Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 20.07.2021 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 55/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0720.10UF55.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15.06.2021 aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
A.
Die Antragstellerin zu 2) ist die Mutter des Antragstellers zu 1). Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) waren bei der Geburt des Antragstellers zu 1) am 03.03.2020 verheiratet. Die Ehe besteht weiterhin. Die drei Beteiligten haben begehrt festzustellen, dass zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 3) ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG - aufgrund der jeweils am 24.03.2021 erlassenen Vorlageentscheidungen des Kammergerichts - KG - (3 UF 1122/20) und des OLG Celle (21 UF 146/20) ausgesetzt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Die Antragsteller haben gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorlägen und haben deshalb um antragsgemäße Sachentscheidung gebeten. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Oberlandesgericht vorgelegt.
B.
I.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - XII ZB 444/11, FGPrax 2013, 42 Rn. 8) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 FamFG liegen auf der Grundlage der vom Amtsgerichtgeäußerten Rechtsauffassung nicht vor.
1.
Nach § 21 Abs. 1 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Gericht somit nur aus besonders triftigen sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG München, Beschluss vom 18.08.2011 - 31 Wx 300/11, FGPrax 2011, 250 BeckOK FamFG/Burschel, 39. Edition 1.7.2021, FamFG § 21 Rn. 9).Damit ein Umstand als wichtiger Grund anerkannt werden kann, genügt nicht bereits jede denkbare Erleichterung; andererseits ist keine zwingende Notwendigkeit zu verlangen (MüKoFamFG/Pabst, 3. Aufl. 2018, FamFG § 21 Rn. 6). Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes als Voraussetzung für die Ermessensentscheidung unterliegt im Beschwerdeverfahren der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 12).
2.
Das Amtsgericht hat die Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht darauf gestützt, dass zwei Beschwerdegerichte, nämlich das OLG Celle und das KG, in vergleichbaren Fällen – der begehrten Feststellung, dass zwischen einem Kind und der Ehefrau von dessen Mutter ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht – die dort anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage eingeholt haben, ob § 1592 Nr. 1 BGB mit Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. mit Art. 6 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG vereinbar ist (OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 – 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 KG, Beschluss vom 24.03.2021 – 3 UF 1122/20, NJOZ 2021, 840).
Allerdings ist die Aussetzung des Verfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG ohne gleichzeitige Vorlage an das BVerfG grundsätzlich möglich, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) oder Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) geworden ist. Voraussetzung für eine solche Aussetzung ist allerdings, dass sich das mit der Hauptsache befasste Fachgericht noch keine abschließende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Rechtsnorm gebildet hat. Im anderen Falle kann und muss das von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugte Gericht sein Verfahren durch Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG fördern (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 17 s. a. BGH, Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957, 1958). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt angesichts der Rechtsausführungen des Amtsgerichts eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
a)
Soweit im vorliegenden Fall die Frage zu beurteilen ist, ob Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1592 Nr. 1 BGB bestehen, ist in dem durch § 21 Abs. 2 FamFG eröffneten Rechtsmittelzug allein die Rechtsansicht des Amtsgerichts zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 13). Das mit einem Rechtsmittel gegen eine Aussetzungsentscheidung befasste Fachgericht kann seine eigene Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht an die Stelle der Überzeugung des vorinstanzlichen Gerichts setzen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 14).
Ebenfalls der Überprüfung im Rechtsmittelzug weitgehend entzogen ist die rechtliche Beurteilung des mit der Hauptsache befassten Gerichts zur Frage der Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes, über dessen Verfassungsmäßigkeit die Beteiligten streiten; auch an diese Rechtsansicht der Vorinstanz ist das Beschwerdegericht gebunden, sofern sie nicht offensichtlich falsch ist (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 15). Allerdings ist bei der Beurteilung, ob das mit der Hauptsache befasste Gericht die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich falsch eingeschätzt hat, Zurückhaltung geboten. Diese Feststellung ist noch am ehesten im hier nicht gegebenen Fall denkbar, dass das Vordergericht offensichtlich zu Unrecht von einer Entscheidungserheblichkeit der als verfassungswidrig in Betracht zu ziehenden Norm ausgegangen ist und auf diesen Gesichtspunkt seine Aussetzungsentscheidung vorrangig stützt.
Mithin hat das Beschwerdegericht grundsätzlich die durch das vorinstanzliche Gericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsvorschrift zugrunde zu legen. Ob auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilungen durch das Gericht der Hauptsache ein wichtiger Grund zur Aussetzung des Verfahrens vorliegt, ist in dem durch § 21 Abs. 2 FamFG eröffneten Beschwerdeverfahren dagegen vollständig zu prüfen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 16).
b)
Gemessen an diesen Vorgaben trägt die Begründung im angefochtenen Beschluss die Aussetzungsentscheidung nicht. Denn das Amtsgericht hat zwar auf die Vorlageentscheidungen des OLG Celle und des KG Bezug genommen, aber im Unterschied zu diesen Zweifel daran geäußert, dass es für die zu treffende Entscheidung auf die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB ankommt.
Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens wegen bereits anhängiger Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur, dass sich das mit der Hauptsache befasste Gericht noch keine abschließende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Rechtsnorm gebildet hat, sondern auch, dass es diese Norm für entscheidungserheblich hält. An letzterem fehlt es angesichts der Begründung im angefochtenen Beschluss. Da der Senat seiner Beurteilung die durch das Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsvorschrift zugrunde zu legen hat, lässt sich nur feststellen, dass die Begründung im angefochtenen Beschluss die Aussetzung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Denn wenn das Amtsgericht der Ansicht ist, es komme für seine Entscheidung in der Hauptsache auf die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB nicht an, kann es sich dieser Entscheidung nicht durch Hinweis auf Beschlüsse anderer Gerichte entziehen, in denen die Entscheidungserheblichkeit der Norm bejaht worden ist. In einem solchen Fall fehlt es schon an einem Grund, der gegen die Herbeiführung der Entscheidungsreife spricht. Erst recht kann von einem wichtigen Grund für die Aussetzung nicht ausgegangen werden.
c)
Nicht anders verhält es sich mit der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 05.07.2021.
Das Amtsgericht hat hier erklärt, es „ändere bzw. ergänze seine Begründung für die Aussetzung des Verfahrens in der angefochtenen Entscheidung insofern, als es nunmehr offenlege, dass es die Rechtsauffassung, die das OLG Celle und insbesondere das KG in den zitierten Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit von § 1592 Nr. 1 BGB vertreten, teile“. Aus den weiteren Ausführungen des Amtsgerichts ist ersichtlich, dass es sich tatsächlich nicht um eine Änderung, sondern lediglich um eine Ergänzung der Begründung im angefochtenen Beschluss handelt. Denn das Amtsgericht lässt die Ansicht, die Norm des § 1592 Nr. 1 BGB sei nicht entscheidungserheblich, nicht etwa fallen. Vielmehr zieht es diese Rechtsauffassung dafür heran, Zweifel daran zu äußern, dass die vom OLG Celle und vom KG eingeleiteten konkreten Normenkontrollverfahren zulässig seien. Denn zu den hohen Anforderungen, die an eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen seien, gehöre, dass es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes ankomme. Dies ist hier nach Auffassung des Amtsgerichts nicht der Fall.
Mithin ist das Amtsgericht nach wie vor der Ansicht, die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB sei nicht entscheidungserheblich. Damit liegt ein wichtiger Grund für eine Aussetzung weiterhin nicht vor.
3.
Nach alledem ist der Beschluss des Amtsgerichts schon wegen Fehlens eines wichtigen Grundes für die Aussetzung aufzuheben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Sollte das Amtsgericht an der Auffassung festhalten, dass die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB nicht entscheidungserheblich ist, so wäre es gehalten, das Hauptsache alsbald durch eine Endentscheidung zum Abschluss zu bringen. Die Frage, ob es auf die Norm tatsächlich nicht ankommt, könnte dann ggf. in einem Beschwerdeverfahren überprüft werden.
Allerdings sind Zweifel an der Auffassung des Amtsgerichts angebracht. Die Antragsteller haben die Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses begehrt. Somit handelt es sich um ein Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG. Materiell-rechtlich kann das Begehren nur auf §§ 1591, 1592 BGB gestützt werden (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl., § 169 Rn. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund begegnet es Bedenken, wenn das Amtsgericht die Beteiligten „als rechtsförmigen Weg“ zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1592 Nr. 1 BGB auf ein Berichtigungsverfahren gemäß § 48 PStG verweisen möchte. Hinzu kommt der von den Beschwerdeführern auf Seite 7 der Beschwerdeschrift genannte Gesichtspunkt, dass trotz etwaiger Berichtigung der Personenstandeintragung eine etwa nach Trennung der miteinander verheirateten Frauen vorgenommene Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB statusrechtliche Wirkung entfalten könnte.
b)
Sollte das Amtsgericht noch zu der Ansicht gelangen, es komme für die zu treffende Entscheidung doch auf die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB an und hält es diese Bestimmung mit dem OLG Celle und mit dem KG, aber entgegen der von den Beschwerdeführern geäußerten Rechtsauffassung weiterhin nicht für analogiefähig, so hat es die Frage der Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
aa)
Bleibt das Amtsgericht bei seinen Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss, es teile die Rechtsauffassung, die das OLG Celle und insbesondere das KG in den zitierten Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit von § 1592 Nr. 1 BGB vertreten, so muss es die Sache ebenfalls dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Hält das Fachgericht die Voraussetzungen für die Anrufung des BVerfG für gegeben, ist es also von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt, so ist es zur Vorlage nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 17; Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl., Art. 100 Rn. 11; BeckOK GG/Morgenthaler, 47. Edition 15.05.2021, GG Art. 100 Rn. 5). Dies gilt selbst dann, wenn das BVerfG schon auf die Vorlage eines anderen Gerichts mit der Prüfung der Verfassungswidrigkeit derselben Norm befasst ist; eine Aussetzung des Verfahrens reicht nicht (Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 16). An der Vorlagepflicht ändern auch die vom Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung hervorgehobenen sehr hohen Anforderungen, die das BVerfG an einen Vorlagebeschluss im konkreten Normenkontrollverfahren stellt (vgl. hierzu nur Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 51 f. Sachs/Detterbeck, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 19 f.), nichts.
bb)
Sollte sich das Amtsgericht hingegen noch keine abschließende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Rechtsnorm, des § 1592 Nr. 1 BGB, gebildet haben, könnte bei gleichzeitiger Annahme der Entscheidungserheblichkeit der Bestimmung ein wichtiger Grund zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 FamFG gegeben sein. Ob das Gericht bei Vorliegen eines Aussetzungsgrundes von der Möglichkeit der Verfahrensaussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 18 vgl. auch Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 21). Bei dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob den Beteiligten die aussetzungsbedingte Verfahrensverzögerung zugemutet werden kann. Trägt das mit der Hauptsache befasste Gericht keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Vorschrift, spricht dies in der Regel gewichtig dafür, den Interessen derjenigen Verfahrensbeteiligten, die nicht auf eine Aussetzung angetragen haben, an einer zügigen Erledigung des Verfahrens den Vorrang einzuräumen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 19). Die von einem übergeordneten Fachgericht gewonnene Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Rechtsnorm kann jedenfalls dann im Rahmen der Ermessensausübung Bedeutung gewinnen, wenn dieses als zuständiges Gericht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache befasst werden kann und bereits feststeht, dass es die der Verfassungsbeschwerde oder der anderweitigen Richtervorlage zugrundeliegende Rechtsauffassung teilt. In diesen Fällen verbleibt dem Gericht kaum Spielraum bei der Ausübung seines Aussetzungsermessens, weil es den auf Verfahrensaussetzung antragenden Beteiligten regelmäßig nicht zuzumuten ist, das Verfahren erst in eine höhere Instanz tragen zu müssen, um dort die von ihnen erstrebte Aussetzung zu erreichen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, a.a.O., Rn. 30). Auch wenn das OLG Celle und das KG für das Amtsgericht keine Instanzgerichte sind, kann das Gewicht der von ihnen vorgetragenen Argumente als für die Aussetzung sprechender Umstand herangezogen werden. Schließlich ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall keine gegenläufigen Interessen der Verfahrensbeteiligten festzustellen sind, sondern die Antragsteller zu 1) bis 3) dieselben Ziele verfolgen.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. KV FamGKG 1912). Außergerichtliche Kosten sind zwar angefallen (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 68; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., FamFG § 21 Rn. 6), doch kann trotz des Erfolgs des Rechtsmittels mangels unterliegender Beteiligter keine Erstattung dieser Kosten angeordnet werden.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.