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Entscheidung 7 U 134/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 21.07.2021
Aktenzeichen 7 U 134/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0721.7U134.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. September 2019 abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 13.02.2019 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die sie zu tragen hat.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter auf Grund insolvenzrechtlicher Anfechtung einen Betrag von der Beklagten, den sie aus einer ihr abgetretenen Forderung der Insolvenzschuldnerin erlangte.

Die Beklagte war die Hausbank der Insolvenzschuldnerin, die Anfang 2007 ihren Betrieb aufgenommen hatte. Die Schuldnerin beantragte Investitionszulagen. Die Beklagte gewährte ihr mehrere Darlehen. Ein bis zum 30. Dezember 2008 befristetes Darlehen über 900.000 Euro wurde als Kontokorrent zur Kontonr (X) geführt (Bl. 34 ff.). Die AGB der Beklagten waren einbezogen. Als besondere Vereinbarung wurde vermerkt: „Die Kreditlinie dient der Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer und der Investitionszulage …“ (Bl. 36). Als Sicherheiten wurden vereinbart (Bl. 36): die Bestellung mehrerer Grundschulden, die Vereinbarung mehrerer Bürgschaften, die Abtretung zweier Lebensversicherungen, eine Globalabtretung aller Forderungen gegen Kunden der Schuldnerin und die Abtretung der Investitionszulage.

Die Schuldnerin stellte zwei Anträge auf Bewilligung von Investitionszulagen. Im ersten Antrag vom 13. Februar 2008 waren gebrauchte und daher nicht förderfähige Wirtschaftsgüter aufgenommen. Die Abtretung zeigten die Beklagte und die Schuldnerin dem Finanzamt mit dem dafür vorgesehenen, am 21. Februar 2008 unterzeichneten Formular an (Bl. 84 f.). Den abgetretenen Anspruch bezeichneten sie mit „Investitionszulage für Investition … in …“ und den Grund der Abtretung mit „Sicherungsabtretung oder Kredittilgung Konto Nr. (X)“ (Bl. 84). Das Finanzamt sollte auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten mit dieser Nummer überweisen (Bl. 85). Eine Finanzbeamtin setzte auf die Abtretungsanzeige eine handschriftliche Notiz: Nach einer Rücksprache mit einem Steuerbüro betreffe die Abtretung den Zeitraum 702007. Die Schuldnerin stellte einen weiteren Antrag vom 26. März 2008, der den Mangel des ersten Antrages nicht mehr enthielt.

Mit Bescheid vom 11. November 2008 gewährte das Finanzamt auf Grund der Anträge vom Februar und März 2008 für das Kalenderjahr 2007 eine Investitionszulage von 513.734,58 Euro (Bl. 94) und überwies diesen Betrag auf das besagte Konto.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren Eigenantrag vom 26. Januar 2009 am 20. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Verwalter bestellt.

Die Beklagte kündigte Ende Januar 2009 sämtliche Geschäftsverbindungen mit der Schuldnerin (Bl. 70). Dabei teilte sie der Schuldnerin mit, welche bisher geführten Konten sie in Abrechnungskonten mit anderen Nummern überführt hatte (Bl. 71). Mit einer Forderungsanmeldung vom 2. April 2009 (Bl. 29 ff.) meldete die Beklagte – neben anderem – eine Hauptforderung von 52.868,64 Euro zur Tabelle an, die sie mit „Konto (X1) (vormals (X))“ bezeichnete. Dazu reichte sie mit der Anmeldung den schriftlich gefassten „Kontokorrentkredit“ mit der letztgenannten Nummer ein (Bl. 34 ff.) und eine „Forderungsberechnung“ mit der erstgenannten Nummer, die mit einer „Verrechnung nach VKG / 497 BGB“ am 30. Januar 2009 begann (Bl. 37). In der Anmeldung gab sie an, die Schuldnerin habe ihr Sicherheiten bestellt, unter anderem die „Abtretung Einzelforderungen, Finanzamt …/Investitionszulage“.

Der Kläger hat mit der Ende 2017 eingereichten Klage den vom Finanzamt gezahlten Betrag von der Beklagten zurückgefordert. Er hat die Verrechnung des Betrages auf dem Kontokorrentkonto für anfechtbar gehalten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ein Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit dem es die Beklagte antragsgemäß verurteilt hatte. Die Beklagte habe die Zahlung des Finanzamtes nicht mit dem Kontokorrent verrechnen dürfen, weil ihr der Anspruch auf Zahlung der Investitionszulage nicht wirksam abgetreten worden sei. Die Abtretungsanzeige sei unwirksam, weil ihr nicht entnommen werden könne, um welchen abzutretenden Anspruch es sich handele und wann er entstanden sei. Die Ergänzung der Finanzbeamtin, die sie nach einer telephonischen Nachfrage hinzugesetzt habe, stamme nicht, wie es vorgeschrieben sei, von Zedent und Zessionar. Zudem sei nicht eine Sicherungsabtretung vereinbart worden, sondern eine – unwirksame – Abtretung erfüllungshalber, weil von vornherein festgestanden habe, dass der Kredit aus der Verwertung der Sicherheit zurückgeführt werden solle. Die Verjährungsfrist habe erst 2014 begonnen, als der Kläger die Kontoauszüge erhalten habe, auf denen der vom Finanzamt gezahlte Betrag in den Kontokorrent eingestellt worden sei. Grob fahrlässige Unkenntnis sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Er habe keine Prüfpflichten missachtet. Er habe die vorgefundenen Kontoauszüge für vollständig halten dürfen. Die Forderungsanmeldung der Beklagten habe er nicht heranziehen müssen, um Anfechtungsmöglichkeiten zu prüfen.

Mit ihrer Berufung spricht die Beklagte allein die Frage der Verjährung an. Sie meint, es beruhe auf grober Fahrlässigkeit, dass der Kläger von der Zahlung des Finanzamtes an sie und von der Verrechnung auf dem Darlehenskonto erst 2014 erfahren habe. Er sei einem Verdacht nicht nachgegangen, der sich ihm habe aufdrängen müssen. Der Forderungsanmeldung und den mit ihr eingereichten Unterlagen habe der Kläger entnehmen können, dass der Kontokorrentkredit (X) dem Abwicklungskonto (X1) entspreche. Die Forderungsanmeldung habe der Kläger bei der Prüfung von Anfechtungsansprüchen heranziehen müssen, und sie habe ihm alle Voraussetzungen eröffnet, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten geltendzumachen. Da der Kläger die Schuldnerin für seit Ende 2008 zahlungsunfähig gehalten habe, habe ihm auffallen müssen, dass sie diesen Kredit binnen zwei Jahren fast vollständig zurückgeführt habe. Da als Zweck des Kredits die Vorfinanzierung der Investitionszulage angegeben worden sei und weil die Investitionszulage als Sicherheit abgetreten worden sei, habe sich aufgedrängt, dass das Finanzamt zwischen dem Darlehensvertragsschluss und der Kreditkündigung gezahlt haben müsse. Es sei unverständlich, dass der Kläger Kontoauszüge für das Konto (X) nicht angefordert habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. September 2019 - Az: 2 O 55/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, nicht fahrlässig gehandelt zu haben. Der besagte Kredit sei als Rahmenkredit vereinbart gewesen, und da der vereinbarte Rahmen nicht überschritten gewesen sei, habe er zu weiteren Nachforschungen keinen Anlass gehabt. Dem Kreditvertrag sei nicht zu entnehmen gewesen, dass eine Investitionszulage beantragt oder gewährt worden sei. Der Kläger meint, er habe die ihm überlassenen Unterlagen der Schuldnerin sorgfältig auf Anfechtungsmöglichkeiten überprüft. Er habe sich auf die Vollständigkeit der ihm überlassenen Geschäftsunterlagen verlassen dürfen. Darin hätten sich weder Kontauszüge für das Konto (X) befunden noch irgendetwas zum Vorgang der Investitionszulage. Vermutlich habe die Schuldnerin die Unterlagen vor der Übergabe frisiert und die Kontoauszüge dabei ganz verschwinden lassen. Er habe sie erst im November 2014 erhalten. Nicht einmal einfache Fahrlässigkeit sei ihm vorzuwerfen, weil er eine strukturierte Anfechtungsprüfung anhand der sichergestellen Kontoauszüge und des Kassenbuchs vorgenommen habe.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist begründet. Sie führt unter Änderung der angefochtenen Entscheidung zu Aufhebung des im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Versäumnisurteils zur Klageabweisung, weil die Forderung verjährt ist.  Der dem Wortlaut nach allein auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Aufhebung im Sinne einer Klageabweisung gerichtete Antrag der Beklagten war im Wege der Auslegung dahin zu ergänzen, dass sie die Aufhebung des vom Landgericht aufrechterhaltenen Versäumnisurteils ebenfalls begehrte (vgl. auch OLG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 26.09.2019, 1 U 130/18, juris).

Ohne grobe Fahrlässigkeit hätte der Kläger spätestens im Jahr 2010 von allen Umständen Kenntnis erlangt, die den Rückforderungsanspruch begründeten (§§ 146 InsO, 199 I Nr. 2 BGB). Die Ende 2017 eingereichte Klage konnte die dreijährige Verjährungsfrist nicht hemmen, die mit dem Jahresschluss 2013 eingetreten war.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 I Nr. 2 BGB) liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (seit BGHZ 10, 14, 16 wiederholte und erweiterte Formeln, zuletzt: BGH, NJW-RR 2016, 1187, Rdnr. 34, m. zahlr. Nachw.).

Einem Insolvenzverwalter ist in diesem Sinne grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (BGH, NJW-RR 2015, 1321, Rdnr. 10). Solche Anhaltspunkte lösen eine Ermittlungsobliegenheit aus, die ihn sonst nicht trifft (MüKo-InsO-Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, § 146 Rdnr. 11). Die Anforderungen an den Insolvenzverwalter sind hoch; sie folgen seiner Berufsqualifikation (Uhlenbruck-Hirte/Borries, InsO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rdnr. 2 f). Erkenntnismöglichkeiten und daraus folgende Ermittlungsobliegenheiten können sich aus der Prüfung der Papiere und Bücher des Schuldners ergeben, die der Verwalter strukturiert und geordnet vorzunehmen hat. In einem umfangreichen Verfahren genügt der Verwalter den Sorgfaltsanforderungen, wenn er die Suche nach etwaigen Anfechtungsansprüchen strukturiert, indem er zunächst die Buchhaltung der Schuldnerin nach inkongruenten Zahlungen im letzten Monat vor Antragstellung insbesondere an die institutionellen Gläubiger durchforstetet, sodann die Prüfung auf Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung ausweitetet und anschließend immer weiter in der Prüfung zeitlich zurückgeht (BGH, NJW-RR 2017, 175, Rdnr. 20).

Dem Kläger sind anhand dieser Anforderungen zwei schwerwiegende Unterlassungen vorzuhalten. Er hätte die Forderungsanmeldungen gründlicher auswerten müssen, und er hätte sich einen besseren Überblick über die Bewegungen auf allen Bankkonten in den besonders anfechtungsinteressanten Zeiträumen des letzten Monats und der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag verschaffen müssen. Beide Prüfungen drängen sich auf, um rechtzeitig auf anfechtbare Rechtshandlungen zu stoßen.

Die Forderungsanmeldungen sind geeignet, eine Einsicht in die Rechtsbeziehungen des Insolvenzschuldners zu verschaffen. Sie sind deshalb nicht nur in bezug auf die Berechtigung der angemeldeten Forderungen zu prüfen, sondern sie eignen sich auch, Anhaltspunkte zur Kenntnis zu nehmen, die auf anfechtbare Rechtsgeschäfte hinweisen oder die zu Nachforschungen auf Gebieten veranlassen müssen, die aus den bislang gesichteten Geschäftsunterlagen nicht deutlich geworden sind. Angemeldete Forderungen können nicht nur auf anfechtbaren Rechtshandlungen beruhen; sie können auch Geschäftsbeziehungen deutlich werden lassen, in denen anfechtbare Rechtshandlungen geschehen sein könnten, die nicht in direkter Verbindung zu der angemeldeten Forderung stehen.

Besonders sorgfältig hat der Insolvenzverwalter Zahlungsflüsse und andere Rechtsgeschäfte aufzuklären, an denen der Schuldner in den letzten drei Monaten vor Antragstellung beteiligt war und für die die §§ 130, 131 InsO Anfechtungsmöglichkeiten gewähren könnten. Es gehört zu den grundlegenden, unverzichtbaren Sorgfaltsanforderungen an den Insolvenzverwalter, die Ein- und Auszahlungen auf den Bankkonten des Schuldners in den Monaten vor der Antragstellung vollständig aufzuklären und gründlich auszuwerten.

Der Kläger kann diese Pflichten nur äußerst mangelhaft erfüllt haben. Die zur Zeit der Verfahrenseröffnung von der Beklagten, der Hausbank der Schuldnerin, geführten Bankkonten bestanden erst sei der Kündigung sämtlicher Geschäftsbeziehungen zum Ende des Januar 2009. Alle Konten waren danach sogenannte Abwicklungskonten und wurden unter neuen Nummern geführt. Eine Auswertung jener Konten führte deshalb nur bis in die Zeit zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung zurück. Die Kontobewegungen in der Zeit vor Antragstellung waren nur aufzuklären, indem der Kläger sich auch die Auszüge der abgewickelten Konten verschaffte.

Diese Pflicht hätte er auch für das abgewickelte Konto (X) erfüllen können, selbst wenn die Schuldnerin ihm – wie er vorträgt – dieses Konto bewusst verschwiegen hätte. Es kann dahinstehen, ob es zu den elementaren Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters gehört, die Banken, die Geschäftsverbindungen mit dem Insolvenzschuldner unterhalten, nach allen Konten zu fragen, die in den anfechtungsinteressanten Zeiträumen bestanden. Die Abwicklungskonten, die die Beklagte für die Schuldnerin führte, waren in der Forderungsanmeldung aufgelistet, und diese Auflistung wies zugleich auf die zuvor geführten, abgewickelten Konten hin. Die Forderungsanmeldung enthielt zudem den schriftlich gefassten Kreditvertrag, auf dem der Rahmen- oder Kontokorrentkredit zur Kontonummer (X) beruhte, und hier war ausdrücklich ausgeführt, dass der Kredit der Überbrückung bis zur Gewährung einer Investitionszulage diente und dass der Anspruch auf diese Zulage an die Beklagte abgetreten werden sollte.

Der Kläger schildert, wie er 2014 Verdachtsanzeichen nachging, die sich aus einem Anfechtsprozess ergaben (Schrs. v. 26. Juli 2018, S. 23 ff.). Mit gleicher Akribie hätte er schon 2009 und 2010 vorgehen müssen. Dann hätte er aus einem Überbrückungskredit für den Verfahrenslauf einer Investitionszulage und aus der Abtretung jenes Zulageanspruches schließen können, dass die erfüllungshalber bezweckte Abtretung unwirksam sein müsste (§ 46 IV AO) und dass die Vereinnahmung der Zulage durch die Beklagte als vermeintliche Zessionarin und die Verrechnung auf die Darlehensschuld der Insolvenzschuldnerin der Anfechtung unterliegen könnten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 344 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 513.734,58 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).