Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 17.06.2021 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 39/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0617.9UF39.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1.
Die Beschwerden der Kindesmutter und des betroffenen Kindes vom 15.02.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13.01.2021 (Az. 5 F 629 / 20), werden zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
1.1. 3.
Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden bleiben ohne Erfolg, sie sind unbegründet.
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem betroffenen, derzeit 15 Jahre alten Sohn im Einzelnen geregelt und festgelegt. Die Regelung des Umgangsrechtes als solche ist ausgewogen und berücksichtigt – jedenfalls im Grundsatz – die Interessen des Umgangsberechtigten, der obhutsberechtigten Kindesmutter sowie des betroffenen Kindes in angemessenem Maße. Bedenken in inhaltlicher Sicht werden seitens beider Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden nicht vorgebracht; die übrigen Beteiligten des Verfahrens haben sich gegen die Regelung in inhaltlicher Sicht nicht gewandt.
Ziel der Beschwerden ist vielmehr, die Regelung eines Umgangs überhaupt zu vermeiden bzw. den Ausschluss des Umgangs (befristet) festzustellen. Dies beruht primär auf einer beginnenden bzw. sich verfestigenden Verweigerungshaltung des betroffenen Kindes, daneben auch auf der Befürchtung der Kindesmutter, bei festgelegtem Umgang werde sie zu dessen Durchsetzung (gegen den Willen des Kindes) gezwungen und unter Umständen mit Zwangsmitteln belastet. Daraus ergeben sich jedoch keine eine Einschränkung des Umgangs im Sinne eines Ausschlusses rechtfertigenden Gründe.
1.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB.
§ 1684 BGB regelt daher primär das (einklagbare) Rechtsverhältnis der Eltern untereinander. Die Norm bietet Eltern keine Grundlage für einen Anspruch auf Kontakt gegen das Kind selbst, d.h. das Kind kann nicht verpflichten werden, den Umgang wahrzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, das Kind zum Umgang zu überreden oder zu bedrängen (OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372), dies ist vielmehr (vgl. näher unten) Aufgabe des jeweiligen – vor allem des obhutsberechtigten – Elternteils.
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht (nur dann) einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Es handelt sich hierbei um Ausnahmetatbestände. Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB sind nicht bereits veranlasst bzw. gerechtfertigt, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat v. 09.03.2017 – 9 UF 110/16). Eine Einschränkung oder gar der Ausschluss des Umgangsrechts ist deshalb nur ausnahmsweise veranlasst, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778 Senat v. 09.03.2017 – 9 UF 110/16). Hierbei müssen sie sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen werden (BVerfG FamRZ 2016, 1917).
2.
Dass die Befürchtung eines Obhutsberechtigten, bei Nichtgewährung eines geregelten Umgangs Zwangsmitteln ausgesetzt zu sein, nicht ausreichend ist, um einen Ausschluss des Umgangs oder dessen Einschränkung zu rechtfertigen, liegt auf der Hand. Im Gegenteil ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass die Kindesmutter ihrer aus der Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB entsprechenden Verpflichtung, die Durchführung des Umgangs auch gegen den Willen des Kindes grundsätzlich zu gewährleisten und durchzusetzen, nachkommt. Vielmehr ergeben sich deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter zumindest unbewusst manipulativ auf den betroffenen Sohn einwirkt. Dies mag auch auf dem Umstand beruhen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern in erheblichem Maße gestört und dies nicht etwa allein auf die Verweigerungshaltung eines Elternteils zurückzuführen ist. Vielmehr lässt sich feststellen, dass - ohne dass es auf die Ursachen im Einzelnen ankäme - die wechselseitigen Vorbehalte der Eltern so gravierend sind, dass sie zu einem sachlichen Austausch über alle Wesentlichen, das Kind betreffenden Angelegenheiten offenbar nicht in der Lage sind. Gleichwohl ändert dies nichts an dem hier erkennbaren Fehlverhalten der Kindesmutter bzgl. des Unterlassens der Gewährung von Umgang.
a.
Das in § 1684 BGB enthaltene elterliche Umgangsrecht begründet nach heute überwiegender Auffassung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art, die durch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird und an der das Kind als Begünstigter teilhat (Senat NZFam 2019, 883; OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Hamburg v. 9.5.2017 - 7 UF 75/16, FamRZ 2018, 599; KG Berlin FamRZ 2018, 270; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151; Löhnig NZFam 2018, 32). Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Aufgrund der Wohlverhaltenspflicht ist der zur Umgangsgewährung verpflichtete Elternteil gehalten, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zur Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten (Senat NZFam 2019, 883; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, § 1684 Rn. 5).
Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz auch in dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Daraus resultiert zugleich, dass das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen eine Umgangsregelung verstößt, vermutet wird, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (Senat NZFam 2019, 883 OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151; Löhnig NZFam 2018, 32). Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt auch aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung von Ordnungsmitteln nur dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH FamRZ 2012, 533 Senat NZFam 2019, 883).
b.
Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Maßnahmen die Kindesmutter vornimmt, um auf den betroffenen Sohn in einer Art und Weise erzieherisch einzuwirken, dass dieser bereitwillig zur Wahrnehmung des Umgangs wäre. Vielmehr stellt sich ihr gesamter Vortrag bzw. ihr diesbezügliches Verhalten dergestalt dar, dass sie dem kindlichen Willen – jedenfalls bzgl. des Umgangs mit dem Vater – freien Lauf lässt und allein den kindlichen Willen respektieren will.
Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Kindeseltern in 2008 auf einen Umgangsvergleich geeinigt hatten, infolgedessen seither (bis etwa in das Jahr 2019 hinein) der Umgang stattfand. Derartigen Vereinbarungen der Eltern, erst recht in Gestalt eines Umgangstitels, kommt eine hohe indizielle Bedeutung zu, was die Ausfüllung des kindlichen Wohls betrifft. Denn eine im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entsprochen hat und noch entspricht (BGH FamRZ 2011, 796; KG Berlin NJW 2021, 867; Senat MDR 2016, 216; ähnlich auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2019, 813; OLG Hamm NZFam 2015, 510). Erst Recht gilt dies, wenn die Regelung langjährig gelebt wurde (Senat MDR 2016, 216; OLG Hamburg FamRZ 2021, 204), wie dies hier der Fall ist. Mindestens ergibt sich hieraus die Indizwirkung dafür, dass ein Umgang des betroffenen Kindes mit dem Vater dem Kindeswohl (weiterhin) dienlich ist. Davon i.S.e. Nichtgewährung von Umgang abzuweichen gebietet es nur dann, soweit tatsächlich zwingende (kindeswohlgefährdende) Gründe vorliegen würden.
Im Übrigen beruht die Weigerungshaltung des Sohnes auch darauf, dass er bei Nichtwahrnehmung von Umgang Repressalien gegenüber seiner Mutter (bestraft) befürchtet und vermeiden will. Vor allem in diesem Punkt ist es Aufgabe des Obhutsberechtigten, bei dem Kind Befürchtungen zu zerstreuen bzw. sie gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dass solche Befürchtungen überhaupt beim Kind bestehen, zeigt deutlich, dass diese Problematik ihm vermittelt, mindestens aber nicht dem entgegengewirkt worden ist. Entgegen der Auffassung von T… (bzw. seiner Mutter, die T… jedenfalls nichts Gegenteiliges vermittelt) handelt es sich bei dem Umgangsrecht des § 1684 Abs. 1 BGB gerade nicht um ein allein T… und seinen Vater (Sache zwischen mir und meinem Vater) betreffendes Rechtsverhältnis, vgl. auch zuvor.
Bedenken dergestalt, dass in der Person des Vaters ein kindeswohlgefährdendes Verhalten vorliegt, das eine Einschränkung des Umgangs bis hin zu einem Ausschluss bedingen würde, bestehen nicht, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die entsprechenden Vorbehalte der Kindesmutter im Rahmen ihrer Beschwerde (verbale Ausbrüche, körperliche Übergriffe durch Ohrfeigen und Tritte ins Gesäß) sind in ihrer Art und Weise pauschal geblieben, lassen sich zeitlich und situationsbedingt nicht einordnen und scheinen im Übrigen auch keine hohe Bedeutung aus Sicht der Kindesmutter bzw. des Kindes selbst (das ebenfalls ohne nähere Vertiefung von Schlägen berichtet hat) gehabt zu haben. Denn erstinstanzlich wurden entsprechende Vorwürfe nicht vertieft, ganz unabhängig davon, dass derartige Vorfälle an sich gerade der obhutsberechtigten Kindesmutter in der Vergangenheit Veranlassung gegeben hätte, in das seit 2008 bestehende Umgangsrecht einzugreifen und entsprechende Änderungen (z.B. Auflagen oder Ähnliches) zu erreichen. Jedenfalls sei erneut darauf hingewiesen, dass Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB nicht bereits veranlasst bzw. gerechtfertigt sind, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat v. 09.03.2017 – 9 UF 110/16).
2.
Danach käme eine Einschränkung bis hin zu einem Ausschluss des Umgangs allein deshalb in Betracht, weil sich ein verfestigter Kindeswille dahingehend, den Umgang (generell) zu verweigern, gebildet hat; nur dann würde auch eine Indizwirkung der früheren elterlichen Vereinbarung entfallen, weil gegen das Kindeswohl im Sinne einer Kindeswohlgefährdung eine Entscheidung zulasten eines Umgangsrechtes nicht zulässig ist.
a.
In Umgangsverfahren kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG FamRZ 2016, 1917). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Die nachweislich vertiefte ablehnende Haltung eines Jugendlichen im Alter von 15 Jahren gegenüber seinem Vater ist im Umgangsverfahren selbst dann zu beachten, wenn diese Einstellung durch Manipulationen der Mutter (mit-)geprägt worden ist (Senat JAmt 2020, 103). Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; Senat JAmt 2020, 103).
b.
Derartige kindeswohlgefährende Umstände lassen sich angesichts der Ergebnisse der Anhörung der Beteiligten und des betroffenen Kindes nicht feststellen; Abweichendes dazu ergibt sich auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, soweit dazu schriftlich vorgetragen wurde. Auch das Jugendamt hat sich gegen einen (auch nur befristeten) Umgangsausschluss ausgesprochen.
Zunächst ist festzustellen, dass – wie es bereits das Amtsgericht ebenso festgestellt hat – das betroffene Kind einen Umgang mit dem Vater innerlich nicht vollständig ablehnt und damit aufzeigt, dass weiterhin schützenswerte Bindungen zum Vater bestehen. Der betroffene Sohn hat – erneut auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – zum Ausdruck gebracht, dass er Umgang durchaus wahrnehmen wolle, er aber nicht dem Zwang einer Umgangsregelung (eines festen Gerüstes) unterlegen sein, vielmehr nach eigener spontaner Entscheidung den Vater besuchen möchte. Mag auch aus § 1684 Abs. 1 BGB keine Verpflichtung des Kindes zum Umgang resultieren, ist gleichsam zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein Recht (und eine Pflicht) eines jeden Elternteils dazu besteht. Dies bedeutet, dass die Ablehnung des Umgangs durch das Kind jedenfalls der Ausübung des Umgangsrechts nicht als solches entgegensteht (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 60). Der in Zusammenhang damit nicht näher geäußerten Empfehlung des Verfahrensbeistandes von T..., der Beschwerde stattzugeben, ist schon aus diesem Grunde nicht zu nachzukommen.
Dass das betroffene Kind möglicherweise keine Lust hat zum Vater zu gehen, letztendlich den Umgang aber nicht vollständig ablehnt, kann den Ausschluss nicht rechtfertigen. Der freie Willen, den der betroffene Sohn bei der Wahrnehmung von Umgang gerne für sich in Anspruch nimmt, ist ein typisches kindliches Merkmal, dem Eltern bei der Erziehung ihres Kindes eben durch entsprechende erzieherische Maßnahmen begegnen müssen. Zwar mag das Verhalten des Vaters und insbesondere dessen starres Festhalten an einem geregelten Umgang durchaus auch Ursache dieser kindlichen Reaktion sein, worauf auch die Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt abzielen. Dass aber insoweit die Kindesmutter ihrer Verpflichtung, auf das betroffene Kind erzieherisch einzuwirken, mit Blick auf das Umgangsrecht nachkommt, kann ebenso wenig nicht festgestellt werden. Jedenfalls besteht nach wie vor noch keine derart verfestigt Verweigerungshaltung des betroffenen Kindes, dass ein Umgangsausschluss, sei es auch nur befristet, tatsächlich gerechtfertigt wäre. Der aktuell geäußerte Kindeswille ist bzgl. einer Umgangsverweigerung weder ernsthaft, stabil, intensiv noch zielorientiert.
Ebenso wenig besteht gesichert der Eindruck, dass weder die Kindesmutter noch das durch sie beeinflusste Kind einer gerichtlichen Anordnung nicht Folge leisten würden. Auch die Mutter wird – bei nüchterner Betrachtung – feststellen müssen, dass eine generalisierende Ablehnungshaltung von T... gegenüber seinem Vater nicht besteht. Von daher bleibt nach wie vor die bereits durch das Amtsgericht geäußerte Hoffnung, dass jedenfalls unter dem Druck des hiesigen Verfahrens gerade die Kindesmutter zur Einsicht kommt und entsprechend ihrer umgangs- und sorgerechtlichen Verpflichtung T... zum Umgang mit dem Vater veranlasst.
Im Übrigen ist es Aufgabe von T..., mit seinem vermeintlich schwierigen Vater – dabei unterstützt durch seine Mutter – auszukommen. Angesichts des Inhaltes seiner Schreiben ist er durchaus in der Lage, seine Vorstellungen frei zu formulieren und daher insoweit sich auch mit seinem Vater dahingehend auseinanderzusetzen, ob angesichts seines fortschreitenden Alters der Umgang tatsächlich wie in hier gerichtlich festgelegter Weise ausgeübt werden muss oder ob Alternativen bestehen. Auch solche Auseinandersetzungen im Verhältnis Kind – Elternteil fördern die kindliche Entwicklung. Von deutlichem und das betroffene Kind entlastenden Vorteil wäre es dabei, dass sich die Kindesmutter dem anschließt und insoweit Kompromisse im 3-Personen-Verhältnis gefunden werden.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 84 FamFG, 40, 45 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die maßgeblichen Umstände sind bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Eines vorherigen Hinweises auf diese Vorgehensweise bedarf es nicht (BGH FamRZ 2017, 1668).