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Entscheidung 13 WF 96/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 16.06.2021
Aktenzeichen 13 WF 96/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0616.13WF96.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 4. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 07.05.2021 – 3 F 212/20 – teilweise abgeändert und erhält folgende Fassung:

 Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab dem 10.02.2021 für die Rechtsverfolgung des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … beigeordnet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem Ordnungsmittelverfahren wegen Umgangs.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 (Bl. 1) hat der Antragsteller die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin beantragt wegen Verstoßes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23.12.2020 - 3 F 212/20 - und dies auf die seiner Auffassung nach von der Antragsgegnerin schuldhaft verweigerte Herausgabe des Kindes … zum Weihnachtsumgang und dem Umgangswochenende vom 29.01.2021 gestützt.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 07.05.2021 (Bl. 40) hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln abgewiesen, weil ein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin in Ansehung des Weihnachtsumgangs nicht festzustellen sei. Zugleich hat es dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die hinreichende Erfolgsaussicht seines Ordnungsmittelantrags bewilligt, die Bewilligung aber abgelehnt, soweit der Antragsteller seinen Ordnungsmittelantrag zusätzlich auf den Ausfall des Wochenendumgangs vom 29.01.2021 gestützt habe, da dieser nicht Gegenstand der vollstreckbaren Umgangsregelung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23.12.2020 sei.

Der Beschwerde des Antragsstellers vom 20.05.2021 (Bl. 49) gegen die teilweise Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.05.2021 (Bl. 52) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Eine teilweise Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe kommt neben der vom Amtsgericht zugesprochenen Erfolgsaussicht des Ordnungsmittelantrags - die vom Beschwerdegericht schon wegen des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren (Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl. 2020 § 572 Rn. 39) nicht überprüft wird - nicht in Betracht.

Da das Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, dessen Vollstreckung beantragt wird, selbständig ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 2147; Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althamm, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 87 FamFG Rn. 1; Sieghörtner in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 38. Ed. Stand 01.04.2021 § 87 Rn. 1) kommt es für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die hinreichende Erfolgsaussicht des Vollstreckungsantrags an (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff ZPO).

Neben der Bejahung der Erfolgsaussicht des Ordnungsmittelantrags des Antragstellers durch das Amtsgericht kommt eine teilweise Ablehnung nicht in Betracht, weil der Ordnungsmittelantrag nicht auf einen einzelnen Verstoß der vollstreckbaren Regelung, sondern auf die Festsetzung eines - amtswegig zu prüfenden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzenden - Ordnungsmittels gerichtet ist.

Aufgrund des im Vollstreckungsverfahren wegen Umgangs amtswegigen Tätigwerden des Gerichts auch bei Vorliegen eines Vollstreckungsantrags (§ 87 Abs. 1 Satz 2 FamFG), genügt für den – im Übrigen der Auslegung unterliegenden (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1776) - Vollstreckungsantrag die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet und die zu vollstreckende Handlung (OLG Frankfurt, FPR 2003, 146). Ein konkretes Ordnungsmittel muss im Antrag nicht benannt werden (OLG Koblenz, FamRZ 2016, 1104; Keidel/Giers, FamFG 20. Aufl. 2020 § 87 Rn. 9), und die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgelds steht im Ermessen des Gerichts, ist mithin nicht antragsabhängig. Die Anzahl und der Umfang der verfahrensgegenständlichen Verstöße beeinflussen die Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels, sind jedoch nicht die einzig ausschlaggebenden Gesichtspunkte (OLG Koblenz, a. a. O.). Bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen eröffnet § 89 Abs. 1 FamFG dem Gericht ein Auswahlermessen dahin, ob und gegebenenfalls welches Ordnungsmittel es verhängt, und zwar völig unabhängig von einem gegebenenfalls vom vollstreckenden Elternteil gestellten Antrag (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.).

Indem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beantragten Festsetzung in Ansehung des vom Antragsteller behaupteten Verstoßes gegen den mit Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23.12.2020 angeordneten Weihnachtsumgangs ausdrücklich bejaht hat, hat es über die Erfolgsaussicht des verfahrensgegenständlichen Antrags vollumfänglich entschieden. Für eine teilweise Ablehnung der Erfolgsaussicht des Antrags mit der Folge einer teilweisen Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist kein Raum. Zwar hat das Amtsgericht mit gerichtlichem Hinweis vom 12.04.2021 (Bl. 37) zurecht auf die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des Wochenendumgangs vom 29.01.2021 abgelehnt, da dieser auf einer die gerichtliche Regelung abändernden Elternvereinbarung beruht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1763; Senat, Beschluss vom 01.10.2020, 13 WF 148/20, zitiert nach juris). Daraus kann aber nicht die teilweise Versagung der Erfolgsaussicht des Ordnungsmittelantrags folgen, zumal vorliegend der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.05.2021 (Bl. 38) ausdrücklich erklärt hat, den Ordnungsmittelantrag nur auf den Umgangsverstoß vom 26.12.2020 zu stützen.

Darüber hinaus hängt der Wert des Ordnungsmittelverfahrens, anders als das Amtsgericht meint, auch nicht von der jeweiligen Begründung des Ordnungsmittelantrags, insbesondere nicht von der Anzahl der behaupteten einzelnen Verstöße gegen ein- und denselben Titel ab. Die Anzahl der einem Ordnungsmittelverfahren zugrunde liegenden Verstöße wirkt sich nicht werterhöhend auf den als Festgebühr gemäß Fam-KV 1602 nicht vom Gericht festzusetzenden Wert (OLG München, FamFR 2011, 182) für die Gerichtsgebühren aus. Auch der für die gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens, hier des Umgangsverfahrens (OLG München, a. a. O.; Wendtland in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Ed. Stand 01.03.2021, § 3 Rn. 28), maßgebliche Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird nicht von der Anzahl der verfahrensgegenständlichen Umgangsverstöße bestimmt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.