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Entscheidung 9 UF 143/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 12.08.2021
Aktenzeichen 9 UF 143/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0812.9UF143.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Königs Wusterhausen vom 26.07.2021 (Az. 5 F 400/21) wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 €

festgesetzt.

Gründe

1.

Wegen der familiären Vorgeschichte und des Verfahrensgangs in diesem und anderen abgeschlossenen bzw. noch anhängigen Verfahren zwischen den Beteiligten wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für das Kind … zu übertragen und der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen. Ferner hat er anheimgestellt, das Kind im Wege einstweiliger Anordnungen vor weiteren Fehlentwicklungen zu schützen. Das Gericht in Gestalt der Familienrichterin … hält er für befangen.

Mit Beschluss vom 26.07.2021 hat das Amtsgericht die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 22.06.2021 bzw. vom 16.07.2021 als unzulässig verworfen und den Sorgerechtsantrag des Antragstellers vom 22.06.2021 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Vater mit Schreiben vom 02.08.2021 Beschwerde eingelegt, mit der er die Zulassung des vorliegenden sorgerechtlichen Verfahrens erstrebt. Er rügt Verfahrensfehler (was im Einzelnen ausgeführt wird) und hält eine Einstellung des Hauptsacheverfahrens 5 F 210/20 betreffend die elterliche Sorge für geboten.

2.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Sorgerechtsantrag des Vaters vom 22.06.2021 zurückgewiesen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich das erstinstanzliche Verfahren nicht als rechtsfehlerhaft dar, weil das erkennende Gericht über die Ablehnungsgesuche selbst entschieden hat. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Vaters ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Weist ein abgelehnter Richter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zurück und entscheidet sodann in der Hauptsache, so entfällt für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache - wie im Ausgangsfall - ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Beschwerdeinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (BGH, FamRZ 2007, 274; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 6 Rn. 65). Ziel einer Richterablehnung ist es, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn - wie hier - eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist.

Die erkennende Familienrichterin durfte über die Ablehnungsgesuche des Vaters selbst entscheiden.

Eine Ausnahme von dem in § 45 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 FamFG verankerten Verbot der Selbstentscheidung gilt für rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge, welche offensichtlich und ausschließlich zur Prozessverschleppung oder zur Verfolgung anderer verfahrensfremder Zwecke gestellt werden (BeckOK ZPO/Vossler, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 45 Rn. 7). Zulässig ist eine Selbstentscheidung unter anderem bei Anträgen ohne oder mit nur substanzloser Begründung und ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Rechtsstreit (BGH BeckRS 2020, 21798; BeckOK ZPO/Vossler, a.a.O., § 45 Rn. 9 m.w.N.) sowie bloßer Schmähkritik (OLG Bamberg BeckRS 2015, 10892).

Das Amtsgericht hat die ihm bei der Prüfung und Behandlung der Ablehnungsanträge des Vaters gezogenen Grenzen nicht überschritten. Hierbei ist namentlich die Begründung der Ablehnungsgesuche in den Blick zu nehmen. Der Vater wirft der erkennenden Richterin - wie bereits in zahlreichen anderen Verfahren - Versagen, Lügen, Verfahrensverschleppung und Protokollfälschung vor, ohne dies allerdings mit Fakten zu untermauern oder gar zu belegen. Die abgelehnte Richterin gehöre vor ein Strafgericht. Die Begründung der Ablehnungsgesuche zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Vater allein darum geht, die erkennende Richterin zu diskreditieren und sie aus dem Verfahren zu drängen. Die Ablehnungsgesuche dienen einzig verfahrensfremden Zwecken und sind damit rechtsmissbräuchlich. In den bisher geführten Verfahren (mehr als 20) hat der Vater nicht nur eine Vielzahl Dienstaufsichtsbeschwerden, Anhörungsrügen und Strafanzeigen angebracht, sondern auch unzählige Ablehnungsgesuche gegen die zuständigen Richterinnen und Richter in 1. und 2. Instanz gestellt. Dabei geht er davon aus, dass alle Gerichtspersonen, die seinen Anträgen nicht stattgeben, willkürlich und von sachfremden Motiven geleitet handeln. Der Vater sieht sich als Opfer einer Justiz, der es in erster Linie darum geht, ihm und seinem Sohn … unter Beugung des Rechts zu schaden. Eine vernünftige Auseinandersetzung in der Sache erscheint ihm nicht mehr möglich.

Das Amtsgericht hat den Sorgerechtsantrag des Vaters vom 22.06.2021 zu Recht zurückgewiesen. Es wird auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die auch durch die Angriffe in der Beschwerdeinstanz nicht erschüttert werden. Der Antrag des Vaters, ihm das alleinige Sorgerecht für das Kind … zu übertragen und der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, ist bereits unzulässig. Derselbe Antrag ist bereits Gegenstand des beim Amtsgericht anhängigen Sorgerechtsverfahrens 5 F 210/20, das noch nicht abgeschlossen ist. Für den zweiten Antrag mit demselben Inhalt fehlt somit von Beginn an das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller/Kindesvater kann seine Argumente und Anliegen in dem bereits anhängigen Sorgerechtsverfahren vorbringen. Es gibt kein rechtlich beachtliches Interesse, ein weiteres Verfahren zum Sorgerecht einzuleiten.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, da wegen der Unzulässigkeit des Antrags eine solche auch in 1. Instanz nicht geboten war (vgl. auch OLG Schleswig NJW-RR 2010, 1596).