Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 1 K 1640/20


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 15.07.2021
Aktenzeichen 1 K 1640/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0715.1K1640.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 54 VwVfG, § 14 Abs 5 S 2 Nr 2 Alt 13 HSchulG BB

Tenor

Der Bescheid vom 18. Juni 2020 und der Widerspruchsbescheid
vom 15. September 2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist eine Exmatrikulation wegen Nichterfüllung der in einer Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen.

Die am 13. Oktober 1982 geborene Klägerin wurde an der T... zum Wintersemester 2017/2018 unter der Matrikelnummer 5... in dem Studiengang „Wirtschaft und Recht“ (Bachelor) immatrikuliert.

Grundlage des Vollzeit(Präsenz-)studiums ist die Studien-und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaft und Recht (Bachelor of Laws) vom 16. September 2016 (Amtliche Mitteilungen der T... Nr. 11/2016 vom 16. September 2016 – nachfolgend vereinfacht SPO). Die Studien- und Prüfungsordnung sieht eine Regelstudienzeit von vier Semestern vor (§ 5 Abs. 1 S. 1 SPO).

Auf Wunsch der Klägerin und angesichts der im August 2019 bevorstehenden Geburt ihres zweiten Kindes führte die Studiengangssprecherin des Fachbereichs Wirtschaft, Informatik, Recht mit der Klägerin am 02. Juli 2019 eine Studienfachberatung durch, die in eine von ihnen unterzeichnete Studienverlaufsvereinbarung mündete. Danach werde die Klägerin für das Wintersemester 2019/2020 ein Urlaubssemester beantragen und im „Nachprüfungszeitraum März 2020“ die derzeit noch offenen Prüfungsleistungen in den Modulen „Steuerrecht I“ und „BGB III“ sowie das Pflichtpraktikum aus dem 4. Fachsemester absolvieren; im Wintersemester 2020 werde sie im „Nachprüfungszeitraum September 2020“ die offenen Prüfungsleistungen in dem Modul „BGB II“ nachholen und anschließend in ihrem 7. Studiensemester weiterstudieren. Der Studienabschluss sei für das Sommersemester 2021 geplant.

In einem Schreiben vom 17. Juli 2019 bezog sich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf die Studienverlaufsvereinbarung vom 02. Juli 2019: Der Prüfungsanspruch ende am 31. August 2023 und die Klägerin habe sich verpflichtet, die bezeichneten Module in den genannten Prüfungszeiträumen zu absolvieren. Für den Fall, dass die aufgrund der Vereinbarung wahrzunehmenden Prüfungstermine aus gesundheitlichen Gründen nicht eingehalten werden könnten, sei ein amtsärztliches Gutachten durch den für den Wohnort der Studierenden örtlich zuständigen Amtsarzt beizubringen, das innerhalb von 3 Tagen nach dem Prüfungstermin vorzulegen sei. In dem Schreiben heißt es weiter: „Der Prüfungsausschuss macht Sie darauf aufmerksam, dass Sie zum gegebenen Zeitpunkt zu exmatrikulieren sind, wenn Sie die in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen bis zum gesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise nicht erfüllt haben (§ 20 Abs. 5 der T... ).“ Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben wurde der Klägerin am 05. August 2019 zugestellt.

Auf ihren bei der Hochschule am 06. August 2019 eingegangenen Antrag gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. August 2019 für die Zeit vom 01. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 das Urlaubsemester.

Mit einem der Klägerin am 24. Juni 2020 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid vom 18. Juni 2020 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin, ohne diese zuvor anzuhören. Zur Begründung hießt es im Wesentlichen, es sei „auf Grund des verlorenen Prüfungsanspruches“ auf der Grundlage des § 14 Abs. 5 Nr. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG), § 20 Abs. 5 S. 5 der Rahmenordnung (RO) und § 10 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung (ImmO) eine Exmatrikulation einzuleiten“ gewesen. Die Klägerin habe die in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt erfüllt, weil sie die Prüfungsleistungen der Module „Bürgerliches Recht III“ und „Steuerrecht I“ nicht im Nachprüfungszeitraum März 2020 erbracht habe.

Die Klägerin erhob unter dem 24. Juni 2020 Widerspruch; der Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens bei der Hochschule ist nicht dokumentiert. Zur Begründung des Rechtsbehelfs verwies die Klägerin im Wesentlichen darauf, ihr sei aufgrund der Dauerbetreuung ihrer beiden Kinder seit Dezember 2019 eine adäquate Prüfungsvorbereitung nicht möglich gewesen. Die Prüfung im März 2020 hätte sie definitiv nicht bestanden. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass das Fernbleiben und das damit verbundene automatische Nichtbestehen angesichts des Erstversuchs eine Exmatrikulation zur Folge habe. Sie habe sich zum Wintersemester 2020/2021 ordnungsgemäß zurückgemeldet und ihr Pflichtpraktikum in einer Steuerberatungskanzlei in Eichwalde absolviert.

Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaft, Informatik und Recht beschloss am 08. September 2020, den Widerspruch zurückzuweisen.

Im Falle einer Exmatrikulation sei auf das Erlöschen des Prüfungsanspruchs und nicht auf die Bestandskraft einer Entscheidung abzustellen. Entsprechendes gelte, wenn die in einer Studienverlaufsvereinbarung verbindlich festgelegte Frist zum Bestehen eines Prüfungsversuchs nicht eingehalten worden sei; ob ein weiterer Versuch außerhalb der dort festgelegten Fristen zur Verfügung stehe, sei irrelevant, der Gesetz- und Satzungsgeber habe mit § 21 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 BbgHG und § 20 Abs. 6 RO gerade verhindern wollen, dass das Studium verlängert werde. Einen „Härtefall“ habe der Prüfungsausschuss nicht erkennen können. Der Klägerin sei bekannt gewesen oder hätte jedenfalls bekannt sein müssen, dass die Nichtteilnahme an einem in der Studienverlaufsvereinbarung vorgesehenen Prüfungstermin ihre Exmatrikulation zur Folge haben könnte. Hierauf sei „in der Studienverlaufsvereinbarung und auch im Beratungsgespräch verwiesen“ worden. Ihre familiäre Situation hätte sie rechtzeitig vor März 2020 mitteilen oder eine Befreiung von der Prüfung beantragen können. Sie könne sich nicht im Nachhinein auf Umstände berufen, die sie vorher hätte geltend machen können. Im Übrigen hätte der familiären Situation Rechnung getragen werden können, indem sich ein anderes Familienmitglied um die Betreuung der Kinder gekümmert hätte.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses teilte die Beklagte der Klägerin mit einer im Wesentlichen identischen Begründung in einem Widerspruchsbescheid vom 15. September 2020, der Klägerin zugestellt am 18. September 2020, mit.

Die Klägerin hat am 15. Oktober 2020 Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage schildert die Klägerin das Zustandekommen der Studienverlaufsvereinbarung vom 02. Juli 2019. Ihr Sohn M... sei am 26. August 2019 geboren worden und es habe sich gezeigt, dass es für sie teilweise unmöglich gewesen sei, sich auf die Vorbereitung der Prüfung Anfang März 2020 in den Modulen „BGB III“ und „Steuerrecht I“ zu konzentrieren. Es sei ein unausweichlicher Wechsel ihrer älteren Tochter auf eine andere Kindertagesstätte hinzugekommen, der nicht reibungslos gewesen sei, sondern dazu geführt habe, dass ihre Tochter vom 01. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2020 durch sie hätte betreut werden müssen. Von ihr abgesehen, habe sich niemand um die Betreuung ihrer Kinder kümmern können. Sie habe daher beschlossen, die Prüfung nicht anzutreten und habe sich, da es sich jeweils um den 1. Prüfungsversuch gehandelt habe, an der Rahmenordnung orientiert. In dem Gespräch vom 02. Juli 2019 sei sie über eine drohende Exmatrikulation nicht aufgeklärt, geschweige denn darauf hingewiesen worden. Ansonsten hätte sie die Vereinbarung niemals abgeschlossen. Sie sehe sich als studierende Mutter benachteiligt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe die Modulprüfungen „Bürgerliches Recht III“ und „Steuerrecht I“ nicht bis zum Ende der in der Studienverlaufsvereinbarung gesetzten Frist abgeschlossen, sodass sich die Exmatrikulation aus § 14 Abs. 5 Nr. 2 BbgHG und § 20 Abs. 5 S. 5 RO ergebe. Diese Prüfungen seien im Wintersemester 2019/2020 zu absolvieren gewesen. Die Auffassung der Klägerin, nur der 1. Versuch habe im festgelegt Zeitraum stattfinden müssen, sei, was sich aus dem Wort „absolviert“ ergebe, unzutreffend. Aus den Hinweisen, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2020 regulär mit der „WR 18“ weiter studiere und der Studienabschluss somit für das Sommersemester 2021 geplant sei, ergebe sich, dass die Beteiligten von einem Bestehen der Modulprüfungen ausgegangen seien. Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 sei die Klägerin auf die Rechtsfolge einer Exmatrikulation im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung der Studienverlaufsvereinbarung hingewiesen worden und diese Vereinbarung werde erst mit dem Bescheid „wirksam“. Die Klägerin habe die Anforderungen in zu vertretender Weise nicht erfüllt, denn sie habe an den Modulprüfungen „unentschuldigt nicht teilgenommen“. Die Organisation der Kinderbetreuung liege in ihrem Verantwortungsbereich und sie habe es unterlassen, sich im Vorfeld der Prüfung um eine Lösung mit der Hochschule zu bemühen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. Februar 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Hochschule Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht hat das Rubrum dahingehend klargestellt, dass die Präsidentin der T... , die den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid erlassen hat, beklagt ist, § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG).

II. Die Klage ist als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation wegen Nichterfüllung der Vereinbarungen in der Studienverlaufsvereinbarung ist § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 3. Alt. des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), dieser zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21); auf die von Seiten der Beklagten in dem Ausgangsbescheid zitierte Vorschrift des § 10 Abs. 4 ImmO lässt sich die Exmatrikulation demgegenüber nicht stützen.

Nach der letztgenannten Bestimmung erfolgt die Exmatrikulation ohne Antrag, wenn die Studierenden die Diplomprüfung ihres Studiengangs bestanden oder die Leistungsbewertung eines Studienfaches oder das praktische Studiensemester bzw. das Grundstudium oder die Diplomprüfung im vorgesehenen Studienzeitraum nicht abgeschlossen bzw. endgültig nicht bestanden haben. Zwar ist diese Bestimmung nach § 12 S. 1 ImmO in der Fassung ihrer 1. Änderung vom 16. Juli 2001 (Amtliche Mitteilungen der T... Nr. 10/200 vom 16. Juli 2001) analog auf Bachelorstudiengänge mit der Folge anzuwenden, dass insoweit die „Leistungsbewertung eines Moduls“ in Rede stehe. Die Formulierung im vorgesehenen Studienzeitraum“ ist für sich genommen jedoch inhaltlich zu unbestimmt und sie widerspricht im Übrigen in der vorliegenden Konstellation den für die Hochschule zwingenden und abschließenden Vorgaben einer Exmatrikulation von Amts wegen nach § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BbgHG. Zwar besteht für die Hochschule nach § 14 Abs. 8 S. 1 BbgHG die Verpflichtung, Einzelheiten des Verfahrens der Exmatrikulation durch die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf, zu regeln; der Hochschule steht damit auch nach dieser Norm allerdings nicht das Recht zu, von den zwingenden Vorgaben des § 14 Abs. 5 S. 2 BbgHG abzuweichen.

Auf § 20 Abs. 6 S. 2 der Rahmenordnung der T... vom 04. Juli 2019 (Amtliche Mitteilung 42/2019 vom 04. Juli 2019) – kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Zwar entspricht diese Vorschrift inhaltlich § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BbgHG; sie verstößt jedoch gegen den vorerwähnten § 14 Abs. 8 S. 1 BbgHG, weil sie nicht Bestandteil der Immatrikulationsordnung der T... ist.

2. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 1 3. Alt. BbgHG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind Studierende unter anderem dann zu exmatrikulieren, wenn sie die in einer Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 3 S. 3 BbgHG festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise nicht erfüllt haben.

2.1 Ob die Klägerin und die Hochschule eine Studienverlaufsvereinbarung im Sinne von § 20 Abs. 3 S. 3 BbgHG abgeschlossen haben, erscheint zweifelhaft, kann aber im Ergebnis auf sich beruhen: Hintergrund der Studienfachberatung nach § 20 Abs. 3 BbgHG ist die zügige Durchführung und Beendigung des Studiums. Nach § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG sind Studierende, die eine Prüfung im Sinne von § 21 Abs. 2 S. 1 BbgHG nicht innerhalb einer in der Prüfungsordnung zu bestimmenden angemessenen Frist, die vier Semester nicht unterschreiten darf, erfolgreich abgelegt haben, verpflichtet, an einer Studienfachberatung im Sinne von § 20 Abs. 3 BbgHG teilzunehmen; eine entsprechende Bestimmung haben die Ordnungen der Hochschulen nach § 19 BbgHG vorzusehen, § 20 Abs. 3 S. 1 BbgHG. Ziel der Studienfachberatung nach § 20 Abs. 3 S. 1 BbgHG ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und in der sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und in der weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung), § 20 Abs. 3 S. 2 und 3 BbgHG.

Vorliegend ist die Studienverlaufsvereinbarung vor Beginn des 5. Fachsemesters der Klägerin nach Aktenlage – und ohne dass die Beteiligten dem in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten wären – auf deren Wunsch abgeschlossen worden und sie beruhte auf der bevorstehenden Schwangerschaft der Klägerin und ihrem Wunsch nach einem Urlaubssemester. Zudem bedurfte es nicht der Teilnahme der Klägerin an der Studienfachberatung und des Abschlusses der Studienverlaufsvereinbarung, weil die Prüfungen in den Modulen „Steuerrecht I“, „BGB III“ und „BGB II“ im 3. bzw. („BGB II“) 2. Fachsemester abzulegen waren und die Klägerin diese Fristen im Sommersemester 2019 – ihrem 4. Fachsemester – nicht maßgeblich überschritten hatte.

2.2 Jedenfalls aber ist die Klägerin auf die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 1 3. Alt. BbgHG weder in Zusammenhang mit einer Einladung zum Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung noch bei deren Abschluss hingewiesen worden, § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 2 BbgHG.

Zwar heißt es in der Widerspruchsentscheidung des Prüfungsausschusses vom 15. September 2020 – in Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Härtefall vorliege –, „in der Studienverlaufsvereinbarung und auch im Beratungsgespräch“ sei darauf „verwiesen“ worden, dass die „Nichtteilnahme an einem in der Studienverlaufsvereinbarung vorgesehenen Prüfungstermin … (die) Exmatrikulation zur Folge haben könnte“. Die Klägerin hat diese pauschalen Ausführungen jedoch in Frage gestellt, indem sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf verwiesen hat, sie sei in dem Gespräch vom 02. Juli 2019 über eine drohende Exmatrikulation nicht aufgeklärt, geschweige denn darauf hingewiesen worden, ansonsten hätte sie die Vereinbarung niemals abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht ohne substantiiere Angaben der Beklagten zum Inhalt des Gesprächs und ohne einen entsprechenden Beweisantrag – von dem die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Abstand genommen haben –, auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Amtsaufklärung, § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, keine Veranlassung, der Stimmigkeit und der Überzeugungskraft der Behauptungen der Hochschule im Rahmen einer Beweiserhebung von sich aus nachzugehen.

Der Verweis der Beklagten auf den Bescheid vom 17. Juli 2019 führt ebenfalls nicht weiter.

Der Bescheid ist erst nach Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung durch Bekanntgabe an die Klägerin wirksam geworden, § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 1 und § 43 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), und die Klägerin konnte daher die Rechtsfolgen einer schuldhaften Verletzung der Vereinbarung nicht spätestens im Zeitpunkt ihrer Unterschrift abschätzen.

Die Vereinbarung ist auch, anders als die Beklagte suggeriert, bereits am 02. Juli 2019 rechtswirksam geworden. Der Landesgesetzgeber geht mit § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 3. Alt und § 20 Abs. 3 S. 3 BbgHG davon aus, dass die Studienverlaufsvereinbarung schon für sich genommen Rechte und Pflichten der Beteiligten begründet. Das ergibt sich explizit aus der letztgenannten Regelung in Verbindung mit den Folgesätzen in § 23 Abs. 3 S. 4 und 5 BbgHG: Ziel der Studienfachberatung nach § 30 Abs. 3 S. 1 BbgHG ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und in der sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele „verpflichtet“ und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule „vereinbart“ werden (Studienverlaufsvereinbarung). Bei der Festlegung von „Verpflichtungen“ ist die persönliche Situation der oder des Studierenden angemessen zu berücksichtigen.

Hiervon ausgehend ist eine Studienverlaufsvereinbarung für sich genommen als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 54 S. 1 VwVfG – das Prüfungs- und Leistungsbewertungsrecht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfGBbg, entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG, steht hier nicht inmitten, weil die Studienverlaufsvereinbarung nicht die inneren Prüfungsangelegenheiten betrifft (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 54 Rn. 26 und Schmitz, ebend., § 2 Rn. 128 ff.) – bindend. Der Praxis der Hochschule, Studienverlaufsvereinbarungen durch Bescheide zu bestätigen und ggf. zu konkretisieren, fehlt es – auch dem selbst gesetzten Recht der Hochschule nach – bereits an einer Rechtsgrundlage.

Ebenso wenig trägt der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe die Rechtsfolgen einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Studienverlaufsvereinbarung dem Hinweis auf § 21 Abs. 2 BbgHG eingangs der Niederschrift über die Studienfachberatung entnehmen können. Dieser Hinweis trägt in mehrfacher Hinsicht nicht. Unabhängig davon, dass § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 2 BbgHG jedenfalls dem Sinn und Zweck der Regelung nach einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der schuldhaften Verletzung der in einer Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen verlangt und es dem Studierenden – auch eines Studiengangs mit (teilweise) juristischer Ausrichtung – nicht zumutet, sich die Rechtsfolgen einer schuldhaften Verletzung seiner Verpflichtungen durch eigene Nachforschungen zu erschließen, verweist Satz 1 des § 21 Abs. 2 BbgHG lediglich auf § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BbgHG und damit auf eine – hier nicht inmitten stehende – Fallkonstellation des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Prüfung.

Auf die weitere Frage, ob die Klägerin die Nichterfüllung der in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen zu vertreten hätte – die Prüfung eines „Härtefalls“ geht an diesem Tatbestandsmerkmal vorbei –, kommt es nach alledem nicht mehr an. Zwar ist der Beklagten beizutreten, dass es – an sich und eine hinreichende Aufklärung des Studierenden über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Verpflichtungen in einer Studienverlaufsvereinbarung nach § 20 Abs. 3 S. 3 BbgHG unterstellt – an diesem gewesen wäre, sich im Vorfeld der Prüfung um eine Lösung mit der Hochschule zu bemühen.

Ob demgegenüber angesichts des Sachverhalts, wie er sich für das Gericht nach Aktenlage darstellt, lapidar darauf verwiesen werden kann, „die Organisation der Kinderbetreuung“ liege im Verantwortungsbereich der Klägerin, unterliegt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung der Hochschulen Bedenken, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und bei der Wahrnehmung aller Aufgaben auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die tatsächliche Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie hinzuwirken, § 7 Abs. 1 S. 1 BbgHG.

Dahinstehen kann im Übrigen auch die Frage, ob die angefochtenen Bescheide schon aus formellen Gründen aufzuheben wären, weil die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheides nicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde. Ob der Fehler hier nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 oder § 46 VwVfG unbeachtlich gewesen sein könnte, erscheint jedenfalls als nicht zweifelsfrei. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, dass die zur Entscheidung über die Exmatrikulation berufene Beklagte die Ausführungen des Prüfungsausschusses im Anschluss an dessen Beschluss offenbar ohne eigene Prüfung und nahezu wortgleich übernommen hat, obwohl der Prüfungsausschuss sachlich unzuständig – es stand keine Entscheidung nach den Studien- und Prüfungsordnungen des Fachbereichs in Rede, § 25 Abs. 3 S. 1 RO – gewesen sein dürfte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).