Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.06.2021 | |
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Aktenzeichen | 3 L 601/20 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2021:0615.3L601.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Beschluss der Kammer vom 17. August 2017 – VG 3 L 572/17– in der Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Juli 2018 – OVG 5 S 49.17 – wird hinsichtlich des Ausspruchs zur Sache geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG 3 K 1623/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides vom 3. November 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes für das vorliegende Abänderungsverfahren wird auf 10.243,96 € festgesetzt.
A. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2013.
I. Dieses Begehren ist statthafterweise mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verfolgen.
1. Zwar hat er ausdrücklich beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage „gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO“ anzuordnen. Die Kammer ist jedoch an diese Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO). Bei der vorzunehmenden Auslegung des Antrags war vielmehr zu berücksichtigen, dass über die streitgegenständliche sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Februar 2013 bereits durch die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes VG 3 L 572/17 und nachfolgend durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren OVG 5 S 49.17entschieden worden ist und die hierdurch erfolgte Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides – wonach von den darin festgesetzten Beitragsforderungen (nur noch) ein Betrag in Höhe von 40.975,84 € sofort vollziehbar ist – nach wie vor fortgilt. Vor diesem Hintergrund setzt die begehrte vollständige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsforderungen aus dem Bescheid vom 18. Februar 2013 eine Änderung dieser Entscheidungen voraus, die nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO zulässig ist.
2. Der zwischenzeitliche Erlass des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides des Antragsgegners vom 3. November 2020 hat hieran nichts geändert.
a. Insbesondere bedarf es nicht etwa deshalb einer erneuten gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Februar 2013, weil sich der Widerspruch, über dessen aufschiebende Wirkung das Oberverwaltungsgericht entschieden hatte, durch den Erlass des Widerspruchsbescheides und den damit verbundenen Abschluss des Vorverfahrens erledigt hat. Denn die durch § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung wirkt gemäß § 80b Abs. 1 S. 1 VwGO (nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch, sondern) bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Entsprechendes gilt gemäß § 80b Abs. 1 S. 2 VwGO für die aufschiebende Wirkung, die durch einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss begründet wird (vgl. zur identischen Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 80b VwGO: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19/85–, juris Rn. 46). Die gesetzlichen Regelungen der §§ 80, 80b VwGO gehen von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage aus, weshalb die aufschiebende Wirkung (eines Widerspruchs) nicht stets mit dessen Zurückweisung durch einen Widerspruchsbescheid erlischt (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 29. Dezember 2014 – 7 B 1570/14 –, juris Rn. 12). Auch die durch Gerichtsbeschluss angeordnete aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs endet vielmehr – vorbehaltlich einer abweichenden zeitlichen Beschränkung durch das Gericht, die hier nicht vorliegt – erst mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Wird im Anschluss an das Widerspruchsverfahren rechtzeitig Klage erhoben und damit der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides verhindert, gilt auch die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs – dann als aufschiebende Wirkung der Klage – fort, ohne dass es einer erneuten gerichtlichen Entscheidung bedürfte. Die Klage tritt vielmehr als Rechtsbehelf an die Stelle des Widerspruchs.
b. Auch die Änderungen der mit dem Bescheid vom 18. Februar 2013 getroffenen Regelungen, die der Antragsgegner im Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid vom 3. November 2020 vorgenommen hat, haben keine Auswirkungen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid durch die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.
aa. Denn diese Gerichtsentscheidungen bleiben – wie sich aus § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ergibt – für den Antragsgegner im Hinblick auf die Vollziehung des Bescheides vom 18. Februar 2013 auch dann verbindlich, wenn sich die Sach- und Rechtslage ändert. Sie hindern die Behörde zwar nicht daran, die verfahrensgegenständliche Regelung zu ändern, wohl aber daran, ihre Vollziehbarkeit abweichend zu regeln (Kopp, VwGO 23. Auflage, § 80 Rn. 172 m.w.N.). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Behörde einen neuen Bescheid erlässt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 05. März 1991 – 5 S 323/91 –, juris Rn. 1), was die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens voraussetzen würde.
bb. Einen neuen Beitragsbescheid hat der Antragsgegner vorliegend jedoch nicht erlassen. Er hat vielmehr die von ihm vorgenommenen Änderungen der Beitragsfestsetzungen in einen Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid eingekleidet, der – der gewählten Form nach – das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 18. Februar 2013 beendet und sich nicht als Ergebnis eines neuen, hiervon unabhängigen Verwaltungsverfahrens darstellt; folgerichtig hat die Rechtsbehelfsbelehrung des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides den Antragsteller auch insgesamt auf die Erhebung einer Klage und nicht auf die Einlegung eines Widerspruchs verwiesen.
Was die statthafte Form der weiteren Rechtsverfolgung nach Erlass dieses Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides anbelangt, kommt es auf die Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Antragstellers als Empfänger des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides an. Dieser braucht insoweit nicht klüger zu sein, als es die erlassende Behörde selbst ist. Es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten, ihm der Bescheid nahelegt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. November 2011 – 4 EO 39/11 –, juris Rn. 32 am Ende).
Ein solcher objektiver Dritter musste aufgrund der vom Antragsgegner gewählten Gestaltung davon ausgehen, dass der Bescheid vom 18. Februar 2013 auch nach dem Erlass des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides – wenn auch in dessen Gestalt – fortbesteht und damit auch die gerichtliche Regelung seiner sofortigen Vollziehung Bestand hat, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss OVG 5 S 49.17getroffen hatte. Sein Begehren, aufgrund konkret benannter Änderungen der Sach- und Rechtslage zu erreichen, nunmehr auch den – danach noch sofort vollziehbaren – Betrag von 40.975,84 € nicht sofort zahlen zu müssen bzw. diesen Betrag vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erstattet zu bekommen, ist durch Stellung eines Antrags nach § 80Abs. 7 S. 2 VwGO auf entsprechende Änderung der Aussetzungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu verfolgen. Nur aufgrund eines solchen Antrags kann nämlich – bei Vorliegen der hierfür bestehenden Voraussetzungen – die begehrte aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Anfechtungsklage gegen alle Beitragsforderungen aus dem Bescheid vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides vom 3. November 2020 angeordnet werden.
cc. Die materiell-rechtliche Beurteilung der mit dem Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid vorgenommenen Änderungen ist hingegen für die Beurteilung der statthaften Antragsart irrelevant. Ob es sich bei den vom Antragsgegner vorgenommenen Regelungen materiell-rechtlich tatsächlich um eine Änderung des Bescheides vom 18. Februar 2013 handelt oder ob dieser sich hinsichtlich der Veranlagung des Flurstücks 193 – wegen der Auswechslung der Erschließungsanlage, deren erstmalige Herstellung abgerechnet wird – nicht vielmehr als Neuregelung einer vollständig anderen Erschließungsbeitragsforderung darstellt, ist vielmehr in der Begründetheit des Antrags zu prüfen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. November 2011 – 4 EO 39/11 –, juris Rn. 32 am Ende), soweit es dort darauf ankommt.
II. Der aufgrund all dessen vorliegend zu beurteilende, sinngemäße Antrag des Antragsgegners,
den Beschluss der Kammer vom 17. August 2017 – VG 3 L 572/17– in der Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Juli 2018 – OVG 5 S 49.17 – hinsichtlich des Ausspruchs zur Sache zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG 3 K 1623/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des hierzu ergangenen Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides vom 3. November 2020 im vollen Umfang anzuordnen,
ist zulässig.
1. Gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; nach Satz 2 derselben Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
2. Die Kammer ist zunächst als Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO für die Entscheidung über den Abänderungsantrag des Antragstellers zuständig. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die abzuändernde Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO letztlich vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg getroffen worden ist. Denn Gericht der Hauptsache ist nicht notwendig das Gericht, das den abzuändernden Beschluss erlassen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung nach Abs. 5 von der Beschwerdeinstanz getroffen worden war und die Hauptsache noch beim Verwaltungsgericht anhängig ist (vgl. Kopp, VwGO 23. Auflage, § 80 Rn. 200).
3. Die Zulässigkeit scheitert auch nicht am Fehlen der Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Bescheid, mit dem öffentliche Abgaben angefordert werden, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt gemäß § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).
Ob die letztgenannte Voraussetzung im vorliegenden Fall deshalb erfüllt ist, weil angesichts des nach wie vor anhängigen Verfahrens zur Zwangsversteigerung der mit dem Bescheid vom 18. Februar 2013 veranlagten Grundstücke weiterhin eine Vollstreckung droht, bedarf keiner abschließenden Klärung.
Denn in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es grundsätzlich keines Antrages nach § 80 Abs. 6 VwGO (vgl. Kopp, VwGO 23. Auflage, § 80 Rn. 196) und im Übrigen hat der Antragsteller bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. März 2013 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 18. Februar 2013 beantragt und der Antragsgegner hat diesen Antrag mit Schreiben vom 26. April 2017 abgelehnt.
III. Der Abänderungsantrag ist auch begründet.
Denn die Umstände, die für die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides vom 18. Februar 2013 maßgeblich sind, haben sich seit den Entscheidungen der Kammer vom 17. August 2017 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Juli 2018 in einer nach § 80 Abs. 7 VwGO relevanten Weise geändert, weshalb eine Änderung der darin getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO geboten ist.
1. Nach der letztgenannten Vorschrift kann das Gericht in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der – der Abgabenerhebung zugrunde liegenden – Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich auf die - überschlägige - Kontrolle der äußeren Gültigkeit dieser Normen und sich nach Aktenlage ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96 –, Beschluss vom 09. August 2000 – 2 B 147/99 – und Beschluss vom 15. April 2002 – 2 B 363/01.Z –).
2. Diese Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nunmehr bezogen auf alle mit dem Bescheid vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides vom 3. November 2020 geltend gemachten Erschließungsbeitragsforderungen vor.
Die Rechtmäßigkeit dieser mit der Klage in der Hauptsache angefochtenen
Bescheide begegnet bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Bescheide in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben sein werden, weil sie rechtswidrig sind.
a. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Erlass des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2018 in verschiedenen Klageverfahren entschieden hat, dass sich die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung sowohl der A.../ B...als auch des R...im Industrie- und Gewerbegebiet H...deshalb als rechtswidrig erweist, weil die Gemeinde für die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen Fördermittel in einer Höhe erhalten hat, die den Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bei weitem übersteigt. Der der Gemeinde für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsanlagen entstandene Aufwand ist somit – soweit er beitragsfähig ist – vollständig anderweitig gedeckt (zum R...: Urteil der Kammer vom 11. Juni 2020 – VG 3 K 1057/13 –, veröffentlicht bei juris; zur A...: Urteil vom selben Tag – VG 3 K 1058/13 –, unveröffentlicht).
b. Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet auch die Heranziehung des Antragstellers als Eigentümer der Flurstücke 4... und 1...zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der A... und des R... mit dem Bescheid vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides vom 3. November 2020 ernstlichen Zweifeln. Denn auch insoweit ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen, weil es keinen umzulegenden Erschließungsaufwand gibt.
c. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei den Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Deckung des Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung der vorgenannten Erschließungsanlagen durch Fördermittel stellen, durchaus um schwierige Tatsachenfragen handelt, deren Klärung nach dem vorgenannten Maßstab regelmäßig nicht im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren erfolgt, sondern der Hauptsache vorbehalten bleibt.
Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese schwierigen Fragen bereits in anderen Klageverfahren durch die Kammer geklärt worden sind, sodass diese auch bei summarischer Prüfung durch die Kammer nicht mehr als ungeklärte schwierige Fragen behandelt werden dürfen.
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2006 – OVG 9 S 64.06 – gilt insoweit, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in einem Klageverfahren bestimmte Fragen schon geklärt hat und an seinem Standpunkt festhält, diesem Standpunkt auch bei einem nachfolgenden Verfahren, welches sich an einem summarische Prüfungsmaßstab orientiert verpflichtet ist. Denn der Grundsatz, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig schwierige Fragen dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben, ist nicht Selbstzweck, sondern steht in Verbindung mit dem Maßstab summarischer Prüfung, der das Gericht im Interesse zügiger Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von Prüfungsaufwand entlasten und eine Umgehung des Hauptverfahrens vermeiden soll. Ist eine Frage in anderen Verfahren vom Verwaltungsgericht geklärt und besteht auch noch keine Veranlassung, sich mit entgegenstehender Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichts auseinandersetzen zu müssen, so ist diese Frage im Eilverfahren in gleicher Weise zu entscheiden, wie in den bereits getroffenen Hauptsacheentscheidungen.
B. Die – nur – auf das Abänderungsverfahren bezogene Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Insoweit war zu berücksichtigen, dass schon aufgrund der zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO nur noch ein Betrag in Höhe von 40.975,84 € sofort vollziehbar geblieben ist. Die Bedeutung des Abänderungsantrags für den Antragsteller bestand also allein darin, die sofortige Vollziehbarkeit dieses Betrages zu beseitigen. Dieser Betrag war ausgehend von der ständigen Praxis der Kammer bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden im Einklang mit den Empfehlungen aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ¼ zu kürzen.