Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.05.2021 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 6 L 487/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0528.6L487.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 5 VwGO |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung konnte durch den Einzelrichter getroffen werden, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. April 2021 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 16. September 2019,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 25. Juni 2019 (Az....) gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2019 bezüglich der Verpflichtung zur Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses wiederherzustellen und bezüglich der zugleich ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthafte Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Verpflichtung zur Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses sowie der nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldandrohung, sind jeweils zulässig, aber begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier Ziffer 3. der Anschlussverfügung vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2019 (dort Ziffer 2.) – entfällt; nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) – hier die mit Ziffer 4. der Anschlussverfügung vom 10. April 2019 gegenüber dem Antragsteller erfolgte Zwangsgeldandrohung – gesetzlich ausgeschlossen ist.
Der Antrag des Antragsstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung insgesamt standhält.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Verpflichtung zur Herstellung eines Trinkwasseranschlusses stellt sich zunächst als formell rechtmäßig dar, da insbesondere die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anschlussverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung besonders schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 84 m.w.N.).
Die Bestimmung des § 80 Abs. 3 VwGO ist dabei nicht nur dann verletzt, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt keine Begründung enthält, sondern auch, wenn sie nur unzureichend erfolgt ist. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist insoweit nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen nicht nur formelhaften, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dient nämlich dem Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass eine Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf den sonst gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt regelmäßig die Ausnahme und eine dahingehende Entscheidung daher sorgfältig zu prüfen ist. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgebliche Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Schließlich wird in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägung der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt (vgl. insgesamt hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.07.1974 – 1 BvR 75/74 – Juris, Rn. 22 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2005 - OVG 11 S 13.05; OVG Berlin-Brandenburg, vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, Rn. 3; vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 12 B 96/20 –, Rn. 6 - 7, juris, alle juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425 m. w. N.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. September 2007 – 5 L 271/07 –, Rn. 7, juris). Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf sich grundsätzlich auch nicht mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen decken und darf letztlich nur ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO hervorgeht (so z.B. bei unmittelbaren Gefahren für wichtige Rechtsgüter) und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (vgl. VG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, Rn. 3; vom 15. April 2009 – 1 S 172.08 –, Rn. 4, beide juris; VG Cottbus, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 6 L 462/19 –, Rn. 13, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 85 m.w.N.).
Diesen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners vom 10. April 2019.
Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegend zunächst mit der Gefahr einer erheblichen Breiten- und Nachahmungswirkung und geht damit über die bloße Begründung seiner Anschlussverfügung hinaus, die sich auf die Nennung und anschließende Subsumtion der satzungsmäßigen Voraussetzungen des Anschlusszwanges beschränkt. Zur besonderen Dringlichkeit führt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang aus, dass falls ein gegen die Anschlussverfügung eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung haben sollte, unbeteiligten Dritten der Anschein vermittelt wäre, dass das Verhalten des Antragstellers legal sei. Dies könne eine Demonstration dafür sein, dass man sich zumindest vorübergehend mit Erfolg über Gesetze hinwegsetzen könne. Um diese Vorbildwirkung zu verhindern und vor allen Dingen die Gleichbehandlung aller Bürger im Verbandsgebiet zu gewährleisten, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Eine umgehende Umsetzung des Anschlusszwanges sei darüber hinaus erforderlich, um eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser einwandfreier Qualität zu gewährleisten.
Ob wegen Gefahr im Verzug eine besondere Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO entbehrlich wäre, da nach Auffassung des Antragsgegners, das aus der Eingewöhnungsanlage entnommene Wasser bereits nicht der Trinkwasserverordnung entspreche, aber als Trinkwasser genutzt werde und insoweit die Gesundheit des Antragstellers gefährdet sei, mag an dieser Stelle dahinstehen und bedarf hier keiner Entscheidung, da die Begründung – wie dargestellt – bereits den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO genügt und formelle Bedenken insoweit nicht bestehen.
Aber auch materiellrechtlich ist gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts zu erinnern.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage trifft das Gericht eine eigene Interessensabwägung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde – hier der Zweckverband – zu Recht das Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 11 S 56.08; Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 75.06; VG Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 4 L 419/20 –, Rn. 4, alle juris).
Ungeachtet dessen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Ausnahme von der gesetzlichen Regel begründet, wonach Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO), und dabei das behördliche Vollziehungsinteresse mit dem Aussetzungsinteresse des betroffenen Adressaten abzuwägen ist, ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung dann herabsetzt sind, wenn bereits im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auszugehen ist und deshalb die Klage des jeweiligen Antragstellers in der Hauptsache erfolglos bleiben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 2 - 3, juris).
Aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie und des durch sie verbürgten effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es nicht somit zu beanstanden, wenn die Gerichte bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage davon ausgehen, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1988 – 2 BvR 1147/88 – VBlBW 1989, 130; Beschluss [Vorprüfungsausschuss] vom 11. Februar 1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241, jeweils Kurztext in juris). Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2010 – OVG 9 S 63.10 – juris Rn. 8 a.E.). Solche Gründe sind für den Normalfall des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche zentrale Schmutzwasserent- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage nach deren Fertigstellung regelmäßig gegeben, weil die Gründe, die die Errichtung einer zentralen Trinkwasserversorgung rechtfertigen, auch den Anschluss jedes davon erschlossenen Grundstücks rechtfertigen (vgl. zum Anschluss an eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 2 - 3, juris). Ein Grundstücksanschluss kann im Übrigen, falls sich die Anschlussverfügung wider Erwarten im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen oder eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgesprochen werden sollte, auch wieder getrennt und eine Verbindung mit der Brunnenanlage wiederhergestellt werden. Von „vollendeten Tatsachen“ kann mithin durch die sofortige Vollziehung in solchen Fällen nur die Rede sein, soweit es um die Herstellung des Anschlusses und den dafür anfallenden Kostenaufwand geht; irreversibel ist der Vorgang indes nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 6, juris
Gemessen hieran ergibt eine am Maßstab des § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO orientierte Prüfung vorliegend, dass das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben hinter dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung, zurücktreten muss, da sich die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Ami 2019 jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und daneben den Anforderungen an die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung genüge getan ist.
Die Anschlussverfügung vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2019 nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens als rechtmäßig dar, da das Grundstück des Antragstellers dem Anschlusszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung des Verbandes unterliegt.
Rechtsgrundlage der Anschlussverfügung vom 10. April 2019 ist § 4 der Wasserversorgungssatzung des M... (M...) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 39/2010 vom 14. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D...Nr. 13/2012 vom 16. Mai 2012 (Wasserversorgungssatzung). Nach § 4 Sätze 1 und 2 der Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners ist der Anschlussnehmer eines Grundstückes, auf dem Wasser verbraucht wird, verpflichtet, dieses innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Eine Anschlussmöglichkeit besteht nach § 4 Satz 3 Wasserversorgungssatzung, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat.
Die Regelungen der Wasserversorgungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis D... formell wirksam bekannt gegeben worden. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Satzung des Antragsgegners – entgegen dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers gegen den Anschlusszwang als solchen – insgesamt keinen rechtlichen Bedenken und hielt in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 39 - 41, juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg begegnet der Anschlusszwang an die öffentlich Trinkwasserversorgungsanlage – entgegen der Auffassung des Antragstellers – bereits im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und leitet sich aus allgemeinen Gründen des öffentlichen Wohls her.
Diese Gründe des öffentlichen Wohls liegen bei der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Rahmen der Erfüllung der dem jeweiligen Brandenburger Zweckverband nach §§ 59 Abs. 1, 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 in der Fassung des Artikelgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62)) obliegenden Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor. Ob der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Frage des Vorliegens von Gründen des öffentlichen Wohls, eine Beurteilungsermächtigung oder Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (so für das jeweilige Landesrecht: OVG Nds, Urteil vom 8. Januar 1991 - 9 L 280/89 - DVBl. 1991, 1004; OVG NW Urteil vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 - KStZ 1987, 132; ferner Cronauge/Lübking, Kommentar zur Amts- und Gemeindeordnung im Land Brandenburg, § 15 GO, Rn. 10) oder es sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, Potsdamer Kommentar zur GO, AmtsO und LKrsO, Stand Aug. 2002, § 15 GO, Rn. 5 a.E.) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, da auch bei Unterstellung der größtmöglichen Kontrolldichte der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der jeweiligen leitungsgebundenen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 - 36, juris). Der ursprünglich als Institut zur Abwehr abstrakter Gefahren dem Polizeirecht zuzurechnende Anschluss- und Benutzungszwang ist in diesem Sinne heute als im Kommunalrecht verankert anerkannt. Die jeweils satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Einrichtung einer öffentlichen zentralen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang zu den den Gemeinden bzw. Zweckverbänden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört. Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 – NVWZ 1998, 1080 und vom 22. Dezember 1997 – 8 B 250.97 – Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143). Dies gilt nicht nur für größere Gemeinden, insbesondere für Städte, sondern generell für den Bereich der gesetzlich der Gemeinde zugewiesenen Abwasserbeseitigung, und damit auch für kleinere, insbesondere ländlich strukturierte Gemeinden. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden - soweit sie überhaupt vorliegen - nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges regelmäßig gegenstandslos oder können nicht mehr ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage (bzw. hier eine eigene Brunnenanlage) errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O., vorgehend BayVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 – 23 B 94.1935 – BayVBl. 1998, 721; OVG Niedersachsen., Beschluss vom 13. März 2001 – 9 LA 873/01 –, juris). Die Entscheidung der Gemeinde bzw. Verbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung bzw. Trinkwasserversorgung ist regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber der Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage führt. Im Abwasserbereich sieht das Brandenburgische Wassergesetz überdies keine Überlassungspflicht der Bürger vor, so dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als öffentlich-rechtliches Handlungsinstrument zur Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: Henseler, NuR 1984, 249 <251 m.w.N.>; allgemein Bodanowitz, Organisationsformen der kommunalen Abwasserbeseitigung, S. 29). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes betroffene Grundstück in gleicher Weise besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1986 – 7 CB 51 u. 52.85 – NVwZ 1986, 483) Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien. Für den Bereich der Wasserversorgung gilt nichts grundsätzlich anderes (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 - 36, juris).
Auch die Regelungen der Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners über den Anschlusszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung in § 4 der Satzung fußen auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Maßgeblich ist insoweit allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 7 K 869/08 –, S. 7 des E.A.).
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschlusszwangs mit höherrangigem Recht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 37, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 32 - 36, juris).
Die in Rede stehende Anschlussverfügung vom 10. April 2019 erweist sich auch sonst mit Blick auf die Satzung des Antragsgegners als rechtmäßig.
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung durch den Antragsgegner angehört worden ist und insoweit den formellen Anforderungen genüge getan wurde. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners bat dieser den Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 31. Mai 2017 sowie vom 12. Oktober 2018 um Stellungnahme zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vor dem Erlass einer Anschlussverfügung. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers waren die Schreiben auch richtig adressiert. Der insoweit gerügte Fehler in der Namensschreibung konnte in den Schreiben nicht ausgemacht werden, sodass auch nichts dafür spricht, dass der Antragsteller diese Schreiben nicht erhalten hat. Im Übrigen wurde die Anhörung, sollte sie tatsächlich unterblieben sein – wofür, wie erwähnt, vorliegend nichts spricht – in Widerspruchsverfahren geheilt.
Aber auch materiellrechtlich ist gegen die Anschlussverfügung nichts zu erinnern, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Da auf dem Grundstück des Antragstellers Wasser verbraucht wird – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist –, unterfällt es gemäß § 4 Wasserversorgungssatzung grundsätzlich dem Anschlusszwang. Angesichts der betriebsbereit vor dem (Vorderlieger-) Grundstück des Antragstellers fertig gestellten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegen auch die übrigen Voraussetzungen des Anschlusszwangs vor, so dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Trinkwasserhausanschluss im Sinne von § 13 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 Wasserversorgungssatzung herstellen zu lassen sowie eine Hausinstallation gemäß § 15 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung herzustellen.
Ferner ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für den Antragsteller eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht, eine Hausinstallation herzustellen oder eine Verbindung seiner Hausinstallation mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage herstellen zu lassen.
Dem Antragsteller ist in der Anschlussverfügung zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen zu 1. und 2. auch eine angemessene Frist bestimmt worden. Innerhalb von mehr als sechs Wochen lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 39 - 41, juris).
Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschluss- und Benutzungszwangs wird regelmäßig in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren (vgl. insoweit § 5 Wasserversorgungssatzung) begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich nur dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 38 - 39, juris). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass die streitige Frage, ob ein Anspruch auf Befreiung im Verfahren auf Anfechtung einer Anschlussverfügung und eines insoweit korrespondierenden Eilverfahren überhaupt zu prüfen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2020 – 6 K 902/15 –, Rn. 38 - 39, juris) hier nicht entschieden werden muss.
Eine Befreiung vom Anschlusszwang wurde durch den Antragsgegner nicht erteilt; der Antragsteller hat auch insoweit beim Antragsgegner auch keinen Antrag gestellt. Einen Antrag auf Befreiung hat der Antragsteller erstmals in seiner Klageschrift im parallelen Hauptsacheverfahren gegenüber dem Gericht schriftsätzlich formuliert.
Es spricht aber auch nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nichts dafür, dass die Voraussetzung für eine Befreiung offensichtlich vorliegen. Nach § 5 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung wird der Verpflichtung zum Anschlusszwang der Anschlussnehmer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe beim Zweckverband einzureichen, § 5 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung.
Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschlusszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände vor dem Hintergrund einer eingeschränkten Prüfungstiefe des Eilverfahrens nicht vor.
Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung als privates Interesse des Antragstellers für sich genommen überhaupt Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschlusszwang darstellt und nicht lediglich nur zu einer Teilbefreiung führen kann, die im Übrigen im weiten Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes stehen dürfte (vgl. zur Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47; Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 692/13 –, Rn. 50, juris), da jedenfalls der Antragssteller bereits keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich der Frage der Qualität seines Trinkwassers aus der Eigenversorgung, er insoweit seiner Darlegungslast – hierzu sogleich unten – nach Überzeugung des Gerichts (jedenfalls bislang noch) nicht entsprochen hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 6 K 965/16 –, Rn. 63 - 64, juris).
Der vom Antragsteller eingereichte Prüfbericht vom 4. April 2019, wonach im Ergebnis das auf dem Grundstück des Antragstellers untersuchte Wasser die Anforderung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 geändert worden ist (TrinkwV), erfülle, genügt nicht den Anforderungen an die an den Antragsteller zustellende Darlegungslast und an eine Glaubhaftmachung dahingehend, dass das auf dem Grundstück gewonnene Wasser tatsächlich Trinkwasserqualität hat. Welche Anforderungen insoweit an die Trinkwasserqualität zu stellen sind, ergibt sich aus der TrinkwV (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 54, juris).
Im 2. Abschnitt der TrinkwV werden die Anforderungen an die konkrete Beschaffenheit des Trinkwassers normiert. So regelt § 4 TrinkwV allgemeine Anforderungen, § 5 TrinkwV i.V.m. Anlage 1 TrinkwV mikrobiologische Anforderungen, § 6 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 TrinkwV chemische Anforderungen, § 7 TrinkwV i.V.m. Anlage 3 Indikatorparameter und schließlich § 7a TrinkwV i.V.m. Anlage 3a radiologische Anforderungen. Ausführungen zu mikrobiologischen, chemischen und radiologischen Anforderungen enthält der vom Antragsteller eingereichte Prüfbericht vom 4. April 2019 nicht, sodass insoweit Rückschlüsse auf Trinkwasserqualität des auf dem Grundstück geförderten Wassers nicht möglich sind. Der eingereichte Prüfbericht bezieht sich bei den aufgeführten Untersuchungsergebnissen lediglich auf Parameter wie Farbe der Probe, Trübung der Probe (qualitativ), Geruch (qualitativ), Wassertemperatur bei Probenentnahme, Lufttemperatur bei Probenentnahme, pH-Wert bei Probennahme, elektrische Leitfähigkeit bei Probenentnahme und Oxidierbarkeit. Dies entspricht neben Temperatur und pH-Wert nur den laufenden Nummern 7, 8, 12, 16, 18 in Anlage 3 i.V.m. § 7 TrinkwV. Eine darüberhinausgehende Aussage hinsichtlich der mikrobiologischen und chemischen Qualität des untersuchten Wassers erbringt der Prüfbericht nicht. Insoweit ist auch die Beurteilung des Gutachters zu verstehen, wonach lediglich die tatsächlich untersuchten (Einzel-) Parameter und nicht alle notwendigen Parameter einen Rückschluss auf die Wasserqualität erlaubt haben. Hinsichtlich weiterer vorgenannter Parameter verhält sich der Prüfbericht nicht.
Dass der Antragsgegner kein Wasser in Trinkwasserqualität liefern und insoweit dennoch von einer befristeten Befreiung ausgegangen werden könne (vgl. zu diesem Ansatz bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 55, juris), drängt sich vorliegend ebenfalls nicht auf. Generell sind Bedenken gegen die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht von der Hand zu weisen, der seiner Intention zuwiderlaufend dazu führte, dass die Betroffenen zum Bezug von Wasser aus einer zentralen öffentlichen Versorgungsanlage verpflichtet würden, die aktuell nicht in der Lage ist, Wasser mit Trinkwasserqualität zu liefern. In einem solchen Fall wäre es auch nicht angängig, die Betroffenen auf den Anspruch gegen den Antragsgegner auf die Lieferung von einwandfreiem Trinkwasser zu verweise. Vielmehr könnte in einer solchen Lage durchaus eine befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erwägen sein, wenn die gesundheitlichen Gefahren aus der Versorgung mit eigengefördertem Brunnenwasser in der Abwägung mit denjenigen bei Versorgung mit dem mangelhaften Wasser aus der zentralen Wasserversorgung unter Berücksichtigung der zur Herstellung gesundheitlich unbedenklicher Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung das geringere Übel darstellten und vor dem Hintergrund der Schutzverpflichtung der Hoheitsträger für Leib und Leben des Einzelnen vertretbar wären (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 55, juris). Die vom Antragsteller dargelegten Fälle mangelhaften „Trink“-Wassers betrafen jedoch weder den Antragsgegner, noch das Land Brandenburg, sodass ein Rückschluss auf die Wasserqualität des Antragsgegners in der vom Antragsteller dargestellten Pauschalität gerade nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die den Antragsteller treffende Kostenlast gilt selbst unter Berücksichtigung der vom darlegungsbelasteten Antragsteller lediglich behaupteten (aber nicht bezifferten) unzumutbaren Kostenlast, dass eine Unzumutbarkeit des Anschlusses vorliegend nicht ersichtlich ist. Mangels konkreten Vorbringens hinsichtlich Kosten und der konkreten Ausgestaltung des Anschlusses ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die hier aufzuwendenden Kosten, den in der Rechtsprechung hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus – das sich hier in Vorderliegerlage befindet – als Grenze der Zumutbarkeit angesehen Wert von 25.000,00 € (offensichtlich) erreicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. November 2011 – 15 A 1904.10, juris). So hat das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen einen noch zumutbaren Wert für ein Wohnhaus von 25.000,00 € angenommen. Dieser Wert wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch für die Rechtslage in Brandenburg übernommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 9 N 114.13, juris). Grundsätzlich gilt, dass die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn die – unter Ausklammerung atypischer Mehrkosten entstehenden – Kosten des Grundstücks- und/oder Hausanschlusses zum Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Wertsteigerung in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen und daher ein „vernünftiger“ Eigentümer eine solche Maßnahme nicht durchführen würde (BayVGH, Urteil vom 18. August 1998 – 23 B 93.3934 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 1998 – 23 B 97.367 –, juris; Urteil vom 31. Mai 2000 – 23 B 99.3480 –, juris; Urteil vom 5. Mai 2003 – 23 ZB 03.595 –, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306,– juris; ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 EO 81ß/02 –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. März 1994 – Bf VI 31/93 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 12. Dezember 2005 – RO 13 K 04.1265 –, juris; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1994 – 8 C 22.92 –, NVwZ 1995 S. 1213 ff.). Diesbezüglich wurde vom Antragsteller weder etwas vorgetragen, noch ist hierzu sonst etwas ersichtlich.
Nachdem sich die Anschlussverfügung vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Ami 2019 nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens insgesamt als rechtmäßig erwiesen hat, spricht vorliegend auch nichts gegen das besondere Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.
Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg spricht für den Sofortvollzug schon der Umstand, dass die zentrale Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des anschlusspflichtigen fertiggestellt ist, so dass der zuständige Wasserverband den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 – 6 L 488/17, juris).
Ferner spricht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch der Zeitablauf grundsätzlich nicht gegen eine sofortige Vollziehung. Mit der Fertigstellung der Kanalisation vor dem Grundstück spricht regelmäßig alles für eine möglichst umgehende Übernahme der Wasserversorgung durch den zuständigen öffentlichen Aufgabenträger, weil dies für die dauerhafte Funktionstüchtigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt im Interesse der bereits angeschlossenen Nutzer, die ebenfalls in den Blick zu nehmen sind, erforderlich ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks weder den Wasserzweckverband in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, noch zu einer messbaren Mehrbelastung der übrigen Nutzer mit Gebühren führt oder den Betrieb der Wasserkanalisation technisch gefährdet. Das ist jedoch nicht entscheidend, weil der Nichtanschluss von Grundstücken jedenfalls für die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit einer kanalgebundenen zentralen Trinkwasserversorgungsanlage grundsätzlich und unbestritten nachteilig ist und dem mit einer zentralen Trinkwasserkanalisation verfolgten Ziel der Erhaltung der Volksgesundheit und dem Schutz der Umwelt zuwiderläuft. Denn es leuchtet ohne weiteres ein, dass auch die gesundheitlichen Anforderungen an die Wasserqualität an den Entnahmestellen der Nutzer im Verbandsgebiet nur gewährleistet werden können, wenn entsprechender Trinkwasserabsatz gewährleistet ist, so dass die Situation, die der Antragsgegner für Teile des Leitungsnetzes, die Wochenend- und Sommerhaussiedlungen versorgen in der es zur Aufkeimung dadurch kommen kann, dass das Wasser in den Leitungen steht, vermieden wird (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 56, juris). Das muss im öffentlichen Interesse nicht erst dann nicht mehr hingenommen werden, wenn der einwandfreie Betrieb der Anlage dadurch in konkrete Gefahr gerät, sondern ist ein hinreichender Grund für die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Anschlussverfügung. Der sogenannte Nachahmereffekt gründet sich in der Tatsache, dass durch die Erweiterungen der jeweiligen Kanalisation großteils dörfliche Lagen erschlossen werden und lebensnah davon auszugehen ist, dass die Betroffenen in aller Regel wahrnehmen werden, ob es einzelnen Grundstückseigentümern gelingt, sich dem Anschluss- und Benutzungszwang zu entziehen. Dass dies für die Akzeptanz und Durchsetzung der Planungen des jeweiligen Zweckverbandes von Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Die Berücksichtigung von Nachahmer-Effekten stellt deshalb ebenfalls einen hinreichenden Grund dar, eine bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßige Anschlussverfügung vor ihrer abschließenden gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 12 S 38.18 –, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 – 6 L 488/17, juris). Insoweit überzeugt das Vorbringen des Antragsstellers nicht, wonach in den lokalen Medien bislang von seinem bei Gericht anhängigen Verfahren nicht berichtet worden sei, weil es hierauf – wie gezeigt – namentlich in dörflichen Lagen nicht ankommt.
Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die zugleich mit der Anschlussverfügung erfolgte Zwangsgeldandrohung hat keinen Erfolg.
Die Zwangsgeldandrohung vom 10. April 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 bis 3 und 4 VwVGBbg und ist nicht zu beanstande. Die dem Antragsteller gesetzte Frist bis zum 31. Mai 2019 ist angemessen und das Zwangsgeld der Höhe nach ebenfalls verhältnismäßig bestimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.7. 2006 - OVG 12 N 16.06, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.3.2008, OVG 9 N 117.08 u.a.); sie berücksichtigt den durch den Anschluss gegebenen Anschlussvor-/-nachteil sowie die erforderlichen Herstellungskosten. Fehlen - wie hier - nähere Anhaltspunkte für die ersparten Anschlusskosten, ist vom halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für die ersparten Hausanschlusskosten auszugehen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2004 - 2 E 22/04 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks). Das insoweit angedrohte Zwangsgeld bleibt vorliegend außer Betracht, da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. März 2006 – 5 L 427/05 –, juris Rn. 11). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Werte zu halbieren (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 6 L 488/17 –, Rn. 16 - 17, juris).