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Entscheidung 12 L 928/20.A


Metadaten

Gericht VG Potsdam 12. Kammer Entscheidungsdatum 23.12.2020
Aktenzeichen 12 L 928/20.A ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1223.VG12L928.20.A.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 17 Abs 1 AsylVfG 1992, § 24 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 24 Abs 1 S 3 AsylVfG 1992, § 31 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 S 8 AsylVfG 1992, § 36 Abs 4 S 1 AsylVfG 1992, Art 12 Abs 1b S 1 EURL 32/2013, Art 15 Abs 3c EURL 32/2013, Art 14 Abs 1 S 1 EURL 32/2013, § 80 Abs 5 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 2439/20.A gegen die in Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. September 2020 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten  werden nicht erhoben.

Gründe

A. Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, obwohl der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Klageerhebung und Antragstellung laut Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2019, zugestellt am selben Tage, dem Landkreis Barnim zugewiesen war und sich damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatte. Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i. V. m. § 2 BbgVwGG wurden im Land Brandenburg verwaltungsgerichtliche Ausnahmezuständigkeiten geschaffen.

Diese Ausnahmezuständigkeiten beruhen auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 2) und der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 30). Mit der letztgenannten Änderungsverordnung wurde in der Gerichtszuständigkeitsverordnung nach § 14 ein § 15 eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes nunmehr nach allgemeinen Vorschriften nur noch, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in einem der folgenden Herkunftsstaaten beruft: Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Eritrea, Kamerun, Kenia, Kosovo, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tschad. Nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung ist im Übrigen das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen zuständig, soweit diese sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dort einzeln in einer Tabelle aufgeführten Herkunftsstaaten berufen. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass das Verwaltungsgericht Potsdam, unter anderem, für den Irak zuständig sein soll. Auf eine Verfolgung bzw. Schädigung in diesem Staat beruft sich der Antragsteller.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wird § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG genannt.

Die Antragsgegnerin hat keine verfassungsrechtlichen oder anderweitigen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung geltend gemacht. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sieht keinen Rechtsverstoß und nimmt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits mit der formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung - ohne Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit - befasst (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris, m. w. N.). Der Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot formell rechtswidrig sei (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A -, juris, Rn. 18 ff.), wurde insoweit obergerichtlich nicht gefolgt. Der zur Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG berufene Einzelrichter sieht aus Anlass dieses Eilverfahrens keinen Grund, von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung seinerseits abzuweichen.

Die bis Ende 2018 für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend das Herkunftsland Irak zuständigen Berichterstatterinnen der Kammer haben in ihrer Spruchpraxis als Einzelrichterinnen gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung geäußert und ihre Zuständigkeit auch für Personen angenommen, wenn diese sich auf eine Verfolgung in dem Irak berufen und sich außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgehalten haben, bzw. aufzuhalten hatten (vgl. Beschlüsse vom 3. April 2018 - VG 12 L 182/17.A und VG 12 L 18/17.A - und zuletzt Beschluss vom 15. August 2018 - VG 12 L 708/18.A -).

Die Zweifel des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters selbst an der Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung reichen nicht aus, abschließende Aussagen im Eilverfahren über ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu treffen. Deswegen ist mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren von der Wirksamkeit der Verordnung auszugehen.

Eine mögliche Vorlage des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG zur verfassungsgerichtlichen
Kontrolle dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur bei einer Wirksamkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung gemessen am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG in Betracht. Hierfür fehlt es aus Sicht des Einzelrichters einerseits zwar an hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen. Eine Prüfung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG und gegebenenfalls eine Prüfung dieser Vorschrift ihrerseits an den Vorschriften des Grundgesetzes ist andererseits bei der gegebenen Sachlage und der bisherigen Entscheidungspraxis in der Kammer aber nur in der Hauptsache möglich.

Nur in einem Klageverfahren besteht auch für den Berichterstatter die Möglichkeit, seinen Zweifeln nachzugehen und die Überlegungen des Verordnungsgebers sowie die diesen Überlegungen zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen, welche zum Erlass der Ersten Änderungsverordnung zur Gerichtszuständigkeitsverordnung geführt haben, zu ermitteln, § 86 Abs. 1 VwGO.

B. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung  anzuordnen,

hat Erfolg.

1.) Er ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Nachdem der angegriffene Bescheid nach den unwidersprochenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 24. September 2020 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte am 1. Oktober 2020 Klage erhoben und seinen Aussetzungsantrag stellen lassen und somit zweifelsfrei die Wochenfristen der §§ 36 Abs. 3 S. 1,74 Abs. 1 2. Alt. AsylG eingehalten.

2.) Der Antrag ist auch begründet. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass der Ausreiseaufforderung keine Folge geleistet werden muss und die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse des Antragstellers, - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrechterhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung des Antragstellers in den Irak.

Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig, ein öffentliches Interesse.

Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.

Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet führt dazu, dass nach deutschem Recht die Abschiebung eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vollzogen werden darf, selbst wenn ein Asylantragsteller Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge erhoben hat. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 1 AsylG, wonach die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des   § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73 b und 73 c aufschiebende Wirkung hat.

Wegen dieses Regelungszusammenhangs ist bei der Prüfung des Gerichts, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 2 BvR 1475/93 -, juris, Rn.18), denn aus dem Offensichtlichkeitsurteil leitet sich nach nationalem Recht die maßgebliche Rechtsfolge der Vollziehbarkeit einer Abschiebung schon vor einer Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren ab.

Das Offensichtlichkeitsurteil selbst ist gemäß § 35 VwVfG ein zu der Ablehnung des Asylantrages akzessorischer Verwaltungsakt. Es ist die Entscheidung eines Einzelfalls durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und es ist auf die verbindliche Festlegung eines Rechtsstatus gerichtet (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 17. Auflage, 2016, Anm. 88 zu § 35 VwVfG), indem zusätzlich über die Ablehnung des Antrages hinaus die Rechtsfolge gesetzt wird, dass die Abschiebung - ungeachtet eines anhängigen Klageverfahrens - nach deutschem Recht umgehend erfolgen darf. Damit kommt dem Offensichtlichkeitsurteil ein eigenständiger und regelnder Charakter zu.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).

Solche ernstlichen Zweifel liegen hier vor. Zunächst bestehen ernstliche Zweifel daran, ob der Antragsteller am 20. Juli 2020 vor dem Bundesamt ordnungsgemäß angehört worden ist (a). Weiterhin erfährt das Offensichtlichkeitsurteil im angegriffenen Bescheid jedenfalls im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Ablehnung des subsidiären Schutzstatus keine Begründung durch den Entscheider (b). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht unionsrechtskonform (c).

a) Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus begegnet bereits ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, weil diese Entscheidungen nach Lage der Dinge verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Insbesondere auf einer Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG beruhende Bescheide können der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils entgegenstehen. Denn ohne förmlich korrektes Verwaltungsverfahren bestehen Zweifel an einem materiell-rechtlich zutreffenden Inhalt der Behördenentscheidung. So verhält es sich hier.

Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Bundesamt den Antragsteller formell ordnungsgemäß angehört hat.

Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens. Mit dieser Vorschrift ist auch die Vorgabe des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) -Asylverfahrensrichtlinie - in nationales Recht umgesetzt. Diese Vorschrift der Asylverfahrensrichtlinie legt eindeutig die Pflicht fest, der Person, die internationalen Schutz beantragt, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, bevor eine Entscheidung über ihren Antrag getroffen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 C-517/17 – Rn. 46, in InfAuslR 2020, 393, 394). Mit den Vorschriften des § 24 Abs. 1 S. 1 und 3 AsylG wird weiterhin die allgemein anwendbare Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) einfachgesetzlich konkretisiert. Nach Art. 41 Abs. 2 GrCh umfasst das in Art. 41 Abs. 1 GrCh garantierte Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere gemäß Art. 41 Abs. 2 a GrCh das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).

Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in der Muttersprache des Ausländers  oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit dieser Vorschrift wird dem Recht eines Asylantragstellers aus Art. 12 Abs. 1 b S. 1 Asylverfahrensrichtlinie in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen, erforderlichenfalls einen Dolmetscher beizuziehen, damit er seinen Fall darlegen kann, und die Anforderung des Art. 15 Abs. 3 c Asylverfahrensrichtlinie an den Dolmetscher in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 16 Juli 2020 C-517/17 Rn. 65, a. a. O., S. 396).

Als selbstverständlich und unstreitig anerkannter Standard gilt heute, dass vor Gericht die ausreichende Verständnis- und Artikulationsmöglichkeit für alle Beteiligten zu den Essentialien eines rechtsstaatlichen fairen und den Anspruch auf rechtliches Gehör achtenden Verfahrens rechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie anderenfalls zum Objekt dieses Verfahrens gemacht werden und nicht in dem gebotenen Maße effektiv auf das Verfahren Einfluss nehmen können (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: Dezember 2019, Anm. 3 zu § 17 AsylG, m. w. N. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). Für das Verwaltungsverfahren gilt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anderes (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Anm. 4 zu § 17 AsylG). Dem trägt § 17 Abs. 1 AsylG Rechnung.

Im Asylverfahren hat die Tätigkeit des Übersetzers und/oder Dolmetschers herausragende Funktion. Setzt das Bundesamt einen nicht geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer ein, wird das Recht auf Gehör verletzt (vgl. Marx, Asylgesetz Kommentar, 10. Aufl. 2019 Anm. 7 und 8 zu § 17 AsylG). Für das die Behördenentscheidung überprüfende Verwaltungsgericht ist es daher unverzichtbar, konkrete Kenntnis von der Person des Übersetzers zu erhalten.

Am 20. Juli 2020 fand die Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt statt. Aus den vom Bundesamt übersandten elektronischen Daten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Anhörung gefertigt wurde. Danach soll als Sprachmittler/-in anwesend gewesen sein „31391“. Trotz der entsprechenden Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 2. Oktober 2020 und der Verfügung vom 30. Oktober 2020, worin der Antragsgegnerin nochmals aufgegeben wurde, die vollständigen Originalverwaltungsvorgänge, einschließlich der Unterlagen, die die Bestellung eines/einer Übersetzers/in für die Anhörung vom 20. Juli 2020 betreffen, vorzulegen, hat das Bundesamt keine Verwaltungsvorgänge vorgelegt, sondern nur elektronisch gespeicherte Daten übersandt und damit an seiner Praxis festgehalten, dem Gericht die Originalunterlagen vorzuenthalten (vgl. zu dieser Behördenpraxis nur Beschluss vom 1. Juli 2020 - VG 12 L 105/20.A -, S. 8 des Beschlussabdrucks). In den übersandten Daten befinden sich keinerlei Angaben zur Person des/der Übersetzers/in, der/die bei der Anhörung am 20. Juli 2020 zugegen war.

Übersetzer kann nur eine individuell identifizierbare natürliche Person sein. Eine natürliche Person, die für das Gericht individuell identifizierbar ist und die bei der Anhörung des Antragstellers Übersetzungen entsprechend § 17 Abs. 1 AsylG vorgenommen hat, kann das Gericht angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin, die entsprechenden Originalverwaltungsvorgänge des Bundesamtes vorzulegen und dem Umstand, dass sich in den Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten keinerlei Unterlagen zur Bestellung des bei der Anhörung anwesenden Sprachmittlers finden, nicht feststellen.

Da hier nach Lage der Dinge nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesamt seine Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 AsylG beachtet hat und somit eine Verletzung von § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - nicht auszuschließen ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufgrund einer bislang als formell nicht ordnungsgemäß zu bezeichnenden Anhörung erlassenen Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2020.

b) Das Bundesamt hat seiner Darlegungspflicht zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils im Hinblick auf die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nicht genügt.

Ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Offensichtlich unbegründet sind solche Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, die sich bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellen.

Ob im Einzelfall eine solche eindeutige Aussichtslosigkeit besteht, hat das Bundesamt durch umfassende Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - in BVerfGE 67, 43, 56 f.; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 13 zu § 30 AsylG). Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit des Offensichtlichkeitsurteils darf dabei nicht hinter der Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984, a. a. O., 57).

Zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht nämlich ausgeführt, dass dieser Rechtsbegriff in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden hat, die ihn mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt füllt und den Gerichten Entscheidungen nach objektiven Kriterien ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, - 1 BvR 1470/82 - in BVerfGE 65, 76, 96). Das Bundesverfassungsgericht zitiert insoweit das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

„Offensichtlich unbegründet… ist die Klage eines Asylbewerbers…, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerwG, DÖV 1979, S. 902 [903])."

In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses sei allerdings erörtert worden, dass es sich bei der „Offensichtlichkeit“ der Unbegründetheit einer Klage um einen Erlebnis- und Erkenntnisbegriff handele, den man nicht bis ins letzte konkretisieren könne. Es genüge ein formelhafter Hinweis auf das Ergebnis im Tenor oder in den Entscheidungsgründen nicht. Es existiere vielmehr eine Darlegungspflicht, die es gebietet, dass sich aus den Entscheidungsgründen klar ergebe, weshalb das Gericht zu einem solchen Urteil gekommen sei. Warum eine Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei, habe sich mithin aus den die Unbegründetheit der Klage darlegenden Entscheidungsgründen des Urteils zu ergeben, denn durch diese Darlegungspflicht werde die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, a. a. O.).

Der Offensichtlichkeitsbegriff hat seitdem keinen Bedeutungswandel erfahren. An dem herkömmlichen Verständnis hat sich das Offensichtlichkeitsurteil in einem Bescheid des Bundesamtes somit zu orientieren. Dem ist das Bundesamt hier nicht gerecht geworden. Im Fall des Antragstellers ist das Bundesamt namentlich seiner Darlegungspflicht im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Offensichtlichkeitsurteil nicht nachgekommen.

Das Bundesamt hat es im angegriffenen Bescheid schon unterlassen, die Rechtsgrundlage des Offensichtlichkeitsurteils hinsichtlich der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes anzugeben. Es ist aber ein Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass die Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruchs für den Betroffenen eindeutig und klar erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30/08 - juris Rn. 19). Deswegen spricht Überwiegendes dafür, dass ein Offensichtlichkeitsurteil die Vorschrift zu benennen hat, auf die es gestützt wird (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 7 L 461/16.A - AuAS 2016,202,203). Dies ist im angegriffenen Bescheid nicht der Fall.

Das Bundesamt hat sich bei der Begründung des Offensichtlichkeitsurteils auf den subsidiären Schutzstatus im angegriffenen Bescheid auf Seite 10 damit begnügt, auf den Schutzbereich internationalen Schutzes zu verweisen und zu behaupten: „Somit liegen nach Ablehnung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vor.“ Die Offensichtlichkeit wird im Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus somit - noch dazu im falschen Zusammenhang - lediglich behauptet. Behauptungen ersetzen aber keine Begründungen. Auch deshalb ist das Offensichtlichkeitsurteil rechtlich nicht haltbar.

c) Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung in den Irak erweist sich zudem als offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 22. September 2020 verlässt. Damit werden die Rechtsmittelfrist gegen die Ablehnung des Asylantrags und die Ausreisefrist gleichzeitig in Lauf gesetzt. Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).

Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern nämlich, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - so wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind.

Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie  2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -, Rn. 61 und 62).

Der Konflikt des Europarechts mit dem nationalen Recht ist nicht durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung contra legem aufzulösen, sondern durch die Nichtanwendung der dem Europarecht entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht. Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).

Die in Nr. 5 des angegriffenen Bescheides vom 22. September 2020 zusätzlich zur Abschiebungsandrohung ausgesprochene Aussetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und „im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht“, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Es kann dahinstehen, wie das in der Formulierung der partiellen Aussetzung zum Ausdruck kommende Verständnis der Antragsgegnerin ihres Verhältnisses zum Verwaltungsgericht zu bewerten ist. Denn mit der zusätzlichen Erklärung in der Nr. 5 des angegriffenen Bescheides ist nicht gewährleistet, dass die Klage gegen die Ablehnung internationalen Schutzes ihre volle Wirksamkeit entfaltet. Hierzu ist es vielmehr erforderlich, dass für den Fall der Klageerhebung bis zur Entscheidung darüber die Wirkungen der Rückkehrentscheidung - hier also der mit einer Abschiebungsandrohung verbundenen Ausreiseaufforderung - ausgesetzt sind. Das ist hier durch die vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid hinzugesetzten Erklärung gerade nicht geschehen.

Um einen unionsrechtskonformen Rechtszustand im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen, hat das Gericht auch deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2020 anzuordnen, mit der Folge, dass der Antragsteller die Ausreiseaufforderung nicht folgen muss und seine zwangsweise Abschiebung aufgrund dieses Beschlusses bis zur gerichtlichen Entscheidung über das Klageverfahren ausgesetzt ist.

d) In diesem Zusammenhang weist das Gericht zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass es rechtlich äußerst fragwürdig sein dürfte, zusätzlich zur Klageerhebung zugleich das Stellen eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht zu verlangen, zu dem die Behörde bereits im Vorgriff im Bescheid selbst erklärt, die Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vollumfänglich auszusetzen. Damit würde das Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgerade als Zwischenverfahren etabliert, ohne dass es dafür, soweit ersichtlich, einen europarechtlichen Anknüpfungspunkt gibt. Tatsächlich hielte man nämlich lediglich weiterhin an der - wie dargelegt – (europa-)rechtlich nicht haltbaren Auffassung fest, dass bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrags (also dem Verpflichtungsteil des aus der Sicht des sich durch die Ablehnung seines Asylantrags in seinen Rechten verletzt fühlenden Asylantragstellers notwendigerweise zu erhebenden Klage) alle anderen Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt sind und dass die gegen die Rückkehrentscheidung in Gestalt der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung notwendigerweise zu erhebende Anfechtungsklage gerade nicht bewirkt, dass bis zur Entscheidung über den über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrags die Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt sind.

e) Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller aus bereits den vorstehend unter B. 2. a - c ) dargelegten Gründen einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Folgen die Trennung zwischen Anhörerin und Einzelentscheider im vorliegenden Einzelfall, die Wertungen des Einzelentscheiders im Einzelnen und die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak haben.

3.) Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen,    § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

4.) Eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Aussetzungsverfahren ist obsolet (geworden), nachdem die Antragsgegnerin aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses die Kostentragungspflicht trifft und davon auszugehen ist, dass sie - als jedenfalls derzeit - solvente Gläubigerin die dem Antragsteller entstandenen Kosten ausgleichen wird.