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Hundesteuer; Hundesteuersatzung; erhöhter Steuertarif; gefährlicher Hund; Olde English Bulldog; keine Listung der Rasse in der Hundehalterverordnung; kein Widerspruch zur Regelung des Sachgesetzgebers; keine abschließende Regelung in der Hundehalterverordnung; junge Hunderasse; Lenkungswirkung der Hundesteuer; Grundsatz der Steuergerechtigkeit; Anhaltspunkte für potentielle Gefährlichkeit der Rasse; Einkreuzung gefährlicher Rassen; Merkmale des Rassestandards


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 30.04.2021
Aktenzeichen OVG 12 B 11/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0430.OVG12B11.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 GG, § 8 HuHV BB 2004, § 3 KAG BB, § 3 2025-I-217-SF, § 4 2025-I-217-SF

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 21. April 2016, mit dem dieser ihn zur Hundesteuer mit dem Steuersatz für gefährliche Hunde für seinen Hund F..., einen Old(e) English Bulldog, anteilig für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von 375 Euro herangezogen und eine künftige Hundesteuer von 500 Euro jährlich festgesetzt hat. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass der Olde English Bulldog nicht in der Hundehalterverordnung als gefährlicher Hund aufgeführt sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016 zurück. Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, sich bei der Regelung der Hundesteuer inhaltlich an der Hundehalterverordnung zu orientieren. Sie seien befugt, die Halter von gefährlichen Hunden mit einem erhöhten Steuersatz zu besteuern. Olde English Bulldogs hätten insoweit ein hinreichendes Gefährdungspotential. Dies ergebe sich aus den allgemein verfügbaren Beschreibungen. Der Olde English Bulldog werde sowohl als ängstliches als auch als aggressives Wesen beschrieben. Im Rassestandard werde darauf hingewiesen, dass die Hunde sehr stark seien und auch Aggressionen gegen Hunde gleichen Geschlechts zeigten, so dass Sozialisation und Gehorsamstraining sehr wichtig seien.

Die dagegen erhobene Klage vom 20. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 19. Februar 2020 abgewiesen. Rechtsgrundlage des Hundesteuerbescheides sei § 3 des Kommunalabgabengesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der Hundesteuersatzung des Beklagten. Die Einstufung des Olde English Bulldog als gefährlicher Hund sei nicht zu beanstanden. Der kommunale Satzungsgeber habe seinen weiten Einschätzungsspielraum für die Auswahl abstrakt gefährlicher Hunde nicht überschritten. Für die Einstufung des Olde English Bulldog als gefährlicher Hund spreche, dass der genetische Pool zu 2/6 von Hunden gebildet werde, die von der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg erfasst würden, dem als unwiderleglich gefährlich gelisteten American Pittbull Terrier und dem als widerleglich gefährlich eingestuften Bullmastiff. Ferner werde die Einschätzung des Satzungsgebers durch die Erlasslage des Ministeriums für Inneres und Kommunales gestützt. Es komme auch nicht darauf an, dass nach den Feststellungen des hinzugezogenen Sachverständigen bei dem Hund des Klägers keine phänotypischen Merkmale der eingekreuzten Rassen gefährlicher Hunde erkennbar seien. Maßgeblich sei insoweit nicht die individuelle Gefährlichkeit des jeweils gehaltenen Hundes, sondern die generelle Einschätzung des Satzungsgebers in Bezug auf die Hunderasse.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er hält daran fest, dass der Beklagte nicht befugt sei, Hunde als gefährlich einzustufen, die in der Hundehalterverordnung nicht als gefährlich gelistet seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht festgestellt, welche der nach der Hundesteuersatzung für die Einstufung als gefährlicher Hund maßgeblichen Eigenschaften, die sich nur aus den rassespezifischen Merkmalen ergeben könnten, die Listung des Olde English Bulldog stützen solle. Es könne bereits deshalb nicht angenommen werden, dass bei dem Olde English Bulldog die Gefährlichkeit begründende Rassemerkmale vorlägen, weil es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg um eine von reinrassigen Hunden entfernte Kreuzung handele. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer in der Folge dieser Rechtsprechung notwendigen Untersuchung des einzelnen Hundes entsprechende Rassemerkmale hätten festgestellt werden können. Dies sei vermutlich der Grund dafür, dass die Olde English Bulldogs bundesweit in keiner Hundehalterverordnung als gefährlicher Hund aufgeführt seien. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Erlasslage könne das Fehlen tatsächlicher Grundlagen für die Beurteilung der Gefährlichkeit dieser Hunde nicht ersetzen. Der erstinstanzlich hinzugezogene Sachverständige habe seinen Hund aufgrund seiner phänotypischen Erscheinung den Olde English Bulldogs zugeordnet. Da er dabei keine phänotypischen Merkmale festgestellt habe, die als gefährlich eingestufte Hunde kennzeichneten, habe er nicht nur die individuelle Gefährlichkeit seines Hundes, sondern auch die abstrakte Gefährlichkeit der Rasse Olde English Bulldog verneint. Mit Ausnahme der Annahme, dass eine maßgebliche Einkreuzung von Rassen gefährlicher Hunde vorliege, bestehe für die Einstufung des Olde English Bullldog als gefährlicher Hund nach alledem keine sachliche Grundlage.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020 zu ändern und den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 21. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2016 aufzuheben, soweit mit ihm eine anteilige Hundesteuer für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 von mehr als 52,50 Euro sowie eine jährliche Hundesteuer ab dem 1. Januar 2017 von mehr als 70,00 Euro erhoben wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag geltend, dass es keine unmittelbare Bindung des Steuerrechts an das Ordnungsrecht gebe. Entsprechend sei es nicht maßgeblich, ob die Liste der gefährlichen Hunde der Hundesteuersatzung mit der der Hundehalterverordnung übereinstimme. Ob Olde English Bulldogs gefährlich seien, sei umstritten. Der Biss eines solchen Hundes führe aufgrund seines großen Kiefers und seiner besonderen Muskelkraft zu einem größeren Schaden als ein Biss eines nicht gefährlichen Hundes. Der Umstand, dass es sich um eine relativ neue Rasse handele, die bei der Fédération Cynologique Internationale nicht gelistet sei, und deren Gefährlichkeit unterschiedlich gesehen werde, könne nicht dazu führen, dass der Steuersatzungsgeber gehindert sei, eine eigene Regelung für sie zu treffen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

I. Grundlage des angegriffenen Hundesteuerbescheides ist die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fontanestadt Neuruppin (Hundesteuersatzung – HStS) vom 12. Oktober 2015 (Amtsblatt für die Fontanestadt Neupuppin vom 4. November 2015, S. 5). Danach erhebt der Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 70 Euro jährlich für den ersten Hund (§ 3 Abs. 1 Buchst. a HStS). Für das Halten eines gefährlichen Hundes beträgt der Steuersatz 500 Euro (§ 4 Abs. 1 HStS). Der Kläger ist Halter eines Olde English Bulldog, der gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. o) HStS als gefährlicher Hund gilt. Die Voraussetzungen der Hundesteuersatzung, den Kläger zu dem dort geregelten erhöhten Steuersatz zu veranlagen, sind danach gegeben.

II. Die Aufnahme des Olde English Bulldog in die Liste der gefährlichen Hunde in § 4 Abs. 2 Buchst. o) HStS ist auch nicht zu beanstanden.

1. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Olde English Bulldog nicht in der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg als gefährlicher Hund gelistet ist.

Die das Halten gefährlicher Hunde betreffenden steuerrechtlichen Regelungen der Hundesteuersatzung haben neben der Einnahmeerzielung den Zweck, die Haltung dieser Tiere im Stadtgebiet einzudämmen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Steuergesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen.

a) Zwar darf die steuerliche Lenkung mit Blick auf die Finanzfunktion der Steuer nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE, 98, 106, juris Rn. 54 f.). Bei dem hier einschlägigen Steuersatz von 500 Euro jährlich ist Letzteres aber nicht der Fall (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 4 ZB 18.399 - juris Rn. 9 zu einem jährlichen Steuersatz von 1.000 Euro). Abzustellen ist insoweit auf die Gesamtheit der Halter gefährlicher Hunde und nicht auf einzelne Hundehalter (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2012 - 2 S 3284.11 - juris Rn. 22 m.w.N.).

b) Ferner ist die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich nur zulässig, wenn die steuerrechtlichen Regelungen den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen nicht widersprechen (BVerfG, a.a.O. Rn. 56 f.). Auch ein solcher Widerspruch ist vorliegend nicht gegeben. Er liegt entgegen der Annahme des Klägers nicht deshalb vor, weil Olde English Bulldogs nicht in der Hundehalterverordnung als gefährliche Hunde gelistet sind.

(aa) Die Liste der in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Hundehalterverordnung - HundehV - aufgeführten Hunderassen und -gruppen ist bereits nicht abschließend. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HundehV gelten allgemein Hunde, für die die dort genannten Voraussetzungen zutreffen, als gefährlich. Dies gilt unter anderem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV - wie nach § 4 Abs. 1 HStS - für Hunde, bei denen von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Nach § 8 Abs. 3 HundehV ist „insbesondere“ bei den dort gelisteten Hunderassen oder -gruppen sowie entsprechenden Kreuzungen (widerlegbar) die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzunehmen. Insoweit kommt zum Ausdruck, dass der Verordnungsgeber die Problematik der von Hunden ausgehenden Gefahren nicht abschließend und beschränkt auf die in den Listen geführten Hunderassen regeln wollte (auf gleicher Linie OVG Koblenz, Urteil vom 21. April 2010 - 6 A 10038.10 - juris Rn. 24 zum rheinland-pfälzischen Landesrecht).

Die Liste der in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 HundehV aufgeführten Hunde knüpft im Übrigen an einen vom Verordnungsgeber vorgefundenen Bestand allgemein anerkannter Hunderassen bzw.-gruppen an. Dazu zählt der Olde English Bulldog nicht. Sowohl der Verband für das Deutsche Hundewesen als größter kynologischer Dachverband in Deutschland als auch die Fédération Cynologique Internationale als größter internationaler Dachverband erkennen den Olde English Bulldog nicht als eigenständige Hunderasse an. Erst seit dem 1. Januar 2014 verfügt er über eine Rasseanerkennung durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club (siehe https://www.ukcdogs.com/olde-english-bulldogge). Damit liegt seit wenigen Jahren erstmals überhaupt eine Anerkennung durch einen der großen Dachverbände für Hundezucht vor. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesverordnungsgeber Hunde dieser Züchtung bei Inkrafttreten der Hundehalterverordnung im Jahr 2004 gleichwohl bereits als eigene Rasse oder Gruppe eingeordnet und ungeachtet dessen nicht gelistet hat. Der Umstand, dass der Olde English Bulldog nicht in der Hundehalterverordnung aufgeführt ist, lässt auch insoweit nicht den Schluss zu, dass er dem Anwendungsbereich des § 8 HundehV entzogen ist (vgl. entsprechend OVG Münster, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210.17 - juris Rn. 64 ff. zum LHundeG NRW). Olde English Bulldogs sind vielmehr grundsätzlich als Kreuzung in den Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 HundehV einzubeziehen, da sie mit einem 1/6-Anteil des American Pitbull Terriers von einem unwiderlegbar gefährlichen Hund abstammen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 10).

(bb) Soweit in der Rechtsprechung für die Einordnung des einzelnen Hundes der Rasse Olde English Bulldog als gefährlicher Hund nach der Hundehalterverordnung berücksichtigt wird, dass nicht bei allen in § 8 Abs. 2 HundehV angeführten Kreuzungen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sei, sondern der einzelne Hund nur dann als Kreuzung im Sinne der Regelung gelten soll, wenn er in seiner Erscheinung die Merkmale einer der in § 8 Abs. 2 HundehV genannten Rassen zeige (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 12. März 2019, a.a.O. Rn. 48 ff, 57 zum LHundG NRW), führt auch dies nicht zu einem Widerspruch zu den die Halter eines Olde English Bulldog betreffenden Regelungen der Hundesteuersatzung.

Dies gilt bereits mit Blick darauf, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen lediglich die Beurteilung des einzelnen Hundes betreffen, die Rasse der Olde English Bulldogs dadurch vom Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 HundehV jedoch nicht grundsätzlich ausgenommen wird. Unabhängig davon ist der Steuergesetzgeber mit Blick auf den ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum nicht an die Anforderungen gebunden, die sich nach der zitierten Rechtsprechung für die Einstufung eines einzelnen Hundes der Rasse Olde English Bulldog als gefährlich ergeben sollen. Mit der Hundesteuersatzung verfolgt der Normgeber nicht in erster Linie einen im engeren Sinn „polizeilichen“ Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr, sondern das Lenkungsziel besteht darin, im Stadtgebiet des Beklagten ganz generell und langfristig solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Müssten in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, würde dies dem steuerlichen Lenkungszweck zuwiderlaufen, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefährlichkeitspotential anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265, juris Rn. 47; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 - NVwZ-RR 2005, 419, juris Rn. 8). Die Hundesteuersatzung ergänzt von daher die Regelungen der Hundehalterverordnung.

2. Der Satzungsgeber durfte auch davon ausgehen, dass dem Olde English Bulldog ein abstraktes Gefährdungspotential zukommt, das seine Listung als gefährlicher Hund rechtfertigt. Diese verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dem Gesetzgeber steht dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die im Steuerrecht zu beachtende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch typisierende Regelungen entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 40).

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist es anerkannt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefährdungspotential zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Auf die individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 27 und 47, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 - NVwZ 2005, 598, juris Rn. 18 f und 28. Juni 2005, a.a.O. Rn. 8).

Auch die Züchtungsgeschichte und die Rassemerkmale der Old English Bulldogs bilden eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse als abstrakt gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Insoweit liegen vernünftige einleuchtende Anhaltspunkte vor (dazu BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141, juris Rn. 74; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. Rn. 41), bei diesen Hunden von gefährdenden Eigenschaften auszugehen, die für Mensch oder Tier in besonderer Weise gefährlich werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HStS).

Bei dem Olde English Bulldog handelt es sich um eine „Rückzüchtung“. Vorbild soll die Englische Bulldogge zu Beginn des 19. Jahrhunderts gewesen sein (vgl. Wikipedia, Olde English Bulldog). Diese war bis zum Verbot der Hundekämpfe im 19. Jahrhundert als „Bullenbeißer“ eingesetzt worden (vgl. Wikipedia, Englische Bulldogge, S. 1 f.). Die Zucht der Olde English Bulldogs erfolgte unstreitig aus Englischer Bulldogge sowie mit jeweils 1/6 Anteil aus Bullmastiff, American Bulldog und Pittbull Terrier (dazu ferner OVG Münster, a.a.O. Rn. 58; VG Köln, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 5754.16 - juris Rn. 24; Runderlass des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 2013, S. 2; Der Club für alle Rassehunde e.V., Old(e) English Bulldog, S. 2, https://carev.com/Standard-Rassehunde/old-english-bulldog). Sieht man mit Blick auf die weitere, auf mehr Verträglichkeit gerichtete Entwicklung der Englischen Bulldogge, die mittlerweile unter anderem als mutig, aber liebenswürdig im Wesen beschrieben wird (Wikipedia, a.a.O. S. 2 f.), darüber hinweg, dass sie ursprünglich als Kampfhund eingesetzt worden war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Einzüchtung des American Pitbull Terriers und des Bullmastiffs berücksichtigt. Der American Pitbull Terrier ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundehV als unwiderlegbar gefährlicher Hund gelistet. Der Bullmastiff gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 HundehV als widerlegbar gefährlich. Darüber hinaus kommt auch dem American Bulldog Gefährdungspotential zu, da er in Nordrhein-Westfalen als „Hund bestimmter Rassen“ gilt, deren Haltung besonderen Anforderungen unterliegt (§ 10 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land NRW) und in Bayern als widerlegbar gefährlich eingestuft ist (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992). Damit sind in den Olde English Bulldog in einem erheblichen Umfang Hundegruppen eingezüchtet, die im Hinblick auf angeborene Verhaltensweisen ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Die Annahme, dass Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 75; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 167).

Zwar wird in allgemein verfügbaren Rassebeschreibungen auch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Olde English Bulldog um einen freundlichen Familienhund handele, bei dem Aggressionsverhalten gegenüber Menschen nicht annehmbar sei und zum Zuchtausschluss führe (Der Club für alle Rassehunde, Old English Bulldog, S. 3, https://carev.com/Standard-Rassehunde/old-english-bulldog; Club für Olde Bulldogges in Deutschland, Standard für Olde English Bulldoggs im COBD, http://www.cobd.de/olde-english-bulldogge; auf gleicher Linie: Norddeutscher Bulldog Club, Old English Bulldog Rasse Info, S. 1 http://www.norddeutscher-bulldog-club.de/old-english-bulldog-2.html). Aber es wird in entsprechenden Charakteristiken in Einklang mit dem mit der Einzüchtung gefährlicher Hunde verbundenen Gefährdungspotential auch auf die Möglichkeit von Aggressionsverhalten gegenüber Artgenossen bzw. gleichgeschlechtlichen Auseinandersetzungen aufmerksam gemacht sowie auf das Bedürfnis des Packens der Hunde und auf ihren Eigensinn (vgl. Fiffi-Magazin, Rassebeschreibung ungeschönt – Der Old English Bulldog, S. 4-7 ff., https://www.hey-fi-ffi.com/hunderassen/old-english-bulldog; Zooplus Magazin, Olde English Bulldogge: Aussehen, Charakter, Haltung, S. 2 f., https://www.zooplus.de/magazin/hund/hunderassen/olde-english Bulldogge; Haustiermagazin, Rasseportrait Old English Bulldog, S. 2, https://www.haustiermagazin.com/hunderassen/old-english-bulldog/;Olde English Bulldogge Club Europe e.v., Original Olde English Bulldogge Rasseinformationen, S. 2, https://obce.de/rasseinformationen/olde-english-bulldogge).

Mit einer Widerristhöhe von etwa 40 bis 55 cm bei Rüden und etwa 38 bis 50 cm bei Hündinnen sowie einem Gewicht von ca. 20 bis 40 kg (vgl. u.a. Olde English Bulldogge Club Europe e.v., a.a.O. S. 1; Der Club für alle Rassehunde, a.a.O., S. 7; Norddeutscher Bulldog Club, a.a.O. S. 3) handelt es sich darüber hinaus bei den Olde English Bulldogs um mittelgroße Hunde, die zudem nicht nur sehr athletisch und sehr beweglich sein sollen (vgl. Olde English Bulldogge Club Europe e.v., a.a.O. S. 1; Der Club für alle Rassehunde, a.a.O., S. 3; Norddeutscher Bulldog Club, a.a.O. S. 1), sondern mit Blick auf ihre hervorstechenden Merkmale, ihre starke Ausbildung der Muskulatur in Kiefer, Nacken, Brust und Gliedmaßen (vgl. Club für Olde Bulldogges in Deutschland, a.a.O; Der Club für alle Rassehunde, a.a.O., S. 5; Norddeutscher Bulldog Club, a.a.O. S.1 f.), äußerst kräftig und wehrhaft sind. Bei ihnen wird zudem ein im Verhältnis zum Körper großer quadratischer Kopf angestrebt (vgl. u.a. Club für Olde Bulldoges in Deutschland, a.a.O.; Der Club für alle Rassehunde, a.a.O., S. 3), der auf eine hohe Beißkraft schließen lässt. Die vorstehend aufgeführten Anlagen bergen erhebliche Risiken (vgl. OVG für das Land Brandenburg, a.a.O. Rn. 167), insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird.

Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungspielraums des Satzungsgebers begründet die Listung der Olde English Bulldogs in § 4 Abs. 2 Buchst o) HStS auch nicht deshalb Bedenken, weil Beißvorfälle unter Beteiligung dieser Hunde - soweit ersichtlich - nicht registriert sind (vgl. OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 29, VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 28). Letzteres dürfte im Übrigen mit darauf zurückzuführen sein, dass der Olde English Bulldog eine relativ junge, von den Hundeverbänden noch wenig anerkannte Rasse ist, so dass mögliche Beißvorfälle nicht als solche dieser Hunderasse registriert sein müssen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich bei den die Gefährlichkeit des Olde English Bulldog begründenden Merkmalen nicht um Rassemerkmale handeln könne, da es eine Kreuzung sei, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil die Liste des § 4 Abs. 2 HStS neben Hunderassen auch Hundegruppen umfasst und § 4 Abs. 1 HStS - im Übrigen auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV - nicht ausschließlich auf Mensch oder Tier besonders gefährdende Eigenschaften, die auf rassespezifischen Merkmalen beruhen, abstellt, sondern insoweit unter anderem auch die Zucht als Grundlage genügen lässt.

Sein Einwand, der vom Verwaltungsgericht hinzugezogene Sachverständige habe (konkludent) auch die abstrakte Gefährlichkeit der Rasse Olde English Bulldog verneint, trägt ebenfalls nicht. Der Sachverständige hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass der Hund des Klägers zur Rasse Olde English Bulldog gehöre, in dem Hund kein Pitbull enthalten sei und es sich nicht um einen Bullmastiff handele, dessen phänotypische Merkmale er nicht aufweise. Rückschlüsse in Bezug auf die abstrakte Gefährlichkeit der Rasse Olde English Bulldog im Sinne des Klägers lassen diese Feststellungen bereits mit Blick auf die vorstehenden, das Gefährdungspotential der Olde English Bulldogs kennzeichnenden Anhaltspunkte nicht zu.

Mit Blick darauf besteht auch keine Veranlassung, der vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vorsorglich erfolgten schriftsätzlichen Anregung des Klägers zu folgen, nochmals ein Sachverständigengutachten einzuholen. Angesichts der ausgewerteten, in das Verfahren einbezogenen Rasseinformationen, deren Inhalt der Kläger nicht widersprochen hat, spricht auch unter Berücksichtigung der angeführten Feststellungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen nichts für die Richtigkeit der im vorstehenden Zusammenhang aufgestellten Behauptung des Klägers, dass die phänotypischen Merkmale der Rasse Olde English Bulldog deren Gefährlichkeit ausschließen würden. Im Übrigen bieten die ausgewerteten Erkenntnismittel eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des abstrakten Gefährdungspotentials der Rasse, das den vorstehenden Ausführungen entsprechend im Übrigen nicht ausschließlich auf phänotypischen Merkmalen beruht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.