Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.08.2021 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 2 L 939/20.NC | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0813.2L939.20.NC.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 11 Abs 4 HSchulG BB, § 5 Abs 5 HSchulZulV BB, KapV BB, § 3 LVerpflV BB, § 7 LVerpflV BB, ZulZ2020/2021V BB |
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität P... im ersten Fachsemester vom Wintersemester (WS) 2020/2021 an außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. Kapazität erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung besteht nicht. Die Prüfung ergibt, dass in der Lehreinheit Psychologie über die für das WS 2020/2021 vom Antragsgegner vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung des verfahrensgegenständlichen Berechnungszeitraums 2020/2021 ist bezogen auf den Berechnungsstichtag 19. März 2020 (§ 3 Abs. 1 KapV) die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl.II/20, Nr. 60).
Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner ermittelte Aufnahmekapazität von 90 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang Psychologie, die in dieser Höhe in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2020/2021 vom 15. Juni 2020 (GVBl.II/20, Nr. 52, ZulV) festgesetzt wurde, fällt zu niedrig aus. Sie beträgt mindestens 95 (und maximal 100) Plätze; tatsächlich hat der Antragsgegner 141 Studierende immatrikuliert.
Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs errechnet sich anhand der Anteilsquote gemäß § 10 KapV nach der Gesamtaufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit; sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
1.
Der streitgegenständliche Studiengang ist der Lehreinheit Psychologie zugeordnet.
Für diese Lehreinheit hat der Antragsgegner ein – bereinigtes – Lehrangebot in Höhe von 183,77 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) in Ansatz gebracht. Dies ist um jedenfalls 10,87 LVS zu niedrig.
a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen und der diesen gegenüber festgesetzten individuellen Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) auszugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Dabei legt die Kammer die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Psychologie eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht des vom Präsidium der Universität P...beschlossenen Stellenplans für die Kapazitätsberechnung 2020/2021 zugrunde. Das Lehrdeputat der so ermittelten Lehrpersonen ergibt sich hinsichtlich des vorliegenden Berechnungszeitraums im Wesentlichen aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 13. Januar 2017 (GVBl. II/17, Nr. 3) in der Fassung der Verordnung vom 17. September 2020 (GVBl. II/20, Nr. 87).
Die Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u. a. für Professorinnen und Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1) und für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3). Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. hierzu § 49 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 – BbgHG, GVBl. I/14, Nr. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 GVBl. I/20, Nr. 26) haben nach § 7 Abs. 1 LehrVV eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS. Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität P...das Regeldeputat nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien für das gesamte hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Beschluss vom 24. September 2009 und für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen durch Beschlüsse vom 26. September 2012, vom 18. Juni 2014 sowie vom 21. Oktober 2015 weiter differenziert.
aa. Gemessen an den dargelegten Vorgaben ergeben sich für die Lehreinheit Psychologie unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:
(1) 1 W1-Juniorprofessorenstelle mit einem Deputat von 6 LVS (Stellennummer: 999 – W)
Die Juniorprofessorenstelle von Dr. W... ist vom Antragsgegner fehlerhaft nicht in Ansatz gebracht worden.
Der Senat der Universität P...hat mit Beschluss vom 24. September 2009 die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LehrVV, wonach die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren 4 bis 6 LVS beträgt, dahingehend konkretisiert, dass für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase (also den ersten drei Jahren der Juniorprofessur) und für solche in der zweiten Anstellungsphase (also dem vierten bis sechsten Jahr der Juniorprofessur) ohne sog. Tenure Track ein Regellehrdeputat von 4 LVS besteht; ein Deputat von 6 LVS gilt danach in der zweiten Phase einer Juniorprofessur mit Tenure Track. Auf dieser Basis war für Dr. W... eine Lehrverpflichtung von 6 LVS zu berücksichtigen, da sich Herr W... vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2022 in der 2. Anstellungsphase mit Tenure Track befindet.
Anders als der Antragsgegner meint, ist das Lehrdeputat der Juniorprofessur für das Studienjahr 2020/2021 auch nicht gemäß § 6 Abs. 4 KapV außer Betracht zu lassen. Danach bleiben einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum entfallen, bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KapV besteht der Berechnungszeitraum jeweils aus dem Wintersemester und dem darauffolgenden Sommersemester. Ausweislich der Website der Universität P...(https://www.uni-p....de/de/studium/termine/semestertermine) endet das Sommersemester 2022 zum 30. September 2022. Da die Juniorprofessur erst mit diesem Tag ausläuft, steht sie sowohl im streiterheblichen Berechnungszeitraum, dem Studienjahr 2020/2021, als auch im darauffolgenden Berechnungszeitraum, dem Studienjahr 2021/2022 zur Verfügung.
(2) 11 W2- bzw. W3-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 88 LVS (Stellennummern: 2078 – F..., 358 – S..., 171 – E..., 41 – K..., 40 – E..., 172 – S...-A..., 46 – S..., 42 – W..., 43 – F..., 173 – W..., 312 – R...
Anstelle der Berücksichtigung der Juniorprofessur von Professor W... (s. oben (1) hat der Antragsgegner in seiner Berechnung der Aufnahmekapazität die nicht besetzte Professur für die Allgemeine Psychologie I, Schwerpunkt Kognitionspsychologie (Stellennummer 228), die ab 1. Oktober 2022 mit dem Juniorprofessor W... besetzt werden soll, mit 8 LVS angesetzt. Um diese Deputatstunden ist das Lehrangebot zu reduzieren.
Gemäß § 6 Abs. 3 KapV können Stellen, die voraussichtlich während mindestens der Hälfte des Berechnungszeitraums nicht besetzt sind, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Vor dem Hintergrund dieser Regelung sowie der Tatsache, dass Lehrangebot tatsächlich im gesamten Berechnungszeitraum lediglich von einer Lehrperson erbracht werden kann, da die W2-Professur erst im Herbst 2022 besetzt werden wird einerseits und andererseits dem zutage getretenen Willen des Antragsgegners, diesem Sachverhalt durch Nichtberücksichtigung einer der beiden Stellen Rechnung zu tragen, ist die Stelle 228 bei der Bestimmung des Lehrangebots außer Betracht zu lassen. Im Ergebnis sind daher die sich aus W2-/W3-Professorenstellen ergebenden Deputatstunden von 96 auf 88 LVS zu reduzieren.
(3) 3 E13/E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische/wissenschaftliche Mitarbeiter mit je 8 LVS, insgesamt 24 LVS (Stellennummern: 386 – S..., 698 – L ..., 387 – M...)
Der Ansatz von drei Stellen – Stellennummer 386 – S..., Stellennummer 698 – L ..., Stellennummer 387 – M... – mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS begegnet keinen Bedenken.
Zwar hat der Antragsgegner im vorangegangenen Berechnungszeitraum noch 8 solche Stellen angesetzt. Für die über die nunmehr berücksichtigten 3 Stellen hinausgehenden 5 Stellen gilt allerdings Folgendes:
Für die in der Stellenübersicht 2019/2020 noch aufgeführte Mitarbeiterin Frau Philipp (Stellennummer 787) hat der Antragsgegner bereits im Berechnungszeitraum 2019/2020 (Stichtag 31. März 2019) mitgeteilt, dass sie zum 30. September 2019 ausgeschieden ist und die Stelle ab dem 1. Oktober 2019 mit dem Mitarbeiter V... B... besetzt worden ist. Dies entspricht der aktuell vorgelegten Stellenübersicht, die Herrn V... B... als in einem befristeten Arbeitsverhältnis auf der Stellennummer 787 beschäftigt aufführt.
Für die gleichfalls in der Stellenübersicht 2019/2020 berücksichtigte Mitarbeiterin Frau M... (Stellennummer 776) hat der Antragsgegner im Berechnungszeitraum 2019/2020 mitgeteilt, dass sie zum 30. September 2019 die Rente antritt. Die Stelle mit der Stellennummer 776 ist ausweislich der aktuellen Stellenübersicht im streiterheblichen Berechnungszeitraum mit der befristet beschäftigten Mitarbeiterin Frau P... besetzt.
Der im vorangegangenen Berechnungszeitraum auf der Stellennummer 407 geführte Mitarbeiter Herr I... hat ausweislich des von dem Antragsgegner vorgelegten Besetzungsverlaufs für die Stellennummer am 31. März 2019 die Rente angetreten. Ausweislich der aktuellen Stellenübersicht wird auf dieser Stellennummer nunmehr die befristet beschäftigte Mitarbeiterin Frau M... geführt.
Für die beiden weiteren noch im vorangegangenen Berechnungszeitraum als unbefristet beschäftigt berücksichtigten Mitarbeiter Frau S... und Herrn S..., sowie für den bislang gar nicht in der Stellenübersicht angeführten unbefristet beschäftigten Mitarbeiter Herrn D... hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. Juli 2021 und unter Berufung auf den „Vermerk zur Neuausrichtung der Psychologie […]“ vom 29. Januar 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass sie ab dem Wintersemester 2020/2021 der Lehreinheit Erziehungswissenschaften, für die sie auch bislang ganz überwiegend Lehre erbracht haben, zugeordnet werden. Der Antragsgegner habe sich im Rahmen seiner Organisationshoheit dazu entschlossen, im Zuge der Einrichtung eines Approbationsstudiengangs Klinische Psychologie / Psychotherapie und der damit verbundenen Neuausrichtung der (Lehreinheit) Psychologie, die pädagogisch-psychologischen Ausbildungsbestandteile in der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zu bündeln; die Zuordnung der entsprechenden Mitarbeiter sei deshalb verändert worden, weshalb folgerichtig der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Psychologie in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften hinsichtlich der EWS und BiWi –Module für Lehramtsstudenten entfallen sei. Es seien 2,5 Vollzeitäquivalente – S... 1,0; S... 1,0, D... 0,5 – mit 23 LVS ausgegliedert worden; der – nun in der Kapazitätsberechnung entfallene – Dienstleistungsexport habe hingegen beispielsweise im Studienjahr 2017/2018 rund 36 LVS betragen.
Die von Antragstellerseite hiergegen teilweise vorgebrachten Bedenken schlagen, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, nicht durch. Der Antragsgegner hat die 3 Mitarbeiter S..., S... und D... mit ihren 2,5 Vollzeitäquivalenten (und 23 LVS) vollständig der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zugeordnet. Selbst wenn diese Mitarbeiter – was lediglich behauptet wird –, weiterhin und teilweise Lehre in der Lehreinheit Psychologie erbringen sollten, wäre diese wiederum als Dienstleistungsexport der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zu berücksichtigen. Anders als gerügt ist die W3-Professur für Pädagogische Psychologie, die nach dem Vermerk zur Neuausrichtung der Lehreinheit in eine Professur für Klinische Psychologie umgewandelt werden soll, in der verfahrensgegenständlichen Kapazitätsberechnung berücksichtigt. Zutreffend dürfte hingegen die Rüge sein, wonach die Exportberechnung in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften insgesamt „auf null zu setzen“ ist, jedenfalls soweit die entsprechende Lehre durch die drei umgesetzten Mitarbeiter erbracht wird bzw. worden ist. Dies hat der Antragsgegner allerdings berücksichtigt (s. hierzu u., b.).
(4) 14,32 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von insgesamt 57,3 LVS.
Dieser Ansatz ist zu erhöhen auf 14,65 Stellen mit einem Deputat von 60,38 LVS.
Für diese Beschäftigtengruppe hat der Antragsgegner – abgesehen von dem Mitarbeiter Herrn B... (Stelle 3754), s. hierzu u. (5) – zu Recht eine Lehrverpflichtung von 4 LVS für die volle Stelle in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung entspricht der Festlegung der Senatsbeschlüsse für akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG.
Die Beschäftigtengruppe setzt sich zusammen aus:
o folgenden Stellen:
- Stelle 3675 – M... mit 0,5-Stellenanteil und 2 LVS
- Stelle 3675 – K... – mit 0,5-Stellenanteil und 2 LVS
- Stelle 787– V... B... – mit einem 1,0-Stellenanteil und 4 LVS (s. o.)
- Stelle 3825 – R... – mit einem 1,0-Stellenanteil und 4 LVS
- Stelle 2594 – L... – mit einem 0,5 Stellenanteil und 2 LVS
- Stelle 3417– J... – mit einem 1,0-Stellenanteil und 4 LVS
- Stelle 3464 – S... – mit einem 1,0-Stellenanteil und 4 LVS
- Stelle 3697 – K... – mit einem 1,0-Stellenanteil und 4 LVS
- Stelle 1138 – G... – mit einem 0,5-Stellenanteil und 2 LVS.
Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für diese Mitarbeiter, deren befristete Arbeitsverträge sämtlich über den hier relevanten Stichtag hinaus laufen, bereits für den vorangegangenen Berechnungszeitraum geführt; die entsprechenden arbeitsvertraglichen Unterlagen liegen der Kammer vor.
o der Stelle 1138 (0,5-Stellenanteil) mit 2 LVS – B... – für die beurlaubte Mitarbeiterin Frau G.... Der Qualifikationsnachweis für die Mitarbeiterin Frau B... wurde bereits im Berechnungszeitraum 2019/2020 erbracht.
o der Stelle 932 (0,67-Stellenanteil). Für den beurlaubten Mitarbeiter Herrn P... wurde als N. N. eine Lehrverpflichtung von 2,67 LVS angesetzt. Der Antragsgegner hat für die Zeit der Beurlaubung des Stelleninhabers bei der Lehrdeputatsermittlung weiter dessen Lehrverpflichtung in Höhe von 4 LVS für die ganze Stelle berücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015, der unter dem Punkt „sonstige Anmerkungen“ festlegt, dass ein Abwesenheitsvertreter grundsätzlich das Regeldeputat des Mitarbeiters erhält, der vertreten wird. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 22). Das anhand des Stellenanteils von 0,67 rechnerisch ermittelte Deputat von 2,67 LVS ist allerdings auf 3 LVS zu erhöhen. Da es nach § 7 Abs. 1 KapV auf die gegenüber der einzelnen Lehrperson festgesetzte Lehrverpflichtung ankommt, ist diese in die Berechnung einzustellen. Gegenüber Herrn P ist ausweislich den der Kammer vorliegenden arbeitsvertraglichen Unterlagen für den vorangegangenen Berechnungszeitraum ein Lehrdeputat von 3 LVS festgelegt worden.
o der Stelle 776 (1,0-Stellenateil) – P... – mit 4 LVS (s. schon oben (3) und der Stelle 407 (1,0-Stellenateil) – M... – mit 4 LVS (s. o. (3). Den Qualfikationsnachweis für diese Mitarbeiterinnen hat der Antragsgegner anhand der mit Schriftsatz vom 16. Juni 2021 vorgelegten Unterlagen geführt.
o der Stelle 3754 mit einem 0,65-Stellenanteil – F... – und mit einem 0,33-Stellenanteil – B... (s. hierzu u. (5). Da der Mitarbeiter Herr F... eine Lehrverpflichtung von 3 LVS hat, sind die in der Stellenübersicht angesetzten 2,6 LVS mit Blick auf § 7 Abs. 1 KapV um + 0,4 LVS zu erhöhen. Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für Herrn F... erbracht (Anlagen zum Schriftsatz vom 16. Juni 2021).
o der Stelle 329. Der auf dieser Stelle geführte Mitarbeiter Herr Dr. K... hat – anders als es die Stellenübersicht ausweist, aber ausweislich der vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen sowie in Einklang mit den Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Juni 2021 – bei einem Stellenanteil von 1,0 eine Lehrverpflichtung von 4 LVS. Ausgehend von den in der Stellenübersicht angegebenen 2,65 LVS (bei einem Stellenanteil von 0,67) sind daher 1,35 LVS zusätzlich in Ansatz zu bringen und der Stellenanteil ist um 0,33 zu erhöhen.
o der Stelle 932 (Stellenanteil 0,33) und der Stelle 2594 (Stellenanteil 0,33). Der auf diesen Stellen geführte Mitarbeiter Herr Dr. B... hat ausweislich der mit Schriftsatz vom 16. Juni 2021 vorgelegten Anlagen eine Lehrverpflichtung von 3 LVS. Die für ihn in der Stellenübersicht (in Summe) angesetzten 2,66 LVS sind daher um 0,34 zu erhöhen (§ 7 Abs. 1 KapV).
o der Stelle 623 (Stellenanteil 0,67), die derzeit nicht besetzt ist (N.N). Da die Stelle im vorangegangenen Berechnungszeitraum mit dem 0,67er Stellenanteil mit der Mitarbeiterin Frau T...-J... besetzt war, der gegenüber eine Lehrverpflichtung in Höhe von 3 LVS bestand, ist der hier angesetzte Anteil von 2,67 um 0,33 LVS zu erhöhen.
o der Stelle 2594 (Stellenanteil 0,33), die derzeit nicht besetzt ist (N.N.). Da die Stelle im vorangegangenen Berechnungszeitraum mit einem 0,33er Stellenanteil mit dem Mitarbeiter B... besetzt war und ausweislich der Stellenübersicht zum Stichtag 31. März 2019 eine Lehrverpflichtung von 1 LVS festgesetzt war, ist das Deputat von 0,67 um 0,33 LVS zu erhöhen.
Kapazitätsgünstig ist von den vom Antragsgegner angesetzten 14,32 Stellen mit insgesamt 57,3 LVS (die Addition der Stellenanteile bzw. der LVS in der Stellenübersicht ergibt lediglich 13,32 Stellen mit 53,3 LVS) für diese Beschäftigtengruppe auf Grundlage der obigen Ausführungen von 14,65 (14,32 + 0,33) Stellen mit insgesamt – aufgrund der Berücksichtigung der individuellen Lehrverpflichtung gerundet – 60,38 LVS (57,3 + 0,33 + 0,4 + 1,35 + 0,34 + 0,33 + 0,33) auszugehen.
(5) 0,33 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 LVS (netto 8 bis 11 LVS)
Die in der Stellenübersicht für den Mitarbeiter Herrn Dr. B... (Stelle 3754) angesetzte Lehrverpflichtung von 1,33 ist um 1,67 auf 3 LVS zu erhöhen. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 16. Juni 2021 vorgelegten Festlegung der Lehrverpflichtung für Herrn Brauer ist dieser gerade kein Beschäftigter mit Qualifizierungsmöglichkeit – s. hierzu oben (4) –, vielmehr hat er Aufgaben in Lehre und Forschung. Nach dem Senatsbeschluss zur Differenzierung des Lehrdeputats für akademische Beschäftigte vom 21. Oktober 2015 liegt der Standardwert für Beschäftigte mit Aufgaben in Lehre und Forschung bei 11 LVS (Standardwert) bzw. bei 8 LVS (Untergrenze). Es ist daher zumindest der Wert von 8 LVS zugrunde zu legen, was angesichts des 0,33-Stellenanteil zu einem Deputat von (aufgerundet) 3 LVS führt.
(6) 0,33 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 2 LVS
Für die Beschäftigte M... hat der Antragsgegner zu Recht eine Lehrverpflichtung von 6 LVS für die volle Stelle in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung entspricht der Festlegung der Senatsbeschlüsse für akademische Mitarbeiter mit Schwerpunkt Forschung.
bb. Zu dem danach mit 182,05 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV Lehraufträge / sonstige Lehrleistungen im Umfang von 12 LVS hinzugerechnet (s. Punkt 4. der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität). Dieses Ergebnis hält der Überprüfung Stand.
(1) Dass der Antragsgegner Lehrauftragsstunden im Rahmen der Kapazitätsberechnung in Höhe von 15 LVS für das Sommersemester 2019 und in Höhe von 7 LVS für das Wintersemester 2019/2020 nicht berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden.
§ 8 Satz 1 KapV bestimmt zwar, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß der Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat aber den Antrag der Universität P...auf Kapazitätsneutralität bestimmter Lehrveranstaltungsstunden mit Blick auf 11 Abs. 4 BbgHG mit Schreiben vom 15. Juli 2020 genehmigt. Gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität auf Antrag der jeweiligen Hochschule Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, die der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit bestehenden oder zu erwartenden Überlast (1.), der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen (2.) oder der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich (3.) dienen, wenn die Maßnahmen durch eigene Mittel der jeweiligen Hochschule, durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel oder mit Mitteln Dritter finanziert werden oder keine Finanzierung erfordern.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf 12 LVS aus dem Sommersemester 2019 und 7 LVS aus dem Wintersemester 2019/2020 vor. Für sie ergibt sich aus der Anlage 2.1 zum Antrag auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen für die Kapazitätsberechnung 2020/2021, dass diese aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 (TG 80), Drittmitteln und sonstigen Mitteln finanziert wurden und „zum Ausgleich der Belastung aufgrund überplanmäßiger Einschreibungen, zur Sicherung angemessener Studienbedingungen und Betreuungsrelationen in Studiengängen mit sehr hoher Studiennachfrage, zur Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich, für Maßnahmen zur Erhöhung der Studienerfolgsquote“ bestimmt sind. Sie stellen daher Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 4 BbgHG dar.
Dies kann zwar nicht für die beiden von Dr. Groß und Dr. Kohn angebotenen Pflichtveranstaltungen („Vorbereitendes Seminar zum Modul 3a“), für die in der Übersicht über die Lehraufträge des Sommersemester 2019 die Bemerkung „Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung“ eingetragen ist und die zusammen 3 LVS umfassen, angenommen werden. Dass die Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 Nr. 1, 2 oder 3 BbgHG auch für diese beiden Lehraufträge vorliegen, hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2021 auch nicht behauptet. Er hat allerdings dargelegt, dass das „Vorbereitende Seminar zum Modul 3a“ zum EWS-Modul gehört, welches nicht mehr von der Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung für die Lehramtsausbildung angeboten wird. Da der Dienstleistungsexport in die EWS-Module für die Zwecke der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt worden ist, erscheint es folgerichtig, auch die Lehraufträge, mit denen diesen Modulen zuzuordnende Lehre erbracht wird, als kapazitätsneutral zu behandeln.
(2) Zum Lehrangebot ist zudem „Titellehre“ entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. Die Kammer hat keinen Grund, den vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Umfang von (24/2=) 12 LVS zu beanstanden.
cc. Das Lehrangebot ist darüber hinaus um weitere 3 LVS zu erhöhen. Dies entspricht der Lehrverpflichtung, die ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. Juli 2021 übersandten Anlage 24 gegenüber der Mitarbeiterin Frau G... festgesetzt worden ist. Zwar hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur dem Antrag der Universität auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen in Höhe von 4 Lehrveranstaltungsstunden für die befristete zusätzliche Ausstattung von akademischen Mitarbeitern mit Schreiben vom 15. Juli 2020 entsprochen. Der Antragsgegner hat allerdings nicht dargelegt, dass hinsichtlich dieser Lehrverpflichtung die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 BbgHG erfüllt sind. Er hat insofern lediglich mitgeteilt, dass Frau G... in dem im Jahr 2022 auslaufenden Projekt der Juniorprofessur Emotions- und Biopsychologie als akademische Mitarbeiterin beschäftigt wird und ggf. beabsichtigt ist, sie mit dem Auslaufen des Projekts auf einer zur Professur Allgemeine Psychologie gehörenden Haushaltsstelle weiter zu beschäftigen. Dass das Projekt, in dessen Rahmen Frau G... aktuell beschäftigt ist, eines der genannten Ziele verfolgt, hat der Antragsgegner selbst nicht behauptet; ausweislich des mit Schriftsatz vom 21. März 2021 vorgelegten Datenblattes zum Projekt „W1 Emotions- und Biopsychologie“ (Tenure Track – Programm) wird hiermit das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Karriereentwicklung) verfolgt. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Lehrverpflichtung aus anderen Gründen nicht kapazitätswirksam sein könnte. Sie ist daher beim Lehrangebot zu berücksichtigen.
Lehrdeputatsreduzierungen hat der Antragsgegner für die Kapazitätsberechnung nicht in Ansatz gebracht, weshalb sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 197,05 LVS errechnet.
b. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑q CAq * (Aq * 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfenahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Grundlage für die Berechnung des Curricularanteils, den die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, sind dabei die Festlegungen der jeweiligen Studienordnungen.
Die Kammer berücksichtigt die vom Antragsgegner mit 7,51 LVS in die Berechnung eingestellten Dienstleistungen im Umfang von lediglich 2,41 LVS.
aa. Die Lehreinheit Psychologie hat ausweislich der Studienordnungen und Modulhandbücher Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Patholinguistik (BSc 210 LP), Erziehungswissenschaft (BA 90 und 60 LP), Soziologie (BSc 180 LP) und Informatik/Computional Science (BSc 180 LP) sowie der Masterstudiengänge Computional Science (MSc 120 LP) und Mathematics (MSc 120 LP) anzubieten.
Für die danach von der Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung zu erbringenden Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage aufgrund der jeweiligen Studienordnungen in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten (LVA), Semesterwochenstunden (SWS), Gruppengrößen (g), Anrechnungsfaktoren (f) und Teilnehmerquotienten (TQ) anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt.
Der zugunsten der genannten nicht zugeordneten Studiengänge zu berücksichtigende Dienstleistungsexport der Lehreinheit Psychologie ist nicht etwa deshalb fehlerhaft ermittelt worden, weil, wie vereinzelt von Antragstellerseite gerügt, der Antragsgegner Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht hätte, der Lehrveranstaltungen betrifft, die von den drei in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften umgesetzten Mitarbeitern – S..., S..., D... – angeboten werden. Wie im Einzelnen von der Kammer für das Wintersemester 2020/2021, für das die Umsetzung strukturell wirksam werden sollte, überprüft, wird die Lehre in sämtlichen noch im Rahmen des Exports berücksichtigten Studiengängen von Personal erbracht, das (nach wie vor) der Lehreinheit Psychologie zugeordnet ist. Im Studiengang Patholinguistik wurde die Lehrveranstaltung absolviert von Professor F..., im Studiengang Soziologie von Professor K..., im Studiengang Informatik/Computational Science (BSc) von den Professoren W..., F... und R..., im Studiengang Computational Science (MSc) von Professor E... und im Studiengang Mathematics von den Professoren E... und F... sowie von den Mitarbeitern R..., V...-B..., K... und G.... Im Studiengang Erziehungswissenschaft wurde das entsprechende Modul (Grundlegende Empirische Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft – ERZ-B2-G3), das lediglich zu 33% von der Lehreinheit Psychologie (und zu 67% von der Lehreinheit Erziehungswissenschaft) erbracht wird, im Wintersemester 2020/2021 von einem Professor aus der letztgenannten Lehreinheit angeboten.
Der in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport begegnet allerdings insofern Bedenken – was vereinzelt auch von Antragstellerseite gerügt wurde – als dass er Lehrveranstaltungen betrifft, die nicht exklusiv für die nicht zugeordneten Studiengänge angeboten werden, sondern zugleich Teil des Curriculums eines der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge sind. Da gleichzeitig die Gruppengrößen für die Vorlesungen in dem Bachelorstudiengang Psychologie mit 80 Teilnehmern sowie in dem Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 50 Teilnehmer relativ niedrig angesetzt worden sind (vgl. insofern VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), wird die entsprechende Lehrnachfrage im Falle der in mehreren Studiengängen vorgeschriebenen Module doppelt berücksichtigt. Die Vorlesung wird bei der Berechnung des Curriculareigenanteils so bewertet, als werde sie nur für Studierende der Psychologie gehalten, gleichzeitig aber wird die Nachfrage von nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen – obgleich diese Studierenden dieselben, einmal gehaltenen Vorlesungen besuchen – als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, juris Rn. 46 f.).
Nicht anzuerkennen sind auf dieser Grundlage die vom Antragsgegner für die nicht zugeordneten Studiengänge Informatik / Computational Science BSc und Computational Science MSc als Dienstleistungsexport berücksichtigten Curricularanteile in Höhe 0,0750 bzw. 0,0320. Die von der Lehreinheit Psychologie für den erst genannten Studiengang zu erbringenden Module Allgemeine Psychologie I und II (PSY-BS-011) und Biologische Psychologie (PSY-BS-013) sind gleichfalls von Studierenden des Bachelorstudiengangs Psychologie zu belegen. Das Modul Mathematical Modelling in Neurocognitive Psychology (CSE-MA-011), das die verfahrensgegenständliche Lehreinheit für den Studiengang Computational Science MSc zu erbringen hat, ist in gleicher Weise von den Studierenden des zugeordneten Studiengangs Cognitive Science - Embodied Cognition MSc zu belegen.
In dem nicht zugeordneten Studiengang Mathematics MSc wird lediglich das Modul Cognitive Science and Embodied Cognition (CSE-MA-040) ausschließlich für die Studierenden dieses Studiengangs erbracht, während die übrigen Module (Mathematical Modelling in Neurocognitive Psychology [CSE-MA-011]; Neuroscience of Embodied Cognition [CSE-MA-012]; Advanced Methods: Experimental Programming [CSE-MA-013]; Developmental Science and Embodiment [CSE-MA-020]; Cognitive and Sensorimotor Development [CSE-MA-022]) gleichermaßen von Studierenden des zugeordneten Masterstudiengangs Cognitive Science – Embodied Cognition zu absolvieren sind. Ein zu exportierender Curricularanteil ist daher lediglich in Höhe von 0,0093 für das Modul CSE-MA-040 zu berücksichtigen.
Die für die nicht zugeordneten Studiengänge Patholinguistik (Psychologie [LIN-BS-203]), Erziehungswissenschaft (BA 90 und 60 LP, Grundlegende Empirische Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft [ERZ-B2-G3]) und Soziologie (Sozialpsychologie [BVMSPS110]) erbrachten Module werden hingegen ausweislich der auf der Website der Universität P...abrufbaren Modulbeschreibungen ausschließlich für die Studierenden der genannten Studiengänge erbracht. Der Dienstleistungsexport in Höhe eines Curricularanteils von 0,0750 (Patholinguistik), 0,0111 (Erziehungswissenschaft, 90 LP), 0,0056 (Erziehungswissenschaft 60 LP) ist daher anzuerkennen. Dies gilt gleichfalls für den in Höhe von 0,0185 angesetzten Curricularanteil für den Studiengang Soziologie. Soweit das Gericht in der Vergangenheit den Ansatz einer Vorlesungsgröße in der Soziologie von 80 für zu gering erachtet und die Gruppengröße auf 115 erhöht hat (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 51), kann die Frage einer Fortführung dieser Rechtsprechung dahinstehen, da eine Verringerung der als Export angesetzten Lehrveranstaltungsstunden von 0,72 auf 0,51 (d. h. eine Verringerung um 0,21 LVS) sich nicht auf das Ergebnis auswirkt (s. u., berücksichtigt in der als „Variante“ bezeichneten Berechnung).
bb. Der Antragsgegner mit seinem Vorbringen zur Antragserwiderung erläutert, er habe zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge Studienanfängerzahlen gemäß § 9 Abs. 2 KapV berücksichtigt.
Anhaltspunkte dafür, dass die im Datensammelblatt unter 5) ausgewiesenen Zahlen unter Missachtung dieser Vorgaben ermittelt worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit vereinzelt moniert wurde, der Antragsgegner habe in den Studiengängen Patholinguistik, Erziehungswissenschaft und Soziologie nicht die festgesetzten, sondern die (Überbuchungen enthaltenden) tatsächlichen Zulassungszahlen zugrunde gelegt, greift das nicht durch. Aus § 9 Abs. 2 KapV ergibt sich keine Bindung an die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen niedergelegte Zahl. Vielmehr sind ausweislich des Wortlauts der Vorschrift die voraussichtlichen Zulassungszahlen zu berücksichtigen, wobei die bisherige Entwicklung berücksichtigt werden kann. Davon abgesehen wendet der Antragsgegner – ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich gefordert würde (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 515 ff. m. w. N.) – auf die Anfängerzahlen eine Schwundquote an, was im zu einer Verringerung der für die Zwecke des Dienstleistungsexports anzusetzenden Lehrveranstaltungsstunden führt.
cc) Im Ergebnis sind daher 2,41 LVS (1,31 – Patholinguistik; 0,30 – Erziehungswissenschaft (Ba 90 LP); 0,05 – Erziehungswissenschaft (Ba 60 LP); 0,72 – Soziologie; 0,03 – Mathematics) als Dienstleistungsexport anzuerkennen (bzw. von 2,2 LVS bei Änderung der Gruppengröße der Vorlesung für den Studiengang Soziologie – Variante).
Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (197,05 – 2,41 =) abgerundet 194,64 LVS bzw. von (197,05 – 2,2 =) 194,85 (Variante).
2.
Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 389,28 LVS bzw. 389,70 – Variante) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KapV auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen).
Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil - Cap -) für den Bachelorstudiengang Psychologie mit 2,3755, für den Masterstudiengang Psychologie mit 2,3486, für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 0,9222 und für den PhD-Studiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 0,3556 in Ansatz gebracht.
Die Kammer hat keinen Anlass dies zu beanstanden. Soweit das Gericht in der Vergangenheit die Curricularanteile für den Bachelorstudiengang Psychologie sowie für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition aufgrund des Ansatzes einer Gruppengröße von 80 bzw. 50 Teilnehmern für die Vorlesung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 2. August 2018 - 12 L 1198/17.NC -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 5. Mai 2017 - 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83), beanstandet hat, kann dies vorliegend dahinstehen, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt.
Selbst wenn für den Bachelorstudiengang Psychologie auf der Basis einer Gruppengröße für Vorlesungen von 115 Personen der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Curricularanteil bei 54 SWS um (0,0125 - 0,0086 =) 0,0039, d. h. um (* 54 =) 0,2106, zu mindern wäre, im Ergebnis also ein Curricularanteil von 2,1649 anzusetzen wäre und zusätzlich für den Masterstudiengang Cognitive Science – Embodied Cognition auf der Basis einer Gruppengröße für Vorlesungen von 60 Personen der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Curricularanteil bei 6 SWS um (0,02 - 0,016 [Periode] =) 0,003, d. h um (* 6 =) 0,0204 zu mindern wäre, im Ergebnis also ein Curricularanteil von 0,9018 anzusetzen wäre, stünde kein zusätzlicher zu vergebender Studienplatz zur Verfügung (s. hierzu u. Variante).
Da der Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, nämlich der Bachelor- und der Masterstudiengang Psychologie sowie der Master- und der PhD-Studiengang Cognitive Science - Embodied Cognition, hat der Antragsgegner Anteilquoten bestimmt, und zwar für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Quote von 49,70%, für den Masterstudiengang Psychologie von 41,21%, für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition von 6,06% und für den PhD-Studiengang von 3,03%. Die Bildung von Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Hochschulen und fällt grundsätzlich in ihr Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt daher nur, dass die Anteilquoten nicht willkürlich, gezielt kapazitätsvernichtend oder zur Berufslenkung festgelegt werden, sondern anhand sachlicher Kriterien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). § 10 Abs. 2 KapV sieht insofern vor, dass die Hochschule ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Anteilquoten in einer Lehreinheit selbst festlegen oder die Anteilquoten nach planerischen Gesichtspunkten bestimmen kann. Gemessen daran besteht für eine gerichtliche Korrektur der Anteilquoten keine Veranlassung, zumal die Anteilquote der beiden stark nachgefragten Psychologie-Studiengänge zulasten der wenig nachgefragten Cognitive Science-Studiengänge – so bereits der Trend der beiden vorhergehenden Berechnungszeiträume – erhöht worden ist.
3.
Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende jährliche Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Ap):
Studiengang | Anteilquote Zp | Curricularanteil CAp | Gewichteter Curricularanteil (Zp * CAp) = CA | 2 * Sb / CA | Aufnahme-kapazität (Ap,) |
Psychologie BSc 180 LP | 0,4970 | 2,3755 | 1,1806 | 175,74 | 87,34 |
Psychologie MSc 120 LP | 0,4121 | 2,3486 | 0,9678 | 175,74 | 72,42 |
Cognitive Science […] MSc 120 LP | 0,0606 | 0,9222 | 0,0558 | 175,74 | 10,64 |
Cognitive Science […] PhD 180 LP | 0,0303 | 0,3556 | 0,0108 | 175,74 | 5,32 |
Bereinigtes Lehrangebot in Deputatstunden Sb = 194,64 bzw. 194,85 (Variante)
2 * Sb = 389,28 bzw. 389,70 (Variante)
Summe der gewichteten Curricularanteile CA = 2,2151 bzw. 2,1091 (Variante)
Verhältnis Lehrangebot zu Lehrnachfrage 2*Sb / CA = 175,74 bzw. 184,78 (Variante)
Der Antragsgegner hat sodann in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 und 3 KapV für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge überprüft, ob die ermittelte Basiszahl wegen der Erwartung zu erhöhen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, und dabei für die Erstellung einer Prognose auf das sog. Hamburger Modell zurückgegriffen. Dabei hat er für den Bachelorstudiengang Psychologie ausgehend von einer Schwundquote von 0,92 einen Schwundausgleichsfaktor (1 ./. Schwundquote) von 1,09 angegeben und für den Masterstudiengang Psychologie ausgehend von einer Schwundquote von 0,98 einen Schwundausgleichsfaktor von 1,02. Für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition hat er ausgehend von einer Schwundquote von 0,79 einen Schwundausgleichsfaktor von 1,26 angegeben. Für den PhD-Studiengang Cognitive Science - Embodied Cognition ist die Schwundquote mit 1,0 angegeben worden.
Soweit im Hinblick auf die für den Masterstudiengang Psychologie angesetzte Schwundquote vereinzelt von Antragstellerseite gerügt worden ist, dass zum Zwecke der Berechnung der Schwundquote in höheren Semestern keine höhere Anzahl an Studierenden zugrunde gelegt werden dürfe als im Eingangssemester, wirkt sich die entsprechende Kürzung jedenfalls nicht auf das Ergebnis aus. Selbst wenn auf dieser Grundlage nämlich eine Schwundquote von 0,9765 (anstelle von 0,9816), d. h. ein – für diese Zwecke mit vier Nachkommastellen bestimmter – Schwundausgleichsfaktor von 1,0204 (anstelle von 1,0187) anzuwenden wäre, ergäbe sich hieraus – auf Grundlage der erhöhten Aufnahmekapazität in der Variante von 76,15 – keine Änderung im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Studienplätze (77,7 – gerundet 78 – anstelle von 77,57 – gerundet 78) für den Masterstudiengang Psychologie.
Auf dieser Basis ergibt sich für die einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die folgende Anzahl an Studienplätzen, wobei die Tabelle gleichfalls die in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl ausweist sowie (in der letzten Spalte) die Anzahl der vom Antragsgegner (mit Stand vom 15. März 2021) kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze:
Studiengang | Aufnahme-kapazität (Ap,) | Schwund-ausgleichsfaktor (SAF) | Studienplätze (Ap * SAF) | Festgesetzte Zulassungs-zahl gem. ZulV bzw. vom AG festgelegte | Anzahl kapazitätswirksam vergebener Plätze |
Psychologie BSc 180 LP | 87,34 | 1,09 | 95,20 = 95 | 90 | 141 |
Psychologie MSc 120 LP | 72,42 | 1,02 | 73,86 = 74 | 70 | 79 |
Cognitive Science […] MSc 120 LP | 10,64 | 1,26 | 13,41 = 13 | 15 | 13 |
Cognitive Science […] PhD 180 LP | 5,32 | 1 | 5,32 = 5 | 5 | 0 |
Auf Grundlage der vom Antragsgegner vorgelegten Immatrikulationslisten wird deutlich, dass von den auf 90 festgesetzten bzw. den von der Kammer errechneten 95 bzw. in der Variante 100 Studienplätzen keiner mehr zur Verfügung steht. Im Wintersemester 2020/2021 sind ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. März 2021 als Anlage vorgelegten Immatrikulationslisten 149 Immatrikulationen in den Bachelorstudiengang Psychologie erfolgt, wobei 8 Einschreibungen auf einem das Vorjahr betreffenden Vergleich beruhen; damit sind 141 kapazitätswirksame Immatrikulationen erfolgt.
Der Berücksichtigung dieser 141 Immatrikulationen steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner 51 Plätze mehr vergeben hat als die in der Zulassungsverordnung festgesetzten 90 Studienplätze. Auch die über die festgesetzte Zulassungszahl im Wege der Überbuchung vergebenen Studienplätze zehren die Kapazität auf; gleichzeitig gibt es keine Rechtsvorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt.
Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen einschließlich der von der Hochschule im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6). Dem Grundgedanken eine – auch möglichst frühzeitige – vollständige Kapazitätsausschöpfung sicherzustellen, entspricht die Überbuchungsregelung in § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung zu Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 17. Februar 2016 (GVBl. II/16, Nr. 6; Hochschulzulassungsverordnung – HZV), wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 9 L 814/14 - , juris Rn. 96). Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber – unabhängig von seiner Rangziffer – zu vergeben; ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42 m. w. N.; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 9). Da den um einen außerkapazitären Studienplatz nachsuchenden Studienbewerbern grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen, ist nicht erheblich, ob der Antragsgegner das Annahmeverhalten falsch einschätzte und Überbuchungen hätten vermieden oder verringert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 7). Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsgegner bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (st. Rspr. vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 5 NC 125/20 -, Rn. 10).
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner entweder nicht auf Grundlage von § 5 Abs. 5 HZV oder bei Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner hat dargelegt, dass Zweck der Überbuchung die Berücksichtigung und der Ausgleich der voraussichtlichen Nichtannahme von Studienplätzen gewesen ist. Ziel sei es gewesen, die Studienplätze möglichst frühzeitig zu besetzen, was auch im Interesse der Studierenden sei, um zeitaufwendige Nachrück- und ggf. Losverfahren zu vermeiden. Im verfahrensgegenständlichen Wintersemester 2020/2021 habe die Universität P...– anders als in den Jahren 2013 bis 2019 – nicht am bundesweiten dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teilgenommen, in welchem – anders als im Falle eines lokalen Vergabeverfahrens – Bewerber fortlaufend bei Annahme eines Platzes aus dem Ranglisten gestrichen würden bzw. auf dieser Basis nachrückten. Aufgrund der hohen bundesweiten Clusterabdeckung für den Bachelorstudiengang Psychologie hätten keine aktuellen Erfahrungswerte zur Höhe von Überbuchungen für den Fall der Durchführung eines lokalen Vergabeverfahrens zur Verfügung gestanden. Daher habe der Antragsgegner auf den Mittelwert der Überbuchungen in den Jahren 2010 bis 2012 zurückgegriffen, in denen das DoSV noch nicht zur Anwendung gekommen sei. Auf Grundlage eines Mittelwerts von 3,1 seien (90 * 3,1) + 8 [Vergleiche aus dem Vorjahr]) 287 Zulassungen ausgesprochen worden. Eine Absenkung der Überbuchung sei nicht in Betracht gezogen worden, da beispielsweise im Jahr 2010 2 Nachrückverfahren mit 117 Zulassungen und im Jahr 2011 2 Nachrückverfahren mit insgesamt 83 Zulassungen hätten durchgeführt werden müssen. Für das Wintersemester 2020/2021 sei die Prognose des Annahmeverhaltens zusätzlich durch die Pandemiesituation – verbunden mit beispielsweise der Problemstellung, ob weniger Abiturienten ein Auslandsjahr absolvieren würden einerseits und ob Abiturienten von der Aufnahme eines Studiums wegen des digitalen Studienbeginns abgeschreckt sein würden andererseits – erschwert gewesen. Im Ergebnis hätten – unerwartet – mehr Bewerber als in den Vergleichsjahren (Annahmequote von 53 % im Vergleich zu Annahmequoten zwischen 29 und 36% in den Jahren 2010 bis 2012) die Zulassungsangebote angenommen und sich immatrikuliert.
Ein rechtsmissbräuchliches oder willkürliches Überbuchen ist in dieser Vorgehensweise nicht erkennbar. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von einer höheren Kapazität als den 90 vom Antragsgegner auf Basis seiner Kapazitätsberechnung ermittelten und in der Zulassungsverordnung festgesetzten Studienplätzen ausgegangen sein könnte. Die Rügen einzelner Antragsteller gegen die Überbuchung richten sich vielmehr gegen das Institut der Überbuchung als solches; sie begehren im Kern den Erhalt eines Studienplatzes, der im Wege der Überbuchung innerkapazitär an einen in der Rangfolge vor ihnen stehenden Bewerber vergeben worden ist. Ein solcher mit der innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen konkurrierender außerkapazitärer Anspruch steht den Antragstellern aber von vornherein nicht zu (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris, Rn. 6). Für weitere Zulassungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Regelwert in Anbetracht der mit der begehrten vorläufigen Zulassung verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache nicht reduziert wird.