Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 18.05.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 A 19.17 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0518.OVG10A19.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 2 BauGB, § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 Halbs 2 BauGB, § 215 Abs 1 BauGB |
Der Bebauungsplan X - B2c im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee, verkündet als Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 27. September 2016, Bl. 604, ist hinsichtlich der für das Grundstück L... straße ... getroffenen Baukörperfestsetzung und der darauf bezogenen textlichen Festsetzung unter Ziffer 3 unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsteller machen im Normenkontrollverfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplans X - B2c im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee, geltend, der als Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 27. September 2016, Bl. 604, verkündet worden ist. Sie wenden sich gegen eine mit dem Bebauungsplan für das Grundstück der Beigeladenen (L... straße ... ) getroffene, in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineingreifende Baukörperfestsetzung, durch die sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen.
Das Plangebiet, das eine Fläche von ca. 41 ha umfasst, liegt in der im Wesentlichen Ende des 19. Jahrhunderts bis zum ersten Drittel des 20. Jahrhunderts entstandenen ehemaligen Kolonie Nikolassee, dort im Bereich des nördlichen Teils der Rehwiese. Das Plangebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch die parallel zur S-Bahn-Trasse S1 Oranienburg-Potsdam gelegene A... - und A... straße im Nordwesten und Norden, die N... straße im Westen, die K... straße im Osten sowie eine südlich von der N... straße, dem K... weg und der S... straße gelegene Grenze im Süden. Das Gebiet ist im Wesentlichen durch eine aus Ende des 19. /Anfang des 20. Jahrhunderts stammende Villen- und Landhausarchitektur in offener Bauweise geprägt.
Die Antragsteller sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks V... Straße ... . Die Beigeladenen sind Eigentümer des daran südwestlich angrenzenden, ca. 1900 qm großen Grundstücks L... straße ... . Die beiden Grundstücke grenzen jeweils in ihren rückwärtigen Bereichen aneinander. Das Grundstück L... straße ... ist mit einem seit Jahren leerstehenden Gebäude mit einer ehemaligen Wohnfläche von 305 qm aus den 30-iger Jahren bebaut und ausweislich des bei den Akten befindlichen Abrissantrages aus Februar 2013, der bis heute unbeschieden ist, in schlechtem baulichen Zustand. Die Beigeladenen erwarben das Grundstück L... straße ... im Jahre 2009 und beabsichtigen, es neu zu bebauen; die weiteren Einzelheiten zum Bauvorhaben werden im Zusammenhang mit der Verfahrensgeschichte des angegriffenen Bebauungsplans dargestellt.
Zur Art der Nutzung enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen; insoweit verweist die Planbegründung auf die Festsetzungen des übergeleiteten Baunutzungsplans von 1960, die westlich und östlich des nördlichen Teils der Rehwiese – auch für den Baublock, in dem die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen (L... straße/V... Straße/G... straße) – reines Wohngebiet und im Übrigen allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 (zwei Geschosse, GRZ 0,2, GFZ 0,4) vorsehen. Der Bebauungsplan setzt die zulässige Zahl der Vollgeschosse im Wesentlichen auf II und die Grundflächenzahl auf 0,2 fest. Ferner setzt er Baugrenzen fest, und zwar überwiegend straßenseitig in einer Tiefe von 8 m („Vorgartentiefe“) und in den rückwärtigen Grundstücksbereichen in einer Tiefe von 28 m. Dies gilt – neben weiteren westlich und östlich von der Rehwiese gelegenen Baublöcken – durchgehend auch für die L... straße und für die V... Straße, nicht jedoch für das Grundstück der Beigeladenen (L... straße ... ) sowie für das unmittelbar südwestlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzende Grundstück L... straße ... , das mit einem Baudenkmal – einer 1914 von dem Architekten Herrmann Zückler als typischer Landhausbau errichteten Villa – bebaut ist. Für diese beiden Grundstücke sieht der Bebauungsplan sog. Baukörperfestsetzungen vor, die bis ca. 44 m in die jeweiligen rückwärtigen Grundstücksbereiche hineingreifen. In der textlichen Festsetzung heißt es unter Ziffer 3 insoweit, dass als „zulässige Grundfläche“ u.a. für die Grundstücke L... straße ... und ... „die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt“ wird. Für das Grundstück der Beigeladenen weist die Baukörperfestsetzung zudem einen an einen zweigeschossigen Hauptbau angrenzenden rückwärtigen Baukörper aus, für den die Zahl der Vollgeschosse mit I festgesetzt ist (eingeschossiger Anbau). Der Hauptbau ist nach den Festsetzungen in einer Bebauungstiefe von 16 m angesetzt und weist eine Länge von 18 m auf; der Anbau weist eine Länge von 10 m auf (Tiefe insgesamt: 16+18+10 = 44 m).
Im Weiteren setzt der Bebauungsplan X - B2c Erhaltungsbereiche nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fest. Für den Baublock L... straße/V... Straße/G... straße, in dem die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen, ist der Erhaltungsbereich E4 (Großvolumige Villen bis ca. 1918) festgesetzt.
Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und der Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück der Beigeladenen – L... straße ... – liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren bzw. folgende Entstehung zu Grunde:
Am 6. November 1984 fasste das damalige Bezirksamt Zehlendorf den Beschluss über die Aufstellung von fünf generellen ortsteilbezogenen Bebauungsplänen im Bezirk Zehlendorf (X - B1 bis X - B5), darunter den Bebauungsplan X - B2 für den Bereich Wannsee (Ost)/Nikolassee/Schlachtensee; bekannt gemacht wurde dieser Beschluss im Amtsblatt von Berlin vom 7. Dezember 1984 (S. 1695). Nachdem die vorgezogene Bürgerbeteiligung durchgeführt und Planungsbüros mit ergänzenden Untersuchungen beauftragt worden waren, mündete das Planungsverfahren in den Beschluss des Bezirksamts vom 31. März 1992 (Amtsblatt für Berlin vom 24. April 1992, S. 1215), wonach der Bebauungsplan X - B2 in fünf eigenständige Geltungsbereiche untergliedert wurde (X - B2a-e), darunter den Bebauungsplan X - B2c.
Anlass für den Aufstellungsbeschluss im Jahr 1984 waren ausweislich der damaligen Bezirksamtsvorlage ein zunehmender Veränderungsdruck, bauliche Verdichtungs- und Teilungsabsichten, die mit dem Ortscharakter nicht zu vereinbaren waren, sowie Abrissvorhaben in weitgehend intakten, charakteristischen Siedlungsbereichen, denen durch Schaffung des entsprechenden planungsrechtlichen Instrumentariums in Form genereller Bebauungspläne entgegengetreten werden sollte. Entsprechendes wird auch in der Begründung vom Juni 1993 zum Bebauungsplanentwurf X - B2c ausgeführt. Auch darin wird auf den im Bezirk Zehlendorf bestehenden fortwährenden Veränderungsdruck hingewiesen, der zu einer Beeinträchtigung der ursprünglichen Bebauungsstrukturen geführt habe. Die bestehenden planungsrechtlichen Regelungen bildeten keine Gewähr dafür, den städtebaulich wünschenswerten ortsbildtypischen Gebietscharakter zu bewahren; u.a. bestünden keine qualitativen Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. der „Bebauungstiefe“ (Begründung S. 2). Durch die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sollte die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert und das Gebiet gegen untypische Veränderungen geschützt werden; als zu unterbindende Fehlentwicklungen wurden dabei Grundstücksteilungen und Grundstücksparzellierungen mit weiterer Zersiedlung der rückwärtigen Grundstücksbereiche, der Abriss der ursprünglichen Wohngebäude (Villen und Landhäuser) und die schrittweise Neubebauung ohne Rücksicht auf die stadtstrukturelle und baugestalterische Eigenart des Gebietes, die Verunstaltung der ursprünglichen Bebauung durch An- und Umbauten sowie die Beeinträchtigung der ortstypischen Freiflächenstruktur durch Zunahme baulicher Nebenanlagen und die Verdrängung von gärtnerisch angelegten Grünflächen genannt (S. 2 der Begründung). Im Anschluss an die Teilungsentscheidung im Jahr 1993 fand die Träger- und Behördenbeteiligung statt, deren Auswertung sich bis ins Jahr 2000 erstreckte und im April 2001 zu einem aktualisierten Entwurf des Bebauungsplans X – B2c führte. Dieser Entwurf weist für die V... Straße und Teile der L... straße Baugrenzen straßenseitig in einer Tiefe von 8 m und rückwärtig 28 m aus; diese sind nach dem Entwurf auch für das Grundstück L... straße ... vorgesehen. Für das Jahr 2006 sind weitere Abstimmungen bezüglich der Straßenbegrenzungslinien, eine Überprüfung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie eine weitere – hinsichtlich der Festsetzung von Baugrenzen in Bezug auf das Grundstück L... straße ... unverändert gebliebene – Entwurfsfassung dokumentiert. Bei diesem Stand des Bebauungsplanverfahrens war es dann bis zum Jahr 2014 zunächst verblieben.
Am 15. Februar 2013 stellten die Beigeladenen bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück L... straße ... , der bis heute – ebenso wie der zeitgleich eingereichte Abrissantrag für das Bestandsgebäude aus den 30-iger Jahren – nicht förmlich beschieden ist. Gegenstand des Antrags war ein aus zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss bestehender, 10,45 m hoher kubischer Bau mit einer Grundfläche von 350 qm und einer Geschossfläche von ca. 900 qm, der rückwärtig eine Tiefe von 20 m aufwies und in dem drei Wohnungen (zwei nach Art eines Doppelhauses jeweils im ersten und zweiten Geschoss, eine dritte im Staffelgeschoss) entstehen sollten. Ausweislich eines Vermerks des Stadtentwicklungsamtes des Antragsgegners vom 6. März 2013 hielt dieser das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig: Die nach § 7 Nr. 15 BO 58 zulässige Zahl von zwei Vollgeschossen sei mit dem Staffelgeschoss um ein weiteres Vollgeschoss überschritten, die nach § 7 Nr. 15 BO 58 zulässige GFZ von 0,4 werde mit 0,46 überschritten. Gründe für eine Zustimmung zu den Abweichungen bzw. Überschreitungen lägen nicht vor. Durch die „erdrückende Erscheinung der Verschattung“ würden nachbarliche Interessen berührt, der öffentliche Belang des Denkmalschutzes auf dem Nachbargrundstück L... straße ... stehe dem Vorhaben entgegen. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich seines Maßes nicht ein, es stelle sich „sehr mächtig in den Vordergrund“ und rage „tief in den Blockinnenbereich hinein“, auch entstehe eine „einengende und ver-schattete Situation“ auf dem Nachbargrundstück L... straße ... , die nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht vertretbar sei. Nachdem der Antragsgegner den Beigeladenen signalisiert hatte, dass die Planung durch eine veränderte Planung ausgetauscht werden könne, reichten diese am 3. Mai 2013 neue Unterlagen ein, die eine „veränderte Wohnfläche und Kubatur“ beinhalteten; soweit erkennbar, sollte der Baukörper nun bei einer Grundfläche von 317 qm eine Tiefe von 19 m aufweisen.
Im April 2013 wandte sich der Eigentümer des mit dem Baudenkmal bebauten Nachbargrundstücks L... straße ... durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gegen das Vorhaben und machte verschiedene Einwände geltend, etwa denjenigen, dass die traditionelle Prägung des Viertels mit Villen und Landhäusern durch Zulassung des überdimensionierten modernen Mehrfamilienhauses im kubischen Bauhausstil zum Kippen gebracht würde; konkret wandte er sich auch gegen die an seiner Grundstücksgrenze geplante Tiefgarageneinfahrt des Vorhabens der Beigeladenen und eine daraus resultierende Gefährdung des alten Baumbestandes an der Grundstücksgrenze. Im Mai 2013 wandte sich auch der Eigentümer des Nachbargrundstücks L... straße ... durch seinen Verfahrensbevollmächtigten an den Antragsgegner und bat um Akteneinsicht. Nach dem Vortrag der Beigeladenen habe es nun auch Nachbarbeschwerden „bei der Politik“ gegeben, eine Nachbarin habe nun auch mit Flugblättern gegen das Vorhaben aufgerufen.
Nach dem Vortrag der Beigeladenen habe der Antragsgegner ihnen im Juli 2013 eine von ihm als Kompromiss erstellte Skizze mit zwei Varianten zur Platzierung des Baukörpers überreicht. Danach sollten die Beigeladenen in Anlehnung an das Denkmal links und passend zu ihrem 75 m langen und 25 m „schmalen“ Grundstück ein langes, schmales und die „Baumasse gut verteilendes“ Haus bauen. Zwischen Juni und November 2013 habe es nach dem Vortrag der Beigeladenen dann weitere Gespräche zwischen ihnen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten, den Architekten und „der Politik“ gegeben, die zu keiner Verständigung geführt hätten. Nachdem der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen unter dem 1. November 2013 um Bescheidung des Baugenehmigungsantrages gebeten hatte, erließ der Antragsgegner unter dem 19. November 2013 einen Zurückstellungsbescheid zu dem Vorhaben der Beigeladenen und durch Verordnung vom 28. Oktober 2014 (GVBl. S. 364), verlängert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GVBl. S. 382), eine Veränderungssperre für das Grundstück L... straße ... . Der hiergegen von den Beigeladenen vor dem erkennenden Senat gestellte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der (verlängerten) Rechtsverordnung über die Veränderungssperre blieb ohne Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris).
Im Jahre 2014 nahm das Bebauungsplanverfahren Fortgang. In zwei Vermerken vom Mai und Juni 2014 wurde unter Auswertung der Vorgeschichte und des aktuellen Standes des Bebauungsplanverfahrens entschieden, das Verfahren fortzuführen und im Hinblick auf die Änderungen im Verfahrensrecht und den Zeitablauf einen Umweltbericht zu erstellen sowie die frühzeitige Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit zu wiederholen. Dies wurde dann auf der Grundlage von Planungsunterlagen vom Juli 2014 und einer Begründung zum Bebauungsplan X - B2c mit Stand 12. September 2014 durchgeführt. Der Planentwurf von September 2014 sah für das Grundstück L... straße ... (weiterhin) die auch für die V... Straße und andere Straßen in den benachbarten Baublöcken geltenden Baugrenzen (8 m/ 28 m) vor. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) wandten sich die Beigeladenen mit Mailschreiben vom 17. Dezember 2014 an die Leiterin des Stadtplanungsamtes bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, in dem es u.a. heißt:
„Wir haben Sie so verstanden, dass wir die von Ihnen unseren damaligen Architekten vorgeschlagene Systemskizze Var. 2 ‚die 2-Bau-Körper-Lösung‘ für unser Grundstück in das laufende B-Plan-Verfahren einbringen können. Das möchten wir hiermit förmlich tun und fügen Ihren Plan zur Sicherheit und Klarheit als Anlage nochmals bei.“
Beigefügt war eine „Systemskizze“, die als Variante 2 im vorderen Bereich des Grundstücks L... straße ... einen (von 8 auf 14 m) zurückgesetzten Baukörper mit einer Grundfläche von 163 qm und im rückwärtigen Bereich des Grundstücks einen 20 m langen, mit „Neubau flach“ bezeichneten Baukörper mit einer Grundfläche von 160 qm vorsieht.
Unter dem 5. März 2015 ist in einem Vermerk des Stadtplanungsamtes bei dem Antragsgegner u.a. folgendes festgehalten:
„Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf X – B2c wurde von den Eigentümern des Grundstücks L... straße ... ein Entwurf für eine neue Bebauung vorgelegt. Die Eigentümer des Grundstücks baten mit E-Mail an Stapl FL vom 17.12.2014, das Bauvorhaben als Anregung in die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung mit einzubringen. Dies wird im Rahmen der frühzeitigen Abwägung berücksichtigt“.
Am 30. März 2015 reichten die Beigeladenen bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum „Neubau eines Wohngebäudes“ auf dem Grundstück L... straße ... ein. Das Vorhaben beinhaltete nun einen zweigeschossigen Hauptbau und einen rückwärtigen eingeschossigen Anbau mit einer Bebauungstiefe von insgesamt 43 m (Länge des Anbaus 10 m) bei einer Vorgartentiefe von 14 m. Die Bauvoranfrage bezog sich vor allem auf die Lage und Ausrichtung des Baukörpers. Dieses Verfahren wurde im Februar 2016 im Hinblick auf die Veränderungssperre für das Grundstück ruhend gestellt.
Im Juni 2015 fand im Bebauungsplanverfahren die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt; in der Zeit vom 1. September bis 1. Oktober 2015 erfolgte die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der ausgelegte Entwurf des Bebauungsplanes mit Datum vom 7. August 2015 (Planzeichnung Stand 30. Juni 2015) sah für die Grundstücke L... straße ... und L... straße ... von den übrigen Baugrenzen von 8 m/ 28 m abweichende gemeinsame Baugrenzen vor, nämlich eine vordere Baugrenze von 14 m und eine hintere Baugrenze von 44 m.
Die Antragsteller richteten sich mit Einwendungsschreiben vom 25. September 2015 „gegen die einseitige Bevorzugung des Grundstücks L... straße ... in Hinsicht auf die nun zulässige Bebauungstiefe von jetzt 44 m (30 m + 14 m Vorgarten), während für alle umliegenden Grundstücke (mit Ausnahme des Denkmals) eine Bebauungstiefe von 28 m (20 m + 8 m Vorgarten) festgelegt wurde“. Ihr eigenes Grundstück werde durch die Begrenzung der Bebauungstiefe auf 20 m bzw. 28 m in seiner zukünftigen Nutzung eingeschränkt. Auf dem Grundstück L... straße ... könne nun in der vollen Bautiefe von 44 m ein zweigeschossiges Gebäude mit Dachgeschoss errichtet werden. Die Antragsteller könnten verstehen, dass die Innenbereiche von einer weiteren Bebauung freigehalten werden sollten, dann aber solle gleiches Recht für alle gelten. Entsprechende Eingaben erhoben auch die Eigentümer des Grundstücks V... Straße ... und die Eigentümer des mit dem Baudenkmal bebauten Grundstücks L... straße ... , die zudem eine Beeinträchtigung des Baudenkmals geltend machten.
Am 19. November 2015 fand in den Räumen des Stadtplanungsamts ein Gespräch über die Frage statt, wie mit den Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung „umgegangen werden und wie das weitere Bebauungsplanverfahren ablaufen soll“. Ein Mitarbeiter des Antragsgegners schlug vor, „den Bauvorbescheid als einen Sonderfall in der Abwägung zu berücksichtigen“; der Bauherr habe „als privaten Belang einen entsprechenden Bauwunsch geäußert, der in der Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Berücksichtigung“ gefunden habe.
In der im Februar 2016 vorgenommenen Auswertung der Einwände ist festgehalten, dass die Festsetzung für das Grundstück L... straße ... nun „dezidierter“ gestaltet werden solle. Um „dem Belang des Denkmal- und Ortsbildschutzes sowie privater Interessen der Rücksichtnahme auf die anliegenden Nachbargrundstücke gerecht zu werden, wird zukünftig ein Baukörper, der das Bauvorhaben in seinen beantragten Maßen abbildet, festgesetzt“. Der Hauptbaukörper habe ein Maß von 18 m x 15 m bei zwei Vollgeschossen, der Anbau von 10 m x 9 m mit einem Vollgeschoss, damit entstehe eine Gesamtlänge von 28 m, was städtebaulich vertretbar sei.
Anschließend – im Februar 2016 – führte der Antragsgegner mit einem entsprechend abgeänderten Entwurf (Planentwurf vom 17. Februar 2016; der Hauptbau ist nun in einer Bebauungstiefe von 16 m angesetzt und weist eine Länge von 18 m, der Anbau eine Länge von 10 m auf, Tiefe insgesamt 44 m) eine beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB durch, in der er die Eigentümer der Grundstücke L... straße ... und ... sowie der umliegenden Grundstücke, darunter auch die Antragsteller, erneut beteiligte. Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 28. Februar 2016 Stellung und wandten sich erneut gegen die „Ausweitung der Bebauungstiefe“ auf dem Grundstück L... straße ... , die eine „einseitige Bevorzugung“ und eine „klare Verletzung des Gleichbehandlungs-Grundsatzes“ darstelle; dadurch werde das Ziel des Schutzes der Blockinnenbereiche verletzt. Ähnliche Einwände erhoben auch die Eigentümer der Grundstücke L... straße ... , ... , ... und ... und des Grundstücks V... Straße ... .
Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11. März 2016 wandten sich auch die Beigeladenen gegen den Planentwurf und rügten u.a. die Baukörperfestsetzung auf ihrem Grundstück. Diese ermögliche ein gegenüber den Nachbargrundstücken nur wesentlich schmaleres Baufenster und erfordere gewichtige städtebauliche Belange, an denen es hier fehle. Sie schränke die Beigeladenen in ihrer Baufreiheit massiv ein und sei nur bei Baudenkmälern üblich. Auch für künftige Generationen oder nach Abriss des benachbarten Denkmals wäre das Grundstück dann nur so bebaubar. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Beigeladenen aus Art. 14 GG dar. Städtebauliche Belange hierfür – etwa zum Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutz und dem Ortsbildschutz – würden nur pauschal und ohne weitere Substantiierung lediglich behauptet, seien aber weder ermittelt noch abgewogen worden. Einer Baukörperfestsetzung habe es auch deswegen nicht bedurft, weil etwaige Rücksichtnahmebelange nicht im Bebauungsplanverfahren, sondern im konkreten Baugenehmigungs-verfahren zu würdigen seien; gleiches gelte für denkmalschutzrechtliche Belange, wobei daran zu erinnern sei, dass die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde zu dem ursprünglichen Vorhaben, das sehr viel massiver an die Grenzen gegangen sei, positiv ausgefallen sei.
Die Auswertungen führten zu keiner weiteren Änderung des Bebauungsplans. Am 20. Juli 2016 beschloss die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AGBauGB in der Fassung des Entwurfs vom 7. August 2015 mit Deckblatt vom 17. Februar 2016. Am 13. September 2016 beschloss das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Festsetzung des Bebauungsplans als Rechtsverordnung. Diese wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 27. September 2016, S. 604, verkündet.
Am 10. November 2016 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
Zur Begründung, die sie am 13. Februar 2017 bei Gericht eingereicht haben und die am 17. Februar 2017 an den Antragsgegner versandt worden ist, machen sie geltend: Der Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Denn sie seien durch die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte hinterwärtige Baugrenze für ihr Grundstück erstmalig beschwert. Ferner könnten sie eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung geltend machen, weil der Plangeber ihr Interesse an der Beibehaltung der gemeinsamen hinterwärtigen Ruhe- und Erholungszone nicht hinreichend berücksichtigt habe. Im Übrigen könnten sie auch eine Verletzung ihres Rechtes auf Gleichbehandlung geltend machen, weil sie eine hintere Baugrenze von 28 m einhalten müssten, die Beigeladenen hingegen in einer Tiefe von 44 m bauen dürften.
Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen fehlerhaft. Die von der Planung berührten Belange seien in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden, § 2 Abs. 3 BauGB. Das Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes sei weder ermittelt noch bewertet und damit auch nicht abgewogen worden. Insbesondere habe sich der Antragsgegner zu keiner Zeit des Aufstellungsvorgangs mit dem privaten Interesse an der Beibehaltung der gemeinschaftlichen Ruhe- und Erholungszone auseinander gesetzt.
Ferner sei die Sonderfestsetzung des Grundstücks L... straße ... nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der Rechtsprechung seien Bauleitpläne nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu diene, private Interessen zu befriedigen. § 1 Abs. 3 BauGB gebiete ferner, dass sich die Gemeinde bei ihren Festsetzungen im Bebauungsplan im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Planungsziele konsistent verhalte. Planungsziel sei hier u.a. die Verhinderung der baulichen Verdichtung von Blockinnenbereichen. Nach der allgemeinen Plankonzeption solle in die Blockinnenbereiche lediglich bis in eine Tiefe von 28 m bzw. 34 m (8 m Vorgarten + 20 m bzw. 26 m Bautiefe) hineingebaut werden dürfen, um diese baulich freizuhalten und damit das vorhandene Ortsbild zu schützen. Im Fall des Grundstücks L... straße ... werde jedoch eine Bebauung von 44 m (16 m Vorgarten + 28 m Bautiefe) in den geschützten Innenbereich gestattet. Zudem seien hier Stellplätze in einer Tiefe zwischen 14 m und 16 m zulässig. Diese Abkehr von den eigenen Planungszielen diene alleine zur Befriedigung der privaten Interessen der Beigeladenen. Sie sei weder von der Plankonzeption gedeckt noch aus sonstigen Gründen städtebaulich gerechtfertigt. Das Grundstück L... straße ... könne auch nicht zu den Einzelfällen gerechnet werden, in denen von der Plankonzeption abgewichen werden dürfe. Die Gründe, aufgrund derer das Grundstück L... straße ... nach der Planbegründung einen solchen Einzelfall darstellen solle, träfen auch auf eine Vielzahl anderer Grundstücke zu, nämlich die Topografie (leichte Geländesteigung, Gebäudestellung im Bestand, geschützter Baum und Tiefe des Grundstücks) und der Umstand eines benachbarten Denkmals. Auch ein konkreter Bauantrag sei nicht geeignet, einen Sonderfall zu begründen, denn dies würde dazu führen, dass für jedes Grundstück, für das ein Bauantrag gestellt würde, im Plangebiet eine Sonderfestsetzung anhand der Bauwünsche getroffen werden müsste. Städtebauliche Gründe für eine solche Abweichung gebe es auch nicht.
Der Bebauungsplan verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB. Der Plangeber habe bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Aufgabe, die von seiner Planung berührten schutzwürdigen Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen, da Bebauungspläne gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmten. Die gerechte Abwägung dieser Belange müsse von dem Bestreben getragen sein, im Rahmen des Planungsziels einen Interessenausgleich herzustellen. Dabei sei er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die berührten Belange dürften nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer müsse deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Die Baukörperausweisung sei danach nicht abwägungsfehlerfrei erfolgt.
So habe der Plangeber eine Besserstellung des Grundstücks L... straße ... gegenüber dem Denkmal (L... straße ... ) verkannt. Zwar sei die Einschätzung, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Denkmal L... straße ... eine gesonderte Betrachtung gerechtfertigt sein könne, im Grundsatz richtig. Warum jedoch das Grundstück L... straße ... , nicht aber zum Beispiel das südwestlich des Denkmals gelegene Grundstück L... straße ... oder andere im Plangebiet in unmittelbarer Nähe zu Denkmalen gelegene Grundstücke einer Sonderfallbetrachtung unterzogen worden seien, sei nicht erkennbar. Dass es bei der Sonderregelung für das Grundstück nicht um denkmalpflegerische Belange gegangen sei, ergebe sich auch aus allen Planfassungen vor Äußerung des privaten Bauwunsches der Eigentümer, in denen deren Grundstück den anderen im Baublock gleichgestellt gewesen sei. Die Besserstellung des Neubauvorhabens (Bebauungstiefe 28 m, GRZ 0,19) gegenüber dem denkmalgeschützten Bestandsgebäude (Bebauungstiefe 26 m, GRZ 0,13) werde dabei offensichtlich nicht erkannt. Darüber hinaus könne die Beurteilung eines Neubauvorhabens nicht gleichgesetzt werden mit der Beurteilung eines Grundstücks, auf dem sich ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude befinde. Dieses sei aufgrund seiner hervorgehobenen Bedeutung unter besonderen Schutz gestellt, wohingegen sich Neubauvorhaben an ihrer Umgebung zu orientieren hätten. Auch würden alle übrigen Grundstücke, die derzeit eine größere Bebauung aufweisen, auf Bestandsschutz gesetzt und für ein eventuelles Neubauvorhaben die Einhaltung der Bebauungstiefe von 20 m eingefordert. Dennoch würden die Eigentümerbelange fehlerhaft an einer Bauchance höher gewichtet als die Belange der Eigentümer, deren Gebäude auf Bestandsschutz gesetzt und deren Bauchancen begrenzt worden seien.
Fehlerhaft sei ferner die Festlegung der Vorgartentiefe mit jetzt 16 m. Ursprünglich habe diese 8 m betragen, die Verlegung auf zunächst 14 m sei mit dem Schutz eines Baumes und der topografischen Situation begründet worden. Im Vergleich zum Auslegungsplan vom 30. Juni 2015 mit 14 m Vorgarten sei die Beteiligung vom Februar 2016 mit einer Vorgartentiefe von 16 m durchgeführt worden. Die vordere Baugrenze liege nunmehr bei 16 m. Hinsichtlich der Verlegung der vorderen Baugrenze habe eine Abwägung lediglich hinsichtlich des Denkmalschutzes stattgefunden. Diese Abwägung sei jedoch fehlerhaft, da die besondere städtebauliche Situation des Denkmals L... straße ... unter anderem durch den Rücksprung gegenüber der umliegenden Bebauung gekennzeichnet sei, so auch die Begründung zum B-Plan, Stand Juni 2016, Seite 35, und werde durch die Rückversetzung des Neubaus hinter das Denkmal zerstört. Dass durch die Verlegung der vorderen Baugrenze der Gesamtbaukörper um weitere 2 m tiefer in den geschützten Innenbereich hineinverlegt worden sei, sei nicht erkannt und jedenfalls nicht abgewogen worden.
Das Grundstück L... straße ... werde auch durch die Ermöglichung von Stellplätzen im Vorgartenbereich in einer Tiefe von 2 m und einer Breite von 25 m gegenüber anderen Grundstücken im Plangebiet bessergestellt. Der Bebauungsplan treffe hierzu die Festsetzung, dass innerhalb der nicht überbaubaren Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze Stellplätze und Garagen i. S. d. § 12 BauNVO sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen des § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig seien. Für die Grundstücke L... straße ... und ... werde die zusätzliche Regelung getroffen, dass innerhalb eines Abstandes von 14 m ab Straßenbegrenzungslinie Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO und Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO unzulässig seien. Da der Baukörper des Grundstücks L... straße ... jedoch erst in einem Abstand von 16 m zur Straßenbegrenzungslinie beginnen solle, erhielten die Eigentümer das Sonderrecht, Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen in dem im gesamten übrigen Planbereich geschützten Vorgartenbereich in einer Tiefe von 2 m und einer Breite von 25 m zu errichten. Dies sei vom Bezirksamt entweder nicht erkannt oder die Regelung bewusst so gefasst worden, dass diese Folge für den flüchtigen Leser nicht erkennbar sei. Dies lasse darauf schließen, dass eine Abwägung gar nicht stattgefunden habe. Jedenfalls sei diese Besserstellung nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit rechtswidrig.
Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Grundstücks L... straße ergebe sich auch hinsichtlich der zugestandenen GRZ. Die Beigeladenen erhielten eine GRZ von 0,19 unter Inkaufnahme der Bebauung des zu schützenden Innenbereichs. Hierzu werde ihnen im Gegensatz zu den übrigen Planbetroffenen eine Bebauungstiefe von 28 m statt 20 m gewährt. Die Erforderlichkeit der Gewährung einer GRZ von 0,19 werde damit begründet, dass bei den Grundstücken, auf denen eine vordere und hintere Baugrenze sowie eine maximale GRZ von 0,2 festgesetzt worden sei, bauliche Anlagen im Rahmen dieser Festsetzungen zulässig seien und daher die Eigentümer nicht ungleich behandelt würden. Der Durchschnittswert der Bestandsgebäude betrage aber 0,17, wobei die GRZ-Maße in dem Block V... Straße/L... straße/K... weg/G... straße bei 0,09 bis 0,28 lägen, wie sich aus der Auswertung der vorgetragenen Anregungen, Stand Juni 2016, Seite 16, ergebe. Aufgrund der Festsetzung der Baugrenzen sei die Ausnutzung der GRZ von 0,2 in einigen Fällen nicht möglich. Besonders deutlich zeige sich dies am Grundstück V... Straße ... mit einer Größe von 2627 qm. Hier wäre bei GRZ 0,2 ein Gebäude mit einer Fläche von 525,4 qm zulässig. Aufgrund der Baugrenzen sei hingegen lediglich ein Baukörper von 400 qm möglich. Dem Eigentümer des Grundstücks V... Straße ... werde daher tatsächlich lediglich eine GRZ von nur 0,15 zugestanden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigten, Beigeladenen ein Mehr an Bebaubarkeit unter Inkaufnahme einer 16 m tieferen Zerstörung des durchgrünten Blockinnenbereichs einzuräumen, als es den übrigen Eigentümern der planbetroffenen Grundstücke möglich sei.
Nicht nachvollziehbar sei die Ziehung der Baugrenzen des eingeschossigen Anbaus auf dem Grundstück L... straße ... . Das erklärte Ziel des Bebauungsplans, die zusammenhängenden Freiflächen im Blockinnenbereich zu sichern und eine minimale Verdichtung dieses Bereichs zu erreichen (Begründung S. 60), sei nicht geeignet, die nahezu quadratische und 10 m tief in den Freiraum reichende Baugrenze des Anbaus zu begründen. Schließlich sei auch der private Belang einer Verschattung fehlerhaft in die Abwägung einbezogen worden. Fehlerhaft sei auch der Belang der Beibehaltung des bestehenden Zustandes behandelt worden. Verfehlt sei auch die Heranziehung des Ortsbildschutzes, denn eine tiefere Bebauung als 20 m sei gerade ortsuntypisch. Auch die Verteilung der Baumasse auf dem Grundstück und die Untergliederung in zwei Baukörper widerspreche dem Ortsbild, das durch freistehende großvolumige Villen mit zwei Normalgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss in massiver Baukubatur geprägt sei. Der Plangeber habe auch Abwägungs- bzw. Planungsalternativen nicht erwogen. Er habe zu keiner Zeit erwogen, dass die Eigentümerbelange eines Einzeleigentümers im Plangebiet hinter die Belange sämtlicher Privateigentümer, die öffentlichen Belange und die Plankonzeption zurücktreten könnten. Vielmehr sei mit aller Macht versucht worden, die Bebauung zunächst mittels Baugrenzen und später mittels Baukörperausweisungen, die den konkreten Bauantrag wiedergäben, umzusetzen und so den Bauwünschen der Eigentümer im vollen Umfang Rechnung zu tragen. Allein an der zur Verfügung gestellten Bebauungstiefe von 28 m im Vergleich zu 20 m sei ein „mehr" an Bebauung möglich. Ein „mehr" werde den Beigeladenen aber auch insoweit gegeben, als diese weitaus tiefer, nämlich um 16 m, in den geschützten Blockinnenbereich bauen dürften. Da bei einigen Grundstücken die Ausnutzung der GRZ von 0,2 aufgrund der Baugrenzen nicht möglich sei, werde auch hier ein „mehr" zur Verfügung gestellt. Auch die Errichtung von Stellplätzen sei im Vorgartenbereich bislang nicht möglich und solle im gesamten Plangebiet nur für das Grundstück L... straße ... ermöglicht werden. Da der Antragsgegner dies verkannt habe, habe er die Interessen der Planbetroffenen auf Gleichbehandlung nicht fehlerfrei gewichten und damit auch nicht zu einem gerechten Ausgleich bringen können.
Alle diese Fehler seien jeweils offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis jeweils von Einfluss, also beachtlich gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), da sie sich aus den Aufstellungsunterlagen ergäben und bei Berücksichtigung der jeweils aufgeführten Belange die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Festsetzungen entsprechend dieser Belange jeweils anders bzw. unter zutreffender jeweiliger Berücksichtigung derselben getroffen worden wären.
Die Antragsteller beantragen,
die Verordnung vom 13. September 2016 über die Festsetzung des Bebauungsplans X – B2c im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee, verkündet am 27. September 2016 (GVBl. S. 604), für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Er tritt dem Antrag im Einzelnen entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Der angegriffene Bebauungsplan sei entgegen der Auffassung der Antragsteller rechtmäßig. Es sei unzutreffend, dass die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden seien. Das Interesse der Anwohner, den rückwärtigen Bereich der Wohnhäuser als gemeinschaftliche Ruhe- und Erholungszone von störender Bebauung freizuhalten, sei gesehen und abgewogen worden.
Soweit die Antragsteller weiter meinten, die Sonderfestsetzung für das Grundstück L... straße ... sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, gehe das fehl. Angrenzend an das Grundstück L... straße ... liege das Grundstück L... straße ... , auf dem sich ein eingetragenes Baudenkmal befinde. Der Bau L... straße ... nehme die Maße und die Stellung dieses Baudenkmals auf, die Bebauungstiefe betrage 28 Meter, dies sei städtebaulich vertretbar. Das Bauvorhaben orientiere sich an der Bebauung L... straße ... und stelle somit einen städtebaulichen Bezug zu diesem Bau her.
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB. Vorliegend habe der Antragsgegner als Plangeber die betroffenen Belange unter- und gegeneinander gerecht abgewogen und auch das Eigentumsrecht beachtet und gewürdigt. Es sei darum gegangen, den privaten Belang der Beigeladenen, also den Wunsch der Errichtung eines Bauvorhabens, mit den öffentlichen Belangen des Denkmal-, Natur- und Ortsbildschutzes und den privaten Belangen der Nachbarn des Interesses auf Rücksichtnahme und Wahrung gesunder Wohnverhältnisse abzuwägen. Infolge der Abwägung der Belange untereinander und gegeneinander werde ein enger Baukörper auf dem Grundstück L... straße ... festgesetzt. Es sei auch keine Ungleichbehandlung gegeben, denn die Baukörperfestsetzung orientiere sich an dem mit dem Baudenkmal bebauten Grundstück L... straße ... . Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das geplante Haus auf dem Grundstück L... straße ... auch nicht sehr massiv. Dass vorliegend die Besserstellung des Grundstücks L... straße ... verkannt worden sein solle, erschließe sich dem Antragsgegner nicht vollständig. Wie oben ausgeführt, orientiere sich das Vorhaben am Baudenkmal, nehme dessen Stellung und Bautiefe auf und entgegen der Auffassung der Antragsteller werde auch die Vorgarten- und Bebauungstiefe eingehalten. Eine Besserstellung gegenüber dem Denkmal erfolge nicht. Auch den von den Antragstellern verwendeten Satz, dass die Eigentümerbelange fehlerhaft an einer Baumöglichkeit höher gewichtet würden als die Belange der Eigentümer, deren Gebäude auf Bestandsschutz gesetzt und deren Baumöglichkeiten begrenzt würden, halte der Antragsgegner nicht für zutreffend. Was die Zurücksetzung der Vorgartentiefe für das Grundstück L... straße ... von zunächst 14 auf 16 m betreffe, habe so der Blick auf das Baudenkmal L... straße ... nicht verstellt werden sollen. Was den Ausschluss von Stellplätzen angehe, erschließe sich dem Antragsgegner nicht, inwieweit es eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Belange der Beigeladenen darstelle, wenn ausgeführt werde, dass für diese der Ausschluss von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen im Vorgartenbereich nicht gelte. Nicht gefolgt werden könne auch den Ausführungen der Antragsteller zur GRZ, das Bauvorhaben unterscheide sich bezüglich der Größe nicht von anderen in dem Bebauungsplangebiet. Auch den weiteren Ausführungen der Antragsteller zum Anbau, der Verschattung, der Beibehaltung des bestehenden Zustandes, zum Ortsbildschutz, der Verkennung von Abwägungs- und Planungsalternativen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung könne nicht gefolgt werden, wie der Antragsgegner im Einzelnen weiter darlegt.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie machen im Wesentlichen geltend, es fehle bereits an einer Antragsbefugnis der Antragsteller, denn es gebe keinen Anspruch auf eine freie Aussicht, im Übrigen betreffe die Freihaltung des Blockinnenbereichs einen öffentlichen Belang, den die Antragsteller nicht geltend machen könnten. Darüber hinaus sei auszuführen, die Frage der Freihaltung des Blockinnenbereichs habe in der Abwägung „immer und immer wieder“ Berücksichtigung gefunden. Selbst wenn ein Abwägungsfehler vorgelegen habe, habe dieser auf keinen Fall Einfluss auf das Abwägungsergebnis i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genommen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die von den Antragstellern aufgezeigten Vergleichsgrundstücke wiesen nicht alle Gemeinsamkeiten mit dem Grundstück der Beigeladenen zusammen bzw. gleichzeitig auf. Wie im Übrigen die Ablehnung des offensichtlich genehmigungsfähig gewesenen Bauantrags aus dem Jahre 2013 und die nachfolgend verhängte Veränderungssperre zeige, könne von einer bevorzugten Behandlung der Beigeladenen keine Rede sein. Was die ursprüngliche Baugrenze von 20 m angehe, gebe der jetzige Bebauungsplan für die Beigeladenen keine weitergehende Nutzungsmöglichkeit her; ihr ursprüngliches Bauvorhaben, das sich an die ursprüngliche Baugrenze gehalten habe, sei offenbar genehmigungsfähig gewesen. Der 16 m tiefe Vorgarten sei allein dem Baum im Vorgarten geschuldet. Soweit die Antragsteller sich jetzt gegen eine Untergliederung der Baumasse in zwei Baukörper wendeten, habe das 2013 vorgesehene Bauvorhaben eine freistehende großvolumige Villa vorgesehen; jedoch genau dagegen hätten die Antragsteller damals protestiert. Weiter hätten nicht die Beigeladenen ursprünglich darum gebeten, ein konkretes Bauvorhaben in die Öffentlichkeitsbeteiligung einzubringen, sondern es sei genau andersherum gewesen: Die Stadtplanung habe ihnen diesen Vorschlag gemacht, den sie dann in den folgenden Jahren, verbunden mit erheblichen Kosten, umgesetzt hätten. Hierauf sei dann auch die im März 2015 eingereichte Bauvoranfrage zurückzuführen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beigeladenen gerne an die ursprünglichen Bauvorschriften aus 2013 gehalten hätten. Das „normale“, genehmigungsfähige Baufenster bis 20 m mit normalen Abständen links und rechts sei jedoch von Nachbarschaft, Politik und Behörde nicht gewollt gewesen.
Ein von April bis November 2017 durchgeführtes Güteverfahren ist ohne Ergebnis geblieben. Auf entsprechende gerichtliche Anfrage vom 8. April 2021 hat der Antragsgegner am 19. April 2021 mitgeteilt, dass nach der Verkündung des streitgegenständlichen Bebauungsplans förmliche Rügen gegen den Bebauungsplan nicht erhoben worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (4 Ordner) sowie die beigezogenen Baugenehmigungsvorgänge (1 Ordner Baugenehmigungsantrag und 2 Hefter Vorbescheidsanträge) Bezug genommen.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (nachfolgend I.) und im Hinblick auf die Baukörperfestsetzung für das Grundstück L... straße ... auch begründet (sodann unter II.).
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
1. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27. September 2016 bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 10. November 2016 und damit rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
2. Die Antragsteller sind – anders, als der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen – antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen.
a. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann. Insoweit genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird bzw. er aufzeigt, dass ein ihn betreffender, insoweit abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, zuletzt Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 73 m.w.N.). Die Antragsbefugnis liegt danach stets vor, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen für ein Grundstück des Antragstellers trifft; denn der Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG, und dies muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan insgesamt wirksam ist (vgl. Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2019, § 10 Rn. 248 mit umfass. Nachw. aus der Rspr. des BVerwG). Unabhängig davon kann eine Antragsbefugnis auch gegeben sein, wenn sich ein Antragsteller gegen Festsetzungen wendet, die eine hohe Ausnutzbarkeit des Nachbargrundstücks ermöglichen, und geltend macht, dass der Plangeber die daraus resultierenden Nachteile für die Nutzbarkeit seines Grundstücks nicht genügend berücksichtigt und damit sein Recht auf gerechte Abwägung verletzt habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 – BVerwG 4 CN 17.98 -, juris Rn. 15; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2019, § 10 Rn. 263 „Nachbargrundstücke“). Eine entsprechende Betroffenheit eines Anwohners im Plangebiet hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend auch für den Fall angenommen, dass ein Bebauungsplan erstmals eine Wohnbebauung des bisher gärtnerisch genutzten Hintergeländes zugelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – BVerwG 4 NB 3.92 -, juris OS 2 und Rn. 16); das Interesse der Anwohner, den rückwärtigen Bereich der Wohnhäuser als gemeinschaftliche Ruhe- und Erholungszone von störender Bebauung freizuhalten, sei offensichtlich, ein Einbruch in den Gartenbereich dürfe nicht ohne Abwägung mit den einer Bebauung zuwiderlaufenden Interessen der Anwohner durch eine Planänderung zugelassen werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Zudem gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 – BVerwG 4 NB 17.94 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 20. August 1992, a.a.O., Rn. 15).
Auf die Betroffenheit dieser Interessen berufen sich die Antragsteller vorliegend in substantiierter Weise. Sie machen geltend, Eigentümer des neben dem Grundstück L... straße ... liegenden (Nachbar-)Grundstücks V... Straße ... zu sein, und wenden sich gegen eine Festsetzung, die zukünftig eine Bebauung des Nachbargrundstücks auch im rückwärtigen Bereich eröffnet. Sie machen substantiiert geltend, dass infolge der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans allen Grundstückseigentümern, und zwar auch ihnen, eine hinterwärtige Bebauung unter Hinweis auf die Freihaltung als grüner Ruhebereich versagt bleibe und durch die Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... demgegenüber eine Bebauung in einer Tiefe von 44 m zugelassen werde, die insbesondere den Ruhebereich auf ihrem Grundstück und damit ihre Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Ruhe- und Erholungszone betreffe. Sie machen auch hinreichend substantiiert geltend, dass diese Interessen in der Abwägung fehlerhaft behandelt worden sein könnten, denn insoweit berufen sie sich darauf, dass die Abwägung wegen der im Übrigen in einer rückwärtigen Tiefe von 28 m erfolgten Festsetzung von Baugrenzen, die auch ihr eigenes Grundstück betreffe, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und insoweit auch gegen das Planungsziel verstoße, die rückwärtigen Gartenbereiche von Bebauung freizuhalten.
b. Soweit der Antragsgegner und die Beigeladenen demgegenüber meinen und auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich noch einmal geltend gemacht haben, dass eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht gegeben sei, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich schon daraus, dass sie Eigentümer im Plangebiet sind und auch ihr eigenes Grundstück von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, hier in Gestalt der hinteren Baugrenze, betroffen ist; dies haben sie auch geltend gemacht. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt haben, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Planänderungen sei hier nicht anwendbar, ist dem nicht zu folgen, weil eine Betroffenheit der Nachbarbelange nicht davon abhängig ist, ob die fragliche Festsetzung infolge einer Planänderung oder erstmals erfolgt. Auch die weiteren Einwände der Beigeladenen gegen das Bestehen einer Antragsbefugnis greifen nicht durch. Soweit sie ausführen, die Aufrechterhaltung einer „freien Aussicht“ sei kein im Rahmen der Abwägung schutzwürdiger Belang, haben die Antragsteller einen solchen Belang nicht geltend gemacht; die Fallgruppe der freien Aussicht, die bei einer besonderen Aussichtslage, etwa einer außergewöhnlichen Fernsicht gegeben ist (beispielhaft: „Alpenblick“, s. Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2019, § 10 Rn. 263 „Aussicht“), ist hier nicht betroffen. Es geht den Antragstellern auch in der Sache nicht um eine „freie Aussicht“, sondern um die Einschränkung des bisherigen rückwärtigen Ruhe- und Erholungsbereichs und die daraus befürchteten Nachteile. Soweit die Beigeladenen weiter ausführen, der Schutz des Blockinnenbereichs sei kein privater, sondern ein öffentlicher Belang, steht dies einer Antragsbefugnis der Antragsteller nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass entscheidend sei, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berühre, und dieses sei nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet habe (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – BVerwG 4 NB 3.92 -, juris Rn. 14). Im Übrigen genügt es, wenn der geltend gemachte private Belang in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (vgl. Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2019, § 10 Rn. 244). Dies ist im Hinblick auf die Frage der Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks im rückwärtig gelegenen Grundstücksbereich der Fall. Dass dieser Belang, wie die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls geltend gemacht haben, lediglich geringwertig sei, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Interesse von Anwohnern, den rückwärtigen Bereich von Wohnhäusern als gemeinschaftliche Ruhe- und Erhaltungszone von störender Bebauung freizuhalten, ist – mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts – „offensichtlich“ (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3/92 -, juris Rn. 17). Das gilt vorliegend im Übrigen umso mehr, als die Freihaltung der Blockinnenbereiche eines der wesentlichen Planungsziele des angegriffenen Bebauungsplans war (dazu im Einzelnen später unter II.1.b.) und der erforderliche städtebauliche Bezug der von den Antragstellern geltend gemachten Belange auch von daher außer Frage steht.
3. Den Antragstellern steht entgegen der von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Mit dem Rechtsschutzbedürfnis, das neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO verlangt wird, soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (std. Rspr. des BVerwG, zuletzt Beschluss vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, denn mit der Aufhebung der Baukörperfestsetzung für das Grundstück L... straße ... können die Antragsteller ihre Rechtsposition verbessern, weil in einem neuen Bebauungsplanverfahren eine für sie günstigere Festsetzung, die eine weniger tiefe Bebauung auf dem genannten Grundstück zulassen könnte, möglich wäre.
II. Der Normenkontrollantrag ist im Hinblick auf die mit dem angegriffenen Bebauungsplan getroffene Baukörperfestsetzung für das Grundstück L... straße ... auch begründet. Die Antragsteller machen zu Recht geltend, dass es für diese Festsetzung an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt (nachfolgend 1.). Sie erweist sich auch als abwägungsfehlerhaft (sodann unter 2.). Der angegriffene Bebauungsplan war indes nicht in Gänze, sondern lediglich in Bezug auf die Baukörperfestsetzung für unwirksam zu erklären (dazu unter 3.). Im Einzelnen:
1. Für die Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück der Beigeladenen fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen, hier also auch für die Baukörperfestsetzung, die ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Festsetzung über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen) findet. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 -, juris Rn. 17). Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, sind nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2012 - 7 A 40/10 -, juris Rn. 56 und Ls. 1; Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 14. August 2019 – OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 73; aus dem Schrifttum etwa Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 224). Folge einer fehlenden Erforderlichkeit und damit Planungsbefugnis i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, a.a.O.).
Soweit die Antragsteller rügen, dass es der Baukörperfestsetzung an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle, weil vorliegend lediglich private Interessen hätten befriedigt werden sollen, greift das durch (nachfolgend a.). Gleiches gilt für die Rüge, das Bezirksamt habe sich im Hinblick auf die von ihm formulierten Zielsetzungen nicht konsistent verhalten (sodann unter b.).
a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, etwa Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30.12.2009 - BVerwG 4 BN 13.09 -, juris Rn. 11; aus dem Schrifttum etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. Aug. 2019, § 1 Rn. 34); die Sicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 K 16/89 u.a. -, juris Rn. 26, und Urteil vom 9. Juli 1990 - 6 C 19/88 -, juris Ls. BRS 50 Nr. 14 für den Fall einer Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Änderungsbebauungsplan, um ein Bauvorhaben - dort einen Garagenbau - zu ermöglichen). Bei der Abgrenzung einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 29) zur noch zulässigen städtebaulichen Planung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde durchaus hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren darf; allerdings muss sie damit auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgen. Sie darf aber die Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private Interessen zu verfolgen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2019, § 1 Rn. 34 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung mit lediglich vorgeschobenen städtebaulichen Gründen auszugehen. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat die Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... ausweislich seiner eigenen Planbegründung im Wesentlichen ausschließlich auf den „privaten Bauwunsch“ der Beigeladenen gestützt (aa.). Dies entsprach auch seinem aus dem Entstehungsvorgang eindeutig ersichtlichen Willen (bb.). Soweit der Antragsgegner hierfür städtebauliche Gründe geltend macht, erscheinen diese lediglich als vorgeschoben (cc.). Dazu im Einzelnen:
aa. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat den Grund für die Festsetzung der Baukörperausweisung auf dem Grundstück L... straße ... ausweislich seiner eigenen Planbegründung mehrfach ausschließlich mit dem „konkreten“ bzw. „privaten“ „Belang“ bzw. „Wunsch“ der Beigeladenen begründet, das Grundstück entsprechend bebauen zu wollen. So heißt es in der Planbegründung zu 3.3. („Überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise“) u.a. wie folgt:
„Das Grundstück L... straße ... stellt einen Sonderfall dar, dort wird ein enger Baukörper ausgewiesen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens äußerten die Eigentümer den Wunsch, das Grundstück neu bebauen zu wollen. Es wurden verschiedene Entwürfe geprüft. Ergebnis der Prüfung war ein zweigeschossiger Hauptkörper mit eingeschossigem Anbau, der in dieser Form durch die Grundstückseigentümer als Antrag auf Bauvorbescheid eingereicht wurde“ (Begründung S. 20).
Unter 4. („Abwägung der öffentlichen und privaten Belange; Ergebnis der öffentlichen Auslegung“) heißt es:
„Der Großteil der Stellungnahmen kritisierte die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück L... straße ... . (…) Es liegt hier ein konkreter Bauwunsch vor, der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung berücksichtigt wurde.
(…)
Es ging darum, den privaten Belang der Eigentümer des Grundstücks L... straße ... , also den Wunsch der Errichtung eines Bauvorhabens mit den öffentlichen Belangen des Denkmal-, Natur- und Ortsbildschutzes und den privaten Belangen der Nachbarn des Interesses auf Rücksichtnahme und Wahrung gesunder Wohnverhältnisse abzuwägen“ (Begründung S. 36).
Ebenfalls unter 4. („Abwägung der öffentlichen und privaten Belange; Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit“) heißt es weiter:
„Für die Aufteilung in zwei Baukörper, einem zweigeschossigen Hauptkörper und einem eingeschossigen Anbau liegen sachliche Gründe vor. Die Eigentümer des Grundstücks L... straße ... äußerten während des Bebauungsplanverfahrens konkrete Bauwünsche. Im Rahmen der vorgegebenen überbaubaren Grundstücksfläche war dieser Entwurf nicht mit dem Ortsbild vereinbar. Daraufhin wurde für das Grundstück L... straße ... eine Veränderungssperre erlassen. Das Stadtplanungsamt erarbeitete konzeptionelle Vorschläge, um die Baumasse auf dem Grundstück L... straße ... zu verteilen. Ergebnis war die Aufteilung in zwei Baukörper.
(…)
Der konkrete Bauwunsch der Eigentümer des Grundstücks L... straße ... wurde auf seine städtebauliche Vertretbarkeit hin geprüft. Dafür musste abgewogen werden, ob er mit den für den Bebauungsplan maßgebenden öffentlichen und privaten Belangen vereinbar ist. Ergebnis dieser Abwägung war die Festsetzung eines Baukörpers, die Maße wurden aus dem konkreten Antrag abgeleitet.
(…)
Aus dem Bauantrag der Grundstückseigentümer L... straße ... wurden die Baukörperfestsetzungen abgeleitet.
(…)
Für das Grundstück L... straße ... fand eine einzelfallbezogene Abwägung statt. Die konkreten Bauvorstellungen der Eigentümer des Grundstücks L... straße ... wurden als Grundlage für eine Beurteilung der Verträglichkeit mit den städtebaulichen Zielvorstellungen des Bebauungsplans genommen“ (Begründung S. 39 ff.).
bb. Auch nach dem aus dem Entstehungsvorgang eindeutig entnehmbaren Willen des Plangebers – hier des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf – sollte die angefochtene Baukörperfestsetzung auf den entsprechenden Bauwunsch der Beigeladenen zurückgeführt werden. Danach sollte der private Bauwunsch als ausschlaggebender Belang in die Abwägung eingebracht werden. Die Beigeladenen hatten sich die zuvor von dem Bezirksamt entwickelte „2-Bau-Körper-Lösung“ zu eigen gemacht und als Bauwunsch in das Bauplanungsverfahren eingeführt. Dies ist ihrem im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) an die Leiterin des Stadtplanungsamts gerichteten Mailschreiben vom 17. Dezember 2014 zu entnehmen, in dem es heißt:
„Wir haben Sie so verstanden, dass wir die von Ihnen unseren damaligen Architekten vorgeschlagene Systemskizze Var. 2 ‚die 2-Bau-Körper-Lösung‘ für unser Grundstück in das laufende B-Plan-Verfahren einbringen können. Das möchten wir hiermit förmlich tun und fügen Ihren Plan zur Sicherheit und Klarheit als Anlage nochmals bei.“
Dies nahm das Stadtplanungsamt in seinem Vermerk vom 5. März 2015 dann auch entsprechend auf:
„Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf X – B2c wurde von den Eigentümern des Grundstücks L... straße ... ein Entwurf für eine neue Bebauung vorgelegt. Die Eigentümer des Grundstücks baten mit E-Mail an Stapl FL vom 17.12.2014, das Bauvorhaben als Anregung in die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung mit einzubringen. Dies wird im Rahmen der frühzeitigen Abwägung berücksichtigt“.
Mit ihrem bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf am 30. März 2015 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides haben die Beigeladenen das Vorhaben dann entsprechend weiter konkretisiert; es beinhaltete nun einen zweigeschossigen Hauptbau und einen rückwärtigen eingeschossigen Anbau mit einer Bebauungstiefe von insgesamt 43 m (Länge des Anbaus 10 m) bei einer Vorgartentiefe von 14 m. Die Bauvoranfrage bezog sich vor allem auf die Lage und Ausrichtung des Baukörpers. Nachdem dann im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die mit Planungsstand 30. Juni 2015 für die Grundstücke L... straße ... und L... straße ... noch (gemeinsame) Baugrenzen von 14 m vorn und 44 m hinten beinhaltete, sich die Antragsteller mit ihrem Einwendungsschreiben vom 25. September 2015 „gegen die einseitige Bevorzugung des Grundstücks L... straße ... in Hinsicht auf die nun zulässige Bebauungstiefe“ gewandt hatten, fand am 19. November 2015 in den Räumen des Stadtplanungsamts ein Gespräch über die Frage statt, wie mit den Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung „umgegangen werden und wie das weitere Bebauungsplanverfahren ablaufen soll“. Ein Mitarbeiter des Antragsgegners schlug sodann vor, „den Bauvorbescheid als einen Sonderfall in der Abwägung zu berücksichtigen“; der Bauherr habe „als privaten Belang einen entsprechenden Bauwunsch geäußert, der in der Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Berücksichtigung“ gefunden habe. Dies ist dann auch entsprechend umgesetzt worden und hat in der vorstehend auszugsweise zitierten Planbegründung seinen entsprechenden Niederschlag gefunden.
cc. Soweit der Antragsgegner die städtebauliche Erforderlichkeit für die Baukörperfestsetzung in der Antragserwiderung nun in erster Linie mit dem benachbarten Baudenkmal L... straße ... begründen möchte und sich entsprechende Anklänge auch in der Planbegründung finden, wo es heißt,
„Dass sich die Bebauung an dem Grundstück L... straße ... orientiert, ist städtebaulich begründet“ (Begründung S. 39),
greift das nicht durch; diese Begründung erscheint im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung lediglich als vorgeschoben.
Denn zum einen hat der Gesichtspunkt des benachbarten Baudenkmals offenbar bei der Beurteilung des im Jahre 2013 bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf eingereichten Bauantrags – zumindest in seiner unter dem 3. Mai 2013 in Gestalt „ausgetauschter“ Unterlagen geringfügig reduzierten Form – dem Vorhaben nicht oder jedenfalls nicht mehr entgegengestanden, wie auch die Beigeladenen unter Herreichung einer entsprechenden Stellungnahme vom 26. April 2013 („keine Einwände“) geltend gemacht haben; es findet sich sogar bereits zu dem ursprünglichen (Ausgangs-)Vorhaben vom 15. Februar 2013 in der Baugenehmigungsakte ein Vermerk der damaligen Architekten der Beigeladenen vom 13. März 2013, wonach eine Stellungnahme des Leiters der Unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt worden sei und wonach „aus seiner Sicht … grundsätzlich … keine Bedenken zu der geplanten Bebauung“ bestünden. Eine denkmalschutzrechtliche Notwendigkeit für die Baukörperfestsetzung ist schon danach – zumal aus Sicht der insoweit für den Denkmalschutz zuständigen Fachbehörde – im Zeitpunkt der Abwägung über den angegriffenen Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht erkennbar gewesen.
Zum anderen war eine Baukörperfestsetzung für das Grundstück L... straße ... auch in früheren Planentwürfen – bevor der „Bauwunsch“ der Beigeladenen in das Bebauungsplanverfahren eingeflossen ist – nicht vorgesehen, obwohl auch in diesen Entwürfen das Baudenkmal L... straße ... bereits verzeichnet war. In sämtlichen früheren Planentwürfen – etwa im Entwurf aus April 2001 und dem Entwurf aus dem Jahr 2006 – sind für das Grundstück L... straße ... die auch für die V... Straße und andere Bereiche der L... straße geltenden (regelmäßigen) Baugrenzen von 8 m vorn und 28 m rückwärtig eingezeichnet. Veranlassung, wegen des benachbarten Baudenkmals für das Grundstück L... straße ... hiervon abzuweichen, hat der Plangeber – vor der Einreichung des Bauwunsches der Beigeladenen – offensichtlich nicht gesehen.
Eine Baukörperfestsetzung für das Grundstück L... straße ... entspricht auch sonst nicht der Systematik des Bebauungsplanverfahrens X – B2c. Bereits in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs aus Juni 1992 ist die Festsetzung einer „die Gebäude eng umfahrenden Baugrenze“ lediglich für denkmalgeschützte Gebäude vorgesehen, um so die „historisch bewahrten, gebietsprägenden Elemente“ zu sichern (S. 8 der Begründung vom 22. Juli 1993); eine Ausnahme sah der damalige Entwurf nur für eigenständige Baugrundstücke vor, die innerhalb intakter Blockinnenbereiche lagen. An dieser Systematik hat auch die aktuelle Begründung zu dem angefochtenen Bebauungsplan nichts geändert, wo es heißt, dass denkmalgeschützte Gebäude, die eine besondere Lage auf dem Grundstück aufwiesen, wie es auf den Grundstücken K... weg ... und L... straße ... der Fall sei, in ihrem Bestand durch eine enge bzw. erweiterte Baukörperausweisung gesichert würden, um so „die erhaltenswerte Bausubstanz“ planungsrechtlich zu sichern (Begründung S. 20). Andere Fälle, in denen eine Baukörperausweisung vorgesehen sein solle, werden – abgesehen von dem „Sonderfall“ der L... straße ... – auch dort nicht genannt.
Auch den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung hat der Senat nicht zu entnehmen vermocht, aus welchen städtebaulichen Gründen die Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... als Vorbild für eine entsprechende Festsetzung auf dem Grundstück der Beigeladenen taugen könnte. Die in der Antragserwiderung genannten „Maße und die Stellung des Baudenkmals“ genügen für ein „Aufnehmen“ auch dieser Maße und einer entsprechenden Stellung des Baukörpers auf dem Nachbargrundstück L... straße ... nicht, denn die für das Grundstück L... straße ... gegebene städtebauliche Rechtfertigung, nämlich die planungsrechtliche Sicherung der unter Denkmalschutz stehenden erhaltenswerten Bausubstanz, passt für ein unbebautes Grundstück nicht. In der Systematik des angefochtenen Bebauungsplans stellt sich die Baukörperfestsetzung damit gleichsam als Fremdkörper dar, der nicht als Vorbild für andere Grundstücke taugen kann, für die die entsprechende städtebauliche Rechtfertigung der Sicherung eines schützenswerten Baubestandes erkennbar nicht gegeben ist.
Schließlich spricht für ein Vorschieben des Aspektes des Denkmalschutzes für die Baukörperausweisung auf dem Grundstück der Beigeladenen auch der Umstand, dass – wie auch die Antragsteller im Zusammenhang mit ihrer Abwägungsrüge geltend machen – der Plangeber auf eine entsprechende Baukörperausweisung auf anderen Grundstücken im Baugebiet, die in der Nachbarschaft von Baudenkmälern gelegen sind, verzichtet und derartiges offensichtlich nicht einmal erwogen hat.
Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, mit denen sich eine städtebauliche Erforderlichkeit für die Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... glaubhaft begründen ließe.
Soweit es in der Planbegründung (S. 20) u.a. heißt, dass neben dem Belang des Denkmalschutzes auch die „erhaltenswerten Ortsteile“ und die „Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes“ für die Ausweisung des Baukörpers auf dem Grundstück L... straße ... „besonders berücksichtigt“ worden seien, erscheint auch dies als lediglich vorgeschoben. Zwar ist den Beigeladenen ihrem Vortrag zufolge von dem Antragsgegner im Juli 2013 erklärt worden, sie sollten auf ihrem 75 m langen und 25 m schmalen Grundstück ein die „Baumasse gut verteilendes“ Haus bauen, und ähnliches findet sich nun auch in der Planbegründung, wo es heißt, das Stadtplanungsamt habe „konzeptionelle Vorschläge“ erarbeitet, um
„die Baumasse auf dem Grundstück L... straße ... zu verteilen“ (Begründung S. 39).
Dies stellt aber keine – etwa erkennbar an den Kriterien der Erhaltungsbereichsfestsetzung orientierte – städtebauliche Erwägung dar, sondern lässt unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nur den Schluss zu, dass es dem Plangeber lediglich darum gegangen ist, ein aus seiner Sicht an sich nicht genehmigungsfähiges, weil überdimensioniertes Vorhaben – nämlich die „Baumasse“ – auf dem Grundstück L... straße ... gleichsam unterzubringen und ihm so eine planungsrechtlich genehmigungsfähige Gestalt zu geben.
Die „Verteilung der Baumasse“, die hier zu Lasten des Blockinnenbereichs gegangen ist, steht auch in diametralem Gegensatz zu dem zentralen Planungsziel, die Blockinnenbereiche von Bebauung freizuhalten. Wie später (unter b.) noch auszuführen ist, war ein zentrales Planungsziel des Plangebers, den Blockinnenbereich von Bebauung freizuhalten und so den Charakter der großzügigen Gartenlandschaft zu erhalten. Dem hat der Plangeber gerade in Bezug auf das Ortsbild noch dadurch gesondert Rechnung getragen, dass er für das Plangebiet Erhaltungsgebiete zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets festgesetzt hat (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB) und als besonderes Erhaltungsinstrument u.a. gerade die Festsetzung vorderer und hinterer Baugrenzen vorgesehen hat (Planbegründung S. 25: „Kombination folgender Instrumente“). Maßstab für die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und damit für die Frage, ob ein städtebaulicher Grund tatsächlich gegeben oder lediglich vorgeschoben ist, ist freilich die erkennbare planerische Konzeption der Gemeinde (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juli 1990 - 6 C 19/88 -, BRS 50 Nr. 14, S. 42); mit dieser verträgt sich die in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineingreifende Baukörperfestsetzung nicht. Die Anbaulösung drängt sich im Übrigen auch nach den Ortsbildvorstellungen der Erhaltungsgebietsfestsetzung nicht auf; die Gebäudetypologie sieht insoweit „freistehende großvolumige Villen mit repräsentativem Charakter“ vor. Dem wird das Bild eines rückwärtigen Anbaus eher nicht entsprechen.
Soweit die Planbegründung neben dem Bauwunsch und dem Denkmalschutz schließlich auch auf die „Topografie“ verweist, wonach „eine schematisch abstrakte Abhandlung der planungsrechtlichen Anforderungen, wie es für die umliegenden Grundstücke (Bebauungstiefe von 20 m) erfolgte, für das Grundstück L... straße ... (wie auch ... ) nicht möglich ist“, erscheint auch dies lediglich vorgeschoben. Das Grundstück L... straße ... weist eine Breite von immerhin 25 m auf, und bereits ein flüchtiger Blick auf die Planurkunde zeigt, dass andere Grundstücke im Plangebiet keinesfalls breiter und teilweise sogar noch schmaler sind. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung zu dem Aspekt der Topografie auf eine „leichte Geländesteigung“ verweist, haben die Antragsteller mit der Antragsbegründung eine Reihe von Grundstücken aufgezählt, auf die das ebenfalls zutreffe, ohne dass der Antragsgegner dem substantiiert entgegengetreten wäre. Soweit der Antragsgegner schließlich auf einen „geschützten Baum“ im Vorgarten des Grundstücks L... straße ... verweist, dürfte auch dies vorgeschoben sein, denn weder ist ersichtlich, dass derartige Bäume der sonst im Plangebiet getroffenen Festsetzung der regelmäßigen Baugrenzen von 8 m vorn und 28 m rückwärtig entgegen gestanden hätten, noch lässt sich der Planbegründung entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Plangeber davon ausgegangen wäre, dass ein baumrechtlicher Schutz des fraglichen Baumes geeignet wäre, die planungsrechtliche Festsetzung der ansonsten auch für andere Grundstücke im Plangebiet geltenden vorderen Baugrenze zu verhindern. Auch sonst vermag ein im vorderen Grundstücksbereich stehender Baum ersichtlich nicht als Rechtfertigung für eine bis in 44 m Tiefe in den hinteren Grundstücksbereich hineingreifende Baukörperfestsetzung zu dienen, wie nicht zuletzt das auf dem Grundstück L... straße ... noch befindliche Bestandsgebäude deutlich macht, das trotz geschützten Baumes die imaginäre rückwärtige Baugrenze von 28 m im Wesentlichen einhalten dürfte.
Es ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass eine „Abhandlung der planungsrechtlichen Anforderungen, wie es für die umliegenden Grundstücke (Bebauungstiefe von 20 m) erfolgte, für das Grundstück L... straße ... (wie auch ... ) nicht möglich“ gewesen wäre. Denn in anderen Bereichen, in denen sich „noch großzügige Freiflächen im Blockinnenbereich vorfinden“ ließen (Begründung S. 18), hat der Plangeber die GRZ auf 0,15 verringert (Begründung ebd. für den Block A... straße/E... Straße/S... Allee). Der Umstand, dass dies nicht auch für das Grundstück L... straße ... zumindest erwogen worden ist, um eine „Abhandlung der planungsrechtlichen Anforderungen, wie es für die umliegenden Grundstücke (Bebauungstiefe von 20 m) erfolgte“, möglich zu machen, spricht ebenfalls für ein vorgeschobenes Argument des Plangebers.
Soweit es in der Planbegründung schließlich heißt, die Baukörperfestsetzung sei „angemessen, da den Eigentümern die Privatnützigkeit ihres Grundstücks so erhalten bleibt“ (Begründung S. 41), und dies möglicherweise dahin weisen soll, dass die Baukörperfestsetzung aus Gründen von Art. 14 GG gleichsam geboten gewesen wäre, kann auch dies nicht im Sinne einer städtebaulichen Erforderlichkeit ernstgenommen werden. Dass die Eigentumsgarantie nicht eine optimale Ausnutzung des Grundeigentums verlangt oder dass eine Bebaubarkeit, wie sie etwa mit dem bisherigen Bestandsgebäude verwirklicht worden war, etwa so unzureichend wäre, dass sie gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
b. Unabhängig davon mangelt es der Baukörperfestsetzung für das Grundstück L... straße ... auch deswegen an der städtebaulichen Erforderlichkeit, weil sich der Plangeber – hier das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf – im Hinblick auf die von ihm formulierten Zielsetzungen nicht widerspruchsfrei bzw. nicht konsistent verhalten hat. Wie eingangs bereits ausgeführt, gebietet es § 1 Abs. 3 BauGB, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Fehlt es daran und damit an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, ist der Bebauungsplan unwirksam (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 14. August 2019 – OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 73 m.w.N.). So liegt es hier in Bezug auf die in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineingreifende Baukörperfestsetzung.
Schon der Anlass für den Aufstellungsbeschluss für fünf generelle Bebauungspläne im damaligen Bezirk Zehlendorf im Jahr 1984, aus dem u.a. der angefochtene Bebauungsplan X – B2c hervorgegangen ist, waren u.a. bauliche Verdichtungs- und Teilungsabsichten, die mit dem Ortscharakter nicht zu vereinbaren waren, sowie Abrissvorhaben in weitgehend intakten, charakteristischen Siedlungsbereichen, denen durch Schaffung des entsprechenden planungsrechtlichen Instrumentariums in Form genereller Bebauungspläne entgegengetreten werden sollte. Entsprechendes wird auch in der Begründung vom Juni 1993 zum Bebauungsplanentwurf X - B2c ausgeführt. Auch darin wird auf den im Bezirk Zehlendorf bestehenden fortwährenden Veränderungsdruck hingewiesen, der zu einer Beeinträchtigung der ursprünglichen Bebauungsstrukturen geführt habe. Die bestehenden planungsrechtlichen Regelungen bildeten keine Gewähr dafür, den städtebaulich wünschenswerten ortsbildtypischen Gebietscharakter zu bewahren; vor allem bestünden keine qualitativen Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche („Bebauungstiefe“, Begründung S. 2). Durch die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sollte die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert und das Gebiet gegen untypische Veränderungen geschützt werden; als zu unterbindende Fehlentwicklungen wurden dabei u.a. Grundstücksteilungen und Grundstücksparzellierungen mit weiterer Zersiedlung der rückwärtigen Grundstücksbereiche, der Abriss der ursprünglichen Wohngebäude (Villen und Landhäuser) und die schrittweise Neubebauung ohne Rücksicht auf die stadtstrukturelle und baugestalterische Eigenart des Gebietes, die Verunstaltung der ursprünglichen Bebauung durch An- und Umbauten sowie die Beeinträchtigung der ortstypischen Freiflächenstruktur durch Zunahme baulicher Nebenanlagen und die Verdrängung von gärtnerisch angelegten Grünflächen genannt (S. 2 der Begründung).
Das hier hervorgehobene Planungsziel, eine Bebauung der rückwärtig gelegenen großzügigen Freiflächen zu verhindern, findet auch in der vorliegenden Planbegründung an hervorgehobener Stelle – nämlich gleich zu Beginn unter „1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt“ – wie folgt Erwähnung:
„Zur Erhaltung der wertvollen städtebaulichen Strukturen (historisch gewachsene Villen und Landhäuser in klassischen Blockstrukturen) und zur Verhinderung der baulichen Verdichtung von Blockinnenbereichen wird weiterhin ein Planerfordernis gesehen. Anlass für das Bebauungsplanverfahren war die Notwendigkeit, mit dem vorhandenen Ortsbild nicht zu vereinbarende Verdichtungs-, Teilungsabsichten und Abrissvorhaben in weitgehend intakten und charakteristischen Siedlungsbereichen zu verhindern.
Im Plangebiet wurde die vorgefundene Baustruktur (villenartige Bebauung mit großen Gartenbereichen) durch Bebauungen nach dem zweiten Weltkrieg ergänzt, die sich nicht immer in die vorgefundene Baustruktur einfügten. Im überwiegenden Bereich des Plangebiets liegen nur festgesetzte Straßen- und Baufluchtlinien, sodass ein Bauvorhaben hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück auch nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Durch das Fehlen einer Bebauungstiefe kam es zu einer erhöhten Verdichtung der Blockinnenbereiche zu dieser Zeit. Mit den geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan soll eine gezielte Steuerung von Bauvorhaben hinsichtlich ihrer Lage und Maße auf dem Grundstück ermöglicht werden.“ (Begründung S. 16).
Das Planungsziel der Verhinderung einer „Hinterlandbebauung“ wird auch in der Einleitung zu den Maßfestsetzungen nochmals hervorgehoben:
„Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich mit den bisherigen Regelungen die städtebauliche Entwicklung des Plangebiets nur unzureichend steuern lässt. Insbesondere durch die nicht übergeleitete Bebauungstiefenregelung bei den festgesetzten Baufluchtlinien bestanden vielfach Begehrlichkeiten zur baulichen Entwicklung der Blockinnenbereiche (Hinterlandbebauung). Ein wesentliches Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, dieser Entwicklung entgegenzuwirken.“ (Begründung S. 18).
Wie vorstehend bereits erwähnt, hat der Plangeber dieses Planungsziel noch dadurch flankiert, dass er für das Plangebiet Erhaltungsgebiete zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets festgesetzt hat (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB) und als besonderes Erhaltungsinstrument u.a. gerade die Festsetzung vorderer und hinterer Baugrenzen vorgesehen hat. Insoweit sieht der Plangeber eine regelmäßige vordere Baugrenze von 8 m und eine hintere Baugrenze von 28 m vor.
In einem diametralen Gegensatz zu dieser Konzeption steht die Festsetzung eines Baukörpers in einen rückwärtigen Grundstücksbereich in eine Tiefe von 44 m hinein, für die – wie aufgezeigt – keine städtebauliche Rechtfertigung erkennbar ist. Dass die Baukörperfestsetzung mit dem Planungsziel einer Freihaltung des Blockinnenbereichs kollidiert, wird in der Begründung des Bebauungsplans zwar sprachlich relativiert, indem es heißt:
„Ziel des Bebauungsplans ist es (…), die grünen Blockinnenbereiche vor einer Verdichtung zu schützen. Der eingeschossige Anbau befindet sich außerhalb der allgemein festgesetzten Bebauungstiefe von 20 m. Um die Verdichtung gering zu halten, wird die Festsetzung eines Baukörpers favorisiert“ (Begründung S. 40).
Damit will die Begründung wohl betonen, dass mit der Baukörperfestsetzung die Tiefe des Grundstücks gleichsam sogar so wenig wie möglich in Anspruch genommen werde. Dass sie allerdings nach der Plankonzeption überhaupt nicht in Anspruch genommen werden soll, kommt hier nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck. Ähnlich heißt es auch im Zusammenhang mit dem Schutz von „Naturschutzbelangen“:
„Ein Ziel des Bebauungsplans ist es auch, die zusammenhängenden Freiflächen im Blockinnenbereich zu sichern. Insoweit sind Naturschutzbelange berührt. Das Bauvorhaben sieht eine eingeschossige Bebauung im Bereich hinter der allgemein festgesetzten Bebauungstiefe von 20 m vor. Um hier keine allgemein gültige zweigeschossige Bebauung von 30 m wie im Vorentwurf zuzulassen, ist es erforderlich, die Bebauung in dem Bereich konkret durch die enge Ziehung von Baugrenzen zu steuern. So wird eine minimale Verdichtung dieses Bereiches erreicht.“ (Begründung S. 40 f.).
Hier wird sprachlich vermittelt, es sei im Sinne des Naturschutzes durch die eingeschossige Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich gleichsam eine Verbesserung erzielt worden („wird … erreicht“). Tatsächlich ist eine Verschlechterung eingetreten, weil – entgegen dem Planungsziel der Freihaltung der Blockinnenbereiche – eine Bebauung des rückwärtigen Bereichs überhaupt ermöglicht wird.
2. Die Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück der Beigeladenen erweist sich darüber hinaus auch als abwägungsfehlerhaft.
a. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang im Allgemeinen ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, und im Übrigen aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das Gebot gerechter Abwägung ist danach verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, juris Rn. 29; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, juris Rn. 45; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 – OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 44, und zuletzt Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 111). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Verletzung hier die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht rügen, setzt der bauleitplanerischen Abwägung eine Schranke insoweit, als die von der Bauleitplanung betroffenen privaten Belange im Verhältnis zueinander nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden dürfen; im Rahmen der Abwägung sind also gleich gelagerte Interessen auch gleich zu behandeln (vgl. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2757; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 108). Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein; dabei muss das der Planung zugrunde liegende Konzept möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 4 B 74/06 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1997 - 8 S 3343/96 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 1 N 13.1987, 1 N 14.1172 -, juris Rn. 19).
b. Die Abwägung des Bezirksamts – insbesondere der vorgenommene Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) – genügt diesen Anforderungen nicht. Dies dürfte bereits deswegen auf der Hand liegen, weil sich die Baukörperfestsetzung nach den vorstehenden Ausführungen des Senats als unzulässige Gefälligkeitsplanung erweist, die zudem im Widerspruch zu den selbst gesetzten Planungszielen des Bebauungsplans X – B2c steht. Insoweit dürfte der „private Bauwunsch“, der die Abwägung des Plangebers getragen hat und „mit den öffentlichen Belangen des Denkmal-, Natur- und Ortsbildschutzes und den privaten Belangen der Nachbarn des Interesses auf Rücksichtnahme und Wahrung gesunder Wohnverhältnisse“ (Begründung S. 36) abgewogen worden ist, in Ermangelung einer hinreichenden städtebaurechtlichen Relevanz schon für sich genommen kaum abwägungsrelevant gewesen sein. Hinzu kommt noch, dass der Plangeber dem „konkreten Bauwunsch“ der Beigeladenen – auch unabhängig von der nicht erkennbaren städtebaulichen Rechtfertigung – ein Gewicht beigemessen hat, dass ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauB) nicht mehr hätte zukommen dürfen. Denn die Beigeladenen hatten sich in der beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11. März 2016 selbst gegen die Baukörperfestsetzung auf ihrem Grundstück gewandt und ausgeführt, diese schränke sie in ihrer Baufreiheit massiv ein und ermögliche ein gegenüber den Nachbargrundstücken nur wesentlich schmaleres Baufenster, auch für künftige Generationen oder nach Abriss des benachbarten Denkmals wäre das Grundstück dann nur so bebaubar, und all dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG dar. Dies hat der Plangeber zwar zur Kenntnis genommen, aber gleichwohl an der Baukörperfestsetzung festgehalten. Damit hat er aus den Einwänden der Beigeladenen nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Denn eine Baukörperausweisung, also eine Festsetzung allseitiger Baugrenzen oder Baulinien („Rundumfestsetzung“, vgl. Stange, BauNVO, 4. Aufl. 2018, § 23 Rn. 22), lässt dem Bauherrn für die Zukunft keinen Gestaltungsspielraum mehr, was die Lage und Horizontalabmessung des Gebäudes betrifft (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 23 Rn. 9). Wegen dieser „verengenden Festschreibung“ verlangt etwa der 2. Senat des erkennenden Gerichts, dass für eine solche Festsetzung „gewichtige“ städtebauliche Gründe gegeben sein müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 – OVG 2 A 7.06 -, juris Rn. 88; ebenso etwa Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 23 BauNVO; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, Std. 1. August 2019, § 23 Rn. 31; Stange, a.a.O., sowie Fickert/Fieseler, a.a.O.). Hiernach ist umso weniger zu rechtfertigen, dass der Plangeber auch noch im Zeitpunkt der Abwägung über den Bebauungsplan die Baukörperfestsetzung tragend auf den „konkreten Bauwunsch“ der Beigeladenen gestützt hat.
Unabhängig davon rügen die Antragsteller auch mit Erfolg, dass die Abwägung des Plangebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Eine solche Ungleichbehandlung stellt jedenfalls die mit der Baukörperfestsetzung eröffnete Zulassung der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks L... straße ... in einer Tiefe von 44 m dar, die den anderen Grundstückseigentümern im Plangebiet, darunter den Antragstellern, nicht zugestanden wird. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat die von der Planung berührten schutzwürdigen Interessen bzw. die von der Planung betroffenen privaten Belange untereinander insoweit nicht zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Denn diese Belange dürfen – wie vorstehend zu den Maßstäben für die Abwägung dargestellt – nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein, und das der Planung zugrunde liegende Konzept muss dabei möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 4 B 74/06 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1997 - 8 S 3343/96 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 1 N 13.1987, 1 N 14.1172 -, juris Rn. 19). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier, denn wie vorstehend dargelegt fehlt es für die mit der Baukörperfestsetzung im Hinblick auf die Überbaubarkeit des rückwärtigen Grundstücksbereichs gegebene Bevorzugung der Beigeladenen bzw. des Grundstücks L... straße ... sowohl an hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründen als auch an einer widerspruchsfreien Umsetzung des der Planung zugrunde liegenden Konzepts.
c. Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind auch beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Die Offensichtlichkeit ergibt sich aus den vorstehend dargestellten Abwägungserwägungen und dem aus dem Aufstellungsvorgang und den beigezogenen Baugenehmigungsakten ersichtlichen Geschehensablauf. Für die Kausalität für das Abwägungsergebnis genügt es, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 141). Diese konkrete Möglichkeit ist nach den Umständen des Falles anzunehmen, denn hätte das Bezirksamt die Abwägung unter Vermeidung der vorstehend dargestellten Abwägungsfehler vollzogen, wäre die Planung möglicherweise anders ausgefallen und die Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... mutmaßlich unterblieben.
Die Abwägungsfehler sind auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. Zwar sind nach Verkündung der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan am 27. September 2016 keine förmlichen Rügen bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mehr erhoben worden. Es genügt insoweit aber die Übermittlung der Antragsbegründung an den Antragsgegner durch das Normenkontrollgericht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 143). Die Begründung ist am 13. Februar 2017 bei Gericht eingegangen und der Gegenseite am 17. Februar 2017 übersandt worden. Der Antragsgegner hat darauf zwar erst am 14. Februar 2018 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erwidert, dabei aber nicht geltend gemacht, dass ihm die Antragsbegründung nicht zeitnah nach dem 17. Februar 2017 zugegangen wäre; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Auf die weiteren von den Antragsstellern geltend gemachten Abwägungsmängel (§ 2 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB) kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Der angegriffene Bebauungsplan ist allerdings nicht in Gänze, sondern nur hinsichtlich der Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... für unwirksam zu erklären.
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn zusätzlich die planende Stelle nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96-, juris Rn. 13 und 20 m.w.N.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14-, juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 65). Ob einzelne fehlerhafte Festsetzungen zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf das Gericht in die kommunale Planungshoheit nicht mehr als nötig eingreifen, insbesondere darf es nicht selbst gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann es etwa dadurch missachten, dass es durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beiträgt. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass selbst ein einheitliches planerisches Konzept der Teilbarkeit eines Bebauungsplans nicht zwingend entgegensteht, wenn die Festsetzungen in den einzelnen Baugebieten jeweils für sich genommen zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07-, juris Rn. 33 f.).
Danach ist vorliegend von einer Teilunwirksamkeit auszugehen. Die Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... kann ohne Weiteres isoliert betrachtet werden, zumal der Plangeber sie selbst als „Sonderfall“ angesehen hat. Die von dieser Festsetzung unabhängigen Regelungen und Festsetzungen des Bebauungsplans X – B2c bewirken dementsprechend für sich betrachtet weiterhin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie machen für die übrigen Grundstücke im Baublock G... straße/L... straße/V... Straße weiterhin Sinn und für die übrigen Baublöcke ohnehin. Auch die Festsetzung der Erhaltungsgebiete ist von der Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... nicht betroffen. Es ist auch davon auszugehen, dass die planende Stelle nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Anderes würde hier nur dann gelten, wenn sich anlässlich der Beurteilung der Baukörperfestsetzung auf dem Grundstück L... straße ... herausgestellt hätte, dass der Bebauungsplan – etwa mit Blick auf die generelle Baugrenzenregelung (8 m/ 28 m) oder auch die generellen Festsetzungen zur Grundflächenzahl (regelmäßige GRZ von 0,2) – eine den gesamten Plan betreffende, gleichsam systemische Ungereimtheit aufwiese, an der der Plangeber bei einer Neuplanung nicht mehr würde festhalten wollen. Derartiges haben hier aber weder die Antragsteller hinreichend deutlich gemacht noch drängt sich dies sonst auf.
Der Umstand, dass der Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist, führt nicht dazu, dass der Normenkontrollantrag deshalb - mit nachteiliger Kostenfolge für die Antragsteller - als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden müsste. Denn einem Antragsteller ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sicher einzuschätzen, ob der gerügte Abwägungsmangel zur Gesamt- oder nur zur Teilunwirksamkeit führt (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89-, juris Rn. 27; Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07-, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 -, juris Rn. 68).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.