| Gericht | LG Frankfurt (Oder) 9. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 23.09.2020 | |
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| Aktenzeichen | 19 T 4/20 | ECLI | ECLI:DE:LGFRANK:2020:0923.19T4.20.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 12.12.2019 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 10.12.2019 – 7 XIV 101/19 – betreffend die vorläufige und zeitweise Genehmigung der Fixierung der Extremitäten (5-Punkt) - rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
I.
Der Betroffene begab sich am 10.12.2019 freiwillig in die Rettungsstelle des I… Krankenhauses R…. Dort wurde bei aggressivem Verhalten eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille festgestellt. In der Folge ließ er sich freiwillig auf der psychiatrischen Station aufnehmen. Um 15:50 Uhr ordnete die Oberärztin P… die Zurückhaltung des Betroffenen und seine Fixierung an.
Mit beim Amtsgericht Strausberg am 10.12.2019, 16:00 Uhr, eingegangenem Fax beantragte diese sodann die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen in Form der Aufhebung der Freiheit durch mechanische Mittel (Sicherung).
Gegen 17:00 Uhr führte das Amtsgericht auf der Station P1 einen Anhörungstermin durch und hörte unter anderem den Betroffenen und den Beteiligten zu 1) an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll vom 10.12.2019 (Bl. 11 GA) verwiesen.
Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Unterbringung nach dem BbgPsychKG die dauerhafte oder zeitweise – Freiheitsentziehung des Betroffenen durch 5 - Punkt - Fixierung längstens bis zum 11.12.2019, 6.00 Uhr, an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Anordnung wird auf den Beschluss (9 ff. GA) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2019 hat der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, dass eine richterliche Genehmigung von Zwangsmaßnahmen nur bei gleichzeitig angeordneter Unterbringung gemäß § 8 ff. BbgPsychKG erteilt werden könne. Die von der Oberärztin gemäß § 14 Abs. 1 BbgPsychKG angeordnete Zurückhaltung des Betroffenen ersetze nicht die erforderliche richterliche Unterbringung. Insoweit gehe der Richtervorbehalt dem Zurückbehaltungsrecht der ärztlichen Anordnung spätestens dann vor, wenn eine richterliche Entscheidung erreichbar ist. Dies sei jedenfalls zu dem Zeitpunkt des Beschlusserlasses betreffend die Genehmigung der 5 - Punkt – Fixierung des Betroffenen möglich gewesen.
Das Amtsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass besondere Sicherungsmaßnahmen auch dann genehmigungsfähig seien, wenn die betroffene Person gegen ihren Willen in einem nach § 10 Abs. 2 BbgPsychKG zuständigen Krankenhaus zurückgehalten wird, wobei sich die Genehmigung besonderer Sicherungsmaßnahmen in zeitlicher Hinsicht maximal auf den zulässigen Zeitraum der Zurückhaltung erstrecken könne.
Der Beteiligte zu 1) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass auch wenn die Zurückhaltung denselben Beschränkungen wie die Unterbringung durch Gerichtsbeschluss unterliege, dennoch der Richtervorbehalt vorgehe. Die juristische Prüfung im gerichtlichen Verfahren sei umfassender als es die ärztlichen Feststellungen sein könnten. Wenn aber eine gerichtliche Entscheidung binnen der 24 Stunden der ärztlichen Zurückbehaltungsbefugnis erreichbar sei, müsse hiervon auch Gebrauch gemacht werden. Die ärztliche Anordnungsbefugnis sei nur ein Hilfsmittel bis zur Vorlage einer richterlichen Entscheidung und ersetze nicht die gerichtliche Genehmigung.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Genehmigung der zeitweisen Fixierung ist gemäß §§ 58, 303 Abs. 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, auch wenn der Zeitraum, für welchen das Amtsgericht die Fixierung genehmigt hat, bereits abgelaufen ist.
Das Rechtsmittel kann nach eingetretener Hauptsacheerledigung gemäß § 62 FamFG auch mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung weitergeführt werden. Gerade dieses Ziel verfolgt der Beteiligte zu 1) hier.
Mit diesem Ziel hat das Rechtsmittel auch Erfolg.
Das Amtsgericht hätte der Antragstellerin - ohne dass zuvor oder zugleich die Unterbringung des Betroffenen nach § 8 BbgPsychKG angeordnet worden ist - nicht die im Wege der einstweiligen Anordnung die Genehmigung zur dauerhaften oder zeitweisen Freiheitsentziehung des Betroffenen durch 5 - Punkt - Fixierung - bis längstens zum Folgetag, 6.00 Uhr, erteilen dürfen.
Mangels gerichtlicher Anordnung der Unterbringung des Betroffenen nach § 8 BbgPsychKG lagen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 BbgPsychKG nicht vor und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme vorgelegen hätten und die angeordnete Zurückhaltung rechtmäßig war.
Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG sind besondere Sicherungsmaßnahmen nur gegen untergebrachte Personen zulässig.
Der Betroffene war hier aber nicht untergebracht; gegen ihn war „nur“ die Zurückhaltung durch Oberärztin P… angeordnet worden.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt aber die Anordnung der Zurückhaltung des Betroffenen durch die ärztliche Leitung des nach § 2 Abs. 2 BbgPsychKG zuständigen Krankenhauses im Sinne von § 14 Abs. 1 BbgPsychKG - ebenso wenig wie eine Anordnung der stationären Aufnahme durch den diensthabenden Arzt gem. § 13 BbgPsychKG - eine Unterbringung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG dar.
Untergebracht in diesem Sinne ist nur diejenige Person, gegen die eine gerichtliche Unterbringungsanordnung ergangen ist oder zugleich ergeht.
Sowohl die Anordnung der stationären Aufnahme durch den diensthabenden Arzt als auch die Anordnung der Zurückhaltung durch die ärztliche Krankenhausleitung dienen ausschließlich der „Überbrückung“ des vakanten Zeitraum bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung, nicht aber der Schaffung einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Genehmigung von besonderen Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 BbPsychKG oder auch eine zwangsweise Behandlung zur Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit nach Maßgabe des § 18a BbgPsychKG.
Auch wenn die Zurückhaltung im Sinne von § 14 BbgPsychKG nur zulässig ist, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 8 BbgPsychKG vorliegen, kann sie nicht mit einer einstweiligen Unterbringungsanordnung im Sinne von § 8 BbgPsychKG i.V.m. § 331 FamFG gleichgesetzt werden. Anders als im gerichtlichen Unterbringungsverfahren stehen sich bei der Anordnung der Zurückhaltung die ärztliche Krankenhausleistung und der Betroffene nicht als Beteiligte selbständig gegenüber; vielmehr handelt die ärztliche Krankenhausleistung als Beliehene des öffentlichen Rechts mit hoheitlicher Gewalt. Auch ein formelles Verfahren nach §§ 312 ff, 313ff FamFG findet nicht statt.
Zusätzlich zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Unterbringungsanordnung gem. §§ 8, 14 BbgPsychKG i.V.m. § 331 Abs. 1 Ziffer 1 FamFG verlangt
§ 14 Abs. 1 BbgPsychKG für die Zurückhaltung zudem, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Regelt § 14 Abs. 2 BbgPsychKG weiter, dass die ärztliche Leitung im Falle der Anordnung nach Abs. 1 unverzüglich bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung zu stellen hat, ergibt sich schon hieraus, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers eine Zurückhaltung keine Unterbringung im Sinne von § 23 oder § 18a BbgPsychKG darstellt und bis zum Ablauf des Folgetages (§§ 14 Abs. 4, 13 Abs. 3 Ziffer 3) eine gerichtliche Unterbringungsanordnung ersetzt.
Dies wird auch durch einen Blick auf das streitgegenständliche Verfahren deutlich:
Die ärztliche Leitung der Beteiligten zu 2) wäre nämlich gem. § 14 Abs. 2 BbgPsychKG verpflichtet gewesen, nach Anordnung der Zurückhaltung nach Maßgabe des Absatzes 1 unverzüglich einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung beim Amtsgericht zu stellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses waren dann auch die Voraussetzungen für die durch Oberärztin P… um 15.50 Uhr angeordnete Zurückhaltung entfallen. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Amtsgericht nämlich auch über den Antrag auf Unterbringung entscheiden können.
Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Entscheidung auf den oben genannten Verfahrensfehler beruht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.