Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 09.08.2021 | |
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Aktenzeichen | 6 K 2409/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0809.6K2409.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 113 Abs 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 1 KAG BB, § 42 Abs 1 VwGO, § 6 Abs 1 KAG BB, § 6 Abs 2 KAG BB, § 92 Abs 3 VwGO |
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Trinkwasser- und Abwassergebühren.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks F....
Mit Gebührenbescheid vom 17. Februar 2016 zog der Beklagte die Kläger für das obengenannte Grundstück hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 zu Trinkwassergebühren in Höhe von insgesamt 387,90 Euro und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.372,92 Euro heran. Hinsichtlich der Trinkwassergebühr ergab sich dieser Betrag aus einer Grundgebühr in Höhe von 89,88 Euro und einer Mengengebühr in Höhe von 298,02 Euro. Der Gesamtbetrag der Abwassergebühr ergab sich aus einer Grundgebühr in Höhe von 144,00 Euro und einer Mengengebühr in Höhe von 1.228,92 Euro. Ferner setzte der Beklagte in dem genannten Bescheid Vorauszahlungen für das Jahr 2016 in Höhe von 1.330,00 Euro fest.
Gegen diesen Gebührenbescheid legten die Kläger am 14. März 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass in die Gebührenkalkulation fehlerhaft Kosten für das Erstellen verfassungswidriger Beitragsbescheide eingestellt worden seien.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016, zugestellt am 28. November 2016, zurück.
Die Kläger haben am 28. Dezember 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie - ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - vor, dass unterschiedliche Trinkwassergebühren für die Versorgungsgebiete S...und D... unzulässig seien, da es sich sowohl technisch als auch rechtlich um eine einheitliche Wasserversorgungsanlage handele. Im Hinblick auf die erhobenen Abwassergebühren könne die zugrunde liegende Satzung bereits vom methodischen Ansatz her nicht rechtmäßig sein, da sie den Umstand der verfassungswidrigen Beitragserhebung nicht berücksichtige. Dem Beklagten hätte bei Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides im Februar 2016 klar sein müssen, dass wegen § 31 BVerfGG im großen Stil Beiträge an die Betroffenen zurückgezahlt werden müssen und sich dadurch die Gebührenansprüche ändern werden. Denn Gebühren und Beiträge seien kommunizierenden Röhren gleich wechselseitig abhängig. Nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 3051/14 – hätte der Beklagte daher seine Gebührenkalkulation für 2015 dergestalt anpassen müssen, dass die unterschiedliche Heranziehung der Betroffenen zu den Herstellungskosten darin Berücksichtigung findet. Es wäre zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern zu differenzieren gewesen. Dass dies nicht erfolgt sei, führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen. Im Übrigen hätten nicht nur die tatsächlich eingenommenen Beiträge, sondern alle nach der maßgeblichen Satzung erwartbaren Beiträge als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation eingehen müssen. Anderenfalls seien die Gebühren – so wie hier - zu hoch bemessen. Davon abgesehen sei es derzeit grundsätzlich nicht möglich, Gebühren zu erheben, da sich aufgrund zahlreicher offener Rechtsfragen noch nicht feststellen lasse, wer letztlich als Beitragszahler einzustufen sei und wer nicht. Insbesondere könne es im Land Brandenburg keinen dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussvorteil geben, da nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg der Vorteil anlagenbezogen sei und dadurch zur jederzeitigen Disposition des Anlagenträgers stehe. Dadurch könne schon keine Beitragspflicht entstehen, weshalb letztlich alle Beitragszahler einen Anspruch auf Rückgewähr haben.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die in dem angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, haben die Kläger nunmehr schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Der Beklagte hat nunmehr schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Zur Begründung trägt er vor, dass der angegriffene Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Die Kläger seien als Grundstückseigentümer sowohl hinsichtlich der Abwasser- als auch der Trinkwassergebühren zutreffend als Gebührenschuldner in Anspruch genommen worden. Die Trinkwassergebühren gliedern sich zulässigerweise in Grund- und Mengengebühren. Dabei sei die Grundgebühr unabhängig von der tatsächlich entnommenen Trinkwassermenge zur teilweisen Abdeckung der entstandenen Vorhaltekosten zu entrichten. Hingegen bemesse sich die Mengengebühr nach dem mittels Trinkwasserzähler festgestellten tatsächlichen Wasserverbrauch. Auch die festgesetzten Abwassergebühren seien nicht zu beanstanden. Die betreffende Grundgebühr sei zutreffend nach der Nenngröße der Trinkwassermesseinrichtung und die Mengengebühr zutreffend anhand der der Entsorgungsanlage zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge bemessen worden. Die Ausführungen des Klägervertreters zur Beitragserhebung liegen neben der Sache, da Gegenstand des Klageverfahrens ein Gebührenbescheid sei. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragserhebung für bis zum 31. Dezember 1999 angeschlossene Grundstücke daran gehindert sein sollte, die für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum 2015 satzungsgemäßen Gebühren zu erheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Erhebung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2016 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung). |
Dies gilt insbesondere für die Maßstabsregelung der Grundgebühren. Bei dem in § 2 Abs. 2 GebS-W...2011 festgelegten Zählermaßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe der Trinkwassermesseinrichtung - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 30; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris Rn. 97). Diesem liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5). Wird - wie hier - ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 31; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50; Thüringer OVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 98 f.). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler hat der Beklagte in § 2 Abs. 3 Nr. 1 GebS-W...2011 Gebrauch gemacht.
Auch die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 lit. a) GebS-W...2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 GebS-W...2012 für die Trinkwasserversorgungseinrichtung S...festgelegten Gebührensätze für die Grundgebühr und für die Mengengebühr sind nicht zu beanstanden. |
Soweit die Kläger diesbezüglich sinngemäß vortragen, die Gebührensätze für das Jahr 2015 seien bereits vom methodischen Ansatz her fehlerhaft kalkuliert worden, da dem Umstand der unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrigen Beitragserhebung nicht Rechnung getragen worden sei, Gebühren und Beiträge jedoch kommunizierenden Röhren gleich seien und die Kalkulation für das Jahr 2015 daher zwingend dergestalt hätte angepasst werden müssen, dass die unterschiedliche Heranziehung der Betroffenen zu den Herstellungskosten darin Berücksichtigung findet, also zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern hätte unterschieden werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar ist den Klägern darin zuzustimmen, dass es regelmäßig nicht zulässig ist, von Grundstückseigentümern, die bereits einen Beitrag gezahlt haben, die gleich Gebühr zu verlangen wie von Grundstückseigentümern, die keinen Beitrag gezahlt haben. Die Aufgabenträger im Land Brandenburg sind jedoch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (-1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/16 -, juris) in größerem Umfang vor beträchtliche Herausforderungen zur Umgestaltung ihrer Finanzierungssysteme für die leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen gestellt worden (vgl. hierzu Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 49j ff.). Die diesbezüglich notwendigen Entscheidungen mussten sorgfältig vorbereitet werden. Von daher bestand – auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG - keine sofortige Umsetzungspflicht nach Veröffentlichung des Beschlusses im Dezember 2015. Vielmehr muss den Aufgabenträgern als Gebührengläubigern eine angemessene Übergangsfrist bis zur Umsetzung der Pflicht zur Erhebung gespaltener Gebühren eingeräumt werden, um insoweit differenzierte und rechtsfeste Regelungen zu erlassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 – 6 K 427/17 -, juris Rn. 41; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. Januar 2021 – 5 K 3593/17 -, juris Rn. 29; Urteil vom 27. Februar 2019 – 5 K 2329/17 –, juris, Rn. 101 f.; Düwel, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 950e; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm, § 6 Rn. 49m). Diese Frist ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 – 6 K 427/17 -, juris Rn. 41) nicht vor Ende des Jahres 2016 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Erhebungszeitraum abgelaufen.
War danach im Rahmen der Gebührenkalkulation eine Unterscheidung zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern (noch) nicht erforderlich, kann dahinstehen, ob dem Beklagten eine solche Einstufung der Gebührenpflichtigen überhaupt möglich gewesen wäre oder – wie die Kläger meinen - wegen zahlreicher offener Rechtsfragen – u. a. der Frage der Dauerhaftigkeit des Anschlussvorteils (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2020 – 6 K 1002/16 –, juris Rn. 25 f.) - generell unmöglich ist.
Soweit die Kläger ferner der Auffassung sind, die Berücksichtigung der Beitragseinnahmen als Abzugskapital im Rahmen der Gebührenkalkulation sei deshalb fehlerhaft erfolgt, weil nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch die nicht (mehr) realisierbaren Beiträge eingerechnet worden seien, vermag dies der Klage ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den „gebührenrechtlichen Pfeiler“ des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.). Zu berücksichtigen sind dabei entgegen der Auffassung der Kläger nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch nur entstandene, aber nicht erhobene, durch Festsetzungsverjährung erloschene, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und – 1 BvR 3051/14 -, juris) hypothetisch verjährte oder zu niedrig festgesetzte Beiträge. Denn nur in Höhe der tatsächlich beim Einrichtungsträger bisher eingegangenen Beiträge besteht ein durch Dritte „aufgebrachter“ Kapitalanteil. Soweit Beiträge nicht oder noch nicht erhoben worden sind (und auch nicht mehr erhoben werden könnten), fehlt es an einer Doppelbelastung. Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – 9 A 10.17 -, juris Rn. 18; Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 -, juris Rn. 43; Urteil vom 7. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris Rn. 37). Der Vortrag der Kläger gibt der Kammer keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Soweit die Kläger darüber hinaus rügen, in die Gebührenkalkulation seien fehlerhaft Kosten für die Erstellung von mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a. a. O.) rechtswidrigen Beitragsbescheiden eingeflossen, lassen sie es insoweit an dem – wie oben ausgeführt – erforderlichen, substantiierten Sachvortrag fehlen und ergeben sich diesbezüglich auch sonst keine Hinweise auf entsprechende Kalkulationsmängel.
Sonstige Bedenken in Bezug auf die Abwassergebührensatzungen des Beklagten sind weder vorgebracht worden noch sind sie sonst ersichtlich. |
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Verfahrens ebenfalls den Klägern aufzuerlegen. Denn nach den obigen Ausführungen hätte auch die Klage gegen die festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2016 voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |