Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 13.07.2021 | |
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Aktenzeichen | 6 U 71/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0713.6U71.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 215/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Direkt GmbH (Schuldnerin) die Erstattung sogenannter Ausgleichsenergiekosten für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 39.952,59 € nebst Zinsen. Er nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ... AG in Anspruch und zwar aus eigenem und abgetretenem Recht nach §§ 12 EEG 2012 bzw. § 15 EEG 2014 wegen der Vornahme von Einspeisemanagementmaßnahmen und nach § 280 BGB iVm §§ 11, 14 EEG, § 4 StromNZV wegen Verletzung von Informationspflichten.
Die Schuldnerin war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 08.12.2017 - 405 IN 2236/17 - für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien (Anlagenbetreiber) als Direktvermarktungsunternehmen und Bilanzkreisverantwortliche tätig. Als Direktvermarktungsunternehmen kaufte die Schuldnerin Anlagenbetreibern den produzierten Strom gegen Zahlung einer fest vereinbarten Vergütung ab, um hiermit Stromhandel am Spotmarkt zu betreiben. Lieferung und Abnahme der gehandelten Energiemengen erfolgten virtuell über Bilanzkreise. Infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten kam es im streitgegenständlichen Zeitraum zu Differenzen im Bilanzkreis zwischen den von der Schuldnerin prognostizierten Strommengen und den realen Einspeisemengen der Anlagenbetreiber, aufgrund derer die Ausgeglichenheit des Bilanzkreises durch sog. Ausgleichsenergie hergestellt werden musste. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz der Kosten für Ausgleichsenergie, die die Schuldnerin unter dem energieregulatorischen Regime des Übertragungsnetzbetreibers zum Ausgleich des jeweiligen Bilanzkreises zu tragen hatte.
Streitgegenständlich sind Ausgleichsenergiekosten im Zusammenhang mit Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber den in ihr Netz einspeisenden, im Jahr 2001/2002 in Betrieb genommenen Anlagen der WKN Windkraft … Windpark S… KG (Windpark S… KG) und der WKN Windkraft … Windpark L… KG (Windpark L… KG), mit denen die Schuldnerin jeweils durch Direktvermarktungsvertrag vom 27.11./30.12.2013 bzw. vom 29.11./20.12.2013 (Direktvermarktungsverträge) verbunden war. Diese - gleichlautenden - Verträge sahen u.a. vor, dass die Anlagenbetreiber zur Lieferung der tatsächlich in den nach Können und Vermögen betriebenen Windenergieanlagen produzierten Energiemenge verpflichtet waren, weder die Lieferung einer bestimmten, noch einer strukturierten Menge an Strom sollte als vereinbart gelten (§§ 8, 11). Im Fall von Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers sollte der Anspruch der Anlagenbetreiber auf Vergütung entfallen und an dessen Stelle der Anspruch auf Entschädigung nach § 12 EEG treten (§ 13). Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Ablichtungen (Anlage K A 1.1 und K A 2.1) Bezug genommen.
Aufgrund von Netzengpässen kam es im Jahr 2014 zu - jeweils unangekündigten - Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten betreffend beide Windparks. Für die infolge des dadurch nicht eingespeisten Stroms entgangene Vergütung zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Anlagenbetreiber Härtefallausgleich nach § 12 EEG 2012.
Die Direktvermarktungsverträge wurden durch Kündigungen der Anlagenbetreiber zum 31.12.2015 beendet. Am 19.12.2016/13.01.2017 traf die Schuldnerin mit beiden Anlagenbetreibern - ebenfalls gleichlautende – Nachtragsvereinbarungen. Ausgehend von der – in einer Präambel vorangestellten - Überlegung, die Tragung der Kostenlast des Vermarkters für Ausgleichsenergie wegen einspeisemanagementbedingter Ungleichgewichte im jeweiligen Direktvermarktungsbilanzkreis sei im Direktvermarktungsvertrag nicht geregelt, wurde darin die Schuldnerin ermächtigt, dem jeweiligen Anlagenbetreiber die durch das Einspeisemanagement entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen. Zur Erfüllung dieser Forderung trat der Anlagenbetreiber seinen Erstattungsanspruch für diese zusätzlichen Kosten der Ausgleichsenergienutzung gegen den Netzbetreiber mit Wirkung zum 01.01.2014 an den Vermarkter ab. Mit der Abtretung sollten die Ausgleichsansprüche des Vermarkters abgegolten sein (Anlage K A 1.2 und K A 2.2).
Die Schuldnerin stellte der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2017 bezogen auf die Anlagen der Windpark S... KG einen Betrag von 18.423,42 € und für die Windpark L... KG einen Betrag von 21.529,17 €, insgesamt 39.952,59 € in Rechnung und mahnte die Zahlung unter dem 13.12.2017 mit Fristsetzung zum 19.12.2017 an.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Schuldnerin komme gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ... AG ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie aus abgetretenem Recht nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 iVm § 398 BGB zu, hilfsweise jedenfalls nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.
Er hat dazu ausgeführt, der Netzbetreiber sei nach der EEG-Härtefallregelung verpflichtet, Anlagenbetreibern neben dem Ersatz entgangener Vermarktungserlöse die infolge der Abregelung entstandenen Verbindlichkeiten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergiekosten als zusätzliche Aufwendung zu erstatten. Dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz sei der Schuldnerin abgetreten worden.
Ausgleichsenergiekosten stellten „Aufwendungen“ des Anlagenbetreibers im Sinne des EEG dar, denn der Aufwendungsbegriff im EEG umfasse anders als im allgemeinen Zivilrecht auch solche Vermögenswerte, die der Betreiber im eigenen Interesse aufopfere. Die Schuldnerin sei gegenüber den Anlagebetreibern hingegen zur Tragung dieser einspeisemanagementbedingten Ausgleichsenergiekosten nicht verpflichtet gewesen, denn sie habe durch die Direktvermarktungsverträge jeweils die Haftung für Ausgleichsenergiekosten nicht übernommen. Eine Haftungsübernahme ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Anlagenbetreiber nach den Direktvermarktungsverträgen nur eine Lieferung nach „Können und Vermögen“ schuldeten, denn damit habe die Schuldnerin als Direktvermarkter nicht alle Mengenrisiken übernommen, sondern nur die, die sie habe erkennen und die sie habe beherrschen können. Selbst wenn die Schuldnerin die Ausgleichsenergiekosten vertraglich übernommen hätte, bliebe es aber dabei, dass diese Kosten ursprünglich in der Person der Anlagenbetreiber entstanden und deshalb als deren Aufwendungen zur qualifizieren seien. Dass der Schaden der Anlagenbetreiber vorliegend in der Eingehung einer Verbindlichkeit gegenüber dem bei der Durchführung der Direktvermarktung als Erfüllungsgehilfe der Anlagenbetreiber tätig werdenden Direktvermarktungsunternehmen bestehe, stehe der Qualifizierung als Aufwendung ebenfalls nicht entgegen.
Sofern die Regelungen im Direktvermarktungsvertrag einen abtretbaren Anspruch der Anlagenbetreiber auf Ersatz der Härtefallkosten nicht hinreichend begründeten, seien die Ausgleichsenergiekosten jedenfalls durch die Nachtragsvereinbarung wirksam auf die Anlagenbetreiber übergewälzt worden. Der Schuldnerin habe gegenüber den Anlagenbetreibern ein Anspruch auf Vertragsanpassung betreffend die Kosten für Ausgleichsenergie zugestanden, weil die durch Einspeisemanagementmaßnahmen verursachte Ausfallarbeit bezogen auf den Energieträger Wind ab dem Jahr 2014 in nicht vorhersehbarem Umfang zugenommen habe, so dass eine wesentliche und schwerwiegende Störung des Vertragsverhältnisses eingetreten sei. Hätte die Schuldnerin die Entwicklung der Ausgleichsenergiekosten vorhergesehen, hätte sie die Anlagenbetreiber von Anfang an zu deren Übernahme vertraglich verpflichtet.
Hilfsweise stehe der Schuldnerin ein Anspruch auf Erstattung der Ausgleichsenergiekosten nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation zu. Aufgrund des Direktvermarktungsvertrages sei die Schuldnerin Bilanzkreisverantwortliche gewesen. Gehe man davon aus, dass sie zugleich Haftungsschuldnerin der Ausgleichsenergiekosten gewesen sei, liege eine zufällige Schadensverlagerung vor. Denn ein Aufwendungsersatzanspruch nach EEG stehe zunächst nur den Anlagenbetreibern zu, obwohl diese entsprechende Aufwendungen aufgrund der vertraglichen Regelung nicht hätten tätigen müssen. Aufgrund des Direktvermarktungsvertrags in Verbindung mit dem Bilanzkreisvertrag komme es bei Anlagenbetreibern damit zu einer Gefahrentlastung, die für den Netzbetreiber nicht erkennbar gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, den Netzbetreiber durch diese zufällige Schadensverlagerung zu privilegieren.
Der Kläger hat die geltend gemachte Forderung anlagenbezogen berechnet nach Maßgabe des Produkts aus jeweiligem regelzonenbezogenen einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (ReBAP) und der auf die Viertelstunde bezogene Ausfallarbeit abzüglich des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts je Viertelstunde als ersparte Aufwendung. Für die Berechnung wird auf Bl. 22 ff der Klageschrift (Bl. 37 ff GA) Bezug genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin sei weder in der Lage noch verpflichtet gewesen, schadensmindern tätig zu werden, insbesondere Deckungskäufe auf dem Intraday-Markt zu tätigen. Es sei auch nicht möglich gewesen, den Strombedarf im jeweiligen Bilanzkreis durch Überschussmengen anderer Erzeugungsanlagen aus dem Portfolio der Schuldnerin zu decken.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.952,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, Kosten für Ausgleichsenergie stellten bereits dem Wortlaut nach keine zusätzlichen Aufwendungen der Anlagenbetreiber im Sinne der Härtefallregelung dar. Der Gesetzgeber habe durch die Härtefallregelung nicht ein möglichst risikoloses Geschäftsmodell für Direktvermarktungsunternehmen schaffen wollen zur Abwälzung der Kosten für Bilanzkreisabweichungen auf die Allgemeinheit. Auch nach den Direktvermarktungsverträgen habe allein die Schuldnerin, nicht die Anlagenbetreiber, das Risiko für Bilanzkreisabweichungen tragen sollen, die entstandenen Aufwendungen seien deshalb dem Geschäftsmodell der Schuldnerin immanent gewesen. Es stelle ein treuwidriges kollusives Zusammenwirken der Schuldnerin und der Anlagenbetreiber dar, wenn die Schuldnerin nach Auslaufen der Direktvermarktungsverträge durch Nachtragsvereinbarung eine nur scheinbare Belastung der Anlagenbetreiber begründe und diese Kosten sodann mit an Erfüllungs Statt abgetretenen Entschädigungsansprüchen gegen den jeweiligen Netzbetreiber geltend mache.
Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation, weil der Kläger nicht den Schaden eines Dritten, sondern einen Schaden der Schuldnerin, geltend mache. Das Kriterium der zufälligen Schadensverlagerung sei nicht erfüllt, denn die Schuldnerin sei das Risiko von Bilanzkreisabweichungen vertraglich und damit bewusst eingegangen.
Zur Höhe der Forderung hat die Beklagte geltend gemacht, der geltend gemachte Schaden könne nicht abstrakt berechnet werden nach Maßgabe der Dauer der die einzelne Anlage betreffende Einspeisemanagementmaßnahmen. Vielmehr könnten nur der tatsächliche Saldo des Bilanzkreises und die durch den Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellten Beträge maßgeblich sein, weil Überdeckungen aus dem Anlagenpool die Entschädigungspflicht der Beklagten minderten und deshalb nicht jede Einspeisemanagementmaßnahme Ausgleichskosten zur Folge habe. Jedenfalls müsse das sogenannte Randstundenmodell beachtet werden. Schließlich hätten die nunmehr geltend gemachten Ausgleichsenergiekosten durch Deckungskäufe an der Strombörse verhindert werden können.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung von Ausgleichsenergiekosten nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 (iVm § 398 BGB) zu. Es könne offenbleiben, ob Ausgleichsenergiekosten überhaupt Aufwendungen im Sinne der Norm darstellten, denn nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und den Anlagenbetreibern seien die Ausgleichsenergiekosten in der Person der Schuldnerin als Direktvermarkter bzw. Bilanzkreisverantwortlicher und nicht in der Person der Anlagenbetreiber angefallen. Der Vertrag zwischen der Schuldnerin und den Anlagenbetreibern könne auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass eine Kostentragungspflicht der Anlagenbetreiber bestehe, denn es fehle insoweit an einer planwidrigen Unvollständigkeit. Eine Änderung der vertraglichen Risikoverteilung sei auch nicht durch die Nachtragsvereinbarung herbeigeführt worden, denn das zugrundeliegende Anpassungsverlangen der Schuldnerin sei unberechtigt, nachdem das Entstehen von Ausgleichsenergiekosten nach dem Vertrag in ihre Risikosphäre gefallen sei. Eine andere Wertung folge auch nicht nach den nur auf Schadensersatz- und nicht auf Härtefallansprüche anzuwendenden Grundsätzen über die Drittschadensliquidation.
Der Kläger hat mit am 22.05.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das ihm am 25.04.2019 zugestellte landgerichtliche Urteil eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.07.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Schuldnerin habe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Härtefallausgleich aus abgetretenem Recht der Anlagenbetreiber zugestanden. Hätten diese den Bilanzkreis selbst geführt statt einen Direktvermarktungsunternehmer mit der Durchführung der Direktvermarktung und der Sicherstellung der Bilanzierung zu beauftragen, hätte sie wegen der dann von ihnen zu zahlenden Ausgleichsenergiekosten gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 2 EEG 2012 geltend machen können. Auch nach den vertraglichen Regelungen in den Direktvermarktungsverträgen fielen das Ausbleiben von Stromlieferungen infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen sowie die sich daraus ergebenden Folgen in den Risikobereich der Anlagenbetreiber. Den Anlagenbetreibern seien jedenfalls für eine logische Sekunde Aufwendungen entstanden.
Jedenfalls begründe sich eine Kostentragungspflicht der Anlagenbetreiber betreffend die Ausgleichsenergiekosten im Wege ergänzender Vertragsauslegung, denn nach dem Regelungsplan des Direktvermarktungsvertrages hafteten die Anlagenbetreiber für die vertragstypischen standortbedingten Risiken und müssten deshalb auch die Nachteile aus der einspeisemanagementbedingten Anlagennichtverfügbarkeit übernehmen. Bei Abschluss des Direktvermarktungsvertrages im Jahr 2013 hätten die Parteien die sich später entwickelnde Zunahme der Einspeisemanagementmaßnahmen nicht vorhergesehen und deshalb eine konkrete Regelung betreffend der dadurch verursachten Ausgleichsenergiekosten nicht getroffen.
Sollte doch betreffend die Ausgleichsenergiekosten von einer Lücke in dem Direktvermarktungsvertrag auszugehen sein, sei diese jedenfalls durch die Nachtragsvereinbarung wirksam geschlossen worden. Diese habe das Landgericht fehlerhaft als unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gewertet, denn die Nachtragsvereinbarung greife nicht unmittelbar in die Rechte der Beklagten ein. Es liege auch kein unzulässiger Vertrag mit Lastwirkung für Dritte vor. Die mit der Nachtragsvereinbarung vorgenommene Ergänzung entspreche dem, was die Parteien von Anbeginn an vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass der Schuldnerin infolge von Einspeisemanagement-Maßnahmen Ausgleichsenergiekosten entstehen könnten. Der Rechtsgedanke des § 12 Abs. 1 EEG 2012, wonach der Netzbetreiber, der die Kosten des fehlenden Netzausbaus tragen müsse, im Fall von Einspeisemanagementmaßnahmen neben entgangenen Einnahmen auch Entschädigung für Aufwendungen der Anlagenbetreiber leisten müsse, begründe das berechtigte Interesse des Direktvermarkters, die Ausgleichsenergiekosten dem Anlagenbetreiber weiter zu belasten, damit letztlich der Netzbetreiber diese Kosten trage. Auch die von § 1 Abs. 1 EEG 2012/2014 bezweckte nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung fordere eine solche Weiterbelastung, weil sich sonst die finanzielle Leistungsbereitschaft der Direktvermarkter deutlich verringerte und sich ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ergäbe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Schuldnerin nach – dem richtigerweise anzuwendenden - § 21 Abs. 3 des Direktvermarktungsvertrages auch ein Anspruch auf entsprechende Vertragsanpassung zugekommen. Die Schuldnerin habe gegenüber den Anlagenbetreibern eine unzumutbare Härte geltend machen und eine Vertragsanpassung beanspruchen können, denn aufgrund der erheblichen Zunahme der Einspeisemanagement-Maßnahmen während der Vertragslaufzeit liege eine Änderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Verhältnisse vor, die ein untragbares Interessenungleichgewicht zur Folge gehabt habe. Die in der Nachtragsvereinbarung getroffene Regelung sei auch angemessen, weil die Ausgleichsenergiekosten aufgrund der gleichzeitig vereinbarten Abtretung des gesetzlichen Entschädigungsanspruches nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 jedenfalls für eine logische Sekunde an die Anlagenbetreiber weiterbelastet würden und die Schuldnerin nur das Durchsetzungsrisiko gegenüber dem Netzbetreiber übernommen habe. Auch dass die Vereinbarung erst nachträglich geschlossen worden sei, stehe ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, vielmehr hätten die Parteien im Rahmen der ihnen zustehenden Parteiautonomie agiert.
Unzutreffenderweise habe das Landgericht schließlich einen Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation verneint. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei eine zufällige Schadensverlagerung gerade eingetreten, denn die Bilanzierung sei nach § 33 c Abs. 2 Nr. 3 und 4 EEG 2012 bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 Aufgabe der Anlagenbetreiber, die sie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV - aus der Sicht der Beklagten zufällig - auf die Schuldnerin, also einen Dritten, übertragen hätten. Ohne Anwendung der Drittschadensliquidation werde der Netzbetreiber allein aufgrund der Übernahme der Bilanzkreisverantwortlichkeit durch den Direktvermarkter von der Erstattung von Ausgleichsenergiekosten infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen gegenüber dem Anlagenbetreiber befreit. Dass der Beklagten als Netzbetreiber die Ausgleichsenergiekosten in Rechnung gestellt würden, belaste sie zudem nicht unbillig, denn sie könne die Kosten für die Ausgleichsenergie an die Stromkunden weitergeben.
Mit am 17.05.2021 eingegangenen Schriftsatz macht der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf Schadensersatz nunmehr zusätzlich aus eigenem Recht geltend in analoger Anwendung der Härtefallregelung. Dazu führt er aus, dass, soweit davon auszugehen sei, dass die Ausgleichsenergiekosten den Direktvermarkter träfen, eine planwidrige Regelungslücke vorliege, weil für den Fall von Einspeisemanagementmaßnahmen keine Vorsorge vor finanziellen Nachteilen des bilanzkreisverantwortlichen Direktvermarkters getroffen worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus, aus der deutlich werde, dass dem Bilanzkreisverantwortlichen keine Nachteile durch die Einspeisemanagementmaßnahme entstehen sollten und dass der Netzbetreiber für etwaig doch entstehende Nachteile hafte.
Weiter vertritt der Kläger die Ansicht, die Beklagte sei ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil ihre Rechtsvorgängerin die Anlagenbetreiber bzw. die Schuldnerin nicht vorab bzw. unverzüglich über die vorzunehmenden Einspeisemanagementmaßnahmen über die tatsächlichen Zeitpunkte, den Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelungsmaßnahme informiert habe. Hätte die Beklagte die Anlagenbetreiber oder die Schuldnerin rechtzeitig über die Einspeisemanagementmaßnahmen unterrichtet, hätte die Schuldnerin ihre Fahrplanprognosen, jedenfalls bei den mehreren Stunden dauernden Regulierungen, entsprechend angepasst. Die Bilanzkreisabweichung wäre dann jedenfalls geringer ausgefallen. Insoweit verlangt der Kläger Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Anlagenbetreiber nach §§ 280 Abs. 1, 398 BGB iVm §§ 11 Abs. 2 S. 1 EEG 2012 bzw. § 14 Abs. 2 S. 1 EEG 2014, aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB iVm §§ 11 Abs. 3 S. 1 EEG 2012 bzw. § 14 Abs. 3 S. 1 EEG 2014, sowie hilfsweise nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Daneben macht er aus eigenem Recht einen Anspruch der Schuldnerin nach § 280 Abs. 1 BGB iVm § 11 Abs. 3 S. 1 EEG 2012 bzw. § 14 Abs. 3 S. 1 EEG 2014 geltend.
Außerdem stehe der Schuldnerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 S. 1 StromNZV zu, weil diese ihr die zur Verminderung der Bilanzkreisabweichung erforderlichen Daten, insbes. die Information über anstehende Einspeisemanagement-Maßnahme sowie deren Umfang und Dauer nicht unverzüglich übermittelt habe.
Er ist der Auffassung, diese zweitinstanzlich erstmals erhobenen Ansprüche wegen unterbliebener Information über die Einspeisemanagementmaßnahmen seien insgesamt nicht verjährt. Sie beruhten auf demselben Lebenssachverhalt, wie er erstinstanzlich vorgetragen worden sei, so dass die rechtzeitig erhobene Klage auch für diese erst später verfolgten materiell-rechtlichen Ansprüche die Hemmung der Verjährung bewirke. Zudem habe hinsichtlich der Berechtigung dieser Ansprüche eine unklare Rechtslage bestanden, die ihn an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert habe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen
Hilfsweise,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.952,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, zu Recht habe das Landgericht dem Kläger keine Ansprüche aus abgetretenem Recht nach §§ 12 EEG 2012 i.V.m. § 398 BGB zuerkannt. Die Abtretung gehe ins Leere, denn den Anlagenbetreibern seien keine von der Netzbetreiberin zu erstattenden zusätzlichen Aufwendungen im Sinne dieser Vorschriften entstanden. Nach den Direktvermarktungsverträgen hätten nicht die Anlagenbetreiber, sondern die Schuldnerin die Kosten für Ausgleichsenergie aufzuwenden gehabt. Durch etwaige Bilanzkreisabweichungen infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen habe sich deshalb lediglich das der Schuldnerin nach den vertraglichen Grundlagen zugewiesene Risiko als Direktvermarktungsunternehmerin realisiert.
Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht mit einer ergänzenden Vertragsauslegung begründen. Es fehle an der dafür vorauszusetzenden planwidrigen Regelungslücke in den Direktvermarktungsverträgen. Es sei nach den Vertragsunterlagen auch nicht erkennbar, dass die Weiterbelastung der Ausgleichsenergiekosten an die Anlagenbetreiber der ursprünglichen Zielrichtung der Direktvermarktungsverträge entsprochen habe. Zu Recht habe das Landgericht deshalb den im Direktvermarktungsvertrag enthaltenen Wegfall der Vergütungspflicht der Schuldnerin im Fall von Einspeisemanagementmaßnahmen als angemessene, nicht ergänzungsbedürftige Regelung angesehen.
Den Anlagenbetreibern seien durch die Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin in den Nachtragsvereinbarungen zu den Direktvermarktungsverträgen keine Aufwendungen i.S.d. EEG entstanden. Es fehle dazu an der erforderlichen unmittelbaren Kausalität der von den Anlagenbetreibern geltend gemachten Kosten mit den Einspeisemanagementmaßnahmen. Die Schuldnerin habe für die Direktvermarktung des Stroms über ihre Bilanzkreise einen Anlagenpool vorgehalten, in dem sich Minder- und Mehrmengen ausgeglichen hätten. Dass die durch Einspeisemanagement-Einsätze reduzierten Strommengen tatsächlich zu Bilanzkreisungleichgewichten in dem Anlagenpool der Schuldnerin geführt hätten und dass sich daraus eine unzumutbare Belastung der Schuldnerin ergeben habe, habe der Kläger nicht dargetan. Dem geforderten Betrag an Ausgleichsenergiekosten lägen keine tatsächlichen Bilanzkreisabweichungen nach dem Saldo der für die Abrechnung von Ausgleichsenergie maßgeblichen Hauptbilanzkreise zugrunde, sondern sie beruhten auf theoretischen Berechnungen nach Maßgabe der Ausfallarbeit bei den betroffenen Windenergieanlagen. Schließlich habe die Schuldnerin bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung längst die Ausgleichsenergiekosten an den Übertragungsnetzbetreiber gezahlt.
Den Anlagenbetreibern seien „Aufwendungen“ im Rechtssinne auch deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin entgegen der Nachtragsvereinbarung ihnen die durch das Einspeisemanagement entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie zu keinem Zeitpunkt in Rechnung gestellt habe. Es fehle damit an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung für die Kostenabwälzung auf die Anlagenbetreiber, was ein Indiz dafür darstelle, dass die Übernahme von Ausgleichsenergiekosten der Schuldnerin durch die Anlagenbetreiber tatsächlich nicht gewollt gewesen sei. Zudem lägen den geforderten Ausgleichsenergiekosten keine tatsächlichen Bilanzkreisabweichungen der Schuldnerin nach dem Saldo der für die Abrechnung von Ausgleichsenergie maßgeblichen Hauptbilanzkreise zugrunde, sondern sie beruhten auf theoretischen Berechnungen nach der Ausfallarbeit bei den Windenergieanlagen für die Anlagenbetreiber.
Die Nachtragsvereinbarungen stellten, wie vom Landgericht beurteilt, einen - unwirksamen - unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der allein darauf gerichtet gewesen sei, das der Schuldnerin obliegende Risiko für die Kosten der Ausgleichsenergie auf den Netzbetreiber abzuwälzen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe der Schuldnerin auch kein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB oder § 21 Abs. 3 des Direktvermarktungsvertrages zugestanden, weil es an der dafür vorauszusetzenden wesentlichen Störung der Vertragsgrundlage oder eine unbillige Härte aufgrund wirtschaftlicher Auswirkungen auf die Schuldnerin gefehlt habe.
Zu Recht habe das Landgericht auch die Grundsätze der Drittschadensliquidation als nicht anwendbar erachtet. Der Schutzzweck der Härtefallklausel sei auf die Gewährleistung der Investitionssicherheit von Anlagenbetreibern gerichtet, um den weiteren Ausbau von Erneuerbaren Energien trotz ev. bestehender Netzengpässe zu sichern. Dieser Schutzzweck gelte für die Schuldnerin nicht. Es fehle zudem an der typischerweise zu fordernden zufälligen Schadensverlagerung, weil die Parteien in den Direktvermarktungsverträgen den Fall der Nichtlieferung von Strom aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen bedacht und vertraglich geregelt hätten.
Eine analoge Anwendung der Härtefallregelung auf die Schuldnerin, aufgrund derer der Kläger aus eigenem Recht vorgehen wolle, komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Ein etwaiger Anspruch aus analoger Anwendung sei überdies verjährt.
Der Kläger könne auch keine Ansprüche aus eigenem bzw. abgetretenem Recht wegen unterbliebener Einspeisemanagement-Mitteilungen geltend machen. Auch wegen der insoweit geltend gemachten Ansprüche erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie macht weiter geltend, dass, soweit der Kläger aus abgetretenem Recht vorgehe, die vorgelegten Abtretungserklärungen die nunmehr ergänzend geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht umfassten, weil sie ausdrücklich auf die Erstattungsansprüche der Anlagenbetreiber nach der Härtefallregelung bezogen seien. Zudem sei ein Anspruch auf Schadensersatz nicht schlüssig dargetan, denn der Kläger habe eine schuldhafte Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht vorgetragen, insbesondere nicht dargelegt, dass die Durchführung der Einspeisemanagementmaßnahmen für ihre Rechtsvorgängerin vorhersehbar gewesen sei.
Soweit der Kläger wegen der Verletzung von Mitteilungsrechten aus eigenem Recht der Schuldnerin vorgehe, sei nicht erkennbar, dass ihr als Direktvermarktungsunternehmen ein Informationsrecht zugestanden habe. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Schuldnerin bei einer Vorabinformation ihre Bilanzkreisfahrpläne rechtzeitig angepasst hätte, um den Anfall von Ausfallenergie zu vermeiden.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 StromNZV zu. Diese Norm begründe keine Verpflichtung des Netzbetreibers zur Vorankündigung von Regelmaßnahmen gegenüber dem Direktvermarkter, sondern stehe im Zusammenhang mit den Marktregeln für die zügige Bilanzkreisabrechnung, betreffe also das nachgelagerte Datenclearing.
Schließlich sei auch die Höhe der geforderten Ausgleichsenergiekosten nicht hinreichend dargetan.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die von beiden Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückweisung an das Landgericht verfolgt und nur hilfsweise einen Sachantrag angekündigt hat. Dies begegnet keinen Bedenken, sofern - wie hier - die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel des Rechtsmittels zuerkennen ist und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Berufungsführer die Zurückweisung um ihrer selbst willen erstrebt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2006 – VIII ZR 212/04 Rn 8 m.w.N.). Dass der Kläger die Auffassung vertreten hat, er halte es nicht für sinnvoll, dass das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheide, weil sich das Landgericht nicht mit der Berechnung der von ihm geltend gemachten Forderung auseinandergesetzt habe, stellt lediglich eine Anregung dar, in welchem Sinne der Senat sein Ermessen im Rahmen des § 538 ZPO ausüben solle (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1995 – XII ZR 196/94 Rn 21).
2. Die Berufung des Klägers ist allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die erstinstanzlich auf Härtefallausgleich gerichtete Klage abgewiesen (b). Dem Kläger stehen auch die in zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten nicht zu (c).
a) Auf die Ansprüche des Klägers betreffend den aus den in den Jahren 2001/2002 in Betrieb genommenen Anlagen der Windpark S... KG und der Windpark L... KG eingespeisten Strom kommen nach § 100 Abs. 2 Nr. 10 S. 1 EEG 2017, § 66 Abs. 1 Nr. 5a EEG 2012 die Vorschriften der §§ 11, 12 EEG in der am 31.07.2014 geltenden Fassung (EEG 2012) zur Anwendung.
b) Die erstinstanzlich auf Härtefallansprüche nach dem EEG gerichtete Klage hat das Landgericht mit richtiger Begründung abgewiesen. Der Senat tritt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Ergebnis bei.
aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 („Härtefallregelung“) muss der Netzbetreiber, der die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012/§ 14 Absatz 1 EEG 2017 reduziert, die von der Maßnahme betroffenen Anlagenbetreiber abweichend von § 13 Absatz 4 EnWG und vorbehaltlich der weiteren Regelungen in Satz 2 für die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen. Die Voraussetzungen für einen solchen Härtefallanspruch sind hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht gegeben.
(1) Ein unmittelbarer Anspruch steht dem Kläger aus der Härtefallregelung nicht zu. Die Schuldnerin war nicht Anlagenbetreiber im Sinne von §§ 3 Nr. 2, 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und ist als Direktvermarktungsunternehmen solchen auch nicht gleichgestellt, wie sich noch deutlich aus den Vorschriften in den nachfolgenden Fassungen des EEG zeigt (§ 5 Nr. 10 EEG 2014/§ 3 Nr. 17 EEG 2017), denn danach ist „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem „Anlagenbetreiber“ mit der Direktvermarktung beauftragt ist oder nach den Regelungen des EEG geförderten Strom kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein. Der Gesetzgeber hat damit die jeweils Beteiligten zweifelsfrei benannt und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten geregelt. Auch soweit § 11 Abs. 3 EEG 2012 („Einspeisemanagement“) die Unterrichtungspflicht gegenüber den „von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen“ regelt und unter den Begriff der „Betroffenen“ eventuell Direktvermarktungsunternehmen fallen könnten, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Härtefallregelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 meint jedenfalls nicht allgemein von einer Einspeisemanagementmaßnahme „Betroffene“ als Anspruchsberechtigte, sondern nur die „betroffenen Betreiber“ (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018 - 8 U 71/18, juris Rn. 71 f.). Im Einklang damit ist eine mögliche Erweiterung des Kreises der Berechtigten im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2014 nicht thematisiert worden (vgl. BR-Drs. 157/14, S. 181; BT-Drs. 18/1304, S. 125; BT-Drs. 18/1891, S.32). Es bezieht sich zudem schon die Terminologie des „Einspeisens“ in § 15 Abs. 1 EEG 2014 klar erkennbar nicht auf Vermarktungsmodelle für eingespeisten Strom, sondern auf den physischen Vorgang selbst, der ausschließlich von einem Anlagenbetreiber veranlasst wird (OLG Bamberg, aaO, Rn. 68).
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht vor diesem Hintergrund für ihn auch kein Anspruch aus einer analogen Anwendung der Härtefallregelung, weil die methodisch notwendige Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke gerade nicht gegeben ist. Das Landgericht ist auch insoweit zutreffend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg gefolgt (aaO, Rn. 73 f.), die der Senat teilt. Wie ausgeführt hat der Gesetzgeber die im EEG verwandte Terminologie bezüglich der Beteiligten eindeutig definiert. Es besteht deshalb kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Schon als der Gesetzgeber den Begriff des Direktvermarktungsunternehmens erstmals definiert (vgl. BT-Drucks. 18/1304, S. 16) und in §§ 5 Nr. 10, 11 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 aufgenommen hat, hat er den Kreis der Anspruchsberechtigten aus der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 2012 EEG nicht um Direktvermarkter in § 15 Abs. 1 EEG 2014 erweitert (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/1304, S. 16 und 187). Die vermeintliche Regelungslücke, die der Kläger behauptet, wurde vom Gesetzgeber den äußeren Umständen nach mithin gesehen und gerade nicht für regelungsbedürftig gehalten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, es bestünden gleichwohl Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Härtefallregelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auf Direktvermarktungsunternehmen entsprechend angewendet habe sehen wollen, verkennt er die methodischen Voraussetzungen der analogen Anwendung einer Regelung, die gerade eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. Der Gesetzgeber trifft keine beabsichtigten Regelungen, indem er die Anwendbarkeit einer ausdrücklich gesetzten Norm der Analogiebildung in der Rechtspraxis überlässt, denn erkennt der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine planwidrige Regelungslücke, dann schließt er sie selbst und überlässt dies nicht der Analogiebildung durch Richterrecht. Diese Bewertung entspricht auch derjenigen der Bundesregierung, wie sich aus ihrer Antwort vom 07.09.2016 auf eine Kleine Anfrage von Parlamentariern ergibt, wenn es dort heißt: „§ 15 Absatz 1 EEG vermittelt dem Direktvermarktungsunternehmer keinen (eigenen) Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Härtefallentschädigung“ (BT-Drucks. 18/9576, S. 5).
Die Beurteilung, dass eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 auf Direktvermarkter am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke scheitert, findet eine weitere Stütze in der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung. In der Entscheidung „Solarpark Tutow“ (Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, juris Rn. 28 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage der analogen Anwendbarkeit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz EEG 2012 behandelt und unter Verweis auf eine frühere Entscheidung zu § 12 Abs. 1 EEG 2009 (Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15, juris Rn. 34) ausgeführt, der Gesetzgeber habe den Willen gehabt, mit der Härtefallregelung einen Entschädigungsanspruch „nur für Anlagenbetreiber“ zu schaffen, „die vom Einspeisemanagement besonders betroffen sind“ das gelte gleichermaßen für § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und die Regelungen zum Einspeisemanagement in den später in Kraft getretenen Fassungen des EEG.
(3) Soweit der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nachrangig auf von den betreffenden Anlagenbetreibern an die Schuldnerin abgetretene Härtefallansprüche stützt (§ 398 BGB), lässt sich kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob die nachträglich getroffenen Vereinbarungen aus den Jahren 2016/2017 überhaupt wirksame Abtretungserklärungen enthalten. Denn den betreffenden Anlagenbetreibern hat selbst zu keiner Zeit ein (abtretbarer) Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 auf im Wege der Härtefallregelung zu entschädigende „zusätzliche Aufwendungen“ gegen den Netzbetreiber zugestanden, weil ein zusätzlicher Aufwand, der nach der gesetzlichen Härtefallregelung ersatzfähig wäre, bei ihnen durch Einspeisemanagementmaßnahmen nicht entstanden ist.
(3.1) Die Anlagenbetreiber waren entgegen der Ansicht des Klägers weder aufgrund Gesetzes noch aufgrund Vertrages zur Tragung der Ausgleichsenergiekosten verpflichtet. § 8 StromNZV knüpft die Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergiekosten an die Eigenschaft als Bilanzkreisverantwortlicher an. Die Verantwortlichkeit für den Bilanzkreis hatten die Anlagenbetreiber durch die Direktvermarktungsverträge auf die Schuldnerin übertragen, ohne eine ausdrücklich, von der gesetzlichen Anknüpfung abweichende Regelung zur Kostentragung betreffend entstehender Ausgleichsenergiekosten zu treffen. Die Vereinbarungen des Direktvermarktungsvertrages lassen entgegen der Auffassung des Klägers auch in der Zusammenschau nicht den Schluss zu, dass die Parteien abweichend von Grundgedanken des § 8 StromNZV bestimmt haben, dass das Risiko für sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Einspeisemanagementmaßnahmen bzw. dem Standort der Anlagen und damit auch die Ausgleichsenergiekosten - den Anlagenbetreibern auferlegt werden sollten. Denn § 11 Ziff. 1 der Direktvermarktungsverträge sieht vor, dass die Anlagenbetreiber die EEG-Anlagen nach „Können und Vermögen“ betreiben, die Schuldnerin nur ungesicherte Strommengen in die Direktvermarktung übernimmt und ein Anspruch der Schuldnerin gegen die Anlagenbetreiber auf Lieferung einer bestimmten Menge Strom nicht besteht. Für den Fall von Abschaltungen des Anlagenparks wird (lediglich) eine Informationspflicht des Betreibers gegenüber der Schuldnerin über Höhe und voraussichtliche Dauer der Störung/Einschränkung vereinbart und eine Haftung aufgrund unterbliebener Meldung ausdrücklich ausgeschlossen. Kann ein Anlagenbetreiber den Strom infolge von Maßnahmen des Einspeisemanagement nicht in das Netz einspeisen und eine Vermarktung durch die Schuldnerin nicht stattfinden, entfällt der Anspruch des Betreibers auf Vergütung (§ 15 Ziff 5, § 14 Ziff 4). Eine das Risiko für ausbleibende Strommengen für Ausgleichsenergiekosten abweichende Kostentragungspflicht der Anlagenbetreiber für Ausgleichsenergiekosten ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus den Regelungen in § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 des Vertrages, welche die Zusicherung der Schuldnerin für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Bilanzkreisverantwortlicher, eine Erstattungspflicht für Aufwendungen der Schuldnerin im Fall einer pflichtwidrigen Zuordnung der Anlage zu einem anderen Bilanzkreis bzw die Anwendbarkeit der in §§ 11, 13 des Vertrages vereinbarten Regelungen auch auf Fälle des Einspeisemanagements bei Eingreifen höherer Gewalt enthalten.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Kostentragungspflicht der Anlagenbetreiber für die im Bilanzkreis des Übertragungsnetzbetreibers erforderlich gewordene Ausgleichsenergie auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründen, weil es an der dafür vorauszusetzenden Regelungslücke fehlt. Dass die Ausgleichsenergiekosten nicht ausdrücklich den Anlagenbetreibern auferlegt worden sind, ist nicht Ausdruck einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages, sondern der sich in der Zusammenschau von Bilanzkreisvertrag und Direktvermarktungsvertrag ergebenden Wertung, dass die Schuldnerin die von ihr nach § 8 StromNZV zu tragenden Aufwendungen zu übernehmen hat.
Dass der Schuldnerin, wie der Kläger zusätzlich geltend macht, aufgrund der sich stark erhöhenden Zahl von Einspeisemanagementmaßnahmen im Jahr 2015 ein Anspruch gegenüber den Anlagenbetreibern auf Vertragsanpassung zugestanden hätte, ist bereits nicht nachvollziehbar, weil es an der dafür vorauszusetzenden Darlegung einer unbilligen Härte fehlt.
Ein Vermögensschaden der Anlagenbetreiber ist danach nur vertraglich im Verhältnis zwischen den Parteien der Direktvermarktungsverträge begründet worden, der zwischen den Vertragsparteien durch einen etwaig den Anlagenbetreibern gegen den Netzbetreiber zustehenden gesetzlichen Härtefallanspruch mangels originärer Aufwandsentstehung bei ihnen und entsprechend mangels Werthaltigkeit nicht im Wege der Abtretung zum Ausgleich gebracht werden konnte.
(3.2) Dieser rechtliche Befund wird entgegen der Ansicht des Klägers auch durch die nachträglich abgegebenen Abtretungsvereinbarungen belegt, in der diese erklärt haben, der Schuldnerin als Direktvermarktungsunternehmen einen ihr durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers entstanden Vermögensaufwand zu ersetzen, denn dies zeigt auf, dass dieser (etwaig der Schuldnerin entstandene) Kostenaufwand nicht ihnen - also den Anlagebetreibern - zusätzlich entstanden ist, sondern nur der Schuldnerin. Das ist gerade der von den Parteien der Direktvermarktungsverträge selbst mit der vertraglichen Anspruchsabtretung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs vorausgesetzte Sachverhalt. Damit steht jedoch zugleich fest, dass andererseits der vom abgetretenen gesetzlichen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 vorausgesetzte Sachverhalt eben deshalb nicht vorliegt, denn dieser setzt einen zusätzlichen Vermögensaufwand des Anlagenbetreibers durch Einspeisemanagementmaßnahmen voraus. Mit den vertraglich getroffenen Regelungen soll vor dem Hintergrund, dass der Tatbestand des gesetzlichen Aufwandsersatzanspruchs für die danach allein Anspruchsberechtigten unstreitig nicht erfüllt ist, ein Aufwand der gesetzlich Berechtigten durch einen vertraglichen Aufwandsersatzanspruch des nach dem gesetzlichen Aufwandsersatzanspruch Nichtberechtigten geschaffen und ein vom gesetzlichen Anspruch nicht erfasster Drittaufwand im Wege der Abtretung durchgereicht werden. Der Tatbestand eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs, der mangels eines in der Person des Anspruchsberechtigten angefallenen Aufwandes nicht besteht, kann indes nicht dadurch verwirklicht werden, dass der Anspruch zur Befriedigung des nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nichtberechtigten, bei dem ein Aufwand entstanden ist, durch privatrechtliche Vertragsgestaltung - insbesondere durch Abtretung - auf diesen übertragen wird.
(3.3) Die Abtretung von Härtefallansprüchen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 ist zwar, schon weil die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen kein Abtretungsverbot enthalten, wirksam möglich. Ein auf die Schuldnerin als Direktvermarktungsunternehmen wirksam übergegangener Anspruch hat jedoch weder zum Zeitpunkt der Abtretung selbst - und insofern schon als (Voraus-)Abtretung eines erst künftigen Anspruchs - einen Wert aufgewiesen, noch hat er einen „0 €“ übersteigenden Wert nach der Vornahme von Einspeisemanagementmaßnahmen erlangt, denn die originär anspruchsberechtigten Anlagenbetreiber konnten durch die netztechnischen Regulierungsmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt eine Vermögenseinbuße erleiden - und dies entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa rechtstechnisch für eine logische Sekunde, weil die Anlagenbetreiber bereits mit Abschluss der Direktvermarktungsverträge und der darin getroffenen Vergütungsregelungen von dem Bilanzkreisrisiko und sich daraus realisierenden Ausgleichsenergiekosten entlastet worden sind, mithin aber auch schon vor jeder Einspeisemanagementmaßnahme des Netzbetreibers. Ein Durchgangserwerb des Härtefallanspruchs seitens der Zedenten war durch die vertragliche Vorabverlagerung des Bilanzkreisrisikos deshalb von vornherein ausgeschlossen, vielmehr fehlte den abgetretenen Härtefallansprüchen schon zu Vertragsbeginn eine potentielle Werthaltigkeit.
(3.4) Entgegen der Auffassung des Klägers findet diese Beurteilung mit Rücksicht auf die zitierte und im Senatstermin thematisierte Antwort der Bundesregierung vom 07.09.2016 auf eine Kleine Anfrage auch nicht etwa nur im Sinne einer „Rosinentheorie“ eine Stütze, wenn es dort einerseits heißt, „§ 15 Abs. 1 EEG vermittelt den Direktvermarktungsunternehmen keinen (eigenen) Anspruch gegen die Netzbetreiber auf Härtefallentschädigung“ und andererseits aber „eine Abtretung des Anspruchs ist natürlich zulässig“ (BT-Drs. 18/9576, S. 5). Das Gegenteil trifft zu, denn der den Anlagenbetreibern zustehende gesetzliche Härtefallanspruch ist wie dargelegt selbstverständlich wirksam abtretbar, er kann nur im Falle einer Vertragsgestaltung wie der hiesigen, die die Anlagenbetreiber von vornherein von der Entstehung eines ihnen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 „zusätzlichen Aufwands“ freistellt, zu keinem Zeitpunkt mehr werthaltig werden.
(3.5) Vor diesem Hintergrund steht zugleich fest, dass den Anlagebetreibern nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 von vornherein keine eigenen „zusätzlichen Aufwendungen“ entstanden sind. Wie ausgeführt setzt die Härtefallregelung durch Einspeisemanagementmaßnahmen verursachte Aufwendungen der Anlagenbetreiber voraus, wovon Kosten des Direktvermarkters, die nur durch die im Zusammenhang mit den Abtretungsvereinbarungen erfolgte Inrechnungstellung gegenüber den Anlagenbetreibern auf diese übergewälzt werden, nicht umfasst werden. Denn dadurch werden dem Direktvermarkter entstandene Ausgleichsenergiekosten nicht zu tatsächlichen Aufwendungen des Anlagenbetreibers, die von diesen im Rahmen der Härtefallregelung geltend gemacht werden könnten (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.2019 - 17 U 36/18; ohne nähere Begründung a.A.: Kment, NVwZ 2016, 1438, 1443; Gabler in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Auflage, § 15 Rn. 54; Schneider/Schliephake, EnWZ 2020, 299, 302; offengelassen im Leitfaden zum Einspeisemanagement 3.0 der Bundesnetzagentur und bei Herbold/Thümmel, jurisPR-UmwR 12/2018 Anm. 1). Die Kosten für Ausgleichsenergie treffen nach § 8 StromNZV vielmehr den Bilanzkreisverantwortlichen, sind hier also als unmittelbare Folge der Einspeisemanagementmaßnahmen allein den Direktvermarktungsunternehmen entstanden. Die freiwillige Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie seitens der Anlagenbetreiber stellt daher für diese von vornherein keine Aufwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 dar. Denn die Anlagenbetreiber haben aufgrund der in den Direktvermarktungsverträgen getroffenen Regelungen nicht wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 vorausgesetzt einen unmittelbar durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers entstandenen finanziellen oder sonstigen Aufwand getragen. Selbst die vertraglich mit der Schuldnerin vereinbarte Abwälzung der Ausgleichsenergiekosten gegen Abtretung von vermeintlichen Erstattungsansprüchen war für die Anlagenbetreiber im Ergebnis vermögensneutral. Es kann wie ausgeführt nur nicht davon ausgegangen werden, dass die zum Ausgleich für die vertraglich begründete Belastung der Anlagebetreiber erfolgte Abtretung des gesetzlichen Härtefallanspruchs, der einen originär durch Einspeisemanagementmaßnahmen entstandenen Aufwand voraussetzt, diesen Härtefallanspruch durch den Übertragungsakt erstmals werthaltig gemacht hätte.
bb) Auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation und diesbezüglich von den betreffenden Anlagenbetreibern abgetretene Ansprüche kann sich der Kläger vor dem aufgezeigten Regelungshintergrund des Härtefallanspruchs ebenfalls nicht erfolgreich berufen. Die vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anwendung der Grundsätze zur Drittschadensliquidation ist anhand der Rechtslage ebenfalls zu verneinen, weil danach der vom Kläger behauptete Vermögensschaden an der Stelle entstanden ist, an der er nach der vertraglichen Regelung entstehen und wie er nach den Regelungen des EEG gerade nicht erstattungsfähig sein sollte. Es liegt hier jedenfalls keine zufällige und im Ergebnis unbillige Schadensverlagerung vor, wie sie von den Grundsätzen der Drittschadensliquidation allgemein vorausgesetzt wird.
(1) Das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation soll die ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers durch eine zufällige Schadensverlagerung verhindern. Im Fall einer begründeten Drittschadensliquidation verlangt der Gläubiger aus Sonderverbindung oder Delikt den Ersatz für einen Schaden, den nicht er selbst sondern ein Dritter erlitten hat. Der Dritte kann seinerseits keinen Ersatzanspruch geltend machen, weil er entweder nicht selbst Partner der Sonderverbindung ist oder nicht Inhaber des verletzten Rechtsgutes war. Den Vorteil aus dieser Aufspaltung der potenziellen Gläubigerseite soll aber nicht der Schädiger haben, denn den Interessen der Gläubigerseite wird auch dann Genüge getan, wenn ein Schaden ersetzt wird, der nur durch besondere Umstände verlagert worden ist. Anspruchsinhaber bleibt der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, tritt er seinen Anspruch an den geschädigten Dritten ab, kann dieser unmittelbar gegen den Schädiger vorgehen. Das Institut der Drittschadensliquidation greift deshalb ein, wenn das jeweils geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft (BGH, Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, juris Rn. 45 mwN = BGHZ 181, 12 ff.). Das bedeutet, dass der Schaden zumindest auch bei dem Gläubiger entstehen können muss und nicht ausschließlich bei dem Dritten, da im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger nur solche Rechtsgüter geschützt sind, die - wenigstens potentiell - Letzterem zustehen. Anderenfalls kann von vornherein in der Person des Gläubigers kein Schaden eintreten, der auf den Dritten verlagert wird. Darüber hinaus kommt eine Drittschadensliquidation nur in Betracht, wenn die Schadensverlagerung zufällige Folge der bestehenden Rechtslage ist (BGH, aaO).
(2) Ob die jeweiligen Abtretungserklärungen in den Nachtragsvereinbarungen mit den Anlagenbetreibern einen etwaigen Anspruch aus Drittschadensliquidation überhaupt umfassen würden, bedarf keiner Entscheidung. Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation ist jedenfalls nicht bereits deshalb ausgeschlossen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, weil vom Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz, sondern auf eine verschuldensunabhängige Entschädigung geltend gemacht wird. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation auch für Entschädigungsansprüche zu bejahen, so dass sich anhand der Rechtsnatur des streitgegenständlichen Anspruchs noch kein tauglicher Drittschaden ausschließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1971 - VII ZR 73/70, juris Rn. 6 = BGHZ 57, 335 ff.). Einem Anspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation steht ferner nicht entgegen, dass der hier abgetretene Härtefallanspruch nicht selbst auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1963 - VIII ZR 204/61, juris Rn. 21 = BGHZ 40, 91 ff.). Auch der Umstand, dass die Einspeisemanagementmaßnahmen der streitgegenständlichen Anlagen nach § 14 EEG 2014 keine per se rechtswidrigen Handlungen darstellten, schließt den Rückgriff auf die Drittschadensliquidation noch nicht zwingend aus (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018 - 8 U 71/18, juris Rn. 81).
(3) Die Voraussetzungen für eine Anspruchsbegründung aus dem Gesichtspunkt einer Drittschadensliquidation sind aber zu verneinen, weil nach der Gesetzeslage jedenfalls keine Schadensverlagerung im Sinne eines zufälligen Ergebnisses eingetreten ist.
(3.1) Es beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass lediglich Anlagenbetreiber nach der Härtefallregelung berechtigt sein sollen und nicht Direktvermarkter. Es fehlt zudem an einer ungerechtfertigten Entlastung des „Schädigers“, denn der betreffende Netzbetreiber kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 die Kosten der Entschädigung bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Die Direktvermarkter veräußern hingegen den von den Anlagenbetreibern aufgekauften Strom am Markt auf ihr eigenes Risiko. Darin liegende Kalkulationsrisiken würden durch die Möglichkeit einer Drittschadensliquidation daher systemwidrig zunächst auf die Netzbetreiber und letztlich auf die Energiekunden als im Ergebnis faktisch „Geschädigte“ verlagert. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung für eine Drittschadensliquidation, dass Gläubigerstellung und geschütztes Interesse ohne inhaltliche Rechtfertigung auseinanderfallen.
(3.2) Es kommt hinzu, dass eine durch die Regelungen des Direktvermarktungsvertrages bewirkte Schadensverlagerung vom Anlagenbetreiber auf den Direktvermarkter im Grunde bereits rückgängig gemacht wird, wenn dieser - wie vorliegend - mit dem Anlagenbetreiber vereinbart, ihm die Ausgleichsenergiekosten in Rechnung stellen zu dürfen. Denn infolge dieser vertraglichen Konstruktion hat der Anlagenbetreiber, der sich dadurch mit der Übernahme der Ausgleichsenergiekosten bereit erklärt hat, zunächst einmal einen eigenen - nicht mit einem zusätzlichen Aufwand im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 korrelierenden - Vermögensnachteil, den er sodann mit der Abtretung des vermeintlich dadurch werthaltig gewordenen Härtefallanspruchs an den Direktvermarkter vereinbarungsgemäß zum Ausgleich bringt. Tatsächlich hat die Schuldnerin damit ihre Ausgleichsenergiekosten an die Anlagebetreiber jedoch bereits durchgereicht und sich im Gegenzug einen anderen, nämlich den durch die Eingehung dieser Verbindlichkeit vermeintlich als zusätzliche Aufwendung der Anlagenbetreiber entstandenen Entschädigungsanspruch abtreten lassen. Die damit gewählte vertragliche Konstruktion ist an sich nicht zu beanstanden und - wie ausgeführt - auch hinsichtlich der Abtretung des gesetzlichen Härtefallanspruchs wirksam; sie eröffnet aber schon gerade deshalb nicht den Anwendungsbereich für die Grundsätze der Drittschadensliquidation, weil der durch die Vertragskonstruktion zunächst auf die Schuldnerin verlagerte „Kalkulationsschaden“ von dieser an die Anlagenbetreiber als nunmehr deren vertraglich begründeter Schaden weitergereicht wurde (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 15.04.2019 - 19 O 27/18, juris Rn. 86). Selbst wenn man also mit Blick auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer zunächst zufälligen Schadensverlagerung zu Lasten des Direktvermarkters ausginge, wäre diese Schadensverlagerung durch die vertragliche Überwälzung einer der Höhe - aber nicht dem Grunde - nach gleichen Vermögenseinbuße auf die Anlagenbetreiber bereits wieder in Wegfall gekommen.
(3.3) Die Beurteilung des Senats zur fehlenden Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation auf Fälle wie den vorliegenden stimmt im Ergebnis mit der einschlägigen Rechtsprechung überein (vgl.; OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018, a.a.O. Rn. 79 ff. und Beschluss vom 05.02.2020 - 3 U 303/19; siehe ferner OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.2019 - 17 U 36/18 LG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28.06.2019 - 11 O 26/18, vom 17.04.2019 - 11 O 215/18 und vom 08.01.2021 - 11 O 452/19; LG Dortmund, Urteile vom 15.04.2019 - 19 O 27/18, juris Rn. 89 und vom 13.02.2020 - 13 O 17/19; LG Bayreuth, Urteile vom 19.03.2018 - 13 HK 29/16, juris Rn. 107 ff. und vom 31.07.2019 - 34 O 417/18; LG Itzehoe, Urteile vom 27.07.2018 - 7 O 76/18, vom 25.03.2020 - 2 O 223/18 und vom 11.08.2020 - 6 O 47/19; LG Halle, Urteil vom 07.02.2020 - 3 O 128/19). Es ergeben sich in dieser Rechtsprechung allenfalls Unterschiede im Schwerpunkt der an den Tatbestandsmerkmalen einer Drittschadensliquidation orientierten und diese jeweils verneinenden Begründung. Dabei schließen sich diese Begründungen jedoch nicht wechselseitig aus, sondern verhalten sich zueinander komplementär, was sich schon daraus erklärt, dass die Tatbestandsmerkmale der Drittschadensliquidation hinsichtlich ihrer abgrenzenden Funktion nicht durchweg isoliert nebeneinander stehen, sondern miteinander verschränkt sind (insofern eine bereits im Gesetz angelegte Schadensverlagerung nicht „zufällig“ und dann aber in der Regel auch nicht „unbillig“ ist etc.).
c) Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche zu auf Schadensersatz aufgrund der behaupteten Verletzung von Mitteilungspflichten.
aa) Soweit der Kläger in zweiter Instanz neben dem Härtefallanspruch nach EEG zusätzlich Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten verfolgt, stellt dies eine Klageerweiterung mit neuem Klagegrund dar, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, § 533 ZPO. Insbesondere ist die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung zur Erledigung des Rechtsstreits sachdienlich und legt tatsächlichen Vortrag des Klägers zugrunde, den der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat.
bb) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 EEG 2012 gegenüber der Windpark S... KG und der Windpark L... KG weder aus abgetretenem Recht noch auf Grundlage der Grundsätze über die Drittschadensliquidation zu.
(1) Der Kläger hat einen Anspruch der Anlagenbetreiber auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB iVm § 11 Abs. 2 EEG 2012, der im Wege der Abtretung oder der Drittschadensliquidation auf die Schuldnerin übergegangen sein könnte, bereits nicht schlüssig dargelegt. Die genannten Normen verpflichten den Netzbetreiber, die Betreiber von Anlagen im Sinne des § 6 EEG 2012 spätestens am Vortag, jedenfalls aber unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer von Einspeisemanagementmaßnahmen informieren, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, insbesondere, ob die einzelnen Einspeisemanagementmaßnahmen, wegen derer der Kläger Aufwendungsansprüche geltend macht, jeweils vorhersehbar waren und wer, was zwischen den Parteien streitig ist, dafür die Beweislast trägt, kann dahinstehen. Denn der Kläger ist dem Einwand der Beklagten nicht entgegengetreten, auch bei einer Vorabinformation über die Einspeisemanagementmaßahmen hätte die Schuldnerin Fahrplananpassungen zur Verhinderung von Ausgleichsenergiekosten nicht vorgenommen
Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine entsprechende Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten den geltend gemachten Schaden der Schuldnerin tatsächlich hätte verursachen können. Der Kläger macht im Wege des Schadensersatzes den Betrag geltend, den die Schuldnerin für Ausgleichsenergie hätte zahlen müssen, wenn jede Einspeisemanagementmaßnahme in der Höhe der dadurch nicht eingespeisten Energie zu einer den Einsatz von Ausgleichsenergie erfordernden Bilanzkreisabweichung geführt hätte. Diese setzt allerdings voraus, dass jeweils eine durch Ausgleichsenergie zu nivellierende Unterdeckung im Bilanzkreis vorliegt und berücksichtigt nicht, dass statt dessen ein durch die Einspeisemanagementmaßnahme zu reduzierendes Überangebot an Strom im Bilanzkreis bestehen kann, das durch Einspeisemanagementmaßnahmen reduziert würde, so dass sich die Kosten für Ausgleichsenergie sogar verringerten. Zudem können der Höhe nach veränderliche Einspeisungen dritter Anlagen in den Bilanzkreis dazu führen, dass eine Mindereinspeisung durch die streitgegenständlichen Anlagen nicht notwendig eine Abweichung im Bilanzkreis bewirkt, die der Differenz zwischen prognostizierter und tatsächlich eingespeister Strommenge entspricht bzw. die überhaupt eine Anpassung des Fahrplanes bzw. den Einsatz von Ausgleichsenergie erfordert. Mangels Anhaltspunkten für das Maß der durch die Einspeisemengen tatsächlich entstehenden Abweichungen im Bilanzkreis kann ein entsprechender Schaden der Schuldnerin auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.
(2) Zudem fehlt es an einer wirksamen Abtretung etwaig bestehender Schadensersatzansprüche. Sowohl die Windpark S... KG als auch die Windpark L... KG haben jeweils in der Nachtragsvereinbarung zum Direktvermarktungsvertrag ausschließlich Ansprüche auf EEG-Härtefallentschädigung an die Schuldnerin abgetreten, die die nunmehr ergänzend geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht umfassen. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau von Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung. In Ziff. 1 vereinbaren die Parteien, dass die Schuldnerin berechtigt ist, dem Anlagenbetreiber die durch das Einspeisemanagement entstandenen Kosten für die Erfüllung von Ausgleichsenergie in Rechnung zu stellen, wegen denen dem Anlagenbetreiber ein Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Entschädigung nach der EEG-Härtefallklausel zustehe. Dieser Erstattungsanspruch ist Gegenstand der Abtretungsvereinbarung in Ziff. 2. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind nicht Gegenstand der Abtretung. Im Hinblick auf den eindeutigen, die Härtefallklausel des EEG ausdrücklich und mehrfach in Bezug nehmenden Wortlaut, der auch in den einleitenden Vorüberlegungen in der Präambel der Nachtragsvereinbarung in Bezug genommen wird, kommt entgegen der Ansicht des Klägers eine Auslegung des Vertrages dahin, dass jedwede Ansprüche der Anlagenbetreiber, aus denen sich ein Anspruch auf Ersatz von Ausgleichsenergiekosten ergeben könnte, nicht in Betracht.
(3) Aus den unter 2. b) bb) genannten Gründen kommt ein Anspruch des Klägers wegen Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 EEG 2012 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht in Betracht.
cc) Dem Kläger stehen auch Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 3 EEG 2012 weder aus abgetretenem Recht, noch aus eigenem Recht und auch nicht unter Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation zu.
(1) § 11 Abs. 3 EEG 2012 verpflichtet Netzbetreiber die von Einspeisemanagement Betroffenen unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung zu unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahmen vorzulegen. Die Informationspflicht soll sicherstellen, dass die von einer Einspeisemanagementmaßnahme Betroffenen die Erforderlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen können und ergänzt damit die auf die Abwendung möglicher Nachteile gerichtete Vorab-Informationspflicht in § 11 Abs. 2 EEG 2012 um eine nachträgliche Kontrollmöglichkeit zur Berechnung etwaiger Ansprüche gegen den Netzbetreiber. Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wird deshalb vom Schutzweck dieser Norm nicht erfasst.
Wie oben ausgeführt, ist die Schuldnerin als Direktvermarktungsunternehmen bereits keine von Einspeisemanagementmaßnahmen „Betroffene“ in diesem Sinne und damit zur Geltendmachung der behaupteten Pflichtverletzung nicht aktivlegitimiert, vielmehr richtet sich die Norm ausschließlich an (betroffene) Anlagenbetreiber. Zudem trägt der Kläger nicht vor, dass der Schuldnerin ein Schaden entstanden sei infolge nicht ausreichender nachträglicher Information über die durchgeführten Maßnahmen. Er macht keinen Verspätungsschaden, sondern allgemein Ansprüche wegen regelmaßnahmenbedingter Kosten geltend. Soweit er dazu ergänzend vertritt, im Falle einer Information zeitgleich mit oder kurz nach Beginn der Einspeisemanagementmaßnahme hätte die Schuldnerin den nunmehr geltend gemachten Schaden verhindern bzw. zumindest verringern können, kann dahinstehen, ob auch dies vom Schutzzweck des § 11 Abs. 3 EEG 2012 umfasst wird. Denn der Kläger hat trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass die Schuldnerin im Fall einer Information zu Beginn der Maßnahme Fahrplanänderungen noch hätte ergreifen können und tatsächlich ergriffen hätte, um eine negative Abweichung des Bilanzkreissaldo im Vergleich zu dem projektierten Fahrplan zu vermeiden. Zudem fehlt es an einer Darlegung, mit welcher zeitlichen Verzögerung dann jeweils eine auszugleichende Bilanzkreisabweichung noch hätte vermieden, ausgeglichen oder verringert werden können. Es kann deshalb nicht bestimmt werden, ob und in welcher Höhe Ausgleichsenergiekosten ohnehin angefallen wären, so dass es an den für eine Schätzung des dem Kläger etwaig entstandenen Schadens notwendigen Anknüpfungstatsachen (§ 287 ZPO) fehlt.
(2) Im Übrigen ist auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 3 EEG 2012 eine wirksame Abtretung nicht dargelegt. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu 3. b) bb) Bezug genommen.
(3) Aus den unter 2. b) bb) genannten Gründen scheitert auch der von dem Kläger hilfsweise verfolgte Anspruch aus Drittschadensliquidation bezogen auf eine angebliche Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 3 EEG 2012.
dd) Schließlich steht dem Kläger auch nach § 280 Abs. 1 BGB iVm § 4 Abs. 4 StromNZV kein Anspruch auf Schadensersatz zu, denn auch diese Norm begründet kein Informationsrecht des Bilanzkreisverantwortlichen vor Beginn der Regelmaßnahme, sondern bezieht sich auf den nachträglichen Datenabgleich innerhalb des Bilanzkreises, durch den im Wege eines strukturiert ablaufenden multilateralen Datenclearings zwischen Verteilernetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem die im Nachgang erfolgende Bilanzkreisabrechnung zuverlässiger und effizienter durchgeführt werden kann (BR-DrS 86/12 vom 15.02.2012, S. 14). Entgegen der Auffassung des Klägers lässt die Verwendung des Begriffes „Verminderung der Bilanzkreisabweichung“ vor diesem Hintergrund dieser Gesetzesbegründung nicht den Rückschluss zu, Ziel der Norm sei auch die Ermöglichung präventiver Maßnahmen.
d) Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der richtigen Berechnung von der Schuldnerin entstandenen Ausgleichsenergiekosten kommt es nach allem nicht mehr an.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 sowie §§ 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie dargelegt ist die bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung einheitlich und besteht mithin keine durch divergente Rechtsprechung begründete Rechtsunsicherheit, welche eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten würde. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtssache hier auch keine grundsätzliche Bedeutung, denn bei einhelliger Meinung der Oberlandesgerichte begründen bisher vereinzelt gebliebene und nicht näher begründete Stimmen in der Literatur nicht die Klärungsbedürftigkeit einer sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellenden Rechtsfrage, auch wenn der Bundesgerichtshof über diese noch nicht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 156/09, juris Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 543 ZPO Rn. 11 mwN).
3. Der Streitwert für die II. Instanz wird auf 39.952 € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 47 Abs. 1 sowie 48 Abs. 1 GKG).