Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 23.06.2021 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 83/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0623.13UF83.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. März 2019 abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 3.791,05 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 88 Prozent und der Antragsgegner 12 Prozent der Kosten zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 85 Prozent und der Antragsgegner 15 Prozent der Kosten zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.325,70 € festgesetzt.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen seine Verpflichtung zur Zahlung von rund 26.325,70 €.
Die Beteiligten haben einander im Jahr 2004 kennen gelernt und sind ein Paar geworden. Am 5. Juli 2007 haben sie gemeinsam einen Mietvertrag über eine zur Wohnung in der ...-Straße 13 in N… unterzeichnet (Bl. 14 ff.). Der Mietzins betrug 632,22 €. Am 25. August 2008 vereinbarte die Antragstellerin mit der Vermieterin eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen. Der Mietzins betrug danach ab September 2008 632,22 € (Bl. 119). Zum 1. August 2007 zog jedenfalls die Antragstellerin mit ihren beiden damals noch minderjährigen Kindern in diese Wohnung ein und blieb dort bis zum 31. Mai 2013 wohnen. Die Mietverbindlichkeiten und sonstigen Lebenshaltungskosten hat sie allein beglichen. Am 10. April 2013 haben die Beteiligten erneut gemeinsam als Mieter einen Mietvertrag über eine Wohnung in der Sch... 2 in … N… unterschrieben (Bl. 21 ff.). Der Mietzins betrug einschließlich Betriebskosten 564 €. Die Wohnung wurde am 28. Mai 2013 an beide Beteiligte übergeben (Bl. 28 ff.). Neben dem Mietzins zahlte die Antragstellerin hier monatlich unter anderem 100 € als Vorauszahlung an den Gasversorger (Bl. 121).
Erstmals am 4. März 2015 hat der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von 250 € mit dem Verwendungszweck „laufende Kosten“ überwiesen. Ab diesem Zeitpunkt hat er bis einschließlich Mai 2017 monatliche Zahlungen in dieser Höhe, sowie zwei weitere Zahlungen in Höhe von je 1.000 € am 18. September und am 1. Dezember 2015, insgesamt 8.750 €, an die Antragstellerin geleistet.
Am 5. August 2016 hat der Antragsgegner die Beziehung zur Antragstellerin beendet.
Die Antragstellerin hat behauptet,
die Beteiligten hätten in der ersten, in der ...-Straße 13 angemieteten Wohnung ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet. Sie hätten vor Abschluss des Mietvertrags vereinbart, die Mietkosten und Lebenshaltungskosten hälftig zu teilen. Die Lebenshaltungskosten seien auf 98,44 € zu beziffern. Die Antragstellerin habe insbesondere darauf hingewiesen, dass sie sich aufgrund ihrer eigenen engen Einkommensverhältnisse die Wohnung nicht leisten könne und nur bereit sei, die entsprechenden Wohnungen gemeinsam anzumieten und mit ihm zusammen zu ziehen, wenn er sich hälftig an Miete und Lebenshaltungskosten beteilige. Es sei wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gekommen, weil der Antragsgegner sich nicht an den laufenden Kosten beteiligt habe. Er habe sie immer wieder vertröstet und versprochen, die Zahlungen später zu leisten.
Trotz Zusicherung, sich hälftig an der Miete und den sonstigen Lebenshaltungskosten zu beteiligten, habe er zunächst weiterhin keine Zahlungen geleistet. In verschiedenen Gesprächen habe er zugesagt, künftig die rückständigen Beträge zu begleichen und für die Zukunft seine laufende Beteiligung versprochen. Erst als die Antragstellerin angekündigt habe, selber keine Zahlungen mehr leisten zu können, habe er erstmals am 4. März 2015 einen Betrag von 250 € überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin bereits einen Kredit aufgenommen gehabt, um die Kosten tragen zu können.
Der Antragsgegner habe die Antragstellerin wiederholt darauf angesprochen, sie heiraten zu wollen. Im August 2015 habe sie seinen Heiratsantrag angenommen, gleichwohl weiterhin auf dem Ausgleich der aufgelaufenen Rückstände und auf der zukünftigen Beteiligung an den Miet- und Lebenshaltungskosten bestanden. Nachdem die Antragstellerin die Hochzeit und die Schuldenbereinigung vor der Eheschließung geplant hatte, habe der Antragsgegner die Beziehung per SMS beendet. Dass er während der gesamten Zeit der Beziehung verheiratet war, habe sie nicht gewusst. Die Ehefrau des Antragsgegners sei ihr ausschließlich als seine geschiedene Frau bekannt gewesen (Bl. 70).
Die Antragstellerin hat die monatlichen Zahlungen in Höhe von 250 €, die der Antragsgegner von Oktober 2015 bis August 2016 (insgesamt 2.750 €) geleistet hat, auf die hier in Rede stehenden Forderungen verrechnet. Weitere im Zeitraum März bis September und am 1. Dezember 2015 gezahlte 3.450 € habe sie auf seinen hälftigen Anteil an weiteren im Zeitraum Juni 2013 bis August 2016 neben der Miete angefallenen laufenden Kosten verrechnet, namentlich Kosten in Höhe von 3.830,58 € für Telefon/Internet, Kabelanschluss, Tageszeitung, Hausratversicherung, GEZ, Strom. Die weiteren in den Monaten September 2016 bis Mai 2017 mit dem Verwendungszweck „laufende Kosten“ (Bl. 6) geleisteten Zahlungen in Höhe von je 250 € habe sie, entsprechend der Zweckbestimmung, die sich auch aus seiner SMS vom 17. November 2016 ergebe (Bl. 40: „ … Unabhängig davon werde ich jedoch meinen bisherigen Monatsbeitrag leisten. …“) auf seinen - hier nicht gegenständlichen - Anteil am Mietzins in jener Zeit verrechnet. Der weitere am 27. Januar 2016 gezahlte Betrag in Höhe von 300 € habe seinen Anteil am Ausgleich der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2014 darstellen sollen; entsprechend habe sie ihn verrechnet.
Mit Schreiben vom 17. September 2016 hat die Antragstellerin dem Antragsgegner im Hinblick auf seinen Anteil an der Miete im Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2016 eine Forderungsaufstellung übersandt, die mit dem Betrag von 32.325,70 € endete und eine Zahlungsfrist bis zum 31. Oktober 2016 enthielt (Bl. 33 ff.). Die im Zeitraum von März 2015 bis August 2016 geleisteten Zahlungen sind darin berücksichtigt.
Durch verschiedene elektronische Kurznachrichten hat der Antragsgegner die Antragstellerin um Zahlungsaufschub gebeten. Mit handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 24. November 2016 (Bl. 36) hat er erklärt:
„Sehr geehrte Frau R...,
hiermit bestätige ich Ihnen die Kostenzusammenstellung über 32.325,70 € aus Ihrem Schreiben vom 17.09.2016.
Wie bereits im Schriftverkehr per SMS dargelegt, kann ich ab Anfang März 2017 auf finanzielle Mittel zurückgreifen. Sobald mir diese zur Verfügung stehen werde ich die Überweisung auf Ihr Konto vornehmen. Diese erfolgt dann umgehend bis spätestens zum 10. März 2017.“
Der Antragsgegner leistete keine Zahlung. Mit anwaltlicher Zahlungsaufforderung vom 4. Mai 2017 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner erneut zur Zahlung des anerkannten Betrages auf und fügte eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Unterschrift bei, die sie ihm auf seine Bitte erneut übersandt hat.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 erwiderte der Antragsgegner durch anwaltliches Schreiben mit der „Anfechtung der Erklärung meines Mandanten vom 24. November 2016 aus sämtlichen rechtlichen Gründen. Dabei stelle ich insbesondere auf §§ 119, 123 BGB ab.“ (Bl. 43) und erhob den Verjährungseinwand.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 32.325,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. November 2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat behauptet,
die Beteiligten hätten nie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Es habe sich zwischen ihnen, die zu Beginn der Beziehung jeweils mit anderen Partnern verheiratet gewesen seien, eine Liebesbeziehung entwickelt. Seine Ehe sei der Antragstellerin bekannt gewesen. Nach der Trennung der Antragstellerin von ihrem Mann und ihrem Auszug aus der Ehewohnung habe er den neuen Mietvertrag für die Wohnung, die die Antragstellerin mit ihren Kindern bewohnen wollte und auch bewohnt hat, mit unterschrieben, weil die Antragstellerin befürchtet habe, der neue Vermieter würde ihre Bonität anzweifeln. In die Wohnung sei er aber nicht eingezogen und habe auch keine Möbel, Kleidung oder sonstigen Gegenstände eingebracht. Er habe die Antragstellerin in unterschiedlicher Intensität besucht, häufig zum Frühstück und nach der Arbeit noch für eine knappe Stunde. Einmal hätten sie eine Woche Urlaub miteinander verbracht. Allein von Mitte September 2011 oder 2008 bis Anfang Januar des darauffolgenden Jahres habe er bei der Antragstellerin gewohnt. Im Übrigen habe er während der gesamten Zeit mit seiner Frau in der Ehewohnung gewohnt, mit der er auch jährlich mehrere Wochen währende Urlaube verbracht habe. Den zweiten Mietvertrag habe er aus denselben Gründen wie den ersten mitunterschrieben. Auch in der zweiten Wohnung habe er die Antragstellerin nur besucht.
Eine Vereinbarung über eine hälftige Teilung der Kosten habe es nicht gegeben, zumal ein gemeinsames Wohnen und Zusammenleben weder geplant gewesen, noch erfolgt sei. Aus der Natur der Sache und in Abhängigkeit von der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse habe sich daher eine von der bestrittenen Vereinbarung der Kostenteilung abweichende Bestimmung ergeben (Bl. 103). Die Antragstellerin habe die Wohnung mit ihren beiden Kindern genutzt, wenn überhaupt sei nur eine Kostenquotierung von ¾ zu ¼ gerechtfertigt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Antragstellerin den Antragsgegner über neun Jahre ständig gemahnt haben wolle, sich an den Kosten zu beteiligen.
Mangels nichtehelicher Lebensgemeinschaft seien die Forderungen der Antragstellerin rechtsgrundlos. Eine Vereinbarung einer hälftigen Kostenteilung oder eine Aufforderung, sich an Kosten zu beteiligen, habe es nie gegeben. Die Forderungen seien auch verjährt.
Zu den ab 2015 in unterschiedlicher Höhe geleisteten Zahlungen habe er sich moralisch verpflichtet gefühlt, nachdem die Spannungen zwischen den Beteiligten zugenommen hätten. Die von März 2015 bis Mai 2017 gezahlten 8.750 € hätten auch jedenfalls auf die Forderungen der Antragstellerin angerechnet werden müssen (Bl. 104). Die Antragstellerin sei um diesen Betrag bereichert (Bl. 149).
Mangels Vereinbarung seiner hälftigen Beteiligung an den Mietzinsen habe es für ihn keine Veranlassung gegeben, sich an den Mietzahlungen zu beteiligten, was die Antragstellerin auch während der Beziehung der Beteiligten toleriert habe. Da er bei der Antragstellerin nicht gewohnt habe, habe er auch keine Veranlassung gehabt, von März 2015 bis September 2015 3.750 € für rückständige Lebenshaltungskosten zu zahlen. Dasselbe gelte für die monatlich gezahlten 250 € im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017. Seiner SMS vom 17.11. 2016 sei eine Zahlungsverpflichtung explizit nicht zu entnehmen (Bl. 150).
Das Schreiben vom 24. November 2016 sei kein Schuldanerkenntnis. Es stelle ab auf die Forderungsaufstellung der Antragstellerin vom 17. September 2016. Dabei handele es sich jedoch um rechtsgrundlose Forderungen. Ungeachtet dessen habe er die Erklärung wirksam angefochten.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin 26.325,70 € zuerkannt, weil der Antragsgegner die Forderung der Antragstellerin durch sein Schreiben vom 24. November 2016 zweifelsfrei im Sinne der §§ 780 ff. BGB anerkannt habe, und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Ziel weiter.
Er behauptet,
die im März 2015 beginnenden Zahlungen in Höhe von 250 € aufgrund von Schuldgefühlen gegenüber der Antragstellerin geleistet zu haben. Weil er sich nicht habe festlegen wollen, habe er diese Zahlungen als „laufende Kosten“ deklariert. Die Antragstellerin habe die Beträge vereinnahmt, ohne weitere Forderungen zu stellen.
Die Erklärung vom 24. November 2016 habe er unter dem Eindruck des für ihn bedrohlich wirkenden Schreibens der Antragstellerin vom 17. September 2016 abgegeben. Einen echten Rechtsbindungswillen habe er dabei nicht gehabt (Bl. 177). Vereinbarungen über einen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich habe es nicht gegeben. Im Übrigen seien Forderungen bis Ende 2012 verjährt.
Er beantragt (Bl. 175),
den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. März 2019 abzuändern, und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt (Bl. 180),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es komme nicht auf die Einordnung des Verhältnisses als eheähnliche Lebenspartnerschaft oder Verlöbnis oder gemeinsames Wohnen an. Die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners ergebe sich aus der Gesamtschuld, wonach beide Beteiligte zu gleichen Teilen hafteten. Eine anderweitige Bestimmung hätten sie nicht getroffen. Es sei rechtlich unbeachtlich, wenn der Antragsgegner seine Zahlungszusagen nicht so gemeint habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 182R) folgend, ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten haben sich schriftlich geäußert. Es ist nicht ersichtlich, dass die persönliche Anhörung und Erörterung zu einem Erkenntnisfortschritt führen könnte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Rechtsgrund für den Anspruch der Antragstellerin ist nicht ein Anerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB. Der Antragsgegner hat durch seine schriftliche Erklärung vom 24. November 2016 ein einseitiges, nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis, nicht dagegen ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB und auch kein kausales Schuldanerkenntnis abgegeben. Welche Wirkungen von einem "Anerkenntnis" des Schuldners ausgehen, hängt vom Willen der Beteiligten ab, der nur durch Auslegung des in der Schuldurkunde zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt werden kann. Der objektive Erklärungsgehalt bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157) verstehen durfte (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, § 133 BGB Rn. 41, beck-online).
Dabei sind im Rahmen der jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen neben dem Wortlaut und dem situativen Zusammenhang des erklärten Anerkenntnisses vor allem der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses bedeutsam (vgl BGH NJW 1973, 2019/20). Eine Vermutung dafür, dass die Beteiligten einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten, gibt es nicht (vgl Esser, Schuldrecht II 4. Aufl, § 90 III 1).
a) Die vom Antragsgegner am 24. November 2016 abgegebene schriftliche Erklärung ist rechtlich nicht als abstraktes Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB zu qualifizieren, also als ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag, der auf das Bestehen eines Schuldverhältnisses gerichtet ist, wobei das Schuldanerkenntnis nach dem Willen der Beteiligten die Verpflichtung selbstständig begründen soll. Das bedeutet, dass die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen abgelöst und allein auf den Leistungswillen des Versprechenden gegründet sein soll, sodass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen oder Anerkenntnis zu berufen braucht (statt vieler: BGHZ 161, 273, 279; BGH NJW 1976, 567; NJW-RR 1991, 178, 179; NJW 2000, 2984 f; jurisPK-BGB/Bork § 780 Rn 10).
Daran fehlt es hier. Die Erklärung vom 24. November 2016 bezieht sich ausdrücklich auf das Schreiben der Antragstellerin vom 17. September 2016, in dem sie die Grundlage ihrer Ansprüche und seiner Schuld aus ihrer Sicht dargelegt hat. Dem ist der Antragsgegner mit seiner Erklärung nicht entgegengetreten. Dass er eine von diesem Schuldgrund unabhängige Verpflichtung schaffen wollte, liegt indes fern. Das behauptet die Antragstellerin auch nicht.
b) Es handelt sich auch nicht um ein - im BGB nicht geregeltes - kausales (auch deklaratorisches) Anerkenntnis, das bezwecken würde, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Hau, 2020, § 781 BGB Rn. 13)., und das dem anerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem jeweils näher zu ermittelnden Umfang abschnitte. In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt eines solchen Schuldbestätigungsvertrags; ein solcher Vertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Parteien insoweit, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird (BGH LM § 781 BGB Nr 2 = NJW 1963, 2316/17). Notwendige Voraussetzung für ein kausales Schuldanerkenntnis ist ein zwischen den Beteiligten bestehender Streit, eine Ungewissheit oder Unsicherheit über das Bestehen bzw. die Durchsetzung des Rechtsverhältnisses oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nur wenn der Schuldner trotz bestehender Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten, unter Umständen sogar gegen die eigene Überzeugung anerkennt, kann der Sinn der Erklärung darin gefunden werden, das Schuldverhältnis von diesen Unklarheiten zu befreien. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, NJW 1979, 1306 L; BGH NJW-RR 2007, 530, beck-online).
Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines kausalen Anerkenntnisses hier nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch soweit ersichtlich, dass der Antragsgegner oder die Antragstellerin im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Gesamtschuldverhältnis oder die Richtigkeit der Höhe der von der Antragstellerin aufgemachten Rechnung oder rechtlich erhebliche Punkte des Schuldverhältnisses uneins oder im Zweifel waren. Ungewissheit bestand auf Seiten der Antragstellerin lediglich hinsichtlich der inneren Tatsache der Zahlungsbereitschaft des Antragsgegners. Diese Ungewissheit wollte der Antragsgegner grundsätzlich ausräumen, wobei es ihm auf einen Zahlungsaufschub ankam. Zweifel an seiner auf der Gesamtschuld beruhenden Leistungsverpflichtung kommen weder in seiner Erklärung selbst, noch in den vorausgegangenen SMS zum Ausdruck, in denen der Antragsgegner sich nie gegen die Forderung an sich oder ihre Höhe gewandt, sondern immer nur um Zahlungsaufschub gebeten hatte (Bl. 37 – 40).
c) Neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im BGB nicht geregelten bestätigenden (vertraglichen) Schuldanerkenntnis im vorbezeichneten Sinne gibt es - praktisch bedeutsam - noch einen dritten Grundtatbestand, nämlich ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner vielmehr zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern (vgl. Staudinger/Hau, a. a. O., § 781 BGB, Rn. 54 m. w. N.). Die Beteiligten treffen damit keine rechtsgeschäftliche Regelung, und zwar auch dann nicht, wenn das Anerkenntnis vom Gegner „akzeptiert“ worden ist. Vielmehr ist das einseitige Anerkenntnis nicht Willens-, sondern bloße Wissenserklärung bzw. Vorstellungsäußerung: Der Schuldner will sich nicht verpflichten, sondern bekundet seine Überzeugung vom Bestehen seiner Verpflichtung oder vom Vorliegen bestimmter Tatsachen; eine (neue) rechtliche Bindung geht er damit nicht ein, er will auch keine Meinungsverschiedenheit über das Schuldverhältnis dem Streit entziehen. Daraus folgt, dass das einseitige Anerkenntnis jederzeit widerruflich ist, ohne dass etwa eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB oder eine Kondiktion erforderlich wäre.
Solche Bestätigungserklärungen enthalten keine materiellrechtliche (potentiell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirken als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess allenfalls eine Umkehrung der Beweislast oder stellen ein Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann, das aber jedenfalls durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann (vgl BGH BGHZ 66, 250; BGH DB 1974, 1013f; RG JW 1919, 186).
Um ein solches einseitiges nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis handelt es sich hier. Inhaltlich nimmt es Bezug auf das Schreiben der Antragstellerin vom 17. September 2016, in dem diese den vom Antragsgegner zu tragenden Anteil an den Mietkosten für die beiden gemeinsam angemieteten Wohnungen ausgerechnet und dessen Zahlung verlangt hatte.
Die Ansicht des Antragsgegners, es handele sich bei der schriftlichen Erklärung vom 24. November 2016 um kein Schuldanerkenntnis, weil die in Bezug genommenen Forderungen rechtsgrundlos seien, vermag der Senat nicht zu teilen.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit ihrem Schreiben vom 17. September 2016 (Bl. 33 ff.) zur Zahlung aufgefordert. Zugleich hat sie ihre Ungewissheit über das Fortbestehen seiner Bereitschaft, einen - nach dem Inhalt der Aufforderung - zuvor zugesagten hälftigen Gesamtschuldnerausgleich vorzunehmen, zum Ausdruck gebracht, nachdem sich der Antragsgegner an die in ihrem Schreiben dargelegten Zusagen weder während bestehender Partnerschaft noch danach gehalten hatte. Nach dem Inhalt ihres Schreibens kam es ihr erkennbar darauf an, dass der Antragsgegner seinen Anteil an der Gesamtschuld leistete.
Nach dem Wortlaut und dem situativen Kontext seiner Erklärung hat der Antragsgegner daraufhin objektiv erkennbar die Richtigkeit der Kostenzusammenstellung und die geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche betreffend die gemeinsam begründeten Mietverhältnisse dem Grunde und der Höhe nach bestätigt. Zugleich hat er seinen Leistungswillen beteuert. Die schriftliche Erklärung hatte aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers den Gehalt, dass er seine grundsätzliche Erfüllungsbereitschaft hinsichtlich der mit dem Schreiben vom 17. September 2016 von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche mitteilen und sie von sofortigen weiteren Maßnahmen abhalten wollte.
d) Rechtsfolge des einseitigen nichtrechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses ist ein Indiz für die Richtigkeit des Anerkannten (Staudinger/Hau, a. a. O., § 781 BGB, Rn. 56; BeckOGK/Albers, a. a. O., § 781 BGB, Rn. 72 f.), im hier vorliegenden Fall also für die inhaltliche Richtigkeit der tatsächlichen Darlegungen im Schreiben der Antragstellerin vom 17. September 2016. Es bestätigt in der Sache, dass auch aus Sicht des Antragsgegners Tatsachen vorlagen, aufgrund derer der geltend gemachte Anspruch entstanden und bis zum Zeitpunkt der Erklärung keine Tatsachen vorlagen, aufgrund derer er untergegangen war.
Der Antragsgegner hat sein Anerkenntnis durch Anwaltsschreiben vom 16. Juni 2017 (Bl. 42 ff.) widerrufen, mit dem er die Forderung der Antragstellerin zurückweist und sich von seinem Anerkenntnis distanziert, indem es anficht und sich auf Verjährung beruft. Dass er hierdurch bekundet hat, sich an seine Zahlungszusage nicht mehr gebunden zu fühlen, hat keine materiell-rechtliche Folge, weil sich bereits aus seinem Anerkenntnis keine materiell-rechtliche Folge ergeben hatte.
2. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Gesamtschuldnerinnenausgleich, § 426 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beteiligten, die die Mietverträge gemeinsam abgeschlossen haben, hafteten der Vermieterin für die vereinbarte Miete nach § 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder „aus der Natur der Sache” ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH, NJW 2010, 868 NJW 2008, 849; NJW 2007, 3564; NJW 1995, 652).
a) Eine anderweitige, vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Staudinger/Looschelders, a. a. O., § 426 BGB, Rn. 51 m. w. N.) Antragsgegner nicht nachgewiesen. Vielmehr sprechen der Beteiligtenvortrag und der von der Antragstellerin vorgelegte SMS- und Schriftverkehr (Bl. 36 ff.) gerade dafür, dass die Beteiligen seinerzeit darüber einig waren, dass der Antragsgegner ihr wegen der Mietzinsen im Innenverhältnis hälftig verpflichtet war. Denn der Antragsgegner hätte die Schuld vernünftigerweise nicht vorbehaltlos bestätigen müssen, wenn tatsächlich vereinbart gewesen wäre, dass die Antragstellerin für die Miete im Innenverhältnis allein haften sollte.
Aus der Art der Beziehungsgestaltung zwischen den Beteiligten ergibt sich nichts anderes. Der Umstand, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht feststellbar ist und er – mit Ausnahme eines Quartals in verjährter Zeit – in den Wohnungen nicht gewohnt hat (vgl. unten II. 3. b)), so dass die Gegenleistung aus dem Mietverhältnis der Antragstellerin im Wesentlichen allein zugeflossen ist, vermag vorliegend eine abweichende Bestimmung nicht zu begründen. Dieser Umstand spricht hier nach der Gestaltung der Beziehung gerade nicht zwingend für eine konkludente Vereinbarung darüber, dass die Antragstellerin die Mietzinsen auch im Innenverhältnis allein tragen sollte. Die Beziehung beruhte offenkundig jedenfalls auf persönlicher Verbundenheit und war von dem Wunsch nach persönlicher Nähe geprägt, den sich die Beteiligten nahezu ausschließlich in der gemeinsam angemieteten, niemals aber in der Wohnung des Antragsgegners erfüllt haben. Bereits die Tatsache, dass er ab März 2015 regelmäßige Zahlungen in Höhe von 250 € (und mehr) geleistet hat, aber insbesondere sein Schreiben vom 24. November 2016 sprechen entscheidend für eine Einigkeit der Beteiligten über seine Pflicht, die Hälfte der Miete zu erstatten.
Sein Vorbringen, er habe das Anerkenntnis nur unter dem Druck des von ihm als bedrohlich empfundenen Forderungsschreibens der Antragsgegnerin abgegeben, vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade unter dem Eindruck einer drohenden Strafanzeige durch die Antragstellerin hätte er, anstatt die Forderungen auch noch vorbehaltlos zu bestätigen, Veranlassung zu einem Hinweis auf Umstände gehabt, die gegen seine hälftige Haftung hätten sprechen können, um ihren Forderungen und Vorhaltungen effektiv zu begegnen. Daran fehlt es jedoch, und zwar auch noch in der nachfolgenden SMS-Korrespondenz, bis zu dem Zeitpunkt als er anwaltlich beraten war. Sein Schweigen zu diesem Thema spricht entscheidend dafür, dass zwischen den Beteiligten auch konkludent nichts anderes vereinbart war, als die hälftige Haftung hinsichtlich der Mietzinsen.
Auch sein nachträglicher Widerruf der Erklärung vom 24. November 2016 und seine Zurückweisung der Forderung sind nicht geeignet, eine vom gesetzlichen Regelfall des Kopfteilungsprinzips abweichende Vereinbarung darzulegen oder gar zu beweisen.
b) Der Anspruch besteht nur im Hinblick auf Forderungen, die seit dem 1. Januar 2013 entstanden sind. Der auf Forderungen bis zum 31. Dezember 2012 bezogene Verjährungseinwand greift durch.
Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend sind die Ansprüche mit der jeweiligen zeitratierlichen Begleichung des Mietzinses durch die Antragstellerin entstanden. Im Jahr 2013 entstandene Ansprüche wären mit dem Ende des Jahres 2016 verjährt. Das einseitige nichtrechtsgeschäftliche Anerkenntnis führt gemäß § 212 Abs 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung (vgl. Staudinger/Hau, a. a. O., § 781 BGB, Rn. 58; OLG Koblenz, NJOZ 2015, 1857, 1858; BAG 19.3.2019, NJW 2019, 2640, 2642; BeckOGK BGB/Albers a. a. O., § 781 BGB, Rn 76 ff; Staudinger/Peters/Jacoby, a. a. O., § 212 BGB, Rn 3 ff). Nach dieser Vorschrift beginnt eine Verjährungsfrist neu, wenn „der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt“. Für ein Anerkennen in diesem Sinne ist nach allgemeiner Auffassung kein Bindungswille erforderlich. Vielmehr genügt „ein Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners von der Existenz der Schuld klar und unzweideutig ergibt“. Der Effekt tritt also kraft Gesetzes ein, nämlich aufgrund geschäftsähnlichen Verhaltens (BeckOGK/Albers, a. a. O., § 781 BGB Rn. 76).
Die Verjährungsfrist beginnt allerdings nur insoweit erneut, als sie noch nicht abgelaufen ist, nicht aber im Hinblick auf Forderungen, deren Verjährung im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits eingetreten ist. Insoweit kann dem Gläubiger nur noch ein Verzicht des Schuldners auf die Verjährungseinrede oder ein selbstständig verpflichtendes Anerkenntnis, das nach § 214 Abs. 2 S. 2 nicht zurückgefordert werden kann (BeckOGK/Albers, a. a. O., § 781 BGB, Rn. 80) nützen, woran es hier indes fehlt. Die bis Ende 2012 entstandenen Forderungen waren im Zeitpunkt der Erklärung vom 24. November 2016 bereits verjährt, so dass insoweit ein Neubeginn der Verjährung ausscheidet.
Durch den später erfolgten Widerruf des einseitigen nichtrechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses ist diese Rechtsfolge auch nicht entfallen. Der Neubeginn der Verjährung ist kraft Gesetzes aufgrund des in der Anerkenntniserklärung liegenden geschäftsähnlichen Verhaltens des Antragsgegners eingetreten, wofür ein Bindungswille nicht erforderlich ist. Spätere Meinungsänderungen des Anerkennenden vermögen hieran rückwirkend nichts zu ändern.
3. Nach alledem war der Antragsgegner zur Zahlung der Hälfte der Mietkosten aus zum Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung unverjährter Zeit verpflichtet.
a) Maßgeblich sind dabei die in den ursprünglichen Mietverträgen enthaltenen Beträge (Bl. 16, 22). Die nachträgliche Vereinbarung über die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung in der ...-Straße ist nur im Verhältnis zwischen dem Vermieter und der Antragstellerin geschlossen worden (Bl. 119). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hieraus verpflichtet worden sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
b) Für Heizungs- und Warmwasserkosten für in Höhe von monatlich 100 € (Bl. 122) kann die Antragstellerin den Antragsgegner auch nicht teilweise in Anspruch nehmen.
Die Beteiligten sind insoweit weder Gesamtschuldner noch legt die Antragstellerin einen Lebenssachverhalt dar, aus dem sich die Pflicht des Antragsgegners zur hälftigen Haftung oder Erstattung ergeben könnte.
Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten hat sie nicht bewiesen. Dass sie zusammen gewohnt oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt hätten, hat sie nicht substantiiert behauptet. Auf seinen substantiierten Einwand, er habe – abgesehen von den drei Monaten des gemeinsamen Wohnens – pro Quartal lediglich ein- oder zweimal, allerdings in größeren Zeitabständen, bei ihr übernachtet (Bl. 90), hat sie mit ihrer Erklärung, der Antragsgegner räume zwischenzeitlich ein, die Wohnung mit ihr doch über längere Zeiträume genutzt zu haben (Bl. 118), nicht mit Substanz erwidert, so dass insoweit die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO greift.
Anders als hinsichtlich der Miete, für die die Beteiligten eine Gesamtschuld im Sinne des § 427 BGB eingegangen sind, ergibt sich für eine anteilige Haftung für andere Lebenshaltungskosten aus seinem Anerkenntnis vom 24. November 2016 kein durchgreifender Hinweis. Der Text ihrer „Geltendmachung offener Mietforderungen“ vom 17. September 2016 (Bl. 33) weist ausschließlich auf die Mietverhältnisse, nicht auf sonstige Versorgungsverträge oder weiteres hin.
Erst in den angehängten „Berechnungen“ (Bl. 35) zu den Mietverträgen, berücksichtigt die Antragstellerin auch die Kosten für die Gasetagenheizung in der zweiten Wohnung, die vom Mietvertrag indes unabhängig begründet worden ist und hinsichtlich der die Beteiligten keine Gesamtschuld begründet haben. Das Anerkenntnis vom 24. November 2016 bietet kein Indiz für eine Vereinbarung über eine hälftige Beteiligung auch an weiteren, vom Mietvertrag unabhängigen Lebenshaltungskosten, zumal Heizkosten, anders als im vorliegenden Fall, in der Praxis häufig mit den Betriebs- und Nebenkosten eines Mietverhältnisses abgerechnet werden, also zur (Warm-)Miete gehören.
c) Damit ergibt sich folgende Forderung:
Januar bis Mai 2013:
hälftiger Mietzins für die Wohnung ...-Straße 13: 617,22 € / 2 = 308,61 €
5 Monate x 308,61 = 1.543,05 €
Juni 2013 bis August 2016:
hälftiger Mietzins für die Wohnung in der Sch... 2: 564,00 € / 2 = 282 €
39 Monate x 282 € = 10.998 €,
insgesamt also 12.541,05 €.
d) Die gezahlten Beträge von 8.750 € sind hierauf in voller Höhe anzurechnen.
Die Anrechnung für die im Zeitraum von Oktober 2015 bis August 2016 monatlich gezahlten 250 € (2.750 €) ist unstreitig.
Im Zeitraum von März bis September 2015 hat der Antragsteller unstreitig 1.450 €, am 18. September 20105 1.000 € und am 01. Dezember 2015 weitere 1.000 € gezahlt, die die Antragstellerin "auf die rückständigen Lebenshaltungskosten (Telefon/Internet, Kabelanschluss, Tageszeitung, Hausratversicherung, GEZ, Strom) für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. August 2016 in Höhe von 3.830,58 € verrechnet" (Bl. 12) hat.
Der Antragsgegner hat dieser Anrechnung zu Recht widersprochen und erklärt, die gezahlten Beträge seien auf die verfahrensgegenständliche Forderung anzurechnen.
Gemäß § 366 BGB kann der Schuldner, der - wie hier - zu mehreren gleichartigen Leistungen verpflichtet ist, wenn das Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Die gewählte Bestimmung „laufende Kosten“ bringt zum Ausdruck, dass er die aktuell fällig gewordene Schuld tilgen möchte. Dass der Antragsgegner der Antragstellerin mit den Zahlungen nach erfolgter Trennung unabhängig von bestehenden Verpflichtungen Zuwendungen machen, und zugleich seine Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen Miete weiter anwachsen lassen wollte, liegt auch in Ansehung des gelebten Verhältnisses aus der Sicht eines objektiven Erklärungs- und Leistungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) fern.
An der Anrechenbarkeit der Zahlungen ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner 3.150 € noch nach der Trennung der Beteiligten bezahlt hat, während verfahrensgegenständlich nur bis zur Trennung entstandene Mietkosten sind. Denn mit der Trennung entstand hinsichtlich der Gesamtschuld eine von der gesetzlich vorgesehenen Kopfteilhaftung abweichende Bestimmung.
Die anderweitige Bestimmung ergibt sich hier „aus der Natur“ der Trennung. Denn mit dem Ende der Gemeinsamkeiten des Paares entfiel das gemeinsame Interesse an der Wohnung - auch für die Antragstellerin offensichtlich - auf Seiten des Antragsgegners. Ein Grund für die weitere Beteiligung an ihren Kosten war damit nicht mehr gegeben. Nichts anderes folgt aus seiner kurznachrichtlichen Erklärung vom 17. November 2016, er werde unabhängig von der für März angekündigten Tilgung ihrer Forderung weiterhin seinen „bisherigen Monatsbeitrag leisten“ (Bl. 40). Dieser Erklärung kann nicht der Inhalt beigemessen werden, der Antragsgegner wolle ungeachtet des Scheiterns der Beziehung über die Forderung der Antragstellerin hinaus weitere Zahlungen leisten. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, vor seiner SMS vom 17. November 2016 überhaupt noch über ihre Forderung vom 17. September 2016 hinausgehende Ansprüche an ihn heran getragen zu haben. Daher ist der Hinweis auf seinen „bisherigen Monatsbeitrag“ nach dem situativen Zusammenhang so zu verstehen, dass er, etwa weil er höhere Summen bis März 2017 nicht laufend erübrigen könne, einstweilen weiterhin monatlich 250 € zahle, und zwar auf die von der Antragstellerin in ihrer Bilanz vom 17. September 2016 aufgestellten Forderungen, denn andere Forderungen standen nach dem Beteiligtenvortrag im Erklärungszeitpunkt gar nicht im Raum.
4. Ansprüche aus § 1298 BGB bestehen nicht. Die Antragstellerin hat nichts dafür dargelegt, dass ihr durch einen Rücktritt von dem behaupteten Verlöbnis ein Schaden entstanden sein könnte.
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 BGB. In seiner ernsthaft formulierten Ankündigung, nach Ablauf der letzten bis zum 30. März 2017 gewährten Stundung zahlen zu wollen, liegt eine Selbst- bzw. Eigenmahnung des Antragsgegners.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 S. 1,. 2. Alt. ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 55 Abs. 2, 35, 40 Abs. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).