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Entscheidung 12 Sa 849/20


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer Entscheidungsdatum 07.05.2021
Aktenzeichen 12 Sa 849/20 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0507.12SA849.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 12. März 2020 - 1 Ca 1499/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung.

Der beklagte Verein beschäftigt den Kläger seit dem 1. September 1999 als Ausbilder.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Beklagten und der IG BAU geschlossenen Tarifverträge kraft Mitgliedschaft des Klägers in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft Anwendung.

In der „Vereinbarung zur Regelung der betrieblichen Rahmenbedingungen“ für die Mitarbeiter des Beklagten vom 4. Dezember 1998 (im Folgenden: Rahmenbedingungen), abgeschlossen zwischen dem Beklagten und der IG BAU, heißt es unter § 5 Gehaltsregelung:

„2. Grundlagen der Eingruppierung …

2.2. Für die Eingruppierung der einzelnen Beschäftigten sind die Art seiner Tätigkeit und seine Qualifikation entscheidend.“

Im „1. Nachtrag zur Regelung der betrieblichen Rahmenbedingungen“ vom 17. April 2003 (im Folgenden: Nachtrag), ebenfalls abgeschlossen zwischen Beklagtem und IG BAU, heißt es:

„§ 2 Einführung von Einstufungskriterien gemäß Anlagen
Die Einstufung der Mitarbeiter erfolgt gemäß den Einstufungskriterien der Anlagen für die Berufsgruppen Ausbilder, … (Anlagen 1-6).“

Die Anlage 1 lautet:

„Einstufungskriterien (Mindestanforderungen) Ausbilder

 Gehaltsgruppe
1

 Qualifikation
2

 Art der Tätigkeit
3

 Selbständigkeit/Verantwortung
4

 A 1   

 Facharbeiter im Ausbildungsberuf mit Ausbildungseignung oder in Qualifikation

 Ausbilder/-in in der Berufsvorbereitung oder/und Ausbilder/-in in der Berufsausbildung

 Führen des pädagogischen Teams⃰ und der Lerngruppe unter Anleitung, unterbreitet dem Team Vorschläge zur Vermittlung der geforderten fachlichen Qualifikation der Lerngruppe, und/oder unter Anleitung Führen von Lerngruppen anderer Formen der Berufsausbildung

 A 1/1

 Geprüfter Polier/-in, Meister/in, Handwerksmeister/-in

 Ausbilder/-in in der Berufsvorbereitung oder/und Ausbilder/-in in der Berufsausbildung

 Führen des pädagogischen Teams⃰ und der Lerngruppe unter Anleitung, unterbreitet dem Team Vorschläge zur Vermittlung der geforderten fachlichen Qualifikation der Lerngruppe, und/oder unter Anleitung Führen von Lerngruppen bei anderen Formen der Berufsausbildung

 A 1/2

 Geprüfter Polier/-in, Meister/in, Handwerksmeister/-in

 Ausbilder/-in in der Berufsvorbereitung oder/und Ausbilder/-in in der Berufsausbildung

 Selbständiges Führen des pädagogischen Teams⃰ und der Lerngruppe, unterbreitet dem Team Vorschläge zur Vermittlung der geforderten fachlichen Qualifikation der Lerngruppe und/oder Führen von Lerngruppen bei anderen Formen der Berufsausbildung.

 A 2   

 Geprüfter Polier/-in, Meister/in, Handwerksmeister/-in

 Ausbilder/-in in der Berufsausbildung

 Selbständiges Leiten der Lern- und Fachgruppe, Mitarbeit bei der Erarbeitung von didakt.-methodisch aufbereiteten Lehrprogrammen für die Berufsbildung und dessen Umsetzung.

 A 3   

 wie A 2, mit tätigkeitsbezogener Zusatzqualifikation oder Berufsabschluss im 2. Ausbildungsberuf

 Ausbilder/-in in der Berufsbildung

 Selbständiges Leiten der Lern- und Fachgruppe, Mitarbeit bei der Erarbeitung und Umsetzung didakt.-methodisch aufbereiteter Lehrprogramme für die Berufsbildung.

 A 4   

 wie A 2, mit tätigkeitsbezogener Zusatzqualifikation oder Berufsabschluss im 2. Ausbildungsberuf

 Ausbilder/-in in der Berufsbildung

 Selbständiges Leiten der Lern- und Fachgruppe, selbständige Erarbeitung und Umsetzung didaktisch-methodisch aufbereiteter Lehrprogramme für die Berufsbildung in Theorie und Praxis.


⃰ pädagogisches Team (Ausbilder, Stützlehrer, Sozialpädagoge)“

Der Kläger ist seit Oktober 1996 Tischlermeister. Im Dezember 2010 absolvierte er erfolgreich die Abschlussprüfung zum Zimmerer. Seit September 2015 ist er Zimmerermeister.

Im September 2015 Kläger übernahm der Kläger für den Beklagten die Berufsausbildung der Zimmerer im Überbetrieblichen Ausbildungszentrum (ÜAZ) Brandenburg.

Seit Dezember 2015 vergütet der Beklagte den Kläger nach der Gehaltsgruppe A 1/2 zuzüglich einer Zulage.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 stellte der Kläger den Antrag auf Einordnung in die Gehaltsgruppe A 2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 lehnte der Beklagte dies ab.

Mit der am 24. Oktober 2019 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung einer Vergütungspflicht nach Gehaltsgruppe A 4 seit Oktober 2019 verfolgt, hilfsweise A 3 oder A 2, sowie die Auszahlung einer Entgeltdifferenz, die – wie mit der Berufungsbegründung vorgetragen – aus der Differenz für Januar bis September 2019 zwischen dem ausbezahlten monatlichen Grundgehalt und dem Grundgehalt bei einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe A 4 folgen soll, bzw. Teilbeträge hiervon bei Eingruppierung in die A 3 oder A 2. Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger auf Qualifikationen als Restaurator im Tischlerhandwerk und die Ausbilderberechtigung „TSM 1-3“ hingewiesen und vorgetragen, er führe die Fachgruppe der auszubildenden Zimmerer in überbetrieblicher Ausbildung mit insgesamt über 30 Auszubildenden in den drei Ausbildungsjahren. Dort stelle er die fachpraktischen Aufgaben nach den vom ihm erarbeiteten didaktisch-methodisch aufbereiteten Lernprogrammen. Erstinstanzlich hat der Kläger die in der Berufung weiterverfolgten Anträge zu 1 bis 4 gestellt.

Der Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Eingruppierung erfordere ab der Gehaltsgruppe A 2 eine Tätigkeit im umfassenderen Bereich der Berufsbildung, wie er über die Berufsausbildungsvorbereitung und die Berufsausbildung hinaus zusätzlich die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung erfasse. Der Kläger sei fast ausschließlich mit Berufsvorbereitung und Berufsausbildung befasst. Eine Fortbildung von Fachkräften, wie sie als Fortbildung und Umschulung zu der in den Einstufungskriterien genannten Berufsbildung zähle, führe er nicht durch. Dementsprechend sei er im Sinne der tarifvertraglichen Begrifflichkeiten als Leiter einer Lerngruppe anzusehen, nicht aber als Leiter einer Fachgruppe im Sinne der Eingruppierungsvorschriften ab Gehaltsgruppe A 2, wie sie Teilnehmergruppen in der Fortbildung bezeichne.

Mit Urteil vom 12. März 2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe das für die geltend gemachten Eingruppierungen tarifvertraglich normierte Erfordernis, sich bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben mit der Erstellung von didaktisch-methodisch aufbereiteten Lehrprogrammen für die Berufsbildung befassen zu müssen, trotz erteilter konkreter Auflage nicht den Anforderungen genügend dargetan. Aus dessen Vorbringen ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger in seinem Vortrag in Bezug genommenen Dokumente als entsprechende Lehrprogramme anzusehen seien. Das ergänzende Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2020 habe im Hinblick auf eine drohende Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können.

Gegen das ihm am 25. Mai 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 2020 Berufung eingelegt, die er – nach Fristverlängerung auf den 25. August 2020 – an diesem Tag begründet hat. Er macht geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei bereits deshalb fehlerhaft, weil es sich aus dem Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ergebe, welches konkrete Vorbringen das Gericht nicht berücksichtigt habe. Er nimmt auf sein Vorbringen vor dem Arbeitsgericht Bezug und meint, bereits erstinstanzlich die selbstständige Erarbeitung didaktisch-methodisch aufbereiteter Lehrprogramme vorgetragen zu haben. Von ihm erstellte Stoffpläne aus 2009 und 2013 stellten verschiedene berufsbezogene Themen unter bildlicher und sprachlicher Darstellung der benötigten Werkzeuge und durchzuführenden Arbeiten, der Hilfsmittel, unter Beachtung des notwendigen Arbeitsschutzes und der Beschreibung der notwendigen Materialien, Bearbeitungstechnologien, der Lernziele und der benötigten Kompetenzen umfangreich dar. Außerdem habe er Schulungsunterlagen für eine seit 2020 zwei Mal jährlich stattfindende Inhouse-Schulung zum sicheren Umgang mit Kleinmaschinen zur Holzbearbeitung erstellt. Als herausgehobene Arbeiten gäben diese Tätigkeiten seiner Beschäftigung das Gepräge. Nach den bereits erstinstanzlich gemachten Ausführungen bestünde die beklagtenseits behauptete Trennungslinie zwischen Berufsbildung und Berufsausbildung nicht. Selbst wenn eine selbstständige Erarbeitung und Umsetzung didaktisch methodisch aufbereiteter Lehrprogramme nicht als gegeben angesehen würde, wäre der Kläger zumindest in die Vergütungsgruppe A 3 – äußerst hilfsweise in Vergütungsgruppe A2 – einzugruppieren, da er an der Erarbeitung und Umsetzung entsprechende Lehrprogramme mitgearbeitet habe und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung erfülle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 12.03.2020 – 1 Ca 1499/19 – abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.066,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn in die Gehaltsgruppe A 4 des 1. Nachtrags zur Regelung der betrieblichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiter des B e.V. des Bauindustrieverbandes Berlin-Brandenburg vom 17.04.2003 einzuordnen und beginnend mit dem 01.10.2019 das entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen;

3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihn in die Gehaltsgruppe A 3 des 1. Nachtrags zur Regelung der betrieblichen Rahmenbedingungen einzuordnen und ab dem 01.10.2019 das entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen;

4. weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihn in die Gehaltsgruppe A 2 des 1. Nachtrags zur Regelung der betrieblichen Rahmenbedingungen einzuordnen und das entsprechende Arbeitsentgelt ab dem 01.10.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit der Berufungsbeantwortung verteidigt er die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass das Arbeitsgericht den umfangreichen neuen mündlichen Vortrag des Klägers in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht als verspätet gewertet habe. Außerdem führt er aus: Die Eingruppierungsvorschriften setzten ab Gehaltsgruppe A 2 eine zusätzliche Tätigkeit im Bereich Berufsbildung voraus, insbesondere einen Einsatz in der beruflichen Fortbildung. Entsprechend werde dort bei dem Kriterium Selbstständigkeit/Verantwortung zusätzlich zum Leiten von Lerngruppen, also Schülern und Auszubildenden, dass selbstständige Leiten von Fachgruppen, also Fachkräften in Fortbildungsgruppen, verlangt. Die Auszubildenden zum Zimmerer aus dem 1.-3. Lehrjahr sein keine Fachgruppe, sondern eine Lerngruppe, die sich auf die Prüfung zu einer Fachkraft, dem Facharbeiter bzw. Gesellen, vorbereiteten. Die Kleinmaschinenschulung werde für Studierende einer Filmhochschule durchgeführt. Bei der Tätigkeit in der Fortbildung seien die fachlichen oder bautechnischen Anforderungen gegenüber einer Tätigkeit in der Berufsausbildung weitaus höher. Darüber hinaus sei es erforderlich, dem Markt in der Bauwirtschaft ständig anhand des Bedarfes, der Marktentwicklung sowie der technischen Anforderungen zu analysieren, um passgenaue und qualitätsgerechte Bildungsangebote zu entwickeln und durchzuführen. Jedenfalls seien die tatsächlichen Differenzen zu den höheren Gehaltsgruppen geringer, da bei einer Umstufung die gewährte Zulage nach der dazu getroffenen Vereinbarung vollständig entfalle.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Die Statthaftigkeit folgt aus § 64 Abs. 2 Buchst. b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 Euro. Die Klägerin hat die Berufung innerhalb der Fristen aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und in einer den Anforderungen aus § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519f Zivilprozessordnung (ZPO) genügenden Weise eingelegt und begründet.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich aller Anträge unbegründet.

1. Die Anträge zu 2 bis 4 sind als Eingruppierungsfeststellungsanträge gerichtet auf die Feststellung einer Vergütungspflicht seit Oktober 2019 nach Gehaltsgruppe A 4 Nachtrag, respektive für den Fall des Unterliegens mit diesem Begehren hilfsweise nach den Gehaltsgruppen A 3 oder A 2 Nachtrag, zulässig. Der in den Antragswortlaut zusätzlich aufgenommenen Wendung, wonach der Kläger in die genannten Gehaltsgruppen eingestuft werden solle, kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu. Der Zahlungsantrag ist unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens aus der Berufungsbegründung zulässig. Dort ist der Klagegrund in einer den Anforderungen aus § 253 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO genügenden Weise dargetan.

2. Die Klage ist mit allen Anträgen unbegründet.

a. Die Vergütungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger richtet sich nach den zitierten und von der Beklagten mit der IG BAU abgeschlossenen tarifvertraglichen Vorschriften. Der Beklagte ist selbst Tarifvertragspartei. Der Kläger ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft. Die Prozessparteien sind somit gemäß der Regelung in § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) tarifgebunden. In Anwendung der Regelung in § 4 Abs. 1 TVG hat dies zur Folge, dass die Rechtsnormen der Tarifverträge, die – wie die Vergütungs- und Eingruppierungsvorschriften – den Inhalt des Arbeitsverhältnisses regeln, unmittelbar und zwingend zwischen ihnen gelten. Die tarifvertraglich in § 1 Nachtrag iVm § 1 Rahmenbedingungen bestimmten Geltungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist als rentenversicherungspflichtiger Ausbilder in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum im Land Brandenburg unbefristet beschäftigt.

b. Der Kläger erfüllt nicht die tarifvertraglich bestimmten Voraussetzungen für die von ihm mit Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachte Vergütungspflicht. Wie es der Beklagte geltend gemacht hat, ist von den für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen A 2 bis A 4 erforderlichen Voraussetzungen nach Selbständigkeit/Verantwortung bzw. Art. der Tätigkeit das Leiten einer Fachgruppe und die Tätigkeit als Ausbilder in der Berufsbildung nicht erfüllt. Dementsprechend kann der Kläger auch die aus einer entsprechenden Höhergruppierung für die Vergangenheit hergeleiteten Entgeltdifferenzen nicht beanspruchen.

aa. Nach der tarifvertraglichen Vorschrift aus den Rahmenbedingungen sind für die Eingruppierung des Beschäftigten die Art seiner Tätigkeit und seine Qualifikation entscheidend. Der Nachtrag ergänzt, dass die Einstufung der Mitarbeiter gemäß den Einstufungskriterien erfolgt, wie sie in den Anlagen zum Nachtrag für verschiedene bei dem Beklagten tätige Berufsgruppen festgelegt sind. Für die Eingruppierung von Ausbildern ist die Anlage 1 einschlägig. In drei Spalten sind dort jeweils für die Gehaltsgruppen A 1 bis A 4 Voraussetzungen nach Qualifikation, Art der Tätigkeit und Selbständigkeit/Verantwortung genannt.

bb. Als Zimmerermeister mit Berufsabschluss als Tischler erfüllt der Kläger die Qualifikationsvoraussetzungen der Gehaltsgruppe A 3. Seinem Vorbringen, dass die von ihm herangezogenen weiteren Qualifikationen als tätigkeitsbezogene Zusatzqualifikation im Sinne der Tarifvorschriften anzusehen seien, wie sie sie die Anlage zusätzlich für eine Eingruppierung nach A 4 verlangt, ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

cc. Trotz Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzung kann der Kläger kein Entgelt nach den Gehaltsgruppen A 4 bis A 2 beanspruchen. Seine Tätigkeit erfüllt nicht die tarifvertraglich bestimmten Voraussetzungen nach deren Art und deren Selbständigkeit und Verantwortung.

(1) Nach der Art der Tätigkeit unterscheiden die Tarifvorschrift zwischen Ausbildern in der Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung, wie sie eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen A 1 bis A 1/2 beanspruchen können, und Ausbildern in der Berufsbildung, die in die Gehaltsgruppen A 2 bis A 4 einzugruppieren sind. Mit Berufsbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung nimmt die Tarifvorschrift auf die Begrifflichkeiten des Berufsbildungsgesetzes Bezug. Dort ist in § 1 Abs. 1 bestimmt, dass Berufsbildung im Sinne des Gesetzes die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung sind. Berufsbildung ist somit der umfassende Begriff. Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung sind Teilbereiche. Wenn die Tarifvorschrift für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe A 2 oder höher eine Tätigkeit des Ausbilders in der Berufsbildung verlangt, kommt hierin zum Ausdruck, dass – anders als für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen A 1 bis A 1/2 – eine Tätigkeit beschränkt auf die Teilbereiche Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung insoweit nicht ausreichen soll, sondern eine Tätigkeit in den weiteren Bereichen berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung erforderlich ist.

(2) Dieses Ergebnis wird durch den systematischen Zusammenhang und Wertungsgesichtspunkte bestätigt. Nach der für Lehrerinnen und Lehrer einschlägigen Anlage 2 zum Nachtrag ist die Eingruppierung in die L 4 und damit die dort höchste Gehaltsgruppe Lehrkräften vorbehalten, die in der Fort- und Weiterbildung tätig sind. Die Tätigkeit in der Berufsvorbereitung führt zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppen L 1 und L 2. Die Tätigkeit in der Berufsausbildung ist mit den Gehaltsgruppen L 2 und L 3 verbunden.

Hieraus wird zum einen ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien noch an anderer Stelle nach dem Tätigkeitsbereich innerhalb der Berufsbildung unterschieden haben. Zum anderen belegt sie, dass sie jedenfalls für Lehrerinnen und Lehrer die Tätigkeit innerhalb der Fortbildung gegenüber der Tätigkeit in der Berufsausbildungsvorbereitung oder Berufsbildung mit einer höheren Vergütung bewertet wissen wollten. Die von dem Beklagten vorgebrachte Einschätzung, wonach in dem Teilbereich der beruflichen Fortbildung die beruflichen Anforderungen höher seien und deshalb die Tarifvertragsparteien insoweit eine höhere Vergütung vorgesehen hätten, findet so eine Bestätigung in der Systematik der Tarifvorschriften.

Übertragen auf die Eingruppierungsvorschriften für Ausbilder lässt sich schließen, dass die Tarifvertragsparteien für eine Ausbildertätigkeit in der Berufsbildung eine auf die Teilbereiche Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung beschränkte Tätigkeit nicht ausreichen lassen wollten. Die höheren Vergütungen ab der Gehaltsgruppe A 2 sollen vielmehr solchen Ausbilderinnen und Ausbildern vorbehalten bleiben, die darüber hinaus zusätzlich in den weiteren und anspruchsvolleren Teilbereichen der Berufsbildung tätig sind.

(3) Wie aus den unterschiedlichen Umschreibungen in der Spalte Selbständigkeit/Verantwortung ersichtlich, unterscheiden die tarifvertraglichen Eingruppierungsvorschriften außerdem zwischen dem (selbständigen) Führen der Lerngruppe, wie es Teil der Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe A 1 bis A 1/2 ist, und dem selbständigen Leiten der Lern- und Fachgruppe. Das ab A 2 erforderliche Merkmal des Leitens der Fachgruppe bringt dabei eine zusätzliche Anforderung zum Ausdruck. Zwar haben die Tarifvertragsparteien – anders als für das pädagogische Team – die Begriffe Lern- und Fachgruppe in der Tarifeinigung nicht definiert. Der Begriffsinhalt kann aber aus dem Zusammenhang hergeleitet werden.

Den Begriff der Lerngruppe verwenden die Tarifvertragsparteien zur Bestimmung der Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen A 1 bis A 1/2 und damit im Zusammenhang mit einer Ausbildertätigkeit in der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung.

Von der Fachgruppe sprechen sie für die Ausbilderinnen und Ausbilder, deren Eingruppierung nach dem oben gesagten eine Tätigkeit auch in Fortbildung oder Umschulung voraussetzt. Fortbildung und Umschulung haben regelmäßig zur Voraussetzung, dass die Adressaten bereits eine Berufsausbildung absolviert haben. Arbeitskräfte die eine Berufsausbildung absolviert haben, werden als Fachkräfte bezeichnet (Wikipedia, Abfrage vom 7. Mai 2021). Dementsprechend ist der Begriff Fachgruppe dahin zu verstehen, dass damit Personen gemeint sind, die die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und an einer Fortbildung oder Umschulung teilnehmen. Leiter einer Fachgruppe ist also nur, wer Teilnehmer von Fortbildungen oder Umschulungsmaßnahmen anleitet.

(4) Eine Tätigkeit, wie sie danach eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe A 2 oder darüber hinaus begründen würde, übt der Kläger für die Beklagte nicht aus. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass fast ausschließlicher Tätigkeitsinhalt des Klägers die Berufsausbildung ist. Der Kläger leitet eine Gruppe von Personen, bestehend aus den Auszubildenden für den Beruf des Zimmerers bzw. der Zimmerin in den Ausbildungsjahren vom 1. bis zum 3. Ausbildungsjahr. Es handelt sich also um Personen in der Berufsausbildung und damit im Sinne der Tarifvertragsbestimmungen um eine Lerngruppe.

Die Voraussetzungen für eine Einordnung als Leiter einer Fachgruppe im Sinne der in Rede stehenden Eingruppierungsvorschriften sind dagegen nicht erfüllt. Tatsächlichen Vortrag dahingehend, dass er zusätzlich eine Gruppe von Personen anleitet, die bereits über einen Berufsabschluss verfügen und an einer Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung teilnehmen, hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger (vgl. BAG, 11. Juli 2018 - 4 AZR 488/17, juris Rn 21) nicht gehalten.

Aus der seitens des Beklagten für Studierende der Filmhochschule durchgeführten Kleinmaschinenschulung folgt nichts anders. Sollte der Kläger hierfür nicht nur die Materialien erstellt haben, sondern die Schulungen für den Beklagten auch leiten, so würde er damit nicht als Ausbilder in der beruflichen Fortbildung oder Umschulung tätig. Die Unterweisung von Studierenden ist keine berufliche Bildung im Sinne von § 1 Abs. 1 BBiG. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, welcher Mindestanteil qualifizierter Tätigkeiten für eine Tätigkeit in der Berufsbildung und als Leiter einer Fachgruppe vorauszusetzen sein würde.

dd. Somit fehlt es an den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppen A 2 bis A 4 nach Art der Tätigkeit und Leitung einer Fachgruppe. Sämtliche Feststellungsanträge und auch der Zahlungsantrag müssen bereits aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben. Eine Auseinandersetzung damit, ob die übrigen Voraussetzungen der geltend gemachten höheren Eingruppierung erfüllt sind, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Die Frage danach, ob der Kläger hinreichend für die Erarbeitung von didaktisch-methodisch aufbereiteten Lehrprogrammen verantwortlich ist, kann somit unbeantwortet bleiben. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, in welchem Umfang das Arbeitsgericht Vorbringen des Klägers etwa wirksam zurückgewiesen hat und es deshalb bei der Entscheidungsfindung durch das Berufungsgericht in Anwendung von § 67 Abs. 1 ArbGG unberücksichtigt bleiben müsste.

III.

Von den Nebenentscheidungen folgt die Verpflichtung des mit der Berufung unterlegenen Klägers, die Rechtsmittelkosten zu tragen, aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Umstände, die in Anwendung von § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision begründen würden, sind nicht gegeben.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.