Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 30. Senat | Entscheidungsdatum | 22.04.2021 | |
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Aktenzeichen | L 30 P 41/17 | ECLI | ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0422.L30P41.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 82 Abs 3 SGB 11 |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 die weitergehende Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung.
Die Klägerin ist mit Sitz in B Trägerin und Betreiberin der öffentlich geförderten vollstationären Pflegeeinrichtung K. Zur Sanierung zweier Altbauten sowie eines Neubaus als Verbindung zu einer Pflegeeinrichtung mit 140 vollstationären Pflegeplätzen, sechs Tagespflegeplätzen, einem ambulanten Pflegedienst und 24 altengerechten Wohnungen von 1999 bis 2003 erhielt die Klägerin eine öffentliche Förderung zweier Fördergeber. Die altengerechten Wohnungen wurden durch den Landkreis B gefördert, während die übrigen Einrichtungen (Pflegeheim, Tagespflege, ambulanter Pflegedienst) vom Beklagten gefördert wurden. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 in der Fassung des 2. Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte eine Zuwendung als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung i.H.v. 99,17 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines Höchstbetrages von 10.958.518,89 € (21.433.000,00 DM). In einer Nebenbestimmung wurde für die Zuwendung eine Zweckbindung von 30 Jahren nach Fertigstellung auferlegt. Die mit der Prüfung der nach Abschluss der Bauarbeiten eingereichten Unterlagen vom Beklagten beauftragte aConsulting GmbH stellte in ihrem Prüfvermerk 2006 zuwendungsfähige Ausgaben von 11.186.493,96 € fest. Aufgrund der mit dem Zuwendungsbescheid ergangenen Auflage, die Gesamtausgaben nicht zu überschreiten, wurden die anerkannten Ausgaben auf 10.958.518,89 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 12. März 2012, beim Beklagten am 19. März 2012 eingegangen, beantragte die Klägerin für die Pflegeeinrichtung K für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in einer Gesamthöhe von 4,47 € pro Pflegetag und -platz. Die Klägerin legte ihrer Berechnung einen Auslastungsgrad von 95 % zugrunde, so dass sich jährlich 48.545 Betreuungstage ergaben (140 Plätze x 365 Kalendertage = 51.100 x 95 %). Die Klägerin ging hierbei von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von insgesamt 216.837,91 € aus. Hiervon machte die Klägerin 30.119,58 € als fiktive Eigenkapitalzinsen geltend, indem sie bei einem eingesetzten Eigenkapital einen Zinssatz von 4 % ansetzte, d.h. pro Pflegetag und -platz 0,62 €.
Mit Bescheid vom 12. März 2013 stimmte der Beklagte einer gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 i.H.v. 3,86 €/pflegetäglich zu. Hierbei ging der Beklagte aufgrund einer Halbjahresstatistik, welche zum 31. Dezember 2011 eine Belegung mit 139 Plätzen und damit eine Auslastung von 99,3 % ergab, sowie laut einem Prüfbericht des Medizinischen Dienstes vom 23. April 2012, welcher eine Belegung mit 131 ergab, von einem 96 %-igen Auslastungsgrad aus und lehnte u.a. die Anerkennung der Eigenkapitalverzinsung für eingesetztes Eigenkapital von 752.989,53 € zum von der Klägerin geltend gemachten Zinssatz von 4 % ab und erkannte hierbei unter Bezugnahme auf den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) „am Tag der Antragstellung am 12. März 2012“ lediglich einen Zinssatz von 0,12 % an, so dass von den von der Klägerin für die Berechnung von Eigenkapitalzinsen beantragten 0,62 € nur 0,02 € pflegetäglich verblieben.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 12. März 2013 Widerspruch, soweit der Beklagte der Berechnung nur eines Teils der Eigenkapitalzinsen zustimmte, und machte die vollständige Anerkennung der Eigenkapitalzinsen zu einem Zinssatz von 4 % geltend. Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Basiszinssatz habe kein Alleinstellungsmerkmal, sondern werde immer in Verbindung mit einem festen Zinssockel in Höhe von 5 % genutzt. Dessen ungeachtet sei eine Verzinsung mit 4 % sachgerecht. Dieser Zinssatz komme in vielen Bundesländern zur Anwendung und sei auch bereits in die Landespflegeregelungen einiger Bundesländer aufgenommen worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2013 als unbegründet zurück.
Mit der am 21. August 2013 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen i.H.v. 4,46 € pflegetäglich begehrt. Die Nichtberücksichtigung der Eigenkapitalzinsen zu einem Zinssatz von 4 % sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Auf der Grundlage der ab dem 28. Dezember 2012 gültigen Fassung des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI seien fiktive Eigenkapitalzinsen umlagefähig im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI. Streit bestehe ausschließlich hinsichtlich der Höhe. Die vom Beklagten vorgenommene Verzinsung sei unangemessen niedrig. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich im Übrigen, dass Eigenkapitalzinsen, wenn sie berücksichtigungsfähig seien, in angemessener Höhe festzusetzen seien. Einzelne Bundesländer (zum Beispiel Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern sowie Thüringen) sähen dementsprechend eine Verzinsung von 4 % vor. Der vom Beklagten verwendete Basiszinssatz sei vollkommen ungeeignet. Zu beachten sei, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Investitionen der Klägerin, nämlich im Jahr 2004, ein Jahresmittelwert von 4,07 % hinsichtlich der Verzinsung von Geldanlagen bestanden habe. Die Verzinsung des Eigenkapitals in angemessener Höhe sei durch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Grundgesetz (GG) begründet. Da nur fiktive Eigenkapitalzinsen geltend gemacht würden, sei ein Nachweis der Höhe nicht möglich. Rechtsgedanklich sei zumindest auf die in § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) enthaltene Zinsregelung zurückzugreifen.
Der Beklagte ist der Klage mit dem Vorbringen entgegengetreten, man habe sich mangels gesonderter Bestimmungen an den Regelungen von Eigenkapitalzinsen im Rahmenvertrag vom 28. August 2007 orientiert, der auf der Grundlage von § 79 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Einrichtungen der Eingliederungshilfe vereinbart worden sei. Dieser sehe vor, dass für eingesetztes Eigenkapital der am Tag der Antragstellung gültige Basiszinssatz der EZB anerkannt werde. Auch der bereits damals existierende Entwurf einer Pflegeeinrichtungsverordnung sehe eine solche Regelung vor. Die Klägerin habe bisher weder einen Nachweis dafür erbracht, dass höhere Zinsen hätten erzielt werden können, noch dass sie langfristige Geldanlagen getätigt hätte. Es möge zwar zutreffen, dass der durchschnittliche Zinswert im Jahr 2004 4,07 % betragen habe. Der von der Klägerin angeführte Link zur Deutschen Bundesbank zeige jedoch auch, dass die Zinssätze im Laufe der Jahre deutlich gesunken seien. Aufgrund der fehlenden Nachweise habe er eine Pauschale gewährt. Sie entspreche seinem Verwaltungshandeln. Durch die ausdrückliche Klarstellung des Bundesgesetzgebers, dass Eigenkapitalzinsen auch über § 82 Abs. 3 SGB XI berücksichtigungsfähig seien, müssten an die Geltendmachung dieser Kosten auch dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die anderen Kosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die fiktiven Eigenkapitalkosten im Rahmen der Vergütungsvereinbarung der Ausgleich für die Bindung von Eigenkapital an der Einrichtung durch die Klägerin seien, sei dem entgegenzuhalten, dass hier nicht die Vergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI im Streit stehe, sondern die Erteilung des Bescheids über die Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2017 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich der Eigenkapitalzinsen eine Zustimmung über den vom Beklagten gewährten Betrag hinaus nicht verlangen könne. Rechtsgrundlage des Zustimmungsbegehrens sei § 82 Abs. 3 SGB XI in der Fassung vom 20. Dezember 2012, gültig ab dem 28. Dezember 2012. Hierdurch werde zugunsten der Pflegeeinrichtungen ein Ausgleichsanspruch zur Umlage solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen begründet, die sie nach dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI nicht in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen und von Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI einbeziehen dürften und die auch nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 SGB XI i.V.m. § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI abschließend von ihnen selbst getragen werden sollten. Kapitalkosten seien nach der Rechtsprechung des BSG und der darauf folgenden Gesetzesänderung bei den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen berücksichtigungsfähig und könnten auf die Pflegeheimbewohner umgelegt werden. Dies sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch sei davon auszugehen, dass unter dem Begriff Kapitalkosten sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalzinsen (sog. fiktive Eigenkapitalzinsen) zu fassen seien, da in der Gesetzesbegründung diese Zinsarten ausdrücklich genannt seien und die Gesetzesänderung als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG erfolgt sei. Streit bestehe ausschließlich über die Höhe der gesondert zu berechnenden Eigenkapitalzinsen. Die Vorgehensweise des Beklagten, sich am Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII und über diesen am Basiszinssatz der EZB zu orientieren, sei rechtmäßig. Dabei sei auch die Höhe des Zinssatzes von 0,12 % angemessen. Der Basiszinssatz in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei ein variabler Zinssatz, der jedes Halbjahr, nämlich zum 1. Januar und zum 1. Juli, angepasst werde, und zwar linear zu den Veränderungen des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres, also im Dezember und Juni. Im Ergebnis handele es sich bei der Bezugsgröße nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB um den Zinssatz, den die EZB Kreditinstituten für einwöchige Kredite im Rahmen ihrer routinemäßigen Liquiditätsbereitstellung berechne. Dass der Zinssatz von 0,12 % niedrig gewesen sei, treffe zwar zu, beruhe jedoch auf der Zinspolitik der EZB und sei Ausdruck eines bestehenden Finanzmarktes. Soweit die Klägerin auf regelmäßig erreichbare realistische Kapitalverzinsungen im Jahr der Investition abstelle, fehlten Nachweise hierfür. Demgegenüber erscheine es sachgerecht, dass für den Zinssatz nur auf sichere Geldanlagen mit kürzeren Laufzeiten abzustellen sei. So habe es 2012 für festverzinsliche Wertpapiere und zwei Jahre Anlegezeit 0,12 bis 0,50 % Zinsen gegeben, für Bundesschatzbriefe erst ab dem vierten Jahr 0,50 % Zinsen. Auf den Basiszinssatz abzustellen, stelle im Sinne einer Gleichbehandlung aller Träger eine einheitliche Handhabung sicher. Die Tatsache, dass andere Bundesländer andere Regelungen zur Verzinsung von Eigenkapital getroffen hätten, führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls für 2012 sei der von der Klägerin beanspruchte Zinssatz sehr hoch und habe sich mit sog. sicheren Anlagen nicht erzielen lassen. Maßgeblich sei im Übrigen der Zeitpunkt des Antragseingangs.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Mai 2017 zugestellte Urteil am 29. Juni 2017 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt die fehlende hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides, soweit darin auf den Basiszinssatz der EZB verwiesen werde. Aus dem Energie- und Arbeitsrecht ergäben sich wesentlich höhere Eigenkapitalzinssätze.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Juli 2013 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Pflegeeinrichtung K. in Höhe von weiteren 0,60 € für Eigenkapitalzinsen pro Pflegetag und Heimplatz zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes u.a. auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 26. Mai 2020 – L 5 P 38/19 –.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft i.S.v. § 144 Satz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet den Betrag von 750,00 €. Bei Einlegen der Berufung begehrte die Klägerin eine gesonderte Berechnung der Eigenkapitalzinsen i.H.v. 0,62 € pflegetäglich, wohingegen der Beklagte unter Zugrundelegung eines 96 %-igen Auslastungsgrades bei 140 Pflegeplätzen nur 0,02 €, also 0,60 € weniger, pflegetäglich anerkannte. Daraus errechnet sich eine Beschwer von 0,60 x 365 x 96 % x 140 = 29.433,60 €.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als bezifferte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft und im Übrigen zulässig. Klageziel ist die Zustimmung zur Umlage von weiteren Investitionsaufwendungen auf die Heimbewohner. Die erstrebte Entscheidung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mittels dessen eine oberste Landesbehörde in Bezug auf den Einzelfall verbindlich festlegt, in welchem Umfang die öffentlich-rechtlichen Vergütungsvorschriften die Umlage von nicht geförderten Investitionsaufwendungen durch gesonderte Berechnung erlauben. Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R -, zitiert nach juris Rn. 11).
Die Klage ist zutreffend gegen das Land Sachsen-Anhalt gerichtet. Für dieses ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt nach § 10 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) vom 7. August 1996 in der Fassung durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA 2005, 698, 710) als zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI tätig geworden. Weder die Pflegeheimbewohner noch die für sie ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträger sind hier mangels deren unmittelbarer Beteiligung an dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG notwendig beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 4/10 R -, zitiert nach juris Rn. 12).
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2013 ist nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht, soweit für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 eine über den Betrag von 0,02 € pro Pflegetag und –platz hinausgehende Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für Eigenkapitalzinsen abgelehnt wird. Die Klägerin hat hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren allein streitigen Eigenkapitalzinsen keinen Anspruch auf eine weitergehende Zustimmung zur gesonderten Berechnung.
Für das klägerische Begehren kommt einzig § 82 Abs. 3 SGB XI als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Regelung bestimmt in der vom 28. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung: Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Forderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtungen diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen (Satz 1). Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Satz 2). Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt (Satz 3). Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen (Satz 4). Der von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Bezug genommene § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in der ab dem 28. Dezember 2012 gültigen Fassung bestimmt hierzu, dass in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind. In der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung (alte Fassung – a.F.) war die Formulierung „einschließlich Kapitalkosten“ nicht enthalten. § 82 Abs. 1 SGB XI alter wie neuer Fassung bestimmt: Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels 1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie 2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (Satz 1), wobei die Pflegevergütung von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen ist (Satz 2).
Soweit die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 12. März 2012 u.a. für die Zeit vom 1. Mai bis zum 27. Dezember 2012 eine gesonderte Berechnung der Eigenkapitalzinsen geltend macht, scheitert der Anspruch bereits daran, dass nach der damals geltenden Rechtslage eine gesonderte Berechnung von vornherein ausgeschlossen war. Fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital waren nach der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Rechtslage von vornherein keine nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. bundesrechtlich umlagefähigen Aufwendungen. Das BSG hat zu dieser alten Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt: Bundesrechtlich umlagefähig sind dem Grunde nach nur tatsächlich bereits angefallene und wegen § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch die Vergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI gedeckte pflegeinfrastrukturbezogene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht nach § 82 Abs. 2 Nr. 2, 4 oder 5 SGB XI a.F. dauerhaft selbst tragen soll. Dies bedingt die Regelungssystematik des § 82 SGB XI a.F. und wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R –, zitiert nach juris Rn. 21). Systematisch ist die Auslegung von § 82 Abs. 3 SGB XI a.F. - und ebenso von § 82 Abs. 4 SGB XI - durch die Stellung in dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von Grundvergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI und Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. bestimmt. Grundnorm für die Pflegevergütung ist § 82 Abs. 1 SGB XI. Danach müssen die Vergütungssätze so beschaffen sein, dass sie es dem Einrichtungsträger „bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen“ (so für die Bemessung der Pflegesätze bei stationärer Pflege und die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen § 84 Abs. 2 Satz 4 und § 89 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SGB XI). Dies schließt grundsätzlich auch das Interesse ein, „Überschüsse“ (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB XI) erzielen zu können. Daraus ist abzuleiten, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. Im Verhältnis dazu hat der Umlagetatbestand des § 82 Abs. 3 SGB XI a.F. - und des § 82 Abs. 4 SGB XI - eine nachgeordnete Funktion. Er dient lediglich als Ausgleich für den Fall, dass einer Einrichtung entgegen der mit § 9 SGB XI verbundenen Erwartung keine ausreichenden Mittel für die Pflegeinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden sind und deshalb der von ihr selbst aufzubringende Aufwand wegen der Ausschlussnorm des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch den Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI abgegolten werden kann. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI a.F. können daher schon im Ansatz nur hinsichtlich solcher Aufwendungen bestehen, die durch § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. aus den Entgelten nach § 82 Abs. 1 SGB XI ausgeschieden sind. Dies begrenzt den Kreis der nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI a.F. dem Grunde nach umlagefähigen Aufwendungen auf die Positionen, die im Rahmen des in § 9 SGB XI umschriebenen Infrastrukturauftrages auch von den Ländern bereitgestellt werden könnten. Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI a.F. aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können. Das schließt im Ansatz etwa schon jede Rechnungsposition aus, die auf die Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von Kapitalrücklagen durch den Einrichtungsträger gerichtet sind. Solche Zwecke zählen nicht zu den Maßnahmen, für die ein Land im Rahmen seiner Verantwortung für die Pflegeinfrastruktur öffentliche Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen hätte. Verfolgt ein Träger mit einem Pflegebetrieb solche Ziele, so ist er zu deren Realisierung auf den Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI verwiesen. Das belegt schon die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB XI a.F., die mögliche Betriebsüberschüsse im Bereich der stationären Pflegevergütung dem Pflegesatz und damit der Vergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuordnet. Dafür spricht systematisch auch die unterschiedliche Umschreibung der Ansprüche in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. einerseits und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI andererseits. Denn während die Einrichtung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. „Aufwendungen … gesondert berechnen“ kann, erwirbt sie nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Ansprüche „auf eine leistungsgerechte Vergütung“ bzw. „ein angemessenes Entgelt“. In Letzterem kommt zum Ausdruck, dass das Interesse an einer nicht nur auf die Deckung der Betriebskosten gerichteten Honorierung ausschließlich im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs. 1 SGB XI zu berücksichtigen ist. Hingegen verweist die Formulierung „berechnen“ auf eine bloß rechnerische Umlage der als betriebsnotwendig anzuerkennenden und tatsächlich angefallenen Kosten grundsätzlich ohne weitere Bewertung ihrer Angemessenheit, vergleichbar einer Nebenkostenumlage im Mietrecht. Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI a.F. (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R –, zitiert nach juris Rn. 22 bis 24 m.w.N.). Demnach stellen fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital keine nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. bundesrechtlich umlagefähigen „Aufwendungen“ dar. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach dem Dargelegten ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI refinanziert werden können. Darunter fällt das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht. Es ist vielmehr dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und wäre deshalb im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs. 1 SGB XI zu verfolgen. Dieses Interesse ist auch als schützenswert anerkannt, soweit die Einrichtung ihrem Status nach mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden kann. Das Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung verstieße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 32).
Dies zugrunde gelegt kommt im Rahmen des Verfahrens nach § 82 Abs. 3 SGB XI in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Eigenkapitalzinsen von vornherein nicht in Betracht.
Es kann dahinstehen, ob die ab dem 28. Dezember 2012 eingetretene Rechtsänderung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblich ist. Jedenfalls auch unter der ab dem 28. Dezember 2012 bis zum Ende des hier verfahrensgegenständlichen Zeitraums bis zum 30. April 2013 (und im Übrigen darüber hinaus) geltenden Rechtslage hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Eigenkapitalzinsen über die vom Beklagten insofern anerkannten 0,12 % hinaus.
Es fehlt hierfür zunächst einmal an einer von § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI vorausgesetzten landesrechtlichen Regelung. Da die Förderung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, ist es auch Sache des Landesrechts, die Einzelheiten zu Art, Höhe, Laufzeit sowie zur Verteilung auf die Pflegebedürftigen zu regeln (vgl. Weber in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. Erg.-Lfg. Dezember 2020, SGB XI § 82 Rn. 23). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen hat das BSG im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst: Die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsbeziehungen zwischen Einrichtungen und Heimbewohnern obliegt auf der Grundlage der Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG grundsätzlich dem Bundesgesetzgeber. In deren Wahrnehmung hat er über Grund und Gegenstand der Ansprüche zur Finanzierung von Pflegeeinrichtungen durch § 82 SGB XI abschließend selbst entschieden. Soweit diese Regelungen reichen, sind die Länder zu eigener Gesetzgebung nach Art. 72 GG nicht befugt. Eigene Gesetze dürfen die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat. Hierzu rechnet auch die Grundstruktur der Ansprüche nach § 82 SGB XI. Soweit darin die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen abschließend festgelegt und dadurch auch gegenständlich beschränkt worden ist, bleibt im Rahmen der landesrechtlichen Befugnis zur näheren Ausgestaltung der Umlage nach § 82 Abs. 3 Halbs. 2 SGB XI insbesondere im Hinblick auf Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen kein Raum für abweichende Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 2 P 3/11 R -, zitiert nach juris Rn. 26). Der Bundesgesetzgeber hat die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI mithin im Wesentlichen in den §§ 82 ff. SGB XI geregelt, dabei aber im Hinblick auf die Möglichkeit zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten keine abschließenden Regelungen getroffen, die Konkretisierungen oder Ergänzungen im jeweiligen Landesrecht grundsätzlich entgegenstehen würden. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelungen über das im Kern duale Finanzierungssystem im Bereich der Pflegeversicherung sowohl aus dem Wortlaut als insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematischen Einbindung (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 – B 3 P 4/15 R –, zitiert nach juris Rn. 18).
Nachdem sich das im Gesetzgebungsverfahren zunächst präferierte Modell einer monistischen Finanzierung von Pflegeleistungen und Investitionskosten durch die (anteilige) Pflegeversicherung ("alles aus einer Hand") nicht hatte durchsetzen können, basiert die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen auf einem dualen Finanzierungskonzept. Danach beteiligt sich die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht an den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen für Investitionen und sonstige Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 SGB XI. Vielmehr sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich, wobei sie zur finanziellen Förderung von Investitionskosten der Pflegeinrichtungen Einsparungen einsetzen sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§ 9 SGB XI). Vor diesem Hintergrund überlässt der Bundesgesetzgeber auch die Regelungen zu den Investitionskosten weitgehend den Ländern. Denn im Hinblick auf ihre Zuständigkeit für die Pflegeinfrastruktur kann der Bund den Ländern ohne deren Zustimmung keine weitergehenden Vorgaben zur Übernahme von Investitionskosten machen. Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.5.2008 (BGBl. I 874) räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern mit Wirkung zum 1. Juli 2008 sogar zusätzlich in § 9 Satz 2 SGB XI die Befugnis ein, die sogenannte Subjektförderung in Form des Pflegewohngeldes der Förderung von Investitionskosten der Pflegeeinrichtung (sogenannte Objektförderung) gleichzusetzen. Seitdem können die Länder auch bestimmen, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen in Form des sogenannten Pflegewohngeldes als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.)
Die Auslegung der Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI, der Einzelbestimmungen zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen enthält, hat vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund im Lichte der Rolle und Aufgaben der Länder bei der Finanzierung der Pflegeversicherung nach dem zentralen § 9 SGB XI zu erfolgen. Dabei sind schon dem Wortlaut des § 82 Abs. 3 SGB XI bezüglich etwaiger landesrechtlicher Regelungen abschließende Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI nach seinem Wortlaut eine ausdrückliche Ermächtigung zugunsten der Länder, „das Nähere hierzu“ zu regeln. Die anschließende weit reichende Aufzählung, zu welchen näheren Regelungen der Landesgesetzgeber im Einzelnen befugt ist, wird sodann mit der Wendung „insbesondere auch“ eingeleitet. Dadurch wird den Bundesländern ausdrücklich ein eigener Spielraum auch für noch darüber hinausgehende Regelungen belassen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).
§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI räumt den Trägern von Pflegeeinrichtungen grundsätzlich die Möglichkeit ein, ihre Investitions-Gestehungskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen und enthält dabei ausdrücklich nur eine dreifache Begrenzung:
- Es werden nur „bestimmte Investitionsaufwendungen“ benannt, die gesondert berechenbar sind, während andere Aufwendungen endgültig vom Einrichtungsträger selbst zu tragen sind;
- nur „betriebsnotwendige“ Aufwendungen sind gesondert berechnungsfähig, d.h. nur solche, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung sachlich erforderlich und der Höhe nach angemessen sind;
- Investitionsaufwendungen sind nur insoweit gesondert berechenbar, als sie „durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt“ sind.
Unter dem Begriff der „Aufwendungen“ versteht die Rechtsprechung grundsätzlich „eigene“ Aufwendungen des Einrichtungsträgers, d.h. solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss beim Heimträger mithin zunächst (überhaupt) ein „Aufwand“ angefallen sein, der dann auf die Heimbewohner umgelegt wird. Das heißt, die Mittel für den Investitionsaufwand müssen vom Träger auch selbst tatsächlich aufgebracht worden sein (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 22 f.).
§ 82 Abs. 3 SGB XI enthält nach seinem Sinn und Zweck sowie seiner systematischen Einbindung in das Gesamtsystem der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen für deren Refinanzierungsmöglichkeit keine zwingenden Vorgaben, sondern eine offene und nicht auf einen numerus clausus hindeutende Regelung. Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem Zweck des Finanzierungssystems für Pflegeeinrichtungen wird das Bemühen des Bundesgesetzgebers deutlich, einerseits die von den Pflegebedürftigen auch nach Einführung der Pflegeversicherung noch selbst zu tragenden Kosten möglichst gering zu halten, es andererseits aber den Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen, ihre Investitions-Gestehungskosten zu refinanzieren. Denn diese Kosten werden nach dem dualen Finanzierungssystem von der beitragsfinanzierten Pflegeversicherung nicht übernommen und dürfen folglich auch in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Berücksichtigung finden (so ausdrücklich in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB XI näher geregelt). Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben, und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen. Schon in den in § 82 Abs. 2 bis 5 SGB XI angelegten Einschränkungen (auf bestimmte Investitionsaufwendungen, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind) wird aber jedenfalls das Ziel deutlich, die Kosten für die Pflegebedürftigen möglichst gering zu halten. Denn eines der bedeutendsten Ziele der Einführung der Pflegeversicherung lag gerade darin, die Versicherten möglichst weitgehend davor zu bewahren, mit dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit sozialhilfebedürftig zu werden. Insoweit nimmt § 9 Satz 2 SGB XI ausdrücklich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen in den Blick und spricht § 9 Satz 3 SGB XI explizit von den bei der finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen von den Ländern einzusetzenden Einsparungen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 26).
Hieran gemessen hat der Gesetzgeber, indem er § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung um die Formulierung „einschließlich Kapitalkosten“ ergänzt hat, für das Zustimmungsjahr 2013 die Berechnung kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen zwar grundsätzlich legalisiert. Damit wollte der Gesetzgeber die bis dahin unterschiedliche Behandlung der beiden Zinsarten vereinheitlichen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Finanzierung einer Pflegeeinrichtung, die auch die Frage des Verhältnisses des einzusetzenden Fremd- und Eigenkapitals betrifft, am Anfang einheitlich getroffen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11396, S. 17). Den für die Eigenkapitalverzinsung anzuwendenden Zinssatz hat der Bundesgesetzgeber in § 82 SGB XI jedoch nicht festgelegt. Die bundesrechtliche Pflegebuchführungsverordnung enthält insoweit auch keine Konkretisierung des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI. Sie galt zwar schon im hier streitigen Jahr 2013, regelt aber lediglich die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsauftrag nach dem SGB XI besteht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 26. Mai 2020 – L 5 P 38/19 -, zitiert nach juris Rn. 66).
So fehlt es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl an einer bundesrechtlichen als auch an einer der Regelungskompetenz des beklagten Landes vorbehaltenen landesrechtlichen Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Eigenkapitalzinsen in gesetzlich (vor-) bestimmter Höhe ergibt. Eine landesrechtliche Regelung hierzu schuf der Beklagte erstmals mit § 3 Abs. 6 Nr. 2 der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Pflegeeinrichtungsverordnung vom 19. November 2014, die den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum mithin nicht erfasst. Es lässt sich auch nicht auf § 44 Abs. 1 SGB I zurückgreifen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber lediglich die Verzinsung von Ansprüchen auf von Sozialleistungsträgern zu erbringende Geldleistungen und offensichtlich nicht die Höhe gesondert zu berechnender Eigenkapitalzinsen bestimmen.
Soweit eine landesrechtliche Bestimmung zur Höhe der gesondert zu berechnenden Eigenkapitalzinsen fehlt, kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch im vorliegenden Fall auch nicht direkt aus § 82 Abs. 3 SGB XI abgeleitet werden. Hierfür bedürfte es, da es an einer Rechtsnorm zur Höhe der gesondert zu berechnenden Eigenkapitalzinsen nun einmal fehlt, jedenfalls des Nachweises, dass der Klägerin Eigenkapitalzinsen in bestimmter Höhe entgangen wären. Umlagefähig können nach den oben angeführten rechtssystematischen Erwägungen nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können. Dies bedeutet, dass die Umlage nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R –, zitiert nach juris Rn. 22 bis 24 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt verfängt insbesondere der Vortrag der Klägerin nicht, es handele sich nur um fiktive bzw. kalkulatorische Eigenkapitalzinsen. Auch der Verweis auf die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung führt nicht zum von der Klägerin gewünschten Ergebnis. In der bereits oben zitierten Bundestagsdrucksache 17/11396 S. 17 ist hierzu wörtlich ausgeführt:
„Nach der oben zitierten Rechtsprechung können fiktive Eigenkapitalzinsen im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nicht nach § 82 Absatz 3 berechnet werden, sondern sind wie ein sonstiger Unternehmensgewinn dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
Diese systematische Trennung und unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen ist problematisch, da Finanzierungsentscheidungen über das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital vom Einrichtungsträger in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang vorgenommen werden. Die Änderung sieht deshalb vor, dass die Kapitalkosten für Maßnahmen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 künftig einheitlich, unabhängig von der Art ihrer Finanzierung zu behandeln sind. Dabei sind die Zinsen für Fremdkapital bzw. kalkulatorische Eigenkapitalzinsen nur refinanzierbar, wenn sie betriebsnotwendig sind, also bei der Realisierung des Betriebszweckes entstehen.“
Hieraus lässt sich gerade nicht ableiten, dass sich auf eine tatsächliche Quantifizierung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen gänzlich verzichten lässt. Hiergegen spricht allein schon die oben angesprochene, durch die Gesetzesänderung nicht betroffene Systematik des Gesetzes. Hätte der Gesetzgeber (völlig) Anderes gewollt, hätte dies präziser im Gesetzeswortlaut Niederschlag finden müssen (vgl. Weber in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. Erg.-Lfg. Dezember 2020, SGB XI § 82 Rn. 16: „Auch insoweit erweist sich das Abstellen des BSG auf ‚tatsächliche Aufwendungen‘ aber als problematisch, da die Eigenkapitalzinsen letztlich nur eine kalkulatorische Größe sind. Vorzugswürdig wäre daher eine präzisere Ergänzung des Gesetzes gewesen.“). Insbesondere die allein für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ausdrücklich erwähnte Berücksichtigung pauschalierter Aufwendungen spricht im Umkehrschluss gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit gänzlich fiktiver Eigenkapitalzinsen. Soweit demgegenüber eben auch in der Gesetzesbegründung von kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen die Rede ist, hätte die Klägerin zumindest die Kalkulationsgrundlagen offenlegen müssen, ob und ggf. zu welchem Zinssatz sie selbst ihr Eigenkapital hätte anlegen können. Der Verweis auf marktübliche, durchschnittliche oder angemessene Zinsen reicht hierfür nach Auffassung des Senats nicht aus, so lange das Gesetz etwa die Ortsüblichkeit oder Angemessenheit nicht zur Voraussetzung der gesonderten Berechnung erhoben hat. Mithin kann ohne hinreichende Substantiierung solange keine völlig fiktive Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen in der von der Klägerin beanspruchten Höhe verlangt werden, als – wie hier jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen (einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote) noch nicht gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI durch Landesrecht bestimmt war.
Ob der Beklagte vor diesem rechtlichen Hintergrund befugt war, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Eigenkapitalzinsen unter (rechtsgedanklicher) Anwendung der in § 18 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 7 des Rahmenvertrags vom 28. August 2007 zu § 79 SGB XII vereinbarten Regelung, wonach für eingesetztes Eigenkapital der am Tag der Antragstellung gültige Basiszinssatz der EZB anerkannt wird, zu einem Zinssatz von damals 0,12 % zu erteilen, kann dahinstehen, weil die Klägerin hierdurch nicht beschwert ist. Unerheblich ist dementsprechend der Einwand der Klägerin, eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz der EZB sei zu unbestimmt. Selbst wenn dies der Fall wäre, verhülfe dies der Klage und Berufung der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn dies würde nichts am Fehlen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ändern.
Soweit es der Gesetzgeber den einzelnen Bundesländern überlassen hat, die Höhe der gesondert zu berechnenden Investitionsaufwendungen ggf. unterschiedlich zu regeln, verhilft der Verweis der Klägerin darauf, dass andere Bundesländer den gesondert zu berechnenden Investitionsaufwendungen bzgl. der Eigenkapitalzinsen mit einem Zinssatz von 4 % zustimmen, dem Klage- und Berufungsbegehren von vornherein nicht zum Erfolg.
Die Klägerin wird durch die fehlende Berücksichtigung fiktiver Eigenkapitalzinsen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Insbesondere liegt eine Verletzung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie nicht vor. Eine solche kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht (offen lassend etwa auch Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Nichtannahmebeschluss vom 13. Juli 2016 – 1 BvR 617/12 -, zitiert nach juris Rn. 14). Die Erwartung der Verzinsung in bestimmter Höhe ist nicht geschützt. Durch die fehlende Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Eigenkapitalzinsen kommt eine Verletzung des Grundrechts nicht in Betracht, denn dadurch wird keines ihrer konkreten Eigentumsrechte geschmälert, sondern allenfalls anders bewertet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Klägerin musste als deutschlandweit und international operierendes Unternehmen (vgl. den Internetauftritt unter www.kursana.de) die unterschiedliche Handhabung der Bundesländer bei ihrer Investitionsentscheidung geläufig gewesen sein. So wird ihr bereits bei der Planung der Finanzierung ihrer Pflegeinrichtung bekannt gewesen sein, dass jedenfalls das beklagte Land keinen vorbestimmten bzw. aus ihrer Sicht attraktiven Zinssatz für eine Eigenkapitalverzinsung bot, zumal es der Klägerin nach der Neuregelung von § 82 SGB XI grundsätzlich möglich ist, Eigenkapitalzinsen als betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert zu berechnen. Die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere ist die Berufsausübung nicht berührt. Die Einbeziehung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in die Kalkulation der Pflegeeinrichtungen ist – wie gezeigt - grundsätzlich gesetzlich möglich. Die Notwendigkeit des jährlichen Ansatzes nachgewiesener und tatsächlich entstandener Kosten verursacht zwar zusätzlichen Verwaltungsaufwand, wird aber vom Ziel einer Vermeidung der Doppelfinanzierung gerechtfertigt. In keinem Fall wird die Führung der Unternehmen dadurch unmöglich oder ökonomisch sinnlos (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche die hier maßgeblichen Rechtsfragen weitgehend geklärt hat. Zudem ist die Sache allein schon wegen der mittlerweile eingetretenen landesrechtlichen Neuregelung zur Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung nicht von grundsätzlicher Bedeutung.