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Entscheidung 6 W 36/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 06.07.2021
Aktenzeichen 6 W 36/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0706.6W36.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 14.05.2021 - 52 O 31/21 - abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihren Organen, aufgegeben,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Angebot von Artikeln aus dem Bereich E-Zigaretten und Zubehör mit einer Rabattaktion zu werben, ohne den Zeitraum der Rabattaktion bestimmbar anzugeben, wenn dies geschieht wie auf der Homepage nebst Onlineshop der Antragsgegnerin zu 1. unter der URL www.s... .de (Anlage ASt 3).

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die nach §§ 567, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Den Antragsgegnern ist über die landgerichtlich tenorierte Unterlassungsverpflichtung hinaus im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, mit einer Rabattaktion zu werben, ohne den Zeitraum der Aktion bestimmbar anzugeben, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 S. 1 UWG.

Die inkriminierte, wie in der Anlage dargestellte Werbung, ist unlauter, weil sie dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, und weil das Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Angabe „bis Sommeranfang“ so versteht, dass das Angebot bis zum 21. Juni des jeweiligen Jahres gilt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist neben der kalendarischen Bestimmung des Sommeranfangs zum 21. Juni eines Jahres jedenfalls ebenso der meteorologische Sommeranfang gebräuchlich, der den 1. Juni eines Jahres bezeichnet. An beiden Daten wird in Presse und sonstigen Medien regelmäßig der jeweilige „Sommeranfang“ thematisiert. Aus diesem Grund vermag die Angabe „bis Sommeranfang“ dem angesprochenen Verkehrskreis die notwendige Gewissheit über den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion nicht zu vermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt, dieser Betrag entspricht dem vom Senat in durchschnittlichen Wettbewerbssachen in Verfügungsverfahren regelmäßig festgesetzten Wert. Der Streitwert für den Rechtszug erster Instanz wird - unter Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung im Beschluss vom 14.05.2021 - auf 30.000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Im Hinblick auf die Mehrzahl der geltend gemachten Verstöße, wie sie Gegenstand des Verfahrens erster Instanz waren, ist eine maßvolle Erhöhung auf insgesamt 30.000 € angemessen.