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Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive Eigenkapitalzinsen - Zeitraum 2014/2015 - Zeitraum 2015/2016 - Pflegeeinrichtungsverordnung Sachsen-Anhalt


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 30. Senat Entscheidungsdatum 22.04.2021
Aktenzeichen L 30 P 42/17 ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0422.L30P42.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 82 Abs 3 SGB 11

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Klägerin macht in einem verbundenen Verfahren für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 und für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 höhere Aufwendungen geltend im Hinblick auf fiktive Eigenkapitalzinsen.

Die Klägerin mit Sitz in B ist Trägerin und Betreiberin der öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung K Domizil B, Pstraße, W, einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit 50 Pflegeplätzen in Sachsen-Anhalt. Mit Zuwendungsbescheid vom 13. August 1999 bewilligte das Land Sachsen-Anhalt der Klägerin für den Neubau der Altenpflegeeinrichtung sowie der Sanierung zweier, den Neubau flankierender Altbauten als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten in Form eines Höchstbetrages einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von insgesamt 6.705.000,00 DM (Gesamtkosten pro Pflegeplatz von circa 149.000,00 DM). Das Land Sachsen-Anhalt ging dabei von Gesamtkosten von 7.531.749,00 DM, darunter als zuwendungsfähig anerkannte Gesamtkosten i.H.v. 7.450.000,00 DM (3.809.124,50 €), und eingesetzten Eigenmitteln i.H.v. 81.749,00 DM (41.798,00 €) aus. In einer Nebenbestimmung wurde für die Zuwendung eine Zweckbindung von 30 Jahren nach Fertigstellung auferlegt. Die mit der Prüfung der nach Abschluss der Bauarbeiten eingereichten Unterlagen vom Land Sachsen-Anhalt beauftragte a P S C GmbH stellte in ihrem Prüfvermerk 2006 zuwendungsfähige Ausgaben von 3.814.683,24 € fest. Aufgrund der mit dem Zuwendungsbescheid ergangenen Auflage, die Gesamtausgaben nicht zu überschreiten, wurden die anerkannten Ausgaben auf 3.809.124,51 € festgesetzt.

Mit am 16. April 2014 eingegangenem Schreiben vom 11. April 2014 beantragte die Klägerin für die Pflegeeinrichtung K Domizil B beim Beklagten die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 in einer Gesamthöhe von 3,51 €/pflegetäglich. Die Klägerin legte ihrer Berechnung einen Auslastungsgrad von 95 % zugrunde, so dass sich jährlich gerundet 17.338 Pflegetage errechneten (50 Plätze x 365 Kalendertage = 18.250 x 95 % = 17.337,5). Ausgehend von insgesamt 60.931,66 € geltend gemachter betriebsnotwendiger jährlicher Investitionsaufwendungen ergebe dies 3,51 €/pflegetäglich. Die geltend gemachten Investitionsaufwendungen enthielten für Instandhaltungen eine Pauschale i.H.v. 1,00 €/pflegetäglich. Die Klägerin machte u.a. als Zinsen für Eigenkapital Aufwendungen i.H.v. 3.186,69 €/jährlich bzw. 0,18 €/pflegetäglich geltend (Ausgangswert des Eigenkapitals 79.667,34 € <aktueller Buchwert von zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigten verschiedenen Investitionen mit einem Anschaffungswert von insgesamt 127.742,68 €> bei einem Zinssatz von 4 %).

Mit Bescheid vom 26. September 2014 stimmte der Beklagte einer gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 i.H.v. 3,33 €/pflegetäglich zu. Bei der Eigenkapitalverzinsung entspreche es dem allgemeinen Verwaltungshandeln, den am Tag der Antragstellung gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) anzuerkennen. Dieser habe am 11. April 2014 minus 0,63 % betragen. Von der beantragten Summe betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen i.H.v. 3,51 €/pflegetäglich seien daher – unter Anerkennung der übrigen geltend gemachten Investitionsaufwendungen – 0,18 €/pflegetäglich abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 3,33 €/pflegetäglich ergebe, zu dem die Zustimmung erteilt werde.

Gegen den Bescheid vom 26. September 2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 am 15. Oktober 2014 teilweise Widerspruch ein. Die Zustimmung sei auch zu erteilen für die geltend gemachte Eigenkapitalverzinsung i.H.v. 0,18 €/pflegetäglich. Das eingesetzte Eigenkapital i.H.v. 79.667,34 € sei nicht strittig. Das investierte Eigenkapital sei angemessen zu verzinsen. Dabei komme es auf den Zinssatz an, der im Zeitpunkt der Kapitalbindung gegolten habe. Die Anwendung des Basiszinssatzes sei sachfremd.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Mit der am 19. Dezember 2014 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 2420/14 erhobenen Klage hat die Klägerin eine Eigenkapitalverzinsung i.H.v. 4 % geltend gemacht und die Zustimmung zu der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen i.H.v. 3,51 €/pflegetäglich für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 begehrt.

Mit am 4. Mai 2015 eingegangenem Schreiben vom 28. April 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 SGB XI für den anschließenden Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 in einer Gesamthöhe von 3,50 €/pflegetäglich. Sie legte ihrer Berechnung einen Auslastungsgrad von 95 % zugrunde, so dass sich jährlich gerundet 17.338 Pflegetage ergaben. Ausgehend von insgesamt 60.627,71 € geltend gemachter jährlicher betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ergebe dies 3,50 €/pflegetäglich. Die geltend gemachten Investitionsaufwendungen enthielten für Instandhaltungen eine Pauschale i.H.v. 1,00 €/pflegetäglich. Die Klägerin machte weiter u.a. als Zinsen für Eigenkapitalaufwendungen i.H.v. 2.973,72 €/jährlich bzw. 0,17 €/pflegetäglich geltend (Ausgangswert des Eigenkapitals 74.342,99 € <aktueller Buchwert von zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigten verschiedenen Investitionen mit einem Anschaffungswert von insgesamt 133.085,72 €> bei einem Zinssatz von 4 % ).

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 stimmte der Beklagte einer gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 i.H.v. 3,33 €/pflegetäglich zu. Bei der Eigenkapitalverzinsung könne entsprechend der seit 1. Januar 2015 geltenden Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. November 2014 (GVBl. LSA 2014, 473) der am Tag der Antragstellung gültige Zinssatz der EZB anerkannt werden. Dieser habe am 4. Mai 2015 minus 0,83 % betragen. Von der beantragten Summe i.H.v. 3,50 €/pflegetäglich seien 0,17 €/pflegetäglich für die Eigenkapitalverzinsung abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 3,33 €/pflegetäglich ergebe, zu dem die Zustimmung erteilt werde.

Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2015 legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2015 am 25. November 2015 teilweise Widerspruch ein und begehrte die Zustimmung auch zur geltend gemachten Eigenkapitalverzinsung. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 hat die Klägerin am 25. Februar 2016 Klage vor dem SG Berlin erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 49 SO 278/16, dann unter S 86 P 111/16 registriert wurde. Sie hat eine Eigenkapitalverzinsung i.H.v. 4 % geltend gemacht und die Erteilung einer Zustimmung zu der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen i.H.v. 3,50 €/pflegetäglich begehrt.

Mit Beschluss vom 6. April 2016 hat das SG Berlin die Streitsachen S 111 P 2420/14 und S 86 P 111/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 111 P 2420/14 verbunden.

Die Klägerin hat hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von 4 % Eigenkapitalzinsen vorgetragen, die Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Einig sei man sich mit dem Beklagten, dass auf der Grundlage der ab 28. Dezember 2012 gültigen Fassung des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI fiktive Eigenkapitalzinsen umlagefähig im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI seien. Streit bestehe ausschließlich hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes. Die vom Beklagten vorgenommene Verzinsung sei unangemessen niedrig. Aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 82 SGB XI zum 28. Dezember 2012 ergebe sich, dass der Gesetzgeber Kapitalkosten einheitlich behandeln wolle, und zwar unabhängig von der Art ihrer Finanzierung. Wenn danach Fremdkapitalzinsen in tatsächlicher Höhe berücksichtigungsfähig seien, dann müsse dies für Eigenkapitalzinsen in gleicher Weise gelten, nämlich in realistischer und angemessener Höhe. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich im Übrigen, dass Eigenkapitalzinsen, wenn sie berücksichtigungsfähig seien, in angemessener Höhe festzusetzen seien. Der Basiszinssatz sei vollkommen ungeeignet. Sie werde ungleich zu den Einrichtungen behandelt, die ihren Kapitalbedarf durch Fremdkapital decken würden. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Auch die Regelung über den Stichtag sei rechtswidrig.

Im Zivilrecht sei der Basiszinssatz ein Richtwert für Verzugszinsen; dem Basiszinssatz werde eine bestimmte Anzahl von Prozentpunkten hinzugerechnet. Im Übrigen könne ein Nachweis für fiktive Zinsen nicht erbracht werden. Diese seien im Rahmen der Vergütungsvereinbarung ein Ausgleich für die Bindung von Eigenkapital an die Einrichtung. Die Berücksichtigung fiktiver Eigenkapitalzinsen solle diesen Geldwert teilweise ausgleichen. Soweit der Beklagte in seinem Verwaltungshandeln auf den Basiszinssatz der EZB Bezug nehme, stelle dies eine unklare Regelung dar. Die EZB benenne nämlich keinen Basiszinssatz. Es werde nicht hinreichend deutlich, ob der Beklagte auf den Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder auf den Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB abstelle. Damit liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes von 4 % orientiere sich an § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Diese Norm sehe eine Verzinsung i.H.v. 4 % von Ansprüchen auf Gegenleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats bei Antritt ihrer Fälligkeit vor. Insofern erscheine ein einheitlicher Zinssatz für die Beteiligten sachgerecht, sei eine transparente Bezugsgröße, bringe den Beteiligten Planungssicherheit und diene wegen der Einheitlichkeit einer Beschleunigung des Feststellungsverfahrens. Auch in anderen Rechtsgebieten, etwa im Energierecht und Arbeitsrecht, würden Regelungen mit deutlich höherer Eigenkapitalverzinsung getroffen. Der Blick in andere Rechtsgebiete zeige, dass eine angemessene Eigenkapitalverzinsung jedenfalls nicht allein in der Bezugnahme auf einen Basiszinssatz bestehen könne.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 finde die Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine Anwendung, da diese erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sei und die streitbefangenen Bescheide vom 26. September 2014 und vom 19. November 2014 vor Inkrafttreten der Verordnung ergangen seien. Für den Zeitraum vor Erlass der Pflegeeinrichtungsverordnung habe man sich bei den Eigenkapitalzinsen mangels gesonderter Bestimmungen an den Regelungen von Eigenkapitalzinsen in dem Rahmenvertrag vom 28. August 2007 für Einrichtungen der Eingliederungshilfe orientiert, der auf der Grundlage von § 79 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vereinbart worden sei. Dieser sehe vor, dass für eingesetztes Eigenkapital der am Tag der Antragstellung gültige Basiszinssatz der EZB anerkannt werde. Diese Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 8. September 2011 (B 3 P 2/11 R) ausgeführt, dass nur tatsächlich angefallene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht selbst tragen solle, umlagefähig seien. Die Klägerin habe bisher weder einen Nachweis dafür geführt, dass höhere Zinsen hätten erzielt werden können, noch dass sie langlaufende Geldanlagen getätigt hätte. Aufgrund der fehlenden Nachweise habe er eine Pauschale gewährt. Eine solche sei nach § 80 Abs. 3 SGB XI n.F. nun auch zulässig, und dementsprechend sei eine Verordnung in Form der Pflegeeinrichtungsverordnung erlassen worden und am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Sie entspreche seinem Verwaltungshandeln vor dem 1. Januar 2015. Soweit die Klägerin zur Höhe des Zinssatzes auf § 44 SGB I verweise, finde diese Regelung keine Anwendung, da sie einen anderen Sachverhalt regele.

Für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 finde die Pflegeinrichtungsverordnung vom 19. November 2014 Anwendung. Diese bestimme in § 3 Abs. 6 Nr. 2, dass als Kapitalkosten für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter Zinsen für mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der EZB zu berücksichtigen seien. Diese Bestimmung sei rechtmäßig, sie verstoße insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Höhe nach bestehe zwischen dem Basiszinssatz des BGB und dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation kein Unterschied. Gemessen am Empfängerhorizont sei erkennbar, dass der Basiszinssatz gemeint sei, der sich halbjährlich ändere. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht erkennbar. Hier sei ein Vergleich mit dem Fremdkapital zu ziehen. Auch in diesem Bereich sei der Zinssatz nicht konstant, sondern befinde sich seit Jahren im „Sinkflug“.

Das SG Berlin hat mit Urteil vom 3. Mai 2017 die auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 4 % nicht anerkannt werde, und Erteilung einer Zustimmung zu der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen i.H.v. 3,51 € pro Pflegetag/Bewohner für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 und i.H.v. 3,50 € pro Pflegetag/Bewohner für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 gerichteten Klagen abgewiesen. Die Klagen seien unbegründet, da die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Eigenkapitalzinsen keine Zustimmungen über die vom Beklagten gewährten Beträge hinaus verlangen könne.

Im Zeitraum 2014/2015 sei nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte an dem Rahmenvertrag orientiert habe, der eine Verzinsung von Eigenkapital vorsehe, diese aber in der Höhe auf den am Tag des Antragseinganges gültigen Basiszinssatzes der EZB über die Dauer der Abschreibung beschränke. Es sei hinzunehmen, dass vorliegend wegen des im Minus befindlichen Basiszinssatzes keine weiteren Kosten geltend gemacht werden könnten. Dies sei Ausdruck eines bestehenden Finanzmarktes. Dass andere Bundesländer andere Regelungen getroffen hätten, sei irrelevant. Auch der vom Beklagten für die Bestimmung der Höhe des Zinssatzes herangezogene Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht zu beanstanden; insofern enthalte der Rahmenvertrag eine eindeutige Regelung.

Für den Zeitraum 2015/2016 sei die Pflegeeinrichtungsverordnung heranzuziehen, die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 vorsehe, dass für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter Zinsen für mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der EZB zu berücksichtigen seien. Die Verordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei nicht unbestimmt, soweit sie auf den Basiszinssatz der EZB Bezug nehme. Auch der Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe des Zinssatzes sei nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf höhere Zinsen bestehe nicht.

Gegen das ihr am 29. Mai 2017 zugestellte Urteil vom 3. Mai 2017 hat die Klägerin am 29. Juni 2017 Berufung eingelegt und weiterhin eine Eigenkapitalverzinsung von 4 % jährlich begehrt. Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 aufzuheben und

den Bescheid vom 26. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2014 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Pflegeeinrichtung K Domizil B für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 in Höhe von weiteren 0,18 € für Eigenkapitalzinsen pro Pflegetag und Heimplatz zu erteilen,

sowie den Bescheid vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Pflegeeinrichtung K Domizil B für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 in Höhe von weiteren 0,17 € für Eigenkapitalzinsen pro Pflegetag und Heimplatz zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der Höhe des zu verzinsenden Eigenkapitals bestehe Einvernehmen. Streit bestehe allein hinsichtlich des Zinssatzes. Zwar sei die Pflegeeinrichtungsverordnung erst zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Dies bedeute aber nicht, dass vor Geltung dieser Verordnung jedwede Zinshöhe anerkannt werden müsse. Es sei vor Inkrafttreten der Verordnung sachgerecht gewesen, sich insoweit auf den Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII zu stützen. Zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes hat er auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2020 – L 5 P 38/19 (juris) verwiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20. April 2021 die tatsächliche Belegung im Zeitraum von Mai 2014 bis April 2015 mit 97,75 % angegeben.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) sowie der Gerichtsakten der Verfahrens L 30 P 40/17 und L 30 P 41/17 (betreffend eine andere Einrichtung der Klägerin in Sachsen-Anhalt) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind zwei verbundene Klagen über zwei aufeinanderfolgende Zeiträume. Dabei stehen allein die Eigenkapitalzinsen zwischen den Beteiligten im Streit.

Die Klägerin verfolgt ihr Ziel zu Recht jeweils mit einer kombinierten Anfechtungs- und (bezifferten) Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Klageziel ist jeweils die Zustimmung zur Umlage von weiteren Investitionsaufwendungen auf die Heimbewohner. Die erstrebte Entscheidung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2789) ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mittels dessen eine oberste Landesbehörde in Bezug auf den Einzelfall verbindlich festlegt, in welchem Umfang die öffentlich-rechtlichen Vergütungsvorschriften die Umlage von nicht geförderten Investitionsaufwendungen durch gesonderte Berechnung erlauben. Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (BSG, Urteil vom 8. September 2011 - B 3 P 2/11 R, juris Rn. 11).

Die Klage war gegen das Land Sachsen-Anhalt zu richten. Für dieses ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt nach § 10 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) vom 7. August 1996 in der Fassung durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA 2005, 698, 710) als zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI tätig geworden.

Weder die Pflegeheimbewohner noch die für sie ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträger sind hier mangels deren unmittelbarer Beteiligung in dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG notwendig beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 4/10 R, juris Rn. 12).

Das SG hat die Klagen – trotz Verbindung handelt es sich in der Sache weiterhin um zwei selbständige Klagen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 113 Rn. 4) – zu Recht mit Urteil vom 3. Mai 2017 abgewiesen.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2014 ist nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht, soweit für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 eine über den Betrag von 3,33 €/pflegetäglich hinausgehende Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für Eigenkapitalzinsen abgelehnt wird (in dem ursprünglichen Klageverfahren S 111 P 2420/14 - hierzu 1.). Auch der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht, soweit für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 eine über den Betrag von 3,33 €/pflegetäglich hinausgehende Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für Eigenkapitalzinsen abgelehnt wird (in dem ursprünglichen Klageverfahren S 86 P 111/16 - hierzu 2.).

1. Die auf die Erteilung einer Zustimmung zu weiteren 0,18 €/pflegetäglich für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 gerichtete Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann über die bereits erteilte Zustimmung über einen Betrag von 3,33 €/pflegetäglich hinaus keine Zustimmung zu höheren betriebsnotwendigen Investitionskosten unter Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen verlangen.

Rechtsgrundlage der von der Klägerin begehrten Zustimmungsentscheidung ist § 82 Abs. 3 SGB XI. § 82 Abs. 4 SGB XI ist nicht einschlägig, da es sich um eine teilweise nach Landesrecht geförderte Einrichtung handelt. Unerheblich ist dabei, in welchem Umfang die Förderung erfolgte. Weiter handelt es sich bei dem K Domizil B um ein nach § 72 SGB XI zur Versorgung zugelassenes Pflegeheim (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Es kann offen bleiben, ob vorliegend die Pflegeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt mit Inkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2015 Anwendung findet oder vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach ein Rechtssatz prinzipiell nur auf nach seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anwendbar ist bzw. bereits verwirklichte Sachverhalte von späteren Rechtsänderungen nicht erfasst werden, Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse also nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände in Kraft war, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt, hier der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Zustimmung das maßgebliche Recht gleichsam fixiert. Der Klägerin steht kein Recht auf Erteilung einer Zustimmung zu höheren betriebsnotwendigen Investitionskosten wegen fiktiver Eigenkapitalzinsen zu, und zwar unabhängig davon, ob hier mangels landesrechtlicher weiterer Vorgaben allein die bundesrechtliche Regelung des § 82 SGB XI maßgeblich ist (hierzu a.) oder ob auch (ab Januar 2015) die Pflegeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung findet (hierzu b.)

a.) § 82 Abs. 3 SGB XI bestimmt in der vom 28. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung: Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Forderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen (Satz 1). Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Satz 2). Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt (Satz 3). Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen (Satz 4). Der von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Bezug genommene § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in der ab dem 28. Dezember 2012 gültigen Fassung bestimmt hierzu, dass in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind. In der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung (alte Fassung – a.F.) war die Formulierung „einschließlich Kapitalkosten“ nicht enthalten. § 82 Abs. 1 SGB XI alter wie neuer Fassung bestimmt: Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels 1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie 2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (Satz 1), wobei die Pflegevergütung von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen ist (Satz 2).

Anlass für die Änderung der bundesgesetzlichen Regelung im Jahr 2012 waren u.a. die Urteile des BSG vom 8. September 2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R, alle zitiert nach juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete. Fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital seien nach der damals geltenden Rechtslage von vornherein keine nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. bundesrechtlich umlagefähigen Aufwendungen. Das BSG hat zu der damals gültigen Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt: Bundesrechtlich umlagefähig sind dem Grunde nach nur tatsächlich bereits angefallene und wegen § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch die Vergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI gedeckte pflegeinfrastrukturbezogene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht nach § 82 Abs. 2 Nr. 2, 4 oder 5 SGB XI a.F. dauerhaft selbst tragen soll. Dies bedingt die Regelungssystematik des § 82 SGB XI a.F. und wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt. Systematisch ist die Auslegung von § 82 Abs. 3 SGB XI a.F. - und ebenso von § 82 Abs. 4 SGB XI - durch die Stellung in dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von Grundvergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI und Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. bestimmt. Grundnorm für die Pflegevergütung ist § 82 Abs. 1 SGB XI. Danach müssen die Vergütungssätze so beschaffen sein, dass sie es dem Einrichtungsträger „bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen" (so für die Bemessung der Pflegesätze bei stationärer Pflege und die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen § 84 Abs. 2 Satz 4 und § 89 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SGB XI). Dies schließt grundsätzlich auch das Interesse ein, „Überschüsse" (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB XI) erzielen zu können. Daraus ist abzuleiten, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. Im Verhältnis dazu hat der Umlagetatbestand des § 82 Abs. 3 SGB XI a.F. - und des § 82 Abs. 4 SGB XI - eine nachgeordnete Funktion. Er dient lediglich als Ausgleich für den Fall, dass einer Einrichtung entgegen der mit § 9 SGB XI verbundenen Erwartung keine ausreichenden Mittel für die Pflegeinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden sind und deshalb der von ihr selbst aufzubringende Aufwand wegen der Ausschlussnorm des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch den Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI abgegolten werden kann. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI a.F. können daher schon im Ansatz nur hinsichtlich solcher Aufwendungen bestehen, die durch § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. aus den Entgelten nach § 82 Abs. 1 SGB XI ausgeschieden sind. Dies begrenzt den Kreis der nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI a.F. dem Grunde nach umlagefähigen Aufwendungen auf die Positionen, die im Rahmen des in § 9 SGB XI umschriebenen Infrastrukturauftrages auch von den Ländern bereitgestellt werden könnten. Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI a.F. aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können. Das schließt im Ansatz etwa schon jede Rechnungsposition aus, die auf die Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von Kapitalrücklagen durch den Einrichtungsträger gerichtet ist. Solche Zwecke zählen nicht zu den Maßnahmen, für die ein Land im Rahmen seiner Verantwortung für die Pflegeinfrastruktur öffentliche Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen hätte. Verfolgt ein Träger mit einem Pflegebetrieb solche Ziele, so ist er zu deren Realisierung auf den Vergütungsanspruch nach § 82 Abs. 1 SGB XI verwiesen. Das belegt schon die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB XI a.F., die mögliche Betriebsüberschüsse im Bereich der stationären Pflegevergütung dem Pflegesatz und damit der Vergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI zuordnet. Dafür spricht systematisch auch die unterschiedliche Umschreibung der Ansprüche in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. einerseits und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI andererseits. Denn während die Einrichtung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. „Aufwendungen … gesondert berechnen" kann, erwirbt sie nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Ansprüche „auf eine leistungsgerechte Vergütung" bzw. „ein angemessenes Entgelt". In Letzterem kommt zum Ausdruck, dass das Interesse an einer nicht nur auf die Deckung der Betriebskosten gerichteten Honorierung ausschließlich im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs. 1 SGB XI zu berücksichtigen ist. Hingegen verweist die Formulierung „berechnen" auf eine bloß rechnerische Umlage der als betriebsnotwendig anzuerkennenden und tatsächlich angefallenen Kosten grundsätzlich ohne weitere Bewertung ihrer Angemessenheit, vergleichbar einer Nebenkostenumlage im Mietrecht. Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI a.F. (BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R –, nahezu wörtlich zitiert nach juris Rn. 21 bis 24 m.w.N.). Demnach stellten fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital keine nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. bundesrechtlich umlagefähigen „Aufwendungen" dar. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift waren nach dem Dargelegten ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI refinanziert werden konnten. Darunter fiel das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht. Es war vielmehr dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und deshalb im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs. 1 SGB XI zu verfolgen. Dieses Interesse war auch als schützenswert anerkannt, soweit die Einrichtung ihrem Status nach mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden konnte. Das Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung hätte gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 32).

Mit der Neuregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI hat der Bundesgesetzgeber keine umfassende Regelung zur Umlage der betriebsnotwendigen Investitionskosten geschaffen. Da die Förderung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, ist es auch Sache des Landesrechts, die Einzelheiten zu Art, Höhe, Laufzeit sowie zur Verteilung auf die Pflegebedürftigen zu regeln (vgl. Weber in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. Erg.-Lfg. Dezember 2020, SGB XI § 82 Rn. 23). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen hat das BSG im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst: Die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsbeziehungen zwischen Einrichtungen und Heimbewohnern obliegt auf der Grundlage der Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG grundsätzlich dem Bundesgesetzgeber. In deren Wahrnehmung hat er über Grund und Gegenstand der Ansprüche zur Finanzierung von Pflegeeinrichtungen durch § 82 SGB XI abschließend selbst entschieden. Soweit diese Regelungen reichen, sind die Länder zu eigener Gesetzgebung nach Art. 72 GG nicht befugt. Eigene Gesetze dürfen die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat. Hierzu rechnet auch die Grundstruktur der Ansprüche nach § 82 SGB XI. Soweit darin die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen abschließend festgelegt und dadurch auch gegenständlich beschränkt worden ist, bleibt im Rahmen der landesrechtlichen Befugnis zur näheren Ausgestaltung der Umlage nach § 82 Abs. 3 Halbs. 2 SGB XI insbesondere im Hinblick auf Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen kein Raum für abweichende Regelungen (BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 2 P 3/11 R –, juris Rn. 26). Der Bundesgesetzgeber hat die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI mithin im Wesentlichen in den §§ 82 ff. SGB XI geregelt, dabei aber im Hinblick auf die Möglichkeit zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten keine abschließenden Regelungen getroffen, die Konkretisierungen oder Ergänzungen im jeweiligen Landesrecht grundsätzlich entgegenstehen würden. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelungen über das im Kern duale Finanzierungssystem im Bereich der Pflegeversicherung sowohl aus dem Wortlaut als insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematischen Einbindung (BSG, Urteil vom 28. September 2017 – B 3 P 4/15 R –, juris Rn. 18).

Nachdem sich das im Gesetzgebungsverfahren zunächst präferierte Modell einer monistischen Finanzierung von Pflegeleistungen und Investitionskosten durch die (anteilige) Pflegeversicherung („alles aus einer Hand") nicht hatte durchsetzen können, basiert die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen auf einem dualen Finanzierungskonzept. Danach beteiligt sich die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht an den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen für Investitionen und sonstige Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 SGB XI. Vielmehr sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich, wobei sie zur finanziellen Förderung von Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen einsetzen sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§ 9 SGB XI). Vor diesem Hintergrund überlässt der Bundesgesetzgeber auch die Regelungen zu den Investitionskosten weitgehend den Ländern. Denn im Hinblick auf ihre Zuständigkeit für die Pflegeinfrastruktur kann der Bund den Ländern ohne deren Zustimmung keine weitergehenden Vorgaben zur Übernahme von Investitionskosten machen. Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (BSG, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874) räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern mit Wirkung zum 1. Juli 2008 sogar zusätzlich in § 9 Satz 2 SGB XI die Befugnis ein, die sogenannte Subjektförderung in Form des Pflegewohngeldes der Förderung von Investitionskosten der Pflegeeinrichtung (sogenannte Objektförderung) gleichzusetzen. Seitdem können die Länder auch bestimmen, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen in Form des sogenannten Pflegewohngeldes als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt (BSG, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.)

Die Auslegung der Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI, der Einzelbestimmungen zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen enthält, hat vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund im Lichte der Rolle und Aufgaben der Länder bei der Finanzierung der Pflegeversicherung nach dem zentralen § 9 SGB XI zu erfolgen. Dabei sind schon dem Wortlaut des § 82 Abs. 3 SGB XI bezüglich etwaiger landesrechtlichen Regelungen abschließende Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI nach seinem Wortlaut eine ausdrückliche Ermächtigung zugunsten der Länder, „das Nähere hierzu" zu regeln. Die anschließende weit reichende Aufzählung, zu welchen näheren Regelungen der Landesgesetzgeber im Einzelnen befugt ist, wird sodann mit der Wendung „insbesondere auch" eingeleitet. Dadurch wird den Bundesländern ausdrücklich ein eigener Spielraum auch für noch darüber hinausgehende Regelungen belassen (BSG, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).

§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI räumt den Trägern von Pflegeeinrichtungen grundsätzlich die Möglichkeit ein, ihre Investitions-Gestehungskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen und enthält dabei ausdrücklich nur eine dreifache Begrenzung:

- Es werden nur „bestimmte Investitionsaufwendungen" benannt, die gesondert berechenbar sind, während andere Aufwendungen endgültig vom Einrichtungsträger selbst zu tragen sind;

- nur „betriebsnotwendige" Aufwendungen sind gesondert berechnungsfähig, d.h. nur solche, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung sachlich erforderlich und der Höhe nach angemessen sind;

- Investitionsaufwendungen sind nur insoweit gesondert berechenbar, als sie „durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt" sind.

Unter dem Begriff der „Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich „eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers, d.h. solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss beim Heimträger mithin zunächst (überhaupt) ein „Aufwand" angefallen sein, der dann auf die Heimbewohner umgelegt wird. Das heißt, die Mittel für den Investitionsaufwand müssen vom Träger auch selbst tatsächlich aufgebracht worden sein (BSG, a.a.O., Rn. 22 f.).

§ 82 Abs. 3 SGB XI enthält nach seinem Sinn und Zweck sowie seiner systematischen Einbindung in das Gesamtsystem der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen für deren Refinanzierungsmöglichkeit keine zwingenden Vorgaben, sondern eine offene und nicht auf einen numerus clausus hindeutende Regelung. Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem Zweck des Finanzierungssystems für Pflegeeinrichtungen wird das Bemühen des Bundesgesetzgebers deutlich, einerseits die von den Pflegebedürftigen auch nach Einführung der Pflegeversicherung noch selbst zu tragenden Kosten möglichst gering zu halten, es andererseits aber den Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen, ihre Investitions-Gestehungskosten zu refinanzieren. Denn diese Kosten werden nach dem dualen Finanzierungssystem von der beitragsfinanzierten Pflegeversicherung nicht übernommen und dürfen folglich auch in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Berücksichtigung finden (so ausdrücklich in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB XI näher geregelt). Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen. Schon in den in § 82 Abs. 2 bis 5 SGB XI angelegten Einschränkungen (auf bestimmte Investitionsaufwendungen, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind) wird aber jedenfalls das Ziel deutlich, die Kosten für die Pflegebedürftigen möglichst gering zu halten. Denn eines der bedeutendsten Ziele der Einführung der Pflegeversicherung lag gerade darin, die Versicherten möglichst weitgehend davor zu bewahren, mit dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit sozialhilfebedürftig zu werden. Insoweit nimmt § 9 Satz 2 SGB XI ausdrücklich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen in den Blick und spricht § 9 Satz 3 SGB XI explizit von den bei der finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen von den Ländern einzusetzenden Einsparungen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (BSG, a.a.O., Rn. 24 bis 26).

Hieran gemessen hat der Bundesgesetzgeber, indem er § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung um die Formulierung „einschließlich Kapitalkosten" ergänzt hat, die Berechnung kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen zwar grundsätzlich ermöglicht. Damit wollte der Gesetzgeber die bis dahin unterschiedliche Behandlung der beiden Zinsarten vereinheitlichen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Finanzierung einer Pflegeeinrichtung, die auch die Frage des Verhältnisses des einzusetzenden Fremd- und Eigenkapitals betrifft, am Anfang einheitlich getroffen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11396, S. 17). Den für die Eigenkapitalverzinsung anzuwendenden Zinssatz hat der Bundesgesetzgeber in § 82 SGB XI jedoch nicht festgelegt, sondern die Bestimmung des Zinssatzes in die Hände der Länder gelegt.

Auch aus anderen bundesrechtlichen Bestimmungen lässt sich der von den Klägern begehrte Zinssatz von 4 % nicht ableiten.

Es lässt sich nicht auf § 44 Abs. 1 SGB I zurückgreifen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber lediglich die Verzinsung von Ansprüchen auf von Sozialleistungsträgern zu erbringende Geldleistungen bestimmen. Bei den Ansprüchen der Klägerin gegen die Pflegebedürftigen handelt es sich hingegen nicht um Sozialleistungen. Die Höhe der pauschalen Verzinsung von 4 % auf Sozialleistungen, die Sozialleistungsberechtigten vorenthalten wurden, hat keinerlei Bezug zu in Betracht kommenden (entgangenen) „Gewinnmöglichkeiten“ oder zu „Risikozuschlägen für ein unternehmerisches Wagnis“ (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 3 P 1/18 R, juris Rn. 41).

Auch die bundesrechtliche Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) enthält insoweit keine Konkretisierung des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI. Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI und regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsauftrag nach dem SGB XI besteht (vgl. Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Mai 2020 – L 5 P 38/19 -, juris Rn. 66).

Bis zum Inkrafttreten der Pflegeeinrichtungsverordnung am 1. Januar 2015 fehlt es sowohl an einer bundesrechtlichen als auch an einer der Regelungskompetenz des beklagten Landes vorbehaltenen landesrechtlichen Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Eigenkapitalzinsen in gesetzlich (vor-)bestimmter Höhe ergibt. Die landesgesetzliche Regelung des PflegeV-AG enthält hierzu lediglich in § 11 eine Verordnungsermächtigung und keine inhaltliche Bestimmung. Danach wird das für Soziales zuständige Ministerium ermächtigt, das Nähere zu gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie zur Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, durch Verordnung zu regeln. Eine entsprechende Verordnung schuf der Beklagte erstmals mit der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Pflegeeinrichtungsverordnung vom 19. November 2014.

Soweit eine landesrechtliche Bestimmung zur Höhe der gesondert zu berechnenden Eigenkapitalzinsen fehlt, kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht direkt aus § 82 Abs. 3 SGB XI abgeleitet werden. Hierfür bedürfte es, da es an einer Regelung zur Bestimmung der Höhe der gesondert zu berechnenden Eigenkapitalzinsen nun einmal fehlt, jedenfalls des Nachweises, dass der Klägerin Eigenkapitalzinsen in bestimmter Höhe entgangen wären. Umlagefähig können nach den oben angeführten rechtssystematischen Erwägungen nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können. Dies bedeutet, dass die Umlage nach § 82 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SGB XI in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R –, juris Rn. 22 bis 24 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt verfängt insbesondere der Vortrag der Klägerin nicht, es handele sich nur um fiktive bzw. kalkulatorische Eigenkapitalzinsen. Auch der Verweis auf die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung führt nicht zum von der Klägerin gewünschten Ergebnis. In der bereits oben zitierten Bundestagsdrucksache 17/11396 S. 17 ist hierzu wörtlich ausgeführt:

„Nach der oben zitierten Rechtsprechung können fiktive Eigenkapitalzinsen im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nicht nach § 82 Absatz 3 berechnet werden, sondern sind wie ein sonstiger Unternehmensgewinn dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

Diese systematische Trennung und unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen ist problematisch, da Finanzierungsentscheidungen über das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital vom Einrichtungsträger in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang vorgenommen werden. Die Änderung sieht deshalb vor, dass die Kapitalkosten für Maßnahmen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 künftig einheitlich, unabhängig von der Art ihrer Finanzierung zu behandeln sind. Dabei sind die Zinsen für Fremdkapital bzw. kalkulatorische Eigenkapitalzinsen nur refinanzierbar, wenn sie betriebsnotwendig sind, also bei der Realisierung des Betriebszweckes entstehen.“

Hieraus lässt sich gerade nicht ableiten, dass sich auf eine tatsächliche Quantifizierung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen gänzlich verzichten lässt. Dagegen spricht allein schon die oben angesprochene, durch die Gesetzesänderung nicht betroffene Systematik des Gesetzes. Hätte der Gesetzgeber (völlig) Anderes gewollt, hätte dies präziser im Gesetzeswortlaut Niederschlag finden müssen (vgl. Weber in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. Erg.-Lfg. Dezember 2020, SGB XI § 82 Rn. 16: „Auch insoweit erweist sich das Abstellen des BSG auf ‚tatsächliche Aufwendungen‘ aber als problematisch, da die Eigenkapitalzinsen letztlich nur eine kalkulatorische Größe sind. Vorzugswürdig wäre daher eine präzisere Ergänzung des Gesetzes gewesen.“). Insbesondere die allein für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ausdrücklich erwähnte Berücksichtigung pauschalierter Aufwendungen spricht im Umkehrschluss gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit gänzlich fiktiver Eigenkapitalzinsen. Soweit demgegenüber eben auch in der Gesetzesbegründung von kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen die Rede ist, hätte die Klägerin zumindest die Kalkulationsgrundlagen offenlegen müssen, ob und ggf. zu welchem Zinssatz sie selbst ihr Eigenkapital hätte anlegen können. Der Verweis auf marktübliche, durchschnittliche oder angemessene Zinsen reicht hierfür nach Auffassung des Senats nicht aus, solange das vor Inkrafttreten der Pflegeeinrichtungsverordnung allein maßgebliche Bundesgesetz etwa die Ortsüblichkeit oder Angemessenheit nicht zur Voraussetzung der gesonderten Berechnung erhoben hat. Mithin kann ohne hinreichende Substantiierung so lange keine völlig fiktive Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen in der von der Klägerin beanspruchten Höhe verlangt werden, als das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen (einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote), noch nicht gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI durch Landesrecht bestimmt war.

Ein Anspruch auf höhere Verzinsung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG). Der Beklagte hat in ständiger Verwaltungspraxis kalkulatorische Eigenkapitalzinsen anhand des EZB-Leitzinssatzes berechnet. In Ermangelung einer bundes- und landesrechtlichen konkreten Ausgestaltung hat der Beklagte seit 2008 in seiner Verwaltungspraxis auf die Regelung des 2007 in Kraft getretenen § 18 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 7 des Rahmenvertrags gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt zurückgegriffen. Danach ist von den nicht geförderten Einrichtungsträgern tatsächlich eingesetztes Eigenkapital mit dem am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszins der EZB über die Dauer der Abschreibung zu verzinsen. Bei Antragstellung am 22. April 2014 war der EZB Leitzins negativ, mit der Folge, dass danach keine Eigenkapitalzinsen berücksichtigungsfähig waren.

Soweit es der Gesetzgeber den einzelnen Bundesländern überlassen hat, die Höhe der gesondert zu berechnenden Investitionsaufwendungen ggf. unterschiedlich zu regeln, verhilft der Verweis der Klägerin darauf, dass andere Bundesländer den gesondert zu berechnenden Investitionsaufwendungen bzgl. der Eigenkapitalzinsen mit einem Zinssatz von 4 % zustimmen, dem Klage- und Berufungsbegehren von vornherein nicht zum Erfolg, denn zu unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen liegt mit § 82 Abs. 3 SGB XI n.F. eine bundesrechtliche Ermächtigung vor, so dass voneinander abweichende landesrechtliche Regelungen hinzunehmen sind, soweit sie sich im Rahmen der bundesrechtlich eingeräumten Konkretisierung halten.

Auch auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Der Klägerin musste als deutschlandweit und international operierendes Unternehmen (vgl. der Internetauftritt unter www. ... .de) die unterschiedliche Handhabung der Bundesländer bei ihrer Investitionsentscheidung geläufig gewesen sein. So wird ihr bereits bei der Planung der Finanzierung ihrer Pflegeeinrichtung bekannt gewesen sein, dass jedenfalls das hier beklagte Land keinen vorbestimmten bzw. aus ihrer Sicht attraktiven Zinssatz für eine Eigenkapitalverzinsung bot, zumal es der Klägerin nach der Neuregelung von § 82 Abs. 2 SGB XI grundsätzlich möglich ist, Eigenkapitalzinsen als betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert zu berechnen.

Die Klägerin wird durch die fehlende Berücksichtigung fiktiver Eigenkapitalzinsen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Insbesondere liegt eine Verletzung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie nicht vor. Eine solche kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht (offen lassend etwa auch Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Nichtannahmebeschluss vom 13. Juli 2016 – 1 BvR 617/12 -, juris Rn. 14). Die Erwartung der Verzinsung in bestimmter Höhe ist nicht geschützt. Durch die fehlende Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Eigenkapitalzinsen kommt eine Verletzung des Grundrechts nicht in Betracht, denn dadurch wird keines ihrer konkreten Eigentumsrechte geschmälert, sondern allenfalls anders bewertet (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere ist die Berufsausübung nicht berührt. Die Einbeziehung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in die Kalkulation der Pflegeeinrichtungen ist – wie gezeigt - grundsätzlich gesetzlich möglich. Die Notwendigkeit des jährlichen Ansatzes nachgewiesener und tatsächlich entstandener Kosten verursacht zwar zusätzlichen Verwaltungsaufwand, wird aber vom Ziel einer Vermeidung der Doppelfinanzierung gerechtfertigt. In keinem Fall wird die Führung der Unternehmen dadurch unmöglich oder ökonomisch sinnlos (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 15).

Nicht zu entscheiden war, ob einem Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu weiteren betriebsnotwendigen Investitionskosten entgegensteht, dass der Beklagte hier von einem unzutreffenden Auslastungsgrad von 95 % ausgegangen ist und damit die Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionen bezogen auf die Pflegetage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Das BSG (Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R, juris Rn. 40) hat zum Verteilungsmaßstab ausgeführt, dass es keine pauschale Belegungsquote geben könne und maßgeblich allein die tatsächliche Belegungsquote sei. Auch wenn § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI n.F. die Bestimmung der Belegungsquote nunmehr dem Landesrecht überlässt, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Das PflegeV-AG enthält keine eigenen Regelungen hierzu, sondern enthält – wie bereits ausgeführt – in § 11 lediglich eine Verordnungsermächtigung, von der erst mit dem Erlass der Pflegeinrichtungsverordnung vom 19. November 2014 Gebrauch gemacht worden ist, die in § 3 Abs. 3 den tatsächlichen Auslastungsgrad in dem dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahr als maßgeblich vorschreibt.

b.) Auch unter Anwendung der Pflegeeinrichtungsverordnung vom 19. November 2014 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu weiteren betriebsnotwendigen Aufwendungen. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Pflegeinrichtungsverordnung sind für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter Zinsen für mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der EZB zu berücksichtigen. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid zu Recht im Hinblick auf den bei Antragstellung negativen Zinssatz der EZB die Zustimmung zu weiteren betriebsnotwendigen Aufwendungen für Eigenkapitalzinsen abgelehnt.

Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Pflegeinrichtungsverordnung mit höherrangigem Recht bestehen nicht.

Wie bereits ausgeführt besteht im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine Gesetzgebungskompetenz der Länder, soweit der Bundesgesetzgeber keine abschließende Regelung erlassen hat. In der bundesgesetzlichen Bestimmung des § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI nimmt sich der Bundesgesetzgeber zurück und überlässt dem Landesrecht die Bestimmung des „Näheren“ der gesonderten Berechnung, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote.

Danach besteht hier für die Regelung des Näheren die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Der Landesgesetzgeber kann dabei nach Art. 79 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen. Dies ist mit § 11 PflegeV-AG vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2007, geschehen.

Die Pflegeinrichtungsverordnung ist auch formell und materiell rechtmäßig. Sie deckt sich – jedenfalls bezüglich der Kapitalkosten – mit der landesgesetzlichen Ermächtigung und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Die Höhe des Zinssatzes ist mit dem Begriff „des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank“ hinreichend bestimmt. Wie der Basiszinssatz zu bestimmen ist, richtet sich nach § 247 BGB. Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt der Basiszinssatz 3,62 %. Dabei handelt es sich nicht um eine eine Festlegung des Basiszinssatzes, sondern nur um die Benennung der Ausgangsgröße für die künftigen Veränderungen des Satzes (Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 247 BGB <Stand: 4. Januar 2021> Rn. 6). Nach Satz 2 verändert sich der Zinssatz zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. § 247 Abs. 2 BGB sieht weiter vor, dass die Deutsche Bundesbank den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt gibt. Der EZB-Basiszins dient in Deutschland dabei als variabler Zinssatz zur Bewertung von Kapitaldienstleistungen. Als Bewertungszins bildet er die Berechnungsgrundlage insbesondere für den Verzugszinssatz, der sich aus dem Basiszinssatz und einer gesetzlich festgelegten oder vertraglich vereinbarten feststehenden Spanne zusammensetzt.

2. Auch der Bescheid des Beklagten vom Bescheid vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht, soweit für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 eine über den Betrag von 3,33 €/pflegetäglich hinausgehende Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für Eigenkapitalzinsen abgelehnt wird.

Die auf die Erteilung einer Zustimmung zu weiteren 0,17 €/pflegetäglich für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 gerichtete Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann über die bereits erteilte Zustimmung über einen Betrag von 3,33 €/pflegetäglich hinaus keine Zustimmung zu höheren betriebsnotwendigen Investitionskosten unter Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen verlangen. Insofern kann zur weiteren Begründung, auf die oben unter 1.) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Wie dort dargelegt, hat die Klägerin auch unter Geltung der Pflegeeinrichtungsverordnung keinen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu weiteren betriebsnotwendigen Investitionskosten, solange – so wie auch im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 – der EZB-Basiszins im Minusbereich lag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind im Übrigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten (dazu gehört die durch Erlass gegründete Sozialagentur Sachsen-Anhalt, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. August 2009 - L 8 SO 16/07, juris) und Kassen von der Zahlung von Kosten befreit.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 SGG ersichtlich ist. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche die hier maßgeblichen Rechtsfragen weitgehend geklärt hat.