Gericht | VG Potsdam 10. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.07.2021 | |
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Aktenzeichen | 10 K 3485/17 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0712.10K3485.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 2 S 1 KitaG BB, § 16 Abs 1 S 1 KitaG BB, § 17 Abs 1 S 1 KitaG BB, § 3 Abs 2 Nr 7 KitaG BB |
1. Bei den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 KitaG BB handelt es sich um einen einrichtungsbezogenen Wert, der in erster Linie am Maßstab der Kalkulationen des beauftragten Caterers zu bemessen ist. Es liegt in dem Verantwortungsbereich der Gemeinde, eine hinreichende betriebswirtschaftliche Nachkalkulation des Caterers darlegen zu können.
2. Die häusliche Ersparnis ist selbst für den Fall, dass es an einer hinreichenden betriebswirtschaftlichen Nachkalkulation des Caterers sowie einer wirksamen satzungsmäßigen Festlegung des Essensgeldes in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und einer Erhebung durch Bescheid seitens der Gemeinde fehlt, jedenfalls mit 1,16 € pro Mahlzeit zu bemessen. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen sozialhilferechtlich ermittelten Betrag, der jedem Haushalt in Deutschland als Eigenanteil für das Mittagessen in einer Kindertagesstätte zugemutet werden kann. Die ersparten Eigenaufwendungen sind im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Saldierung von Amts wegen zu berücksichtigen (a. A VG Cottbus, Urteil vom 31. Mai 2021 – VG 8 K 2149/15 – juris, Leitsatz 2 und Rn. 25 – 26).
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die in dem ihre Tochter E ... betreffenden Bescheid vom 12. Dezember 2016 (Az. II/30.1 40 15 04) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 (Az. II/30.2) anerkannten 25,79 € weitere 92,27 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin über die in dem ihre Tochter L ... betreffenden Bescheid vom 12. Dezember 2016 (Az. II/30.1 40 15 04) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 (Az. II/30.2) anerkannten 93,46 € weitere 314,96 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2017 zu zahlen. Die vorbezeichneten Bescheide werden aufgehoben, soweit sie den tenorierten Zahlungsansprüchen entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin im Umfang von 86 % und der Beklagte im Umfang von 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Essensgeld für die Versorgung mit Frühstück, Mittagessen und Vesper während der Kindertagesbetreuung.
Die Klägerin ist die Mutter der am 30. März 2008 geborenen Tochter E ... und der am 14. Mai 2011 geborenen Tochter L ... . Die Klägerin und der Vater der beiden Kinder schlossen als gemeinsame Personensorgeberechtigte Betreuungsverträge zur Aufnahme ihrer Kinder in der Kindertagesstätte H ... , deren Träger der Beklagte ist.
Zwischen den Beteiligten wurde vereinbart, dass die Versorgung der Kinder mit Vesper und Frühstück durch die Personensorgeberechtigten eigenständig und die Versorgung mit Mittagessen durch einen privaten Essensanbieter erfolgen werden.
Die Mittagessenversorgung übernahm in dem streitgegenständlichen Zeitraum zunächst ab dem Jahre 2011 bis November 2013 das Unternehmen „M ... “. Für ihre Tochter L ... zahlte die Klägerin im Jahre 2012 für insgesamt 92 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 110,40 € und im Jahre 2013 für insgesamt 151 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 181,20 €. Für ihre Tochter E ... zahlte die Klägerin im Jahre 2011 für insgesamt 29 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,60 € pro Mahlzeit insgesamt 46,40 € und für insgesamt 132 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 158,40 €. Des Weiteren zahlte sie im Jahre 2012 für insgesamt 137 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 164,40 € und im Jahre 2013 für insgesamt 91 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 109,20 €.
Anschließend übernahm ab dem 1. Dezember 2013 die Firma „L ... GmbH“ die Mittagessenversorgung. Für ihre Tochter L ... zahlte die Klägerin im Jahre 2014 für insgesamt 157 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit insgesamt 323,42 €, im Jahre 2015 für insgesamt 158 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit insgesamt 325,48 € und im Jahre 2016 für insgesamt 128 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit insgesamt 263,68 €. Für ihre Tochter E ... zahlte die Klägerin im Jahre 2014 für insgesamt 101 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit insgesamt 208,06 €.
Mit Beschluss Nr. 8/9/2016 beschloss die Gemeindevertretung des Beklagten, dass der Zuschuss zum Mittagessen 1,74 € für das Jahr 2012, 1,79 € für das Jahr 2013, 1,83 € für das Jahr 2014, 1,87 € für das Jahr 2015 und 1,89 € für das Jahr 2016 beträgt.
Mit Schreiben vom 15. September 2016 und 26. September 2016 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für ihre Tochter E ... für den Zeitraum März 2009 bis August 2014 die Erstattung durch sie verauslagter Frühstückskosten in Höhe von 936,00 €, verauslagter Vesperkosten in Höhe von 585,00 € und angefallener Mittagessenkosten in Höhe von 1107,36 €. Des Weiteren beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für ihre Tochter L ... für den Zeitraum ab Mai 2012 bis zum Tage des Schreibens die Erstattung durch sie verauslagter Frühstückskosten in Höhe von 793,20 €, verauslagter Vesperkosten in Höhe von 495,75 € und angefallener Mittagessenkosten in Höhe von 1135,48 €.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 beschied der Beklagte den Antrag der Klägerin. Hinsichtlich der Tochter L ... wurde die Erstattung eines Betrags in Höhe von 83,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5,49 € anerkannt. Im Hinblick auf die Tochter E ... wurde die Erstattung eines Betrags in Höhe von 23,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 2,56 € anerkannt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Beklagte verwies zur Begründung auf eine Kalkulation, in der der Differenzbetrag zwischen dem von den Caterern abgerechneten Betrag und dem von der Gemeindevertretung für die einzelnen Jahre festgelegten Betrag ermittelt wurde.
Gegen die Teilablehnungsbescheide legte die Klägerin am 8. Januar 2017 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 8. Mai 2017 zurück und erkannte hinsichtlich des Kindes L ... für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016 die Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 4,59 € zzgl. Zinsen in Höhe von 0,08 € an.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 7. Juni 2017, hat die Klägerin Klage erhoben. Nach Auffassung der Klägerin sei eine häusliche Ersparnis von 1,16 € pro Mittagessen anzusetzen, wobei sie sich unter anderem auf die Stellungnahme des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. vom 12. Februar 2015 bezieht und die dem Beschluss des Beklagten vom 8. September 2016 zugrunde liegende Berechnungsgrundlage beanstandet. Eine belastbare und nachvollziehbare Kalkulation fehle im Hinblick auf die seitens des Caterers „M ... “ gänzlich. Die Berechnungen des Caterers „L ... GmbH“ würden hingegen nicht den Anforderungen eines substantiierten Vortrages genügen. Im Hinblick auf Frühstück und Vesper ist sie der Ansicht, dass jedenfalls ein anteiliger Anspruch auf Erstattung bestehe, da die öffentliche Hand die Betriebskosten immerhin zu rund 85 % trage. Die Eltern würden zwar über sozial gestaffelte Beiträge ihren Anteil leisten, nicht aber 100 % der Versorgung.
Die Klägerin hat ursprünglich mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 angekündigt, in der mündlichen Verhandlung beantragen zu wollen, den Beklagten unter Aufhebung des die Tochter E ... betreffenden Bescheides vom 12. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, für ihre Tochter E ... für den Zeitraum Januar 2012 bis August 2014 einen Betrag in Höhe von 512,40 € für 427 Frühstücksportionen zu je 1,20 € und einen Betrag in Höhe von 320,25 € für 427 Vesperportionen zu je 0,75 € zu erstatten und für den Zeitraum Dezember 2013 bis August 2014 einen Betrag in Höhe von 153,72 € für verauslagtes Mittagessen nebst entsprechender Verzinsung zu erstatten.
Mit Schreiben vom 20. November 2017, bei Gericht eingegangen am 22. November 2017, hat die Klägerin ihre Klage um das Essensgeld bzgl. ihrer Tochter L ... erweitert. Sie hat dabei ursprünglich angekündigt, in der mündlichen Verhandlung beantragen zu wollen, den Beklagten unter Aufhebung des die Tochter L ... betreffenden Bescheides vom 12. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, für ihre Tochter L ... für den Zeitraum Mai 2012 bis Dezember 2016 einen Betrag in Höhe von 825,60 € für 688 Frühstücksportionen zu je 1,20 € und einen Betrag in Höhe von 516,00 € für 688 Vesperportionen zu je 0,75 € zu erstatten und für den Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 einen Betrag in Höhe von 247,68 € für verauslagtes Mittagessen zu erstatten.
Die Klägerin beantragt nunmehr anwaltlich vertreten,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2016 über die Rückerstattung von Essensgeld für das minderjährige Kind L ... , geb. am 14. Mai 2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin das Essensgeld, das diese an die Firma „L ... GmbH“ aus Löwenberg für die Verpflegung von L ... im Zeitraum 15. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 gezahlt hat, zu erstatten, soweit es einen Betrag von 1,16 € pro Mittagessen übersteigt, mithin gesamt 393,02 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2016.
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2016 über die Rückerstattung von Essensgeld für das minderjährige Kind L ... P ... , geb. am 14. Mai 2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin auch die von ihr verauslagten Kosten für die Bereitstellung des Frühstücks in Höhe von 825,60 € sowie für die Bereitstellung der Vesper in Höhe von 516,00 € für das Kind L ... im Zeitraum 15. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2016 zu erstatten.
3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2016 über die Rückerstattung von Essensgeld für das minderjährige Kind E ... , geb. am 20. März 2008, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin das Essensgeld, das diese an die Firma „L ... GmbH“ aus Löwenberg für die Verpflegung von E ... im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. August 2014 gezahlt hat, soweit es einen Betrag von 1,16 € pro Mittagessen übersteigt, mithin gesamt 166,04 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2016.
4. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2016 über die Rückerstattung von Essensgeld für das minderjährige Kind E ... , geb. am 20. März 2008, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin auch die von ihr verauslagten Kosten für die Bereitstellung des Frühstücks in Höhe von 705,60 € sowie für die Bereitstellung der Vesper in Höhe von 441,00 € für das Kind L ... im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. August 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2016 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die anzusetzenden häuslichen Eigenaufwendungen würden sich aus den mit Beschluss Nr. 8/9/2016 der Gemeindevertretung des Beklagten vom 8. September 2016 festgelegten Zuschüssen ergeben. Diese seien unter Berücksichtigung der hinreichend substantiierten Kalkulationen des Caterers, der Preisvorteile für Gewerbetreibende beim Einkauf von Rohmaterialien, entsprechender Statistiken für steigende Verbraucherpreise und der stetigen Erhöhung des Regelbedarfs nach dem SGB II berechnet worden. Im Hinblick auf Frühstück und Vesper ist er der Ansicht, dass es dem Träger einer Kita nicht verwehrt sei, mit den Eltern eine Regelung dahingehend zu treffen, dass diese ihre Kinder eigenständig mit Essen versorgen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2020 (Klägerin) und 11. August 2020 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Sie haben außerdem während der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Das Gericht konnte gemäß §§ 87 a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben.
Soweit die Klägerin ihre Klage im laufenden Verfahren auch auf Zahlungsansprüche hinsichtlich ihrer Tochter L ... erweitert hat, handelt es sich um eine nach § 91 VwGO zulässige, da sachdienliche Klageänderung. Denn die geänderte Klage fördert die endgültige Beilegung des zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Essensversorgung der Töchter der Klägerin in der Kindertagesstätte des Beklagten bestehenden Streites. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, da die Tochter L ... von denselben Caterern mit Mittagessen versorgt wurde, wie die Tochter E ... .
Soweit die Klägerin wiederum ihre Zahlungsansprüche während des Verfahrens auch der Höhe nach modifiziert hat, handelt es sich um eine privilegierte, nicht den Anforderungen des § 91 VwGO unterworfene und stets zulässige Erweiterung des Klageantrags nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt wird. Es handelt sich um eine stets zulässige quantitative Erweiterung des Klageantrages.
Die zulässigerweise dem Grunde nach geänderte und der Höhe nach erweiterte Klage ist nach Maßgabe des § 88 VwGO sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie nicht auf Verpflichtung des Beklagten, sondern vielmehr auf dessen Verurteilung zur Zahlung gerichtet ist. Denn statthafte Klageart ist im vorliegenden Falle nicht die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, sondern vielmehr die nicht ausdrücklich normierte, jedoch in den §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 und 169 Abs. 2 VwGO vorausgesetzte und im Übrigen angesichts des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltenen Grundrechts auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt auch gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine Leistungsklage. Denn die seitens der Klägerin begehrte Erstattung von ihrer Ansicht nach zu Unrecht verauslagter Essenskosten setzt keinen vorherigen Antrag und korrespondierenden Ablehnungsbescheid voraus, da sie im Wege des, wie sogleich zeigen wird, öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend zu machen ist. Die seitens des Beklagten erlassenen Bescheide vom 12. Dezember 2016 und Widerspruchsbescheide vom 8. Mai 2017 waren gleichwohl - wie hier geschehen - zur Vermeidung der Bestandskraft im Rahmen der Monatsfristen der §§ 70, 74 VwGO anzugreifen und soweit sie den tenorierten Zahlungsansprüchen entgegenstehen, deklaratorisch aufzuheben.
Die geänderte Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist als Leistungsklage zulässig und nur teilweise begründet. Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten über die mit Bescheiden vom 12. Dezember 2016 und Widerspruchsbescheiden vom 8. Mai 2017 insgesamt anerkannten 119,25 € weitere 407,23 € als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch ist nicht gegeben.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren. Wer unberechtigt einen Vermögenvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 - juris, Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dadurch, dass die Klägerin bei den Cateringfirmen „M ... “ und „L ... GmbH“ für ihre beiden Töchter Mittagessengeld in voller Höhe entrichtet hat, auf Kosten der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 526,48 € erspart, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund gegeben ist. Diese Vermögensverschiebung ist über die bereits vorgerichtlich anerkannten 119,25 € in Höhe weiterer 407,23 € zu korrigieren. Die Klägerin muss sich nicht auf eine Rückforderung gegenüber den privaten Essenanbietern verweisen lassen.
Im Einzelnen:
Der Beklagte hat als Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 18]) die Aufgabe, die Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten. Der Träger einer Kindertagesstätte muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG). Die Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote erfolgt durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG). Die Personensorgeberechtigten haben sich an den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu beteiligen sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG). Die Begrenzung des Zuschusses auf die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen hat zur Folge, dass der Zuschuss nicht ohne Weiteres mit den für die Bereitstellung des Mittagessens in der Kindertagesstätte tatsächlich anfallenden Kosten gleichgesetzt werden kann. Nicht die Herstellungskosten sind der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen. Der Durchschnitt berechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Kinder der Kindertagesstätte. Besonders aufwendige, teure Verpflegungsstile haben ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie besonders einfache bzw. preiswerte. In den Wert der ersparten Eigenaufwendungen gehen die Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie und in entsprechendem Umfang Be- und Entsorgungskosten ein. Personalkosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da im Familienrahmen die Essenzubereitung in der Regel eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 – juris, Rn. 26).
Dies zu Grunde gelegt besteht ein Essensgeldanspruch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von den Eltern an den Caterer geleisteten Betrag und den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen. Von der Summe der an den Caterer geleisteten Beträge sind also die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen im Wege der Saldierung von Amts wegen abzusetzen, soweit solche Aufwendungen festgestellt werden können. Für die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen ist zunächst der Träger der Einrichtung, also der Beklagte, darlegungspflichtig. Ihm oblag es darzulegen, dass die Angebotspreise der Caterer „M ... “ und „L ... GmbH“ in den Jahren 2011 - 2016 den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Klägerin entsprach (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 – juris, Rn. 27). Da es sich bei den ersparten Eigenaufwendungen um einen einrichtungsbezogenen Wert handelt, ist die Ersparnis in erster Linie am Maßstab der Kalkulationen des beauftragten Caterers zu bemessen. Es liegt dabei in dem Verantwortungsbereich des Beklagten, die Kalkulation des Caterers zu kennen und belegen zu können sowie das Auftragsverhältnis zu dem Caterer betreffende Unterlagen vorlegen zu können.
Nach diesen Maßgaben ist der Beklagte seiner Darlegungslast im Hinblick auf die in dem Zeitraum 2011 - 2013 seitens des Caterers „M ... “ gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellten Essensgeldbeiträge nicht nachgekommen. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Betrag von 1,20 € bzw. 1,60 € den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Klägerin entsprach. Eine Kalkulation des Caterers für den streitgegenständlichen Zeitraum wurde nicht vorgelegt. Es ist mithin nicht ersichtlich, aus welchen Positionen sich die gegenüber der Klägerin abgerechneten Beträge von 1,20 € bzw. 1,60 € zusammensetzen. Daher ist es gerichtlicherseits auch nicht möglich zu prüfen, ob die Beträge von 1,20 € bzw. 1,60 € nur die für die Bemessung des Essengeldes berücksichtigungsfähigen (Material) Kosten oder etwa auch nicht einzubeziehende Personalkosten, eine Gewinnmarge oder Kosten für die Überlassung geeigneter Räumlichkeiten zur Essenausgabe und Verwaltungskosten beinhalteten.
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der in den Jahren 2012 - 2013 seitens des Cateres „M ... “ abgerechnete Betrag von 1,20 € bzw. 1,60 € unterhalb der seitens der Gemeindevertretung des Beklagten für das Jahr 2012 als häusliche Ersparnis berechneten 1,74 € und für das Jahr 2013 berechneten 1,79 € liege, vermag dies keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Denn die von dem Beklagten insoweit am Maßstab der für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres in den Jahren 2012 - 2013 nach § 23 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs II (SGB II) geltenden Regelsätzen berechneten Beträge sind nicht mit § 17 Abs. 1 KitaG vereinbar. Bei den ersparten Eigenaufwendungen im Sinne der vorbezeichneten Norm handelt es sich um einen einrichtungsbezogenen Wert, der auch einrichtungsbezogen zu bestimmen ist. Dies hat auch das OVG Berlin-Brandenburg unter Rn. 26 des vorbezeichneten Urteils mit dem Satz, dass der Durchschnitt sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Kinder der Kindertagesstätte berechne, zum Ausdruck gebracht. Maßgeblich ist also nicht die Situation „einer“, sondern „der“ konkreten Kindertagesstätte. Denn zunächst steht es einer Kindertagesstätte frei, ob sie einen Caterer beauftragt oder selbst das Mittagessen zur Verfügung stellt. Abhängig davon fallen unterschiedliche Kosten an. Des Weiteren beziehen Caterer unterschiedliche Kostenpositionen mit variierenden Preisspannen in die Kalkulation ein. Die konkrete Zusammensetzung des Mittagessens variiert je nach Caterer und den Wunschvorstellungen der jeweiligen Kita und der Eltern. Schließlich kann die Höhe des von dem Caterer abgerechneten Betrags auch davon abhängen, ob nach Maßgabe des Auftragsverhältnisses mit der Gemeinde bestimmte Kosten von dem Träger subventioniert werden und daher nicht vollumfänglich auf die Eltern umgelegt werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 13. September 2016 bereits zum Ausdruck gebracht, dass zwecks Bemessung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern eine tragfähige Berechnungsgrundlage erforderlich sei. Eine solche vermochte das OVG nicht in der Kalkulationstabelle Wareneinsatz für Gastronomiebetriebe zu erkennen. Dass sich die Bereitstellung von Mittagessen für Kindertagesstätten ohne weiteres anhand der für das Gastronomiegewerbe ermittelten Kosten für den Wareneinsatz ermitteln lässt, sei nicht dargelegt worden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 – juris, Rn. 28). Mit diesen Ausführungen brachte das OVG zum Ausdruck, dass prozentuale und monetäre Pauschalbeträge ohne weiteres nicht als tragfähige Berechnungsgrundlage in Betracht kommen.
Nach Auffassung des Gerichts ist daher hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2013 im Hinblick auf die seitens des Caterers „M ... “ abgerechneten Beträge ein Mindestbetrag von 1,16 € pro Mittagessen als durchschnittlich ersparte Eigenaufwendung anzusetzen. Bei dem Betrag von 1,16 € handelt es sich um einen sozialhilferechtlich ermittelten Betrag, der in der Bundestagsdrucksache 17/3404 vom 26. Oktober 2010 (Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) als Mindestbedarf für die täglichen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Mittagessen festgelegt wurde. Er basiert auf einer von dem Statistischen Bundesamt erstellten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2008, wonach die häusliche Ersparnis für ein Mittagessen 1,16 EUR betrage (vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 - juris, Rn. 81). Es handelt sich daher um einen Betrag, der jedem Haushalt in Deutschland als Eigenanteil für das Mittagessen zugemutet werden kann.
In der vorbezeichneten Drucksache heißt es auf S. 90 wie folgt:
„Zu § 9
Nach § 34 Absatz 5 SGB XII in der Fassung von Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs werden für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, unter den dort genannten Bedingungen die Mehraufwendungen für das gemeinsame Mittagessen anerkannt. Mehraufwand ist der Betrag, um den der Preis für das tägliche Mittagessen über dem sich aus dem Regelbedarf rechnerisch ergebenden Ernährungsanteil für das Mittagessen liegt.
Die Höhe dieses Eigenanteils basiert auf der Sonderauswertung Familienhaushalte mit einem Kind unter 18 Jahren. Die Berechnung des Eigenanteils stellt eine stark vereinfachte Ermittlung dar.
So wird keine Differenzierung nach Altersstufen vorgenommen. Der ermittelte Durchschnittsbetrag über alle Altersstufen ergibt für die tägliche Ernährung einen Betrag von 2,98 Euro. Entsprechend der Aufteilung des täglichen Ernährungsaufwands auf Frühstück, Mittag- und Abendessen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt sich ein Anteil von 39,05 Prozent für das Mittagessen. Dieser Anteil auf die durchschnittlichen täglichen Verbrauchsausgaben für Ernährung übertragen ergibt einen Betrag für das Mittagessen in Höhe von 1,16 Euro. Dieser Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.“
Der Betrag von 1,16 € fand anschließend gerundet auf einen Euro seinen normativen Niederschlag in § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, welches am 1. Januar 2011 in Kraft trat und in den vorliegend streitgegenständlichen Jahren 2013 - 2016 durchgängig wie folgt lautete:
„Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.“
Bei Zugrundelegung eines Betrages von 1,16 € ergibt sich folgende Kalkulation des Erstattungsanspruchs hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2013:
Für ihre Tochter L ... zahlte die Klägerin im Jahre 2012 für insgesamt 92 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 110,40 € und im Jahre 2013 für insgesamt 151 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 181,20 €. Für ihre Tochter E ... zahlte die Klägerin im Jahre 2011 für insgesamt 29 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,60 € pro Mahlzeit insgesamt 46,40 € und für insgesamt 132 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 158,40 €. Des Weiteren zahlte sie im Jahre 2012 für insgesamt 137 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 164,40 € und im Jahre 2013 für insgesamt 91 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 1,20 € pro Mahlzeit insgesamt 109,20 €. Dies ergibt eine Gesamtzahl von 243 seitens des Caterers „M ... “ im Hinblick auf die Tochter L ... abgerechneten Mittagessenportionen zu einem Gesamtpreis von 291,60 € und eine Gesamtzahl von 389 seitens des Caterers „M ... “ im Hinblick auf die Tochter E ... abgerechneten Mittagessenportionen zu einem Gesamtpreis von 478,40 €.
Davon zu subtrahieren war für die Tochter L ... ein Betrag von 106,72 € für das Jahr 2012 (92 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €) und 175,16 € für das Jahr 2013 (151 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €) und für die Tochter E ... ein Betrag von 186,76 € für das Jahr 2011 (161 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €), ein Betrag von 158,92 € für das Jahr 2012 (137 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €) und ein Betrag von 105,56 € für das Jahr 2013 (91 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €).
Dies ergibt einen Erstattungsanspruch von 36,88 €, wobei davon 9,72 € auf die Tochter L ... und 27,16 € auf die Tochter E ... entfallen.
Im Hinblick auf die in dem Zeitraum 2013 - 2016 seitens des Caterers „L ... GmbH“ abgerechneten Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit hat der Beklagte zwar in Form der Anlage B8 eine Aufstellung und Erklärung des Geschäftsführers des Caterers „L ... GmbH“ für die Jahre 2013 - 2016 übermittelt. Aus dieser ergibt sich, dass in dem Jahre 2013 pro Mittagessen Kosten für Wareneinsatz i. H. v. 1,15 €, für Herstellung, also z.B. Entsorgung, Strom und Reinigung i. H. v. 0,31 € sowie für Getränke, Tee und Saft i. H. v. 0,24 €, in dem Jahre 2014 pro Mittagessen Kosten für Wareneinsatz i. H. v. 1,16 €, für Herstellung, also z.B. Entsorgung, Strom und Reinigung i. H. v. 0,32 € sowie für Getränke, Tee und Saft i. H. v. 0,24 €, für das Jahr 2015 pro Mittagessen Kosten für Wareneinsatz i. H. v. 1,17 €, für Herstellung, also z.B. Entsorgung, Strom und Reinigung i. H. v. 0,32 €, sowie für Getränke, Tee und Saft i. H. v. 0,24 € und für das Jahr 2016 pro Mittagessen Kosten für Wareneinsatz i. H. v. 1,18 €, für Herstellung, also z.B. Entsorgung, Strom und Reinigung i. H. v. 0,32 €, sowie für Getränke, Tee und Saft i. H. v. 0,24 € angefallen sein sollen. Die angegebenen Werte sind grundsätzlich realitätsnah und die insoweit zu verzeichnende Kostensteigerung im Hinblick auf den Wareneinsatz sowie Entsorgung, Strom und Reinigung ist plausibel. Denn insoweit hat der Beklagte zum einen als Anlage B5 eine Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg aus dem Jahre 2019 vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass der Verbraucherpreisindex für das Land Brandenburg im Hinblick auf Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke von 93,8 im Jahre 2010 auf 99,6 im Jahre 2014 und schließlich auf 103,6 im Jahre 2018 und im Hinblick auf Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe von 94,8 im Jahre 2010 auf 100,8 im Jahre 2014 und schließlich auf 102,5 im Jahre 2018 gestiegen ist. Damit korreliert die als Anlage B6 übermittelte Anlage zu § 28 des Sozialgesetzbuchs XII, der zu entnehmen ist, dass der Regelbedarf für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von 224,00 € im Jahre 2013 auf 237,00 € im Jahre 2016 gestiegen ist.
Gleichwohl hat die Klägerin die seitens des Beklagten im Hinblick auf den Zeitraum 2013 - 2016 behaupteten Kosten für Wareneinsatz, Herstellung, also z.B. Entsorgung, Strom und Reinigung sowie Getränke, Tee und Saft pro Mittagessen bestritten. Damit oblag es dem Beklagten, die Kosten nicht nur der Höhe nach zu behaupten, sondern weiter zu substantiieren. Konsequenterweise wurde der Beklagte mit gerichtlichem Hinweis vom 4. Februar 2021 aufgefordert, die als Anlage B8 übermittelte Aufstellung der in den Jahren 2013 - 2016 angefallenen Kosten dahingehend zu erläutern, wie konkret die einzelnen Kostenpositionen Wareneinsatz, Lohn, Herstellung, Sonstiges, Getränke und Verwaltung ermittelt bzw. berechnet worden sind. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zwar mit Schriftsatz vom 4. März 2021 eine weitere Erklärung des Geschäftsführers des Caterers als Anlage B10 übermittelt. In dieser finden sich jedoch außer allgemeinen Ausführungen keinerlei substantiierte Angaben dazu, wie die im Hinblick auf die Jahre 2013 - 2016 behaupteten Kosten für Wareneinsatz, Lohn, Herstellung, Sonstiges, Getränke und Verwaltung im Einzelnen ermittelt bzw. berechnet worden sind.
Auch soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass Gewerbetreibende gegenüber Privathaushalten beim Einkauf von Rohmaterialien Preisvorteile genießen und daher insoweit ein pauschaler, prozentualer Aufschlag von 5 - 15 % auf die Position Wareneinsatz zulässig sei, ist dem zwar dem Grunde nach zuzustimmen. Es ist gerichtsbekannt, dass Gewerbetreibende gerade beim Großeinkauf Mengen- und Treuerabatte in Anspruch nehmen können. Gleichwohl hat der Beklagte auch im Hinblick auf die behaupteten Preisvorteile keine konkreten Angaben gemacht. In der vorbezeichneten, als Anlage B8 übermittelten schriftlichen Aussage des Geschäftsführers wird lediglich auf „langjährige Geschäftspartner“ verwiesen, die ihm „nach 30-jähriger Zusammenarbeit ermöglichen, insbesondere beim Wareneinkauf, Rabatt und Boni zu erhalten, die natürlich zu derartigen Preisen führen.“ „Ohne diese Rabatte und Boni würden die Preise viel höher liegen“. Anhand dieser Aussage vermag das Gericht nicht die dem Caterer konkret gewährten Rabatte zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, vermochte das OVG Berlin-Brandenburg bereits in der Kalkulationstabelle Wareneinsatz für Gastronomiebetriebe keine tragfähige Berechnungsgrundlage zu erkennen, so dass erst Recht die pauschale Behauptung, in den Genuss bestimmter Rabatte zu kommen, nicht als ausreichend bewertet werden kann.
Soweit der Beklagte auch im Hinblick auf die Jahre 2013 - 2016 darauf verweist, dass der seitens des Caterers „L ... GmbH“ abgerechnete Betrag von 2,06 € jedenfalls im Umfang des seitens der Gemeindevertretung des Beklagten unter Orientierung am Regelsatz nach § 23 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs II (SGB II) für das Jahr 2013 festgelegten Zuschusses in Höhe von 1,79 €, für das Jahr 2014 festgelegten Zuschusses in Höhe von 1,83 €, für das Jahr 2015 festgelegten Zuschusses in Höhe von 1,87 € und für das Jahr 2016 festgelegten Zuschusses in Höhe von 1,89 € anzuerkennen sei, vermag dies keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Denn die von dem Beklagten insoweit in Ansatz gebrachte Pauschalierung des Zuschusses ist – wie bereits zuvor in den Urteilsgründen ausgeführt – nicht mit § 17 Abs. 1 KitaG vereinbar.
Daher ist nach Auffassung des Gerichts auch hinsichtlich des Zeitraums 2013 - 2016 im Hinblick auf die seitens des Caterers „L ... GmbH“ abgerechneten Beträge ein Mindestbetrag von 1,16 € pro Mittagessen als durchschnittlich ersparte Eigenaufwendung anzusetzen.
Damit ergibt sich folgende Kalkulation des Erstattungsanspruchs hinsichtlich des Zeitraums 2013 - 2016:
Für ihre Tochter L ... zahlte die Klägerin im Jahre 2014 für insgesamt 157 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit insgesamt 323,42 €, im Jahre 2015 für insgesamt 158 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit insgesamt 325,48 € und im Jahre 2016 für insgesamt 128 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit insgesamt 263,68 €. Für ihre Tochter E ... zahlte die Klägerin im Jahre 2014 für insgesamt 101 Portionen Mittagessen zu einem Preis von 2,06 € pro Mahlzeit insgesamt 208,06 €. Dies ergibt eine Gesamtzahl von 443 seitens des Caterers „L ... GmbH“ im Hinblick auf die Tochter L ... abgerechneten Mittagessenportionen zu einem Gesamtpreis von 912,58 € und eine Gesamtzahl von 101 seitens des Caterers „L ... GmbH“ im Hinblick auf die Tochter E ... abgerechneten Mittagessenportionen zu einem Gesamtpreis von 208,06 €.
Davon zu subtrahieren war für die Tochter L ... ein Betrag von 182,12 € für das Jahr 2014 (157 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €), ein Betrag von 183,28 € für das Jahr 2015 (158 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €) und ein Betrag von 148,48 € für das Jahr 2016 (128 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €) und für die Tochter E ... ein Betrag von 117,16 € für das Jahr 2014 (101 Portionen multipliziert mit den als häusliche Ersparnis anzusetzenden 1,16 €). Dies ergibt einen Erstattungsanspruch von 489,60 €, wobei davon 398,70 € auf die Tochter L ... und 90,90 € auf die Tochter E ... entfallen.
Der Beklagte hat somit in den Jahren 2011 - 2013 in Bezug auf die Abrechnungen des Caterers „M ... “ im Verhältnis zu der Klägerin im Hinblick auf die Tochter L ... 9,72 € und im Hinblick auf die Tochter E ... Aufwendungen in Höhe von insgesamt 27,16 € erspart. Weiter hat er in den Jahren 2013 - 2016 in Bezug auf die Abrechnungen des Caterers „L ... GmbH“ im Verhältnis zu der Klägerin im Hinblick auf die Tochter L ... 398,70 € und im Hinblick auf die Tochter E ... 90,90 € erspart. Damit hat er einen Vermögenvorteil zu Lasten der Klägerin erlangt, der ihm nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben darf und daher gegenüber der Klägerin auszugleichen ist. Wie bereits oben dargestellt, entspricht es nicht den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 KitaG, dass die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen leisten, der die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 – juris, Rn. 31). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beklagte hinsichtlich der Tochter L ... mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 die Erstattung eines Betrags in Höhe von 83,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5,49 € und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2017 die Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe in Höhe von 4,59 € zzgl. Zinsen in Höhe von 0,08 €, mithin insgesamt 93,46 €, anerkannt hat. Außerdem hat er hinsichtlich des Kindes E ... mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 die Erstattung eines Betrags in Höhe von 23,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 2,56 €, mithin insgesamt 25,79 €, anerkannt. Von den der Klägerin insgesamt zustehenden 526,48 € (408,42 € für L ... und 118,06 € für E ... ) verbleibt mithin hinsichtlich der Tochter L ... ein Zahlungsanspruch in Höhe von 314,96 € und hinsichtlich der Tochter E ... ein Zahlungsanspruch in Höhe von 92,27 €.
Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine Rückforderung des überhöhten Essengeldes gegenüber dem Caterer „M ... “ verweisen lassen. Ein solcher Vorrang widerspräche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, aus dem der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch abgeleitet ist. Wie bereits dargestellt, ist es die Aufgabe des Beklagten, die Essenversorgung in der Kindertagesstätte zu gewährleisten. Soweit er sich dazu eines Dritten bedient, bleibt er rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 – juris, Rn. 32).
Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht bedurfte es weder im Hinblick auf die an den Caterer „M ... “ noch an den Caterer „L ... GmbH“ getätigten Zahlungen. Zwar ist es nach dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess die Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Jedoch kommt den Beteiligten dabei eine Mitwirkungspflicht zu (§ 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO). Folge der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten ist die Herabsetzung der Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 ff.). Nach diesen Maßgaben wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. August 2020 aufgegeben, eine Abschrift seiner Verträge mit den Cateringunternehmen „M ... “ und „L ... GmbH“ zu übermitteln sowie von den vorbezeichneten Caterern eine möglichst detaillierte Kalkulation der Essensgeldbeträge für den streitgegenständlichen Zeitraum unter Darlegung der einzelnen Positionen einzuholen und an das Gericht zu übermitteln. Des Weiteren wurde dem Beklagten aufgegeben, im Sinne der unter den Randnummern 27 ff. des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 in Sachen OVG 6 B 87.15 enthaltenen Vorgaben darzulegen, dass die beklagtenseits festgelegten Zuschüsse den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Klägerin entsprachen. Hinsichtlich dieser Verfügung wurde dem Beklagten gemäß § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Ausschlussfrist von 4 Wochen gegeben. Des Weiteren hatte das Gericht mit Verfügung vom 11. November 2020 darauf hingewiesen, dass es sich bei der bisher als Anlage B1 übermittelten Kalkulationsübersicht der „L ... GmbH“ für das Jahr 2013 nur um eine im Vorfeld des Vergabeverfahrens erstellte betriebswirtschaftliche Vorkalkulation mit den geplanten Kosten, nicht aber eine für die Ermittlung der streitgegenständlichen ersparten Eigenaufwendungen erforderliche Nachkalkulation in Folge der bereits erbrachten Essensdienstleistungen handeln dürfte. Dem Beklagten wurde letztmalig die Möglichkeit eröffnet, substantiiert darzulegen, welche konkreten Kosten auf Seiten der Cateringunternehmen in dem streitgegenständlichen Zeitraum pro Mittagessen in der streitgegenständlichen Kita angefallen sind sowie etwaige Preisvorteile konkret darzulegen. Schließlich wurde der Beklagte mit gerichtlichem Hinweis vom 4. Februar 2021 darum gebeten, die zwischenzeitlich als Anlage B8 übermittelte Aufstellung der in den Jahren 2013 - 2016 angefallenen Kosten dahingehend zu erläutern, wie konkret die jeweils für Wareneinsatz, Lohn, Herstellung, Sonstiges, Getränke und Verwaltung aufgeführten Kosten ermittelt bzw. berechnet wurden. Da der Beklagte im Hinblick auf die seitens des Caterers „Menü-Oberhavelland“ abgerechneten Kosten keine Kostenkalkulation übermittelt hat, die nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall Bestandteil der Ermittlung der häuslichen Ersparnis sein muss, und im Hinblick auf den Caterer „L ... GmbH“ der Aufforderung, die Ermittlung und Berechnung der behaupteten Kosten näher darzulegen, nicht nachgekommen ist, waren weitere Ermittlungen des Gerichts entbehrlich. Soweit der Beklagte den Geschäftsführer der „L ... GmbH“ als Beweismittel für die im Hinblick auf den Zeitraum 2013 - 2016 behaupteten Kosten angeboten hat, so ist darin ein unsubstantiierter Beweisantrag zu sehen, der bereits nicht dem - auch im schriftlichen Verfahren geltenden (BVerwG, Urteil vom 28. November 1962 – IV C 113.62 –, BVerwGE 15, 175-176) - Vorabentscheidungsgebot des § 86 Abs. 2 VwGO unterfällt. Ein Beweisantrag i. S. v von § 86 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn bestimmte Beweismittel angeboten werden, um bestimmte tatsächliche Behauptungen unter Beweis zu stellen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 – VIII C 248.63 – juris, Leitsatz 1). Die gebotene Substantiierung besteht zum einen in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Das Substantiierungsgebot verlangt weiter, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Der Antragsteller darf sich insoweit zwar mit einer Vermutung begnügen, insbesondere soweit es um Tatsachen geht, die nicht unmittelbar Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind. Der Antragsteller darf aber nicht aufs Geratewohl Behauptungen aufstellen. Finden sich im gesamten Prozessstoff keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung und gibt der Antragsteller für eine von ihm angestellte Vermutung nicht die geringste tatsächliche Grundlage an, darf das Gericht den Schluss ziehen, die Behauptung sei aufs Geratewohl aufgestellt worden. In einem derartigen Fall geht es dem Antragsteller nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keine Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 – 7 BN 3/07 – juris, Rn. 5). Nach diesen Maßgaben ist der Beklagte seiner Substantiierungslast nicht nachgekommen. Denn auf gerichtliche Verfügung vom 4. Februar 2021, zur Ermittlung und Berechnung der einzelnen Kosten Stellung zu beziehen, hat der Beklagte keinerlei konkrete Ausführungen gemacht. Er hat zwar eine weitere Erklärung des Geschäftsführers der „L ... GmbH“ übermittelt. In dieser finden sich jedoch - wie bereits ausgeführt - außer allgemeinen Ausführungen keinerlei substantiierte Angaben dazu, wie die in den Jahren 2013 - 2016 angefallenen Kosten für Wareneinsatz, Lohn, Herstellung, Sonstiges, Getränke und Verwaltung pro Mittagessen ermittelt bzw. berechnet worden sind. Der Beklagte hat mithin die behaupteten Kosten für Wareneinsatz, Herstellung sowie Getränke, Tee und Saft in den Jahren 2013 - 2016 nicht mit dem erforderlichen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet.
Im Hinblick auf den seitens der Klägerin für den Zeitraum 2011 - 2012 geltend gemachten Erstattungsanspruch in Bezug auf 390 Portionen ist auch keine Verjährung eingetreten. Das Kitagesetz selbst enthält keine Regelung zur Verjährung. Die nach Maßgabe des § 22 KitaG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch enthalten ebenfalls keine insoweit einschlägigen Normen. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X zur Folge verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist. Er gilt mithin seinem Wortlaut zur Folge nur für die Fälle, in denen die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt worden ist. § 113 Abs. 1 SGB X besagt, dass Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Diese Norm findet ebenfalls keine Anwendung, da sie sich nur auf Leistungsträger bezieht. Darunter sind hingegen nur Ämter und Stellen zu verstehen, welche für Sozialleistungen sachlich zuständig sind und diese auch bezahlen. Im Übrigen setzt § 113 Abs. 1 SGB X eine hier nicht vorliegende Entscheidung über die Leistungspflicht voraus. Dem entsprechend wäre grundsätzlich auf die in § 195 BGB verankerte und auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eines Bürgers gegen den Staat entsprechend anwendbare Regelverjährung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 C 5/18 – juris, Rn. 17). Gemäß § 195 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese Frist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Dies zu Grunde gelegt, hätte die Klägerin den das Jahr 2011 betreffenden Erstattungsanspruch spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 und den das Jahr 2012 betreffenden Erstattungsanspruch spätestens mit Ablauf des Jahr 2015 geltend machen müssen. Die Klägerin wandte sich jedoch erst mit Schreiben vom 15. und 26. September 2016 an den Beklagten. Die §§ 195 ff. BGB zu Grunde gelegt, wäre dem entsprechend Verjährung eingetreten. Die Analogie zu den §§ 195 ff. BGB würde jedoch voraussetzen, dass eine Regelungslücke besteht. Dies ist hingegen nicht der Fall. Denn anwendbar ist § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), dem zur Folge für Kommunalabgaben aus dem Fünften Teil der Abgabenordnung (AO) über das Erhebungsverfahren unter anderem die §§ 225 bis 232 AO entsprechend gelten, soweit nicht das KAG oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. § 228 Satz 1 AO besagt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung unterliegen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 228 Satz 2 AO fünf Jahre, in Fällen bestimmter Straftaten hingegen nach den §§ 370, 373 und 374 AO zehn Jahre. Die Verjährung beginnt ausweislich § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Hinsichtlich des Jahre 2011 wäre Verjährung mithin mit Ablauf des Jahres 2016 und hinsichtlich des Jahre 2012 mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten, womit die Klägerin ihre Zahlungsansprüche mit Schreiben vom 15. und 26. September 2016 gegenüber dem Beklagten rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Anwendbarkeit des § 12 KAG steht auch nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2017 in Sachen OVG 6 A 15.15 entgegen, in dem der 6. Senat davon ausgegangen ist, dass Elternbeiträge bzw. Kita-Gebühren keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sind (Leitsatz 2) und diese Norm auf Elternbeiträge im Sinne des § 17 KitaG nicht anwendbar ist (Leitsatz 1). Denn diesen Befund hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem auf die Regelungssystematik des KAG gestützt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Oktober 2017 – OVG 6 A 15.15 – juris, Rn. 20). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe des KAG Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Nach § 1 Abs. 3 KAG gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 16, 19 und 20 auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen. Das KAG findet demnach nur Anwendung, soweit nicht in einschlägigen Spezialgesetzen eigenständige Regelungen enthalten sind. Da das KitaG Elternbeiträge sowie die Kriterien, nach denen diese zu berechnen sind, regelt, ist der 6. Senat davon ausgegangen, dass § 6 KAG nicht anwendbar ist. Die Verjährung hingegen wird weder im KitaG noch – wie bereits aufgezeigt – im SGB X, auf das § 22 Abs. 1 KitaG verweist, geregelt, so dass die Verjährung vorliegend nach § 1 Abs. 3 KAG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i. V. m. § 228 Satz 2 AO fünf Jahre beträgt.
Hinsichtlich der eigens durchgeführten Versorgung ihrer Töchter mit Frühstück und Vesper hat die Klägerin hingegen keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger für die vorbezeichneten Mahlzeiten verauslagter Gelder. Der auch insoweit in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht detailliert dargelegt hat, welche konkreten Kosten für Frühstück und Vesper in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf ihrer Seite angefallen sind. Jedenfalls ist für die geltend gemachten Pauschalbeträge von 0,75 € bzw. 1,20 € kein normativer Anknüpfungspunkt ersichtlich. Entsprechende Pauschalbeträge sind außerdem unter dem Gesichtspunkt problematisch, dass die Kosten für Vesper und Frühstück als Teil der Betriebskosten nach § 17 Abs. 1 KitaG neben der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch auf die Eltern über die Elternbeiträge am Maßstab einer Staffelung zu verteilen sind und daher nicht einkommensunabhängig pauschaliert werden können. Jedenfalls wären den auf Seiten der Klägerin angefallen Kosten diejenigen Kosten gegenüberzustellen, die die Gemeinde auf die Klägerin im Wege der Elternbeiträge hätte umlegen können, hätte sie selbst für die Frühstücks- und Vesperversorgung gesorgt. Denn die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie. Durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile wird ermittelt, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss (Saldo) ergibt. Dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 – VIII ZR 314/97 – juris, Rn. 15). Diese, für das Zivilrecht entwickelten Grundsätze der "Saldotheorie" sind im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechend anwendbar (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2003 – 2 S 36/03 – juris, Leitsatz 3). Nach diesen Maßgaben wäre zwar zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG besagt, dass Kindertagesstätten die Aufgabe haben, eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten. Es besteht jedoch keine mit § 17 Abs. 1 S. 1 KitaG vergleichbare Norm, der zur Folge die Eltern etwa nur einen Zuschuss im Umfang der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zur Versorgung des Kindes mit Frühstück und Vesper zu entrichten haben. Vielmehr kann die Gemeinde insoweit - im Gegensatz zum Essensgeld für das Mittagessen - etwa auch Personalkosten oder einen etwaigen Gewinn des Caterers umlegen, den sie im Zuge der Bereitstellung von Frühstück und Vesper als Teil der Vergütung des Caterers zu begleichen hatte. Konsequenterweise ist die Klägerin für den Fall, dass sie die Versorgung eigenständig vornimmt, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer vorzunehmenden Saldierung finanziell bessergestellt, als wenn der Beklagte die Kosten für die Beauftragung eines Caterers für Frühstück und Vesper im Wege der Elternbeiträge auf die Klägerin umlegen würde.
Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 KAG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i. V. m. §§ 236 Abs. 1, 238 AO. Denn insoweit einschlägige Normen aus dem über § 22 KitaG anwendbaren SGB X sind nicht ersichtlich. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist für den Fall, dass durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird, der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Die Zinsen betragen grundsätzlich gemäß 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden Monat einhalb Prozent. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG besagt jedoch, dass die §§ 238 bis 240 AO mit der Maßgabe gelten, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt. Die Zinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (238 Abs. 1 Satz 2 AO). Zinsbeginn ist damit hinsichtlich des im Hinblick auf die Tochter E ... tenorierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 92,27 € der 1. Juli 2017 (Rechtshängigkeit: 7. Juni 2017) und hinsichtlich des im Hinblick auf die Tochter L ... tenorierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 314,96 € der 1. Dezember 2017 (Rechtshängigkeit: 22. November 2017).
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Verzugszinsen. Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr gilt für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Staates der in § 233 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zum Ausdruck gekommene abgabenrechtliche Grundsatz, dass Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 – 5 C 38/84 – juris, Rn. 8). Das Kitagesetz selbst enthält keine Regelung zu Verzugszinsen. Die nach Maßgabe des § 22 KitaG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch enthalten ebenfalls keine insoweit einschlägigen Normen. § 50 Abs. 2 a SGB X besagt zwar, dass der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sind. Die hier verankerte Verzinsungspflicht beschränkt sich jedoch dem eindeutigen Wortlaut zur Folge nur auf diejenigen Leistungen, die auf Verwaltungsakt beruhen und im Rahmen der Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen gewährt wurden, weil nur in diesem Bereich Leistungen in verzinsungswürdigem Umfang anfallen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „ähnlichen Leistung" soll lediglich mit der Förderung von Einrichtungen und Betrieben vergleichbare Förderungen in anderen Gesetzen erfassen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus zugleich, dass übrige Erstattungsforderungen nicht zu verzinsen sind (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Fichte, 6. Aufl. 2019, SGB X § 50 Rn. 16; BT-Drs. 13/1534, S. 9). § 108 Abs. 2 SGB X betrifft wiederum nur die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Die über § 1 Abs. 3 KAG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG ebenfalls anwendbaren §§ 234 – 237 AO betreffen nur Stundungszinsen, die Verzinsung hinterzogener Steuern und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung. Schließlich besagt § 49a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zwar, dass der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ist. Wie an dem systematischen Zusammenhang deutlich wird, gilt er jedoch nur für den Fall des § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, in dem ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist und bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die prozentuale Verteilung der Kosten ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Zahlung von insgesamt 3047,26 € begehrt und ihr nur 407,23 €, mithin knapp 14 %, zuzuerkennen sind. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO auf dem Gebiet der Jugendhilfe nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht nach Maßgabe der §§ 124, 124a VwGO zuzulassen. Insbesondere liegt kein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der vorbezeichneten Norm ist auszugehen, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05 – juris, Rn. 25). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend nicht von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Das Gericht geht zwar abweichend von dem Verwaltungsgericht Cottbus in dem Urteil vom 31. Mai 2021 in Sachen 8 K 2149/15 davon aus, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in jedem Falle höchstens im Umfang der Differenz zwischen dem von den Eltern an den Caterer geleisteten Betrag und den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen bestehen kann. Die häusliche Ersparnis ist nach Auffassung des Gerichts selbst für den Fall, dass es an einer hinreichenden betriebswirtschaftlichen Nachkalkulation des Caterers sowie einer wirksamen satzungsmäßigen Festlegung des Essensgeldes in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und einer Erhebung durch Bescheid seitens der Gemeinde fehlt, jedenfalls mit 1,16 € pro Mahlzeit zu bemessen. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus geht in dem vorbezeichneten Urteil hingegen davon aus, dass der Erstattungsanspruch für den Fall, dass es an einer wirksamen satzungsmäßigen Festlegung des Essensgeldes in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und einer Erhebung durch Bescheid fehlt, nicht nur die die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Kläger überschreitenden, sondern die von ihnen insgesamt an den Caterer entrichteten Beträge umfasst (VG Cottbus, Urteil vom 31. Mai 2021 – 8 K 2149/15 – juris, Leitsatz 2 und Rn. 25 – 26). Diese Abweichung ist jedoch wegen der auf den 1,16 € pro Mittagessen übersteigenden Betrag eingeschränkt erhobenen Klage nicht entscheidungserheblich.