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Entscheidung 5 K 486/20


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 15.07.2021
Aktenzeichen 5 K 486/20 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2021:0715.5K486.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 UIG BB, § 3 Abs 1 UIG BB, § 8 Abs 2 Nr 1 UIG BB, § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 UIG BB, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 UIG BB

Leitsatz

1. Ein verwendungsbezogener Missbrauch von Umweltinformationen i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller und der vom Auskunftsbegehren Betroffene in einem direkten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und jeweils im selben Windeignungsgebiet Windenergieanlagen realisieren möchten.
2. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem UIG selbst die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in unmittelbarer Nähe zu einem gleichartigen Vorhaben des Konkurrenten plant.
3. Technische Gutachten in einem immissionsschutzrechtlichen Antragsverfahren auf Genehmigung einer Windenergieanlage, die nicht ersichtlich mit einem individuellen gestalterischen Anspruch geschaffen worden sind, sondern technisch bedingt oder durch Regelwerke (Richt- und Leitlinien, Verwaltungsvorschriften, Erlasse) verbindlich vorgegeben sind, unterliegen regelmäßig nicht dem Schutz von Rechten am geistigen Eigentum nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG, da sie keine persönliche geistige Schöpfung i. S. von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (hier: Turbulenz-, Schattenwurf-, Schallimmissionsgutachten).
4. Der Inhalt von nach Regelwerken erstellten technischen Gutachten (hier: Turbulenz-, Schattenwurf-, Schallimmissionsgutachten) in einem immissionsschutzrechtlichen Antragsverfahren auf Genehmigung einer Windenergieanlage ist regelmäßig nicht geeignet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. Rückschlüsse auf das Vorliegen derartiger Geheimnisse i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG zu offenbaren.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines an die Beigeladene adressierten beschränkt stattgebenden Bescheides zur Gewährung einer Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).

Die Klägerin sowie die Beigeladene sind Betreiberinnen von Windenergieanlagen. Beide planen die Realisierung von Windparkprojekten im Windeignungsgebiet K.... Die Klägerin führte beim Beklagten ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit der Reg.-Nr. auf dem Flurstück 156, Flur 2, Gemarkung K...; der Vorbescheid wurde am 11. Januar 2021 vom Beklagten erlassen. Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem südlich angrenzenden Flurstück 157, Flur 2, Gemarkung K...eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben.

Mit Schreiben vom 8. April 2019 beantragte die Beigeladene Akteneinsicht in die beim Beklagten geführten Unterlagen zum o. g. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin.

Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2019 zum Akteneinsichtsbegehren der Beigeladenen an, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2019 mitteilte, dass sie einer Akteneinsicht nicht zustimme. Das Auskunftsbegehren der Beigeladenen ziele nicht primär auf Interessen des Umweltschutzes ab, vielmehr diene es lediglich der Ausforschung des klägerischen Vorhabens zur Durchsetzung ihrer eigenen Anlagenplanung. Die Offenlegung sämtlicher Gutachten verletze die Urheberrechte der jeweiligen Gutachter. Die im Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen unterfielen zudem dem Schutz von Betriebsgeheimnissen.

Unter dem 28. Mai 2019 erließ der Beklagte sodann den streitgegenständlichen Bescheid, in dem er dem Auskunftsersuchen der Beigeladenen wie folgt stattgab:

„1. dem Antrag auf Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) wird beschränkt stattgegeben.

        

[…]     

        

2. Hinsichtlich folgender Unterlagen wird der Antrag abgelehnt:

        
        

- Landschaftspflegerischer Begleitplan

        

- Faunistische/artenschutzrechtliche Gutachten (Artenschutzfachbeitrag)

        

- Signaturtechnische Gutachten“

Der Beklagte begründete die beschränkte Stattgabe damit, dass die naturschutzfachlichen Unterlagen sowie signaturtechnischen Gutachten aufgrund der Rechte der Klägerin am geistigen Eigentum von der Akteneinsicht vollumfänglich auszunehmen seien. Die personenbezogenen Daten seien zu schwärzen, da eine Veröffentlichung dieser im Wege der Akteneinsicht eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG indiziere.

Gegen den Bescheid ließ die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2019 Widerspruch erheben mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz bei der Beigeladenen nicht vorlägen. Vielmehr bestünden an den Turbulenz-, Schattenwurf- sowie Schallimmissionsgutachten Urheberrechte. Das Akteneinsichtsgesuch der Beigeladenen sei zudem offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Beigeladenen gehe es allein darum, durch die streitbehafteten Informationen ihre Erfolgsaussichten in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit den Grundstückseigentümern des Flurstücks 156, Flur 2, Gemarkung K...zu verbessern. Dies sei mit der Ratio des Umweltinformationsgesetzes nicht vereinbar.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2020 zurück. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass weder hinsichtlich der Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten noch hinsichtlich des Turbulenzgutachtens Urheberrechtsverletzungen durch das Akteneinsichtsgesuch zu befürchten seien. Für das Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes müsse eine überdurchschnittliche eigene geistige Leistung vorliegen. Die hier in Rede stehenden Gutachten seien jedoch durch technische und/oder rechtliche Vorgaben geregelt und damit einer eigenen wertenden Beurteilung entzogen. Sie würden lediglich mit dem Ziel erstellt, bestimmte Informationen wiederzugeben. Der Gutachter habe im Rahmen der Schallimmissions- und Schattenwurfgutachten bei der Festlegung der Immissionsorte keinen Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum, vielmehr müsse er sich an die Vorgaben der TA Lärm halten. Auch die rechnerische Ermittlung von Beeinträchtigungen und deren Bewertung ergebe sich aufgrund verbindlicher Vorgaben in Gestalt der TA Lärm sowie der Schattenwurf-Leitlinie des MLUK. Die Begutachtung beschränke sich insoweit auf die fachlich korrekte Anwendung der bestehenden Regelungen auf den konkreten Fall. Auch die Ermittlung und Bewertung des Turbulenzgutachtens beschränke sich im Wesentlichen auf die korrekte Anwendung der „Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ − DIBt 2012.

Zudem lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung nicht vor. Der Vortrag der Klägerin, die Beigeladene wolle die begehrten Informationen für die gerichtliche Auseinandersetzung mit den Grundstückseigentümern des Flurstücks 156, Flur 2, Gemarkung K...nutzen, könne nicht als missbräuchlich gewertet werden. Das Akteneinsichtsgesuch diene dem Zweck, die eigenen umweltbezogenen Belange, mithin die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage, durchzusetzen. Dass dabei auch ein eigener wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde, stehe außer Frage, bestätige allerdings nicht per se einen Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Der von der Beigeladenen begehrte Informationszugang diene gerade auch zur Verbesserung der Umwelt, indem er darauf abziele, die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage voranzutreiben.

Am 4. Mai 2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens: Das Turbulenzgutachten und das Schattenwurfgutachten berührten schon keine Belange des Umweltschutzes. Zudem stelle der Beklagte überhöhte Anforderungen an die Urheberrechtsfähigkeit der streitbehafteten Gutachten. Er verkenne, dass als Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz das Vorliegen einer überdurchschnittlichen individuellen Leistung nicht erforderlich sei. Nichts anderes folge aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach reiche es aus, wenn nur ein bescheidenes Maß an geistiger Betätigung erfolge. Vielmehr könne sich der urheberrechtliche Schutz allein aus der Formulierung, Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes ergeben. Zwar müssten die Gutachter bei der Erstellung der Gutachten gesetzliche Vorgaben sowie festgeschriebene Berechnungsmethoden und ähnliches berücksichtigen, davon unberührt bleibe jedoch die schützenswerte eigene inhaltliche Gestaltung der Gutachten. So werde im Rahmen des Turbulenzgutachtens der Sachverhalt durch den Gutachter aufgrund seiner eigenen Sachkunde selbständig gestaltet und gegliedert. Im konkreten Fall sei der Gutachter zu der Einschätzung gekommen, dass die Messung abweichend von der Richtlinie vorzunehmen sei. Auch beim Schattenwurfgutachten habe der Gutachter verschiedene Modelle untersucht und dabei den Gang der Darstellung selbst gewählt. Die gewonnenen Ergebnisse ließen sich nicht ausschließlich auf gesetzliche Regelungen zurückführen, sondern seien von Seiten des Sachverständigen ermittelt und entsprechend dargestellt worden. Beim Schallimmissionsgutachten spreche bereits dessen Umfang mit über 70 Seiten für einen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Auch hier könne der Beklagte nicht ignorieren, dass der Gutachter bei dessen Erstellung Freiheiten habe. So habe der Sachverständige ein gewisses Ermessen, z. B. wo genau er die Messpunkte setze. Allein der Sachverständige habe die gewonnenen Messergebnisse ausgewertet und den Aufbau des Gutachtens selbst gegliedert. Er verfüge damit selbst unter Beachtung der vorgegebenen Berechnungsmethoden und der gesetzlichen Vorschriften über einen Entscheidungsspielraum, wodurch er ein Werk mit einer gewissen Gestaltungshöhe schaffe.

Es handle sich zudem um eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung. Der Beklagte lasse im Rahmen seiner Abwägung unberücksichtigt, dass die Beigeladene unmittelbare Mitbewerberin der Klägerin sei und beide Unternehmen Windparkprojekte im hier maßgeblichen Bereich planten. Der Antrag auf Akteneinsicht ziele nicht auf die Erlangung von Umweltinformationen, sondern vielmehr darauf ab, das Planungsvorhaben der Klägerin zur Errichtung einer Windenergieanlage zu verhindern. Der Beigeladenen gehe es darum, ein angebliches Besitzrecht gegen die Grundstückseigentümer des Flurstücks 156, Flur 2, Gemarkung K...durchzusetzen. Dabei habe die Beigeladene Kenntnis darüber, dass die Klägerin über einen älteren Nutzungsvertrag für das betreffende Grundstück verfüge.

Schließlich handle es sich beim Schallimmissionsgutachten in Bezug auf den Namen des Gutachters, die Überlegungen bei Erstellung des Gutachtens sowie den angestellten Berechnungen und Messungen um ein besonderes Know-how der Klägerin und damit um Geschäftsgeheimnisse. Der Beigeladenen gehe es darum, in Erfahrung zu bringen, wie es die Klägerin geschafft habe, ein „erfolgreiches“ Schallimmissionsgutachten zu erstellen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2019 zugunsten der Beigeladenen − Gewährung der Akteneinsicht in Antrags- und Verfahrensunterlagen des Genehmigungsverfahrens mit der Reg.-Nr. − zum Az.: in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020, Gesch.Z.: aufzuheben

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich ausdrücklich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend und vertiefend vor, dass sowohl beim Turbulenz- als auch beim Schattenwurfgutachten Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG ermittelt sowie bewertet und damit Umweltbelange berührt würden. Auch unter Berücksichtigung der von den Klägervertretern angeführten Rechtsprechung könne bei den in Rede stehenden Gutachten nicht von Werken im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ausgegangen werden. Eine persönliche geistige Schöpfung könne umso weniger angenommen werden, je verbindlicher und abschließender ein zu beurteilender Sachverhalt durch technische und/oder rechtliche Vorgaben und Vorschriften geregelt und damit einer eigenen wertenden Beurteilung entzogen sei. Die streitbehafteten Gutachten enthielten eine Leistung, wie sie allgemein von jedem Sachverständigen mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht werden könne. Mit Blick auf die seitens der Klägerin zitierten Urteile fehle den Gutachten die eigenschöpferische Prägung. Inhalt und Darstellung aller drei Gutachten wiesen insoweit keine besondere, mithin hinreichende Individualität auf. Vielmehr entsprächen sowohl Inhalt als auch die einzelnen Darstellungen dem, was auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse geboten sei und in ähnlich gelagerten Fällen von Sachverständigen erwartet werde. Die Klägerin habe es nicht vermocht, zu benennen, inwieweit die Gutachten derart individuell geprägt seien, dass sie sich von anderen Gutachten mit ähnlichen Aufträgen unterschieden. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin sich darauf berufe, der Sachverständige habe sich bei Erstellung des Turbulenzgutachtens auf ein von der Richtlinie abweichendes Verfahren gestützt. Es sei nämlich nicht relevant, ob das angewandte Verfahren der Richtlinie entspreche. Die Berechnungsgrößen und -formeln seien auch bei anderen Verfahren vorgegeben. Die Entscheidung, ein anderes Verfahren anzuwenden, stelle keine besondere geistig-schöpferische Leistung dar. Auch bei Schattenwurfprognosen sei es üblich, unterschiedliche Modelle zu untersuchen, zu berechnen und zu bewerten. Der Berechnung der unterschiedlichen Modelle lägen ebenfalls vorgeschriebene Rechenmethoden und mathematische Größen zugrunde. Hinsichtlich des Schallimmissionsgutachtens gälten dieselben Maßstäbe. Es entspreche der Aufgabe eines Durchschnittsgutachters, Messpunkte nach gewissen Erwägungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auszusuchen und sodann die Messungen vorzunehmen und auszuwerten. Sofern die Klägerin vortrage, dass auch ein bescheidenes Maß zur Begründung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend sein könne, müsse sie dennoch darlegen, worin nach den Umständen ein solcher Schutz bestehen solle. Ein geistiges Wirken sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

Das Schallimmissionsgutachten enthalte schließlich kein besonderes Know-how der Klägerin. Hieraus gehe kein exklusives technisches Wissen hervor. Im Übrigen handle es sich auch bei der Beigeladenen um ein langjähriges Unternehmen im Bereich der Planung und Realisierung von Windparkprojekten, sodass davon ausgegangen werden könne, dass auch sie über ausreichend Know-how und kompetente Gutachter verfüge.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet (II.).

I. Die fristgerecht erhobene Klage mit dem Ziel, die Gewährung der Akteneinsicht an die Beigeladene zu verhindern, ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Drittanfechtungsklage gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2019 und gegen den, den Bescheid bestätigenden, Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 statthaft. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Eine Verletzung eines Rechts im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erscheint möglich. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann im Falle einer Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes dann angenommen werden, wenn die gerügte Norm drittschützenden Charakter aufweist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 92a m. w. N.). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass zumindest eine drittschützende Norm möglicherweise verletzt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 42 Rn. 59; Wegener, in: Schomerus/Schrader/Wegener, HK-UIG, 2. Auflage, § 4 Rn. 53; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 - 7 VG 1422/03 -, juris Rn. 50). § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) (Verletzung von Urheberrechten), auf den sich die Klägerin u. a. beruft, führt bei entgegenstehenden privaten Belangen zum Ausschluss des Umweltinformationsanspruchs und dient damit ausdrücklich dem Schutz subjektiver Rechte. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen und diesemit Blick auf das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit gemäß Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch das Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Gutachten in der Form der Einsichtnahme verletzt werden.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die die Klägerin betreffende Ziffer I. 1. des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 28. Mai 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beigeladenen ist der begehrte Informationszugang zu den beim Beklagten geführten Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einer Windenergieanlage gemäß § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 UIG zu gewähren.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt.

Nach § 1 BbgUIG gelten für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das brandenburgische Umweltinformationsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG wiederum bestimmt, dass jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG unter anderem durch Auskunftserteilung eröffnet werden.

Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung u. a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr. 1); Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 lit. a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken (Nr. 3 lit. b). Liegt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG vor, stellen alle damit im Zusammenhang stehenden Daten Umweltinformationen dar, ohne dass dies für jede einzelne Angabe gesondert festzustellen ist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 62 und Beschluss vom 13. März 2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 32). Die Feststellung eines Umweltbezuges für jedes einzelne der in Rede stehenden Gutachten ist danach gerade nicht erforderlich.

a. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Umweltinformationsgesetz ist auf das Auskunftsersuchen der Beigeladenen anwendbar, da die Unterlagen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einer Windenergieanlage Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a UIG enthalten. Das geplante Vorhaben ist eine Tätigkeit, die sich auf Umweltfaktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirkt, da es Errichtung und Betrieb der Anlage bezweckt und damit Auswirkungen auf Entstehung und Umfang der von ihr ausgehenden Emissionen wie Lärm und Schattenwurf hat. Dies wiederum kann sich auf den Zustand des Umweltbestandteils natürlicher Lebensraum auswirken, da Lebewesen aus der unmittelbaren Umgebung der Windenergieanlage verdrängt werden können. Das gilt mittelbar auch für die Unterlagen zum Genehmigungsverfahren, da hierdurch das Vorhaben umgesetzt wird. Die Qualifikation der begehrten Unterlagen als Umweltinformationen schließt einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz wegen des Vorrangs des Umweltinformationsgesetzes nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 21.13 -, juris Rn. 17).

b. Die Beigeladene ist schließlich als „jedermann“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG auskunftsberechtigt und das beklagte Landesamt für Umwelt ist als Behörde des Landes Brandenburg im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgUIG informationspflichtige Stelle. Der Beklagte verfügt unstreitig über die begehrten Informationen. Die Klägerin wurde vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides auch ordnungsgemäß beteiligt (vgl. BT-Drucksache 15/3680, S. 5; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 9 UIG Rn. 36).

2. Dem Anspruch der Beigeladenen auf Informationszugang stehen auch keine Ablehnungsgründe entgegen. Liegen die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG vor, hat der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Umweltinformationen. Die Klägerin kann den begehrten Informationszugang weder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (a.) noch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG (b.) oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (c.) verweigern.

a. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht vor. Danach ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Die Vorschrift, die als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen ist, dient - ebenso wie die übrigen in § 8 UIG geregelten Ablehnungsgründe - dem Schutz öffentlicher Belange und soll die informationspflichtige Stelle dagegen schützen, dass ihre Arbeitsfähigkeit und -effektivität beeinträchtigt wird (sog. behördenbezogener Missbrauch).

Danach kann eine missbräuchliche Antragstellung beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt bzw. sie sich anderweitig leicht beschaffen könnte oder der Antrag offensichtlich zum Zwecke der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf BT-Drucksache 15/3406, S. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 34; Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 70).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene über die beantragten Informationen bereits verfügt oder sie sich leicht anderweitig beschaffen könnte, sind hier nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Arbeitskraft einer Behörde allerdings auch dann missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG in Anspruch genommen werden, wenn ein Antragsteller die erbetenen Informationen für Zwecke verwenden will, die vom Gesetz nicht gedeckt sind, die also außerhalb des Umweltschutzes liegen. Ein solcher „verwendungsbezogener“ Missbrauch stellt sich dann zugleich als „behördenbezogener“ Missbrauch dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a. a. O., juris Rn. 36; Urteil vom 23. Februar 2017, a. a. O., juris Rn. 70).

Ob dies angesichts der möglichen Wertungswidersprüche zu § 9 UIG auch dann gelten kann, wenn das Auskunftsbegehren auf die Ausspähung bzw. Schädigung eines Konkurrenzunternehmens zielt (zweifelnd: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, juris Rn. 49; Urteil vom 6. März 2014 - OVG 12 B 20.12 -, juris Rn. 45; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 - 7 K 1820/11.F -, juris Rn. 45; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. September 2015 - 4 K 146/15.NW -, juris Rn. 42), mag zweifelhaft sein, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn von einer derartigen Fallkonstellation kann vorliegend nicht mit der gebotenen Gewissheit ausgegangen werden.

Ein verwendungsbezogener Missbrauch im vorgenannten Sinne liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller mit dem Auskunftsbegehren erkennbar ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene Eigeninteressen verfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, juris Rn. 50, dessen strenge Auslegung das BVerwG im Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 37 (ausdrücklich) gebilligt hat; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 -, juris Rn. 52 und Rn. 56; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rn. 105; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 65; VG Frankfurt, a. a. O., juris Rn. 46; VG Mainz, Urteil vom 24. April 2013 - 3 K 859/23.MZ -, juris Rn. 23; VG Neustadt (Weinstraße), a. a. O., juris Rn. 41 und Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2017 - 5 A 268/14 -, juris Rn. 51; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 8 UIG Rn. 54). Dass mit dem Antrag überwiegend oder jedenfalls teilweise auch andere, nicht umweltbezogene Interessen verfolgt werden, reicht mithin nicht aus, um von einer missbräuchlichen Antragstellung auszugehen (so ausdrücklich OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/15 -, juris Rn. 107; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 - OVG 12 B 13.12 -, juris Rn. 33; VG Cottbus, Urteil vom 21. Januar 2019 - 5 K 1201/15 -, juris Rn. 55).

Beurteilt sich die Frage, ob ein verwendungsbezogener Missbrauch vorliegt, nach der mit dem Umweltinformationsgesetz verfolgten Zwecksetzung, so lässt sich diese insbesondere der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie – UIRL) entnehmen, deren Umsetzung die nationalen Vorschriften dienen.

Nach dem Erwägungsgrund 1 der Umweltinformationsrichtlinie tragen der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Durch den Zugang zu Umweltinformationen soll die Legitimität staatlichen Handelns, die Transparenz verwaltungsbehördlicher Entscheidungen und deren Akzeptanz durch den Bürger gefördert werden. Der Zugangsanspruch soll ferner dem Meinungsbildungsprozess beim Bürger dienen und ihn hin zur Kontrolle der Verwaltung, aber auch derjenigen, die mit ihren Handlungen potentiell und tatsächlich die Umwelt beeinträchtigen, aktivieren. Das Umweltinformationsrecht dient danach der Verbesserung des Umweltschutzes, ohne dass es allerdings auf bestimmte Formen festgelegt ist, wie aus dem Zugang zu einer Information eine Verbesserung des Umweltschutzes hervorgehen soll. Dies liegt in der freien Entscheidung des Informationsempfängers. Den Zweck muss der Informationsempfänger auch nicht persönlich oder direkt erreichen können; es reicht eine nicht messbare, mittelbare Beeinflussung zum Beispiel über die öffentliche Diskussion aus. Nur wenn unter keinem Gesichtspunkt zu erwarten ist, dass mit dem Informationsbegehren die vorgenannten Zwecke verfolgt werden können, kann danach von einem verwendungsbezogenen Missbrauch gesprochen werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Mainz, a. a. O., juris Rn. 23; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 8 UIG Rn. 54).

Dies zugrunde gelegt, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass das Informationsbegehren der Beigeladenen ausschließlich nicht umweltbezogenen Zwecken dienen soll und deshalb missbräuchlich ist.

Zwar plant die Beigeladene als Betreiberin von Windenergieanlagen selbst die Errichtung und den Betrieb einer Anlage in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Windenergieanlage der Klägerin und hat damit, weil in direktem Wettbewerb mit dieser stehend, zuvörderst ein privates Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen.Dies reicht nach Auffassung der Kammer für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung jedoch nicht aus. Dem Antrag der Beigeladenen kann vielmehr nicht von vornherein jeder Bezug zu der vom Umweltinformationsgesetz bezweckten Offenheit und Transparenz im Umgang mit Umweltinformationen abgesprochen werden.

Die Beigeladene hat als Zweck ihres Antrags vom 8. April 2019 angeführt, dass das Vorhaben der Klägerin zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 156, Flur 2, Gemarkung K...sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen unrealistisch sei, jedoch die eigene Anlagenplanung der Beigeladenen beeinträchtige. Der Informationszugang solle auch der gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Grundstückseigentümern des vorbenannten Grundstücks dienen. Daraus ist erkennbar, dass das Interesse der Beigeladenen, die eigenen umweltbezogenen Belange - hier Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage - durchzusetzen, auch umweltbezogen definiert werden kann und innerhalb der Zielsetzungen des Umweltinformationsgesetzes liegt.Dass die Beigeladene mit diesem Verfahren auch bzw. überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt, lässt den Umweltbezug ihres Informationsbegehrens nicht entfallen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene unter genereller Außerachtlassung der Belange des Umweltschutzes z. B. die alleinige Absicht hat, Informationen über das Konkurrenzunternehmen der Klägerin zu sammeln, um diese Informationen im Markt gezielt gegen das Konkurrenzunternehmen zu verwenden, sind nicht erkennbar (siehe hierzu VG Frankfurt, a. a. O., juris Rn. 46; VG Neustadt (Weinstraße), a. a. O., juris Rn. 43).

Daran ändert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, der Beklagte habe im Rahmen seiner Abwägung das bestehende Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn die Klägerin geht fehl in der Annahme, ein Informationsbegehren sei bereits dann missbräuchlich, wenn es dazu diene, an Informationen zu gelangen, um damit das Planungsvorhaben der Klägerin zu verhindern. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages wäre nämlich auch für diesen Fall auszuschließen, denn auch dann könnte daneben die Verbesserung des Umweltschutzes bezweckt werden. Vor dem Hintergrund der oben benannten Ziele des Umweltinformationsgesetzes − insbesondere des Transparenz- und Kontrollgedankens verwaltungsbehördlicher Entscheidungen − ist im Rahmen der Abwägung jedenfalls maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beigeladene selbst die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben der Klägerin plant. Ein entsprechendes Interesse auf Einhaltung der umweltrelevanten Vorgaben in ihrem Umfeld kann ihr damit nicht gänzlich abgesprochen werden.

Kann nach alledem schon nicht darauf geschlossen werden, dass die Beigeladene mit dem hier streitgegenständlichen Umweltinformationsantrag ausschließlich Zielsetzungen verfolgt, die nicht der Verbesserung der Umwelt dienen, fehlt es zudem auch an der für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG erforderlichen Offensichtlichkeit eines etwaigen Missbrauchs, die nur dann vorliegt, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten der Missbrauch ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt und der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann (vgl. hierzu: VG Neustadt (Weinstraße), a. a. O., juris Rn. 43; VG Mainz, a. a. O., juris Rn. 41). Jedenfalls eine solche gesteigerte Offenkundigkeit kann angesichts der obigen Ausführungen selbst dann nicht bejaht werden, wenn man mit der Klägerin im Ergebnis von einer missbräuchlichen Antragstellung ausgehen wollte.

b. Der Ablehnungsgrund des Schutzes von Rechten am geistigen Eigentum, insbesondere von Urheberrechten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG greift – soweit nicht durch den Beklagten in Ziffer I. 2. des streitigen Bescheides ausdrücklich bereits geschützt − nicht ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45/12 -, juris).

Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Zwar kann sich die Klägerin auch als Auftraggeberin der Gutachten auf die Vorschrift berufen. Denn auch wenn etwa das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz − UrhG) als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts im Kern unübertragbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG) – ist es aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG zulässig, Dritten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) einzuräumen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Bei gegen Entgelt erstellten (Sachverständigen-)Gutachten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 690/16 -, juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - BVerwG 7 C 2.14 -, juris Rn. 37 ff.). So liegt der Fall hier.

Sämtliche der streitbehafteten Gutachten wurden gegen Entgelt erstellt. Laut Vortrag des Beklagten enthalten die Gutachten keine ausdrücklichen Regelungen, inwieweit der Klägerin Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 31 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG eingeräumt worden ist, welches das (Erst-)Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG mitumfasst.

Das Urheberrecht schützt nach § 1 und § 2 UrhG jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn. 77 ff. zum UIG und VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 -, juris Rn. 36 ff. zum IFG).

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG).Eine persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des Dargebotenen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn. 80; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 24 U 28/11 -, juris Rn. 4). Entscheidend ist, dass sie einen geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Form gefunden hat und durch eine gewisse Gestaltungshöhe Ausdruck der individuellen Leistung des Urhebers ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12 -, juris Rn. 77).

Auch ein gestalterisch minderwertiges Werk genießt grundsätzlich Urheberrechtsschutz; Voraussetzung ist aber ein „Werk", das heißt etwas Geschaffenes, bei dem ein Schöpfungsanspruch des Urhebers spürbar ist. Anwaltsschriftsätze, behördliche Prüfungsvermerke und Ähnliches sind danach regelmäßig nicht ausreichend, um den Schutz als geistiges Eigentum auszulösen, ebenso wenig allgemeine Antragsunterlagen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens, welche die bloße Wiedergabe von Prüfungs- und Untersuchungsergebnissen beinhalten. Schutz genießen dagegen Architektenpläne oder auch wissenschaftliche, zum Beispiel medizinische oder juristische Gutachten oder Werke mit künstlerischem Anspruch. Insoweit ist von Bedeutung, ob das „Werk" für sich selbst stehen kann und von einem neutralen Betrachter als Ergebnis eines Schöpfungsakts angesehen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2008 - 10 S 2702/06 -, juris Rn. 30; VG Dresden, a. a. O., juris Rn. 75 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 - 8 K 2366/10 -, juris Rn. 58 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 -, juris Rn. 36; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 -, juris Rn. 21; KG Berlin, a. a. O., juris Rn. 5 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 9 UIG Rn. 17).

Gemessen an diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen Gutachten nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind nicht als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren, da sie nicht ersichtlich mit einem individuellen gestalterischen Anspruch geschaffen wurden. Dabei kann dahinstehen, ob sie mangels ihrer überdurchschnittlichen individuellen Eigenart keine eigene geistige Leistung enthalten oder ob sie – entsprechend der seitens der Klägerin angeführten Rechtsprechung – keine individuelle geistige Schöpfung darstellen, bei der auch ein bescheidenes Maß geistiger Betätigung genügt (vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 13. Juni 1991 - 29 U 6848/90 -, NJW-RR 1992, 741; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 71/85 - „Warenzeichenlexika“, juris Rn. 22 und Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77 - „Monumenta Germaniae Historica“, juris Rn. 88). Denn auch gemessen am letzteren Maßstab und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags liegt es auf der Hand, dass die streitbehafteten Gutachten nicht die erforderliche (Mindest-)Schöpfungshöhe erreichen.

Dabei gereicht der Vortrag der Klägerin, die für die Schutzfähigkeit nach dem Urheberrechtsgesetz an der konkreten Werkgestaltung anknüpfen möchte, nicht zur Überzeugung der Kammer. Zwar ist der Klägerin dahingehend zu folgen, dass ein urheberrechtlicher Schutz sich nicht nur am Inhalt eines Sprachwerkes festmachen lässt, sondern es ausreicht, dass die schöpferische Leistung sich in der Formgebung, im bloßen Sammeln, Einteilen oder Anordnen des Stoffes niederschlägt (vgl. BGH, „Warenzeichenlexika“, a. a. O., juris Rn. 86). Denn insbesondere bei wissenschaftlichen Schriftwerken kann die persönliche geistige Schöpfung nicht mit dem schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung begründet werden, sondern in erster Linie durch die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne weiteres in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts zum Ausdruck kommen. In den Blick zu nehmen ist der geistig-schöpferische Gesamteindruck der konkreten Gestaltung im Vergleich zu vorbestehenden Gestaltungen. Es ist ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials zu verlangen (vgl. KG Berlin, a. a. O., juris Rn. 6 f.).

Gerade bei Zweifeln an der Schutzfähigkeit eines Werkes ist jedoch festzustellen, ob im konkreten Fall ein Gestaltungsspielraum für Formen besteht, die nicht bekannt, naheliegend, technisch-bedingt oder sonstig vorgegeben sind, wie groß der Gestaltungsspielraum ist und ob hiervon auf individuelle Weise Gebrauch gemacht wurde. Wer die Schutzfähigkeit eines Werkes für sich beansprucht, muss deshalb konkret darlegen und beweisen, dass gerade dieses Werk nicht schon anderweitig identisch oder nahezu identisch existiert oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79 - „Stahlrohrstuhl II“, GRUR 1981, 820, 822).

Diesen Nachweis vermochte die Klägerin nicht zu führen. Denn bei sämtlichen in Streit stehenden Gutachten ist davon auszugehen, dass zwei unabhängig voneinander arbeitende Urheber von einem Gestaltungsspielraum weitestgehend auf dieselbe Weise Gebrauch gemacht hätten und deshalb nicht zu unterschiedlichen und jeweils individuellen Ergebnissen gekommen wären. An der erforderlichen Eigenart fehlt es insbesondere, da Aufbau und Einordnung der Gutachten aus Sachgründen zwingend geboten sind und insbesondere die Zweckmäßigkeit keinen Raum für eine originelle Gestaltung lässt(vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage 2018, § 2 Rn. 33). Im Einzelnen:

(1) Sofern die Klägerin behauptet, beim Turbulenzgutachten habe der Gutachter aufgrund seiner eigenen Sachkunde den Sachverhalt selbständig gestaltet und gegliedert sowie zur Berechnung der Turbulenzen ein von der DIBt-Richtlinie abweichendes Verfahren angewandt, gereicht dieser Vortrag nicht zur Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung mit entsprechendem Mindestgehalt. Weder gibt der Vortrag Raum für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen individuellen Eigenart noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich ein urheberrechtlicher Schutz aus Formulierung, Sammlung, Einteilung oder Anordnung des Stoffes ergibt.

Die Ermittlung und Bewertung eines Turbulenzgutachtens beschränkt sich im Wesentlichen auf die korrekte Anwendung der gesetzlichen Regelungen und der technischen Vorgaben auf den konkreten Sachverhalt. Die Begutachtung erfolgt dabei maßgeblich auf Grundlage der jeweils gültigen DIBt-Richtlinie, im konkreten Fall laut Vortrag des Beklagten der „Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“, Stand: Oktober 2012 − korrigierte Fassung 2015 − DIBt-Richtlinie sowie nach den Vorgaben der jeweils geltenden DIN-Norm. Unter Anwendung dieser Regelwerke wird in einem Turbulenzgutachten die für jede Windenergieanlage vorhandene Typenprüfung den konkreten Bedingungen am Standort der Windenergieanlage gegenübergestellt. Inhalt der Typenprüfung ist der Nachweis der Standsicherheit von Turm und Gründung einer Windenergieanlage. Dieser Nachweis wird nach der DIBt-Richtlinie durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle geführt. Im Turbulenzgutachten ist dann die Anwendbarkeit der Typenprüfung für eine Windenergieanlage an einem bestimmten Standort nachzuweisen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob es durch lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen zu Überschreitungen kommt. Die Prüfung der Standorteignung erfolgt durch den Vergleich der berechneten effektiven Turbulenzintensität mit den jeweiligen Werten der Auslegungsturbulenz der einzelnen Anlagentypen. Dabei wird im Rahmen eines Gutachtens zur Standorteignung kein neuer Standsicherheitsnachweis für Turm und Gründung geführt, sondern es werden jeweils die Randbedingungen der Typenprüfung, also des bestehenden Standsicherheitsnachweises, überprüft (siehe Agatz, Windenergie-Handbuch, Stand: Dezember 2020, S. 182). Dabei entspricht es der üblichen Praxis, von der DIBt-Richtlinie abweichende Verfahren bzgl. einzelner Ermittlungen zu wählen. Die Berechnungsgrößen und -formeln sind aber auch bei abweichenden Verfahren vorgegeben. Dem Gutachter obliegt die bloße Entscheidung, ein solches Verfahren zu wählen − dessen Anwendung zum Teil in der DIBt-Richtlinie selbst vorgeschlagen wird.

Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der in Rede stehenden gutachterlichen Stellungnahme lediglich um eine technische Zustandsbeschreibung bzgl. der Standsicherheit der jeweiligen Windenergieanlage handelt, gegebenenfalls verbunden mit der Würdigung, ob und gegebenenfalls welche Turbulenzminderungsmaßnahmen bei Überschreitung der Auslegungswerte vorzunehmen sind. Darin ist keine geistige Schöpfung im Sinne der § 1 und § 2 Abs. 2 UrhG zu sehen. Die Darstellungsform ist durch die jeweils aktuelle DIBt-Richtlinie und DIN-Norm weitestgehend vorgegeben; Dass sie darüber hinaus individuelle Züge erkennen lässt, ist von der Klägerin weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Vielmehr ist der Gestaltungsspielraum bei dem in Rede stehenden Gutachten − dessen Form durch vorgegebene Zwecke, übliche Gestaltungsmittel und durch technische Zwänge geprägt ist − derart verengt, sodass davon auszugehen ist, dass jeder andere Sachverständige die Darstellungen überwiegend ähnlich vorgenommen hätte und zu weitestgehend gleichen Ergebnissen gekommen wäre. Dies folgt schon allein aus einer sicherheitsbezogenen Notwendigkeit heraus zur Sicherstellung der technischen Integrität von Windenergieanlagen. Zwar kann − wird auf vorgegebene Regelwerke zurückgegriffen − deren besondere Auswahl, Anordnung und Einteilung schutzfähig sein, wenn sie hierdurch z. B. besonders leicht verständlich und übersichtlich werden. Inwiefern eine eigenschöpferische Prägung aufgrund der selbständigen Gestaltung und Gliederung des Sachverhalts hier vorliegen soll, vermochte die Klägerin jedoch nicht konkret zu benennen. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Inhalt des Gutachtens derart individuell geprägt ist, wodurch er sich von anderen Gutachten mit ähnlichen Aufträgen abheben oder unterscheiden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Aufbau nach bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen und in einer das handwerksmäßige nicht übersteigenden Weise gewählt wurde.

Insoweit kommt es auf das Vorbringen der Klägerin, eine gestalterische Tätigkeit des Gutachters sei insbesondere hinsichtlich der im Vorfeld angestellten Erwägungen bei Auswahl des konkreten Standorts der Windenergieanlage gegeben, nicht an. Denn auch diese Überlegungen sind rein technisch-bedingt und nicht Ausdruck einer individuellen Eigenleistung im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung. So gestaltet sich auch hier der Vergleich verschiedener Planungsvarianten sowie die optimale Konfiguration eines Windparks durch Ermittlung der effektiven Turbulenzintensitäten und Bewertung der Ergebnisse nach den Vorgaben der DIBt-Richtlinie und jeweiligen DIN-Norm. Diese Ermittlungen und Bewertungen können aufgrund der hierzu vorhandenen Software-Programme meist innerhalb eines kurzen Zeitraumes und ohne größeren Aufwand vorgenommen werden.

(2) Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf das Schattenwurfgutachten.

Hier trägt die Klägerin vor, der Gutachter habe verschiedene Modelle untersucht, namentlich den Schattenwurf mit der Anlage im Bestand, mit der betreffenden Anlage ohne den Bestand sowie die Gesamtbelastung. Dabei habe er den Gang der Darstellung selbst gewählt, die gewonnenen Ergebnisse selbst ermittelt und entsprechend dargestellt. Diese Ausführungen sind zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, einen urheberrechtlichen Schutz im Sinne der § 1 und § 2 UrhG zu begründen. Denn diese Ausführungen entsprechen den standardisierten Vorgaben zur Erstellung eines Schattenwurfgutachtens unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke und Anwendung eines Software-Programms.

Für das Genehmigungsverfahren sind der Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für die Schattenwurfimmissionen zu führen sowie gegebenenfalls erforderliche Abschaltzeiten festzulegen. Dies erfolgt durch ein Schattenwurfgutachten. Darin werden für jeden relevanten Immissionsort die Schattenwurfbeiträge aller Windenergieanlagen für jeden einzelnen Tag berechnet und über das gesamte Jahr aufsummiert, wobei die Einzelbeiträge der zu beurteilenden Windenergieanlage erkennbar sein müssen.Eine Schattenwurfprognose gründet sich auf einen Algorithmus zur Berechnung des standort-, tages- und uhrzeitabhängigen Sonnenstandes (siehe Agatz, a. a. O., S. 149). Zur Standardisierung und Qualitätssicherung sind die Anforderungen an die Gutachten in den Windenergie-Erlassen der Bundesländer oder in Empfehlungen der Landesumweltämter sowie zum Teil in den diesbezüglichen Hinweisen der Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Hinweise) niedergelegt (siehe Agatz, a. a. O., S. 51). Im konkreten Fall bestehen die verbindlichen Vorgaben in erster Linie in Gestalt der Leitlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom 24. März 2003 (ABl./03, [Nr. 18], S.498) in der bei Erstellung des Gutachtens jeweils gültigen Fassung. In dieser WEA-Schattenwurf-Leitlinie sind verbindliche Grenzwerte für die Schattenwurfimmissionen sowie die maßgeblichen Immissionsorte zur Ermittlung der Schattenwurfprognose vorgegeben. Darüber hinaus ist gerade die seitens der Klägerin angeführte separate Berechnung und Darstellung der Vor- Zusatz- und Gesamtbelastung Bestandteil des zwingend erforderlichen Mindestinhalts eines Gutachtens dieser Art (siehe Agatz, a. a. O., Anhang I, Schattenwurfgutachten und Schattenabschaltung). Auch die korrekte, vollständige und nachvollziehbare Darstellung der Aufgabenstellung und Durchführung der Schattenwurfprognose im Textteil ist hier nicht als individuelle schöpferische Leistung anzusehen, sondern als eine für vergleichbare Gutachter alltägliche und rein zweckmäßige Vorgehensweise. Insbesondere die rechnerische Ermittlung der Schattenwurfprognose erfolgt im Wege festgeschriebener Berechnungsmethoden und wird mithilfe eines kommerziellen Software-Programms vorgenommen. Der Gestaltungsspielraum des Gutachters ist hier auf die fachlich korrekte Anwendung der Regelwerke mit dem Ziel, die erforderlichen Informationen wiederzugeben, verengt, ohne einen erkennbaren Schöpfungsanspruch zu verlangen (vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Auflage 2020, § 2 Rn. 97; sowie Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 9 UIG Rn. 17, wonach Messwerte nach DIN-Normen, standardisierte Antragsunterlagen und bloße Beschreibungen von Produktionsverfahren nicht dem Urheberrecht unterliegen).

(3) Schließlich vermag der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des streitbehafteten Schallimmissionsgutachtens eine Eigenschaft als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nicht zu begründen. Der Darstellungs- und Gestaltungsspielraum des Sachverständigen ist auch hier weitestgehend eingeschränkt.

Insbesondere kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, allein der Umfang des Gutachtens mit über 70 Seiten spreche für dessen Werkcharakter, nicht gehört werden. Denn der Umfang eines Werkes spielt grundsätzlich keine Rolle. So können z. B. auch kurze Texte oder Kompositionen schon schutzfähig sein. Demgegenüber begründet ein in der Masse umfangreiches Gutachten nicht automatisch einen urheberrechtlichen Schutz (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, a. a. O., § 2 Rn. 55).

Die Anforderungen an Schallimmissionsprognosen für Windenergieanlagen sind in derSechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm), der jeweils gültigen DIN-Norm sowie länderspezifischen Erlassen geregelt. Die Schallimmissionsprognose ist in einem Bericht darzustellen, der die erforderlichen Angaben enthält, um die Datengrundlagen bewerten und das Prognoseverfahren nachvollziehen zu können (siehe Agatz, a. a. O., Anhang I, Anforderungen an Schallgutachten). Das klägerseits vorgetragene Ermessen des Gutachters beim Setzen der Messpunkte ist auch hier merklich reduziert. Denn die Auswahl der Immissionsorte erfolgt in der Regel anhand von Kartenmaterial und auf Basis des nach der TA Lärm definierten Einwirkbereichs der geplanten Anlage. Darüber hinaus sind die beabsichtigten Immissionsorte vorab mit der zuständigen Behörde abzustimmen und ggf. entsprechend anzupassen. Auch die Ermittlung der Messergebnisse basiert auf einem vorgegebenen Berechnungsmodell und die Berechnung selbst erfolgt im Wege eines Software-Programms. Die Ergebnisdarstellung und -analyse misst sich wiederum an den Vorgaben der LAI-Hinweise bzw. der einschlägigen DIN-Norm. Auch vermochte die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer darzulegen, inwiefern die Strukturierung des Gutachtens hier eine Besonderheit darstellen soll, die über das übliche Maß vergleichbarer Gutachten hinausgeht. Da davon auszugehen ist, dass die Darstellungen den maßgeblichen Regelwerken folgen und der Aufbau bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen entspricht, bleiben auch sie schutzlos.

c. Entgegen der Auffassung der Klägerin greift schließlich der drittschützende Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht ein, wonach ein Antrag u. a. abzulehnen ist, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Durch die in den Unterlagen des Genehmigungsverfahrens enthaltenen Gutachten und anderweitigen Informationen werden zur Überzeugung des Gerichts keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zugänglich gemacht.

Die Klägerin hat der Bekanntgabe des Inhalts der Unterlagen des Genehmigungsverfahrens zwar nicht zugestimmt. Sie hat jedoch nicht in ausreichendem Umfang dargelegt, dass durch die Bekanntgabe der in Rede stehenden Gutachten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach ständiger Rechtsprechung alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Die offengelegte Information muss nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen; vielmehr genügt es, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt.

Die Annahme eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit voraus, dass ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung besteht. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 55; Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 14.16 -, juris Rn. 26; Urteil vom 12. Februar 2015 - 12 B 13.12 -, juris Rn. 32; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 9 UIG Rn. 21b ff.).

Ob und gegebenenfalls welche Bedeutung eine Information für mögliche Konkurrenten hat oder inwieweit ihre Offenbarung die Marktposition des betroffenen Unternehmens zukünftig schwächen kann, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 -, juris Rn. 26). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beispielhaft Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte benannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5.11 -, juris Rn. 182; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 29 L 2945/19 -, juris Rn. 44; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 K 48.14 -, juris Rn. 36).

Zugunsten der Klägerin kann zwar angenommen werden, dass der Inhalt der Unterlagen bisher nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stand, also nicht offenkundig ist. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich nämlich um eine genehmigungsbedürftige Anlage, die nach Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nur im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigungspflichtig ist. Nach dessen Abs. 2 sind die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung der Antragsunterlagen im Sinne von § 10 Abs. 2, Abs. 3 BImSchG hierauf gerade nicht anzuwenden.

Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss aber zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben in diesem Sinne geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; dies gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 44). Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris, Rn. 46). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12 -, juris, Rn. 43).

Dies zugrunde gelegt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass durch die in den Unterlagen des Genehmigungsverfahrens enthaltenen Daten Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gezogen werden können. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Klägerin selbstverständlich nicht verpflichtet ist, bereits im Rahmen ihrer Darlegungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 5 UIG die betroffenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Allerdings ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus anderen Umständen, dass hier ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen sein könnte. Soweit die Klägerin die im Schallimmissionsgutachten angestellten Berechnungen und Messungen als geheimhaltungsbedürftig anführt, ist für die Kammer nicht ersichtlich, worin sich hier ein exklusives technisches bzw. kaufmännisches Wissen der Klägerin offenbart. Es ist nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, mit welchen konkreten Ausführungen des Gutachters betriebliche Details offengelegt würden, von denen ein potenzieller Wettbewerber im Tätigkeitsbereich der Klägerin − wie hier die Beigeladene − Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin ziehen könnte, die von Nutzen für sein eigenes Unternehmen sein könnten. Denn wie bereits unter Ziffer II. b. (3) ausgeführt, ist die Ermittlung und Bewertung einer Schallimmissionsprognose weitestgehend durch Regelwerke, insbesondere der TA Lärm, auch für jeden anderen Gutachter verbindlich vorgegeben.

Auch die Behauptung, durch das Bekanntwerden der Informationen seien Rückschlüsse auf entsprechende Überlegungen und bestimmte Vorgehensweisen bei der Begutachtung möglich, wodurch die Beigeladene wertvolle Informationen erlange, greift nicht durch. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, worin der Vorteil eines Konkurrenten bestehen soll. Auch ein daraus möglicherweise entstehender Schaden ist nicht belegt. Schon gar nicht ist ersichtlich, dass ein solcher Schaden den Bestand ihres Unternehmens gefährden könnte. Zutreffend hat der Beklagte insbesondere darauf verwiesen, dass die im Schallimmissionsgutachten dargestellten Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Folgerungen sich auf die konkrete Anlage und die dort vorhandenen Verhältnisse beziehen. Demzufolge überzeugt der Vortrag der Klägerin, die Beigeladene wolle in Erfahrung bringen, wie es die Klägerin geschafft habe, ein „erfolgreiches“ Schallimmissionsgutachten zu erstellen, nicht. Das Vorhaben der Beigeladenen soll an einem anderen Standort als das der Klägerin realisiert werden, sodass auch der maßgebliche Einwirkbereich ein anderer ist. Im Hinblick darauf ist der Informationsgehalt der begehrten Unterlagen nicht besonders hoch.

Soweit die Klägerin sich schließlich hinsichtlich des Namens des Gutachters auf das Vorliegen eines geschützten Geschäftsgeheimnisses beruft, ist auch hier kein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Auftragnehmer um eine am Markt präsente Firma handelt, welche ohne nennenswerten Aufwand aus allgemein öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere den jeweiligen eigenen Internetauftritten, ermittelbar ist. Mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wird nämlich in der Regel nicht der jeweilige Gutachter selbst, sondern die Firma, welche diese Dienstleistungen im Bereich der Windenergie anbietet. Zumal sich die Klägerin selbst auf die Kompetenz des Gutachters beruft, ist naheliegend, dass die Firma der Branche bzw. der Beigeladenen nicht gänzlich unbekannt sein wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass es sich bei der Beigeladenen ebenfalls um ein langjähriges Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien handelt.

III.

1. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung in ein Kostentragungsrisiko begeben hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung.

3. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG und im Hinblick auf die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.