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Entscheidung 6 M 2803/19


Metadaten

Gericht AG Prenzlau Entscheidungsdatum 23.12.2019
Aktenzeichen 6 M 2803/19 ECLI ECLI:DE:AGPRENZ:2019:1223.6M2803.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 16.07.2019 wird dahingehend geändert, dass das Kind D. bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 4 ZPO).

2. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 16.07.2019 wird dahingehend geändert, dass das Kind J. nur zu 50 % bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 4 ZPO).

3. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.07.2019 in vollem Umfang Bestand.

4. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 21.08.2019 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen.

Von der Gläubigerpartei wurde durch Vorlage der Vermögensauskunft des Schuldners vom 04.11.2019 glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwar den Kindern J. und D. zum Unterhalt verpflichtet ist, jedoch keinen Unterhalt zahlt. Das Kind D. ist somit bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen. Das Kind J. ist nur zu 50 % zu berücksichtigen. Auch für dieses Kind zahlt der Schuldner keinen Unterhalt. Das unterhaltsberechtigte Kind J. wohnt nicht im Haushalt des Schuldners. Das Kind wohnt alle 14 Tage bei ihm und er leistet in dieser Zeit Naturalunterhalt. Die Mutter des Kindes hat entweder eigenes Einkommen oder bezieht Sozialleistungen bzw. ergänzend Sozialleistungen. Das Kind hat somit zusätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter. Dieser Unterhaltsanspruch kann als Einkommen gewertet werden. Das Kind ist somit nur zur Hälfte als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Die Mutter bezieht mindestens den Regelsatz gem. SGB II bzw. XII i.H.v. 424,00 Euro zzgl. Kindergeld i.H.v. 204,00 Euro sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung (ca. 550,00 Euro) sowie den Regelsatz für das Kind i.H.v. 332,00 Euro. Die Mutter muss den Kindern Unterhalt in Form von Naturalleistungen erbringen. Mithin ergibt das ein angenommenes Einkommen von 2006,00 Euro. (JurBüro 2019, 288 ; BGH vom 28.09.2019 zum Az. VII ZB 14/16).