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Entscheidung 6 L 266/20


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 13.08.2021
Aktenzeichen 6 L 266/20 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0813.6L266.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 15 VwVG BB 2013, § 309 AO, § 80 VwGO, § 850c ZPO, § 16 VwVG BB 2013

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Juni 2020 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2020 wird, soweit ein 1.069,96 € übersteigender Betrag gepfändet wurde, angeordnet und die erfolgte Pfändung insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 275,24 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. Juni 2021 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 12. Juni 2020,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Juni 2020 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2020 anzuordnen und soweit eine Pfändung bereits erfolgt ist, diese aufzuheben,

hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1961 – II 841/60, juris) und die grundsätzlich mit Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist, da es sich hier zum Einen um eine Maßnahme der Vollstreckung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) handelt. Darüber hinaus handelt es sich bei der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. April 2020 zugleich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, sodass auch aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklage und Widerspruch entfällt. Die „Anforderung“ von öffentlichen Abgaben und Kosten erfasst nämlich nicht nur die Anforderung der Geldleistung selbst, sondern alle Handlungen der Verwaltung, die auf die Verwirklichung des öffentlichen Anspruchs gerichtet sind, da nur so der Finanzierungszweck des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO erreicht werden kann. Daher sind Leistungsbescheid (hierzu sogleich unten) und Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Leistungsbescheides rechtlich gleich zu behandeln, d.h. der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt auch für Rechtsmittel gegen Vollstreckungsakte, die im Vollzug der Abgaben- oder Kostenbescheide ergehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 1969 – 4 B 586/69 = OVGE 25, 195, 196; OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 1 B 340/07, beck-online; BeckOK VwGO/Gersdorf, 46. Edition, Stand: 1. Juli 2018 § 80 Rn. 55; M. Ronellenfitsch, in: Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Auflage, § 54 Rn. 8; Sodan/Ziekow/Puttler, VwGO, 4. Auflage, § 80 Rn. 63, beck-online).

Der Antrag ist zunächst – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – insgesamt zulässig. So hat der Antragsteller mit Telefaxschreiben vom 4. Juni 2020 – mithin frist- und formgemäß (vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) – gegen die jeweils am 5. Mai 2021 der Drittschuldnerin als auch dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugestellte Pfändungs- und Übverweisungsverfügung Widerspruch erhoben.

Wie erwähnt, kommt dem Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Statthaftigkeit des Antrags steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller vor der Anrufung des Gerichts keinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO beim Antragsgegner gestellt hat. Ein derartiges Verfahren ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dann entbehrlich, wenn die Vollstreckung droht. Nichts anderes kann für den Fall gelten, bei welchem die Vollstreckung bereits begonnen hat (vgl. VG Trier, Beschluss vom 04. Dezember 2019 – 10 L 4807/19.TR –, Rn. 3, juris).

Schließlich bestehen – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch an der Antragsbefugnis des Antragstellers keine Zweifel. Da an den Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner gesonderte und eigenständige Pfändungsverfügungen ergehen, ist auch gegen jede dieser Pfändungsverfügungen Einspruch – hier: Widerspruch – und Klage grundsätzlich statthaft (Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 263. Lieferung 06.2021, § 309 AO, Rn. 181, juris). Nach § 309 Abs. 1 AO ist nämlich zur Pfändung einer Geldforderung neben dem an den Drittschuldner gerichteten Zahlungsverbots (Arrestatorium), wonach ihm eine Zahlung zur Begleichung der zu pfändenden Forderung verboten wird, zugleich auch ein Gebot der Vollstreckungsbehörde an den Vollstreckungsschuldner – hier den Antragsteller – mit dem Inhalt erforderlich, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium) (vgl. Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 263. Lieferung 06.2021, § 309 AO, Rn. 108, juris). Das Verfügungsverbot ist zwar für die Pfändung selbst „unwesentlich“, da diese bereits durch Zustellung an den jeweiligen Drittschuldner bewirkt ist (vgl. § 309 Abs. 2 S. 1 AO), dennoch beschwert die Pfändungsverfügung als belastender Verwaltungsakt regelmäßig den jeweiligen Vollstreckungsschuldner. Dies ist auch hier der Fall, da Ziffer 4 der hier in Rede stehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2020 dem Antragsteller ausdrücklich gebietet (und ihn insoweit beschwert), über seinen Anspruch nicht zu verfügen und diesen nicht einzuziehen.

Der Antrag ist jedoch nur insoweit begründet, als der Antragsgegner einen 1.069,96 € übersteigenden Betrag beim Antragssteller gepfändet hat.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen bzw. die Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO in entsprechender Anwendung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO).

In der Sache erfordert die Entscheidung über den Antrag eine Abwägung zwischen dem in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Pfändungs- und Überweisungsverfügung und dem entgegenstehenden Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug der Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Dabei hat sich die Interessenabwägung an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren (vgl. VG Trier, Beschluss vom 04. Dezember 2019 – 10 L 4807/19.TR –, Rn. 6, juris). Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug überwiegt, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein im Vergleich zum Klageverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 – OVG 9 S 41.07; VG Cottbus, Beschluss vom 27. April 2001 – 6 L 169/00; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 – 6 L 323/08; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2009 – 5 L 201/08; FG Saarland, Beschluss vom 20. März 2001 – 1 V 315/00 -, zu § 69 Abs. 2 FGO, alle zit. nach juris).

Diese Voraussetzungen sind hier weit überwiegend nicht gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. April 2020 nur insoweit als zugleich mit den gepfändeten Hauptforderungen um insgesamt 31,00 € überhöhte Grundgebühren gepfändet worden sind. Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. April 2020 vollstreckt der Antragsgegner als Hauptforderung Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtungen von ausländischen Flüchtlingen sowie Nebenforderungen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen mit der in Rede stehenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung liegen hier vor.

Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtung zur vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren richtet sich für das Land Brandenburg nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).

Nach § 19 Abs. 1 VwVGBbg erfolgt die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen durch Beitreibung, wobei nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg für das Beitreibungsverfahren die §§ 309-321 der Abgabenordnung (AO) für die Vollstreckung in Forderungen – der Antragsgegner pfändet hier Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des Antragstellers – und andere Vermögensrechte zur Anwendung kommen.

Die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2020 ist § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i.V.m. § 309 AO. Soll nämlich eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde gemäß dieser Vorschrift dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner – hier der ... als Arbeitgeberin des Antragstellers – zugestellt ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i.V.m. § 309 Abs. 2 S. 1 AO). Die Zustellung erfolgte ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners mit Postzustellungsurkunde am 5. Mai 2020. § 313 Abs. 1 AO regelt in diesem Zusammenhang die Pfändung fortlaufender Bezüge wie etwa die Pfändung von Arbeitseinkommen. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.

Die in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die hier mit der Pfändungsverfügung verbundene Überweisungsverfügung des Antragsgegners ist § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i.V.m. § 314 AO.

Es sind sowohl die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 VwVGBbg als auch sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 2 VwVGBbg insgesamt erfüllt.

Nach § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid) vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 19 Abs. 2 VwVGBbg kann ein Leistungsbescheid vollstreckt werden, wenn er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist (Nr. 1), die beizutreibende Forderung fällig ist (Nr. 2), eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Nr. 3), und der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachsendeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung) (Nr. 4).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vorliegend hinsichtlich der unstreitig offenen Gebührenforderungen keines gesonderten Festsetzungsbescheides – sodass es auch nicht darauf ankommt, ob dem Antragsteller ein solcher gesonderter Festsetzungsbescheid bekannt gegeben worden ist –, da die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 12. Juli 2017 respektive vom 23. Januar 2019, die hier die Grundlage der Vollstreckung bilden und deren Bekanntgabe vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird, den Anforderungen an einen Leistungsbescheid im Sinne des § 19 Abs. 2 VwVGBbg genügen, da sie jeweils ein hinreichendes Leistungsgebot gegenüber dem Antragsteller enthalten.

Mit der Verwendung des Begriffes „Leistungsbescheid“ in § 19 Abs. 2 VwVGBbg ist der Normalfall des Geldleistungsbescheides angesprochen, in dem ein einheitlicher Verwaltungsakt ergeht, der sowohl die Feststellung einer Geldleistungsschuld als auch das Gebot zur Zahlung dieser Schuld enthält (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. August 2018 – 6 K 1966/15 –; Beschluss vom 17. Dezember 2010 – VG 6 L 55/10 –, Rn. 77, beide juris). Dieser Fall ist hier gegeben, da die Gebührenbescheide des Antragsgegners jeweils vom 12. Juli 2017 sowie 23. Januar 2019 sowohl eine Nutzungsgebühr für die Nutzung von Übergangseinrichtung zur vorläufigen Unterbringung von ausländischer Flüchtlinge in Höhe von monatlich 118,00 € respektive 306,75 € festlegen und mit der Formulierung, dass die Gebühr jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu überweisen ist bzw. die Gebühr für den ersten Monat der Nutzung zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig werden, auch ein Gebot zur Zahlung der Gebührenschuld – mithin ein Leistungsgebot – enthalten.

Da der Antragsteller die Bekanntgabe dieser Gebührenbescheide nicht in Abrede stellt, spricht mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, vorliegend nichts dagegen, dass die in Rede stehenden Bescheide jeweils am 15. Juli 2017 sowie am 26. Januar 2019 als dem Antragsteller bekannt gegeben geltend.

Sofern der Antragsteller vorbringt, dass er die Gemeinschaftsunterkunft im Oktober 2019 nicht mehr bewohnt habe und insoweit eine Benutzungsgebühr in Höhe von 306,75 € ab Oktober 2019 nicht mehr geltend gemacht werden dürfe, spielt dies für das hiesige, lediglich die Vollstreckung betreffende Verfahren keine Rolle. Nach § 15 S. 1 VwVGBbg sind nämlich Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der jeweiligen Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. Die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist somit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der im zugrundeliegenden – oder mit ihm verbundenen – Abgabenbescheid enthaltenen Festsetzung zu beurteilen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. August 2018 – 6 K 1966/15 –; Beschluss vom 17. Dezember 2010 – VG 6 L 55/10 –, Rn. 77, beide juris).

Auch sind die zu vollstreckenden Bescheide bereits unanfechtbar geworden (§ 3 VwVGBbg), da der Antragsteller ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges und mangels entgegenstehenden Vortrags es versäumt hat, gegen diese innerhalb der Monatsfrist Widerspruch zu erheben (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die mit den in Rede stehenden Bescheiden festgesetzten Nutzungsgebühren waren auch fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach den Regelungen in den jeweiligen Gebührenbescheiden, wonach die Nutzungsgebühren ab dem 1. August 2017 in Höhe von monatlich 118,00 € jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jedes Monats zu überweisen sind bzw. für den ersten Monat der Nutzung zwei Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides fällig werden und somit erstmals ab dem 3. August 2017 fällig geworden sind.

Zunächst entspricht die Fälligkeitsregelung in dem jeweiligen, der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheiden den Vorgaben aus § 2 i.V.m. mit § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen des Landkreises D... (Nutzungsgebührensatzung) bzw. weicht von diesen zu Gunsten des Antragstellers ab. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 der vorbezeichneten Nutzungsgebührensatzung wird die Gebühr für den ersten Monat der Nutzung mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Nach S. 2 der vorbezeichneten Vorschrift ist die Gebühr in der Folgezeit jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Kreiskasse des Landkreises D... zu entrichten. Gegen die Fälligkeitsbestimmung in der vorbezeichneten Satzung ist mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens und mangels Vorbringens des Antragstellers vorliegend nichts zu erinnern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) muss die Satzung u.a. den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe bezeichnen. Die Satzung hat somit eine Regelung zu enthalten, mit der die Fälligkeit der Gebühren eindeutig bestimmbar ist. Es ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht ausreichend, durch Satzungsregelung die mit der Erhebung der Abgabe betraute Stelle zu ermächtigen, den Fälligkeitszeitpunkt (allein oder zumindest ergänzend) selbst durch Verwaltungshandeln festzulegen. Diesen Anforderungen dürfte die Fälligkeitsregelung in der Nutzungsgebührensatzung genügen. Namentlich spricht auch nichts gegen die hinreichende Bestimmtheit der Fälligkeitsregelung, da hier eindeutig bestimmt ist, dass die Gebühr jedenfalls mit Bekanntgabe – und insoweit vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 1 VwVfG zu einem rechtlich eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt – fällig wird (vgl. zur Problematik der Bestimmtheit von Fälligkeitsregelungen VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – VG 6 L 55/10 –, Rn. 21, juris).

Mit Blick auf den Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte letztlich von der Fälligkeit der Gebührenforderungen auszugehen.

Die Schonfrist von einer Woche ist jeweils abgelaufen.

Der Antragsgegner hat den Antragsteller darüberhinaus jeweils mit Schreiben vom 13. November 2017 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für den Monat August 2017, mit Schreiben vom 25. September 2018 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für die Monate September 2017 bis Dezember 2017, mit Schreiben vom 13. Mai 2019 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für Januar 2019 und Februar 2019, mit Schreiben vom 19. Juni 2019 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für März 2019 und April 2019 sowie einer Rate in Höhe von 150,00 € aufgrund der Stundungsbescheides vom 21. November 2018, mit Schreiben vom 16. Juli 2019 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für Mai 2019, mit Schreiben vom 29. August 2019 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für Juni 2019, mit Schreiben vom 10. September 2019 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für Juli 2019, mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für August 2019, mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für September 2019 und schließlich mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 hinsichtlich der Nutzungsgebühren für Oktober 2019 schriftlich gemahnt. Der Zugang der Mahnschreiben wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

Auch sind die durch den Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten und zugleich gepfändeten Mahngebühren rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg i.V.m. § 4 Abs. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) war der Antragsgegner sowohl befugt den Antragsteller zu mahnen, als auch Mahngebühren in Höhe von jeweils 5,00 € pro Mahnung gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 BbgKostO beträgt die Mahngebühr ein Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 € und höchstens 100 €. Zur Berechnung der Gebühr wird der Betrag, dessentwegen gemahnt wird, auf den nächsten Betrag, der ohne Rest durch 10 teilbar ist, abgerundet. Die Mahngebühr entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder eine Person mit seiner Überbringung beauftragt worden ist (§ 4 Abs. 3 S. 1 BbgKostO). Mit Blick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für die oben bezeichneten zehn Mahnungen jeweils 5,00 € Mahngebühren zuzüglich zu den gepfändeten Hauptforderungen gepfändet hat.

Die in § 19 Abs. 4 S. 1 VwVGBbg geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen betreffend die Vollstreckung der Vollstreckungskosten und zwischenzeitlich vom Antragsteller verwirkten Säumniszuschläge lagen nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens allerdings nur im tenorierten Umfang vor. Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge und Zinsen können grundsätzlich ohne Leistungsbescheid zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn in dem Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung auf diese Nebenforderung dem Grunde nach hingewiesen wurde. Dies ist zunächst vorliegend mit den oben bezeichneten Mahnungen jeweils erfolgt.

Der Antragsgegner durfte allerdings vorliegend insgesamt fünf Grundgebühren jedoch nur in Höhe von 31,00 € zugleich mit der Hauptforderung bei der Drittschuldnerin erheben und pfänden. Grundgebühren in Höhe von 42,00 € respektive 52,00 €, die der Antragsgegner jedoch im Hinblick auf den Vollstreckungsauftrag vom 25. Oktober 2019 sowie in Hinblick auf eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 18. September 2019 erhoben und gepfändet hat, sind – soweit sie einen Betrag von 31,00 € übersteigen – rechtswidrig und wären insoweit aufzuheben.

Die Grundgebühr für die Zwangsvollstreckung findet ihre rechtliche Grundlage in § 5 BbgKostO. Diese wird nach Abs. 1 der zitierten Vorschrift für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu Beitreibung von Geldforderungen als einmalige Grundgebühr erhoben und entsteht mit der Beauftragung der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Diese richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung und beträgt 31 Euro bei einer Geldforderung bis einschließlich 500 Euro und 42 Euro bei einer Geldforderung von mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Euro, § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2 BbgKostO. Bei Geldforderungen über 1 000 Euro erhöht sich die Grundgebühr um 10 Euro je angefangene 1 000 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 100 Euro (§ 5 Abs. 2 S 3 BbgKostO).

Der Antragsgegner hat mit Vollstreckungsauftrag vom 27. September 2018 an die zuständige Vollstreckungsdienstkraft zunächst die Vollstreckung von 164,50 € in Hinblick auf die Mahnung vom 13. November 2017, mit weiterem Vollstreckungsauftrag vom 25. Oktober 2019 an die zuständige Vollstreckungsdienstkraft die Vollstreckung von weiteren 82,50 €, mit Vollstreckungsauftrag vom 14. November 2019 an die zuständige Vollstreckungsdienstkraft die Vollstreckung von 62,50 € sowie schließlich mit Vollstreckungsaufträgen jeweils vom 26. März 2020 an die zuständige Vollstreckungsdienstkraft die Vollstreckung von 379,25 € bzw. 196,50 € angeordnet.

Mit Blick auf die tatsächlich erteilten Vollstreckungsaufträge war der Antragsgegner somit befugt insgesamt fünf Grundgebühren ausgehend von beizutreibenden Geldforderungen bis einschließlich 500,00 € – mithin jeweils nur 31,00 € pro Vollstreckungsauftrag – zu erheben und zugleich zu pfänden. Soweit die vorliegend erhobenen und gepfändeten Grundgebühren 31,00 € übersteigen – mithin um 11,00 € bzw. um 20,00 €, was in der Summe 31,00 € ergibt – ist die Pfändung ohne rechtlicher Grundlage erfolgt.

Die Geltendmachung und Pfändung der angefallenen Pfändungsgebühr durch den Antragsgegner wiederum ist insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BbgKostO wird die Pfändungsgebühr erhoben für die Pfändung von Forderungen. Die Pfändungsgebühr richtet sich gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BbgKostO nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderungen. Sie beträgt nach § 6 Abs. 2 S. 2 BbgKostO 10,50 Euro bei einer Geldforderung bis einschließlich 500 Euro und 21 Euro bei einer Geldforderung von mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro. Bei Forderungen über 1 000 Euro erhöht sich die Pfändungsgebühr um 10 Euro je angefangene 1 000 Euro. Die Pfändungsgebühr entsteht im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BgbKostO, sobald die Vollstreckungsdienstkraft sich zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle des Vollstreckungsschuldners begeben hat, im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BbgKostO, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zweck der Zustellung zur Post gegeben hat oder eine Person mit der Überbringung beauftragt worden ist.

Mit Blick hierauf war der Antragsgegner vor dem Hintergrund des erfolgten Pfändungsversuchs am 10. Oktober 2018 hinsichtlich des Vollstreckungsauftrags vom 27. September 2018, des Pfändungsversuchs vom 14. November 2019 hinsichtlich des Vollstreckungsauftrags vom 25. Oktober 2019, des Pfändungsversuchs vom 18. Dezember 2019 hinsichtlich des Vollstreckungsauftrags vom 14. November 2019, des Vollstreckungsversuchs vom 30. April 2020 hinsichtlich der Vollstreckungsaufträge jeweils vom 26. März 2020 befugt für die vier erfolglosen Pfändungsversuche insgesamt vier Pfändungsgebühren in Höhe von jeweils 10,50 € zugleich zu erheben und zu pfänden. Darüber hinaus war der Antragsgegner befugt für die hier in Rede stehende und letztlich erfolgreiche Pfändung ausgehend von einer 1.000,00 € übersteigenden Gesamtsumme eine Pfändungsgebühr von 31,00 € zu erheben.

Die vom Antragsgegner geltend gemachten Vollstreckungsauslagen in Höhe von 3,46 € beruhen auf § 37 Abs. 1 VwVGBbg.

Für die vom Antragsteller zwischenzeitlich verwirkten Säumniszuschläge zu den vorgenannten Gebührenverbindlichkeiten bedurfte es keines Leistungsgebotes, da diese zusammen mit der jeweiligen Hauptforderung im Vollstreckungswege geltend gemacht werden dürften und worden sind (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 9 V 9012/20 –, Rn. 31, juris). Eine Überprüfung hinsichtlich Höhe und Rechtmäßigkeit der hier zugleich vollstreckten Säumniszuschläge bedurfte es an dieser Stelle nicht. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenverbindlichkeiten, zu denen hier auch die verwirkten Säumniszuschläge zählen, sind nämlich – wie oben dargestellt – in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 16 VwVGBbg). Hinsichtlich der vom Antragsteller verwirkten Säumniszuschläge im Sinne von § 240 AO kann dieser nämlich beim Antragsgegner den Erlass eines Abrechnungsbescheides im Sinne von § 218 Abs. 1 AO beantragen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 9 V 9012/20 –, Rn. 35, juris) und insoweit um deren rechtliche Prüfung ggf. auch mit Widerspruch und Klage nachsuchen.

Schließlich begegnet die Pfändung auch mit Blick auf § 22 VwVGBbg i.V.m. § 319 AO als zwingende Vorschrift bei der Pfändung von Arbeitseinkommen stets zu berücksichtigen ist, keinen rechtlichen Bedenken.

§ 319 AO regelt die Unpfändbarkeit von Forderungen und ordnet die sinngemäße Geltung von Beschränkungen und Verboten an, die unter anderem nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Pfändung von Forderungen zu beachten sind. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO in der ab 1. Juli 2019 geltenden Fassung ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es nicht mehr als monatlich 1.179,99 EUR beträgt. Maßgebend ist gemäß § 850e ZPO das jeweilige Nettoeinkommen (Sächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2020 – 6 K 133/19 –, Rn. 12, juris). Nach § 850c Abs. 3 S. 1 ZPO ist das Arbeitseinkommen, sofern es den Betrag nach § 850c Abs. 1 ZPO übersteigt, hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar.

Darüber hinaus sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen am als Einkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 € nach § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar.

Der Antragsteller verdient ausweislich des Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Drittschuldnerin monatlich 1.900,00 € brutto, was einem Nettoarbeitslohn von insgesamt 1.361,59 € entspricht. Darüber hinaus erhält er eine Weihnachtssonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatslohns, die wegen § 850a Nr. 4 ZPO nur bis zu einer Höhe von 500 € nicht der Pfändung unterliegt.

Das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld in Höhe von 568,00 pro Jahr ist wegen §§ 19 AO i.V.m. § 850a Nr. 2 ZPO, wonach die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen, ist unpfändbar.

Im Hinblick hierauf ist die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht zu beanstanden, da der Antragsteller zwar über ein geringes Einkommen verfügt, dieses jedoch über der Pfändungsgrenze liegt und die Höhe des nach § 850b Abs. 2 ZPO pfändbaren Betrags in der Pfändungsverfügung nicht angegeben zu werden braucht. Der Drittschuldner muss die Pfändungsfreibeträge nämlich selbst errechnen (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lieferung 05.2021, § 319 AO, juris). In diesem Zusammenhang hat die Drittschuldnerin mit Schreiben vom 6. Mai 2020 erklärt, dass sie den jeweils pfändbaren Betrag zum Ende eines jeden Monats überweisen werde, sobald es fern weitere Beträge gebe.

Schließlich ist – jedenfalls soweit der Antrag unbegründet ist – auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller gegeben. Eine solche wurde durch den Antragsteller weder geltend gemacht, noch ist sie sonst ersichtlich. Im Übrigen läge eine solche nur dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohten, die nur schwer wiedergutzumachen wären oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BFH, BFH/NV 1998, 1325 m. w. N.). Diesbezüglich hat der Antragsteller nichts vorgebracht.

Nach allem war der Antrag des Antragstellers nur hinsichtlich einer Gesamtsumme von 31,00 € begründet und im Übrigen unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Hiernach waren die Kosten dem Antragsteller ganz aufzuerlegen, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57 ff.). Nach Ziff. 1.7.1 2. HS des Streitwertkataloges beträgt der Streitwert ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache. Dieser Hauptsachestreitwert beträgt hier 1.100,96 €. Vor diesem Hintergrund war der Streitwert auf 275,24 € festzusetzen.