| Gericht | SG Neuruppin 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.05.2021 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | S 26 AS 1003/20 | ECLI | ECLI:DE:SGNEURU:2021:0517.S26AS1003.20.00 | |
| Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit einer Anhörung im Rahmen ihrer sich nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) richtenden Leistungsbeziehung.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen des Beklagten auf Seite 2 (dort der erste Absatz) seines Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2020, mit dem der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 01. Oktober 2020 gegen das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2020, mit dem der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten teilweisen Aufhebung einer bewilligenden Verfügung und der Geltendmachung einer Erstattungsforderung angehört hatte, als unzulässig zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“ bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. Oktober 2020.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2020 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 16. November 2020 – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen auf seine angespannte finanzielle Situation verweist.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages vertieft er im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Erlass der beabsichtigten Aufhebungs- und Erstattungsverfügung zwischenzeitlich – am 07. Dezember 2020 – erfolgt sei, der Kläger hiergegen aber keinen Widerspruch erhoben habe.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 12. April 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 12. April 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23).
2. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit einer Anhörung des Beklagten. Dementsprechend sind Klagegegenstand die in der Antragstellung genannten sozialverwaltungsbehördlichen Maßnahmen des Beklagten. Nicht Gegenstand des vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahrens sind die sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 07. Dezember 2020 geworden, weil die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 SGG offenkundig nicht vorliegen.
3. Die in der gebotenen sinnentsprechenden Auslegung des klägerischen Begehrens (vgl § 123 SGG) als isolierte Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 56 SGG) zu verstehenden Klagen, die darauf gerichtet sind, die sozialverwaltungsbehördlichen Maßnahmen des Beklagten zu beseitigen, sind unzulässig.
a) Soweit sich der Kläger gegen das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 21. September 2020 wendet, folgt die Unzulässigkeit der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage schon daraus, dass sie nicht statthaft ist. Die Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG setzt zu ihrer Statthaftigkeit nämlich insbesondere voraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit dem hier angegriffenen Schreiben vom 21. September 2020 verlautbarte der Beklagte nämlich keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), weil der Beklagte hiermit lediglich seiner den Erlass von eingreifenden Verwaltungsakten vorbereitenden Verpflichtung zur Anhörung des Klägers im Sinne des § 24 Abs 1 SGB X nachgekommen ist, weshalb es dem angegriffenen Schreiben bereits insgesamt am Regelungscharakter fehlt.
b) Soweit sich der Kläger im Ergebnis auch gegen die mit dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2020 verlautbarte zurückweisende Entscheidung des Beklagten wendet, ist auch die hiergegen erhobene Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG nicht statthaft.
aa) Zwar handelt es sich bei der mit dem auch angegriffenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2020 verlautbarten zurückweisenden Entscheidung um eine Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, und damit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 SGB X. Die fehlende Statthaftigkeit folgt aber jedenfalls daraus, dass die mit dem Widerspruchsbescheid verlautbarte Entscheidung nicht isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann. Denn Gegenstand einer Anfechtungsklage kann nach Maßgabe der Regelung des § 95 SGG (nur) der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, sein.
bb) Die gesetzliche Regelung des § 95 SGG lässt es daher jedenfalls schon nach ihrem Wortlaut nicht zu, dass allein die mit dem Widerspruchsbescheid verlautbarte – den Widerspruch des Klägers zurückweisende – Entscheidung des Beklagten Gegenstand einer Anfechtungsklage sein darf. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich – einhellig vertreten, dass die isolierte Anfechtung einer mit einem Widerspruchsbescheid verlautbarten Entscheidung des Beklagten aufgrund einer analogen Anwendung des § 79 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gleichwohl möglich sei (vgl hierzu etwa mwN Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 95 SGG, RdNr 16ff). Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser „herrschenden“ Auffassung indes schon deshalb nicht ohne weiteres überzeugt, weil sie nicht zu erkennen vermag, dass deren Vertreter das Vorliegen der Voraussetzungen für den gezogenen Analogieschluss im Einzelnen dargelegt hätten (vgl hierzu auch schon Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 10. August 2020 – S 26 AS 2753/15, RdNr 21).
cc) Abgesehen davon ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Regelung des § 95 SGG, die seit ihrem Inkrafttreten zum 01. Januar 1954 (BGBl I 1953, S 1239; Neubekanntmachung vom 23. September 1975, BGBl I S 2535) – mithin seit mehr als sechzig Jahren – unverändert geblieben ist, nicht zwischenzeitlich um die in § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 79 Abs 2 S 1 VwGO und § 79 Abs 2 S 2 VwGO geregelten Fallgruppen ergänzt hat, die im Übrigen bereits bei Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung am 01. April 1960 (BGBl I S 17) normiert waren, nachdem die Regelung des § 79 VwGO auch erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahren um diese Fallgruppen ergänzt worden war (ursprünglich als § 80 der Entwurfsfassung in BT-Drs 1/4278, S 13 und S 42 sowie in BT-Drs 2/462, S 12 und S 40 gleichlautend mit § 95 SGG; erst später aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses um die normierten Fallgruppen ergänzt, vgl BT-Drs 3/1094, S 8 Zu § 80, S 42). Dies könnte im Ergebnis den Schluss zulassen, der Gesetzgeber habe die Fallgruppen als Sonderregelungen bewusst und gewollt lediglich für die Verfahren, in denen die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, vorsehen wollen. Der Befund einer Sonderregelung nur für die Verfahren, die sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung richten, könnte im Übrigen auch noch durch einen Vergleich mit der Regelung des § 44 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die mit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 95 SGG im Wesentlichen identisch ist, gestützt werden. Auch die Regelung des § 44 Abs 2 FGO ist seit ihrem Inkrafttreten am 01. Januar 1966 (BGBl 1965 I S 1477, Neubekanntmachung vom 28. März 2001, BGBl I S 442) unverändert geblieben (vgl hierzu auch die Gesetzesmaterialien zu § 47 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 2/1716, S 8 und S 37f, zu § 46 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 3/127, S 10 und S 39, sowie zu § 42 der Entwurfsfassung auf BT-Drs 4/1446, S 8 und S 47 und auf BT-Drs 4/3523, S 17), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 79 Abs 2 S 1 VwGO und § 79 Abs 2 S 2 VwGO geregelten Fallgruppen auch in § 44 Abs 2 FGO zusätzlich normiert werden sollten oder sollen (vgl hierzu erneut Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 10. August 2020 – S 26 AS 2753/15, RdNr 22).
dd) Die Kammer musste ihren Bedenken hinsichtlich der analogen Anwendbarkeit von § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, von § 79 Abs 2 S 1 VwGO und von § 79 Abs 2 S 2 VwGO indes nicht weiter nachgehen, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelungen des § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO, von § 79 Abs 2 S 1 VwGO und von § 79 Abs 2 S 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen: Die mit dem Widerspruchsbescheid verlautbarte – den Widerspruch des Klägers zurückweisende – Entscheidung des Beklagten enthält weder erstmalig eine Beschwer, noch enthält sie eine zusätzliche selbständige Beschwer oder eine zusätzliche Beschwer durch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, die für die Widerspruchsentscheidung ursächlich geworden ist.
4. Ob die genannten Klagen des Klägers begründet oder unbegründet sind, durfte die Kammer dagegen nicht prüfen, weil die Befugnisse des gesetzlichen Richters nur so weit reichen, wie die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sozialverwaltungsbehördliche Verfügungen Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden sind, was – wie bereits dargelegt – insbesondere hinsichtlich der Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen des Beklagten vom 07. Dezember 2020 nicht der Fall ist.
5. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
b) Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (vgl § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
6. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).