Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 25.05.2021 | |
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Aktenzeichen | 12 U 124/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0525.12U124.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 15.04.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 48/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Beklagte zu 2. ist des von ihm eingelegten Rechtsmittels verlustig.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung der Beklagten zu 1. ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 22.04.2021 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 12.05.2021 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. 5.000,00 € wegen der am ...2015 durch den Beklagten zu 2. durchgeführten Revisionsoperation aus §§ 280 Abs. 1, 253, 630 a BGB in Verbindung mit dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. im März 2014 geschlossenen Behandlungsvertrag betreffend die Durchführung eines operativen Eingriffs zur Brustvergrößerung hat. Zutreffend hat das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. bejaht. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt ist diese und nicht der Beklagte zu 2. Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich des operativen Eingriffs geworden. Die Stellungnahme der Beklagten zu 1. geht auf die Ausführungen des Senats zu einem mündlichen Vertragsschluss bereits beim ersten Gespräch der Klägerin mit dem Beklagten zu 2. im März 2014, bei dem auch der Operationstermin vom ...08.2014 abgesprochen worden ist, nicht ein und verkennt weiterhin, dass die Klägerin unter den im Hinweisbeschluss genannten Umständen die Erklärungen des Beklagten zu 2. im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss als für die Beklagte zu 1. abgegeben ansehen musste, während sich die Erklärungen der Klägerin an die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 2., richteten. Da es auf den objektiven Inhalt der Erklärungen aus Sicht des Empfängers ankommt, ist zugleich nicht entscheidend, ob der Beklagte zu 2. tatsächlich selbst Vertragspartner des Behandlungsvertrages mit der Klägerin werden wollte. Soweit die Beklagte zu 1. wiederum darauf verweist, dass der Klägerin die Stellung des Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1. im Zeitpunkt ihres Gespräches mit dem Beklagten zu 2. nicht bekannt war, ist ebenfalls auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss zu verweisen, die diesen Umstand ebenso berücksichtigen wie die erneut aufgegriffenen Ausführungen der Beklagten zu 1. zu den der Klägerin bei ihrer stationären Aufnahme überreichten Aufnahmeantrag und der Zahlung der Behandlungskosten auf ein eigenes Konto des Beklagten zu 2. Ferner verkennt der erneute Verweis der Beklagten zu 1. darauf, dass außergerichtlich von der Klägerin Ansprüche lediglich gegenüber dem Beklagten zu 2. geltend gemacht worden sein sollen, die ebenfalls im Hinweisbeschluss erfolgte Richtigstellung, dass die Klägerin mit Schreiben vom 25.01.2016 vorgerichtlich allein die Beklagte zu 1. in Anspruch genommen hat, die dann ihrerseits das Schreiben an den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2. weitergeleitet hat, wobei der Versicherer - ohne dass es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreites ankommt - bei seinen Antwortschreiben eine Tätigkeit allein für den Beklagten zu 2. ebenfalls nicht eindeutig offengelegt hat.
Weiterhin steht der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht das Fehlen einer Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 2. für die Beklagte zu 1. entgegen. Auch insoweit wendet sich die Beklagte zu 1. gegen die Darlegungen des Senats im Beschluss vom 22.04.2021 nicht.
Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat das Landgericht zudem zutreffend einen der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. wegen der unzureichenden Planung der Revisionsoperation am ...2015 bejaht und eine fehlerhafte Aufklärung der Klägerin vor der Revisionsoperation festgestellt. Auch hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1. nicht, wie sie auch die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin mit 5.000,00 € durch das Landgericht nicht beanstandet.
Der Beklagte zu 2. haftet der Klägerin neben der Beklagten zu 1. wegen der von ihm durchgeführten und rechtswidrigen Revisionsoperation vom ...2015 auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 5.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 223 Abs. 1 StGB.
Aus den vorgenannten Gründen hat das Landgericht zudem zu Recht eine Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner hinsichtlich sämtlicher weiterer materieller und immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt, die auf die Revisionsoperation vom ...2015 zurückzuführen sind, soweit solche Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden.
Ebenfalls hat das Landgericht zu Recht einen aus §§ 280 Abs. 1, 253, 630 a BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag bzw. aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 223 Abs. 1 StGB folgenden Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.055,00 € ausgehend von einem Streitwert von 7.500,00 € sowie unter Ansatz von 1,8 Gebührensätzen zugesprochen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 S. 1, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.500,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 5.000,00 €; Feststellungsanspruch: 2.500,00 €).