Gericht | VG Cottbus 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.06.2021 | |
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Aktenzeichen | VG 5 K 371/16.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0602.VG5K371.16.A.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Bescheid vom 24. Februar 2016 wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. aufgehoben, soweit der Asylantrag als offensichtlich unbegründet und nicht lediglich unbegründet abgelehnt wird. Ziffer 6. des Bescheides (Einreise- und Aufenthaltsverbot) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der kenianische Kläger beantragte am 9. Mai 2014 in Deutschland Asyl. Den Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert sowie von der kenianischen Polizei gesucht worden zu sein. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und verweist auf die Feststellungen in dem Bescheid vom 24. Februar 2016, mit dem die Beklagte den Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnte.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er betont, die von Al-Shabaab in Kenia ausgehende Gefahr, verweist auf die schwierige ökonomische Situation des Landes und macht geltend, psychisch krank zu sein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren
sowie weiter hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist weitgehend unbegründet.
Der Kläger ist nicht international schutzberechtigt.
Er kann vor einer Verfolgung durch Al-Shabaab auf internen Schutz verwiesen werden.
Dabei unterstellt das Gericht zu Gunsten des Klägers, dass Al-Shabaab den Kläger wegen seiner Flucht aus dem Ausbildungslager als Deserteur ansieht und deshalb verfolgt.
Es liegen jedoch keine Erkenntnisse dazu vor, dass Al-Shabaab in Kenia über eine auch nur ansatzweise vergleichbare Verfolgungsmacht verfügt wie in ihrem Stammland Somalia, wo sie teilweise Gebietshoheit und im Übrigen ein landesweit funktionierendes Informations- und Zugriffsnetz besitzt (vgl. Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 12. Januar 2018, S. 49 ff.; Republik Österreich, Fact Finding Mission Report Somalia, August 2017, S. 27 ff.). In Kenia tritt Al-Shabaab dagegen lediglich punktuell in Erscheinung, etwa durch Terroranschläge, „Guerilla-Angriffe“ im Grenzgebiet zu Somalia oder – wie hier –Rekrutierungen (USDOS, Human Rights Report 2018 – Executive summary-; Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, 17. Juli 2018, S. 7; Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Kenia, Stand Mai 2019, S. 1; International Crisis Group, Al-Shabaab Five Years after Westgate, 21. September 2018, S. 1-15). Für eine strukturelle Durchdringung Kenias durch Al-Shabaab ist dagegen nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich selbst für Somalia nicht feststellen lässt, dass Al Shabaab untergeordneten Zielen wie einfachen Deserteuren Priorität beimisst und die Energie aufwendet, diese Personen im Land aufzuspüren und zu exekutieren oder gar bis nach Kenia zu verfolgen (vgl. Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 12. Januar 2018, S. 112; Republik Österreich, Fact Finding Mission Report Somalia, August 2017, S. 35, 44). Zudem kann Al-Shabaab auch aus Imagegründen nicht daran gelegen, zu oft durch die Tötung von Deserteuren in die Schlagzeilen zu gelangen, weil dadurch offenbar würde, dass es eine relevante Zahl an Deserteuren gibt (Republik Österreich, Fact Finding Mission Report Somalia, August 2017, S. 43f.) Auch ansonsten ist es in Kenia möglich, einer Gefahrenlage räumlich ausauszuweichen. Kenia ist ein Land ohne zentrales Melderegister und ohne Meldepflicht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 23. September 2010). Die Anonymität der Großstädte bietet – sofern gewünscht – Raum für Rückzug (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, Stand 17. Juli 2018, S. 25). Es besteht die Möglichkeit, sich in einer anderen Region des Landes, wo die eigene ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederzulassen (Republik Österreich a.a.O.). Lediglich Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (Republik Österreich a.a.O., Stand 2015, S. 19). Geht es – wie hier - um eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, ist interner Schutz wahrscheinlich (Home Office, Kenya: Background information, Februar 2018, Ziffer 2.3.3).
Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger an einem Ort internen Schutzes damit rechnen muss, erneut von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Zwangsrekrutierungen durch Al-Shabaab sind kein Massenphänomen. Sie beschwören Konflikte mit anderen lokalen Akteuren herauf. Zudem schwächen gegen ihren Willen eingesetzte Kämpfer die Organisation (zu alldem: Republik Österreich, Fact Finding Mission Report Somalia, August 2017, Ziff. 5.4). Großflächige Anwerbungen finden selbst im Stammland Somalia zudem nur in Gebieten statt, die unter voller Gebietshoheit der Al-Shabaab stehen (Republik Österreich a.a.O.; EASO, Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S.33). In Kenia verfügt Al-Shabaab jedoch über keine Gebietshoheit. Im Übrigen ist die Intensität, mit der Al-Shabaab – etwa auch ohne Zwang - anwirbt, regional unterschiedlich mit Schwerpunkten im Nordosten des Landes (Grenze zu Somalia) sowie den Küstenregionen (International Crisis Group, Al-Shabaab Five Years after Westgate, 21. September 2018, S. 7-13), wobei die Intensität der Anwerbungen seit 2015 auch zurückgeht (S. 8,11). Auch Nairobi, der Herkunftsort des Klägers, wird mit Anwerbungsbemühungen Al-Shabaabs um junge Christen in Verbindung gebracht (International Crisis Group a.a.O., S.7). Andere Regionen stehen dem Kläger dagegen als risikoärmere Ausweichorte zur Verfügung.
Der Kläger kann sich im Hinblick auf eine neuerliche Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab auch nicht mit Erfolg auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU berufen. Denn es liegt unbeschadet der schon oben dargestellten Gründe ein stichhaltiger Grund dafür vor, dass sich eine Zwangsrekrutierung, wie sie der Kläger in der Vergangenheit erlebt hat, im Fall seiner Rückkehr nach Kenia nicht wiederholen wird. Der Kläger hat seine Zwangsrekrutierung nämlich erst durch ein auf seinem eigenen Willensentschluss beruhendes Verhalten ermöglicht, indem er sich durch das (vorgetäuschte) Angebot auf Fußballkarriere nach Mombasa und später den Sitz des Ausbildungslagers hat locken lassen, wo er dann dem Zwangszugriff Al-Shabaabs ausgesetzt war. Indes kann von einem Asylsuchenden erwartet werden, dass er – gerade umgekehrt - eine Gefahr durch zumutbares eigenes Verhalten abwendet (BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 – und 15. April 1997 – 9 C 38.96 -), hier es also künftig unterlässt, ungeprüft auf entsprechende Angebote zu Fußballkarrieren o.Ä. einzugehen.
Der Kläger kann internen Schutz auch vor den kenianischen Strafverfolgungsbehörden erlangen, sofern diese ihn mit Blick auf seinen Aufenthalt im Ausbildungslager der Al-Shabaab für ein Mitglied der Gruppe halten sollten. Indes lässt sich schon Letzteres nicht feststellen. Der Kläger behauptet zwar, von der Polizei gesucht zu werden. Tatsachen, die diese Behauptung tragfähig untermauert, fehlen jedoch. Die Angaben des Klägers, dass „viele Leute“ gewusst hätten, dass er in Mombasa gewesen sei (womit Übrigens noch nichts über den Aufenthalt im Ausbildungslager der Al-Shabaab ausgesagt ist), die Neuigkeit sich „verbreitet“ habe und auch „die Polizei Informationen“ gehabt habe, sind in jeder Hinsicht vage und entbehren eines prüffähigen Tatsachengehalts. Soweit der Kläger angibt, nach seiner Rückkehr aus Mombasa bzw. dem Ausbildungslager bemerkt zu haben, dass seine Wohnung durchsucht worden sei, fehlen stichhaltige Anknüpfungstatsachen für eine Annahme, dass dafür die kenianischen Strafverfolgungsbehörden verantwortlich sind. Über Haftbefehle, Fahndungsausschreibungen oder strafrechtliche Verurteilungen des Klägers in Zusammenhang mit einer Zugehörigkeit zu Al-Shabaab ist erst Recht nichts bekannt. Auch konnte der Kläger sein Heimatland mit eigenem Reisepass über den Hautstadtflughafen verlassen. Soweit der Kläger angibt, dass der Schleuser Bestechungsgeld gezahlt habe, verbleibt auch dieser Vortrag vage und gehaltlos und erweist sich im Ergebnis sogar als bloße Schutzbehauptung, da der Kläger auf die Bestechung erst auf kritische Nachfrage durch die Beklagte zu sprechen gekommen ist. Das gilt umso mehr, als auch die Angaben des Klägers zu dem Schleuser lebensfremd sind, bei dem es sich um eine Zufallsbekanntschaft namens „Jürgen“ handeln soll, der ohne Vorkasse die Ausreise des Klägers nach Europa organisiert habe und nach der Ankunft in Deutschland, ohne Geldforderungen zu stellen, verschwunden sei.
Aber selbst wenn man unterstellt, dass die kenianischen Strafverfolgungsbehörden den Kläger für ein Mitglied Al-Shabaabs gehalten haben, ergibt sich nichts ihm Günstigeres. Denn es erscheint im Ergebnis einer Gesamtschau nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er auch heute noch landesweit gesucht wird. Dabei ist zunächst das vergleichsweise geringe Risikoprofil des Klägers in Rechnung zu stellen. Weder hat er – soweit ersichtlich – an Terroraktionen der Gruppe teilgenommen noch führenden Zirkeln angehört oder besondere Funktionen innerhalb der Gruppe wahrgenommen. Vielmehr war der Kläger ein beliebiger Angeworbener, der lediglich eine kurze Zeit in einem Ausbildungslager der Gruppe zugebracht hat (von Mitte Januar 2014 bis längstens Februar 2014, als das spanische Visum erteilt wurde). Der objektive Befund, dass der Kläger sein Heimatland auf offiziellem Weg verlassen konnte – ob mit oder ohne Bestechungsgeldzahlung – deutet jedenfalls darauf hin, dass gegen ihn jedenfalls kein gewichtiger Terrorverdacht bestand. Ob die Strafverfolgungsbehörden nicht sogar selbst erkannt haben, dass der Kläger kein Al-Shabaab-Mitglied ist, sondern lediglich zwangsweise im Ausbildungslager festgehalten wurde, kann dahinstehen. Vor Allem ist aber auch in Rechnung zu stellen, dass die fraglichen Vorgänge inzwischen mehr als 7 Jahre zurückliegen. Dass nach so langer Zeit die kenianischen Strafverfolgungsbehörden immer noch landesweit nach dem aus ihrer Sicht niedrig profilierten Kläger suchen, erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Übrigen sind im Hinblick auf die Strafrechtshoheit eines Drittstaates dessen staatliche Maßnahmen der Strafverfolgung und Bestrafung – um die es bei einem Vorgehen gegen Al-Shabaab geht - grundsätzlich hinzunehmen (vgl. etwa § 60 Abs. 6 AufenthG). Asylrechtlich relevant sind danach nur ausgewählte Maßnahmen wie tendenziöse Bestrafung in Bezug auf die gesetzlichen Verfolgungsgründe („Politmalus“), Todesstrafe sowie Amtswalterexesse wie extralegale Tötungen oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; auch dies reduziert ein Risiko asylrechtlich relevanter Eingriffshandlungen.
Vom Kläger kann auch sonst vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem Ort internen Schutzes niederlassen. Das gilt insbesondere auch in sozio-ökonomischer Hinsicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in einem armen Land wie Kenia die Sicherung der Existenz auf einem Mindestniveau, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK vermeidet (BVerwG. Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 -). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist an hohe Hürden geknüpft und setzt einen in humanitärer Hinsicht zwingenden Ausnahmefall voraus (EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N. - NVwZ 2008, 1334 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi -), der im Fall des 34jährigen arbeitsfähigen Klägers, der auf dem College Informationstechnik studiert und keine familiären Lasten zu tragen hat, nicht erkennbar ist, zumal der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland weitere berufliche Qualifikationen erworben hat und sehr gut Deutsch spricht, was ihn etwa für Tätigkeiten in der in Kenia bedeutsamen Tourismusbranche qualifiziert. In Kenia können selbst Frauen, obgleich sie wegen ihres Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden und im Durchschnitt 1/3 weniger verdienen als Männer (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015, Section 7. d.), auch wenn sie bereits als Kind aus dem Land ausgereist sind und über keine Berufsausbildung verfügen, ihren Lebensunterhalt verdienen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Münster vom 3. April 2013). Im Übrigen nimmt Kenia eine herausragende Stellung jedenfalls innerhalb Ost-Afrikas ein. Es besitzt die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der East African Community (Republik Österreich, Staatendokumentation Kenia, a.a.O., S. 25; Bertelsmann Stiftung, Country Report 2016, Ziff. 6). Das Land gilt mit seinem robusten und kontinuierlichen Wirtschaftswachstum von 4-6 % als ökonomisches Kraftzentrum (GIZ, Länderinformationsportal, Oktober 2018). Dass die Covid 19-Pandemie starke Wirtschaftseinbrüche zur Folge hat, ist unbestritten (vgl. im Einzelnen: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Afrika, Covid-19 aktuelle Lage, 9. Juli 2020; GIZ, LIPortal Kenia, September 2020), wobei aber auch auf sektorale Unterschiede verwiesen wird (vgl. GTAI German Trade & Invest, Covid-19, Allgemeine Situation und Konjunkturentwicklung, www.gtai.de, Zugriff 15. Oktober 2020). Danach sind etwa Nahrungsmittelindustrie und Logistikbereich durchgehend aktiv geblieben und hat auch der für die Wirtschaft bedeutende informelle Sektor weiter funktioniert. Auch soll sich der Export kenianischer Agrargüter erholt haben. Ebenfalls fehlen Berichte zu einer etwa flächendeckenden Verelendung der kenianischen Bevölkerung.
Die Abschiebung des Klägers ist auch nicht national-rechtlich verboten. Auf die Ausführungen zum internationalen Schutz kann sinngemäß verweisen werden. Insbesondere stellen § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf landesinterne Ausweichmöglichkeiten sowie sozio-ökonomische Bedingungen keine höheren Anforderungen als der internationale Schutz.
Dass der Abschiebung des Klägers keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, wird gemäß § 60a Abs. 2c) Satz 1 AufenthG vermutet. Die über fünf Jahre alten ärztlichen Stellungnahmen vermögen die Vermutung mangels Aktualität nicht zu entkräften. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keine gesundheitlichen Beschwerden angesprochen.
Aufzuheben ist allerdings das Verdikt der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags, dessen strenge Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal der angefochtene Bescheid noch nicht berücksichtigt, dass sich nach aktueller Gesetzeslage die Offensichtlichkeit auch auf subsidiären Schutz beziehen muss (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis bei einer – wie hier - OU-Ablehnung nach § 30 Abs. 1 AsylG und gleichzeitigem Fehlen einer stattgebenden gerichtlichen Eilrechtsschutzentscheidung: VG Cottbus, Urteil vom 09. Oktober 2020 – 3 K 1489/16.A –juris).
Aufzuheben ist ferner die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot, weil sie nicht die zwischenzeitlichen Integrationsleistungen des Klägers in Deutschland (Spracherwerb und berufliche Ausbildung) berücksichtigt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juli 2020 – OVG 3 B 3/20 –).
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.