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Entscheidung 2 K 1577/18


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 25.11.2020
Aktenzeichen 2 K 1577/18 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1125.2K1577.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 17 BeamtVG BB, § 18 Abs 1 Nr 2 BeamtVG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin stand in den Jahren 2... als beamtete Staatssekretärin im Dienst des Beklagten. Sie begehrt die Anerkennung von Vordienstzeiten bei der M...  e. V. in den Jahren 1... als ruhegehaltsfähig.

Vom 1... bis zum 3... war die Klägerin bei der M...im Rechtsreferat tätig. Die M... ist eine wissenschaftliche Institution im Bereich der Grundlagenforschung. Sie ist als gemeinnütziger eingetragener Verein des Privatrechts mit satzungsgemäßem Sitz in Berlin organisiert und unterhält eine Vielzahl rechtlich unselbständiger Forschungsinstitute und -einrichtungen. Die Finanzierung der M... erfolgt überwiegend aus öffentlichen Mitteln von Bund und Ländern. Während ihrer Tätigkeit im Rechtsreferat erstellte die Klägerin u.a. Rechtsgutachten und war für die Prozessführung durch beauftragte Anwälte verantwortlich. Sie war zudem zeitweise in einer Abteilung der Generalverwaltung tätig.

In den Jahren 1... war die Klägerin Kanzlerin der B... Universität (... sowie von 2...bis 2...Kanzlerin der T...Universität (.... Mit Wirkung zum 2... wurde sie als Staatssekretärin im Ministerium f... ernannt.

Mit Bescheid der Z... vom 1... entschied der Beklagte über die Anerkennung von Vordienstzeiten der Klägerin für ihr Ruhegehalt. Neben weiteren Zeiten erkannte der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin bei der M...nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an. Als Begründung führte er an, dass dieses Angestelltenverhältnis nicht im öffentlichen Dienst ausgeübt worden sei, weshalb eine Berücksichtigung nach § 17 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) ausscheide. Da die Klägerin zudem keine besonderen Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet erworben habe, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als Staatssekretärin bildeten, sei auch eine Berücksichtigung dieses Zeitraums nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBeamtVG nicht möglich.

In dem am 1... eingelegten und mit Schreiben vom 1... begründeten Widerspruch vertritt die Klägerin die Ansicht, dass ihre Tätigkeit bei der M...als ruhegehaltsfähige Zeit anzuerkennen sei. Bei einer Anerkennung nach § 17 BbgBeamtVG sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der M...um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handle. Sie verweist u. a. auf ihr beamtenrechtsähnlich ausgestaltetes Anstellungsverhältnis, ihre Bezahlung nach besoldungsrechtlichen Vorschriften und die ihr damals vorübergehend erteilte Versorgungszusage.

Eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit sei jedenfalls nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBeamtVG möglich. So habe das brandenburgische W...bestätigt, dass ihr das Amt der Kanzlerin der B... nicht übertragen worden wäre, wenn sie nicht zuvor eine leitende Tätigkeit bei der M...wahrgenommen hätte. Amt im Sinne der Norm meine dabei nicht zwingend nur dasjenige Amt, aus dem die Versorgung gewährt werde. Ihre bei der M... erworbenen Fachkenntnisse auf wirtschaftlichem Gebiet seien auch ausschlaggebend für ihre Berufung in das Amt als Staatssekretärin gewesen. Jedenfalls sei dem beweisbelasteten Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass ihre Tätigkeit bei der M... nicht notwendig für die Ernennung als Staatssekretärin gewesen sei. Voraussetzung für die Übertragung des Amtes der Staatssekretärin seien die vorangegangenen Kanzlertätigkeiten bei der T... und der B... gewesen, die wiederum die Tätigkeit bei der M...vorausgesetzt hätten.

Mit Widerspruchsbescheid der Z... vom 1... wies der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Anerkennung der Zeiten bei der M... zurück. Er verweist für den Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Nr. 10.0.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV). So sei für diese Frage allein auf die organisationsrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen juristischen Person abzustellen. Unerheblich sei hingegen, ob öffentliche Aufgaben erfüllt oder ausgeübt würden. Auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln und der Abschluss beamtenrechtlicher Verträge seien nicht entscheidend. Auch sei weder der zeitliche noch der sachliche Zusammenhang mit der Ernennung zur Staatssekretärin gegeben, sodass auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 BbgBeamtVG nicht erfüllt seien.

Eine Berücksichtigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBeamtVG scheide aus, weil die Tätigkeit bei der M... zwar möglicherweise Voraussetzung für die Ernennung zur Kanzlerin an der B... gewesen sei. Bezugspunkt für die Wahrnehmung des „Amtes“ sei allein das Amt als Staatssekretärin, wofür die Tätigkeit bei der M... gerade nicht notwendige Voraussetzung gewesen sei. Entscheidend für die Anerkennung sei ausschließlich das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgung gewährt werde. Voraussetzung für die Ernennung zur Staatssekretärin seien allein die allgemeinen Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes, besondere Fachkenntnisse seien nicht erforderlich.

Die Klägerin hat am 16. Mai 2018 Klage erhoben. Unter Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie vor, dass sich die M... auch selbst als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber verstehe. Auch seien ihre konkreten Aufgaben typische Tätigkeiten eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers gewesen. Die privatrechtliche Rechtsform sei historisch überliefert, keineswegs aber charakterisierend für die Organisationsform zur Erfüllung der Forschungsaufgaben außerhalb der Landeshochschulen. Dass für die alimentationsrechtliche Betrachtung die Rechtsform, in der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt werden, auch praktisch keine Bedeutung mehr habe, habe der Gesetzgeber selbst in § 74 Abs. 6 S. 3 BbgBeamtVG anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2018, soweit diese die Ablehnung der Anerkennung ihrer Vordienstzeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis einschließlich 31. Dezember 1998 als ruhegehaltsfähig betreffen, zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis einschließlich 31. Dezember 1998 als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anzuerkennen,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2018, soweit diese die Ablehnung der Anerkennung ihrer Vordienstzeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis einschließlich 31. Dezember 1998 als ruhegehaltsfähig betreffen, zu verpflichten, über die Anerkennung des Zeitraums vom 1. Oktober 1989 bis einschließlich 31. Dezember 1998 als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens führt er mit Blick auf § 17 BbgBeamtVG an, dass die Klägerin keine typischen Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen haben könne, weil ein eingetragener Verein nicht öffentlich-rechtlich handle und auch nicht mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet sei. Die Finanzierung sei bei der Bewertung der Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne der Norm unerheblich. Zudem habe eine Tätigkeit nur dann zur Ernennung geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden habe, was hier nicht der Fall sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet und hat damit in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Tätigkeit bei der M... als ruhegehaltsfähig, sodass die Ablehnung der Anerkennung rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Anerkennung der Vordienstzeiten der Klägerin bei der M... als ruhegehaltsfähig ist weder nach § 17 BbgBeamtVG (I.) noch nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBeamtVG (II.) möglich, da die Voraussetzungen der Normen nicht erfüllt sind.

I. Die Klägerin kann keine Anerkennung ihrer Vordienstzeiten bei der M...als ruhegehaltsfähig nach § 17 BbgBeamtVG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift sollen u. a. Zeiten bis zu fünf Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.

Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit bei der Max-Planck-Gesellschaft nämlich bereits nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig;

so auch HessVGH, Urteil vom 24. Februar 1993 – 1 UE 2067/87 –, juris Rn. 21.

Die Dienstherrnfähigkeit lässt sich § 2 Beamtenstatusgesetz und § 2 Bundesbeamtengesetz entnehmen, wonach der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfasst sind. Dieses Verständnis wird auch durch Ziffer 10.0.1.6 BeamtVGVwV, die zur Auslegung gemäß § 90 BbgBeamtVG ergänzend herangezogen werden kann, bestätigt.

Die als Verein des Privatrechts organisierte M... erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03 –, juris Rn. 20 m. w. N.,

umfasst der „Begriff des ‚Dienstherrn‘ nur juristische Personen des öffentlichen Rechts (…). Erst recht scheidet eine Tätigkeit im Dienste einer juristischen Person des Privatrechts aus, selbst wenn sich das Kapital dieser Einrichtung voll in öffentlicher Hand befindet.“

Entscheidend für die Bewertung der Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist deshalb allein die organisationsrechtliche Ausgestaltung. Nicht von Belang ist dagegen, ob öffentliche Aufgaben durch die jeweilige juristische Person erfüllt oder ausgeübt werden,

Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, 141. Ergänzungslieferung Oktober 2019, BeamtVG, § 10, Rn. 82.

Dieses Ergebnis ändert sich auch unter Berücksichtigung der Finanzierung der Max-Planck-Gesellschaft nicht. Wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof,

Beschluss vom 23. März 2015 – 5 S 15.497 –, juris Rn. 6,

in anderem Zusammenhang festgestellt hat, „handelt sich bei der M...auch nicht etwa um ein in der Form des Privatrechts organisiertes Unternehmen, (…) wenn die öffentliche Hand am Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist (…). Es fehlt vorliegend schon an dem Umstand der (mehrheitlichen oder vollständigen) Kontrolle des eingetragenen Vereins durch eine Kommune, den Bund oder die Länder. Es mag zwar sein, dass die M... überwiegend aus Haushaltsmitteln des Bundes oder der Länder finanziert wird. Ausweislich der Satzung der Gesellschaft verfügen die Vertreter der Bundes- oder Landesinstitutionen in den entscheidenden Organen des eingetragenen Vereins jedoch nicht über eine beherrschende Stellung, wie etwa die Übersicht über die Zusammensetzung des Senats der M... z... e. V. vom 27. Februar 2015 (www.mpg.de) deutlich zeigt.“

Auch der von der Klägerin angeführte Vergleich zu § 74 Abs. 6 S. 3 BbgBeamtVG vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dieser Vorschrift steht beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Verwendung im öffentlichen Dienst die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich. Anders als es die Klägerin annimmt, verdeutlicht die Norm vielmehr, dass es bei der Auslegung des § 17 BbgBeamtVG allein auf die Tätigkeit für einen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform verfassten Dienstherrn ankommt, da der Gesetzgeber bei § 17 BbgBeamtVG auf eine vergleichbare Regelung – gerade in Anbetracht des § 74 Abs. 6 S. 3 BbgBeamtVG – verzichtet hat. Dadurch entstehende Wertungswidersprüche, die eine gleichlaufende Auslegung auch bei § 17 BbgBeamtVG zwingend gebieten würden, vermag der Berichterstatter nicht zu erkennen.

Deshalb ist es auch ohne weitere Relevanz, dass die von der Klägerin angeführte Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Jahr 1978 Grundsätze für den Abschluss beamtenrechtsähnlicher Verträge bei der M...erlassen hat, die Klägerin möglicherweise in ein beamtenrechtsähnlich ausgestaltetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde und zwischenzeitlich eine nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften erteilte Versorgungszulage erhielt. Auch das Selbstverständnis der M... und die Erfüllung ihrer Forschungsaufgaben neben den Landeshochschulen können einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung nicht begründen. All diese Umstände ändern nämlich an der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung allein maßgeblichen Organisationsform der M... nichts.

Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob die Tätigkeit der Klägerin bei der M...– als weitere Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 BbgBeamtVG – „zur Ernennung geführt hat“, § 17 S. 1 BbgBeamtVG. Erforderlich ist nämlich ein Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht,

 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 12.97 –, juris Rn. 20 m. w. N.,

der gegeben ist, wenn die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und keine durch den Beamten zu vertretende Unterbrechung vorliegt;

vgl. HessVGH, Urteil vom 6. November 1996 – 1 UE 327/95 –, juris Rn. 22 m. w. N.; siehe auch Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Band 3, 435. Ergänzungslieferung November 2018, BeamtVG, § 10, Rn. 16, 18.

Zwischen der Tätigkeit der Klägerin bei der M... und ihrer Ernennung zur Staatssekretärin lagen noch mehr als a... Tätigkeit als Kanzlerin zweier Hochschulen. Ob daher diese Tatbestandsvoraussetzung des § 17 S. 1 BbgBeamtVG erfüllt ist und ob etwa die Zeiten für die Laufbahn der Klägerin eine förderliche Tätigkeit nach § 17 Nr. 2 BbgBeamtVG darstellen, bedarf jedoch angesichts der bereits fehlenden Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der Norm vorliegend keiner abschließenden Entscheidung durch das Gericht.

II. Auch eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Vorzeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBeamtVG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis u. a. auf wissenschaftlichem (…) oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, bis zu fünf Jahre als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Tätigkeit der Klägerin bei der M... keine notwendige Voraussetzung für ihre Ernennung als Staatssekretärin war.

Die Beurteilung, ob eine notwendige Voraussetzung im Sinne der Norm vorliegt, erfolgt dabei aufgrund des engen Verständnisses der Norm allein aus dem Amt, aus dem eine Versorgung gewährt wird, hier also aus dem Amt der Staatssekretärin. Andernfalls verlöre die Norm ihren beschränkenden und restriktiven Charakter. Wäre es das Ziel des Gesetzgebers gewesen, auch an ein vorheriges Amt anzuknüpfen, hätte er dies im Wortlaut dadurch ausdrücken können, dass er auf die erstmalige Ernennung in „ein Amt“ abgestellt hätte.

Bezugspunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit ist insoweit unter engem Verständnis des Wortlauts sogar nicht einmal „ein Amt“ als Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern der konkrete Dienstposten des Beamten als Amt im funktionalen Sinne;

vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Band 3, 459. Ergänzungslieferung Oktober 2020, BeamtVG, § 11, Rn. 22.

Bei mehreren nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ist deshalb maßgebend, ob die jeweilige Tätigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis notwendig war, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist;

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 – VI C 4.70 –, juris, Rn. 46 ff.

Dabei sind bereits, um dem Wortlaut der Vorschrift ausreichend Rechnung zu tragen, nur diejenigen Fachkenntnisse als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes anzuerkennen, ohne die die Berufung in das Beamtenverhältnis zwingend nicht erfolgt wäre. Es muss also zunächst als Minimalvoraussetzung ein Zusammenhang zwischen der Berufung in das Beamtenverhältnis und der Übertragung des konkreten Dienstpostens bestehen, für das die Fachkenntnisse allgemein gefordert werden,

vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 B 12.883 –, juris Rn. 19.

Besondere Fachkenntnisse müssen dabei zwingend für die Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben gefordert werden, entweder allgemein aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder im Einzelfall aus anderen Gründen, weil sie tatsächlich für die Besetzung des Dienstpostens notwendig waren. Es genügt nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für die Laufbahn des Beamten oder für das Amt förderlich oder nützlich sind, oder dass sie den Beamten für dieses Amt besonders geeignet erscheinen lassen;

Nabizad, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, 145. Ergänzungslieferung Juni 2020, BeamtVG, § 11, Rn. 170.

Die Vorschrift des § 18 BbgBeamtVG stellt nämlich – gerade auch in Anbetracht der übrigen versorgungsrechtlichen Vorschriften – eine Ausnahme von der Regel des Beamtenversorgungsrechts dar, dass ruhegehaltsfähig nur die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit ist. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, für lebens- und berufserfahrene Bewerber einen Anreiz zu schaffen, auch in vorgerückterem Lebensalter ein Beamtenverhältnis zu begründen. Mit der Anrechnungsmöglichkeit sollen Beamte, die außerhalb des öffentlichen Dienstes die besondere Eignung für die Wahrnehmung eines späteren Amtes erlangt haben und entsprechend über weniger ruhegehaltsfähige Dienstzeit im öffentlichen Dienst verfügen, annähernd ebenso stehen wie „Nur-Beamte“, die entsprechend früher in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und damit über eine längere Dienstzeit verfügen,

 VG München, Urteil vom 27. April 2010 – M 5 K 09.4930 –, juris Rn. 19.

Eine enge Auslegung des Wortlauts folgt dabei dem Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts, dass der Beamte sich seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis zu „erdienen“ hat. Daraus folgt die versorgungsrechtliche Regel, dass – mit gewissen Einschränkungen – ruhegehaltsfähig nur die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit ist. Lediglich als Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts und von der aus ihm abgeleiteten Regel hat der Gesetzgeber die Ruhegehaltsfähigkeit auch solcher Zeiten vorgesehen, die vor Beginn der Beamtendienstzeit liegen,

 BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1967 – II C 56.64 –, juris Rn. 21.

Ein derart enges Verständnis der Norm ist geboten, weil der die Versorgung zu tragende Dienstherr sonst mitunter auch solche Zeiten anerkennen müsste, die für die Versorgung aus dem letzten Amt nicht von Bedeutung waren. § 18 BbgBeamtVG bestimmt sehr verschiedenartige außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten als berücksichtigungsfähig. Es geht dabei um Zeiten, in denen der Beamte Tätigkeiten ausgeübt und Kenntnisse erworben hat, die für seine spätere Tätigkeit in dem Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand tritt, förderlich waren. Diesem Zweck würde es widersprechen, die Norm dahin auszulegen, das Amt, für dessen Wahrnehmung besondere Fachkenntnisse notwendige Voraussetzung waren, könne auch ein Amt eines früheren – mit dem letzten Beamtenverhältnis möglicherweise nicht einmal im Zusammenhang stehenden und nicht zu einem Versorgungsanspruch führenden – Beamtenverhältnisses sein. Denn es ist denkbar, dass der Beamte in dem früheren Beamtenverhältnis ein Amt wahrgenommen hat, für das andere besondere Fachkenntnisse gefordert wurden als für das Amt oder eines der Ämter, das dem Beamten in dem Beamtenverhältnis übertragen worden ist, aus dem er in den Ruhestand tritt. Die nur für ein Amt des früheren Beamtenverhältnisses notwendigen besonderen Fachkenntnisse durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben sind, zu honorieren, besteht daher für den Versorgungsdienstherrn kein Grund;

 BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 – VI C 4.70 –, juris, Rn. 49.

Für die Beurteilung einer „notwendigen Voraussetzung“ kommt es allerdings – anders als es der Beklagte offenbar im Widerspruchsbescheid annimmt – nicht allein auf die einschlägigen Laufbahnvorschriften an. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBeamtVG kann nicht entnommen werden, dass nur die in Laufbahn- und Prüfungsvorschriften geforderten besonderen Sachkenntnisse die „notwendige Voraussetzung“ für die Wahrnehmung eines Amtes bilden,

vgl. dazu und dem Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961 - II C 29.60, BeckRS 1961, 31321971.

Der Begriff „notwendige Voraussetzung“ erfasst zwar in erster Linie und wohl auch im Regelfall die in Laufbahnvorschriften bestimmten besonderen Fachkenntnisse auf den in der Norm genannten Gebieten. Es ist jedoch möglich, dass – bei Fehlen besonderer Laufbahnvorschriften – auch aus anderen Gründen besondere Fachkenntnisse gefordert werden. Es muss also in den Fällen, in denen es an Laufbahnvorschriften fehlt oder in denen diese Vorschriften besondere Fachkenntnisse nicht vorschreiben, stets auch geprüft werden, ob aus anderen Gründen für die Besetzung des Amtes besondere Fachkenntnisse gefordert wurden.

Hätte der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift auf die Fälle beschränken wollen, in denen die einschlägigen Laufbahnvorschriften besondere Fachkenntnisse vorschreiben, so hätte er die Norm tatbestandlich wohl enger gefasst. Dies wäre etwa durch Einfügung der Worte „nach Maßgabe der einschlägigen Laufbahnvorschriften“ zwischen die Worte „die“ und „die notwendige Voraussetzung“ ohne weiteres möglich gewesen. Eine derartige Modifikation hätte – einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers unterstellt – besonders nahe gelegen, da die Vorschrift bereits in den alten Fassungen der beamtenrechtlichen Regelungen zu finden war als die streitgegenständliche Materie noch zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehörte. Es wäre in diesem Fall für den Landesgesetzgeber keine große Mühe gewesen, bei der Übernahme der Beamtenversorgungsvorschriften in Landesrecht durch die Schaffung des BbgBeamtVG Anpassungen vorzunehmen und allein auf die Laufbahnvorschriften abzustellen, so wie er Anpassungen etwa mit Blick auf die Dauer der anerkennungsfähigen Zeit („bis zu fünf Jahre“) im Wortlaut der Norm in Abweichung von der mit § 18 BbgBeamtVG vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung des § 11 BeamtVG vorgenommen hat.

Gemessen an diesen Maßstäben bildeten die von der Klägerin bei der M...unstreitig erworbenen Fähigkeiten keine notwendige Voraussetzung für das Amt der Staatssekretärin. Denn diese Tätigkeit erweist sich nicht als notwendig für die Erlangung des Amtes als Staatssekretärin, sodass eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit ausscheidet.

Die Klägerin wäre vermutlich auch zur Staatssekretärin ernannt worden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an den beiden Hochschulen eine andere oder womöglich sogar keine weitere Vortätigkeit aufgewiesen hätte. Es ist nicht ersichtlich und überdies auch unwahrscheinlich, dass es im Vorfeld der Ernennung der Klägerin darauf ankam, das Amt mit einer Person zu besetzen, die gerade die von der Klägerin allein bei der M... erworbenen Fähigkeiten aufweisen konnte. Die von der Klägerin angeführte Kabinettvorlage im Vorfeld ihrer Ernennung aus dem Jahr 2...nimmt gerade auch nicht die Tätigkeit der Klägerin bei der M..., sondern ihre Zeit als Kanzlerin der B... und der T... in Bezug. Deswegen erweist sich die Vortätigkeit der Klägerin bei der M... möglicherweise als förderlich und nützlich für ihre Tätigkeit als Staatssekretärin, was aber für eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Vorzeit gerade nicht genügt. Notwendig für die Ernennung als Staatssekretärin war sie nicht.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Ämter als Kanzlerin bei der B... und der T... ohne ihre Vortätigkeit bei der M...möglicherweise nicht erhalten hätte und dass jene Zeiten als Kanzlerin ursächlich für ihre Ernennung als Staatssekretärin waren. Eine derartige Verkettung von Ernennungskausalitäten genügt im Beamtenversorgungsrecht nämlich nicht.

Das Erfordernis einer unmittelbaren Ernennungserforderlichkeit folgt aus dem Umstand, dass es – gerade in politischen Spitzenämtern wie jenes, das die Klägerin innehatte – für eine lange berufliche Laufbahn nicht ungewöhnlich ist, dass Ämter und Positionen aufeinander aufbauen und Amtsinhaber weitere Ämter verliehen bekommen oder zumindest in den Auswahlkreis geraten, weil sie zuvor eine dafür förderliche Tätigkeit innehatten, die sie geeignet erscheinen lassen, auch das zu besetzende Amt zu erfüllen. Andernfalls wäre auch eine Vielzahl von Vortätigkeiten anzuerkennen, was § 18 BbgBeamtVG gerade verhindern möchte. Für die Ernennung als Staatssekretärin war die Tätigkeit der Klägerin für die M... allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend für ihre Ernennung unmittelbar ausschlaggebend war wohl – wie die Klägerin auch selbst ausführt – ihre Tätigkeit als Kanzlerin der B... und der T....

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch diese Auslegung untragbare Versorgungslücken entstünden. Sofern eine fehlende Anerkennung der Tätigkeit bei der Max-Planck-Gesellschaft als ruhegehaltsfähige Zeit für die Klägerin mit – aus ihrer Sicht erheblichen – finanziellen Nachteilen verbunden ist, ist dies als Ausfluss der dargestellten Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts grundsätzlich hinzunehmen.

III. Besteht der Anspruch demnach mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bereits dem Grunde nach nicht, kommt es auf die Art der Rechtsfolge und demzufolge auf die Spruchreife der Entscheidung nicht mehr an. Deshalb bleibt auch der auf eine Neubescheidung zielende Hilfsantrag der Klägerin ohne Erfolg.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Gründe i. S. d. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für eine Berufungszulassung liegen nicht vor.