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Entscheidung 13 UF 62/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 23.06.2021
Aktenzeichen 13 UF 62/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0623.13UF62.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 24. März 2021 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten erstreben jeweils die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens an sich.

Die Beteiligten sind innerhalb der Ehewohnung getrennt voneinander lebende Ehegatten. Die Wohnung steht im Alleineigentum der Antragstellerin. In der Wohnung lebt noch der am … 2006 geborene jüngere Sohn der Beteiligten, V… M….

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, das Zusammenleben mit dem Antragsgegner gestalte sich aufgrund dessen verbaler Ausfälligkeiten für sie und den gemeinsamen Sohn unerträglich.

Sie hat beantragt,

1. ihr die in ihrem Alleineigentum stehende eheliche Wohnung der Beteiligten im …weg 15 in … Sch… zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;

2. den Antragsgegner zu verpflichten, die in Ziffer 1. bezeichnete Wohnung zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben unter gleichzeitigem Verbot, die Wohnung gegen den Willen der Antragstellerin zu betreten;

3. den Antragsgegner zu verpflichten, alle zu der unter Ziffer 1 bezeichneten Ehewohnung gehörenden Schlüssel, insbesondere den Haustürschlüssel, den Wohnungsschlüssel, den Torschlüssel, den Kellerschlüssel sowie den Briefkastenschlüssel an die Antragstellerin herauszugeben;

Der Antragsgegner hat beantragt (Bl. 65),

dem Antragsgegner die bisher durch ihn und die Antragstellerin zusammen mit dem gemeinsamen Sohn V… M… bewohnte Wohnung im …weg 15 in … Sch… zur gemeinsamen Nutzung mit seinem Sohn zuzuweisen

und

die Antragstellerin zu verpflichten, die vorbezeichnete Wohnung zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben, bei gleichzeitigem Verbot, die Wohnung gegen den Willen des Antragsgegners zu betreten, sowie sämtliche zur vorbezeichneten Wohnung gehörenden Schlüssel an den Antragsgegner herauszugeben.

Der vom Antragsgegner noch am Tage des Verkündungstermins eingereichte Schriftsatz vom 24. März 2021 ist dem erkennenden Abteilungsrichter nicht mehr vor der Verkündung zur Kenntnis gelangt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Wohnung der Antragstellerin für die Dauer des Getrenntlebens allein zugewiesen und den Antragsgegner zur Räumung bis zum 31. Mai 2021 verpflichtet.

Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 26. März 2021 (Bl. 84a) zugestellt worden.

Mit am 27. April 2021 um 00:00:06 signiertem, auf dem Server des Amtsgerichts Nauen am 27. April 2021 um 00:01:20 Uhr eingegangenem (Bl. 98) Schriftsatz (Bl. 95 ff.) hat der Antragsgegner (vorsorglich) Beschwerde eingelegt, sowie beantragt, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuheben. Mit dem Beschwerdeschriftsatz hat der Antragsgegner erklärt, der am 24. März 2021 vor der Verkündung des angefochtenen Beschlusses eingereichte Schriftsatz möge als Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ausgelegt werden.

Der Senat hat den Antragsgegner durch ihm am 7. Mai 2021 zugestellte Verfügung (Bl. 101/102) auf die Versäumung der Beschwerdefrist sowie darauf hingewiesen, dass eine Umdeutung seines Schriftsatzes vom 24. März 2021 in eine rechtzeitige Beschwerde nicht in Betracht kommen kann.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 (Bl. 111 ff.) hat der Antragsgegner

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist

beantragt. Er habe die Frist unverschuldet infolge technischer Schwierigkeiten seines Bevollmächtigten mit dem besonderen Anwaltspostfach versäumt.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses abgelehnt (Bl. 121). In den Beschlussgründen hat der Senat auf die Unzulässigkeit der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages sowie auf die Absicht des Senats, ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden, hingewiesen.

Der Senat entscheidet, dieser Ankündigung folgend, ohne erneute mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich schriftlich geäußert. Es ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisfortschritt eine mündliche Erörterung für die hier zu entscheidenden Fragen bringen könnte.

II.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die mit der Zustellung am 26. März 2021 begonnene Monatsfrist für die Beschwerdeeinlegung (§ 63 Abs. 1 und 3 FamFG) hat der Antragsgegner mit der erst am 27. April 2021 bei dem Amtsgericht eingereichten Beschwerde versäumt. Die Frist ist mit dem 26. April 2021 abgelaufen.

Der vor der Verkündung des angefochtenen Beschlusses am 24. März 2021 eingereichte Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. März 2021 kann nicht als - zulässige - Beschwerde ausgelegt werden. Denn eine vor Verkündung eines Beschlusses eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie bleibt auch unzulässig, wenn der Beschluss hernach noch wirksam erlassen wird (vgl. MüKo/ZPO/Rimmelspacher, 6. A., § 511 ZPO, Rn. 12). Zudem fehlt es dem Schriftsatz vom 24. März 2021 an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG, denn weder ist der angefochtene Beschluss bezeichnet noch enthält der Schriftsatz die Erklärung, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Mai 2021 ist unzulässig, weil für diesen Antrag die zweiwöchige Frist des § 18 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht eingehalten worden ist.

 Nach dieser Vorschrift beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis - hier also die Unkenntnis von der Verspätung der Beschwerdeeinlegung - behoben ist. Dabei ist ein Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; es ist im Sinne von § 18 Abs. 1 FamFG auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet sind (BGH NJW-RR 2004, 282; NJW-RR 2005, 76; NJW-RR 2005, 923; FamRZ 1996, 934; MüKoFamFG/Pabst, § 18 FamFG, Rn. 13). Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (BGH FamRZ 1996, 934; vergl. auch BGH NJW-RR 2010, 1000 Rn. 9; zuletzt BGH MDR 2011, 1208; OLG Nürnberg, BeckRS 2013, 6154). Gemessen hieran begann die zweiwöchige Frist am 27. April 2021 und war im Zeitpunkt der Antragstellung vom 21. Mai 2021 bereits abgelaufen.

Ausweislich des Transfervermerks des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 27.04.2021 (Bl. 98) hat dieser die Übermittlung der Beschwerdeschrift vom 26.04.2021 erst am 27.04.2021 um 00:00:06 Uhr – mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist – signiert. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Unkenntnis des Verfahrensbevollmächtigten vom Zeitpunkt seiner Signatur erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt ist aber zu erwarten, dass er sich, gerade wenn er ein Rechtsmittel erst Minuten oder Sekunden vor Fristablauf - oder gar danach - übermittelt, vergewissert, ob sein Rechtsmittel noch fristgemäß beim Empfänger eingeht. Hätte der Verfahrensbevollmächtigte diese Prüfung angestellt, wäre ihm aufgefallen, dass die Übermittlung seiner Rechtsmittelschrift erst nach Fristablauf begonnen hat und damit verspätet sein muss. Damit begann die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 1 FamFG am Folgetag zu laufen.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 1. Juni 2021 Bezug genommen (Bl. 121).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf § 48 Abs. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.