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Entscheidung 12 W 21/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 05.08.2021
Aktenzeichen 12 W 21/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0805.12W21.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 07.06.2021, Az. 3 OH 6/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller befand sich bei dem Antragsgegner seit dem Jahr 2011 in haus- und fachärztlicher Behandlung unter anderem wegen einer Diabetes Mellitus-Erkrankung. Im September 2018 suchte der Antragssteller den Antragsgegner auf, nachdem sich ein Fußnagel gelöst und der Zeh sich verfärbt hatte. Der Antragsgegner überwies den Antragsteller in die Klinik nach H…. Dort konnte man dem Antragsteller nicht weiterhelfen, so dass sich dieser selbst in die Fachklinik nach B… begab. Er befand sich in der Zeit vom 01.10.2018 bis 19.10.2018 in stationärer Krankenhausbehandlung in der … Klinik B…, wo unter anderem die Diagnose eines diabetischen Fußsyndroms links gestellt wurde. Vom 26.10.2018 bis 22.01.2019 befand sich der Antragsteller erneut in stationärer Krankenhausbehandlung in der … Klinik B…, während derer eine transmetatarsale Strahl I- und III-Resektion mit Teilwundverschluss und VAC-Therapie vorgenommen werden musste. Dem Antragsteller mussten insgesamt 4 Zehen und Teile des Ballens amputiert werden.

Der Antragsteller sieht die Ursache hierfür in fehlenden Gefäßuntersuchungen des Antragsgegners, welche bei Durchführung eine rechtzeitige und die Amputationen verhindernde Behandlung nach sich gezogen hätten.

Mit dem am 19.11.2020 beim Landgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller ursprünglich beantragt, über Mängel der von dem Antragsgegner durchgeführten ärztlichen Behandlungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, wobei sich die Beweiserhebung auf folgende Fragen erstrecken sollte:

1. Entspricht die vom Antragsgegner vorgenommene ärztliche Behandlung des diabetischen Fußsyndroms des Antragstellers den Regeln der ärztlichen Kunst?

2. Ist die Behandlung durch den Antragsgegner die Ursache für die erforderlich gewordene Unterschenkel-Amputation des linken Fußes?

Auf den Hinweis des Landgerichts, dass die Beweisfragen in der bis dahin gestellten Form unzulässig allgemein gehalten seien, hat der Antragsteller den Antrag umformuliert. Er beantragt nunmehr, Beweis darüber zu erheben,

1. dass die Behandlungen des Antragstellers:

a) 07.03.2012 fachärztliche Sprechstunde

b) 15.06.2012 fachärztliche Sprechstunde

c) 19.12.2012 fachärztliche Sprechstunde

d) 05.03.2013 fachärztliche Sprechstunde

e) 17.06.2013 fachärztliche Sprechstunde

f) 24.09.2013 fachärztliche Sprechstunde

g) 23.01.2014 fachärztliche Sprechstunde

h) 17.02.2014 fachärztliche Sprechstunde

i) 27.02.2014 fachärztliche Sprechstunde

j) 08.04.2014 fachärztliche Sprechstunde

k) 17.09.2014 fachärztliche Sprechstunde

l) 19.12.2014 fachärztliche Sprechstunde

m) 23.01.2015 fachärztliche Sprechstunde

n) 12.03.2015 fachärztliche Sprechstunde

o) 17.04.2015 fachärztliche Sprechstunde

p) 11.09.2015 fachärztliche Sprechstunde

q) 01.12.2015 fachärztliche Sprechstunde

r) 01.03.2016 fachärztliche Sprechstunde

s) 09.06.2016 fachärztliche Sprechstunde

t) 01.08.2016 fachärztliche Sprechstunde

u) 18.10.2016 fachärztliche Sprechstunde

v) 04.01.2017 fachärztliche Sprechstunde

w) 09.02.2017 fachärztliche Sprechstunde

x) 11.05.2017 fachärztliche Sprechstunde

y) 04.09.2017 fachärztliche Sprechstunde

z) 28.09.2017 fachärztliche Sprechstunde

aa) 07.12.2017 fachärztliche Sprechstunde

bb) 22.02.2018 fachärztliche Sprechstunde

cc) 21.03.2018 fachärztliche Sprechstunde

dd) 10.04.2018 fachärztliche Sprechstunde

ee) 12.06.2018 fachärztliche Sprechstunde

ff) 19.03.2018 fachärztliche Sprechstunde

gg) 27.09.2018 fachärztliche Sprechstunde

bei dem Antragsteller nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprachen und dadurch eine Verschlimmerung des diabetischen Fußsyndroms eintrat;

2. dass die bei dem Antragsteller am 18.10.2018 festgestellten Folgeerkrankungen:

Diabetisches Fußsyndrom links, neuroangiopathischer Genese mit Phlegmone und Osteomyelitis bei Infektion mit Staphylococcus aureus und Streptococcus agalactiae

Links:

Ulcus medial Dig. pd. I Wagner/Armstrong 2 D

Gangrän Dig. ped. II Wagner/Armstrong 4 D

aufgrund der von dem Antragsgegner durchgeführten Behandlungen:

a) 07.03.2012 fachärztliche Sprechstunde

b) 15.06.2012 fachärztliche Sprechstunde

c) 19.12.2012 fachärztliche Sprechstunde

d) 05.03.2013 fachärztliche Sprechstunde

e) 17.06.2013 fachärztliche Sprechstunde

f) 24.09.2013 fachärztliche Sprechstunde

g) 23.01.2014 fachärztliche Sprechstunde

h) 17.02.2014 fachärztliche Sprechstunde

i) 27.02.2014 fachärztliche Sprechstunde

j) 08.04.2014 fachärztliche Sprechstunde

k) 17.09.2014 fachärztliche Sprechstunde

l) 19.12.2014 fachärztliche Sprechstunde

m) 23.01.2015 fachärztliche Sprechstunde

n) 12.03.2015 fachärztliche Sprechstunde

o) 17.04.2015 fachärztliche Sprechstunde

p) 11.09.2015 fachärztliche Sprechstunde

q) 01.12.2015 fachärztliche Sprechstunde

r) 01.03.2016 fachärztliche Sprechstunde

s) 09.06.2016 fachärztliche Sprechstunde

t) 01.08.2016 fachärztliche Sprechstunde

u) 18.10.2016 fachärztliche Sprechstunde

v) 04.01.2017 fachärztliche Sprechstunde

w) 09.02.2017 fachärztliche Sprechstunde

x) 11.05.2017 fachärztliche Sprechstunde

y) 04.09.2017 fachärztliche Sprechstunde

z) 28.09.2017 fachärztliche Sprechstunde

aa) 07.12.2017 fachärztliche Sprechstunde

bb) 22.02.2018 fachärztliche Sprechstunde

cc) 21.03.2018 fachärztliche Sprechstunde

dd) 10.04.2018 fachärztliche Sprechstunde

ee) 12.06.2018 fachärztliche Sprechstunde

ff) 19.03.2018 fachärztliche Sprechstunde

gg) 27.09.2018 fachärztliche Sprechstunde

entstanden sind;

3. dass die bei dem Antragsteller am 18.10.2018 festgestellten Folgeerkrankungen:

Diabetisches Fußsyndrom links, neuropathischer Genese, Osteomyelitis, Phlegmone, Nachweis von Staphylococcus aureus, Streptococcus dysgalactiae, Citrobacter coseri und Enterococcus faecalis im Knochenfragment mit

Links:

Nekrose im Bereich der Amputationsstelle von Dig. ped. II Wagner/Armstrong

Stadium III D bei Z.n. Bedside-Amputation Dig. ped. II 10/2018

Trockene Nekrose am medialen Dig. ped. I mit tiefer Tasche

Wagner/Armstrong Stadium II D

aufgrund der von dem Antragsgegner durchgeführten Behandlungen:

a) 07.03.2012 fachärztliche Sprechstunde

b) 15.06.2012 fachärztliche Sprechstunde

c) 19.12.2012 fachärztliche Sprechstunde

d) 05.03.2013 fachärztliche Sprechstunde

e) 17.06.2013 fachärztliche Sprechstunde

f) 24.09.2013 fachärztliche Sprechstunde

g) 23.01.2014 fachärztliche Sprechstunde

h) 17.02.2014 fachärztliche Sprechstunde

i) 27.02.2014 fachärztliche Sprechstunde

j) 08.04.2014 fachärztliche Sprechstunde

k) 17.09.2014 fachärztliche Sprechstunde

l) 19.12.2014 fachärztliche Sprechstunde

m) 23.01.2015 fachärztliche Sprechstunde

n) 12.03.2015 fachärztliche Sprechstunde

o) 17.04.2015 fachärztliche Sprechstunde

p) 11.09.2015 fachärztliche Sprechstunde

q) 01.12.2015 fachärztliche Sprechstunde

r) 01.03.2016 fachärztliche Sprechstunde

s) 09.06.2016 fachärztliche Sprechstunde

t) 01.08.2016 fachärztliche Sprechstunde

u) 18.10.2016 fachärztliche Sprechstunde

v) 04.01.2017 fachärztliche Sprechstunde

w) 09.02.2017 fachärztliche Sprechstunde

x) 11.05.2017 fachärztliche Sprechstunde

y) 04.09.2017 fachärztliche Sprechstunde

z) 28.09.2017 fachärztliche Sprechstunde

aa) 07.12.2017 fachärztliche Sprechstunde

bb) 22.02.2018 fachärztliche Sprechstunde

cc) 21.03.2018 fachärztliche Sprechstunde

dd) 10.04.2018 fachärztliche Sprechstunde

ee) 12.06.2018 fachärztliche Sprechstunde

ff) 19.03.2018 fachärztliche Sprechstunde

gg) 27.09.2018 fachärztliche Sprechstunde

entstanden sind;

4. Welche künftigen Schäden sind bei Feststellung, dass die Behandlungen:

a) 07.03.2012 fachärztliche Sprechstunde

b) 15.06.2012 fachärztliche Sprechstunde

c) 19.12.2012 fachärztliche Sprechstunde

d) 05.03.2013 fachärztliche Sprechstunde

e) 17.06.2013 fachärztliche Sprechstunde

f) 24.09.2013 fachärztliche Sprechstunde

g) 23.01.2014 fachärztliche Sprechstunde

h) 17.02.2014 fachärztliche Sprechstunde

i) 27.02.2014 fachärztliche Sprechstunde

j) 08.04.2014 fachärztliche Sprechstunde

k) 17.09.2014 fachärztliche Sprechstunde

l) 19.12.2014 fachärztliche Sprechstunde

m) 23.01.2015 fachärztliche Sprechstunde

n) 12.03.2015 fachärztliche Sprechstunde

o) 17.04.2015 fachärztliche Sprechstunde

p) 11.09.2015 fachärztliche Sprechstunde

q) 01.12.2015 fachärztliche Sprechstunde

r) 01.03.2016 fachärztliche Sprechstunde

s) 09.06.2016 fachärztliche Sprechstunde

t) 01.08.2016 fachärztliche Sprechstunde

u) 18.10.2016 fachärztliche Sprechstunde

v) 04.01.2017 fachärztliche Sprechstunde

w) 09.02.2017 fachärztliche Sprechstunde

x) 11.05.2017 fachärztliche Sprechstunde

y) 04.09.2017 fachärztliche Sprechstunde

z) 28.09.2017 fachärztliche Sprechstunde

aa) 07.12.2017 fachärztliche Sprechstunde

bb) 22.02.2018 fachärztliche Sprechstunde

cc) 21.03.2018 fachärztliche Sprechstunde

dd) 10.04.2018 fachärztliche Sprechstunde

ee) 12.06.2018 fachärztliche Sprechstunde

ff) 19.03.2018 fachärztliche Sprechstunde

gg) 27.09.2018 fachärztliche Sprechstunde

nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprachen, noch zu erwarten?

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es werde weiterhin nicht ausgeführt, welche Beschwerden beklagt, welche Diagnose getroffen und welche Therapie eingeleitet worden sei und worin aus der Sicht des medizinischen Laien ein Behandlungsfehler gesehen werde. Zudem müsste zunächst der Sachverhalt mittels Beweisaufnahme aufgeklärt werden, was nur in einem Zivilprozess und nicht in einem Beweisverfahren erfolgen könne. Auch aus diesem Grund sei das Beweisverfahren im vorliegenden Fall ungeeignet.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 09.06.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 10.06.2021 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.06.2021 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens in der zuletzt gestellten Form zu Recht zurückgewiesen, weil die zu bezeichnenden Beweistatsachen nicht hinreichend bestimmt sind.

Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich auch in einer Arzthaftungssache zulässig (vgl. BGH MDR 2003, 590). Dabei sind nach § 487 Nr. 2 ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll. Auch wenn sich aus dem besonderen Charakter des selbständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, sowie im Bereich des Arzthaftungsrechts niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben, ist jedenfalls ein Minimum an Substanziierung in Bezug auf die Beweistatsachen zu fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit. Daher sind die Beweistatsachen i.S.v. § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Beschluss v. 10.11.2015 - VI ZB 11/15, juris Rn. 9). Erforderlich ist jedenfalls eine Schilderung des Behandlungsablaufes, die Angabe, dass die Behandlung misslungen sei und worin das Misslingen bestehe, sowie die Mitteilung der Verdachtsgründe, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen. Für das selbständige Beweisverfahren bedeutet dies, dass sich die Beweisfrage auf einen konkreten Behandlungsschritt bzw. eine konkrete Maßnahme beziehen muss, die Frage nach Kausalzusammenhängen auf eine konkrete Maßnahme und einen daraus resultierenden konkreten Schaden (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 01.08.2016 - I-5 W 18/16, juris Rn. 11). Ein selbständiges Beweisverfahren ist unzulässig, soweit dieses allein der Ausforschung dient, um damit erst die Voraussetzungen für eine Klage zu schaffen. In Arzthaftungsfällen ist ein selbständiges Beweisverfahren mithin nur zulässig, wenn der Antragsteller unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufstellt und das selbständige Beweisverfahren der Klärung dieses behaupteten Behandlungsfehlers dient (vgl. OLG Oldenburg, MDR 2008, 1059, juris Rn. 8; OLG Oldenburg GesR 2010, 76, juris Rn. 7).

So liegt der Fall hier nicht. Mit der pauschalen Behauptung unter 1., die Behandlungen des Antragsgegners in der Zeit von 07.03.2012 bis zum 27.09.2018 hätten nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen, legt der Antragsteller bereits nicht dar, welche konkreten Behandlungsmaßnahmen des Antragsgegners fehlerhaft gewesen sein sollen und aus welchen Gründen für den Antragsteller als medizinischen Laien der Verdacht naheliegt, dass die Behandlung fehlerhaft gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass bei dem Antragsteller im Jahre 2018 ein diabetisches Fußsyndrom links festgestellt worden ist, genügt für die Annahme eines ärztlichen Behandlungsfehlers nicht. Es kann nicht Aufgabe eines in einem selbständigen Beweisverfahren zu bestellenden medizinischen Sachverständigen sein, sämtliche, immerhin über einen Zeitraum von 6 1/2 Jahren stattgefundenen insgesamt 33 Behandlungstermine des Antragsgegners auf mögliche Behandlungsfehler zu untersuchen. Insoweit stellt die Beweisfrage einen klassischen Fall einer unzulässigen Ausforschung dar.

Auch hinsichtlich der Beweisfragen zu 2. und 3., dass die bei dem Antragsteller festgestellten Folgeerkrankungen durch eine der von dem Antragsgegner durchgeführten Behandlungen entstanden sind, gilt entsprechendes. Die allgemein gehaltene Beweisfrage, ob der Zustand des Antragstellers auf eine von dem Antragsgegner durchgeführte Behandlung zurückzuführen ist, ist unzulässig und kann nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.

Auch die Beweisfrage zu 4., welche künftigen Schäden bei Feststellung, dass die Behandlungen durch den Antragsgegner nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprachen, noch zu erwarten sind, ist unzulässig, da sie das Bestehen eines Behandlungsfehlers voraussetzt. Die Feststellung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers ist als Rechtsfrage der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen entzogen und kann schon von daher nicht zum Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss v. 29.09.2011 - 12 W 24/11, juris Rn. 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.