Gericht | VG Potsdam 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.09.2021 | |
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Aktenzeichen | 1 L 339/21 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0906.1L339.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und zu 3, aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, zu 4 und zu 5, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist als Richter am Landessozialgericht in einem Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 bei dem Landessozialgericht B... tätig. Er wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in einem Bewerbungsverfahren für mehrere Stellen als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht, in dem seine Bewerbung erfolglos geblieben ist.
Dem Antragsteller wurde in einem früheren Auswahlverfahren durch die Präsidentin des Landessozialgerichts am 14. Juni 2018 eine Anlassbeurteilung erteilt für den Beurteilungszeitraum vom 20. Januar 2012 „bis laufend“, in der er das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und die vorausschauende Eignungsbewertung „gut geeignet“ für das Amt des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht erreichte. Von den zehn beurteilten Leistungsmerkmalen wurden fünf Merkmale als „gut ausgeprägt“ und fünf Merkmale als „besonders ausgeprägt“ bewertet. Von den fünf höhergewichtigen Merkmalen (Rechtskenntnisse, Verhandlungskompetenz, Entschlusskraft, Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen, Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein) erreichte er in drei Merkmalen (Verhandlungskompetenz, Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen, Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein) die Bewertung „besonders ausgeprägt“. Gegen diese Beurteilung und den auf seinen Widerspruch hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11. September 2019 erhob der Kläger am 7. Oktober 2019 Klage, die beim Verwaltungsgericht P... zum Aktenzeichen VG 1 K 2600/19 anhängig ist und in der er insbesondere die Herabwertung in den Merkmalen „Rechtskenntnisse“ und „Kommunikationsfähigkeit“ sowie in der vorausschauenden Eignungsbewertung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung im Jahr 2012 rügt.
Der Antragsteller bewarb sich in der Folge auf die im Amtsblatt für B... Nr. 25 vom 14. Juni 2019 (S. 3759) und Nr. 17 vom 17. April 2020 (S. 36) sowie im Justizministerialblatt für das Land B... Nr. 6 vom 17. Juni 2019 (S. 2306) und Nr. 4 vom 15. April 2020 (S. 36) ausgeschriebenen Stellen als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht.
Aus Anlass seiner Bewerbung wurde er dienstlich beurteilt mit Beurteilung vom 30. November 2020 für den Beurteilungszeitraum 15. Juni 2018 „bis laufend“. Das Gesamtergebnis der Beurteilung lautete (erneut) auf „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und die Eignungsbewertung auf „gut geeignet“. Wiederum erreichte der Antragsteller in denselben fünf Beurteilungsmerkmalen wie in der Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2018 eine Einschätzung als „besonders ausgeprägt“ und in den fünf weiteren Merkmalen mit „gut ausgeprägt“.
Nach Vorlage des Entwurfs des Besetzungsberichts der Präsidentin des Landessozialgerichts erhob die stellvertretende richterliche Gleichstellungsbeauftragte beim Landessozialgericht B... mit Stellungnahme vom 5. Januar 2021 keine Einwendungen hinsichtlich der Besetzungen.
Mit Auswahlvermerk der Präsidentin des Landessozialgerichts vom 6. Januar 2021 teilte diese dem Antragsgegner zu 1 mit, dass 13 Bewerbungen auf die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen eingegangen seien und dass sie die Beigeladenen zur Besetzung der fünf Stellen vorschlage. Die Beigeladenen seien sämtlich mit dem Gesamturteil „herausragend“ beurteilt und in der vorausschauenden Eignungsbewertung für das angestrebte Amt seien sie jeweils als „hervorragend geeignet“ bewertet worden. Alle zehn Beurteilungsmerkmale seien bei ihnen durchgängig jeweils mit „besonders ausgeprägt“ bewertet worden.
In seiner Sitzung am 6. Januar 2021 befürwortete der Präsidialrat für die Sozialgerichtsbarkeit der Länder B... und B... die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen.
Mit Vermerk des Antragsgegners zu 1 vom 10. Januar 2021 wurde dem Besetzungsvorschlag mit u. a. der Maßgabe gefolgt, dass eine Rangfolge der unterlegenen Bewerber gebildet wurde auf der Grundlage der erreichten Gesamtnoten und Eignungseinschätzungen sowie, soweit erforderlich, einer Ausschärfung durch die Betrachtung der Verteilung der Ausprägungsgrade bei den Beurteilungsmerkmalen. Danach belegte innerhalb der unterlegenen Bewerber der Antragsteller den Platz 7 (von allen Bewerbern Platz 12 von 13). Durch den Antragsgegner zu 2 wurde zu den Maßgaben durch Schreiben vom 19. Februar 2021 das Einvernehmen erklärt.
Am 20. Januar 2021 erklärte die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung ihr Einverständnis mit den Stellenbesetzungen.
Der gemeinsame Richterwahlausschuss der Länder B... und B... wählte in seiner Sitzung am 17. März 2021 hinsichtlich der ausgeschriebenen Stellen die Beigeladenen.
Der Antragsgegner zu 1 teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2021 mit, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 31. März 2021 Widerspruch ein. Gegen die im Auswahlverfahren herangezogene Anlassbeurteilung für den Antragsteller legten seine Prozessbevollmächtigten unter dem 21. April 2021 ebenfalls Widerspruch ein.
Am 21. April 2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt zur Begründung an, dass ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten einstweiligen Anordnung bestehe, da die Auswahl unter den Bewerbern rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Es fehle an rechtmäßigen dienstlichen Beurteilungen für alle Bewerber. Dies bewirke letztlich auch die Fehlerhaftigkeit der erstellten Beförderungsrangliste.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangele es bereits an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die erstellten und herangezogenen Beurteilungen. In seinem Beschluss vom 21. Dezember 2020 (2 B 63.20) habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) wesentlichen Regelungen selbst treffen müsse und sie nicht dem Handeln der Exekutive überlassen dürfe. Die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung der Beurteilungen müssten vom Gesetzgeber bestimmt werden. In B... sei dies der Exekutive in Gestalt von Verwaltungsvorschriften überlassen worden in Gestalt der Allgemeinen Verfügung über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte. Speziell auch die für die Beurteilung von Richtern maßgeblichen Vorschriften seien danach defizitär, da § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes (BbgRiG) die Regelung der Beurteilung von Richtern in Gestalt einer Blankettermächtigung der obersten Dienstbehörde in Form von Beurteilungsrichtlinien überlasse. Das Gesetz bestimme nur wenige inhaltliche Vorgaben. Die Annahme einer Fortgeltung der (nicht dem Gesetzesvorbehalt genügenden) Verwaltungsvorschriften über die Beurteilung für einen Übergangszeitraum überzeuge nicht. Auswahlverfahren müssten nur für eine überschaubare Zeitspanne ausgesetzt werden, um das notwendige Gesetzgebungsverfahren durchzuführen. Damit sei die Funktionsfähigkeit der Justiz nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Weiter folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen auch aus der nicht durchgeführten Mitbestimmung des Richterrats bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers wie auch derjenigen der Beigeladenen. Diese Mitbestimmung sei in § 41 Satz 1 BbgRiG zwar gesetzlich vorgesehen, werde aber faktisch nicht praktiziert. § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG sei keine Vorschrift, die in einem Spezialitätsverhältnis zum allgemeinen Beteiligungsrecht der Richtervertretung stehe.
Schließlich leide die in Rede stehende Anlassbeurteilung vom 30. November 2020 an den gleichen Fehlern wie die vom Antragsteller im Verfahren VG 1 K 2600/19 angegriffene Anlassbeurteilung vom 14. Juni 2018. Die Bewertung der einzelnen Merkmale werde den im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht gerecht. Insbesondere der Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden Richters beim Landessozialgericht M..., der den Antragsteller als einen herausragenden, für eine Leitungstätigkeit prädestinierten Richter bewertet habe, werde nicht hinreichend gewürdigt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung finde nicht statt. Demgegenüber sei die Vergabe von Bestnoten an die ausgewählten Bewerber willkürlich erfolgt. Die Präsidentin des Landessozialgerichts habe genau in der Anzahl die Bestnoten vergeben wie Stellen zu besetzen gewesen seien. Die ausgewählten Bewerber hätten niemals zuvor eine solche Beurteilung erhalten. Damit sei bewusst ein deutlicher Abstand zu den nichtausgewählten Bewerbern hergestellt worden. Dies widerspreche den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit und Logik. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung könne und müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller für eine Beförderung ausgewählt werde. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der fehlenden Umkehrbarkeit der Beförderungen. Dem Vorbringen des Beigeladenen zu 2 sei entgegen zu halten, dass er, der Antragsteller, nach einer Eignungsprognose im Januar 2012 bereits „besonders geeignet“ gewesen sei und somit nicht die Rede davon sein könne, dass er stets allein „gut geeignet“ eingeschätzt worden sei.
Um die aus seiner Sicht fehlerhafte Beurteilungslage zu verdeutlichen, hat der Antragsteller einen Schriftsatz der Präsidentin des Landessozialgerichts aus dem Verfahren VG 1 K 1231/21, in dem um die vorliegend in Rede stehende Anlassbeurteilung gestritten wird, vorgelegt. Dieser ergebe, dass die Präsidentin mit ihren Ausführungen dort in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Mit dem dortigen Vorbringen lasse sich seine Herabstufung im Merkmal Rechtskenntnisse nicht rechtfertigen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen als Vorsitzende/r Richter/in am Landessozialgericht bei dem Landessozialgericht B... mit einem anderen als dem Antragsteller zu besetzen und im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung eine Ernennung oder Beförderung auszusprechen oder die Stellen durch eine sonstigen Maßnahme zu vergeben.
Der Antragsgegner zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
In der Sache hat er zum Vorbringen des Antragstellers nicht Stellung genommen, sich jedoch auf das Vorbringen des Antragsgegners zu 2 bezogen.
Der Antragsgegner zu 2 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die (Richter-) Auswahlverfahren würden durch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes B... oder das Ministerium der Justiz des Landes B... als oberste Dienstbehörden jeweils für die Fachobergerichte geführt, die in ihrem Land ihren Sitz haben. Die nach dem Sitzlandprinzip jeweils zuständige oberste Dienstbehörde leite das Auswahlverfahren – im Einvernehmen mit dem jeweiligen anderen Land – durch eine entsprechende Stellenausschreibung. Das Auswahlverfahren werde nach dem Recht des Sitzlandes (insbesondere in Bezug auf das anwendbare Richtergesetz und Gleichstellungsgesetz, aber auch die Gremienbeteiligung) geführt. Durch das Sitzland werde nach der Wahl die Ernennungsurkunde vorbereitet und das Ernennungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen der Verfahrensgestaltung durch das Sitzland finde lediglich die unmittelbare Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der gemeinsamen Richterwahlausschüsse gemäß § 1 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Richterwahlausschusses alternierend durch die Senatsverwaltung für Justiz und das Ministerium der Justiz statt. Mit der Regelung des Art. 4 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder B... und B... vom 26. April 2004 sei verbunden, dass das Sitzland im Falle von konkurrenzrechtlichen Gerichtsverfahren passiv legitimiert sei.
Der Antrag sei unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Insbesondere seien die herangezogenen Anlassbeurteilungen nicht rechtswidrig. Dem stehe nicht die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, da die für das richterliche Beurteilungswesen bestehenden Verwaltungsvorschriften jedenfalls für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar seien.
Der Rechtmäßigkeit der herangezogenen Anlassbeurteilungen stehe auch nicht entgegen, dass bei deren Erstellung der Richterrat des Landessozialgerichts B... -B... nicht beteiligt worden sei. Eine Beteiligung des Richterrates habe im Rahmen des Beurteilungsverfahrens nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG zu erfolgen, nach dem auf Verlangen des Richters der Richterrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen ist. Eine weitergehende Beteiligung des Richterrates komme nicht in Betracht. Insbesondere folge eine Pflicht hierzu nicht aus § 41 BbgRiG. Dienstliche Beurteilungen stellten keine Maßnahmen i. S. v. § 41 Abs. 1 BbgRiG dar. Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinne seien nur solche, die auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielten. Nach ihrer Durchführung müssten das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Dies sei bei einer Beurteilung nicht der Fall. Sie ändere für sich genommen nichts am Status oder der besoldungsrechtlichen Einstufung. Dies geschehe gegebenenfalls erst durch eine darauf gestützte Beförderung. Das Beteiligungsrecht insoweit sei dem Präsidialrat übertragen worden nach §§ 41 Abs. 6 i. V. m. 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG. Auch eine ungünstige Beurteilung habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung des Beurteilten. Die bloße Hoffnung auf Beförderung stelle keinen personalvertretungsrechtlichen Ansatz für eine Beteiligung der Richtervertretung dar. Im hier nicht maßgeblichen Berliner Personalvertretungsrecht sei demgegenüber – anders als im Brandenburger Recht – ausdrücklich geregelt, dass dienstliche Beurteilungen der Mitwirkung der Personalvertretung unterlägen. Anders als der Antragsteller meine, sei § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG der spezielle Beteiligungstatbestand gegenüber der Generalklausel des
§ 41 BbgRiG. Die Vorschrift würde keinen Sinn ergeben, wenn der Richterrat bereits zuvor bei der Erstellung der Beurteilung zu beteiligen wäre.
Die Beigeladenen seien die besten Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsteller sei bei Zugrundelegung der Beurteilungslage schon nicht in die engere Auswahl einzubeziehen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Leistungsbewertungen und Eignungsprognosen trage der Antragsteller nicht vor; insbesondere fehle es an konkreten Hinweisen für die vermutete willkürliche Bestnotenvergabe. Die Vergabe dieser Noten sei auf die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erreichten höchsten Ausprägungsgrade zurückzuführen, die, ebenso wie die Gesamtnoten, einzelfallbezogen differenziert begründet worden seien. Die Erwägungen seien in den Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Die Einwände des Antragstellers gegen seine Anlassbeurteilung vom 30. November 2020 seien nicht hinreichend konkretisiert, sondern nur pauschal vorgetragen. Soweit der Antragsteller die mangelnde Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages rüge, greife dies nicht durch, da der Beitrag nur eine der Beurteilungsgrundlagen darstelle und er vorliegend auch einbezogen worden sei. Irgendeine Bindung oder Pflicht zur Fortschreibung bestehe nicht; vielmehr bleibe der Beurteilungsspielraum des Beurteilers unbeeinträchtigt. Es habe eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung vorgelegen. Bei fünf mit „besonders ausgeprägt“ und fünf mit „gut ausgeprägt“ beurteilten Leistungsmerkmalen liege die – erteilte – Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“ nahe. Der Umstand, dass drei von fünf höhergewichtigen Merkmalen mit „besonders ausgeprägt“ bewertet seien, rechtfertige keine andere Gesamtnote als die vergebene Mittelnote. Auch die vorausschauende Eignungsbewertung unterliege keinen Zweifeln. Die Anlassbeurteilung nehme insoweit auf die in der Allgemeinen Verfügung zu den Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst vom 26. November 2007 (AnforderungsAV) als bedeutsam festgeschriebenen Fähigkeiten Bezug.
Die Beigeladenen zu 1 und 4 haben weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er habe mit Blick auf den formulierten Antrag bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Eilantrages. Eine Antragsbefugnis fehle, weil der Antragsteller nur an Platz 11 im Besetzungsbericht stehe und damit keine Aussicht habe, gegenüber ihm, dem Beigeladenen zu 2, der an Platz 1 stehe, vorgezogen zu werden. Der Eilantrag sei auch unbegründet. Der Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trage nicht, weil die Brandenburger Beurteilungs-AV jedenfalls für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden wäre. Die Auffassung des Antragstellers zur nicht durchgeführten Mitbestimmung bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen überzeuge nicht. Ihm, dem Beigeladenen zu 2, sei keine Kollegin und kein Kollege bekannt, die oder der es auch nur in Erwägung ziehen würden, den Richterrat bei der Erstellung der eigenen Beurteilung zu beteiligen. Dies würde dem höchstpersönlichen Charakter dieser Verfahren widersprechen. Die Frage hätte auch keinen inneren Zusammenhang mit den Beförderungsentscheidungen und sei allein in dem vom Antragsteller – als Vorsitzenden des Richterrats – gesondert geführten Klageverfahren VG 1 K 2988/20 zu behandeln. Ein etwaiger Beteiligungsmangel würde jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungen führen. In der Regel führe die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften nicht als solche zur Rechtswidrigkeit der am Verfahrensende stehenden Entscheidung, sondern nur dann, wenn sie bewirke, dass die Entscheidung sachlich-inhaltlich nicht den materiellen Vorgaben entspreche. Dies sei hier nicht gegeben. Das Vorbringen, die Bestnoten der Beigeladenen seien willkürlich vergeben worden, gehe – abgesehen von Fragen der Kollegialität – in der Sache fehl. Die ihm, dem Beigeladenen zu 2, beim Landessozialgericht erteilten Beurteilungen belegten seine kontinuierliche positive Leistungsentwicklung. Auch in der prognostischen Einschätzung hinsichtlich der Eignung für das Amt eines Vorsitzenden werde er, der Beigeladene zu 2, bereits seit April 2009 als „gut geeignet“, seit Januar 2012 als „besonders geeignet“ und nunmehr seit Dezember 2020 als „hervorragend geeignet“ eingestuft.
Die Beigeladene zu 3 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie schließt sich hinsichtlich des Antragsvorbringens im Wesentlichen den Bewertungen des Antragsgegners zu 2 an. Die auf die konkreten Beurteilungen – des Antragstellers wie der Beigeladenen – bezogenen Rügen seien nicht hinreichend substantiiert worden. Der bloße Verweis auf ein weiteres beim Verwaltungsgericht P... geführtes Verfahren stelle keinen hinreichenden Sachvortrag dar.
Der Beigeladene zu 5 hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache verweist er hinsichtlich der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die sich damit auseinandersetzenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften seien jedenfalls vorläufig weiter anzuwenden. Er, der Beigeladene zu 5, stehe an Rang 3 der Rangliste. Die Rangfolge sei nachvollziehbar aus den rechtmäßig ergangenen Beurteilungen abgeleitet worden. Er sei bereits mit der Beurteilung vom 7. Juni 2018 hinsichtlich der Eignung mit „besonders geeignet“, nunmehr mit der aktuellen Beurteilung mit „hervorragend geeignet“ beurteilt. Der Antragsteller mache selber nicht eine Bewertung der Gesamtbeurteilung mit „herausragend“ geltend. Ebenso wenig sei erkennbar, auf welcher Grundlage eine Eignungsprognose hinsichtlich des Antragstellers von „hervorragend geeignet“ erfolgen sollte.
Unter dem 5. Mai 2021 hat die Präsidentin des Landessozialgerichts B... den Widerspruch des Antragstellers gegen die Anlassbeurteilung vom 30. November 2020 zurückgewiesen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat gegen die Beurteilung vom 30. November 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021 am 1. Juni 2021 Klage erhoben (VG 1 K 1231/21).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von den Antragsgegnern vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner) Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter bzw. zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht in der Besoldungsgruppe R 3 zur Wahrung der eigenen diesbezüglichen Beförderungschancen (vorläufig) zu unterbinden, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung). Dafür müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrundeliegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2018 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83.
1) Durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern und die Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat.
Vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 20.
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.
2) Gemessen hieran ist die angegriffene, zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
Nach der aktuellen Beurteilungslage, nämlich den für den Zeitraum vom 6. Juni (Beigeladene zu 1), 7. Juni (Beigeladener zu 2), 8. Juni (Beigeladener zu 5), 12. Juni (Beigeladene zu 3) und 15. Juni (Antragsteller) 2018 sowie vom 1. Januar 2019 (Beigeladener zu 4) „bis laufend“ erstellten Anlassbeurteilungen vom 23., 24., 25. bzw. 30. November 2020, gebührt den Beigeladenen eindeutig der Vorrang, da sie jeweils mit dem Gesamtergebnis „herausragend“ beurteilt wurden, während der Antragsteller nur das Gesamtergebnis „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erzielte. In der vorausschauenden Eignungsbewertung hinsichtlich des in Rede stehenden Amts wurden die Beigeladenen jeweils als „hervorragend geeignet“ bewertet und der Antragsteller allein als „gut geeignet“. Die Beurteilungslage leidet nicht an Fehlern, aufgrund derer angenommen werden könnte, die Chancen des Antragstellers, in einem erneuten und fehlerfreien Auswahlverfahren mit seinem eigenen Beförderungsbegehren zum Zuge zu kommen, seien offen.
a) Gegen die Erstellung der Beurteilungen auf der Grundlage der nach § 9 Abs. 3 BbgRiG erlassenen Beurteilungsrichtlinien, nämlich der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ (Beurteilungs-AV) vom 20. Juni 2005, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 29. August 2011, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit der Antragsteller die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt bei der dienstlichen Beurteilung von Richtern (wie auch Beamten) Bezug nimmt, so vermag dies im Ergebnis seinen Antrag nicht zu stützen.
Die bezeichneten Beurteilungsrichtlinien sind hier insbesondere nicht von vornherein unbeachtlich, soweit sie Regelungen treffen, die in Anwendung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesetzesvorbehalt unterfallen (könnten),
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22, 24, 26;
s. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 4 S 15.21 -, juris Rn. 5 ff., und Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 B 9.21 -, juris Rn. 22.
Insoweit mag dahinstehen, ob die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Verwirklichung des Gesetzesvorbehalts im Beurteilungswesen überzeugen und ob § 9 BbgRiG i. V. m. den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, der Beurteilungs-AV, diesen Anforderungen genügt. Denn jedenfalls ist auch auf der Grundlage einer danach anzunehmenden Ungültigkeit der Beurteilungs-AV die bisherige Verwaltungsvorschriftenlage im Beurteilungswesen vorübergehend weiterhin anzuwenden, um einen der verfassungsgemäßen Ordnung noch „ferneren“ Zustand zu vermeiden.
Vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Mai 2021, a. a. O. Rn. 11 und Beschluss vom 29. Juli 2021, a. a. O. Rn. 22; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 22; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; nunmehr auch Bundesverwaltungsgericht nach seiner Pressemitteilung vom 7. Juli 2021 zum Urteil vom selben Tag (2 C 2.21), abrufbar unter https://www.bverwg.de.
Die Auffassung des Antragstellers, dass es einer vorübergehenden Fortgeltung der Beurteilungsrichtlinien nicht bedürfe, da Auswahlverfahren für die Durchführung des erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens nur für eine sehr überschaubare Zeitspanne ausgesetzt werden müssten, erscheint wenig realitätsnah und überzeugt schon deshalb nicht.
b) Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen erscheinen auch nicht – wie der Antragsteller weiter meint – deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Erstellung eine Mitbestimmung des Richterrats des Landessozialgerichts nicht erfolgt ist.
Der Richterrat bestimmt nach § 41 Satz 1 BbgRiG bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen oder sich auf sie auswirken. Nach § 41 Satz 5 BbgRiG besteht die Zuständigkeit des Richterrats nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen. Der Präsidialrat ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG (u. a.) zu beteiligen bei jeder Übertragung eines Richteramtes mit höheren Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, mithin bei jeder Beförderung. Zur Mitwirkung des Richterrats speziell hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen der Richterinnen und Richter ist in § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG festgelegt, dass auf Verlangen der Richterin oder des Richters der Richterrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen ist.
Danach gibt das Brandenburgische Richtergesetz für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und insbesondere auch für die hier in Rede stehenden Anlassbeurteilungen in Vorbereitung von Auswahlentscheidungen für Beförderungen ein spezielles Regelungsgefüge vor, das keinen Raum lässt für die Erstreckung der generalklauselartigen Vorgabe der Mitbestimmung nach § 41 Satz 1 BbgRiG auf die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen. Die Vorschrift des § 41 Satz 1 BbgRiG ist dementsprechend in ihrem Anwendungsbereich hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen reduziert.
aa) Die bereits vor der Einführung des § 41 Satz 1 BbgRiG vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung des Richterrats durch die Beteiligung an der Besprechung der Beurteilung ist unverändert bestehen geblieben und bleibt als solche die Spezialregelung für die Beteiligung des Richterrats im Zusammenhang mit der Erstellung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung. Der Antragsgegner zu 2 hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sinnwidrig erschiene, wenn man den Richterrat bereits auf der Grundlage des § 41 Satz 1 BbgRiG als berechtigt ansehen würde, an der Erstellung der Beurteilung mitzuwirken, ihm für die abschließende Besprechung dann aber ein gesondertes (passives) Teilnahmerecht einzuräumen, das vom entsprechenden Verlangen des oder der zu Beurteilenden abhinge.
Die vom Antragsteller gegen die Annahme einer speziellen Regelung der Zuständigkeit des Richterrats in der Beurteilungserstellung in § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG angeführten Gesichtspunkte vermögen nicht zu überzeugen. Dass die Vorschrift im Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften“) zu finden ist, lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Vorschrift über die dienstliche Beurteilung, also mit § 9 BbgRiG, auch die bei der Beurteilung zu beachtende Aufgabe des Richterrats (Beteiligung an der Besprechung) geregelt wird. In Kapitel 3 Abschnitt 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes finden sich demgegenüber allein die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeiten der Richterräte und die Generalklausel zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Soweit der Antragsteller meint, es handele sich bei dem Recht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG allein um ein Recht der Richterin oder des Richters, nicht aber des Richterrats, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl das Recht der Richterin oder des Richters, eine Beteiligung nach Satz 3 zu verlangen, als auch das Recht des Richterrats, im Fall eines solches Verlangens beteiligt zu werden, normiert ist. Der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 - 2 VR 2.20 - (juris Rn. 27 f.) trägt die Auffassung des Antragstellers nicht. Nicht nur war das Hinzuziehungsrecht dort in einer Verwaltungsvorschrift geregelt; vor allem gehörte der vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegene Rechtsanwalt des Beamten nicht zu den in der Vorschrift bezeichneten – nämlich bei der Behörde beschäftigten – Personen (Mitglieder des örtlichen oder des Gesamtpersonalrats). Dass es sich allein um ein Recht auf passive Teilnahme handelt, spricht nicht gegen die Annahme eines lex specialis, das dem allgemeinen § 41 Satz 1 BbgRiG vorgeht.
bb) Gegen die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Richterrats bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen spricht weiter die Zuständigkeit des Präsidialrats im Rahmen von Beförderungsentscheidungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG. Die Zuständigkeit des Richterrats besteht, wie dargelegt, nicht in den Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Präsidialrats. Zwar beinhaltet das Beteiligungsrechts des Präsidialrats nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG nach dem Normwortlaut (allein) die „Übertragung eines [höher dotierten] Richteramtes“. Genau dies ist indes die maßgebliche personelle Maßnahme, aus deren Anlass und als deren Grundlage die einschlägigen dienstlichen Beurteilungen erstellt werden. Der Richterrat soll nicht schon an der Entscheidung über die (Anlass-) Beurteilung mitbestimmen, sondern die hierfür zuständige Richtervertretung, der Präsidialrat, soll erst an der endgültigen personellen Maßnahme, der Beförderung, beteiligt werden. Es ist deswegen davon auszugehen, dass die gesetzgeberische Entscheidung, den Präsidialrat an der personellen Maßnahme der Beförderung zu beteiligen, den Willen beinhaltet, Vorfragen und Vorstufen der Beförderungsentscheidung (die Anlassbeurteilungen als solche) von der Beteiligung (der Richtervertretungen) auszuschließen,
vgl. allgemein für das Landespersonalvertretungsrecht Eylert in: ders., PersVG Bbg, Stand 04/2021, § 68 Rn. 142 m. w. N.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass dem Präsidialrat im Rahmen seiner Beteiligung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG nach § 61 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BbgRiG die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen sind, so dass Grundlage der Prüfung und Stellungnahme des Präsidialrats nicht allein der (begründete) Personalvorschlag des oberen Landesgerichts ist, sondern er im Rahmen seiner Beteiligung gleichzeitig Zugriff auf die aktenmäßige Grundlage der Erstellung dieses Vorschlages einschließlich der dienstlichen Beurteilungen erhält. Die hinsichtlich der Auswahlentscheidung (unter Berücksichtigung ihrer Grundlagen einschließlich der Anlassbeurteilungen) zu beteiligende Richtervertretung ist danach der Präsidialrat, so dass nach § 41 Satz 5 BbgRiG die Mitbestimmung des Richterrates ausgeschlossen ist.
Auch eine Folgenbetrachtung spricht für dieses Ergebnis. Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts nach § 41 Satz 1 BbgRiG würde nämlich nach § 46 Abs. 1 BbgRiG zur Folge haben, dass eine Anlassbeurteilung nur mit Zustimmung des Richterrates wirksam erstellt werden könnte. Denn nach § 46 Abs. 1 BbgRiG kann eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit nicht in dem Gesetz eine Ausnahme bestimmt ist (was hier nicht ersichtlich ist). Eine solch weitgehende, über das Stellungnahmerecht des Präsidialrats nach § 61 Abs. 1 BbgRiG deutlich hinausgehende Beteiligung, die – mindestens über einen gewissen, mitunter auch längeren Zeitraum – verhindern könnte, dass die Grundlagen für eine Auswahlentscheidung überhaupt geschaffen werden, würde die erst in einer späteren Stufe einsetzende Beteiligung des Präsidialrats de facto aushebeln bzw. ins Leere laufen lassen. Sie könnte darüber hinaus das gesamte, auch von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten der betroffenen Richterinnen und Richter (aus Art. 33 Abs. 2 GG) geprägte System der personellen Entwicklung im Richterbereich blockieren und unterläge wohl auch verfassungsrechtlichen Bedenken,
vgl. Schmidt-Räntsch, DtRiG, 6. Aufl. 2009, § 75 Rn. 11.
Diese Blockademöglichkeit spricht für eine Auslegung der den Richterrat betreffenden Beteiligungsvorschriften, die es bei dem explizit geregelten Recht zur Hinzuziehung bei der Besprechung der Beurteilung belässt; alle weiteren richtervertretungsmäßigen Rechte im Zusammenhang mit der Beförderung stehen dem Präsidialrat zu.
Will man hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit des Richterrats von derjenigen des Präsidialrats bei Maßnahmen mit Doppelcharakter (wie der dienstlichen Beurteilung) auf den Schwerpunkt der in Rede stehenden personellen Maßnahme abstellen und fragt dementsprechend, ob bei der Vertretungsbeteiligung die Interessenvertretung des einzelnen Richters gegenüber dem Gerichtsvorstand oder diejenige der Gerichtsbarkeit gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde oder dem Richterwahlausschuss im Vordergrund stehen,
zu diesem Ansatz Schmidt-Räntsch, DtRiG, 6. Aufl. 2009, § 73 Rn. 5 ff.,
dann ist die dienstliche Beurteilung dem Aufgabenkreis des Präsidialrats zuzuordnen. Denn sie ist – ungeachtet ihrer individualisierenden Betrachtungs- und Bewertungsweise – in erster Linie Mittel zur Umsetzung der Bestenauslese und dient damit der Vorbereitung von im Gesamtinteresse der Richterschaft stehender personeller Maßnahmen – insbesondere eben auch Beförderungen.
Vgl. Schnellenbach, NWVBl. 1989, 329, 330; im Ergebnis auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand 04/2021, Rn. 522; a. A. wohl Schmidt-Räntsch, a. a. O. Rn. 7 (ohne Begründung).
c) Schließlich vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen auch nicht insoweit durchzudringen, als er rügt, der Inhalt der ihm erteilten Anlassbeurteilung vom 30. November 2020 spiegele seine gezeigten Leistungen nicht angemessen wider und würdige den vorgelegten Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend.
In der Leistungsbewertung ist der Antragsteller mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“ (Mittelnote) beurteilt worden. In der Beurteilung vom 30. November 2020 werden – wie dargelegt – die fünf Beurteilungsmerkmale Verhandlungskompetenz, Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen, Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit sowie Kooperations- und Konfliktfähigkeit als „besonders ausgeprägt“ bewertet. Die übrigen fünf Merkmale werden als nur „gut ausgeprägt“ bewertet. In der vorausschauenden Eignungsbewertung wird der Antragsteller als „gut geeignet“ eingeschätzt.
aa) Was zunächst den von der Präsidentin des Landessozialgerichts eingeholten Beurteilungsbeitrag angeht, so ist dessen Berücksichtigung durch die Beurteilerin rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Einholung des Beurteilungsbeitrages erfolgte auf der Grundlage von § 6 Beurteilungs-AV. Danach erfolgt die Beurteilung auf einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage. Hierzu kann der Beurteiler schriftliche Beurteilungsbeiträge Dritter einholen, an Sitzungen teilnehmen, Verfahrensakten einsehen und statistische Daten verwerten. Die Erkenntnisgrundlagen sind in der Beurteilung zu nennen. Auf die entsprechende Bitte der Präsidentin des Landessozialgerichts überreichte der Vorsitzende Richter der Senatsgruppe (16., 18. und 38. Senat), deren Mitglied der Antragsteller ist, unter dem 13. August 2020 seinen „Bericht“ über den Antragsteller, in dem er vollumfänglich auf den früheren „Bericht“ vom 22. November 2017 Bezug nahm und diesen für den Zeitraum seit dem 15. Juni 2018 aufrecht erhielt. In dem Beurteilungsbeitrag vom 13. August 2020 wird ergänzend u. a. auf die „herausragenden Rechtskenntnisse“ des Antragstellers hingewiesen und der Auffassung Ausdruck verliehen, dass er „in ganz hervorragendem Maße für eine Leitungstätigkeit in einem Spruchkörper prädestiniert“ sei. In der dienstlichen Beurteilung vom 30. November 2020 ist unter „Beurteilungsgrundlagen“ (Seite 3) u. a. der „Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden des 16./18./38. Senats, VRLSG M..., vom 13. August 2020“ aufgeführt.
Soweit der Antragsteller der Sache nach meint, damit werde die tatsächliche Berücksichtigung nicht hinreichend belegt und plausibel gemacht, führt sein Vorbringen nicht weiter. Der Beurteiler ist auch dann, wenn wie hier seine Beurteilung in ihren Einschätzungen der Leistungen, der Befähigung und der Eignung des zu Beurteilenden von derjenigen in einer vorbereitenden Stellungnahme wie dem vorliegenden Beurteilungsbeitrag unterscheidet, regelmäßig nicht gehalten, diese Abweichungen im Einzelnen in der Beurteilung selbst zu plausibilisieren. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass es sich bei dem vorliegend in Rede stehenden Beurteilungsbeitrag nicht etwa um die Beurteilung durch einen anderen Beurteiler für einen Teilzeitraum des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums handelt, in welchem der Richter an anderer Stelle beschäftigt war und für welchen die Beurteilerin über keine Erkenntnisse aus unmittelbarer eigener Anschauung verfügen konnte. Vielmehr stellt der nach § 6 Beurteilungs-AV von der Beurteilerin eingeholte schriftliche „Beurteilungsbeitrag“ eine bloße Stellungnahme „Dritter“ über den zu Beurteilenden dar, die keine besonderen (Form-)Erfordernisse zu erfüllen und auch nicht etwa zu allen Beurteilungsmerkmalen Stellung zu nehmen hat.
Vgl. zu die Beurteilung vorbereitenden (schriftlichen) Stellungnahmen Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O. Rn. 587 f.
Weiter ist bei der Verwertung einer solchen vorbereitenden Stellungnahme zu bedenken, dass Richter, die einem Spruchkörper angehören, offen und vertrauensvoll zusammenwirken müssen. Eine kooperative Arbeitsweise, die unverzichtbare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit eines Spruchkörpers ist, kann unter Umständen durch die kritische Formulierung einer solchen Stellungnahme empfindlich gestört werden. Die Beurteilungs-AV lässt danach auch nachvollziehbarerweise völlig offen, ob und in welcher Weise der Beurteiler oder die Beurteilerin eine solche Äußerung verwertet. Vor diesem Hintergrund war es vorliegend für die Beurteilerin rechtlich nicht geboten, eine vom Verfasser des Beurteilungsbeitrages abweichende Einschätzung des zu beurteilenden Richters in den Beurteilungsmerkmalen oder auch in der Eignungseinschätzung – wie vom Antragsteller gewünscht – näher darzustellen oder gar die Einschätzungen des Verfassers der Stellungnahme unreflektiert zugrunde zu legen.
Im Übrigen ist die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsbeitrag im Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021 bis in die Einzelheiten hinein erfolgt. Dort hat die Beurteilerin dargelegt, dass sie die Einschätzungen des Erstellers des Beurteilungsbeitrages in wesentlichen Abschnitten teile. Dies betreffe insbesondere dessen Ausführungen im zweiten Absatz der Stellungnahme vom 13. August 2020, in welchem positiv wertende Äußerungen enthalten seien, die sinngemäß auf die Beurteilungsmerkmale „Verhandlungskompetenz“, „Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen“, „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“, „Organisationsfähigkeit“ sowie „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“ bezogen werden könnten. Bezogen auf diese Merkmale sei dem Antragsteller in der Beurteilung vom 30. November 2020 jeweils der höchste Ausprägungsgrad zuerkannt worden. Ein solcher habe allerdings – abweichend von der Einschätzung des Erstellers des Beurteilungsbeitrages – nicht in Bezug auf das Merkmal „Rechtskenntnisse“ angenommen werden können. Insoweit sei die Einschätzung im Beurteilungsbeitrag auch nicht hinreichend tatsachenbasiert erfolgt. Eine Einschätzung der Rechtskenntnisse im Bereich der Eilverfahrensbearbeitung habe nicht erfolgen können, da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum derartige Verfahren nicht bearbeitet habe. Mit Blick auf diese Ausführungen der Beurteilerin lässt sich der Vorwurf des Antragstellers, die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages sei nicht erkennbar, nicht nachvollziehbar aufrechterhalten.
bb) Soweit der Antragsteller weiter rügt, in der in Rede stehenden Anlassbeurteilung vom 30. November 2020 würden sich seine besonderen Leistungen während des Beurteilungszeitraums insbesondere im Leistungsmerkmal „Rechtskenntnisse“ mit Blick darauf, dass er bis 2012 insoweit mit „besonders ausgeprägt“ beurteilt und später dann herabgesetzt worden sei, nicht angemessen niederschlagen, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Antragsteller setzt insoweit im Kern zunächst seine eigene Einschätzung seiner Leistungen und der von ihm insoweit für erheblich gehaltenen Sachverhalte an Stelle derjenigen der hierzu berufenen Beurteilerin.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus zur Begründung seiner gegen die Beurteilung vom 30. November 2020 geführten Klage (VG 1 K 1231/21), deren Verfahrensakte das Gericht ebenso wie die Verfahrensakte VG 1 K 2600/19 (betreffend die Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2018) zum vorliegenden Eilverfahren beigezogen hat, wiederum vornehmlich auf die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag Bezug nimmt, ist auf die hierauf bezogenen obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit er der Sache nach meint, die Beurteilerin dürfe bei der Bewertung der „Rechtskenntnisse“ nicht berücksichtigen, dass er keine Verfahren im Eilrechtsschutz führend bearbeitet habe, da er eben nach der internen Senatsgeschäftsverteilung für Eilverfahren nicht zuständig gewesen sei, kann dies nicht überzeugen. Zwar unterliegt die interne Geschäftsverteilung, wie der Antragsteller im dortigen Klagevorbringen zu Recht anführt, allein der Beschlussfassung der Senatsmitglieder. Bearbeitet der zu beurteilende Richter aber keine Eilverfahren, so ist es der Beurteilerin auch verwehrt, etwaige Verbesserungen in einem zuvor als defizitär beurteilten Bereich festzustellen.
Soweit der Antragsteller – höchst mittelbar durch sein Vorbringen, die 2018 erfolgte Herabstufung im Merkmal „Rechtskenntnisse“ werde im vorliegenden Eilverfahren „inzident zu prüfen sein“, sowie ausdrücklich zuletzt mit Schriftsatz vom 12. August 2021 – geltend macht, durch die 2018 erfolgte Beurteilung in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden, indem ihm dort zur Begründung einer Herabstufung offensichtliche Rechtsfehler in der Gewährung des Eilrechtsschutzes vorgeworfen worden seien, könnte dem Antragsteller schon entgegen zu halten sein, dass er diese vorgetragene Beeinträchtigung in einem Verfahren vor dem Richterdienstgericht geltend machen müsste und dass dem Verwaltungsgericht insoweit generell und insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Beurteilung verwehrt sein könnte.
Vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05 -, juris Rn. 25; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04 -, juris Rn. 26; a. A. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O. Rn. 495, vgl. auch ebd. Rn. 626. Vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 S 14.07 -, juris Rn. 4, 6, sowie BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 90 ff.
Dies bedarf allerdings keiner weiteren Betrachtung. Denn selbst soweit die der vorliegend in Rede stehenden Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Anlassbeurteilung von 2020 sich hinsichtlich des Merkmals „Rechtskenntnisse“ (u. a.) auf die vorangegangene Anlassbeurteilung von 2018 inhaltlich bezieht (vgl. hierzu etwa den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Landessozialgerichts vom 5. Mai 2021, S. 5 f.) und damit ein Zusammenhang zwischen den Beurteilungen anzunehmen sein könnte, vermag dieses Vorbringen des Antragstellers – eine daraus folgende Anhebung des Ausprägungsgrades im Merkmal „Rechtskenntnisse“ unterstellt – im Ergebnis nichts daran zu ändern, dass dem vorliegenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz kein Erfolg beschieden sein kann. Denn, wie noch zu zeigen sein wird (unter 3), eine solche Anhebung würde nichts daran ändern, dass der Antragsteller nicht in den Kreis der fünf besten Bewerber vorzudringen vermag.
cc) Soweit der Antragsteller rügt, die Vergabe von Bestnoten an die Beigeladenen sei willkürlich erfolgt und die Vergabe der Bestnoten mit der Anzahl der zu vergebenden Stellen synchronisiert, vermag dies seinen Antrag nicht zu stützen. Die vom Antragsgegner geschaffene Beurteilungslage ist nicht etwa deshalb für die getroffene Auswahlentscheidung untauglich, weil durchgreifende Anhaltspunkte für eine gezielte (manipulative) „Synchronisierung“ der Beurteilungsergebnisse mit den bestehenden Beförderungsmöglichkeiten bestehen würden,
vgl. zur Rechtswidrigkeit einer solchen Synchronisierung – mit Rechtsprechungsnachweisen – Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 179a (Fn. 119), 215 (Fn. 143) und 473b (Fn. 162c und 162d).
Auch wenn sie seinem ersten Anschein entsprechen mag, so ist doch die Behauptung des Antragstellers, die Beurteilungs- und das Auswahlverfahren seien willkürlich dahingehend zielorientiert gesteuert bzw. synchronisiert worden, dass die Anzahl der Beurteilungen mit einem Gesamturteil von „herausragend“ gerade der Anzahl der vorgesehenen Beförderungen entspreche, letztlich in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend fundiert und daher für die Entscheidung nicht als zutreffend zugrunde zu legen ist. Der Antragsteller hat allein darauf verwiesen, dass die Beigeladenen zuvor niemals eine solche Beurteilung „auch nur annähernd“ erreicht hätten. Damit sei bewusst ein deutlicher Abstand zu den nichtausgewählten Bewerbern hergestellt worden. Es widerspreche den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit und Logik, wenn in Stellenbesetzungsverfahren entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Stellen eine „rasante Entwicklung“ der ausgewählten Bewerber hin zur Bestnote festzustellen sei.
Der Antragsgegner zu 2 hat der behaupteten Synchronisation widersprochen. Konkrete Hinweise auf eine derartige Synchronisation lassen sich weder dem Antragsvorbringen noch aus den Akten entnehmen. Allein der Umstand, dass die Anzahl der mit dem Gesamturteil „herausragend“ (und der vorausschauenden Eignungsbewertung „hervorragend geeignet“) beurteilten Richterinnen und Richter mit der Anzahl der Beförderungsmöglichkeiten, in diesem Auswahlverfahren wie ggf. auch im vorangegangenen Auswahlverfahren übereinstimmt oder übereingestimmt haben, bietet für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme eines willkürlichen und manipulativen Vorgehens der Antragsgegner. Die Annahme, diese Beurteilungslage hätte sich nicht allein aufgrund einer an gleichen Maßstäben erfolgten Beurteilung der Leistung und Befähigung der 13 konkurrierenden Richterinnen und Richter ergeben, könnte letztlich nur durch eine entsprechende Unterstellung gestützt werden, für die kein tragfähiger Anlass erkennbar ist. Die Ausführungen des Antragstellers zu diesbezüglichen Wahrscheinlichkeiten sind unergiebig, denn bei einer Gruppe von lediglich 13 zu beurteilenden Richterinnen und Richtern lassen sich belastbare Aussagen dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus dem Kreis von zuvor mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ beurteilten Richterinnen und Richtern eine Bewertung mit dem Gesamturteil „herausragend“ zu erwarten ist, nicht treffen.
Im Übrigen lässt sich die vom Antragsteller behauptete „rasante“ Entwicklung aller ausgewählten Bewerber in den aktenkundigen Personalunterlagen nicht bestätigen. Vielmehr zeichnete sich bei den Beigeladenen überwiegend schon über einen gewissen, teilweise auch längeren Zeitraum nach ihren Beurteilungen eine sehr positive (Leistungs-) Entwicklung ab. So ist der Beigeladene zu 2 bereits seit der Beurteilung im Jahr 2012 (Beurteilungszeitraum ab 2006) mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ beurteilt worden (vorausschauende Eignungsbewertung für das Amt des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht: besonders geeignet). Das Gleiche gilt für die Beigeladenen zu 3 für den Beurteilungszeitraum ab 2009 (Beurteilung 2018), für den Beigeladenen zu 5 ab 2012 (Beurteilung 2018), für die Beigeladene zu 3 ab 2013 (Beurteilung 2018) sowie für den Beigeladenen zu 4 ab 2019 (Beurteilung 2020).
Soweit der Antragsteller beanstandet, dass für die Beigeladenen gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen aus 2018 jeweils Notenverbesserungen – von „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ auf „herausragend“ – erfolgt sind, handelt es sich um maßvolle Steigerungen, wie sie bei einem – überwiegend – zweijährigen Beurteilungszeitraum und auch bei dem darunter liegenden Zeitraum im Fall des Beigeladenen zu 4 ohne Weiteres plausibel sind und daher auch kein besonderes Plausibilisierungserfordernis auslösen. Der Umstand, dass nicht auch dem Antragsteller (von seinem niedrigeren Beurteilungsstand aus) eine positive Entwicklung attestiert wurde, lässt keinen Rückschluss auf eine nicht leistungs- und befähigungsgerechte bessere Beurteilung der Beigeladenen zu. Es bedarf keiner besonderen Plausibilisierung, wenn trotz des fortschreitenden Dienstalters keine positive Leistungs- bzw. Befähigungsentwicklung in einer aktuelleren dienstlichen Beurteilung attestiert wird. Ein Erfahrungssatz, dass Beamte bei längerer Verweildauer in ihrem Statusamt ihre Leistungen und ihre Befähigung steigern (mit der Folge einer stetigen Verbesserung der für sie zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen), existiert nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 B 587/17 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. März 2017 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 16; ferner Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O. Rn. 315a, 355.
Auch die vom Antragsteller behauptete bewusste bzw. gezielte Herstellung eines deutlichen Abstands zu den nichtausgewählten Bewerbern ist in der suggerierten pauschalen Art und Weise nicht zu erkennen. Insoweit ist von Bedeutung, dass bei mehreren der nicht ausgewählten Bewerber kaum weniger Beurteilungsmerkmalen als bei den Beigeladenen (dort jeweils zehn von zehn Merkmale) als „besonders ausgeprägt“ beurteilt wurden. So wurden drei Bewerber in acht der zehn Beurteilungsmerkmale (darunter den fünf höhergewichtigen) mit „besonders ausgeprägt“ beurteilt; drei weitere Bewerber wurden in sieben von zehn Beurteilungsmerkmalen mit „besonders ausgeprägt“ beurteilt (einer davon auch in allen fünf höhergewichtigen, die beiden anderen in jeweils vier höhergewichtigen). Das Vorbringen hinsichtlich der angeblich gezielte Herstellung eines deutlichen Beurteilungsabstands durch die Präsidentin des Landessozialgerichts vermag aber auch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil zwei der dreizehn Bewerber nicht von dieser, sondern von der Präsidentin des Landgerichts bzw. vom Präsidenten des B... beurteilt wurden, auch sie jeweils besser als der Antragsteller, nämlich mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ und der Eignungsbewertung „besonders geeignet“.
Bestehen nach alldem gegen die fünf in Rede stehenden Beurteilungen der Beigeladenen für sich genommen jeweils keine rechtlichen Bedenken und ergibt sich aus den Beurteilungen mit Blick auf die unterschiedlichen Gesamtergebnisse eine klare Rangordnung, so gebührt ihnen gegenüber dem Antragteller eindeutig der Vorrang.
3) Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten, auf der Grundlage einer – unterstellt – für ihn neu zu fassenden dienstlichen Beurteilung durchgeführten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind schließlich auch nicht offen. Seine Auswahl erscheint vielmehr nicht möglich.
Soweit er in den gegen die jüngeren Beurteilungen geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vornehmlich unter Verweis auf den eingeholten Beurteilungsbeitrag) hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale anführt, die Herabsetzung des Ausprägungsgrades im Merkmal „Rechtskenntnisse“ von „besonders ausgeprägt“ zu „gut ausgeprägt“ sei nicht rechtmäßig erfolgt, könnte selbst ein Erfolg in diesem Punkt (oder in der in VG 1 K 2600/19 kritisierten Wertung im Merkmal „Kommunikationsfähigkeit“) ihn einer Auswahl in der vorliegenden Konkurrenz nämlich nicht entscheidend näherbringen. Sämtliche Beigeladenen sind in den Merkmalen „Rechtskenntnisse“ und „Kommunikationsfähigkeit“ mit dem Ausprägungsgrad „besonders ausgeprägt“ bewertet und weisen darüber hinaus insgesamt auch mehr als fünf (bzw. maximal sieben) Beurteilungsmerkmale (wie der Antragsteller) mit diesem Ausprägungsgrad auf; die Beigeladenen sind nämlich in allen zehn Merkmalen mit dem Spitzenausprägungsgrad bewertet worden. Der Antragsteller macht zwar in den gegen die Beurteilungen geführten Klageverfahren auch geltend, er begehre dort über die Höherwertung im Merkmal „Rechtskenntnisse“ hinaus auch die Spitzenbewertung in sämtlichen anderen Beurteilungsmerkmalen. Insoweit ist sein Begehr allerdings von ihm kaum mehr begründet worden. Im Verfahren VG 1 K 2600/19 erwähnt er – in der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 28. Juni 2018 – noch das Merkmal „Kommunikationsfähigkeit“, das als (nur) „gut ausgeprägt“ bewertet worden war und begründet seine Kritik mit einem Verweis auf andere Bewertungen und Ausführungen in der Beurteilung. Weiter ist sein allgemeiner Wunsch nach Spitzenbewertungen von ihm aber nicht begründet, es mangelt an jedem Tatsachenvorbringen und auch an jeder Plausibilisierung dazu, dass Spitzenbewertungen in sämtlichen Beurteilungsmerkmalen und im Gesamtergebnis seiner Beurteilung in Betracht kommen könnten. Das einschlägige Vorbringen des Antragstellers ist daher substanzlos.
Konkrete Einwände gegen die Bewertungen der Beigeladenen in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen, in den Gesamtergebnissen ihrer Beurteilungen oder auch in den auf sie bezogenen vorausschauenden Eignungsbewertungen hat der Antragsteller weder vorgebracht, noch sind sie aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Danach ergibt sich selbst bei Zugrundelegung der besseren Bewertung (als „besonders ausgeprägt“) der vom Antragsteller selbst (mehr oder weniger) substantiiert angegriffenen zwei Beurteilungsmerkmale ein eindeutig besseres Leistungsprofil der Beigeladenen, welches auch nicht durch eine irgendwie geartete Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale relativiert werden könnte.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen zu 1, zu 4 und zu 5 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen, da sie selbst keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), während sich die Beigeladenen zu 2 und zu 3 durch die Stellung eines Antrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung des Auffangwerts verzichtet wird.