Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 20.05.2021 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 12 W 24/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0520.12W24.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer - Rechtspfleger - des Landgerichts Cottbus vom 17. Juli 2019, Az.: 4 O 207/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Kläger mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 19.02.2016, Az.: 4 O 207/15, bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises aus einen Unternehmenskaufvertrag betreffend die zuvor vom Kläger betriebene Firma „Der … C…“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit am 07.03.2019 verkündetem Urteil im Verfahren 12 U 1/18 zurückgewiesen. Dem Kläger ist nach der zunächst durch das Landgericht erfolgten Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages im Beschwerdeverfahren vor dem Senat zum Az. 12 W 41/15 durch Beschluss vom 19.02.2016 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung i. H. v. 35,00 € bewilligt worden. Weiterhin ist dem Kläger durch Beschluss des Senats vom 05.07.2018 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 130,00 € bewilligt worden.
Der Kläger hat auf die Ratenzahlungsforderung betreffend das erstinstanzliche Verfahren unter dem 24.09.2018 einen Betrag von 350,00 € gezahlt, nachdem er mit Verfügung des Landgerichts vom 17.09.2018 auf einen Zahlungsrückstand von 245,00 € hingewiesen worden war. Mit Verfügung vom 03.07.2019 hat das Landgericht den Kläger auf einen bestehenden Rückstand von sechs Raten betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hingewiesen und ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um die rückständigen Raten zu begleichen und die monatlichen Ratenzahlungen aufzunehmen. Zugleich hat es den Kläger auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin am 16.07.2019 die Herabsetzung der monatlichen Ratenzahlung unter Verweis darauf beantragt, mit seiner Rente von monatlich 731,00 € netto gerade einmal seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Durch Beschluss vom 17.07.2019 hat das Landgericht die Beschlüsse vom 19.02.2016 und 19.12.2017 betreffend die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für beide Instanzen aufgehoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger sich jeweils mit der Zahlung von mehr als drei monatlichen Raten im Rückstand befinde. Seine Angabe, er könne die angeordneten Raten nicht zahlen, rechtfertige ein anderes Ergebnis nicht. Eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gegenüber seiner zuvor abgegebenen Erklärung sei nicht festzustellen. Auch wirke eine Änderung der Zahlungsanordnung frühestens ab Antragstellung.
Der Kläger hat gegen den ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 25.07.2019 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 04.08.2019 „Beschwerde“ eingelegt.
Der Kläger macht weiterhin geltend, die festgesetzten monatlichen Raten mit seiner Rente von monatlich 731,00 € netto nicht bezahlen zu können und begehrt die Herabsetzung der Ratenzahlung.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.08.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde nur teilweise Erfolg.
a) Der Beschluss des Landgerichtes ist abzuändern, soweit das Landgericht den Beschluss vom 19.12.2017 betreffend die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren aufgehoben hat.
Nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll das Gericht die zunächst getroffene Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Dabei setzt ein Rückstand voraus, dass der Partei mitgeteilt worden ist, auf welches Konto sie zu zahlen hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Senat für Familiensachen -, OLGR 2001, S. 253). Ebenso ist es notwendig, dass die Partei vor der Aufhebung der Prozesskostenhilfe auf die Rückstände hingewiesen wird und ihr die Aufhebung angedroht wird (OLG Bremen FamRZ 2011, S. 129; Schultzky in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., § 124, Rn. 7, 22). Erforderlich ist ferner ein schuldhaftes Verhalten der Partei, dass im Regelfall bei fehlender Zahlungsfähigkeit nicht gegeben ist (BGH NJW 1997, S. 1077; Schultzky, a. a. O., Rn. 22). Ein Hinweis der Partei auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage im Aufhebungsverfahren ist als Abänderungsantrag im Sinne von § 120 a ZPO anzusehen, wobei zugleich zu überprüfen ist, ob die festgelegten Monatsraten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1993, S. 1474; Schultzky, a. a. O., Rn. 23). Schließlich handelt es sich bei der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO um eine gebundene Ermessensentscheidung, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm eine Aufhebung nur in atypischen Ausnahmefällen zu unterbleiben hat (Schultzky, a.a. O., Rn. 4).
Vorliegend fehlt es hinsichtlich der Bewilligung der Prozesskosten für das zweitinstanzliche Verfahren bereits an der Anhörung des Klägers verbunden mit der Androhung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Schon deshalb konnte der angefochtene Beschluss insoweit keinen Bestand haben.
b) Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel des Klägers soweit sich dieser gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wendet. Diesbezüglich ist er vom Landgericht auf einen Zahlungsrückstand von sechs monatlichen Raten hingewiesen worden. Zugleich ist ihm die Aufhebung der Prozesskostenhilfe angedroht worden. Auch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ist im Hinblick auf die nicht erfolgte Zahlung anzunehmen, insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass er zur Zahlung der ihm auferlegten Raten von 35,00 € monatlich nicht in der Lage ist. Der Kläger verweist allein darauf, ihm stünde lediglich eine monatliche Rentenzahlung von 731,00 € netto zur Verfügung, wobei sich aus dem vorgelegten Rentenbescheid vom 16.07.2019 indes ein Auszahlungsbetrag von 855,41 € ergibt. Dass es dem Kläger bei dieser Rentenzahlung nicht möglich ist, die auferlegten Raten zu leisten, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr übersteigt der Rentenbetrag die Angaben des Klägers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.06.2015, in der er eine monatliche Rente von 538,00 € netto angegeben hat und die Grundlage der Prozesskostenhilfebewilligung für das erstinstanzliche Verfahren geworden ist. Auch vermag der Senat eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Klägers gegenüber seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.01.2018 nicht festzustellen, in der der Kläger eine monatliche Rente von 777,55 € netto angegeben hat und die Grundlage der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers betreffend das zweitinstanzliche Verfahren gewesen ist. Der Kläger macht insbesondere Abzüge oder besondere Belastungen in keiner Weise geltend. Anhaltspunkte für ein nur ausnahmsweise gerechtfertigtes Absehen von einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der Voraussetzung des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben. Nach allem war die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren aufzuheben.
3. Die Entscheidung über die Ermäßigung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren folgt aus Nr. 1812 der Anl. 1 zum GKG. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.