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Entscheidung 9 K 5112/16.A


Metadaten

Gericht VG Potsdam 9. Kammer Entscheidungsdatum 17.05.2021
Aktenzeichen 9 K 5112/16.A ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0517.9K5112.16.A.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, Art 3 MRK

Leitsatz

1. (Kein) subsidiärer Schutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in den anglophonen Regionen Kameruns.
2. Abschiebungsverbote wegen schwerbehindertem Kind.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2016 verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand

Die Kläger sind kamerunische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. ist am 1... in B... geboren, die Klägerin zu 2. am 1... in F... . Die Kläger zu 3. bis 5. sind minderjährige Kinder der Kläger zu 1. und 2. und am 6... 2007, 2... 2009 und 2... 2012 in P... / Italien geboren. Am 19. Juli 2016 stellten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Oktober 2016 gab der Kläger zu 1. ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift insbesondere an, dass er nach der Schule in Kamerun drei Jahre Philosophie und vier Jahre Theologie studiert habe. Dann sei er in Bamenda als Priester ordiniert worden und habe zwei Jahre in einer Pfarrei gearbeitet. Im September 2003 habe er Kamerun verlassen, um in Italien mit Hilfe eines Stipendiums ein Seminar zu besuchen. In Italien habe er zunächst in Florenz gelebt, eine theologische Schule besucht und als Assistent eines Priesters gearbeitet. Die Schule habe er im Oktober 2007 mit einem Masterabschluss für dogmatische Theologie beendet. Danach habe er sich entschlossen, das Priesteramt zu verlassen und habe in Parma zunächst in einer Zuckerfabrik gearbeitet. Dann habe er älteren Leuten in deren Privathäusern geholfen, sowie als kultureller Mediator in einer Nichtregierungsorganisation und als Umzugshelfer gearbeitet. Am 3. Juli 2010 habe er in Parma die Klägerin zu 2. geheiratet. Ab dem Jahre 2013 habe er nicht mehr gearbeitet, da er ein behindertes Kind habe. Seit 2014 habe er eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis für Italien. Italien habe er gleichwohl verlassen, weil er wegen des behinderten Kindes in einer verzweifelten Situation gewesen sei. Er sei dort nicht frei gewesen. Als ein ehemaliger Priester werde man dort nicht akzeptiert. Er habe sich zu Hause bei seiner Familie verstecken müssen. Bei einer Rückkehr nach Kamerun befürchte er auch dort Ablehnung und Diskriminierung. Einige dort würden sagen, dass die behinderte Tochter eine Strafe Gottes sei, für das, was er getan habe. Nach deren Meinung habe er nicht das Priesteramt verlassen dürfen. Dies habe er bei einem Treffen mit Jungs aus seinem Stamm in P... so erfahren. Die Beziehung zu seinen strenggläubigen katholischen Eltern in Bamenda sei seit der Aufgabe des Pfarramtes gestört. Diese hätten gesagt, dass sie es vorziehen würden, ihn lieber tot und als Priester zu sehen als lebendig und kein Priester. Das erste Mal sei er am 16. Oktober 2015 nach Deutschland gekommen. Dann sei er zunächst wieder nach Italien zurückgekehrt und am 20. April 2016 wieder nach Deutschland eingereist.

Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am gleichen Tag insbesondere an, dass sie nach der Schule in Buea das britische Institut für professionelles Management besucht und dort Marketing studiert habe. Das Studium habe sie mit einem internationalen Diplom in Marketing abgeschlossen. Danach sei sie im August 2007 nach Italien ausgereist. Dort habe sie von 2007 bis 2016 in P... gelebt und zunächst ältere Menschen betreut und in einem Restaurant gearbeitet. Nach der Geburt der behinderten Tochter habe sie nicht mehr arbeiten können. Am 3. Juli 2010 habe sie den Kläger zu 1. geheiratet. Wohl seit dem Jahre 2013 habe sie in Italien ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Italien habe sie verlassen, weil es dort sehr viel Unsicherheit gegeben habe und es an Vertrauen in das System gemangelt habe. Sie habe kein Vertrauen gehabt, dass man dort ihre Tochter medizinisch behandeln würde. Als sie mit der Klägerin zu 5. schwanger gewesen sei, sei zunächst noch alles in Ordnung gewesen. Nach der Geburt habe man das Kind dann zunächst vor ihr versteckt. Man habe nicht gewusst, wie sie ihr das Kind zeigen sollten. Das Kind habe Deformationen an den Beinen gehabt. Nach acht Operationen an einem Institut in Bologna habe der Arzt ihnen dann gesagt, dass alle Operationen noch mal durchgeführt werden müssten. Sie seien verzweifelt gewesen und hätten andere Mütter von Kindern wie C... gesehen, die nach Deutschland gegangen seien und deren Kinder laufen könnten. Auch würde ihr Leben erschwert durch die Vergangenheit ihres Ehemannes. Er sei ein Ex-Priester. Ihre Mutter würde nicht mehr mit ihr sprechen. Sie habe ihr gesagt, dass sie nicht mehr ihre Tochter sei, weil sie einen ehemaligen Priester geheiratet habe, und es - wie ihr Schwiegervater - abgelehnt, ihre Kinder zu sehen. Nach Deutschland seien sie wegen der medizinischen Behandlung ihrer Tochter gekommen. Diese habe eine seltene Krankheit mit mehreren Fehlbildungen an Beinen, Füßen und Rücken. Diese heiße „distale Arthrogryposis Typ 5 mit Ptotis des linken Augenlids“.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheidtenors). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheidtenors). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie in die Republik Kamerun abgeschoben. Die Kläger könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5 des Bescheidtenors). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheidtenors). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere an, dass eine dem kamerunischen Staat zurechenbare Verfolgung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Die Ausreise aus Kamerun sei aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen erfolgt, die Einreise nach Deutschland aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen. Die Kläger zu 3. bis 5. seien bereits in Italien geboren. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in Kamerun ein ernsthafter Schaden drohen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere werde in Kamerun derzeit weder landesweit noch regional ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit einer daraus resultierenden Gefährdung der Zivilbevölkerung ausgetragen. In Kamerun gebe es keine Bürgerkriegsgebiete. Das Offensichtlichkeitsurteil ergebe sich aus § 30 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes (AsylG). Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen der Erkrankung der Klägerin zu 5. fehle es an ärztlichen Nachweisen.

Am 27. Dezember 2016 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Klage- und Antragsbegründung führten die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 insbesondere an, dass ihnen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustehe, weil sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb ihres Heimatlandes aufhielten. Sie würden sowohl in Kamerun als auch in Italien diskriminiert. Die Tatsache, dass der Kläger zu 1. in beiden Ländern als katholischer Priester gearbeitet und für die Familie das Priesteramt niedergelegt habe, führe zur Ächtung und zum Ausschluss der Familie von gesellschaftlicher Teilhabe. Die Familienangehörigen würden jeden Kontakt mit ihnen ablehnen. Ohne die Anbindung an die Familie und ohne deren Unterstützung bestehe jedoch nach dem langjährigen Auslandsaufenthalt keine Chance mehr auf eine erfolgreiche Reintegration in der Heimat. Die schwere Erkrankung der Klägerin zu 5. werde in dem religiös geprägten Umfeld als Strafe Gottes für den vermeintlich frevelhaften Lebenswandel der Kläger zu 1. und 2. angesehen. Die rund um die Uhr erforderliche Betreuung der Klägerin zu 5. könne in Kamerun nicht erfolgen. Eine soziale Unterstützung durch den Staat existiere nicht. Der psychische Druck auf die Kläger sei so gravierend, dass sie in ihren grundlegenden Menschenrechten betroffen seien. Ein normales Familienleben wäre unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Der Kläger zu 1. sei als studierter Theologe und katholischer Priester zunächst der Stolz der Familie gewesen. Nunmehr werde er als die Schande der Familie angesehen. In streng katholischen Kreisen sei der Bruch des Gelübdes eines Priesters eine schwerwiegende Verfehlung, die zu einem Ausschluss aus der Gemeinschaft führe. Im Übrigen stünde ihnen auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz zu, da ihnen in Kamerun infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit drohten. Sie würden aus dem englischsprachigen Teil Kameruns stammen, wo Bemühungen bestünden, sich von dem französisch geprägten Landesteil loszusagen. Die Spannungen und vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen drohten sich auszubreiten. Aufgrund der Erkrankung der Klägerin zu 5. bestehe ein Abschiebungsverbot. Diese leide seit ihrer Geburt an Arthrogryposis multiplex congenita. Diese Erkrankung bestehe in einer Vielzahl von Fehlformungen des Bewegungsapparats. Die Klägerin zu 5. könne deshalb weder sitzen noch laufen. Sie sei dauerhaft auf die Hilfe und die Versorgung durch andere Menschen, sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln und eine physiotherapeutische Behandlung angewiesen. Eine angemessene Behandlung dieser schwerwiegenden Krankheit könne in Kamerun nicht erfolgen. Das Land verfüge nicht über die notwendigen Strukturen, um das für ein menschenwürdiges Leben erforderliche therapeutische Programm durchzuführen. Neben den fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten komme auch noch hinzu, dass die Aufklärung über die genetischen Ursachen oder die pränatalen Gründe einer solchen gravierenden körperlichen Beeinträchtigung in der Bevölkerung nicht genügend verbreitet sei. Dies führe dazu, dass eine solche Behinderung entweder als Strafe Gottes oder als ein Werk des Teufels angesehen werde. Neben den ohnehin schon belastenden körperlichen Einschränkungen erlebten die Betroffenen auch noch stigmatisierende Ablehnung. Neben dem christlichen Glauben bestehe in Kamerun auch noch eine starke Verwurzelung in naturreligiöse Riten. Teufelsaustreibungen seien nicht ungewöhnlich. Der Hexenglaube sei verbreitet. Zur Glaubhaftmachung lag dem Schriftsatz ein Arztbericht der O... vom 17. Januar 2017 über eine stationäre Behandlung vom 16. bis zum 18. Januar 2017 bei.

Die gerichtliche Aufforderung, zu dem Schriftsatz vom 23. Januar 2017 binnen einer Woche Stellung zu nehmen, ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge missachtet worden.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Durch den vorgelegten ärztlichen Bericht sei nunmehr hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zu 5. an einer schweren Erkrankung leide. Ob diese schwere Erkrankung in Kamerun behandelbar ist und ob die erforderliche Betreuung des behinderten Kindes gesichert werden könne, sei ungeklärt.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2020 legten die Kläger auf gerichtliche Aufforderung weitere ärztliche Stellungnahmen die Klägerin zu 5. betreffend vor:

- Arztbericht des Behandlungszentrums Aschau im Chiemgau vom 12. Juni 2018 über eine stationäre Behandlung vom 11. bis zum 18. Juni 2018;

- Entlassungsbrief der HELIOS Klinik Hattingen vom 10. August 2018 über eine stationäre rehabilitative Behandlung vom 18. Juni bis zum 10. August 2018;

- Arztbericht des Behandlungszentrums Aschau im Chiemgau vom 29. Oktober 2018 über eine stationäre Behandlung vom 17. bis zum 25. September 2018;

- Arztbericht der Oberlinklinik vom 16. August 2019 über eine erneute Vorstellung in der neuroorthopädischen Fachambulanz;

- Arztbericht des Klinikums Westbrandenburg GmbH vom 15. November 2019 über eine Verlaufskontrolle.

Ausweislich des zugleich vorgelegten Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen B (ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel), G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit) ist die Klägerin zu 5. zu 100 % schwerbehindert.

Am 26. April 2021 haben die Kläger einen vorläufigen Arztbericht des Behandlungszentrums Aschau im Chiemgau vom 15. November 2020 über eine stationäre Behandlung vom 15. bis zum 28. November 2020 vorgelegt.

Am 25. Januar 2018 und 9. Juni 2020 haben die Kläger zu 1. und 2. in Deutschland zwei weitere Kinder bekommen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2016, zugestellt am 21. Dezember 2016, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Klagebegründung und den von den Klägern vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist keine Stellung genommen worden. Die gerichtliche Aufforderung gemäß § 95 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist, ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge missachtet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und die ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des O... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. März 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden. Da in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden war, konnte ohne einen Vertreter der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2016 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Bescheidtenors rechtmäßig und verletzt die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 ist der Bescheid rechtswidrig und die Kläger in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.). Auch besteht kein Anspruch auf subsidiären Schutz (dazu unter 2.). Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (dazu unter 3.). Aufgrund der Abschiebungsverbote sind die Abschiebungsandrohung und die Befristung des seinerzeitigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots mit aufzuheben (dazu unter 4.).

1.

Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG besteht nicht, da sich die Kläger nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinden. Zwar machen die Kläger geltend, dass sie in Kamerun eine Verfolgung wegen ihrer Religion befürchteten, da der Kläger zu 1. zunächst zum Priester ordiniert worden sei, auch als Priester gearbeitet habe und sich sodann während seines Aufenthalts in Italien dazu entschlossen habe, für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder das Priesteramt niederzulegen. Deshalb drohe ihnen in Kamerun Diskriminierung, Ächtung und der Ausschluss von gesellschaftlicher Teilhabe. Im religiös geprägten Umfeld würde die schwere Erkrankung der Klägerin zu 5. als eine Strafe Gottes für einen frevelhaften Lebenswandel angesehen. Ihre Familien würden den Kontakt mit ihnen meiden. Mit diesem Vortrag wird nicht ansatzweise eine dem kamerunischen Staat zurechenbare Verfolgung durch einen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG dargelegt. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Kläger zu 1. und 2. Kamerun ausschließlich aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und die Einreise nach Deutschland aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen erfolgt sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.

Ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Asyl nur dann, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden nur die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere droht den Klägern entgegen ihrer eigenen Einschätzung in Kamerun auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Zwar greift die Schutzgewährung auch dann ein, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur einen Teil des Staatsgebiets erfasst. Der Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 ff. = juris Rn. 25, vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 ff. = juris Rn. 17 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 ff. = juris Rn. 13). Der Kläger zu 1. ist ausweislich seines Reisepasses in B... in der Region South-West geboren. Nach eigenen Angaben, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, will er in Bamenda, der Hauptstadt der Region North-West, zum Priester ordiniert worden sein und dort auch vor seiner Ausreise nach Italien zwei Jahre als Priester gearbeitet haben. Die Klägerin zu 2. will nach eigenen glaubhaften Angaben an der einzigen anglophonen Universität Kameruns in Buea, der Hauptstadt der Region South-West, Marketing studiert haben. Beide Kläger sind englischsprachig und bekennen sich dazu, dem in der Region North-West ansässigen Volk der Kom anzugehören. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger zu 1. und 2. aus den beiden anglophonen Regionen North-West und South-West stammen und nach einer Rückkehr nach Kamerun mit ihren Kindern typischerweise auch wieder in diese Region der anglophonen Minderheit gehen würden. Auch ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass diese Region derzeit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt um ein „freies Ambazonien“ erschüttert wird. Das Auswärtige Amt hat in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 17. August 2020 (Stand: Juli 2020) u. a. ausgeführt, dass es in den beiden anglophonen Regionen North-West und South-West weiterhin zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch kamerunische Sicherheitskräfte komme. Seit Oktober 2016 komme es dort immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen, die zu über 2.000 Toten und zahlreichen Verletzten sowie der Zerstörung von Infrastruktur (Straßen, Stromverbindungen, Schulen, sogar UNESCO-Welterbe) geführt hätten. Auslöser seien Demonstrationen und Streiks von Juristen, Schülern und Studenten gewesen, die sich gegen eine jahrzehntelange Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten und verstärkte politische Teilhabe der anglophonen Regionen forderten. Eine Minderheit setze sich teilweise mit Gewalt für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und die bereits 1994 gegründete separatistische „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) seien am 17. Januar 2017 für illegal erklärt und verboten worden (vgl. insbesondere S. 5 und 8). Nach Angaben der Vereinten Nationen sollen bereits rund eine Million Menschen aus den Regionen South-West und North-West in andere Landesteile geflohen seien (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter https://www.bmz.de/de/laender/kamerun/land-in-der-krise-16366). Nach Angaben der Bundeszentrale für politische Bildung soll es sich seit Ende 2017 um einen separatistischen Bürgerkrieg handeln (vgl. Glund/ Mehler unter https: //www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/327306/kamerun).

Bei der nach § 4 Abs. 1 AsylG zu treffenden Gefahrenprognose, ob der anzunehmende innerstaatliche bewaffnete Konflikt gerade auch für die Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bedeutet, ist jedoch zu Lasten der Kläger auch zu berücksichtigen, dass bei ihnen keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände vorliegen. Solche gefahrerhöhenden individuellen Umstände, die einzelne Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere, können sich beispielsweise daraus ergeben, dass sie - etwa wegen ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt sind oder von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen sind, sich nahe an Gefahrenquellen aufzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff. = juris Rn. 33 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 ff. = juris Rn. 17 ff.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Kläger zu 1. hält sich nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahre 2003 außerhalb Kameruns auf, die Klägerin zu 2. bereits seit 2007. Die minderjährigen Kläger zu 3. bis 5. sind in Italien geboren und haben sich - soweit bekannt - noch niemals in Kamerun aufgehalten. Das Fehlen gefahrerhöhender individueller Umstände bedeutet zwar nicht, dass damit die Möglichkeit der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG stets entfällt. Erforderlich ist jedoch ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohenden allgemeinen Gefahren müssen eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 ff. = juris Rn. 13, 15, 17, vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff. = juris Rn. 33 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19). Für eine solche hohe Gefahrendichte spricht hinsichtlich der Unruhen in der Region der anglophonen Minderheit nichts. Dass allen in dem Konfliktgebiet anwesenden Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, kann mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) auch bei einer großzügigen Betrachtungsweise nicht festgestellt werden. Das Risiko, zufällig Opfer der Unruhen zu werden, liegt unter Zugrundelegung der bekannten Opferzahlen, einer Gesamtbevölkerung Kameruns von ca. 29 Millionen Einwohnern, der Größe der anglophonen Minderheit von immerhin ca. 20 Prozent der Gesamtbevölkerung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 8), einer Einwohnerzahl der Regionen North-West und South-West von ca. 3,4 Millionen Einwohnern vor Beginn der Unruhen und der Dauer des Konflikts weit unterhalb der in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher angewandten Wahrscheinlichkeitsschwelle (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. August 2020 - VG 9 K 1161/17.A -, juris Rn. 28 ff.).

3.

Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten besteht sowohl nach § 60 Abs. 5 als auch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass durch dieses nationale Abschiebungsverbot nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigt werden, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen. Art. 3 EMRK erfasst nicht nur zielgerichtete Verletzungen. Ein Verfolgersubjekt ist nicht zwingend erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff. = juris Rn. 24 f. unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR und unter Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung). Auch bei mangelhaften Lebensbedingungen im Zielstaat kann sich die Abschiebung eines Ausländers in besonderen Ausnahmefällen als eine konventionswidrige erniedrigende Behandlung darstellen, wenn das erforderliche Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“), welches relativ ist und von allen Umständen des Einzelfalles abhängt, erreicht ist. Eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht erforderlich (vgl. EGMR [GK], Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 ff. Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 ff. = juris Rn. 23 ff. und Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 ff. = juris Rn. 8 ff.). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt im Zielstaat nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Bei der Abschiebung eines Schwerkranken ist das erforderliche Mindestmaß an Schwere nicht erst bei Kranken an der Schwelle des Todes erreicht. Ein besonderer Ausnahmefall ist auch dann anzunehmen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für das Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder weil er dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich der Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. insb. EGMR [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 181 ff.; ferner zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit ähnlichen Formulierungen EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris Rn. 96).

In Anwendung dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze würde eine Abschiebung der Kläger nach Kamerun für diese eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten. Bei der Klägerin zu 5. handelt es sich um ein zu 100 % schwerbehindertes Kind, dass an Arthrogryposis multiplex congenita (Klassifikation nach ICD-10: Q74.3) leidet. Dabei handelt es sich um eine angeborene Versteifung der Gelenke mit umfangreichen körperlichen Fehlbildungen. Aufgrund dieser Anamnese kann die Klägerin zu 5. nicht stehen, laufen oder hüpfen und nur eingeschränkt sitzen. Soweit es zwischenzeitlich zu Verbesserungen gekommen ist und sie mit Gehhilfen einige Meter laufen, längere Zeit im Rollstuhl sitzen und mit Unterstützung durch einen Einzelfallhelfer und Nutzung eines Roll- und Therapiestuhls am Schulunterricht der Evangelischen Grundschule B... teilnehmen kann, ist dies neben zahlreichen Operationen diversen aufwendigen stationären und ambulanten Maßnahmen der Neuroorthopädie und Neuropädiatrie durch spezialisierte Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen zu verdanken. Um die mühsam erreichten Fortschritte nicht zu gefährden und um der Klägerin zu 5. auch weiterhin eine gesellschaftliche Teilnahme zu ermöglichen ist neben der weiteren Versorgung mit zahlreichen orthopädischen Hilfsmitteln und einer Betreuung rund um die Uhr auch eine Fortsetzung dieser Maßnahmen auf unabsehbare Zeit zwingend erforderlich. Dass solche aufwendigen neuroorthopädischen und neuropädiatrischen Maßnahmen in einem zentralafrikanischen Land wie Kamerun zumindest nicht in dem für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Umfang erfolgen können, ist nicht weiter klärungsbedürftig. Selbst wenn man unterstellt, dass ein Teil der indizierten Maßnahmen auch in Kamerun erfolgen könnten, wären diese für die Kläger zumindest nicht finanzierbar. Eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine kostenlose Gesundheitsversorgung gibt es in Kamerun nicht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. August 2020, S. 23). Dass die Kläger mit einer finanziellen Unterstützung durch ihre Familien nicht rechnen können, haben diese glaubhaft dargelegt. An der Richtigkeit der Angabe, dass ihre streng katholischen Familien den Kontakt mit ihnen weitgehend abgebrochen hätten, weil der Kläger zu 1. sein Priesteramt aufgegeben habe, bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel. Hinsichtlich der für eine Abschiebung in wirtschaftlicher Hinsicht erforderlichen Existenzgrundlage geht die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung zwar davon aus, dass es gesunden und erwerbsfähigen Kamerunern in der Regel möglich und auch zumutbar ist, ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. z. B. Urteil vom 1. März 2021 - VG 9 K 5180/16.A -, S. 8 des Urteilsabdrucks). Dies dürfte im Grundsatz auch für Angehörige der anglophonen Minderheit, die regelmäßig zumindest in den Millionenmetropolen Douala und Yaoundé Zuflucht finden können, und für ein Elternpaar mit mehreren Kindern gelten. Die familiäre Situation der Kläger zu 1. und 2. ist vorliegend jedoch in einem atypischen Sonderfall dadurch geprägt, dass sie insgesamt fünf Kinder im schulpflichtigen und vorschulischen Alter zu versorgen haben und das tägliche Leben durch die Sorge um die schwerbehinderte Klägerin zu 5. und deren Betreuung rund um die Uhr geprägt wird. Dass sie bei der Bewältigung der krankheitsbedingten Betreuung und der Finanzierung der erhöhten Aufwendungen auf eine Unterstützung durch Dritte rechnen könnten, ist nicht ersichtlich.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist dem nicht entgegengetreten. Die Klageerwiderung ist - wie üblich - inhaltsleer. Die gerichtliche Aufforderung zum Schriftsatz vom 23. Januar 2017 und dem beigefügten Arztbericht binnen einer Woche Stellung zu nehmen ist missachtet worden. Die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 erfolgte Ankündigung, nach Vorlage aktueller ärztlicher Atteste dazu Stellung nehmen zu wollen, ist nicht realisiert worden. Die Sach- und Rechtslage zumindest in der mündlichen Verhandlung mit einem Vertreter des Bundesamtes zu erörtern, war nicht möglich, da auch die gerichtliche Aufforderung gemäß § 95 Abs. 3 VwGO, einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, missachtet worden ist.

Hinsichtlich des Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 AufenthG kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zu § 60 Abs. 5 AufenthG Ausgeführte verwiesen werden.

4.

Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, da aufgrund des Bestehens von Abschiebungsverboten die tatbestandliche Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung nur dann verfügen darf, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nicht erfüllt ist. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylG.