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Entscheidung 6 K 1122/17


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 17.08.2021
Aktenzeichen 6 K 1122/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0817.6K1122.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 1 KAG BB, § 42 Abs 1 VwGO, § 6 Abs 1 KAG BB, § 92 Abs 3 VwGO

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 54 % und der Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Trinkwasser- und Abwassergebühren.

Er ist Eigentümer des Grundstücks B... .

Mit Gebührenbescheid vom 15. Februar 2017 zog der Beklagte den Kläger für das obengenannte Grundstück hinsichtlich des Zeitraums vom 20. September 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Trinkwassergebühren in Höhe von insgesamt 31,14 Euro und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 46,60 Euro heran. Hinsichtlich der Trinkwassergebühren ergab sich dieser Betrag aus einer Grundgebühr in Höhe von 28,91 Euro und einer Mengengebühr in Höhe von 2,23 Euro. Der Gesamtbetrag der Abwassergebühren ergab sich aus einer Grundgebühr in Höhe von 40,52 Euro und einer Mengengebühr in Höhe von 6,08 Euro. Ferner setzte der Beklagte in dem genannten Bescheid Vorauszahlungen für das Jahr 2017 in Höhe von 810,00 Euro fest.

Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger am 23. Februar 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Anhebung der Grundgebühr für Wasser und Abwasser im Vergleich zum Vorjahr nicht nachvollziehbar sei.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017, zugestellt am 7. April 2017, zurück.

Mit seiner am 8. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass der Gebührenbescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig sei. Dies gelte insbesondere für die darin festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2017. Es sei insoweit nicht nachzuvollziehen, dass sich im Vergleich zum Vorjahr die Grundgebühr Trinkwasser um 830 % und die Grundgebühr Abwasser sogar um 1.357 % erhöht habe. Auch die Mengengebühr Abwasser sei immerhin noch um 329 % vom Beklagten erhöht worden. Sachliche oder rechtliche Gründe für diese Erhöhungen seien nicht ersichtlich. Insoweit fehle es der Gebührenkalkulation bereits an Transparenz bzw. Plausibilität. Auch sei diese, wie sich einem Bericht des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer vom 15. Januar 2015 entnehmen lasse, wahrscheinlich fehlerhaft erfolgt. Dafür spreche auch, dass der Beklagte in seinen Bescheiden nicht ausgeführt habe, welche Grundstücksflächen er seiner Kalkulation zugrunde gelegt habe. Soweit der Beklagte die Gebührenerhöhungen damit begründe, dass im Versorgungsgebiet S... nunmehr unterschiedliche Gebühren für die Vollbeitragszahler, Teilbeitragszahler und die Nichtbeitragszahler erhoben werden, werde bestritten, dass dort überhaupt Beiträge entsprechend unterschiedlich entrichtet worden sind. Ebenso werde bestritten, dass Beiträge dort zur Refinanzierung der öffentlichen Versorgungsanlagen dienen bzw. dafür verwendet werden. Es sei vielmehr zu vermuten, dass der Beklagte mit den streitgegenständlichen Gebührenerhöhungen versuche, die ihn aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 treffenden Rückzahlungspflichten auszugleichen. Im Übrigen habe der Kläger bei Erwerb des Grundstücks darauf vertrauen dürfen, dass sich die Abgaben und Lasten allenfalls moderat erhöhen. Insoweit überwiege der Vertrauensschutz des Klägers gegenüber dem Finanzierungsinteresse des Beklagten. Auch dass der Bescheid bzw. die festgesetzten Gebühren rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 gelten sollen, führe zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die in dem angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger nunmehr schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.April 2017 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Beklagte hat nunmehr schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Zur Begründung trägt er vor, dass der angegriffene Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer sowohl hinsichtlich der Abwasser- als auch der Trinkwassergebühren zutreffend als Gebührenschuldner in Anspruch genommen worden. Die Trinkwassergebühren gliedern sich zulässigerweise in Grund- und Mengengebühren. Dabei sei die Grundgebühr unabhängig von der tatsächlich entnommenen Trinkwassermenge zur teilweisen Abdeckung der entstandenen fixen Kosten zu entrichten. Hingegen bemesse sich die Mengengebühr nach dem mittels Trinkwasserzähler festgestellten tatsächlichen Wasserverbrauch. Die Höhe der Trinkwasservorauszahlungen bemesse sich nach der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Trinkwassergebührensatzung. Die darin vorgenommene Unterscheidung zwischen Vollbeitragszahlern, Teilbeitragszahlern und Nichtbeitragszahlern sei aus Gründen der Abgabengerechtigkeit erforderlich und entspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welches mit Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 – entschieden habe, dass es in Fällen wie hier erforderlich sei, differenzierte Gebühren zu erheben. Auch die festgesetzten Abwassergebühren seien nicht zu beanstanden. Die betreffende Grundgebühr sei zutreffend nach der Nenngröße der Trinkwassermesseinrichtung und die Mengengebühr zutreffend anhand der der Entsorgungsanlage zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge bemessen worden. Die betreffende Vorauszahlung beruhe auf der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Abwassergebührensatzung des Beklagten, wobei es auch insoweit aus Gründen der Abgabengerechtigkeit erforderlich gewesen sei, unterschiedliche Gebühren für Vollbeitragszahler, Teilbeitragszahler und Nichtbeitragszahler zu erheben, da diese sich jeweils unterschiedlich an der Refinanzierung der öffentlichen Anlage beteiligt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Erhebung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2017 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung).
Die Klage im Übrigen hat als statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Gebührenbescheid findet hinsichtlich der geltend gemachten Trinkwassergebühren seine Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 17. August 2011 (GebS-W... 2011) in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 26. November 2015 (GebS-W... 2015), die gemäß § 2 GebS-W... 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und damit den nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung allein noch streitgegenständlichen Erhebungszeitraum vom 20. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 erfasst.
Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der in den Amtsblättern für den Wasser- und Abwasserverband W... vom 22. August 2011 (GebS-W... 2011) bzw. vom 22. Dezember 2015 (GebS-W... 2015) in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemachten Satzungen hat der Kläger nicht (substantiiert) geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der GebS-W... 2011 und der GebS-W... 2015 bestehen nicht.
Die GebS-W... 2011 enthält die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Satzungsmindestbestandteile.
Gegen die dort enthaltenen Regelungen zum Gebührentatbestand (§ 1 GebS-W... 2011), zum Gebührenschuldner (§ 6 GebS-W... 2011), zum Gebührenmaßstab (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 GebS-W... 2011) und zur Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 GebS-W... 2011) hat der Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben. Sie geben auch sonst keinen Grund zur Beanstandung.

Dies gilt insbesondere für die Maßstabsregelung der Grundgebühren. Bei dem in § 2 Abs. 2 GebS-W... 2011 festgelegten Zählermaßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe der Trinkwassermesseinrichtung - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 30; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris Rn. 97). Diesem liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5). Wird - wie hier - ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 31; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50; Thüringer OVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 98 f.). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler hat der Beklagte in § 2 Abs. 3 Nr. 1 GebS-W... 2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 GebS-W... 2015 Gebrauch gemacht.

Auch die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 lit. a) GebS-W... 2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 und Nr. 2 GebS-W... 2015 für die Trinkwasserversorgungseinrichtung S... festgelegten Gebührensätze für die Grundgebühr und für die Mengengebühr sind nicht zu beanstanden.
Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) jenseits der vom Kläger erhobenen Bedenken (dazu sogleich) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Gebührensätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
Gemessen an diesen Vorgaben begegnen die vom Kläger jedenfalls hinsichtlich deren konkreten Ausgestaltung im Jahr 2016 nicht gerügten Gebührensätze für die Grund- und Mengengebühr keinen Bedenken.
Soweit sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht rückwirkende Erhöhung der Grundgebühren für Trink- und Abwasser wendet, insoweit mangelnde Transparenz und Plausibilität der zugrunde liegenden Kalkulation rügt und dagegen sprechende Vertrauensgesichtspunkte anführt, ist dies nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung nicht mehr streitgegenständlich. Denn diese Rügen betreffen ausschließlich die Vorauszahlungen für das Jahr 2017.
Gleiches gilt für die ebenfalls gerügte Unterscheidung zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern bei den Gebührensätzen, weil die nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung allein noch streitgegenständlichen GebS-W... 2011 und 2015 noch keine unterschiedlichen Gebührensätze für die vorgenannten Gruppen von Gebührenpflichtigen vorgesehen haben. Dies war im Übrigen auch nicht geboten, da der Beklagte selbst bei Beschluss der GebS-W... 2015 im November 2015 noch davon ausgehen konnte, dass letztlich alle Gebührenpflichtigen im Versorgungsgebiet S... auch Beiträge zahlen werden. Denn dies stellt den Normalfall dar, wenn Aufgabenträger – so wie hier mit der rückwirkend zum 16. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 14. August 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Juli 2015 der Fall - über die für eine Trinkwasserbeitragserhebung erforderliche satzungsrechtliche Grundlage verfügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 – 9 A 6.17 –, juris Rn. 55; VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2021 - 6 K 1318/18 -, juris Rn. 51). Es war bei Beschluss der GebS-W... 2015 für den Beklagten auch noch nicht damit zu rechnen, dass im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/16 -, juris) eine größere Gruppe sogenannter „Altanschließer“ aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Denn die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte erst im Dezember 2015. Davon abgesehen stand den Aufgabenträgern auch nach Veröffentlichung des Beschlusses noch eine angemessene Übergangsfrist zur Einführung rechtsfester, gespaltener Gebührensätze zur Verfügung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 – 6 K 427/17 -, juris Rn. 41; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 – 5 K 2329/17 –, juris, Rn. 101 f.; Urteil vom 13. Januar 2021 – 5 K 3593/17 -, juris, Rn. 29; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 950e; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 49m). Diese Frist ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 – 6 K 427/17 -, juris Rn. 41) nicht vor Ende des Jahres 2016 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Erhebungszeitraum abgelaufen.
Soweit sich der Kläger für die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation auf den von ihm mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 eingereichten Bericht des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer vom 15. Januar 2015 beruft, vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, da die darin behaupteten Kalkulationsmängel ausnahmslos die Beitragskalkulation des Beklagten betreffen. Für die hier streitgegenständliche Gebührenkalkulation lässt sich daraus nichts entnehmen.
Der Gebührensatz ist schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft ermittelt worden, weil – wie der Kläger sinngemäß meint – nicht ersichtlich sei, welche Grundstücksflächen der Beklagte in seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. Dieser Einwand vermag nicht zu tragen, da bei den vom Beklagten angewandten Gebührenmaßstäben, gegen die wie oben ausgeführt keine Bedenken bestehen, Grundstücksflächen keine Rolle spielen. Vielmehr sind maßgebliche Einheiten bei diesen Maßstäben nur die prognostizierte Trinkwassermenge (Mengengebür) bzw. die geschätzte Zahl der Wasserzähler (Grundgebühr).
Sonstige Bedenken in Bezug auf die Trinkwassergebührensatzungen des Beklagten hat der Kläger weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich.
Dies gilt auch hinsichtlich seiner konkreten Veranlagung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum 20. September 2016 bis 31. Dezember 2016 festgesetzten Trinkwassergebühren falsch ermittelt bzw. berechnet worden wäre.
Hinsichtlich der geltend gemachten Abwassergebühren findet der Gebührenbescheid in der rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 17. August 2011 (AGS 2011) in der Fassung der 4. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 26. November 2015 (AGS 2015), die gemäß § 2 AGS 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und die daher den noch streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 20. September 2016 bis 31. Dezember 2016 in zeitlicher Hinsicht erfasst, eine hinreichende Rechtsgrundlage.
Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der in den Amtsblättern für den Wasser- und Abwasserverband W... vom 22. August 2011 (AGS 2011) bzw. vom 22. Dezember 2015 (AGS 2015) in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemachten Satzungen hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auch in materieller Hinsicht hat der Kläger keine Bedenken gegen die AGS 2011 und die AGS 2015 vorgebracht und sind solche auch nicht angezeigt. Sie enthalten den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindesteinhalt, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 AGS 2011), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 AGS 2011), dem Maßstab (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 AGS 2011), dem Satz der Abgabe (§§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 AGS 2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 AGS 2015) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 AGS 2011) enthalten.
Insbesondere ist die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AGS 2011 geregelte lineare Staffelung der Grundgebühren nach Zählernenngrößen nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers ist nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 22). Dabei ist eine lineare Staffelung, wie sie § 2 Abs. 3 Nr. 1 AGS 2011 vorsieht, regelmäßig nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Anhaltspunkte, dass dies hier ausnahmsweise anders sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Nichts Anderes gilt für den in § 3 Abs. 1 u. Abs. 3 AGS 2011 für die Mengengebühr normierten sogenannten modifizierten Frischwasser(verbrauchs)maßstab. Dieser ist ein für die zentrale Schmutzwasserentsorgung allgemein anerkannter Gebührenmaßstab (vgl. Düwel in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1014 ff. m. w. N., auch aus der Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg und der Kammer), gegen den vorliegend auch in seiner konkreten Ausgestaltung keine Bedenken geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind.
Was die jedenfalls im Hinblick auf das Jahr 2016 nicht substantiiert gerügten Gebührensätze anbelangt, so wird auf das oben zu den Trinkwassergebühren Gesagte verwiesen.
Sonstige Bedenken in Bezug auf die Abwassergebührensatzungen des Beklagten sind weder vorgebracht worden noch sind sie sonst ersichtlich.
Dies gilt auch hinsichtlich der konkreten Veranlagung des Klägers. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum 20. September bis 31. Dezember 2016 festgesetzten Abwassergebühren falsch ermittelt bzw. berechnet worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der für erledigt erklärten Vorauszahlungen erweisen sich als offen und es sind insoweit auch keine anderen Billigkeitsgesichtspunkte für die Kostenverteilung ersichtlich. Insbesondere ob sich die festgesetzten Vorauszahlungen auf wirksame satzungsrechtliche Grundlagen stützen lassen, wirft komplexe Rechtsfragen auf, die nach summarischer Prüfung nicht beantwortet werden können. Zwar hat das OVG Berlin-Brandenburg die vom Beklagten hinsichtlich der Festsetzung von Vorauszahlungen für die Trinkwassergebühren ursprünglich zugrunde gelegte Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „S... “ vom 8. Dezember 2016 mit Urteilen vom 29. Januar 2020 (- 9 A 3.17 – und - 9 A 8.17 -) für unwirksam erklärt. Ebenso hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19. Februar 2020 (- 9 A 4.17 -) die vom Beklagten für die Festsetzung von Vorauszahlungen für die Abwassergebühren zugrunde gelegte Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung S... und Umland“ vom 8. Dezember 2016 für unwirksam erklärt. Mit der jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „S... “ in den Erhebungszeiträumen 2017 bis 2019 vom 1. April 2020 sowie der Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung S... und Umland“ in den Erhebungszeiträumen 2017 bis 2019 vom 1. April 2020 hat der Beklagte jedoch neues Satzungsrecht geschaffen, welches die ursprünglich streitgegenständlichen Vorauszahlungen in zeitlicher Hinsicht erfasst und damit als Rechtsgrundlage für diese in Betracht kommt. Die formelle und materielle Wirksamkeit der beiden neuen Satzungen kann aber insbesondere auch im Hinblick auf deren rückwirkendes Inkrafttreten nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hinreichend sicher prognostiziert werden.

Im Sinne einer einheitlichen Kostenentscheidung waren dem Kläger damit 54 % sowie dem Beklagten 46 % der Kosten aufzuerlegen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil angesichts festgesetzter Vorauszahlungen für 2017 in Höhe von insgesamt 810,00 Euro mit 92 % und der im Übrigen anhängige Teil angesichts festgesetzter Jahresgebühren für 2016 in Höhe von insgesamt 77,74 Euro mit 8 % anzusetzen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.