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Entscheidung 2 U 14/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum 01.07.2021
Aktenzeichen 2 U 14/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0701.2U14.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 278/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 22.000 € festgesetzt.

Gründe

1.

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung - wie auch zum Sach- und Streitstand - wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 08.06.2021 Bezug genommen, an denen der Senat weiterhin festhält und die mit der Gegenerklärung des Klägers vom 28.06.2021 auch nicht mehr angegriffen worden sind.

Der Senat ist ferner nach wie vor davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Die hiergegen mit der Gegenerklärung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Die vorliegende Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02 – BGHZ 151, 221; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 381/10 – NJW 2011, 1276 Rdnr. 12; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 543 ZPO Rdnr. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung aussteht. Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 – II ZR 54/09 – NJW-RR 2010, 1047 Rdnr. 3 bei juris). Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an der grundsätzlichen Bedeutung. Wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 08.06.2021 dargelegt hat, werden die wesentlichen für die Haftung der Beklagten in Fallgestaltungen der vorliegenden Art relevanten Fragen von den Oberlandesgerichten einheitlich beurteilt. Der Kläger zeigt keine maßgeblich hiervon abweichende Auffassung auf. Bei den angeführten Entscheidungen der Landgerichte Stuttgart und Ravensburg handelt es sich um vereinzelt gebliebene Stimmen in diesem Sinne. Für die Stellungnahme des juristischen Dienstes der Kommission vom 19.12.2019 gilt im Ergebnis nichts anderes.

Die vorliegende Sache bedarf auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Fortbildung des Rechts durch eine Rechtsmittelentscheidung ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Dies setzt voraus, dass es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02 – a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung ist aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen vorliegend nicht gegeben.

2.

Die Nebenentscheidungen begründen sich aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz begründet sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.