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Entscheidung VG 3 K 2082/18


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 31.05.2021
Aktenzeichen VG 3 K 2082/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0531.VG3K2082.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Zuschusses zur barrierefreien Ausstattung eines Einfamilienhauses.

Sie ist an multipler Sklerose erkrankt und lebt seit 21 Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann in ihrem Eigenheim im E.... Es handelt sich dabei um ein Fertigteilhaus. Das Bad ist mit Zuschuss der Krankenversicherung umgebaut worden. Weitere behindertengerechte Umbauten sind am Gebäude nicht vorgenommen worden.

Mit Antrag vom 18. März 2018 beantragte sie die Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung des Abbaus von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR) vom 20. Juni 2014 (ABl./14 [Nr. 28], S. 891) in Höhe von insgesamt 5.791,00 Euro für Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen einschließlich Rollläden sowie eine Rampe im Eingangsbereich.

Mit Schreiben vom 14. August 2018 reichte sie einen neuen Kostenvoranschlag für die Rampe ein. Die Gesamtsumme erhöhe sich dadurch auf 7.933,36 Euro. Abzüglich des zehnprozentigen Eigenanteils ergebe sich ein Förderbetrag von 7.140,02 Euro.

Unter dem 22. August 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei die Ablehnung des Förderantrages beabsichtigt, da das Bad nicht den Anforderungen an einen barrierefreien Ausbau nach der DIN 18040-2 entspreche. Unter dem 28. August 2018 teilte sie weiter mit, auch die Treppe zum im Obergeschoss befindlichen Bad stelle eine Barriere dar. Um Barrierefreiheit herzustellen, müsste ein Plattformlift eingebaut werden. Der Einbau eines Treppenliftes mit Sitz sei nicht zuwendungsfähig. Eine Ausnahmeentscheidung sei nicht möglich, da das Förderziel mit den beantragten Maßnahmen nicht erreicht werden könne.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2018 ab. Zweck der Förderung sei, dass Wohnobjekte den Anforderungen der DIN 18040-2 entsprächen. Eine Fördervoraussetzung sei die stufenlose Erreichbarkeit des Hauses und die Barrierefreiheit innerhalb der Wohnung. Die Förderung von baulichen Maßnahmen nach Ziffer 2.1 der WohnanpassungsR sei nur dann möglich, wenn diese Barrierefreiheit vorliege oder geschaffen werde. Vorliegend befinde sich jedoch das Badezimmer im Obergeschoss und sei nur über eine Treppe erreichbar. Die Treppe werde aber noch ohne Hilfsmittel genutzt. Treppen seien allerdings Barrieren, deren Abbau gerade Ziel der Förderung sei. Um Barrierefreiheit herzustellen, müsse ein Plattformlift an der Treppe eingebaut werden. Dieser Einbau müsse zeitnah mit den beantragten Maßnahmen erfolgen. Zudem entspreche das Bad im Obergeschoss nicht den Anforderungen der DIN 18040-2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln bestehe nicht. Die Beklagte entscheide im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage der WohnanpassungsR und der ständigen Verwaltungspraxis.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 11. Oktober 2018 Widerspruch ein. Die stufenlose Erreichbarkeit des Hauseingangs sei dringend erforderlich, damit die Klägerin das Haus ohne fremde Hilfe verlassen könne. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Ablehnung mit der Beschaffenheit des Badezimmers begründet werde. Dieses sei entsprechend ihrer gesundheitlichen Notwendigkeit und mit viel finanziellen Aufwand umgebaut worden.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. November 2018 zurück. Die Barrierefreiheit innerhalb der Wohnung sei zwingende Fördervoraussetzung. Zu einem Bad nach der DIN 18040-2 gehörten ein behindertengerechtes WC, und unterfahrbares Waschbecken und eine ebenerdige Dusche mit Duschsitz, ein Haltegriff und Bewegungsflächen. Die Badtür dürfe aus Sicherheitsgründen nicht in den Badraum öffnen und müsse schwellenfrei sein. Das vorhandene Bad sei im Jahr 2014 mit dem Zuschuss der Pflegekasse umgebaut worden. Dies sei laut den vorliegenden Rechnungen nicht behindertengerecht erfolgt. Die Dusche messe 0,8x0,8 m mit Eckeinstieg und sei dadurch nicht mit Rollator oder Rollstuhl nutzbar. Es sei keine behindertengerechte Sanitärkeramik eingebaut worden. Weder in der Rechnung noch auf den Fotos finde sich ein Duschsitz und Haltegriffe. Die Tür öffne in den Raum. Weitere Umbauten seien in diesem Bereich nicht geplant. Erschwerend komme hinzu, dass sich das Badezimmer im Obergeschoss befinde und nur über eine Treppe zu erreichen sei. Ein für die Barrierefreiheit erforderlicher Plattformlift müsste zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen zeitgleich mit den beantragten Maßnahmen eingebaut werden. Weiterhin sei der Zugang zur Terrasse nicht barrierefrei. Eine Veränderung sei auch hier nicht vorgesehen. Zudem sei die Hauseingangstür nur 81 cm breit und entspreche damit nicht den Vorgaben der DIN 18040-2 von mindestens 90 cm. Eine Veränderung sei nicht beantragt worden. Allein der Bau einer Rampe sei für eine barrierefreie rollstuhlgerechte Nutzung nicht ausreichend. Zusammenfassend seien die beantragten Baumaßnahmen nicht förderfähig, da auch nach der Durchführung weiterhin Barrieren in den Räumlichkeiten bestünden und insbesondere das Bad nicht den Anforderungen der DIN 18040-2 entspreche. In ständiger Verwaltungspraxis würden Anträge abgelehnt, wenn durch die beantragten Baumaßnahmen eine Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040-2 nicht zu erreichen sei. Ein besonders begründeter Ausnahmefall, der ein Abweichen hiervon rechtfertige, sei nicht erkennbar.

Mit ihrer am 27. Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Gebäude sei im Hinblick auf ihren derzeitigen gesundheitlichen Zustand nicht mehr zweckdienlich. Eine Rampe sei für die Selbstständigkeitserhaltung dringend notwendig. Zudem solle das Haus mit Rolllädenvorsatzelementen als Sicherungsmaßnahme ausgestattet werden. Beides sei förderfähig. Fördervoraussetzung sei gerade nicht die komplette Barrierefreiheit innerhalb der Wohnung. Nach Ziffer. 2.1 Satz 2 WohnraumanpassungsR könnten Teilmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden, wenn die Gesamtheit der Maßnahmen nach der DIN 18040-2 beim Verbleib der berechtigten Person in der bestehenden Wohnung nicht erforderlich sei. So liege der Fall hier. Die Klägerin sei derzeit noch in der Lage, sich mit Hilfe ihres Rollators zu Fuß zu bewegen und sei daher nicht permanent auf ihren Rollstuhl angewiesen. Sie solle gemäß den medizinischen Empfehlungen so lange wie möglich körperlich aktiv bleiben und selbständig bewegen. Auch die Treppe in das Obergeschoss bewältige sie noch selbst. Der Weg stelle eine Maßnahme dar, die Bestandteil des von ihr abzuleistenden Therapieprogramm sei. Hierauf habe auch das Gesundheitsamt hingewiesen. Der Komplettumbau stünde aktuell in keinem Verhältnis zu den vorgefundenen Bedingungen. Nach derzeitiger medizinischer Einschätzung sei durchaus damit zu rechnen, dass die Fähigkeiten, sich autonom innerhalb des Hauses und des Grundstücks zu bewegen, noch einige Jahre verblieben. Die Teilmaßnahmen seien also ausreichend. Förderfähig sei auch der ausschließlich nachträgliche Einbau höhenüberwindbarer Hilfsmittel. Dies sei unabhängig davon, ob der Rest des Hauses vollständig behindertengerecht umgestaltet werde. Eine Verbreiterung der Durchgänge oder Türrahmen sei nicht nötig, da diese für den Rollator und den Rollstuhl der Klägerin breit genug seien. Im Badezimmer könne die Öffnungsseite der Badezimmertür geändert werden, eine behindertengerechte Toilette und Waschbecken eingebaut werden. Am Badewanneneinstieg könne ein entsprechender Schwellenkeil Abhilfe schaffen. Der Verzicht auf einen Komplettumbau führe auch zur Einsparung öffentlicher Mittel. Die von der Beklagten dargestellte „ständige Verwaltungspraxis“ widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinie.

Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 zu verpflichten, ihr nach Maßgabe von Ziffer 2.1 der Wohnraumanpassungsrichtlinie des Landes Brandenburg einen Zuschuss in Höhe von 7.140,02 Euro für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen im Erdgeschoss sowie für die Erstellung einer behindertengerechten Zuwegung zur Eingangstür ihres Einfamilienhauses im E..., zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, es bestehe keine Gewissheit, dass die Klägerin sich auf Dauer ohne weitere Umbaumaßnahmen in ihrem Haus fortbewegen werde können. Für die Förderung komme es nicht auf den jeweils aktuellen, individuellen Bedarf an, sondern vielmehr darauf, dass insgesamt die Vorgaben der DIN 18040-2 eingehalten würden. Nur so könne allen Eventualitäten vorgebeugt und sichergestellt werden, dass die Maßnahmen tatsächlich zu einer dauerhaften Verbesserung bzw. Nutzbarkeit des Wohnumfeldes führten. Zwar sehe Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie auch eine Förderung von Teilmaßnahmen vor. Dies gelte allerdings nur, wenn die Gesamtheit der in der DIN 18040-2 genannten Maßnahmen bei Verbleib der berechtigten Person in der bestehenden Wohnung nicht erforderlich, nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Nach der Verwaltungspraxis sei hierfür stets die Barrierefreiheit innerhalb der Wohnung sowie ein behindertengerechtes Bad erforderlich. Von einer dauerhaften Verbesserung der Mobilität der Klägerin sei nicht auszugehen. So sei im März 2020 die Pflegestufe erhöht worden. Der von der Klägerin angebotene Einbau eines Treppenlifts mit Sitz sei nicht ausreichend. Dies erfülle nach geübter Verwaltungspraxis nicht die Anforderungen an ein höhenüberwindbares Hilfsmittel für schwerstmobilitätseingeschränkte Personen. Hintergrund sei das Sicherheitsrisiko, welches der Transfer vom Lift zum Rollstuhl bzw. zur Gehhilfe berge und eine selbständige Nutzung zumeist ausschließe. In ständiger Verwaltungspraxis würden Räume nicht berücksichtigt, die durch einen Treppenlift mit Sitz angefahren würden. Vorliegend wäre damit kein berücksichtigungsfähiges Bad vorhanden – unabhängig davon, dass dies nicht barrierefrei ausgebaut sei. Ob und inwieweit einzelne Umbauten technisch aufgrund der Fertigbauweise nicht möglich seien, sei nicht substantiiert dargelegt worden. Lediglich eine Verbreiterung der Türen sei seitens der Klägerin aus technischen Gründen ausgeschlossen worden. Davon abgesehen zähle der Bau einer Rampe ohnehin nicht zu den in Ziffer 2.1 der Richtlinie aufgezählten Teilmaßnahmen. Dieser finde in Ziffer 2.2 der Richtlinie gesondert Erwähnung. Eine Ausnahmeentscheidung nach Ziffer 1.4 der Richtlinie komme ebenfalls aus dem Gesamtsachverhalt im Rahmen der ständigen Verwaltungspraxis nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte I) Bezug genommen, welche jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin kann statt der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der WohnraumanpassungsR keinen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses für die begehrten Ausbauten in Höhe von 7.140,02 Euro (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Bei der Förderung nach der WohnraumanpassungsR handelt es sich – wie sich bereits aus deren Ziffer 1.3 ergibt – um eine freiwillige Leistung des Landes Brandenburg, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien (BVerwG, Urt. v. 14. März 2018 – 10 C 1/17 –, juris, Rn. 15 ff., m.w.N). Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Zuwendungsgeberin die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. so bereits: BVerwG, Urt. v. 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn 24). Dabei dürfen solche Richtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris, Rn. 6). Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. zu alldem: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 28. Mai 2018 – 2 A 480/17 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17. Mai 2018 – 3 LB 5/15 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 –, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 28. Juni 2012 – 10 A 1481/11 –, juris).

Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Die beantragten Baumaßnahmen sind nach der WohnraumanpassungsR nicht förderfähig. Gegenstand der Förderung ist nach Ziffer 2.1 S. 1 WohnraumanpassungsR die Finanzierung der Kosten für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums durch Abbau von Barrieren unter Zugrundelegung der Anforderung der DIN 18040-2.

Fördervoraussetzung ist demnach grundsätzlich, dass die entsprechende Wohnung nach der DIN 18040-2 gestaltet ist bzw. wird. Dies ist unstreitig – auch die Klägerin hat mehrfach betont, ein vollständiger Umbau nach der DIN 18040-2 sei nicht geplant, werde nicht beantragt bzw. sei nicht möglich – nicht der Fall. Die Ebenen des Gebäudes sind nicht barrierefrei erreichbar. Hierfür müssen sie nach Ziffer 4.3.1 der DIN 18040-2 stufen- und schwellenlos zugänglich sein. Weiter heißt es, Treppen allein seien keine barrierefreien vertikalen Verbindungen. Auf die Ausnahmen in Ziffer 4.3.6 und 4.3.7 der DIN 18040-2 kommt es vorliegend nicht an, da die Klägerin nicht nur begrenzt motorisch eingeschränkt ist. Zudem muss nach Ziffer 5.5.1 in einer Wohnung mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich das (einzige) Badezimmer im Obergeschoss befindet und die Treppe, wie bereits dargelegt, nicht barrierefrei ist. Auch der Ausbau entspricht nicht den Vorgaben, die an Sanitärräume gestellt werden, wobei im Einzelnen auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen wird. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, dass sich die Krankenkasse der Klägerin finanziell an einem an ihrem aktuellen Bedarf ausgerichteten Umbau beteiligt hat. Eine Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040-2 war damit – dies dürfte auch unstreitig sein – nicht beabsichtigt. Die Türen entsprechen ebenso nicht den geometrischen Anforderungen der DIN 18040-2. Nach deren Ziffer 4.3.3.2 und 5.3.1 muss die lichte Breite eines Durchgangs mindestens 90 cm betragen, damit die Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Nach Ziffer 5.6 muss, wenn der Wohnung ein Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet wird, dieser barrierefrei nutzbar sein. Auch das ist hier aufgrund der Schwelle vom Wohnzimmer zur Terrasse nicht der Fall.

Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Förderung von Teilmaßnahmen bzw. nachträglichen Einbauten gewisser Hilfsmittel nach Ziffer 2.1 und 2.2 WohnraumanpassungsR liegen nicht vor.

Nach Ziffer 2.1 S. 3 WohnraumanpassungsR können Teilmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden, wenn die Gesamtheit der Maßnahmen nach der DIN 18040-2 bei Verbleib der berechtigten Person/Personen in der bestehenden Wohnung nicht erforderlich, nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar ist. Unter den folgend aufgeführten, insbesondere förderfähigen Maßnahmen sind auch Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen, einschließlich der Rollläden, genannt. Die bereits erwähnten fehlenden Umbaumaßnahmen der Wohnung nach DIN 18040-2 sind nicht insgesamt nicht erforderlich, nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar. Hinsichtlich der Breite der Türdurchgänge könnte dies zwar noch der Fall sein, wenn die Klägerin mit ihren Hilfsmitteln auch die schmaleren Durchgänge nutzen könnte und aufgrund der Fertighausbauweise eine Verbreiterung nicht möglich wäre. Dies kann hier jedoch offen bleiben, da jedenfalls die Treppe und der Ausbau des Badezimmers nicht unter die Ausnahmeregelung fallen. Dass die Erlangung der Barrierefreiheit in diesen Bereichen technisch nicht durchführbar oder unzumutbar wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Ihre Einwände beschränken sich darauf, dass die Maßnahmen derzeit nicht erforderlich seien, weil sie die Treppe selbst gehen könne und auch das Bad den derzeitigen individuellen Anforderungen entspreche. Das Gericht geht hingegen davon aus, dass eine Nichterforderlichkeit hinsichtlich der Treppe und des Bads nicht vorliegt. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, die fehlende Erforderlichkeit von Maßnahmen werde restriktiv ausgelegt und nicht angenommen, wenn der aktuelle Fortschritt der Krankheit die Maßnahmen als (noch) nicht nötig erscheinen lasse. Eine Beurteilung erfolge stets individuell anhand der konkreten Krankheit. Als Beispiel für die Annahme von nicht erforderlichen Maßnahmen hat sie einen Fall genannt, in dem die Krankheit so weit fortgeschritten war, dass die Toilette nicht mehr selbständig genutzt habe werden können und der dortige Antragsteller insoweit auf externe Pflege angewiesen gewesen sei, so dass auf den Umbau der Toilette verzichtet worden sei. Diese Abgrenzung ist ermessensfehlerfrei und für das Gericht nachvollziehbar. Richtigerweise geht die Beklagte davon aus, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit auch künftige Verschlechterungen in den Blick genommen werden müssen. Nur so kann das Ziel der Förderung – der Verbleib von scherbehinderten Personen in ihrem gewohnten Umfeld – erreicht werden. Hieran kann auch das zwischenzeitliche Angebot des Einbaus eines Treppensitzliftes nichts ändern. Dies ist nach Ziffer 2.2 S. 1 u. Fußnote 4 WohnraumanpassungsR nicht förderfähig, so dass die Beklagte zu Recht geltend macht, von einer Barrierefreiheit im Sinne der WohnraumanpassungsR könne nur ausgegangen werden, wenn als höhenüberwindbares Hilfsmittel ein Senkrecht- oder Schrägaufzug (also ein Plattformlift) eingebaut wird. Nur bei diesem ist sichergestellt, dass die betroffene Person den Weg in das Obergeschoss vollständig ohne Hilfe meistern kann. Im Übrigen geht der Einwand der Klägerin, sie wolle ihre Mobilität längst möglich erhalten fehl. Auch nach Einbau eines Plattformliftes stünde es ihr weiterhin frei, ob sie diesen nutzt oder die Treppe selbst bewältigt.

Hinsichtlich der Rampe sieht Ziffer 2.2 S. 1 WohnraumanpassungsR vor, dass als bauliche Maßnahme zur behindertengerechten Anpassung durch Abbau von Barrieren auch der ausschließliche nachträgliche Einbau höhenüberwindbarer Hilfsmittel zählt. Voraussetzung ist nach Satz 2, dass die entsprechende Wohnung, soweit möglich und zumutbar, nach der DIN 18040-2 gestaltet ist/wird. Dies ist – wie bereits dargelegt – nicht der Fall.

Ebenso ermessensfehlerfrei hat die Beklagte die Annahme einer Ausnahme nach Ziffer 1.4 WohnraumanpassungsR abgelehnt. Danach entscheidet die Bewilligungsstelle über Ausnahmen von der Richtlinie unter vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, bei Entscheidungen mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass von einer Ausnahmeentscheidung abgesehen worden sei, da das Ziel der Richtlinie mit den beantragten Baumaßnahmen nicht zu erreichen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.