Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 05.05.2021 | |
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Aktenzeichen | 11 U 184/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0505.11U184.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 31 O 183/19 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen
gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)
II.
A. Die Berufung des Beklagten ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache selbst erfolglos. Denn die Zivilkammer hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben. Es liegen keine Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO vor: Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für den Beklagten günstigere – Entscheidung; maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die objektive Richtigkeit des angegriffenen Richterspruchs (arg. § 561 ZPO; vgl. HK-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., § 522 Rdn. 11; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rdn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rdn. 36). Der Beklagte schuldet der Klägerin als Zessionarin gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 93 Abs. 1 HGB und § 398 Satz 2 BGB aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung, die er am 26.10.2004 mit der (x) AG eingegangen ist (Kopie Anl. K1/GA I 12 f.), restlichen Maklerlohn i.H.v. € 5.268,98 (€ 5.578,92 - 2 x € 154,97) für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der (im Großherzogtum … ansässigen) … Lebensversicherung S.A. gemäß Antrag vom 26.10.2004 (Kopie Anl. K7/GA I 69 f.) und Police vom 08.11.2004 (Kopie Anl. K6/GA I 66 ff.).
Dass separate Vergütungsabsprachen, die Versicherungsmakler mit ihren Kunden bei der Vermittlung sogenannter Nettopolicen treffen, keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken begegnen, obwohl das rechtliche Schicksal einer solchen Entgeltzusage nicht vom Fortbestand des jeweils vermittelten Versicherungsgeschäfts abhängt, ist seit längerem höchstrichterlich geklärt (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 20. 01.2005 - III ZR 251/04, LS 1 und Rdn. 19 ff., juris = BeckRS 2005, 1988; ferner dazu Reiff in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 168 Rdn. 22 f.; Schnepp in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 10 Rdn. 341 f.; jeweils m.w.N.). Ihre Aktivlegitimation hat die Berufungsgegnerin bereits in erster Instanz durch die Kopie eines Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Aschaffenburg zu HRB …vom 28.09.2012 (Anl. K5/GA I 64 f.) betreffend die Umfirmierung der Maklerin in ( AG im Jahre 2007 sowie Ablichtungen der entsprechenden Abtretungsvereinbarungen vom 13.03.2008 (Anl. K3/GA I 60 ff.) und 27.04. 2016 (Anl. K4/GA I 63) belegt (LGU 8), wogegen die Berufung zu Recht nichts einwendet. Die zuerkannten Nebenforderungen finden ihre Anspruchsgrundlage in
§ 280 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 und § 288 Abs. 1 BGB. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, in das sich zwar (offensichtliche) Schreibfehler eingeschlichen haben, dessen Begründung aber den Angriffen der Berufung standhält. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
1. Zu Unrecht hält die Berufung die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Beklagten im Verlaufe des Prozesses erster Instanz für rechtsgültig. Unabhängig davon würde er, wenn man zu seinen Gunsten die Wirksamkeit unterstellt, was nicht korrekt wäre, gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (a.F.) Wertersatz (maximal) in Höhe des objektiven Wertes der Maklerleistung schulden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.07.2012 - III ZR 252/11, LS 1 und 2, Rdn. 18 ff., juris = BeckRS 2012, 17737), wobei die Klägerin hier – substanziiert durch Gutachten aus anderen Rechtsstreitigkeiten und unwidersprochen – vorgetragen hat, die vertraglich vereinbarte Vergütung entspreche der seinerzeit üblichen und angemessenen (GA I 51, 58; II 335, 336). Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
a) Völlig zutreffend hat die Zivilkammer angenommen, dass sich der Rechtsmittelführer nicht erfolgreich durch die Ausübung eines einseitigen Gestaltungsrechts von der Vermittlungsgebührenvereinbarung (Kopie Anl. K1/GA I 12 f.) gelöst hat, obwohl die darin enthaltene Widerrufsbelehrung – was bereits höchstrichterlich entschieden wurde (vgl. BGH Urt. v. 18.10.2012 - III ZR 106/11, Rdn. 22, juris = BeckRS 2012, 22527) – fehlerbehaftet ist (LGU 6 f.). § 404 BGB besagt zwar, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen – einschließlich solcher aus unilateralen Gestaltungserklärungen (vgl. MüKoBGB/Roth/ Kieninger, 8. Aufl., § 404 Rdn. 7) – entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet gewesen sind, gibt aber keinerlei Auskunft dazu, wem gegenüber das jeweilige Gestaltungsrecht auszuüben ist. Diese – entgegen der Auffassung der Berufung durchaus bestehende (GA II 311 f.) – Regelungslücke wird, was sehr nahe liegt, seit langem nach ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, durch die (analoge) Anwendung von § 143 Abs. 1 und 2 BGB geschlossen (vgl. RG, Urt. v. 08.03.1915 - VI 551/14, RGZ 86, 305, 309 ff.; BGH aaO Rdn. 23; ferner jurisPK-BGB/Rosch, 9. Aufl., § 404 Rdn. 12; MüKoBGB/Roth/Kieninger aaO; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 404 Rdn. 4). Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die es rechtfertigen oder gar erfordern, davon Abstand zu nehmen, zeigt der Beklagte nicht auf.
b) Sein Widerruf, den er erstmals in der Klageerwiderung vom 18.12.2018 (GA I 38, 39) und allein gegenüber der Anspruchstellerin hat erklären lassen, kann im Streitfall auch nicht deswegen Folgen zeitigen, weil nach der wohl überwiegenden Meinung, für die vieles spricht, dem Schuldner zumindest im Rahmen des § 404 BGB die Einrede zustehen soll, das betreffende Rechtsgeschäft anfechten oder sonst mit Rückwirkung auflösen zu können, wenn die Ausübung von Rechten gegenüber dem (ursprünglichen) Zedenten aus rein tatsächlichen Gründen scheitert (vgl. jurisPK-BGB/Rosch, 9. Aufl., § 404 Rdn. 12; MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl., § 404 Rdn. 7; jeweils m.w.N.). Denn der Vortrag in der Berufungsbegründung, die (y) AG existiere nicht mehr, weil sie im Handelsregister gelöscht worden sei (GA II 308, 313), ist neu, wird von der Klägerin bestritten (GA II 335, 336) und kann deshalb gemäß § 531 Abs. 2 ZPO wegen Präklusion in zweiter Instanz keine Berücksichtigung mehr finden; er wird hiermit vom Senat explizit zurückgewiesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug, vom dem die Rechtsmittelgegnerin erstinstanzlich – in völlig anderem Zusammenhang – eine Kopie eingereicht hat (Anl. K5/GA I 64 f.), allein, dass über das Vermögen der Maklerin am 01.08.2008 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; die damit laut § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG einhergehende Auflösung der Gesellschaft führt keineswegs dazu, dass niemand mehr vorhanden wäre, an den eine Widerrufserklärung adressiert werden könnte.
2. Dem Beklagten steht weder ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu noch kann er mit Erfolg Verwirkung einwenden.
a) Der geltend gemachte Anspruch ist, wie die Zivilkammer zutreffend angenommen hat (LGU 7), nicht verjährt. Soweit in den Gründen des angefochtenen Urteils der (nicht existente) § 197 Abs. 3 BGB zitiert wird, handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler. Richtigerweise ergibt sich aus § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB (a.F.), dass die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung der versprochenen 36 Monatsraten ab Eintritt des Verzugs bis zu ihrer Titulierung, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren ab Entstehung, gehemmt war, was gemäß § 209 BGB bedeutet, dass der jeweilige Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach zwar nur für den Verzug des Darlehensnehmers bei einem Verbraucherdarlehen, findet aber nach § 501 Satz 1 i.V.m. § 499 Abs. 2 BGB a.F. – kraft gesetzlicher Anordnung – in Konstellationen der vorliegenden Art entsprechende Anwendung, da dem Berufungsführer eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung einer Leistung gegen Teilzahlungen gewährt wurde. Zweck dieser Regelung ist es, letztlich alle Beteiligten von dem Aufwand zu entlasten, der damit verbunden wäre, wenn jeweils Einzelbeträge tituliert werden müssten, um insoweit dem Eintritt der Verjährung nach Ablauf der kurzen dreijährigen Regelverjährungsfrist entgegenzuwirken (vgl. dazu BeckOGK-BGB/Knops, Stand 01.01.2021, § 497 Rdn. 33). Die klägerische Fristenberechnung an sich wird vom Beklagten nicht angegriffen und lässt keinen Fehler erkennen, der dazu führen würde, dass seine Verjährungseinrede durchgreift.
b) Hinsichtlich des Verwirkungseinwandes fehlt es bereits an schlüssigem Vorbringen. Denn der Verwirkungstatbestand, der sich aus § 242 BGB ableitet und an die illoyale Verspätung der Rechtsausübung anknüpft, setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, wozu neben dem Zeitmoment das sogenannte Umstandsmoment gehört (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13, LS 1 und Rdn. 13, juris = BeckRS 2014, 4074; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rdn. 78 ff. m.w.N.). Letzteres erfordert, dass der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und dass er sich im Vertrauen darauf in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (so BGH aaO). Hierfür gibt das Vorbringen des Beklagten im Streitfall rein gar nichts her. Denn dazu genügt es keineswegs, dass er von der streitgegenständlichen Forderung aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung sehr viele Jahre lang „nichts gehört“ (GA II 313 und 316) hat. Im Übrigen sind nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, in den Konstellationen der vorliegenden Art bereits hinsichtlich des Zeitmomentes hohe Anforderungen zu stellen, um das vom Gesetzgeber selbst mit der langfristigen Verjährungshemmung verbundene Anliegen nicht zu unterlaufen; es ergäbe keinen Sinn, den Aufwand, den der Gläubiger dadurch einspart, von ihm zu verlangen, um eine Verwirkung zu verhindern (vgl. dazu OLG Nürnberg, Urt. v. 28.07.2014 - 14 U 2180/ 13, juris Rdn. 29 = BeckRS 2014, 15190).
3. Ebenso wenig scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Maklerlohn wegen des Nichtzustandekommens eines Hauptvertrages. Dass die … Lebensversicherung S.A. den Antrag des Beklagten vom 26.10.2004 (Kopie Anl. K7/GA I 69 f.) angenommen hat, ergibt sich sowohl (explizit) aus der zeitnahen Ausstellung der Police vom 08.11.2004 (Kopie Anl. K6/GA I 66 ff.) als auch (konkludent) aus der anschließenden Entgegennahme zumindest der Erstprämie (LGU 7). Ob diese vom Beklagten bewusst zur Bestätigung des Versicherungsgeschäftes geleistet wurde, spielt – entgegen der Auffassung der Berufung (GA II 308, 315 f.) – keine maßgebliche Rolle, weil es seinerseits für dessen Zustandekommen keiner weiteren Willenserklärung mehr bedurfte. Keine zwingende Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, anders als der Rechtsmittelführer meint (aaO), dass der ausgefertigte Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer persönlich zugeht. Dies gilt schon deshalb, weil die Annahme des Antrages seitens des Versicherers nach allgemeiner Auffassung, die der Senat teilt, ohne Weiteres formlos möglich ist (so Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 1 Rdn. 46 m.w.N.). Im Streitfall kommt hinzu, dass der Beklagte und der Versicherer nach § 6 Nr. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Kopie in Anl. K9/GA I 72, 91), künftig zitiert als AVB, vereinbart haben, bei Beauftragung eines Drittunternehmens mit der Beitragsabwicklung durch den Versicherungsnehmer – wie hier – werde die Annahme des Versicherungsantrages diesem Dienstleister mitgeteilt. In § 2 AVB ist der Einzug des ersten Beitrages sogar ausdrücklich als eine selbstständige Alternative für die Annahmeerklärung geregelt. Das begegnet – im Gegensatz zur Ansicht der Berufung (GA II 308, 315.) – keinen AGB-rechtlichen Bedenken, weil es für einen Versicherungsnehmer, der seinerseits die für den Vertragsabschluss erforderlichen Erklärungen bereits abgegeben hat, lediglich von Vorteil ist, etwa dann, wenn die ausgestellte Police auf dem Postwege verloren geht und sich gleich nach Entgegennahme der Erstprämie ein Versicherungsfall ereignet. Anspruch auf einen Versicherungsschein in urkundlicher Form hat der Versicherungsnehmer stets unabhängig davon, auf welche Weise es zum Vertragsabschluss gekommen ist (§ 3 VVG).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Beklagten zur Last, weil sie es eingelegt hat.
C. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles und der angefochtenen Entscheidung gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Da die Voraussetzungen, unter denen nach § 543 und § 544 ZPO i.d.F. v. 12.12.2019 ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind, ist gemäß § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.
D. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 5.268,98 (§ 3 1. Halbs. ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 40 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wertbestimmend ist – entsprechend dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 32. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 - 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 - 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – generell das mit dem Petitum derjenigen Partei, die das Verfahren des jeweiligen Rechtszugs beantragt hat, offenbarte und entsprechend ihrem Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bewertende wirtschaftliche Interesse an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu Beginn dieser Instanz. Im Streitfall wendet sich der Beklagte im Kern vollumfänglich gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines bezifferten Geldbetrages, den die Klägerin als Hauptanspruch zur Erfüllung einer Forderung geltend macht und der mit seinem Nennwert in Ansatz zu bringen ist (arg. § 6 Satz 1 ZPO; vgl. BeckOK-KostR/Toussaint aaO § 48 Rdn. 84; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 3 Rdn. 72 und § 6 Rdn. 5; Toussaint/Elzer, KostR, 51. Aufl., ZPO § 3 Rdn. 23 Stichwort Geldforderung Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 6 Rdn. 8). Bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten und Mahnauslagen, die vom Landgericht ferner zugesprochen wurden, handelt es sich – ebenso wie bei den zuerkannten Zinsen – um Nebenforderungen, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., GKG § 43 Rdn. 2; BeckOK-KostR/ Schindler aaO § 43 Rdn. 11; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., GKG § 43 Rdn. 16; Zöller/Herget aaO, § 4 Rdn. 13, m.w.N.).