Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 11 Ks 22/20


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Strafkammer Entscheidungsdatum 15.03.2021
Aktenzeichen 11 Ks 22/20 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2021:0315.11KS22.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Neuruppin vom 10.12.2020 zu dem Aktenzeichen 11 Ks 22/20 insoweit aufgehoben, als darin der Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 08.10.2020 in Höhe eines Betrages von 556,22 € zurückgewiesen worden ist. Über den bereits mit dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Neuruppin vom 10.12.2020 zu dem Aktenzeichen 11 Ks 22/20 zugunsten des Erinnerungsführers fest-gesetzten Betrag von 812,00 € hinaus werden die dem Erinnerungs-führer aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen (Übersetzer-kosten) als Vorschuss gemäß §§ 45 Abs. 3, 47, 48, 55 RVG auf weitere 556,22 € (i.B. fünfhundertsechsundfünfzig Euro und zweiundzwanzig Cent) festgesetzt.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer ist dem Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28.05.2020 zu dem Aktenzeichen 89 Gs 739/20 für das vorliegende Strafverfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden.

Mit Schreiben vom 28.09.2020 hat der Erinnerungsführer zunächst eine Rechnung der Sprachmittlerin für die persische Sprache Dr. XXXX vom 11.09.2020 zu der Rechnungsnummer 2020/228 über einen Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 324,80 € für Dolmetscherleistungen vom 10.09.2020 vorgelegt und um Begleichung direkt an die vorgenannte Sprachmittlerin gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2020 hat der Erinnerungsführer sodann zwei weitere Rechnungen der vorgenannten Sprachmittlerin – namentlich eine Rechnung vom 26.09.2020 zu der Rechnungsnummer 2020/242 über einen Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 487,20 € für Dolmetscherleistungen vom 25.09.2020 sowie eine Rechnung ebenfalls vom 26.09.2020 zu der Rechnungsnummer 2020/243 über einen Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 556,22 € für die Übersetzung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten – eingereicht und dabei jeweils wiederum um Begleichung direkt an die vorgenannte Sprachmittlerin gebeten.

Mit Beschluss vom 10.12.2020 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Neuruppin die dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen im Vorschusswege auf 812,00 € festgesetzt, während sie seinen Antrag vom 08.10.2020 in Höhe von 556,22 € zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat sie dabei ausgeführt, dass die beiden Rechnungen vom 11.09.2020 zu der Rechnungsnummer 2020/228 über einen Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 324,00 € für Dolmetscher-leistungen vom 10.09.2020 sowie vom 26.09.2020 zu der Rechnungsnummer 2020/242 über einen Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 487,20 € für Dolmetscherleistungen vom 25.09.2020 jeweils erstattungsfähig seien, während es sich bei dem mit Rechnung vom 26.09.2020 zu der Rechnungsnummer 2020/243 für die Übersetzung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten abgerechneten Betrag in Höhe 556,22 € nicht um Auslagen handele, deren Notwendigkeit der Erinnerungsführer zur Überzeugung des Gerichts dargelegt habe. Der festgesetzte Vorschussbetrag in Höhe von 812,00 € ist bereits am 15.12.2020 an den Erinnerungsführer zur Auszahlung gelangt.

Mit seiner Erinnerung vom 26.02.2021 verfolgt der Erinnerungsführer sein Festsetzungs-begehren hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils seines Vorschussantrages vom 08.10.2020 weiter. Die Urkundsbeamtin hat dieser Erinnerung mit Beschluss vom 09.03.2021 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Kammer ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG als Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, zur Entscheidung über die Erinnerung berufen, wobei die Beschlussfassung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den nach der kammerinternen Geschäftsverteilung gemäß § 21g GVG hierzu berufenen Einzelrichter zu erfolgen hat.

Die eingelegte Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen – insbesondere ohne Fristbindung – zulässig erhoben worden.

Sie ist in der Sache vollumfänglich begründet und führt zur Aufhebung des zurück-weisenden Teils des angefochtenen Beschlusses der Urkundsbeamtin vom 10.12.2020 sowie zur ergänzenden Festsetzung der geltend gemachten Übersetzerkosten in Höhe von 556,22 € im Vorschusswege gemäß §§ 45 Abs. 3, 47, 48, 55 RVG.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG besteht der Vorschussanspruch des Erinnerungsführers als Pflichtverteidiger des Angeklagten und mithin als dem Angeklagten gerichtlich bestellter Rechtsanwalt in Höhe der ihm gesetzlich zustehenden Vergütung einschließlich bereits entstandener und voraussichtlich noch entstehender Auslagen, wobei gemäß § 46 Abs. 1 RVG Auslagen nur vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung erforderlich waren. Bei dem vom Erinnerungsführer geltend gemachten Betrag in Höhe von 556,22 € aus der Rechnung vom 26.09.2020 zu der Rechnungsnummer 2020/243 für die Übersetzung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten handelt es dabei sich entgegen dem Dafürhalten im angefochtenen Beschluss ohne Weiteres um derartige erforderliche Auslagen.

Auslagen eines Pflichtverteidigers sind nach Maßgabe der gesetzlichen Wertung aus § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG sowie unter Berücksichtigung der konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 Abs. 3 EMRK stets dann als erforderlich anzusehen, wenn sie der Sprach-mittlung zwischen dem Pflichtverteidiger und einem der deutschen Sprache nicht hin-reichend mächtigen Beschuldigten zur Vorbereitung und Durchführung der Verteidigung dienen. Dementsprechend kann der Verteidiger für von ihm für erforderlich erachtete bzw. vom Beschuldigten erbetene Mandantengespräche stets einen entsprechenden Sprach-mittler zum Zwecke des Dolmetschens auf Kosten der Landeskasse hinzuziehen, ebenso hat die Landeskasse die Kosten für einen solchen Sprachmittler zu tragen, den der Pflichtverteidiger hinsichtlich des schriftlichen Austauschs zwischen ihm und dem Beschuldigten (Verteidigerpost) mit den dabei anfallenden Übersetzungsarbeiten beauftragt, ohne dass es insoweit jeweils einer allgemeinen gerichtlichen Ermächtigung im Pflichtverteidigerbestellungsbeschluss oder einer konkreten gerichtlichen Ermäch-tigung im Einzelfall bedürfte. Zugleich besteht zwischen mündlicher und schriftlicher Kommunikation insoweit grundsätzlich kein Vorrangverhältnis, weshalb auch im Hinblick auf die beiden allgemein in Betracht kommenden Arten der Sprachmittlung dem mündlichen Dolmetschen gegenüber dem schriftlichen Übersetzen kostenrechtlich kein prinzipieller Vorrang zukommt.

Etwas anders ergibt sich entgegen dem Dafürhalten im angefochtenen Beschluss zunächst nicht aus dem darin angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.02.1999 zu dem Aktenzeichen 2 Ws 595/98. Zwar ist dieser Entscheidung im Ausgangspunkt durchaus der Leitsatz zu entnehmen, dass der Pflichtverteidiger nicht den Ersatz von Kosten für solche Übersetzungen verlangen kann, auf deren kostenfreie Herstellung auch der Beschuldigte selbst keinen Anspruch hätte. Warum nun jedoch vorliegend der hiesige Angeklagte selbst keinen Anspruch auf eine Übersetzung seiner – zunächst verteidigungsintern für den Erinnerungsführer verfassten – schriftlichen Einlassung gehabt haben sollte, wird in dem angefochtenen Beschluss in der Folge aber überhaupt nicht begründet. Dass ein Beschuldigter jedoch einen Anspruch darauf hat, eine die von ihm beabsichtigte Einlassung zur Sache enthaltende schriftliche Erklärung, welche er seinem Verteidiger zum Zwecke der weiteren Vorbereitung der Verteidigung zur Verfügung stellen will, auf Kosten der Landeskasse in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, liegt auf der Hand, da ein für die Verteidigung zentralerer Inhalt der Kommunikation zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger letztlich kaum denkbar ist. Dementsprechend hat gerade auch das Oberlandesgericht Hamm in dem vorgenannten Beschluss die Kosten für die Übersetzung eines vom dortigen Beschuldigten an seinen Pflichtverteidiger gerichteten Briefes mit der knappen Begründung für erstattungsfähig erachtet, dass

„nach allgemeiner Meinung die Übersetzung in fremder Sprache verfasster, der Information des Verteidigers dienender Schriftstücke in der Regel notwendig“

sei. Aus der Erstattungsfähigkeit ausgeschieden hat das Oberlandesgericht Hamm mit dem gleichen Beschluss – und lediglich insoweit überhaupt nur unter Heranziehung des von ihm aufgestellten oben angeführten Leitsatzes – allein die Übersetzung eines bei den Akten befindlichen Glaubwürdigkeitsgutachtens – und mithin eines bloßen Aktenbestand-teils – aus der deutschen Sprache in die vom dortigen Beschuldigten gesprochene Sprache. Ob und inwieweit nun ein Beschuldigter die Übersetzung von verschiedenen Akten-bestandteilen in die von ihm gesprochenen Sprache beanspruchen kann, und dement-sprechend ob und inwieweit der Pflichtverteidiger dies hieran anknüpfend auch selbst beanspruchen kann, um über diese Aktenbestandteile sodann mit dem Beschuldigten sprechen zu können, hat jedoch ersichtlich nichts mit der hier zu entscheidenden Konstellation der Übersetzung eines vom hiesigen Angeklagten selbst stammenden und inhaltlich evident zu Verteidigungszwecken dienenden Schreibens in die deutsche Sprache zu tun.

Aus dem im angefochtenen Beschluss weiterhin angeführten Beschluss des Oberlandes-gerichts Dresden vom 19.04.2011 zu dem Aktenzeichen 2 Ws 96/11 ergibt sich sodann schlechterdings gar nichts zur Untermauerung der im angefochtenen Beschluss einge-nommenen Rechtsansicht, vielmehr enthält dieser Beschluss ausschließlich solche Aus-führungen, aus welchen sich nunmehr sogar gerade die Erstattungsfähigkeit der Übersetzung verschiedener wesentlicher Aktenbestandteile in die Sprache eines Beschul-digten ergibt, während die Notwendigkeit der Übersetzung von Schreiben eines Beschuldigten in die deutsche Sprache und deren entsprechende Erstattungsfähigkeit dort an keiner Stelle Entscheidungsgegenstand war.

Soweit sodann das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem – von der Urkundsbeamtin in der Anhörungsverfügung vom 18.02.2021 herangezogenen – Beschluss vom 16.01.2014 zu dem Aktenzeichen 1 Ws 8/14 ausführt, dass nur die Übersetzung verfahrensrelevanter Schriftstücke erstattungsfähig sei, ist dies in dieser abstrakten Form zwar zwanglos zutreffend und vermag etwa – wie in dem dort entschiedenen Fall – den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Übersetzung von Schreiben zwischen dem Pflichtverteidiger und der Ehefrau eines Beschuldigten zu tragen. Mitteilungen zur Sache enthaltende Schreiben eines Beschuldigten selbst an seinen Pflichtverteidiger können demgegenüber – von auf evidenten Kostenmissbrauch abzielenden Vorgehensweisen einmal abgesehen – niemals als nicht verfahrensrelevant eingestuft werden, wobei der angeführte Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg für ein derartiges Verständnis wiederum auch keinerlei Anhaltspunkte bietet.

Schließlich gibt auch der in dem angefochtenen Beschluss herangezogene Beschluss des Kammergerichts vom 18.07.2008 zu dem Aktenzeichen 1 Ws 93/07 der Kammer keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Zwar befasst sich dieser Beschluss nun durchaus mit einer dem vorliegend zu entscheidenden Fall teilweise insoweit vergleich-baren Konstellation, als es dort um die Erstattungsfähigkeit der Übersetzerkosten für eine vom dortigen Angeklagten schriftlich verfasste Einlassung ging, welche jedoch – anders als vorliegend – dauerhaft ein Internum zwischen dem dortigen Angeklagten und seiner Pflichtverteidigerin blieb und lediglich der Vorbereitung einer von dieser sodann auf Basis dieses Schreibens vorbereiteten und in der Hauptverhandlung schließlich auch abgegebenen Einlassung des Angeklagten diente. Die zur Ablehnung der Erstattungs-fähigkeit dieser Übersetzerkosten getätigten Erwägungen des Kammergerichts werden von der Kammer jedoch nicht geteilt und begegnen insgesamt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Soweit das Kammergericht – und ihm folgend im vorliegenden Verfahren auch der angefochtene Beschluss – zunächst darauf abstellt, ein Pflichtverteidiger müsse die Erfor-derlichkeit von angefallen Übersetzerkosten im Kostenfestsetzungsverfahren so ausführ-lich darlegen, dass sich das Gericht von dieser Erforderlichkeit überzeugen könne, stellt sich dies – jedenfalls in dieser Pauschalität – als äußerst bedenklicher Übergriff in das interne Verteidigungsverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem von ihm zu verteidigenden Beschuldigten dar, welcher in gewissem Umfang auf eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der allein zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten abzustimmenden und sodann von dem Pflichtverteidiger – als einem vom Gericht unabhängigen und diesem gleichgeordneten Organ der Rechtspflege – auch berufsethisch allein zu verantwortenden Verteidigungsstrategie hinausliefe. Dementsprechend deutlich führt etwa auch das Oberlandesgericht Hamm in seinem oben bereits angeführten Beschluss in grundsätzlicher Hinsicht wie folgt aus:

„Nach Auffassung des Senats kommt es bei der Prüfung der Frage der „Notwendigkeit“ von vom Pflichtverteidiger veranlassten Auslagen einerseits mit auf die unabhängige Stellung des Pflichtverteidigers an. Diese verbietet es dem Gericht grundsätzlich, vom Verteidiger getroffene (auslagenwirksame) (Verteidigungs-) Entscheidungen – nachträglich – im Auslagenerstattungs-verfahren zu überprüfen. Denn damit würde letztlich das Verteidigungskonzept einer unzulässigen (Inhalts-) Kontrolle unterzogen. In der Regel wird es daher der sachgerechten Einschätzung des Verteidigers überlassen bleiben müssen, welche Auslagen er – zu Gunsten – des von ihm vertretenen Angeklagten als erforderlich ansieht.“

Im Kostenfestsetzungsverfahren können daher – von auf evidenten Kostenmissbrauch abzielenden Vorgehensweisen wiederum abgesehen – Ausführungen des Pflichtver-teidigers zur Notwendigkeit einzelner Auslagen regelmäßig nur dann verlangt werden bzw. können entsprechende Nachfragen seitens des Gerichts nur dann als berechtigt ange-sehen werden, wenn ohne eine solche weitergehende Erklärung des Pflichtverteidigers der Zusammenhang zwischen diesen Auslagen und dem Betreiben der Verteidigung entweder überhaupt nicht zu erkennen wäre oder völlig unklar bliebe bzw. wenn die verteidi-gungsfördernde Eignung einer Auslage gänzlich fernliegend anmuten würde. In dem – auch vorliegend in Rede stehenden – Kernbereich des Verteidigungsverhältnisses in Gestalt der vertraulichen Kommunikation zwischen dem Pflichtverteidiger und dem von ihm verteidigten Beschuldigten hingegen haben Forderungen nach einer Darlegung der Notwendigkeit einzelner – vom Pflichtverteidiger im Grundsatz geheim zu haltender –Kommunikationsvorgänge hingegen prinzipiell zu unterbleiben.

Die Kammer vermag schließlich auch der vom Kammergericht in dem angeführten Beschluss sodann noch angestellten Überlegung nicht zu folgen, dass die dortige Pflicht-verteidigerin sich die in Rede stehende schriftliche Einlassung des dortigen Angeklagten bei einem in Anwesenheit einer Dolmetscherin durchgeführten Mandantengespräch in der Haftanstalt von dieser mündlich hätte übersetzen lassen und sich hierüber hätte Notizen anfertigen können und sollen. Denn völlig losgelöst von der Frage, ob es einem Pflicht-verteidiger – was das Gericht zudem aus den oben bereits angeführten Gründen auch nicht zu hinterfragen bzw. zu überprüfen hätte – auf eine wortgenaue Übersetzung eines von dem Beschuldigten stammenden Schreibens ankommt, stellt die Beauftragung einer schriftichen Übersetzung schlichtweg den allgemein üblichen und regelmäßig auch kostengünstigsten – zumal aus diesem Grund auch von Gerichten regelmäßig so praktizierten – Weg dar, sich vom Inhalt eines in einer vom jeweiligen Bearbeiter selbst nicht beherrschten Sprache abgefassten Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen, auch wenn im Einzelfall der vom Kammergericht skizzierte Weg ebenfalls tunlich und damit abrechnungsfähig sein mag. Keinesfalls aber kann von einem Pflichtverteidiger grund-sätzlich verlangt werden, sich zum Zwecke der Übersetzung längerer fremdsprachiger Schriftstücke – nachgerade als Schreibkraft – einem mündlich übersetzenden und ihm die Übersetzung in die Hand diktierenden Sprachmittler zur Verfügung zu stellen, zumal ein derartiges Vorgehen regelmäßig auch schon keine erkennbaren Einsparpotentiale für die Landeskasse mit sich bringen dürfte.

Zu guter Letzt tritt im vorliegenden Fall der Umstand hinzu, dass die schriftliche Übersetzung der in persischer Sprache verfassten schriftlichen Einlassung des Angeklag-ten schon deshalb für die Durchführung der Verteidigung notwendig war, weil diese – nebst eben dieser Übersetzung – bereits im Zwischenverfahren zur Akte gereicht worden ist (Bl. 580 - 598 d.A.) und dabei zunächst der Untermauerung des Haftprüfungsantrages vom 28.09.2020 (Bl. 580 d.A.) gedient hat sowie schließlich in der Hauptverhandlung im persischsprachigen Original auch als Einlassung des Angeklagten von diesem verlesen worden ist, zu deren Übersetzung in die deutsche Sprache sich die Kammer im Anschluss des Vorlesens der bereits bei der Akte befindlichen schriftlichen Übersetzung durch den in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher bedient hat.

Die Kammer weist im Lichte dieser Erwägungen daher vorsorglich auch in Bezug auf den noch zu bescheidenden Antrag der Pflichtverteidigers vom 09.02.2021 darauf hin, dass auch die mit der damit vorgelegten Rechnung derselben Sprachmittlerin vom 06.01.2021 zu der Rechnungsnummer 2021/103 über einen Bruttorechnungsbetrag von 154,10 € abgerechnete schriftliche Übersetzung einer zweiten schriftlichen Erklärung des Ange-klagten als erforderlich anzusehen sein dürfte, nachdem auch diese in gleicher Weise wie die erste schriftliche Erklärung in der Hauptverhandlung Verwendung gefunden hat.

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei, wobei Kosten gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet werden.