Gericht | SG Neuruppin 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.04.2021 | |
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Aktenzeichen | S 26 AS 1289/18 | ECLI | ECLI:DE:SGNEURU:2021:0420.S26AS1289.18.00 | |
Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die (endgültige) Gewährung von höheren passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016, nachdem der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen gewährt hatte.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „I.“ bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. Juli 2018, mit dem dieser die Widersprüche der Kläger vom 01. Februar 2016 gegen die vorläufigen Bewilligungsverfügungen des Beklagten vom 27. Januar 2016 unter Einbeziehung der zwischenzeitlich ergangenen vorläufigen Änderungsverfügungen vom 17. Februar 2016, vom 12. Januar 2017 sowie vom 06. März 2017 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 3 (dort bis zu vor das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. Juli 2018.
Mit Schriftsatz vom 09. August 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – haben die anwaltlich vertretenen Kläger bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben. Sie haben weder einen Klageantrag gestellt noch ihre Klagen näher begründet.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen aus den angegriffenen Verfügungen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 06. Mai 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 06. Mai 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. a) Streitgegenstand ist der Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung eines höheren Anspruches auf passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für jeden Monat des Zeitraums vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 (vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 SGB II, § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28).
b) Gegenstand des Klageverfahrens sind die zwischenzeitlich als endgültig geltenden vorläufigen bewilligenden Verfügungen des Beklagten vom 27. Januar 2016 in der Fassung der Änderungsverfügungen vom 17. Februar 2016, vom 12. Januar 2017 sowie vom 06. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2018. Indes ist vorliegend die Regelung des § 41a Abs 5 S 1 SGB II zu beachten, wonach die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung ergeht. Denn gemäß § 80 Abs 2 Nr 1 SGB II gilt für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die – wie hier – vor dem 01. August 2016 beendet waren, mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 01. August 2016 beginnt. Weil mit dem Ablauf der Jahresfrist am 31. Juli 2017 (vgl zur Fristberechnung: § 26 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X> iVm § 188 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB> iVm § 187 Abs 2 S 1 BGB) aber keine abschließende Entscheidung ergangen ist, gelten die vorläufig festgesetzten Leistungsansprüche mit diesem Zeitpunkt als endgültig festgesetzt. Diese als endgültig geltenden vorläufigen Verfügungen sind gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die zuvor ergangenen vorläufigen Entscheidungen, die sich durch den Eintritt der sog Endgültigkeitsfiktion auf sonstige Weise erledigt haben (§ 39 Abs 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X>; vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R, RdNr 13) ersetzten. Die Verpflichtung des Beklagten, nach Klärung der Verhältnisse die Leistungsansprüche endgültig festzustellen, ist durch den Eintritt der Endgültigkeitsfiktion entfallen (vgl zu dieser trotz des insoweit engeren Wortlauts des § 328 Abs 2 SGB III bestehenden Verpflichtung des Beklagten: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R, RdNr 20 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R, RdNr 21), weshalb die Kläger nur noch geltend machen können, dass ihnen endgültig noch höhere Leistungsansprüche zustehen.
3. a) Die in Streitgenossenschaft verbundenen Kläger verfolgen ihr Begehren – auch ohne Klageantrag und näherer Klagebegründung in sinnentsprechender Auslegung ihres übrigen Vorbringens (vgl § 123 SGG) – zutreffend im Wege (kombinierter) Abänderungsanfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 56 SGG sowie § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> und § 60 ZPO).
Durch die angegriffenen Verfügungen hat der Beklagte den Klägern – fingiert – endgültig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt. Mit den Klagen hiergegen beanspruchen die Kläger im Ergebnis eine Korrektur der fingierten Entscheidungen des Beklagten über die abschließend „festzustellende Leistung“ im Sinne des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt. Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Änderung der Leistungsverfügungen auch darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen – den Klägern – abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen Verfügungen fingiert festgesetzt worden sind (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, RdNr 12). Mit den Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs 4 SGG begehren sie schließlich die Gewährung von entsprechenden höheren Leistungen.
b) Zugunsten der zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährigen Kläger zu 3. bis 7. geht die Kammer davon aus, dass der Kläger zu 1. allein befugt ist, sie im vorliegenden Klageverfahren – wiederum vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 2 S 1 SGG) – allein zu vertreten, weil sie sich im gerichtlichen Verfahren mangels Prozessfähigkeit in eigenen Sachen nicht selbst vertreten können (vgl § 71 Abs 1 SGG und § 71 Abs 2 S 1 SGG iVm §§ 104 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB> sowie § 36 Abs 1 S 1 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – <SGB I>; vgl zu den Einzelheiten auch Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R, RdNr 18ff).
c) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
4. Die so verstandenen Klagen sind jedoch unbegründet.
a) Die mit den Verpflichtungs- und Leistungsklagen kombinierten Anfechtungsklagen der Kläger sind unbegründet, weil der Beklagte mit den angegriffenen Verfügungen zu Recht entschieden hat, dass den Klägern in keinem Monat des streitbefangenen Zeitraumes höhere Leistungsansprüche zustehen, was diese zudem auch nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert.
aa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung von höheren Leistungsansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ist die Regelung des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) sowie § 19 SGB II iVm §§ 7 ff SGB II und §§ 20 ff SGB II. Nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Bewilligung entsprechend anwendbar. Gemäß § 328 Abs 2 SGB III hat die Behörde eine vorläufige Entscheidung auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Indes ist – wie bereits dargelegt – vorliegend wegen § 80 Abs 2 Nr 1 SGB II die Regelung des § 41a Abs 5 S 1 SGB II zu beachten, wonach die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten, wenn – wie hier – innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung ergeht. Weil mit dem Ablauf der Jahresfrist am 31. Juli 2017 aber keine abschließende Entscheidung ergangen ist, gelten die vorläufig festgesetzten Leistungsansprüche mit diesem Zeitpunkt als endgültig festgesetzt und die Verpflichtung des Beklagten, nach Klärung der Verhältnisse die Leistungsansprüche endgültig festzustellen, ist – wie ebenfalls bereits dargelegt – durch den Eintritt der Endgültigkeitsfiktion entfallen, weshalb die Kläger nur noch geltend machen können, dass ihnen endgültig noch höhere Leistungsansprüche zustehen.
bb) Den Klägern stehen aber – abweichend zu den zunächst von dem Beklagten zu ihren Gunsten vorläufig bewilligten und nunmehr als endgültig festgesetzt geltenden Ansprüchen – Ansprüche auf abschließende Feststellung von noch höheren monatlichen Ansprüchen auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in keinem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums zu. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sieht die Kammer wegen des fehlenden Anspruches der Klägers auf Feststellung höherer Leistungsansprüche gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Beklagten auf Seite 2 (dort ab dem zweiten Absatz unter „II.“) bis Seite 3 (dort bis zum sechsten Absatz) des – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 09. Juli 2018. Hierneben verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG auf die ebenfalls in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 17. April 2020 (Seite 1 <dort von dem drittletzten bis zum letzten Absatz>. Diesen so in Bezug genommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie sich zur Begründung ihrer eigenen Entscheidung vollumfänglich zu eigen, weil sie sie für überzeugend hält. Gegen diese Erwägungen des Beklagten, insbesondere zu dem zu Lasten der Kläger gehenden fehlenden Feststellbarkeit des Umfanges ihrer Hilfebedürftigkeit ist aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern.
Weil die Kläger nach Auffassung der Kammer hiergegen auch nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt haben, konnte sich die Kammer nicht die Überzeugung bilden (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), dass die Kläger im streitbefangenen Zeitraum im größeren Umfang hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II gewesen sind. Die Kläger haben im sozialgerichtlichen Klageverfahren nichts dafür vorgetragen, was ihre höhere Leistungsberechtigung nachvollziehbar erscheinen ließe oder dies durch etwaige Nachweise belegt, wozu sie allerdings im Sinne einer Obliegenheit im eigenen Interesse verpflichtet gewesen wären. Denn nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, was sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen betrifft (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55).
Im Übrigen ist der volle Beweis für eine Tatsache – hier also das Bestehen von Hilfebedürftigkeit in einem noch größeren Umfang – erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht, wobei Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (vgl G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN). Hierbei kann sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl zu diesem Aspekt des Vollbeweises erneut G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, § 7, RdNr 117 mwN) begnügen. Da die Kläger jedoch nichts dafür vorgebracht haben, was ihre Hilfebedürftigkeit belegen könnte, sind die Zweifel an dem Bestehen von deren höherer Hilfebedürftigkeit derart erheblich, dass sie nicht zum Schweigen gebracht werden können, so dass die Kammer nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger in noch größerem Umfang als der Beklagte schon zu ihren Gunsten angenommen hat überzeugt ist (vgl erneut § 128 Abs 1 S 1 SGG und § 128 Abs 1 S 2 SGG), was – wie aufgezeigt – zu ihren Lasten geht.
cc) Weil die Kammer auch in den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen keine sachlichen oder rechtlichen Fehler zu erkennen vermag – solche sind im Übrigen auch von den Klägern nicht geltend gemacht worden –, erweisen sich die angegriffenen als endgültig geltenden Bewilligungsentscheidungen des Beklagten insgesamt als rechtmäßig, ohne dass die Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert wären (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
b) Wenn nach alledem die Abänderungsanfechtungsklagen unbegründet sind, gilt Gleiches auch für die mit ihnen kombinierten in Streitgenossenschaft erhobenen Verpflichtungs- und Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG sowie § 74 SGG iVm § 59 ZPO und § 60 ZPO, weil in Verfahren der vorliegenden Art zulässige und begründete Verpflichtungs- und Leistungsklagen wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen voraussetzen und weil zugunsten der Kläger – wie aufgezeigt – Ansprüche auf Feststellung höherer endgültiger Leistungsansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II nicht bestehen.
5. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Kläger mit ihren Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlagen.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).