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Entscheidung 1 O 229/20


Metadaten

Gericht LG Cottbus 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum 07.10.2020
Aktenzeichen 1 O 229/20 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1007.1O229.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der auf der Plattform der Verfügungsbeklagten vom Verfügungskläger betriebenen Seite „...“ (https://www.facebook.com/...-.../) folgenden Inhalt zu löschen:

Nicht verwechseln!

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate, oder die Verhängung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, wobei die Ordnungshaft im Falle dessen, dass sie wiederholt zu verhängen wäre, insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, angedroht.

3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger betreibt unter der im Tenor genannten Adresse auf der Internetplattform der Verfügungsbeklagten die Facebook-Seite „...“, die regelmäßig von mehr als 100.000 Followern aufgerufen wird. Als registrierter Nutzer hatte er dabei vorab der Geltung sämtlicher Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten (inklusive deren Gemeinschaftsstandards) zugestimmt.

Am 31.07.2020 veröffentlichte der Verfügungskläger auf seiner Seite ein Posting mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt. Die Verfügungsbeklagte löschte diesen am 02.08.2020 mit der Begründung, der Beitrag verstoße gegen ihre „Gemeinschaftsstandards zu Belästigung und Bullying“ (vgl. S. 5 der Antragsschrift vom 12.08.2020, Bl. 7 d. A.).

Hiergegen wandte sich der Verfügungskläger mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2020, mit dem die Löschung als rechtlich nicht zulässig beanstandet und von der Verfügungsbeklagten die Abgabe einer (vorbereiteten und mit übersandten) strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 11.08.2020 gefordert wurde (Anlage 1 zur Antragsschrift vom 12.08.2020, Bl. 10 - 13 d. A.). Nachdem die Verfügungsbeklagte dem nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen war, reichte der Verfügungskläger beim Landgericht Cottbus am 12.08.2020 den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ein.

Der Verfügungskläger vertritt die Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte mit der Löschung des Postings in unzulässiger Weise in sein, des Verfügungsklägers, Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen habe. Der Beitrag sei - für jeden ohne Weiteres erkennbar - satirisch zu verstehen und diskriminiere daher weder Kinder noch Deutsche oder Lappländer. Es gebe schon deshalb auch nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Bewertung des Beitrags als „Belästigung oder Bullying“, wie dies die Verfügungsbeklagte tue.

Die Verfügungsbeklagte könne sich zur Rechtfertigung auch nicht auf ein '“virtuelles Hausrecht“ berufen, weil bei der Abwägung der Eigentumsrechte der Verfügungsbeklagten als Plattformbetreiberin mit dem Meinungsäußerungsrecht des Verfügungsklägers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, dass die Verfügungsbeklagte - insoweit unstreitig - im Bereich der sozialen Netzwerke eine quasi Monopolstellung innehabe, indem sie mit weitem Abstand das größte soziale Netzwerk vor Instagram betreibe (allein im ersten Quartal 2018 seien wöchentlich 30 Millionen Nutzer laut https://www.... gezählt worden), so dass sie im Bereich der öffentlichen Kommunikation in Funktionen eingetreten sei, die früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen gewesen seien; folglich unterliege die Verfügungsbeklagte daher in besonderer Weise einer Grundrechtsbindung, die sie verpflichte, die vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckten Beiträge der Nutzer unangetastet zu lassen. Sie dürfe also schon aufgrund einer staatsähnlich dominanten Position auf dem Gebiet der Kommunikation in sozialen Netzwerken nicht einfach Beiträge ihrer Nutzer mit Hinweis auf ihr „Hausrecht“ ausschließen und diese auf die Möglichkeit zum Wechsel zu anderen sozialen Netzwerken verweisen, wenn diese Beiträge vom grundrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien und nicht gegen Strafgesetze verstoßen.

Der Verfügungskläger beantragt daher,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines gerichtlich für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft ins- gesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, von der auf der Plattform der Verfügungsbeklagten von dem Verfügungskläger betriebenen Seite „...“ (https://www.facebook.com/...-.../) den Beitrag mit aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu löschen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte tritt dem Antrag des Verfügungsklägers im wesentlichen mit der Auffassung entgegen, der Beitrag des Verfügungsklägers erfülle die Anforderungen einer nach ihren Gemeinschaftsstandards unzulässigen „Hassrede“ und „Bullying“, weil mit ihm andere Personen diskriminiert würden: zum einen mache sich der Verfügungskläger mit dem Wortspiel „Land der Lappen - Lappland“ über Deutschland im Allgemeinen bzw. über Deutsche, die die staatlich vorgegebenen Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus befolgen und eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen würden, im Besonderen lustig, hierbei die von einer Covid-19-Ansteckung ausgehenden gesundheitlichen Gefahren in verantwortungsloser Weise verharmlosend. Die die Regeln befolgenden Deutschen würden mit der Bezeichnung als „Lappen“ zugleich als ängstlich und in Bezug auf ihre geistigen Fähigkeiten als intellektuell defizitär umschrieben, was eine herabwürdigende Verallgemeinerung darstelle. Der Verfügungskläger hätte nicht - um seinen Standpunkt zur Corona-Pandemie und den Umgang damit hinreichend klarzustellen - eine ganze Gruppe von Personen derart beleidigen müssen. Der Verfügungskläger habe mit seiner Darstellung aber auch zugleich Minderjährige sowie mit den Lappländern auch eine Personengruppe allein aufgrund ihrer nationalen Herkunft angegriffen, was mit den Standards der Verfügungsbeklagten nicht in Übereinstimmung zu bringen sei.

Als Inhaberin der Plattform seien ihr, der Verfügungsbeklagten, dabei auch eigene Rechte aufgrund ihrer „Berufsfreiheit“, „Kommunikationsfreiheit“ und „Eigentumsfreiheit“ zuzugestehen, die sie dazu berechtigen, schon im Rahmen eines „virtuellen Hausrechts“ Postings zu löschen, und zwar allein deshalb, weil sie nicht den von den Nutzern zuvor so akzeptierten Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten entsprechen, mag auch der Inhalt noch vom grundgesetzlichen Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein und nicht gegen Strafgesetze verstoßen. Dies deshalb, da sie, die Verfügungsbeklagte, eben keine staatliche Betreiberin sei, so dass die Grundrechte nicht unmittelbar in dem Vertragsverhältnis zwischen ihr, der Verfügungsbeklagten, und dem jeweiligen Nutzer als Personen des Privatrechts gelten.

Abgesehen davon sei vom Verfügungskläger kein Verfügungsgrund dargelegt worden. Denn es sei nicht ersichtlich, dass eine Not- oder Zwangslage auf Verfügungsklägerseite bestehe oder gar die Existenzgefährdung drohe, wenn nicht sofort per einstweiliger Verfügung eine Regelung getroffen werde. Folglich sei dem Verfügungskläger durchaus zumutbar, das Ende eines ordentlichen Hauptverfahrens abzuwarten, was der Annahme einer Dringlichkeit entgegenstehe. Fehle eine solche Dringlichkeit, würde mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den von ihnen eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, so dass der Klage stattzugeben ist.

I.

Dabei bestehen an der allgemeinen Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

Insbesondere ist der konkret formulierte Antrag hinreichend bestimmt gefasst worden, da es hierfür genügt, wenn der gelöschte Text komplett wiedergegeben wird, da damit die konkrete Verletzungsform umfassend erfasst wird (OLG Stuttgart vom 23.01.2019 zu 4 U 214/18, veröffentlicht in: BeckRS 2019, 5526, Rdn. 38 und 39). Die dagegen von Seiten der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Bedenken, der gelöschte Beitrag könnte in einem anderen Sachzusammenhang als vertragswidrig verstanden werden und damit in einem anderen Kontext der Löschung unterliegen, sind im Hinblick auf die Bestimmtheit des Klageantrages daher unbegründet.

II.

Der u.a. für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers folgt dabei als vertraglicher Unterlassungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag (Vertrag sui generis) i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB.

1)

Mit der Registrierung des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten und Anmeldung der Facebook-Seite „...“ auf deren Plattform ist zwischen den Parteien ein vertragliches Nutzungsverhältnis zustande gekommen, kraft dem sich die Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet hat, unentgeltlich die Funktionen und Dienstleistungen, die sie über ihre Webseiten anbietet (insbesondere die Eröffnung der Möglichkeit für die Nutzer, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, sowie diese auch mit verschiedenen Symbolen zu bewerten), dem Verfügungskläger zur Nutzung bereit zu stellen, wofür sie im Gegenzug vom Verfügungskläger dessen Daten beanspruchen kann, um diese (wohl für Werbezwecke) verwenden zu können (vgl. z.B. OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 64 (zitiert nach juris); OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 7 (zitiert nach juris); OLG München vom 18.02.2020 zu 18 U 3465/19 im Leitsatz (MDR 2020, 782) und vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, Leitsatz 1 (AfP 2018, 529)).

Mit der von daher schuldrechtlich begründeten Pflicht der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger in seinen Möglichkeiten, über die Plattform mit Dritten zu kommunizieren und Beiträge zu posten, nicht vertragswidrig zu behindern, erwächst zugleich und damit korrespondierend auf Seiten des Verfügungsklägers direkt aus § 241 Abs. 2 BGB folgend ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, um entsprechende vertragswidrige Eingriffe der Verfügungsbeklagten ggfls wirksam abwehren zu können, ohne dass es hierfür eines rechtsdogmatischen Rückgriffs auf § 1004 BGB analog bedarf (OLG München vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, AfP 2018, 529, 530).

2)

Die Verfügungsbeklagte hat mit der Löschung des streitgegenständlichen Beitrages vom 31.07.2020 in vertragswidriger Weise das dem Verfügungskläger verbindlich zu gewährende Nutzungsrecht behindert, so dass der Verfügungskläger - gestützt auf den Vertrag der Parteien - Unterlassung verlangen kann.

a)

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kann sie sich nämlich zur Rechtfertigung für die Löschung eines Postings nicht ausschließlich auf ihre Nutzungsbedingungen bzw. ihre Gemeinschaftsstandards berufen, mag auch der einzelne Nutzer (wie ebenfalls der Verfügungskläger) deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zugestimmt haben.

aa)

Die Grundrechte entfalten nämlich - auch wenn sie, worauf die Verfügungsbeklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht unmittelbar in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis gelten - zumindest eine mittelbare Drittwirkung auch auf rein zivilrechtliche Vertragsverhältnisse, da das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat sondern zugleich auch Elemente einer objektiven Ordnung enthält, die als eine verfassungsrechtlich getroffene Grundentscheidung zu verstehen ist und daher auf alle Bereiche des Rechts durchschlägt (vgl. OLG München AfP 2018, 529, 531 m.w.N aus der ständigen Rspr. des BVerfG). Eine solche das gesamte Recht beherrschende Grundentscheidung hat der Grundgesetzgeber dabei u.a. mit der Gewährung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 GG getroffen, so dass dieses Grundrecht prinzipiell auch bei der Ausgestaltung privatrechtlicher Verträge im Allgemeinen und damit ebenfalls im Nutzungsvertragsverhältnis der Parteien im Besonderen zu beachten bzw. ausgewogen mit zu berücksichtigen ist und daher nicht ohne rechtfertigenden Grund allein mit Verweis auf eine rein privatrechtliche Angelegenheit durch AGB (wie hier die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten) ausgeschlossen werden darf.

bb)

Zwar ist das Recht auf freie Meinungsäußerung seinerseits ebenfalls vom Grundgesetzgeber nicht schrankenlos gewährt worden; auch kann dieses im Einzelfall mit Grundrechtspositionen anderer, wie dem Vertragspartner, kollidieren (in Betracht kommen beispielsweise eigentumsgleiche Rechte der Verfügungsbeklagten als Betreiberin der Social-Media-Plattform).

Dies führt gleichwohl nicht zu der Befugnis der Vertragspartner, per AGB des Betreibers im Rahmen eines „virtuellen Hausrechts“ im Zweifel das Recht auf freie Meinungsäußerung unter rein vertraglich vorgegebenen Voraussetzungen auszuschließen und damit das Grundrecht in Art. 5 GG faktisch auszuhöhlen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall immer ein Ausgleich nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu suchen, der die unterschiedlichen Grundrechtspositionen aller Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden lässt (OLG München AfP 2018, 529, 531 m.w.N.), so dass die gegensätzlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Hierbei wird man aber dem Recht auf freie Meinungsäußerung aufgrund seiner enormen Bedeutung zumindest in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) den Vorzug einzuräumen haben, wenn der Beitrag sich noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 GG bewegt (OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 9 (zitiert nach juris); OLG München AfP 2018, 529, 531), insbesondere also keine strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalte enthält (§ 1 Abs. 3 NetzDG).

b)

Der streitgegenständliche Beitrag des Verfügungsklägers bewegt sich aber innerhalb der vom Grundrechtsgeber gezogenen Grenzen und damit im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und hätte daher - zumal kein besonderes Interesse der Verfügungsbeklagten oder sonstiger Dritter an einer Entfernung des Postings ersichtlich bzw. von der Verfügungsbeklagten vorgetragen worden ist - nicht gelöscht werden dürfen.

aa)

Grundsätzlich genießen Werturteile und Meinungsäußerungen den Schutz des Art. 5 GG, selbst wenn es sich um Außenseitermeinungen handelt (BGHZ 45, 296, Rdn. 34 und 35 (zitiert nach juris)), wobei eine subjektive Meinung gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses auch durchaus hart, scharf, überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden darf (BGH NJW-RR 1995, 301, Rdn. 48 (zitiert nach juris); BGH NJW 2000, 3421, Rdn. 22 (zitiert nach juris)). Zulässig sind dabei auch satirisch gemeinte und als solche aus dem betreffenden Kontext heraus zu verstehende Äußerungen, selbst wenn sie ihrem Wortlaut nach scheinbar ausschließlich herabwürdigend formuliert sind, da es bei einer satirischen Äußerung unabhängig von der Formulierung auf den eigentlichen objektiven Aussagegehalt - ohne deren satirischen Einkleidung - für die Beurteilung, ob diese noch von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist oder nicht, ankommt (vgl. dazu auch BGH vom 10.01.2017 zu VI ZR 562/15, Rdn. 13 und 14 (zitiert nach juris)).

Der Schutz endet nur dort, wo nicht nur das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt wird, sondern in Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung andere gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter überwiegen, wie dies beispielsweise anzunehmen ist, wenn die Äußerung einen reinen Angriff auf die Menschenwürde bzw. Schmähkritik oder reine Formalbeleidigungen enthält und die persönliche Kränkung und Herabsetzung des anderen das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, es also nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur um eine reine Diffamierung des Betroffenen (Schmähung) geht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und an den Pranger gestellt werden soll (BGH NJW 2009, 3580, Rdn. 17 (zitiert nach juris) m.w.N.).

bb)

Der konkrete Beitrag des Verfügungsklägers erfüllt sämtliche unter aa) aufgezählten Voraussetzungen für eine nach Art. 5 GG zulässige Meinungsäußerung, da er sich - in satirischer und überspitzter Form - kritisch mit dem in Deutschland für viele Bereiche des öffentlichen Lebens angeordneten „Mund-Nasen-Schutzmasken-Zwang“ zum Schutz vor der Corona-Pandemie und deren Befolgung durch den überwiegenden Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland auseinandersetzt, ohne dabei den sachlichen Bezug zu diesem Thema von derzeit allgemeinem Interesse zu vernachlässigen.

Zwar enthält der in diesem Zusammenhang bewusst doppeldeutig auf die Bundesrepublik und seine Bürger bezogene und verwendete Begriff „Lappen“ (einmal zur Beschreibung der Maske selbst und einmal zur Kennzeichnung der weit überwiegend die staatliche Anordnung zum Tragen der Maske befolgenden Bürger als - nach Auffassung des Verfügungsklägers übertrieben - ängstliche Menschen, eben als „Lappen“ in Abkürzung von „Waschlappen“ bezeichnet) seinem Wortlaut nach auch Elemente einer persönlichen Herabsetzung der vom Verfügungskläger kritisierten Bürger Deutschlands, die sich an die vorgegebene Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken halten. Indem er aber den Begriff „Lappen“ zusätzlich auch - nur scheinbar vergleichend - mit einer namensgleichen Region in Nordeuropa und seinen Einwohnern (Lappland) als das „Land der Lappen“ verknüpft, wird deutlich, dass der Verfügungskläger letzten Endes nur seine Kritik an der Befolgung der Maskenpflicht in Deutschland in einem satirischen doppelten Wortspiel eingekleidet hat, um seiner Botschaft einen „witzigen Anstrich“ zu geben und - für eine Satire typisch - übertrieben wirken zu lassen, und es ihm nicht vordergründig um eine reine Diffamierung und Schmähung der in Deutschland lebenden und die „Maskenpflicht“ befolgenden Bürger mit der Bezeichnung als „Lappen“ ging. In dieser Form genügt der Beitrag jedenfalls den beschriebenen Anforderungen an einer zulässigen Meinungsäußerung, zumal eine solche - siehe oben - auch durchaus sogar hart, scharf, überspitzt bis hin zu gar abwertend hätte erfolgen dürfen.

Der Beitrag diskriminiert auch nicht die „Lappländer“ oder Sámi in Nordeuropa oder Kinder, wie die Verfügungsbeklagte außerdem - insoweit aber ohne nähere Begründung - anführt:

Die „Lappländer“ verdanken zum einen ihre Erwähnung ersichtlich allein ihrer Namensähnlichkeit und damit der sich nach Ansicht des Verfügungsklägers daraus ergebenden Geeignetheit für das von ihm verwendete Wortspiel (abgesehen davon bleiben die Lappländer vom Verfügungskläger von jedweder Kritik geradezu verschont, wenn man diese bitte schön nicht mit den - laut Verfügungskläger tatsächlich nur kritikwürdigen - Bürger verwechseln dürfe, die in Deutschland sich an die „Maskenpflicht“ halten). Über „Kinder“ enthält der gesamte Beitrag weder abwertendes noch strafbares. Insbesondere enthalten die vom Verfügungskläger verwendeten Bilder keine Abbildungen mit despektierlichen oder anderweitig ehrenrührigen Posen von Kindern, die nicht hinnehmbar wären.

cc)

Demgegenüber sind keine höheren Interessen der Verfügungsbeklagten oder sonstiger Dritter, die ein ausnahmsweises Zurücktreten des an und für sich von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckten Beitrags des Verfügungsklägers geboten erscheinen lassen, ersichtlich.

aaa)

Zum einen erfüllt der Beitrag des Verfügungsklägers in seiner Form und Bedeutung weder den Tatbestand der „Hassrede“ (dafür genügt die bloße Verwendung des Begriffs „Lappen“ im Rahmen als ein solches erkennbar satirisches Wortspiel jedenfalls nicht) noch des „Bullying“ (denn dafür würde beispielsweise eine Bezeichnung oder Umschreibung einer Person oder Personengruppe als „feige“ nicht genügen, soweit diese Eigenschaft - wie auch hier mit der Beschränkung auf das vorgegebene Tragen einer Schutzmaske - sich nur auf eine bestimmte Vorgehensweise beschränkt und kein allgemeines Wesensurteil enthält, vgl. auch OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 11 (zitiert nach juris)), so dass er nicht einmal gegen die eigenen Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten verstößt.

bbb)

Zum anderen dürfte die Verfügungsbeklagte aber selbst dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht doch ein belästigendes „bullying“ des Verfügungsklägers (“Mobbing und Belästigung“ nach Ziffer 9 der Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten in der Fassung vom 04.08.2020, Anlage AG 18 zur Antragserwiderung der Verfügungsbeklagten vom 01.09.2020) annehmen wollte, nicht ohne eines besonderen höherrangigen Interesses an einer Löschung (wie dies beispielsweise bei „Hassreden“ der Fall sein kann) den Beitrag des Verfügungsklägers allein kraft eines per AGB festgelegten „virtuellen Hausrechts“ entfernen und den Verfügungskläger ggfls. auf ein anderes soziales Netzwerk verweisen, wenn ihm dies nicht passe.

Zu Recht weist der Verfügungskläger nämlich auf bereits dazu ergangene Rechtsprechung hin, nach der bei der Auslegung der AGB der Verfügungsbeklagten ihre tatsächlich bestehende Quasimonopolstellung auf dem Gebiet der sozialen Netzwerke und damit die Tatsache, dass es den betroffenen Nutzern in Wirklichkeit an alternativen sozialen Netzwerken mit entsprechend mannigfacher Reichweite mangelt, auf die sie ausweichen können, mit zu berücksichtigen ist (OLG Dresden vom 08.08.2018 zu 4 W 577/18, Rdn. 24 (zitiert nach juris); OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 73 (zitiert nach juris)). Folglich hat sich die Verfügungsbeklagte daher insbesondere mit der Löschung von Beiträgen, die vom Schutzbereich des Art. 5 GG an und für sich gedeckt sind, prinzipiell zurückzuhalten, um zum einen ein Höchstmaß der öffentlichen Kommunikation zu gewährleisten, dem die Löschung einzelner, lediglich missliebiger Meinungen zuwiderliefe, und um zum anderen dafür Sorge zu tragen, dass die mittelbare Wirkung von Art. 5 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig ausgehöhlt wird, so dass sich das Recht auf Löschung von mit Art. 5 GG zu vereinbarenden Beiträgen daher nur auf solche beschränken kann, für die die Verfügungsbeklagte ein besonderes höherrangiges Interesse darlegen und beweisen bzw. (im einstweiligen Verfügungsverfahren) glaubhaft machen kann.

Ein derartiges besondere Interesse hat die Verfügungsbeklagte aber nicht einmal dargelegt, so dass die Abwägung der kollidierenden Grundrechte nach allem zugunsten des Verfügungsklägers auszufallen hat mit der Folge, dass die Löschung des Beitrags des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte vertragswidrig war.

c)

Die schließlich auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch zu fordernde Wiederholungsgefahr analog § 1004 Abs. 1 BGB - folgend aus dem Rechtsgedanken in § 259 ZPO (vgl. OLG München AfP 2018, 529, 532/533) - kann zudem dem Umstand entnommen werden, dass die Verfügungsbeklagte es bislang vorgerichtlich wie aber auch gerichtlich abgelehnt hat, sich strafbewehrt zu einer künftigen Unterlassung zu verpflichten, so dass bereits aufgrund des nach allem festzustellenden ein- wie erstmaligen Vertragsverstoßes der Verfügungsbeklagten am 02.08.2020 eine Wiederholungsgefahr zu vermuten ist.

III.

Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) liegt ebenfalls vor.

1)

Im Äußerungsrecht wird die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) regelmäßig vermutet (OLG Stuttgart vom 23.01.2019 zu 4 U 214/18, veröffentlicht in: BeckRS 2019, 5526, Rdn. 42), sofern der Betroffene nicht selbst durch sein Verhalten diese Vermutung widerlegt hat.

Letzteres ist nicht anzunehmen, nachdem der Verfügungskläger unmittelbar auf die Löschung des Beitrags zeitlich reagiert und auch nach Ablauf der vorgerichtlich ausreichend bemessenen gesetzten Frist zur eigenen Abhilfe durch die Verfügungsbeklagte bereits einen Tag später den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat, so dass die Eilbedürftigkeit zu vermuten ist.

2)

Dem steht nicht der weitere Einwand der Verfügungsbeklagten, mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung werde die „Hauptsache vorweggenommen“, entgegen, weil darin keine unzulässige Vorwegnahme zu sehen ist.

Denn insoweit ist anerkannt, dass mit der eilbedürftigen Unterlassungsverfügung trotz der damit verbundenen unvermeidlichen Folge einer faktischen „Erfüllung“ der Unterlassungspflicht der Unterlassungsverpflichtete im einstweiligen Verfügungsverfahren trotzdem nur zur vorläufigen Erfüllung der „Leistungspflicht“ angehalten wird, da anderenfalls eine auf die „Erfüllung“ gerichtete Unterlassungsverpflichtung trotz unabweisbarem Bedürfnis nicht sicherbar wäre (OLG Stuttgart, wie vor unter 1), Rdn. 91).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

V.

Eine Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht veranlasst.

VI.

Streitwert: 10.000,00 Euro.