Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.05.2021 | |
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Aktenzeichen | 3 K 573/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0511.3K573.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 73 EGV 1122/2009 |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger ist Landwirt und begehrt die ungekürzte Zahlung einer Betriebsprämie.
Er war Gesellschafter der insgesamt aus drei Personen bestehenden G..., die unter dem 15. Mai 2014 u.a. eine Betriebsprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für eine Fläche von insgesamt 233,7320 ha für das Antragsjahr 2014 beantragte. Für die von der G... im Antrag u.a. angegebene P... mit einer Fläche von 10,1 ha beantragte auch die G...die Zahlung einer Betriebsprämie. Hintergrund der Doppelbeantragung war ein zu diesem Zeitpunkt zwischen beiden Gesellschaften geführter Zivilrechtsstreit über das Besitzrecht an der Parzelle. Ursprünglich pachtete Herr H..., ein Gesellschafter der G..., die Fläche, welche er der G...zur landwirtschaftlichen Nutzung überließ. Dem zivilgerichtlichen Verfahren lag die Frage zu Grunde, ob der Pachtvertrag vom Eigentümer wirksam zum 31. Dezember 2013 gekündigt und durch Übergabevereinbarung vom 21. Februar 2014 zum 28. Februar 2014 von Herrn H...an diesen herausgegeben wurde. Unstreitig ist, dass der Eigentümer die Parzelle 2... ab dem 1. März 2014 an die G...verpachtete und letztere am 5. Mai 2014 das zuvor von der G...ausgesäte Getreide umbrach.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wies die G...den Beklagten darauf hin, dass es „eventuell zu einer Doppelbeantragung“ gekommen sei, weil es hinsichtlich eines „relativ geringen Teils der beantragten Fläche Meinungsverschiedenheiten“ über die Nutzungsberechtigung gäbe.
Mit Urteil vom 18. Juli 2014 wies das Landgericht Cottbus den einstweiligen Verfügungsantrag der G...u.a. auf Herausgabe der Parzelle 2... ab (Az.: 3 O 152/14).
Im Rahmen eines Referenzflächenabgleichs im Juni 2014 stellte der Beklagte die Doppelbeantragung fest und bat die G...mit Schreiben vom 26. Juni 2014 und 28. Oktober 2014 um Stellungnahme. Diese erklärte, die Parzelle 2...nicht aus ihrem Beihilfeantrag nehmen zu wollen und verwies darauf, dass sie gegen die Abweisung ihres Antrags durch das Landgericht Berufung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg eingelegt habe.
Dieses wies die Berufung mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 zurück (Az.: 5 U 96/14).
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 gewährte der Beklagte der G...u.a. eine Betriebsprämie in Höhe von 51.583,75 Euro (253,57 Euro/ha) für eine Fläche von insgesamt 203,4320 ha. Als Zahlungsbetrag wurde in dem Bescheid – nach einer Kürzung aufgrund Haushaltsdisziplin für das Jahr 2014, einer Rückerstattung für das Jahr 2013 und der Addition von Umverteilungsprämien (allesamt hier nicht streitgegenständlich) – 54.390,52 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, von der beantragten Fläche (die hier korrigiert wurde, wobei die Korrekturen auch nicht streitgegenständlich sind) sei die Fläche von 10,1 ha für die Parzelle 2...abzuziehen, sodass eine „Berechnungsfläche“ von 223,6320 ha zu Grunde zu legen sei. Da die Differenz zwischen der beantragten (bzw. korrigierten) Fläche und der „Berechnungsfläche“ von 10,1 ha zwischen 3 bis 20 % der beantragten (bzw. korrigierten) Fläche betrage, sei die „Berechnungsfläche“ gemäß Art. 58 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der Differenz zu kürzen. Demnach ergäbe sich eine Fläche von 203,4320 ha und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Zahlungsanspruchs von 253,57 Euro ein Bewilligungsbetrag von 51.583,75 Euro.
Hiergegen erhob die G...Widerspruch. Die beanstandete Flächendifferenz liege nicht vor. Den wegen der Doppelbeantragung geführten Rechtsstreit habe sie angezeigt, sodass sie weder vorsätzlich noch fahrlässig fehlerhafte Flächenangaben getätigt habe. Die Beihilfekürzung sei daher unrechtmäßig erfolgt.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 nahm die G...den Förderungsantrag für das Antragsjahr 2014 hinsichtlich des die Parzelle 2...betreffenden Feldblocks zurück.
Unter dem 25. Juni 2016 erließ der Beklagte einen im Vergleich zum Bewilligungsbescheid nahezu identischen „Ergänzungsbescheid“, gegen den die G...ebenso Widerspruch mit im Kern gleicher Begründung erhob.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid und „Ergänzungsbescheid“ zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine Antragstellung unter Vorbehalt oder einer Bedingung sei nicht zulässig. Es dürften nur Flächen beantragt werden, über die auch verfügt werde. Dies setze voraus, dass die Parzellen dem Betriebsinhaber am 15. Mai eines Jahres zur Verfügung stünden. Sei einem Antragsteller nicht klar, ob ihm eine Fläche zur Verfügung stehe, dürfe er für diese keine Förderung beantragen. Eine (teilweise) sanktionsfreie Rücknahme sei nach Hinweis auf die Unregelmäßigkeiten durch Mitteilung zum Referenzflächenabgleich nicht möglich. Eine Kürzung könne hier auch nicht nach Art. 77 Abs. 1 (gemeint ist wohl Art. 73 Abs. 1) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unterbleiben, weil die G...gerade keine sachlich richtigen Angaben vorgelegt habe, noch auf andere Weise belegen könne, dass sie keine Schuld treffe. Ihr hätte klar sein müssen, dass die Verfügbarkeit der Flächen zumindest zweifelhaft gewesen sei, zumal diese jedenfalls bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ohnehin nicht hätte bewirtschaftet werden können.
Mit seiner durch ihn als alleinvertretungsberechtigtem Gesellschafter der G...am 25. April 2016 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die sanktionsweise Kürzung um 20,2 ha.
Während des Klageverfahrens sind die Gesellschafter mit Ausnahme des Klägers aus der GbR ausgeschieden.
Er ist der Auffassung, der Bescheid sei unbegründet und nicht „im Einklang mit den Formalien“. Die G...sei nicht angehört worden. Der Beklagte habe willkürlich gehandelt, weil in einem anderen Fall einer Doppelbeantragung von Flächen diese sanktionslos gekürzt worden sei. Bei rechtzeitiger Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit des Antrags nach dessen Einreichung sei keine Sanktion zu verhängen. Nach den Sanktionsregelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bleibe die Übererklärung in Anwendung des Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ohne Sanktion. Der Beklagte habe unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nur die G..., nicht aber die G...beraten. Wäre auch diese ordnungsgemäß beraten worden, wäre es nicht zu einer Doppelbeantragung gekommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 19. Dezember 2014 und des Ergänzungsbescheids vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. März 2016 zu verpflichten, ihm eine Betriebsprämie für weitere 20,2 ha gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Antragsjahr 2014 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Kürzung gebe Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eindeutig vor; so sei danach um das Doppelte der festgestellten Flächendifferenz zu kürzen. Soweit der Kläger Willkür bei der Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen einwende, sei der Antrag in dem von ihr benannten anderen Fall zurückgenommen worden sei, bevor er (der Beklagte) Unregelmäßigkeiten festgestellt habe. Darin liege der Unterschied zum vorliegenden Fall. Die zivilrechtliche Klärung der Zuordnung der Flächen stelle weder höhere Gewalt noch einen außergewöhnlichen Umstand dar. Soweit sich der Kläger auf eine Ausnahme von der Sanktionierung berufe, lägen die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht vor. Danach fänden Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber darüber informiere, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist. Dies setze aber voraus, dass die Fehlerhaftigkeit dem Betriebsinhaber erst nach Antragseinreichung bekannt geworden und von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. So liege der Fall hier aber nicht, weil die G...die Fehlerhaftigkeit des Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung gekannt habe. Sie hätte bis zur Mitteilung der Bewilligungsbehörde über eine festgestellte Unregelmäßigkeit die Flächen ohne Sanktionierung aus dem Antrag herausnehmen können, dies habe sie ausdrücklich nicht gewollt. Der Verweis auf das Günstigkeitsprinzip schlage nicht durch, weil die günstigere Vorschrift des Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 (statt Kürzung um das Doppelte, Kürzung nur um 1,5 der Flächendifferenz) erst ab dem Antragsjahr 2016 gelte und nicht rückwirkend auf das – hier maßgebliche – Antragsjahr 2014 angewendet werden könne. Sie betreffe zudem nur nach der Verordnung (EU) 1307/2013 gewährte Beihilfe, also Förderanträge nach der EU-Agrarreform ab dem Jahr 2015. Soweit es auf die tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen ankomme, ergebe sich vorliegend nichts Günstigeres, weil die G...am maßgeblichen Tag (15. Mai 2014) die Parzelle 2...mit Blick auf die zuvor erfolgte Aussat von Silomais bewirtschaftet habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte des Landgerichts Cottbus und des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 3 O 152/14 bzw. 5 U 96/14) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Das Rubrum ist auf Aktivseite von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass Kläger nunmehr Herr G... ist. Mit Ausscheiden der beiden anderen Gesellschafter aus der G...ist der Verbliebene Herr G... im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Beteiligter des Verfahrens geworden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere wurde sie wirksam durch den Gesellschafter Herrn G... erhoben, weil dieser nach dem Gesellschaftervertrag alleinvertretungsberechtigt war.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Betriebsprämie für eine Fläche von weiteren 20,2 ha. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2014 und der Ergänzungsbescheid vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Betriebsprämie sanktionsweise gekürzt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Der Bescheid des Beklagten ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die G...entgegen ihrer Behauptung zuvor angehört (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes [VwVfG] i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg [VwVfGBbg]), weil ihr mit Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 2014 und 28. Oktober 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die angegebene Gesamtfläche war um die übererklärte Parzelle 2...mit einer Fläche von 10,1 ha zu mindern (1.) und sodann um das Doppelte der Flächendifferenz, also um weitere 20,2 ha sanktionsweise zu kürzen (2.). Eine Ausnahme von der Sanktionierung kommt nicht in Betracht (3).
1. Die angegebene (bzw. korrigierte) Gesamtfläche von 223,6320 ha war um eine Fläche von 10,1 ha zu reduzieren, weil die Parzelle 2...nicht als beihilfefähige Fläche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu behandeln ist. Denn sie war am 15. Mai 2014 nicht dem Betrieb der G...zuzuordnen, da diese über die Fläche nicht verfügte.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 ist Art. 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 73/2009).
Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Betriebsprämie bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Nach Satz 2 der Vorschrift besteht bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt als „beihilfefähige Fläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die (zumindest hauptsächlich) für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Flächen gehören dann zum Betrieb des Landwirtes, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten (vgl. zum gleichlautenden Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – C-61/09 – juris Rn. 58; vgl. Rn. 52 zum Begriff des „Betriebs“). Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 61 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 10 LC 174/09 – juris Rn. 70 f., zu Art. 34 Abs. 2 Buchst. a Verordnung Nr. 73/2009 EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 – C-422/13 – juris Rn. 44, Urteil vom 2. Juli 2015 – C-684/13 – juris Rn. 58). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das auch nicht entgeltlich sein muss, frei gestalten (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 55, 71; OVG Niedersachsen, a.a.O., juris Rn. 70).
Dem trägt Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Rechnung, wonach die Parzellen zu einem festzusetzenden Zeitpunkt außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zur Verfügung stehen müssen. Hierzu bestimmt § 3 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV), dass die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung ergebenen letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämie beantragt wird (hier: 15. Mai 2014), zur Verfügung stehen müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ordnet den flächenbezogenen Beihilfeanspruch eines Kalenderjahrs demnach demjenigen zu, der über die Parzelle am Stichtag verfügt (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2016 – 3 B 78/15 – juris Rn. 9). Der Begriff „zur Verfügung stehen“ ist dahingehend zu verstehen, dass der Betriebsinhaber in der Lage sein muss, die betreffenden Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen (so zur gleichlautenden Bestimmung in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1782/2003 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 10 ME 112/20 – juris Rn. 8).
Die Beihilfefähigkeit von – landwirtschaftlich genutzten – Flächen für einen Betrieb setzt demnach objektiv kumulativ voraus, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai des Antragsjahres verfügte und er darauf hinreichend selbständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte (VG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2019 – 8 A 57/19 – juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 – C-684/13 – juris Rn. 58, 73). Maßgeblich ist danach, dass der Betriebsinhaber die angemeldeten Flächen genau an diesem Stichtag tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss (VG Lüneburg, Urteile vom 19. Februar 2019 – 8 A 57/19 – juris Rn. 27; vom 18. Januar 2018 – 1 A 131/15 – juris Rn. 40; vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008: OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 2014 – 10 LB 94/13 – juris Rn. 39).
Nach den vorgenannten Maßstäben stellte die Parzelle 2...für die G...im Jahr 2014 keine beihilfefähige Fläche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dar. Sie hat zum maßgeblichen Stichtag am 15. Mai 2014 nicht über die Fläche verfügt. Sie war nicht befugt, die Parzelle 2...zu diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich zu verwalten. Ausweislich der Feststellungen des Oberlandesgerichts Brandenburg mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2014 und 16. Dezember 2014 hatte der Gesellschafter der G..., Herr H..., die Fläche dem Eigentümer nach Kündigung des Pachtvertrags zum 31. Dezember 2013 mit Übergabevereinbarung vom 21. Februar 2014 zum 28. Februar 2014 herausgegeben und den unmittelbaren Besitz aufgegeben. Laut Übergabevereinbarung sollte die Fläche dem Eigentümer ab dem 1. März 2014 uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Stattdessen war die G...aufgrund ihres Pachtvertrags mit dem Eigentümer am 15. Mai 2014 zur Verwaltung der Flächen befugt (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 16. Dezember 2014, S. 3 d. EA). Die Kammer sieht keinen Anlass, von der rechtskräftigen Entscheidung des zur Beurteilung zivilrechtlicher Fragen näheren Fachgerichts abzuweichen.
Unabhängig hiervon war die Parzelle 2...auch deshalb nicht beihilfefähig, weil die G...die Fläche am Stichtag landwirtschaftlich nicht genutzt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger trägt vor, die G...habe die Flächen mit Roggen bestellt; am 5. Mai 2014 habe er aber festgestellt, dass der „gesamte Bestand“ von der G...umgebrochen worden sei. Daraufhin hat die G...Silomais auf die Flächen ausgesät.
Da die G...über die Fläche nicht verfügte und diese damit nicht dem Betrieb zugehörte, war die von ihr angemeldete (bzw. korrigierte Fläche) von 233,7320 ha wegen Übererklärung um 10,1 ha zu mindern. Gemäß Art. 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist demnach die hier ermittelte Fläche von 223,6320 ha Grundlage für die Berechnung der Betriebsprämie.
Es liegt auch kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor. Danach werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände unter anderem anerkannt der Tod oder eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und Seuchenbefall des Tierbestands des Betriebsinhabers. Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind damit in Fällen zu bejahen, bei denen die Nichtbewirtschaftung der Flächen auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betriebsinhabers liegen und die deshalb für diesen eine besondere Härte begründen (VG München, Urteil vom 16. Juli 2015 – M 12 K 14.483 – juris Rn. 56; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 20. November 2012 – Au 3 K 11.1265 – juris Rn. 22 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Dass die G...die Parzelle 2...nicht (mehr) bewirtschaftete, lag dem Umstand zugrunde, dass der mit Herrn H...geschlossene Pachtvertrag über die Fläche vom Eigentümer gekündigt worden ist und Herr H...die Fläche an diesen herausgab.
2. Die sanktionshalber erfolgte Kürzung der der Berechnung zu Grunde gelegten Fläche um (weitere) 20,2 ha war rechtmäßig.
a) Zunächst kam eine Korrektur durch Rücknahme des Beihilfeantrages hinsichtlich der Parzelle 2...gemäß Art. 25 oder durch Änderung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht in Betracht, weil die G...bereits zuvor, nämlich durch Mitteilung zum ersten Referenzflächenabgleich am 26. Juni 2014 auf die Unregelmäßigkeit hingewiesen worden ist, Art. 25 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.
b) Die in Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien vorgesehene Sanktion ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Danach wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, wobei die Fläche um das Doppelte der gegenüber der für die Kulturgruppe der Betriebsprämie angemeldeten Fläche festgestellten Differenz gekürzt wird, wenn die Differenz – wie hier – über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Daher war die Flächendifferenz von 10,1 ha um das Doppelte zu kürzen und die Betriebsprämie auf der Grundlage von 203,4320 ha zu berechnen.
c) Die gegenüber dieser Sanktion mildere Sanktion des Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 S. 48) geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 225 S. 41, im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 640/2014) – Kürzung nur um das 1,5-fache – findet auf die Übererklärung der G...keine rückwirkende Anwendung. Sie wird von dem Günstigkeitsprinzip nicht erfasst.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 S. 1) bestimmt, dass bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Zwar fällt die Kürzung der Betriebsprämie wegen einer Übererklärung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Allerdings ist die weniger strenge Vorschrift des Art. 19a Verordnung (EG) Nr. 640/2014 vorliegend nicht rückwirkend anwendbar, weil der mit der Änderung der Sanktionsnorm zum Ausdruck gebrachte Wertungswandel die von der G...begangene Unregelmäßigkeit nicht erfasst. Denn die weniger strenge Sanktion von Übererklärungen ist an wirksame administrative Gegenkontrollen geknüpft, die das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen seit 2016 ermöglicht. Die Neubewertung der Sanktion bezieht sich nicht auf den früheren Entwicklungsstand. Denn die Änderungen zielen darauf, die Sanktionen einem neuen Regelungszusammenhang anzupassen und die Kohärenz des neuen Systems zu wahren (zu alledem: BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 3 C 18/18 – juris Rn. 9 ff.). Art. 19a Verordnung (EG) Nr. 640/2014 erfasst daher die von der G...im Antragsjahr 2014 begangene Unregelmäßigkeit nicht (vgl. ebd.).
3. Eine Ausnahme von der Sanktionierung greift vorliegend nicht.
a) Der sanktionsweisen Kürzung der ermittelten landwirtschaftlichen Flächen steht nicht die Vorschrift des Art. 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entgegen.
Danach findet eine Sanktionierung nicht statt, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an der festgestellten Unregelmäßigkeit trifft. Aus dem Wortlaut „auf andere Weise“ ergibt sich, dass die Angabe richtiger Angaben einen Unterfall der zweiten Variante darstellt und letztere den Fall regelt, in dem der Antragsteller unverschuldet unrichtige Angaben macht (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. Januar 2012 – 10 LB 109/10 – juris Rn. 30; VG Lüneburg, Urteil vom 02. März 2020 – 1 A 151/19 – juris Rn. 36).
Art. 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 definiert den Begriff der Schuld selbst nicht. Nach der Rechtsprechung handelt aber derjenige ohne Schuld im Sinne der Vorschrift, dem im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise, bei der insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Rolle spielen können, die festgestellten Unregelmäßigkeiten billigerweise nicht angelastet werden können (VG Lüneburg, Urteil vom 02. März 2020 – 1 A 151/19 – juris Rn. 36; zu der wortlautidentischen Vorschrift des Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/01 VG Oldenburg, Urteil vom 08. März 2005 – 12 A 4191/02 – juris Rn. 24; bestätigt durch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2007 – 10 LA 69/05 – juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 10 LB 191/11 – Rn. 39; VG Minden, Urteil vom 16. November 2005 – 3 K 2986/03 – juris Rn. 40) bzw. der seinen Irrtum nicht verhindern konnte (OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. Januar 2012 – 10 LB 109/10 – juris Rn. 31, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 8 LA 11/08 – juris Rn. 11). Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn ein Antragsteller aufgrund der Aussagen der über den Antrag entscheidenden Behörde darauf vertrauen darf, dass er sich rechtmäßig verhält und keine Sanktionen zu befürchten hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2007 – 10 LA 69/05 – juris Rn. 4; VG Lüneburg, Urteil vom 02. März 2020 – 1 A 151/19 – juris Rn. 36; vgl. auch Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 10 LB 191/11 – juris Rn. 39).
Hiervon ausgehend könnte die Vorlage von sachlich richtigen Angaben darin zu sehen sein, dass die G...den Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 2014 über die „eventuelle Doppelbeantragung“ und die bestehenden „Meinungsverschiedenheiten“ hinsichtlich eines „relativ geringen Teils der beantragten Fläche“ informiert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es dafür ausreicht, dass die Fläche, über die Streit bestand, nicht konkret benannt wurde. Jedenfalls sind die Angaben deshalb sachlich unrichtig, weil die G...die Parzelle 2...zum maßgeblichen Stichtag am 15. Mai 2014 tatsächlich nicht bewirtschaftet hat. Dies ist aber – wie oben ausgeführt – Voraussetzung, um eine Fläche als betriebszugehörig und damit als beihilfefähig zu behandeln.
An dieser sachlich unrichtigen Angabe trifft die G...auch ein Schuldvorwurf. Beihilfeempfänger sind verpflichtet, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken und sicherzustellen, dass die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. Januar 2012 – 10 LB 109/10 – juris Rn. 31 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Hiernach gehört es zu den Obliegenheiten eines Antragstellers, sich über die Beihilfefähigkeit einer beantragten Fläche zu erkundigen (zu Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/01 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 3 C 26.04 – juris Rn. 19; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. Januar 2012 – 10 LB 109/10 – juris Rn. 31). Daher kann sich die G...auch nicht durch den Einwand entlasten, sie habe nicht gewusst, dass es neben dem Nutzungsrecht auch auf die tatsächliche Bewirtschaftung der Fläche ankommt. Daher führt auch ihr in diesem Zusammenhang getätigter Vortrag, es wäre nicht zu einer Doppelbeantragung gekommen, wenn der Beklagte nicht nur die G..., sondern auch sie ordnungsgemäß beraten hätte, nicht zum Erfolg. Im Übrigen hat sie die insoweit geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht substantiiert.
b) Von der Sanktionierung der Übererklärung ist vorliegend auch nicht nach Art. 73 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abzusehen. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über die Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Sanktionierung liegen nicht vor.
Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags offen gewesen ist, ob die G...zur Nutzung der Parzelle 2...berechtigt war und dies erst mit Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens feststand. Allerdings war der unter dem 15. Mai 2014 eingereichte Antrag unabhängig vom zivilgerichtlichen Prozess von vornherein fehlerhaft gewesen, weil die G...sie am Stichtag tatsächlich nicht bewirtschaftete und die Fläche ihr deshalb nicht zur Verfügung stand. Über diesen Umstand hat sie den Beklagten auch nicht informiert. Sofern der „Fehler“ im Sinne des Art. 73 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 darin liegen sollte, dass die G...bei Antragstellung über die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie irrte, hat sie den Beklagten auch hierüber nicht aufgeklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.