Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 20.01.2021 | |
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Aktenzeichen | 4 U 94/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.4U94.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2020 - 8 O 184/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.
Der Kläger schloss auf Grundlage eines von ihm am 14. April 2016 in den Geschäftsräumen der Autohaus ... GmbH unterzeichneten Darlehensantrages mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 29.019,43 € zu einem gebundenen Sollzinssatz von 4,41 % p.a.. Das Darlehen diente i.H.v. 23.390,00 € der Finanzierung des Kaufpreises für den bei der Autohaus ... GmbH erworbenen (PKW-X) sowie im Umfang von 5.629,43 € der Ablösung eines Kfz-Vordarlehens. Die unter A) VII des Darlehensvertrages aufgeführten Ankreuzoptionen betreffend die Anmeldung zur Ratenschutzversicherung (RSV), zur ... Safe Versicherung oder zur Gruppenversicherung ... AutoCare sind jeweils mit „nein“ angekreuzt. Der Kläger schloss auch keinen Service-Händler-Vertrag ab.
In den unter C) IV. 1. des Darlehensvertrages abgedruckten Darlehensbedingungen heißt es u.a.:
"a) Zustandekommen des Darlehensvertrages
aa) Dieser Darlehensvertrag kommt durch Antrag der Darlehensnehmer und Annahme der Bank zustande.
ab) Die Darlehensnehmer stellen ihren Antrag und die Bank erklärt im Falle einer Annahme diese unter der auflösenden Bedingung, dass die Darlehensvertragsurkunde im Original mit den einzureichenden Unterlagen innerhalb von bis zu 180 Tagen der Bank zur Verfügung gestellt wird. Die Bank bestätigt die Annahme des auflösend bedingten Darlehensantrages. Die Bestätigung der Annahme durch die Bank erhält das Datum, bis zu dem der Bank die Darlehensvertragsurkunde im Original mit den einzureichenden Unterlagen vorliegen muss. Das Datum bestimmt sich hierbei in Abhängigkeit des voraussichtlichen Liefertermins des mit diesem Darlehensvertrag finanzierten KFZ. Die Annahmeerklärung der Bank bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
ac) Sofern die Darlehensnehmer keine Bestätigung der Bank über die Annahme des Darlehensantrages gem, ab) erhalten, stellen die Darlehensnehmer ihren Antrag unter der auflösenden Bedingung , dass der Darlehensvertrag der Bank im Original mit den zu dem Darlehensvertrag einzureichenden Unterlagen innerhalb von 180 Tagen ab Antragstellung (Datum der Vertragsurkunde) zur Verfügung gestellt wird. Der Abschluss des Darlehensvertrages ist in diesem Fall spätestens unter dem Buchungsdatum der Belastung der 1. Darlehensrate auf dem Kundenkonto (Lastschrift-Einzugskonto) der Darlehensnehmer bestätigt.
(…)
g) Hinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen und Kosten
ga) Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für die Darlehensnehmer haben (z.B. Sicherheitsverwertung) und die Erlangung eines Darlehens erschweren.
gb) Kommen die Darlehensnehmer mit einer oder mehreren Tilgungsraten ganz oder teilweise in Verzug, (Zahlungsverzug), berechnet die Bank bei Verbrauchern den konkreten durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden. Verzugszinsen werden während der Vertragslaufzeit nicht berechnet.
gc) Bei gewerblichen Darlehensnehmern (...)
gd) Die Darlehensnehmer haben die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, oder dass sie kein Verschulden trifft.
h) Bestehen eines Widerrufsrechts
Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Einzelheiten zu diesem Widerrufsrecht (Frist, Form usw.) sind der nachfolgenden, drucktechnisch hervorgehobenen gesonderten Widerrufsinformation zu entnehmen. (...)
I) Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle "Ombudsmann der privaten Banken" (www. ...) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter (...) abrufbar ist.
Die Beschwerde ist schriftlich in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach (...) zu richten."
In C. IV. 2. "Ergänzende Darlehensbedingungen zum Kfz-Darlehen" ist unter u.a.
Folgendes geregelt:
"a) Art des Darlehens und Verwendungszweck
Bei dem Darlehen handelt es sich um einen Ratenkredit mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz. (...)
e) Vorfälligkeitsentschädigung
Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank gemäß § 502 BGB von den Darlehensnehmern eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird die Bank diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere
- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
- den der Bank entgangenen Gewinn,
- den mit-der-vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie
- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
-1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
- den Betrag der Sollzinsen, den die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichten hätten.
f) Anspruch auf einen Tilgungsplan
Die Darlehensnehmer können jederzeit von der Bank einen Tilgungsplan verlangen."
Unter Ziffer C) VI des Darlehensvertrages sind die folgenden Widerrufsinformationen abgedruckt:
Nachdem die Darlehensvaluta bereits an das vermittelnde Autohaus ausgekehrt war, entschied der Kläger - insoweit sind die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, auf die im Übrigen hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, zu ergänzen (§ 540 Abs. 1 ZPO) - im Juni 2016, ein anderes Fahrzeug zu erwerben; er kaufte von der ... automobile e.K. einen gebrauchten (PKW-Y) zum Kaufpreis von 25.090,00 €, wobei er den (PKW-X) mit 23.390,00 € in Zahlung gab. Mit der Beklagten vereinbarte er daraufhin unter Einbindung der ... automobile e.K. am 13./22. Juni 2016 den Austausch des sicherungsübereigneten Fahrzeuges und Freigabe des Sicherungseigentums an dem (PKW-X) (Anlage KE2, BI. 312 d.A.).
Der. Kläger leistete die monatlichen Darlehensraten. Mit Schreiben vom 29. März 2019 und 12. April 2019 erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung auf. Mit anwaltlichem Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2019 bot er an, das Fahrzeug an den Kfz- Händler zu übergeben, bei dem es erworben wurde, und forderte u.a. zur Herausgabe der Anzahlung und der Tilgungszahlungen auf.
Der Kläger vertrat die Auffassung, das Landgericht Potsdam sei gemäß § 29 ZPO für sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche örtlich zuständig, und machte in der Sache geltend, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB I. V. m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.
Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und machte überdies im Wesentlichen geltend, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Der Ausübung des Widerrufs stehe überdies der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Jedenfalls könne sie im Falle des als wirksam erachteten Widerrufs sowohl Nutzungsentschädigung als auch Ersatz für den zwischenzeitlichen Wertverlust des Fahrzeugs verlangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt unzulässig. Die Beklagte habe ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 ZPO nicht im Landgerichtsbezirk und eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf bestehe auch bei einem mit diesem verbundenen Kaufvertrag kein gemeinsamer Erfüllungsort, weshalb keine der mit den Anträgen zu 2 und 3 begehrten Leistungen im Gerichtsbezirk zu erfüllen sei, bei der mit Antrag zu 4 begehrten Feststellung des Annahmeverzuges handle es sich ohnehin um einen Annexantrag. Für die negative Feststellungsklage gemäß Antrag zu 1 sei trotz der sog. "Spiegelbildformel", wonach ein Leistungsort dort bestehe, wo die Zins- und Tilgungsleistungen eingeklagt werden müssten, eine örtliche Zuständigkeit nicht geg oen. Tatsächlich handle es sich insoweit nämlich um eine bloße Zwischenfeststellungsklage für das eigentlich verfolgte Ziel der Durchsetzung einer Rückabwicklungspflicht; anderenfalls käme es zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes.
Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Anspruch aus §§ 346, 357, 355, 495, 488 ff. BGB sei nicht begründet, denn der Widerruf sei erst am 29. März bzw. 12. April 2019 und damit nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB erklärt worden. Dem Kläger seien, wie für den Fristbeginn gemäß § 356b Abs. 1 BGB erforderlich, eine Abschrift seines Darlehensantrages - er selbst habe diesen als Anlage KGR1 eingereicht - und darüber hinaus gemäß § 356b Abs. 2 BGB die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB zur Verfügung gestellt worden.
Mit der Aufnahme von Hinweisen zu - hier nicht abgeschlossenen - Zusatzverträgen habe die Beklagte die Gestaltungshinweise zu verbundenen Geschäften 2a und 6b des Musters der Anlage 7 zu § 247 § 6 und 12 EGBGB nicht fehlerhaft umgesetzt, allenfalls könne sie sich nicht auf die Verwendung des Musters berufen. Die Hinweise seien aber nicht falsch, sondern allenfalls überflüssig, ohne dass hierin ein Irreführungspotential liege.
Auch die Rüge, entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB sei das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung fehlerhaft und intransparent dargestellt, verfange nicht. Die Belehrung in Ziffer IV I dc der Darlehensbedingungen, dass die Kündigung als nicht erfolgt gelte, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen 2 Wochen zurückgezahlt werde, entspreche der in § 489 Abs. 3 BGB getroffenen Regelung, die auch für Verbraucherdarlehen anwendbar sei. Hiervon abgesehen müsse bei befristeten Verträgen wie dem vorliegenden ohnehin nicht über das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren informiert werden. Ein Hinweis auf § 314 BGB sei nicht notwendig und der Adressat für die Kündigungserklärung ergebe sich aus dem Vertragsrubrum. Mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages seien die Darlehensbedingungen akzeptiert und damit Schriftform vereinbart worden; mithin sei der darin enthaltene Hinweis, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen habe, zutreffend.
Für die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB erforderliche Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung genügten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die im Darlehensvertrag enthaltenen Parameter und die Angabe eines gewissen, auch für den durchschnittlichen Darlehensnehmer annähernd berechenbaren Höchstbetrages.
Eine Unklarheit sei auch nicht darin zu sehen, dass nicht auf die Unentgeltlichkeit eines zu erteilenden Tilgungsplans nicht hingewiesen worden sei; hierzu schweige das Gesetz.
Weder irreführend noch fehlerhaft seien die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist in Bezug auf die in ac) der Darlehensbedingungen enthaltenen Textpassagen. Die erste Belastungsbuchung gelange dem Kunden durch den eigenen Kontoauszug zur Kenntnis. Ohnehin seien nach Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Angaben zum Zustandekommen des Vertrages nicht vorgegeben, sondern nur zum Beginn der Widerrufsfrist; diese Angaben seien in der Widerrufsinformation S. 8 des Darlehensvertrages enthalten und nicht zu beanstanden. Soweit in Ziffer IV I ac) der Darlehensbedingungen ein unzulässiger Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung liegen könne, tangiere ein solcher Zusatz außerhalb der Widerrufsinformation die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung über den Widerruf nicht.
Auch der Passus, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens binnen 30 Tagen verpflichtet sei, sei nicht zu beanstanden. Durch den Zusatz unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" 4. Spiegelstrich werde für den aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartete werden könne, dass er den Vertrag sorgfältig durchliest, deutlich, dass die als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht im konkreten Fall nicht gelte. Die Formulierungen entsprächen zudem dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und ein Unternehmer müsse nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren.
Die Tageszinsangabe laute nicht - wie die Kläger behaupten - 3,49 €, sondern sei mit 0,00 € angegeben; dies sei nicht zu beanstanden. Unschädlich sei, dass dem Kläger kein Formular für den Widerruf ausgehändigt worden sei, denn dies sei nach § 312g Abs. 1 BGB nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen erforderlich; der Darlehensantrag sei aber im Autohaus unterzeichnet worden.
Dem Kläger sei darin zuzustimmen, dass bei dem Verbraucherbegriff in Ziffer 1 h) der Darlehensbedingungen die Präzisierung durch den Zusatz "überwiegend" fehle. Hierin liege aber kein Fehlen einer von Art. 247 §§ 6-13 EGB erforderlichen Pflichtangabe; im Übrigen wäre die angestrebte Rechtsfolge des unbefristeten Widerrufsrechts auch grob unverhältnismäßig.
Eine Schriftsatzfrist sei dem Kläger nicht zu gewähren, da Hinweise zu ergänzendem Vortrag nicht erfolgt seien.
Gegen dieses, ihm am 18. März 2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. April 2020 eingelegte und am 15. Mai 2020 begründete Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren unter Erweiterung des Zahlungsbegehrens zu 3 um die zwischenzeitlich gezahlten weiteren Raten weiter verfolgt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, das angerufene Landgericht sei örtlich für sämtliche geltend gemachten Anträge zuständig. Der Klageantrag zu 1 könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als bloßer Zwischenfeststellungsantrag verstanden werden und sei - anderes werde von keinem Obergericht vertreten - gemäß der sog. "Spiegelbildtheorie" dort einzuklagen, wo die zu leugnende Verpflichtung einzuklagen sei. Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen infolge Widerrufs sei nach ganz h.M. Anknüpfungsort nach § 29 ZPO derjenige, wo sich die Kaufsache befinde; dies sei nicht anders zu sehen, wenn es - wie hier mit Antrag zu 2 - um einen Rückabwicklungsanspruch wegen Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages gehe, bei dem der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintrete; jedenfalls sei eine abweichende Zuständigkeit deshalb abzulehnen, weil dann ein einheitlicher Lebenssachverhalt künstlich aufgespalten werde. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen lägen bei allen Feststellungsanträgen vor.
Der Kläger hält daran fest, dass die Pflichtangaben in Bezug auf den Tilgungsplan, das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, das einzuhaltende Kündigungsverfahren und die Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien.
Die erteilte Widerrufsinformation sei nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, da sie in Bezug auf die Belehrung über die Verbrauchereigenschaft, den Tageszins, der entgegen der Darstellung des Landgerichts mit 3,49 € (und nicht mit 0,00 €) beziffert worden sei, die Widerrufsfolgen - auch zu Verbundgeschäften, die gar nicht geschlossen wurden, fehlerhaft und - falls § 357 Abs. 7 BGB Anwendung fände - wegen Fehlens des Widerrufsformulars unzureichend sei.
Infolge des an anderer Vertragsstelle geregelten Verzichts auf die Annahme des Darlehensangebotes könne der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damit der Beginn der Widerrufsfrist vom Darlehensnehmer nicht ermittelt werden; die Belehrung werde hierdurch intransparent. Überdies fehle es am Schriftformerfordernis. Wenngleich dieser Formmangel durch Auskehr der Darlehensvaluta geheilt werde, beginne die Widerrufsfrist gemäß § 356b BGB erst mit Erhalt einer (neuerlichen) Abschrift des Vertrages im Sinne des § 494 Abs. 7 BGB.
Über diese bereits erstinstanzlich gerügten Fehler hinaus seien die Angaben zum Verzugszins und zur Art des Darlehens, letztere mangels Hinweises darauf, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handele, unzureichend. Bei den Auszahlungsbedingungen fehle der Hinweis auf den anstelle der Darlehensvaluta erhaltenen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit und in Bezug auf die außergerichtliche Streitbeilegung sei die anzuwendende Verfahrensordnung nicht angegeben.
Vor allem aber verstoße die Widerrufsinformation aufgrund der sog. Kaskadenverweisung nach der Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 gegen Unionsrecht; die damit unrichtige, europarechtswidrige Belehrung könne nicht über die Gesetzlichkeitsfiktion gerettet werden, ohne den Grundsatz „effet utile“ zu verletzten. Entgegen dem obiter dictum des BGH in seiner Entscheidung vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - scheitere eine richtlinienkonforme Auslegung nicht an dem Verbot einer Auslegung contra legem, weil die Verwendung des Musters fakultativ gewesen sei. Das Unionsrecht sehe einen Musterschutz nicht vor, mithin stehe der Musterschutz unter dem Vorbehalt, dass der Mustertext nicht gegen Unionsrecht verstoße. Auch lasse der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB sowie der erklärte gesetzgeberische Wille, mit dem Mustertext selbst nicht gegen Unionsrecht zu verstoßen, eine Auslegung im hier verstandenen Sinne zu. Das Verfahren sei analog § 148 ZPO auszusetzen und mit der Frage nach der Auslegung der Richtlinie im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorzulegen, wie es das LG Ravensburg bereits in Bezug auf diverse Gesichtspunkte bereits getan habe.
Wertersatz könne die Beklagte nicht verlangen, weil entgegen § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB kein Widerrufsformular im Sinne der Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB verwendet worden sei.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2020 aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der folgenden Anträge zu verurteilen:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 12. April 2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 14. April 2016 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 29.019,43 € zum Stichtag 1. Mai 2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistung (mehr) herleiten kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 12.541,97 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Mai 2019 binnen sieben Tagen nach Herausgabe - unbedingt im Sinne einer Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten - des Fahrzeuges (PKW-Y), Fahrgestellnummer..., zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 4.680,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB jeweils 360,00 € seitdem 1. Mai 2019, 1. Juni 2019, 1. Juli 2019, 1. August 2019, 1. September 2019, 1. Oktober 2019, 1. November 2019, 1. Dezember 2019, 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 1. März 2020, 1. April 2020 und 1. Mai 2020 binnen sieben Tagen nach Herausgabe - unbedingt im Sinne einer Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten - des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2. zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aus dem Antrag zu 2. In Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Potsdam und tritt der Auffassung, die Pflichtangaben seien unvollständig erteilt und die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, sowie dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit näheren Ausführungen entgegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sei indes keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zwar zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit in Bezug auf den Antrag zu 1, gerichtet auf Feststellung, dass der Beklagten wegen des am 12. April 2019 erklärten Widerrufs aus dem Darlehensvertrag vom 14. April 2016 keine vertraglichen Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, verneint; die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. In Bezug auf die übrigen Klageanträge - auch in der zuletzt gestellten Fassung - ist die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts unzulässig.
A.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestand für die mit dem Antrag zu 1 erhobene negative Feststellungsklage dessen örtliche Zuständigkeit. Für die Zahlungsanträge sowie den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges hat das
Landgericht allerdings - wie vom Senat im Verhandlungstermin vom 2. Dezember 2020 umfassend dargestellt - seine örtliche Zuständigkeit zutreffend verneint; mangels Verweisungsantrages - einen solchen hat der Kläger auch nach Erörterung der Rechtslage im Senatstermin nicht gestellt - hat das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
1.
Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten wegen des am 12. April 2019 erklärten Widerrufs aus dem Darlehensvertrag vom 14. April 2016 keine vertraglichen Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen (Klage- und Berufungsantrag zu 1.), war zulässig.
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist; dies ist im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen der Ort, an dem der Schuldner dieser Verpflichtung bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 -, zitiert nach juris Rn. 27). Der Kläger wohnte bei Vertragsabschluss in Falkensee, das zum Bezirk des Landgerichts Potsdam gehört.
Es ist obergerichtlich weitestgehend unbestritten, dass auch für die auf das Nichtbestehen vertraglicher Pflichten gerichtete negative Feststellungsklage der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist (OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 34 AR 97/17 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 -1-17 U 144/16, 17 U 144/16 -, zitiert nach juris Rn. 41; zum Widerruf von mit einem Kfz-Kauf verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen: OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, zitiert nach juris Rn. 31 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 35/19 -, zitiert nach juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18 -, zitiert nach juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2019 - 31 U 90/19 -, zitiert nach juris Rn. 58 ff.; OLG Celle, Urteile vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 21 ff. und vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20 -, zit. nach juris Rn. 53 ff; OLG Köln, Urteil vom 8. Juli .2020 - 13 U 20/19 - zitiert nach juris Rn 32ff; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 - 4 U 100/19 - zitiert nach juris Rn. 130ff Senat, Urteil vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -).
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2002 (XI ZR 32/99) kann die gegenteilige Auffassung nicht abgeleitet werden. Diese betraf den Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Real Kreditvertrages und die Kläger hatten gleichermaßen mit Hauptanträgen die Rückzahlung erbrachter Leistungen sowie die Feststellung, zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet zu sein, begehrt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die in den Vorinstanzen wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgte Abweisung der am Wohnsitz der Kläger in M. erhobenen Klage als unzulässig, weil auf zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllende Realkreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG trotz einschränkender Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG gemäß der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577 EWG § 7 HWiG (ausschließlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Künden) nicht anwendbar sei; hierbei blieb jedoch § 29 Abs. 1 ZPO schlicht aus dem Grunde unerörtert, dass die Kläger bei Abschluss des Realkreditvertrages nicht in M. wohnten (a. a. 0., Rn. 2).
Weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam bereits nach § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, ob bei der negativen Feststellungsklage - entsprechend der sogenannten Spiegelbildformel - auch am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers bei Klageerhebung (§13 ZPO) eine örtliche Zuständigkeit mit Rücksicht darauf begründet ist, dass hier ebenfalls die Leistungsklage des Gläubigers erhoben werden könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 - 31 AR 355/09 -, zitiert nach juris Rn. 6; Greger, in: Zöller, a. a. O., § 29 Rn. 20).
c) Diese Sichtweise bedarf nicht deshalb einer Korrektur, weil die negative Feststellungsklage nicht als selbständiges Feststellungsbegehren anzusehen sei, sondern wegen des primär auf Rückerstattung der erbrachten Leistungen gerichteten Klagezieles als Zwischenfeststellungsklage mit der Folge, dass sie im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit das Schicksal der Klageanträge zu 2 bis 5 teile.
Dieser Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht zu folgen.
aa) Mit der negativen Feststellungklage begehrt der Kläger die Feststellung, zur Erfüllung primärer Leistungspflichten (Zinsen, Tilgung) aus dem Darlehensvertrag infolge deren widerrufsbedingten Erlöschens nicht mehr verpflichtet zu sein. Soweit der Kläger Zahlungen noch nicht erbracht hat, hat er an dieser Feststellung ein schutzwürdiges Interesse, weil sich die Beklagte mit ihrer Auffassung, der Widerruf vom 29. März bzw. 12. April 2019 sei unwirksam, hinsichtlich noch nicht geleisteter Zahlungen fortbestehender Primärerfüllungsansprüche berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, zitiert nach juris Rn. 15). Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt (BGH, a. a. O, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -, juris Rn. 44, vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 - und vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20).
Nichts anderes kann gelten, wenn in einem Prozess neben dem negativen Feststellungsantrag ein Leistungsantrag auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen gestellt (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18 -, zitiert nach juris Rn. 63 f; OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20 - zitiert nach juris Rn. 64ff) bzw. hilfsweise für den Fall angebracht wird, dass das Gericht die Feststellung ausspricht (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 35/19 -, zitiert nach juris Rn. 29 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 - 6 U 312/18 - Rn. 27); auch in diesem Fall bleibt der Feststellungsantrag zulässig. Der Darlehensnehmer muss sich nicht auf den Leistungsantrag beschränken und die Ungewissheit in Kauf nehmen, ob der Darlehensgeber einen vom Gericht im Rahmen der Stattgabe des Leistungsantrags für wirksam erachteten Widerruf akzeptieren und auf dieser Grundlage das Vertragsverhältnis ohne die Geltendmachung primärer Leistungsansprüche abwickeln wird. Diese Ungewissheit bestünde, weil wegen der Verschiedenheit der betroffenen Streitgegenstände mit einem rechtskräftigen Urteil über die Rückgewähr geleisteter Raten nicht zugleich rechtskräftig feststeht, dass widerrufsbedingt keine weitere Erfüllung geschuldet ist (OLG Stuttgart, a. a. O., OLG Hamm, a. a. O.; jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17 zitiert nach juris Rn. 13; Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/18 -, zitiert nach juris Rn. 17).
bb) Aus dieser beschränkten Reichweite der Rechtskraftwirkung eines Leistungstitels auf Rückzahlung folgt auch, dass die Sichtweise der Beklagten, das „eigentliche“ Hauptanliegen des Klägers sei die am Sitz der Beklagten geltend zu machende Rückzahlung der Raten, dessen Durchsetzung bereite der formale Hauptantrag zu 1 - der Sache nach ein Zwischenfeststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO - lediglich vor und die gewählte Antragskonstruktion bezwecke eine Umgehung des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten, nicht überzeugen kann.
Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht es, ein für das Leistungsbegehren vorgreifliches Rechtsverhältnis rechtskräftig feststellen zu lassen, sofern es über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Parteien hat oder haben kann (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10 -, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 -, zitiert nach juris Rn. 19; Greger, in: Zöller, a. a. O. § 256 Rn. 21). Wie bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO können lediglich Vorfragen oder Elemente des betreffenden Rechtsverhältnisses - z. B. die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Widerrufs - nicht einer rechtskräftigen Feststellung zugeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07 -, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, a. a. O., Rn. 19). Daher dürfte ein an einen Rückzahlungsantrag des Klägers anknüpfender Zwischenfeststellungsantrag nicht allein die Wirksamkeit des Widerrufs zum Gegenstand haben, sondern könnte allenfalls auf Feststellung eines infolge Widerrufs des Darlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB) gerichtet sein.
Ob ein solcher Zwischenfeststellungsantrag vorliegend tatsächlich zulässig wäre, kann dahinstehen. Denn der Antrag zu 1 des Klägers reicht über die Feststellung eines infolge Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses hinaus und hat eine andere Stoßrichtung. Mit dem rechtskräftigen Erfolg seines Hauptantrags stünde nämlich fest, dass infolge des Widerrufs seine Primärleistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen sind; eine Leistungsklage der Beklagten auf Ratenzahlung wäre danach - weil mit ihr das kontradiktorische Gegenteil des rechtskräftig Festgestellten verlangt würde - wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 -, zitiert nach juris Rn. 21). Demgegenüber hinderte die rechtskräftige Zwischenfeststellung des infolge Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Klage auf Ratenzahlung. Der Kläger wäre vielmehr der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob das entscheidende Gericht die Zwischenfeststellung als präjudiziell für das einen Darlehensvertrag voraussetzende Ratenzahlungsbegehren betrachtet und die Klage daher als unbegründet abweist; im Einzelfall kann die Reichweite der mit einem Zwischenfeststellungsurteil verbundenen Präjudizwirkung zweifelhaft sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 165/93 zitiert nach juris Rn. 15). Im Übrigen kann auch nicht erwartet werden, allein die - gegenüber der Beklagten als einer Bank ausgesprochene - Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis werde zu einer endgültigen Erledigung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien führen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, zitiert nach juris Rn. 22) u. a. also dazu, dass die Beklagte Primäransprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr weiterverfolgte. Davon - also von einer endgültigen Erledigung der wechselseitigen Ansprüche durch die negative Feststellungsklage - kann im vorliegenden Rechtsstreit schön deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Parteien auch darüber streiten, ob der Kläger Nutzungsentschädigung und Ersatz des zwischenzeitlichen Wertverlustes des Fahrzeugs schuldet.
Wegen seiner vorstehend dargelegten Reichweite kann der Hauptantrag zu 1 nicht in einen zulässigen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Eine Zwischenfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn das zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis für die Hauptklage vorgreiflich ist; die Vorgreiflichkeit ersetzt das bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 notwendige Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 -, zitiert nach juris Rn. 16). Die vom Kläger erstrebte Feststellung, durch den Widerruf seien seine Primärleistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen, ist jedoch nicht vorgreiflich für die Hauptanträge zu 2 und 3 auf Ratenrückzahlung; denn um dem Zahlungsantrag stattgeben zu können, muss das Gericht nicht - inzident - die Feststellung treffen, die darlehensvertraglichen Leistungspflichten des Klägers seien erloschen.
2.
Das Landgericht hat aber zu Recht seine örtliche Zuständigkeit für die Zahlungsanträge zu 2, 3 und 5 sowie den als Annexantrag hierzu zu beurteilenden, auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten, Antrag zu 4 verneint.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ist nicht nach dem allein in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) begründet. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 1 ZPO befindet sich in der Regel der Erfüllungsort dort, wo der Schuldner der jeweils in Rede stehenden Leistung bei Entstehung des (Rückgewähr-)Schuldverhältnisses seinen (Wohn-)Sitz hatte; der gemeinsame (oder einheitliche) Erfüllungsort ist hingegen die vereinbarte oder sich aus den Umständen wie insbesondere der Natur des Schuldverhältnis ergebende Ausnahme. In der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Ausnahme anerkannt für die Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen nach Ausübung des gesetzlichen Rücktritts vom Kaufvertrag; der gemeinsame Erfüllungsort ist danach der Ort, an dem sich die Kaufsache nach dem Vertrag bestimmungsgemäß befindet, mithin regelmäßig der Wohnsitz des Käufers (anstelle vieler OLG Schleswig, Urteil vom 4. September 2012 - 3 U 99/11 -, zitiert nach juris Rn. 18).
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18 -, zitiert nach juris Rn. 78/79) und nachfolgend OLG Saarbrücken (Urteil vom 13. August 2020 - 4 U 100/19 - zitiert nach juris Rn.174ff) sowie das OLG Celle (Urteil vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20 - Rn 64ff) erstrecken diese Ausnahme auf die Rückabwicklung des widerrufenen und mit einem Kauf verbundenen Darlehensvertrags mit der Begründung, nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB trete der Darlehensgeber an die Stelle des Verkäufers; die Rückabwicklung erfolge daher - wie beim Kauf - nur zwischen dem Darlehensnehmer und Käufer einerseits und dem Darlehensgeber in der Rolle des Verkäufers andererseits. Nicht von der Hand zu weisen sind die praktischen Vorteile, mit denen ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort einherginge; insbesondere würde der Zuständigkeitsaufspaltung entgegenwirkt.
Indes unterscheiden sich gesetzlicher Rücktritt und Widerruf in ihren Voraussetzungen und der Abwicklung ihrer Folgen nicht unerheblich.
Hervorzuheben ist insoweit, dass das Rücktrittsrecht Folge einer Pflichtverletzung des Verkäufers ist. Daran anknüpfend wird verbreitet argumentiert, weil der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert und den Rücktritt zu vertreten habe, sei es keine unangemessene Bevorzugung des Käufers, wenn neben dem Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen sei, wo sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befinde, mithin in der Regel am Wohnsitz des Käufers (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 18, 32 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. April 2013 - 8 SA 9/13 -, zitiert nach juris Rn. 21 f; OLG München, Urteil vom 13. Januar 2014 - 19 U 3721/13 zitiert nach juris Rn. 14, 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 - 9 U 183/15 -, zitiert nach juris Rn. 6 f). Das Widerrufsrecht hingegen ist dem Darlehensnehmer nicht als Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers eingeräumt; vielmehr kann es der Darlehensnehmer nach freiem Belieben ausüben (vgl. Kaiser, in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 357 Rn. 9). Auf eine etwaige Verletzung von Pflichtangabepflichten aus Art. 247 §§6-13 EGBGB kann insoweit nicht abgestellt werden, weil diese lediglich den Lauf der Widerrufsfrist betreffen, welche wiederum keine inhaltliche Voraussetzung des Widerrufs ist.
Ferner wird zum Rücktritt angeführt, den Verkäufer treffe neben der Pflicht zur Kaufpreisrückzahlung auch diejenige zur Rücknahme der Kaufsache durch Abholung; mit deren Erfüllung erfülle der Käufer zugleich seine Rückgabepflicht, so dass Zug um Zug auch die Rückzahlung des Kaufpreises zu erfolgen habe (OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 -1-28 U 91/15, 28 U 91/15 - zitiert nach juris Rn. 32 f; OLG München, a. a. O.). Demgegenüber besteht beim Widerruf keine Pflicht des Darlehensgebers, die finanzierte Kaufsache durch Abholung zurückzunehmen (vgl. Kaiser, a. a. O, Rn. 11). Nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 4 S. 4 BGB hat der Verbraucher die Sache zurückzusenden, wovon er auch bei fehlender Eignung der Sache zur Versendung per Post nicht befreit ist (Hönninger, in: jurisPK, 9. Aufl. Stand 1.Februar 2020, § 357 BGB Rn. 13). Ein Austausch der wechselseitigen Rückgewährleistungen Zug um Zug, wie § 348 BGB dies für den Rücktritt regelt, findet von Gesetzes wegen ebenfalls nicht statt (§ 355 Abs. 3 BGB; vgl. Hönninger, a. a. O., § 355 BGB Rn. 71); der Käufer ist vielmehr grundsätzlich vorleistungspflichtig (§ 357 Abs. 4 S. 1 BGB).
Der Erwägung, ein einheitlicher Erfüllungsgerichtsstand am Wohnort des Darlehensnehmers für die Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages sei aus Praktikabilitätsgründen und zum Zwecke des Schutzes des Verbrauchers vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohen, geboten, ist entgegenzuhalten, dass es der Verbraucherdarlehensnehmer selbst in der Hand hat, eine Aufspaltung der an verschiedenen Gerichten zu führenden Prozesse dadurch zu vermeiden, dass er die Darlehensgeberin an dem für deren Sitz (§12 ZPO) zuständigen Gericht verklagt. Als Schutz des Verbrauchers bei verbundenen Verträgen vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohen, hat der Gesetzgeber für ausreichend erachtet, dass nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB bei einem Widerruf des Darlehensvertrages der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen an die Stelle des Verkäufers tritt. Hätte der Gesetzgeber neben dieser materiellrechtlichen Folge auch verfahrensrechtlich den Schutz des Verbrauchers verbessern wollen, hätte er dies durch eine entsprechend umfassendere Regelung des mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingeführten und mit Wirkung zum 13. Juni 2014 neugefassten Verbrauchergerichtsstandes gemäß § 29c ZPO geregelt und diese Norm nicht auf Klagen, die auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) beruhen, beschränkt." Der Gesetzgeber sah indes hierzu weder bei der Einführung des § 29c ZPO durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001, noch im Zuge der Neufassung im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Veranlassung; vielmehr hat er bei der Einführung des § 29c ZPO ausdrücklich betont, der Verbraucher werde wie bisher geschützt, und der Anwendungsbereich der Vorschrift sei nicht auf andere Verträge mit Verbrauchern erweitert (BT-Drucks. 14/6040 S. 278; BTDrucks. 17/12637 S. 66).
Mit der Einführung des § 358 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sollten die bisherigen § 9 Abs. 1 und 2 VerbrKrG, § 4 FernAbsG und § 6 TzWrG in einer Vorschrift zusammengefasst werden und eine einheitliche Vorschrift über verbundene Verträge "ohne Änderung der bisherigen Rechtslage" (BT-Drucks. 14/6040 S. 200) geschaffen werden. Für das VerbrKrG hatte der seinerzeitige Gesetzgeber allerdings bewusst von einer besonderen verbraucherschützenden Zuständigkeitsregelung abgesehen (BT-Drucks. 11/5462 S. 16); für einen "ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen nach dem Verbraucherkreditgesetz" sah er keinen Bedarf, "weil der Schutz des Verbrauchers bei Klagen gegen ihn durch den Grundsatz des Prorogationsverbotes aus § 38 ZPO (...) ausreichend sichergestellt" sei, und ein von den allgemeinen Vorschriften abweichender ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers gegen den Kreditgeber erschien ihm "nicht erforderlich". Auch im FernAbsG und im TzWrG war eine (verbraucherfreundliche) Zuständigkeitsregelung nicht enthalten. Mangels planwidriger Regelungslücke ist mithin auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 29c ZPO.
B.
Die hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verpflichtung des Klägers aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ist nicht dadurch erloschen, dass er seine auf den Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 14. April 2016 im Frühjahr 2019 widerrufen hat.
Der von dem Kläger am. 29. März bzw. 12. April 2019 erklärte Widerruf war zwar nicht verfristet, da die ihm erteilte Widerrufsinformation nicht hinreichend klar und verständlich war; gleichwohl bleibt er zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Darlehensraten verpflichtet, weil er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert ist.
1.
Die Beklagte hat den Kläger mit den Vertragsinformationen nicht hinreichend über das ihm gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung), § 355 BGB (in der seit 13. Juni 2014 geltenden Fassung) zustehende Widerrufsrecht belehrt.
a) Die Widerrufsinformation, die zu den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 EGBGB (i.d. seit 21. März 2016 geltenden Fassung) erforderlichen Pflichtangaben gehört, ist „im Verbraucherdarlehensvertrag“ enthalten, nämlich auf Seite 8 des insgesamt 9 Seiten umfassenden Darlehensvertrages.
Die Widerrufsinformation genügt allerdings den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB insofern nicht, als sie im Hinblick auf die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB als weitere Rechtsvorschrift nicht „klar und verständlich“ ist. Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss dies lediglich „klar und verständlich“ sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, sodass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C 66/19 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn.13ff. und - XI ZR 525/19-Rn 15f.).
Ob die Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB darüber hinaus deshalb nicht genügt, weil die - an sich nicht zu beanstandende - Angabe zum Fristbeginn „nach Abschluss des Vertrages“ aufgrund der in Ziffer C. IV. 1. ac) des Darlehensvertrages getroffenen Regelungen und der auf der letzten Seite des Vertrages aufgeführten Erklärung des Darlehensnehmers über einen Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank, verunklart wird, kann danach offen bleiben. Immerhin bestehen insoweit Bedenken, weil der Darlehensnehmer, sofern er nicht eine Bestätigung der Beklagten erhält, aufgrund des Zusammenwirkens der vorgenannten Regelungen lediglich feststellen kann, dass der Darlehensvertrag "spätestens" unter dem Buchungsdatum der Belastung der 1. Darlehensrate zustande kommt, infolge des Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank jedoch offen bleibt, ob der - für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche - Vertragsschluss aufgrund einer früheren, nach außen tretenden Handlung der Bank - etwa der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Kfz-Händler oder an das das vormalige Fahrzeug finanzierende Kreditinstitut - zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Genügt die Widerrufsinformation den richtlinienkonform ausgelegten gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bereits aufgrund der sog. Kaskadenverweisung nicht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie diesen Anforderungen zusätzlich aus einem anderen Grund nicht entspricht.
b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 17ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 6 ff.) berufen, denn die Widerrufsinformation der Beklagten entspricht nicht in vollem Umfang dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.
aa) Zwar steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C- 66/19), dem zufolge die im Muster Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB enthaltene, die Pflichtangaben betreffende Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB, der wiederum auf Art. 247 §§6-13 EGBGB verweist („Kaskadenverweisung“), nicht wie von Art. 10 der Verbraucherkredit-Richtline (2008/48/EG) verlangt „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufs“ informiert, der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Die Wirkung der im Gesetzesrang stehenden Gesetzlichkeitsfiktion zu verneinen, hieße sich gegen den ausdrücklichen Willen des nationalen Gesetzgebers stellen. Dies ist dem Gericht wegen seiner Bindung an das Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 97 Abs. 1 GG untersagt und kann infolge dieser Bindung auch nicht das Ergebnis einer zulässigen richtlinienkonformen Auslegung sein, weil diese in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der die Gesetzlichkeitsfiktion begründenden Bestimmungen, deren Sinn und Zweck und nicht zuletzt dem sich hierin unzweifelhaft verwirklichenden Willen des Gesetzgebers contra legem erfolgen müsste, was auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 10 ff., bestätigt durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20).
bb) Die Widerrufsinformation auf S. 8 des Darlehensantrages entspricht aber nicht vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.
In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen, einen Beitritt zur Ratenschutzversicherung, einen Beitritt zur ... Safe Versicherung und einen Beitritt zur... AutoCare angegeben. Solche - ihm bei den Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen Verträge - hat der Kläger nicht abgeschlossen.
Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" ist (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssen (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 66/16 - Rn 11). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte). Dies ist hier nicht erfolgt (siehe auch BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - und - XI ZR 525/19). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 —• Rn. 42 ff.) den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegenstünden. Vorliegend handelt es sich nicht um optionale Bestandteile der Widerrufsinformation, sondern um dem Darlehensnehmer in dem Darlehensantragsformular der Beklagten optional angetragene, von diesem aber nicht angekreuzte, weitere Verträge.
2.
Die auf die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht, gerichtete Klage ist gleichwohl - wie die Senat bereits im Verhandlungstermin dargelegt hat - deshalb erfolglos, weil dem Kläger die Geltendmachung des Widerrufs mit Schreiben vom 29. März und 12. April 2019 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist.
Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet, auch wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 43), eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, ist allein nach nationalem Recht zu beantworten (siehe nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 - Rn. 27, und Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19) und bedarf regelmäßig einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände. Diese rechtfertigt hier die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts.
a) Dabei kann offenbleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Klägers mit Schreiben vom 29. März und 12. April 2019 bereits unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung gegen Treu und Glauben verstößt. Jedenfalls stellt sich das Verhalten des Klägers als missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar.
Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat, Urteile vom 13. November 2019 - 4 U 7/19 - und vom 3. April 2019 - 4 U 99/18 -, Rn. 30).
In Bezug auf das Zeitmoment ist immerhin festzustellen, dass nach der Vertragserklärung im April 2016 bis zum Widerruf des Klägers Ende März 2019 bzw. Mitte April 2019 bereits drei Jahre und damit mehr als ein Drittel der bei 95 Raten etwa acht Jahre dauernden Vertragslaufzeit abgelaufen waren. Als Anknüpfungspunkt für das Umstandsmoment kommt auch wenn man berücksichtigt, dass der Unternehmer allein aufgrund eines laufend Vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, dieser werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, immerhin in Betracht, dass die Beklagte auf Wunsch des Klägers bereits im Juni ihre ursprüngliche Sicherheit für das Darlehen - Sicherungseigentum an dem (PKW-X) - freigegeben hat. Auch wenn die Beklagte im gleichen Zuge aufgrund des Sicherheitstauschs vom 13./22. Juni 2016 das Sicherungseigentum an dem (PKW-Y) erlangt hat, musste damit - auch dem Kläger - klar sein, dass im Falle eines Widerrufs eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages und des damit verbundenen Kaufvertrages über den (PKW-X) jedenfalls nicht mehr wie in dem ursprünglichen Vertrag angelegt möglich war. Letztlich kann die Frage einer Verwirkung des Widerrufsrechts jedoch dahinstehen.
b) Die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts steht im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb in Widerspruch zu § 242 BGB, weil der Kläger - wie nachfolgend aufgezeigt wird - sich allein auf das Fehlen des Musterschutzes berufen kann und der Widerruf sich unter den gegebenen Umständen als missbräuchliche Ausnutzung einer (nur) formalen Rechtsstellung darstellt.
aa) Das Widerrufsrecht des Klägers bestand allein deshalb zum Zeitpunkt seiner Ausübung am 29. März bzw. 12. April 2019 noch, weil die Beklagte sich nicht auf den Musterschutz gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann; die weiteren vom Kläger geltend gemachten Einwände fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben greifen sämtlich - auch diese waren Gegenstand der Erörterung im Senatstermin - nicht durch.
Hierzu im Einzelnen:
(1) Von den unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" gemachten Angaben der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträge abgesehen entspricht die Widerrufsinformation vollständig dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.
Dies gilt auch, soweit entsprechend dem gesetzlichen Muster angegeben ist, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Zwar ist es richtig, dass bei einem verbundenen Geschäft der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den Nettokreditbetrag, der an den Unternehmer geflossen ist, an den Darlehensgeber zurückzahlen (so ausdrücklich Staudinger/Herresthal (2016) § 358 BGB Rn. 199). Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15 - Rn. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn.
91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 - Rn. 52).
Ebenso wenig ist die Angabe zu beanstanden, im Falle des Widerrufs sei für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag von 3,49 € € pro Tag zu entrichten. Der Hinweis auf die grundsätzliche Zinszahlungspflicht entspricht - wörtlich - § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB. Das gilt auch im Falle verbundener Verträge (BGH, Urteil vom 5. November 2019 XII ZR 650/18 Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 54 f). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers tritt die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung des Musters nur ein, wenn der Darlehensgeber dieses richtig, ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen führen ebenso zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion wie Ergänzungen. Der Gesetzgeber ging bei der Abfassung des Musters ganz offensichtlich von dem Normalfall der Zinszahlungspflicht aus. In § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB heißt es, im Falle des Widerrufs „hat der Darlehensnehmer ... den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten“. Entsprechend fordert Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB einen Hinweis darauf, dass „Zinsen zu vergüten“ seien, weshalb „der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag“ anzugeben ist. Das übernimmt das Muster der Anlage 7 in Satz 1 des Absatzes unter der Unterüberschrift „Widerrufsfolgen“, in dem es heißt, der Darlehensnehmer habe „den vereinbarten Sollzins zu entrichten“. Nur hierauf, das heißt auf den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Sollzins, bezieht sich daher die Angabe des folgenden Satzes, pro Tag sei ein „Zinsbetrag in Höhe von [3] Euro“ zu zahlen.
Im Hinblick auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ist auch die - bereits angesprochene - Angabe zum Fristbeginn „nach Abschluss des Vertrages“ nicht zu beanstanden.
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 41) - der der Senat folgt (Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19) den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst, a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen ("acte clair", vgl.
EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, 1-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 - Rn 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 - Rn 69).
Der Darlehensvertrag ist als "Kfz-Darlehen" überschrieben und enthält in C) IV. 2a. der "Ergänzende(n) Darlehensbedingungen zum Kfz-Darlehen" zur Art des Darlehens die Angabe, dass es sich um "einen Ratenkredit mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz" handle. In Ziffer A) IV. "Zahlungsplan" des Darlehensvertrages ist darüber hinaus angegeben, dass die erste der insgesamt 96 Raten 301,97 € beträgt und die 95 Folgeraten jeweils 360,00 €. Hiermit wird der Kläger deutlich darüber unterrichtet, dass es sich bei dem Darlehen um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und einer verringerten ersteh Rate handelt und dass der vereinbarte Zinssatz für die gesamte Vertragszeit gilt.
Die Notwendigkeit eines darüber hinausgehenden Hinweises auf die Verbundenheit des Darlehensvertrages mit einem anderen Vertrag kann weder dem Gesetz (vgl. auch Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB BT-DrS 16/11643, S. 123) noch der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie, im Folgenden: VerbrKrRL) entnommen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich ohnehin bei dem hier vorliegenden Darlehensvertrag gerade nicht um einen "verbundenen Kreditvertrag" im Sinne der VerbrKrRL. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 3 Buchst, n) VerbrKrRL ist "verbundener Kreditvertrag" (nur) ein Kreditvertrag, bei dem der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrages über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. An der erstgenannten Voraussetzung fehlt es aber hier, denn das Darlehen diente nur zu einem Teil der Finanzierung des Fahrzeugerwerbes, im Übrigen (i.H.v. 5.629,43 €) der Ablösung eines anderen (Kfz-)Darlehens.
(3) Die Angaben in dem Vertrag zu den Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6, § 3 Nr. 9 EGBGB) sind hinreichend, klar und verständlich.
Mit der Angabe zu Ziffer A) V. des Darlehensvertrages hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler. Da die Auszahlung bei Zustandekommen des Darlehensvertrages, jedoch nicht vor Fahrzeugauslieferung erfolgt, ist auch klar, dass Auszahlungsbedingung die Auslieferung des Fahrzeugs ist. Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der zweiten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrages und des Zahlungsplanes, mit einer eigenen Ordnungsnummer und fettgedruckten Überschrift versehen und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher “typischerweise gelesen wird.
Ungeachtet der Frage, ob überhaupt - wie der Kläger meint - im Lichte des Art. 10 Abs. 2 Buchst, d) der VerbrKrRL auch darüber informiert werden muss, dass der Darlehensnehmer, anstelle die Darlehensvaluta zu erhalten, von Ansprüchen Dritter befreit werde - was deshalb zweifelhaft erscheint, weil diese Angabe nicht die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" (im englischen Text: "the conditions of the drawdown", im französischen Text: "les conditions de prelevement") des Darlehens betrifft, sondern die Folgen, die sich aus der vereinbarungsgemäßen Auszahlung des Darlehens an einen Dritten für den Darlehensnehmer im Verhältnis zu diesem Dritten ergeben - ist diese Information vorliegend erteilt.
Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist angesichts der Bezeichnung des Darlehens als "Kfz-Darlehen", der Angaben zu dem - von ihm selber zuvor ausgewählten - "zu finanzierenden Fahrzeug(es)" in Ziffer A) II. des Darlehensvertrages, der Einberechnung des "Barzahlungspreis Kfz" in den Gesamtdarlehensbetrag und der "nicht vor Fahrzeugauslieferung" an den Kfz-Verkäufer von der Darlehensgeberin auszuzahlenden Darlehensbetrag offensichtlich, dass mit der in Höhe des Kaufpreises für das Kfz an den Fahrzeughändler auszuzahlenden Darlehensvaluta dessen Kaufpreisanspruch gegen den Darlehensnehmer ausgeglichen wird.
Ebenso erschließt sich aus der Angabe unter Ziffer A) III. des Darlehensvertrages, "Ablösung Kfz-Vordarlehen 5.629,43 €", einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres, dass der Darlehensnehmer in Höhe des genannten Betrages von den Ansprüchen aus dem vorherigen Kfz-Darlehen befreit wird.
(4) Ebensowenig unzureichend sind die Angaben in dem Vertrag zu dem Verzugszinssatz (Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB).
Die von der Beklagten in Ziffer C) IV 1. g) gb) der Darlehensbedingungen getroffene Regelung ist - dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt - insoweit unbedenklich, als danach im Fälle des vollständigen öder teilweisen Verzuges mit einer oder mehreren Tilgungsraten bei Verbrauchern der konkret durch den Zahlungsverzug entstandene Schaden berechnet wird; ausdrücklich werden "während der Vertragslaufzeit" keine Verzugszinsen geltend gemacht. Verzichtet die kreditfinanzierende Bank, wie hier, auf Verzugszinsen, genügt sie der in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB angeordneten Informationspflicht dadurch, dass sie - wie erfolgt - ausdrücklich mitteilt, Verzugszinsen nicht geltend zu machen; diese Information ist auch klar und verständlich. Da die Höhe eines gegebenenfalls in der Zukunft entstehenden "konkret" zu berechnenden Verzugsschadens nicht bekannt ist, musste die Beklagte zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB und des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe I VerbrKrRL auch keine betragsmäßigen Angaben zu dem anfallenden Verzugsschaden machen.
Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert Art 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB keine Angabe des Verzugszinses für die Zeit nach der Vertragslaufzeit. Sinn und Zweck des Erfordernisses der Angaben zu dem Verzugszinssatz in einem Verbraucherdarlehensvertrag ist, dem Verbraucher bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages vor Augen zu führen, welche finanziellen Belastungen ihn in dem laufenden Vertragsverhältnis bei nicht rechtzeitiger (Raten)zahlung treffen. Über die Folgen einer etwaigen (vorzeitigen) Beendigung des Darlehensvertrages muss weder nach Art. 247 §§ 6-12 EGBGB noch nach der VerbrKrRL informiert werden, mithin auch nicht über den Verzugszins, den der Darlehensnehmer für die dann entstehenden und fällig werdenden Ansprüche des Darlehensgebers schuldet.
(5) In dem Darlehensvertrag ist auch klar und verständlich gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Nr. 13 EGBGB über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informiert worden.
Allerdings weicht die in Ziffer C) IV. 1. h. Satz 2 des Darlehensvertrages abgedruckte Definition des "Verbrauchers gem. § 13 BGB", dem nach Satz 1 ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, insofern von dem seit dem 13. Juni 2014 geltenden gesetzlichen Verbraucherbegriff in § 13 BGB ab, als darauf abgestellt wird, dass das Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen wird, die "weder der gewerblichen noch des selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person zugerechnet" werden können. Es fehlt der Begriff "überwiegend", um den der deutsche Gesetzgeber - unter Inanspruchnahme der ihm in der VerbrKrRL (Erwägungsgrund 10 - nicht 17) eingeräumten Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen - den Verbraucherbegriff des § 13 BGB mit Wirkung zum 13. Juni 2014 ergänzt hat, um klarzustellen, dass es bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nichtgewerblichen Zwecken geschlossen werden, auf den überwiegenden Zweck ankomme (BT-Drucks. 17/13951 S. 61).
Gleichwohl ist die Pflichtangabe darüber, "ob" dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht, in dem Darlehensvertrag klar und verständlich enthalten. Denn mit dem Nichtankreuzen der Variante "Das Darlehen ist für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des DN 1 [ ] und/oder des DN 2 [ ] bestimmt" bei den unter Ziffer C) I. des Darlehensvertrages abgedruckten "Weitere(n) Erklärungen des Darlehensnehmers (Zutreffendes bitte ankreuzen)" ist Vertragsinhalt geworden, dass das Darlehen (überhaupt) nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Klägers bestimmt ist.
(6) Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass in dem Darlehensvertrag entgegen Art. 247 § 6 Nr. 1, § 3 Nr. 14 EGBGB nicht bzw. unzureichend auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens hingewiesen worden sei.
Der Hinweis auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung findet sich in Ziffer C. IV 1. e. "Vorzeitige Rückzahlung", die von dem Kläger als fehlend monierte Information zur Kostenermäßigung ist - wie die Beklagte zutreffend ausführt - in Ziffer C. IV. 2. d. "Kostenermäßigung" enthalten.
(7) Ebensowenig unzureichend ist die Angabe zum Tilgungsplan (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB).
Der in Ziffer C). IV. 2. f) der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Hinweis, die "Darlehensnehmer können jederzeit von der Bank einen Tilgungsplan verlangen", genügt den gesetzlichen Anforderungen. Aus dieser Formulierung ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher insbesondere ohne weiteres mit der erforderlichen Klarheit, dass er einen Tilgungsplan jederzeit voraussetzungslos und folglich gerade auch kostenfrei - unentgeltlich i.S.d. Art. 10 Abs. 2 i) der VerbrKrRL - verlangen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 - Rn. 71; OLG Köln, rechtskräftige Urteile vom 18. Juli 2019 - 24 U 22/19 - zitiert nach juris Rn. 39, und 24 U 242/19 - zitiert nach juris Rn. 43).
(8) Nicht zu beanstanden sind auch die Angaben in dem Vertrag über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB).
Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bedarf es - was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19 - Rn. 32), vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18 - Rn. 29ff. und XI ZR 11/19 - Rn. 27 ff.; siehe ferner Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn. 20f.) mit ausführlicher Begründung, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht (siehe bereits Senatsurteile vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 13. November 2019 - 4 U 8/19), klargestellt hat - keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts.
Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ angeben muss. Das dort angesprochene „Recht auf Kündigung“ kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt. Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs - darunter fallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge - von der Richtlinie nicht berührt werden. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs nach der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je nachdem, welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann - entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung - zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge, folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 - Rn. 55). Ist es deshalb dem nationalen Gesetzgeber untersagt, dem Unternehmer weitere in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Pflichten aufzuerlegen, so gilt dies - im unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie - auch für die Konstituierung einer inhaltlich über die zwingende Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie hinausgehenden Pflicht zur Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 und 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 32; Herresthal, ZIP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 - Rn. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd. § 492 BGB Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB § 6 Rn. 3; OLG Köln, Urteil vorn 29. November 2018 -24 U 56/18 - Rn. 35 ff: OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 2019 - 4 U 8/19).
Ist die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass davon außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien nicht erfasst werden, so ist auch die in Ziffer C. IV. 1. c. dc) der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Anordnung der Schriftform der Kündigungserklärungen, die ihrem Wortlaut und dem Textzusammenhang nach sowohl die Kündigungserklärung der Darlehensgeberin - für die nach § 492 Abs. 5 BGB die Form des § 126b BGB gesetzlich vorgeschrieben ist - als auch jedwede Kündigungserklärung des Darlehensnehmers erfasst, nicht zu beanstanden.
(9) Die Widerrufsfrist ist auch nicht deshalb nicht angelaufen, weil der Vertrag nicht die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß angegeben; hiervon abgesehen lässt ein Verstoß gegen die in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB angeordnete Pflicht zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB unberührt.
Die Beklagte hat mit dem Text in Ziff. C. IV. 2. e) der "Ergänzende Darlehensbedingungen zum Kfz-Darlehen" die Parameter für die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (“ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau“ etc.) aufgeführt, die der Bundesgerichtshof als für die Pflichtangabe ausreichend erachtet (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 - Rn. 42 ff. und - XI ZR 11/19 - Rn. 39 ff.). Dass die finanzmathematische Bezeichnung und/oder die Mitteilung der Berechnungsformel entgegen den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den vorstehend zitierten Entscheidungen für den Verbraucher einen Informationsmehrwert haben, legt die Berufung nicht dar.
Mit Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19) hat der Bundesgerichtshof zudem klargestellt, dass fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf dieselbe führen und das Anlaufen der 14-tätigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB unberührt lassen. Die nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zur Vermeidung eines „ewigen“ Widerrufsrechts vorgesehene Nachholung fehlender oder unvollständiger Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB sei bei unzureichenden Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos, weil diese nichts daran änderte, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung - ohne das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu beeinträchtigen - nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen sei. Um den Verbraucher nicht zu irritieren, müsste der Darlehensgeber ihm mit der nachträglichen Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ferner zugleich mitteilen, dass ihm ein solcher Anspruch nicht mehr zustehe; eine gesetzliche Grundlage für eine solche Mitteilung gebe es jedoch nicht. Schließlich sei der Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine im Sinne von Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - Rn. 25 ff.).
Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat an seiner noch in den Urteilen vom 13. November 2019 (4 U 7/19 und 4 U 8/19) vertretenen Auffassung, unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist, nicht mehr fest (siehe Urteile vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19).
(10) Eines Hinweises nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (auf Notarkosten) bedurfte es vorliegend nicht und der Anforderung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (Angabe der verlangten Sicherheiten und Versicherungen) wurde ersichtlich genügt.
(11) Nicht unzureichend sind die Angaben über die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB); entgegen der Auffassung des Klägers musste die bei Vertragsschluss geltende Verfahrensordnung weder abgedruckt, noch anderweitig über deren Inhalt "in concreto" belehrt werden.
Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und Art. 10 Abs. 2 Buchst, t Verbraucherkreditrichtlinie erfordern Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang. Die Information der Beklagten im Darlehensvertrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" Näheres regelt und u.a. auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 - Rn 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen.
Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 167/78; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einleitung Rn. 13). Diese sind - was der Kläger offenbar erkennt, wenn er auf die Schwierigkeit hinweist, dass der Verbraucher zunächst "die aktuelle" Fassung der Verfahrensordnung finden und durcharbeiten müsse (Berufungsbegründung S. 118, BI. 672 d.A.), ohne allerdings hieraus Schlüsse zu ziehen - bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 39).
(12) Die Widerrufsfrist hat auch nicht deshalb nicht zu laufen begonnen, weil dem Kläger nicht ein Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a Abs. 2 EGBGB zur Verfügung gestellt wurde. Unabhängig davon, dass eine Pflicht hierzu nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nach § 312g BGB bestand, hätte das Fehlen einer der nach § 357 Abs. 7 BGB erforderlichen Informationen lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hätte, es hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB (OLG Stuttgart, Urteile vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 - Rn 40 und vom 15. Oktober 2019 -6 U 225/18-Rn. 53 f).
bb) Der Senat sieht sich auch nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO im Hinblick auf die Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (zuletzt mit Beschluss vom 07. Juli 2020 - 2 0 84/20) veranlasst. Er schließt sich vielmehr der Auffassung des BGH (vgl. nur Beschlüsse vom 01. Dezember 2020 - XI ZR 188/20, vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19, vom 30. Juni 2020 - XI ZR 132/19) an, wonach die in den noch nicht entschiedenen Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Räum bleibt („acte clair“).
cc) Besteht nach alledem das Widerrufsrecht des Klägers allein deshalb fort, weil die Beklagte in der Widerrufsinformation als verbundene Geschäfte nicht nur den Kfz- Kaufvertrag, sondern darüber hinaus weitere dem Kläger in Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages angetragene, von diesem aber nicht abgeschlossene Verträge angegeben hat und die Beklagte sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB für das Muster der Anlage 7 stützen kann, stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger im vorliegenden Fall als missbräuchliches Ausnutzen einer lediglich formalen Rechtsstellung dar.
Bei dieser Bewertung verkennt der Senat nicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Zweck des Widerrufsrechts motiviert ist (vgl. dazu grundlegend nur: BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 - Rn. 20 ff.). Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zum Beispiel dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, oder aus nach Erklärung des Widerrufs eingetretenen Umständen, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16 - Rn. 17). Derartige Umstände für die
Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers sind hier festzustellen.
Für den Kläger war klar erkennbar, dass die Angabe der von ihm nicht geschlossenen Verträge als mit dem Darlehensvertrag verbunden überflüssig war und einzig der ihm nicht nur angetragene, sondern von ihm auch abgeschlossene Kfz-Kaufvertrag ein mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag war.
Dem Kläger wurden mit dem Darlehensvertragsformular in Form von Ankreuzoptionen der Beitritt zur Ratenschutzversicherung, der Beitritt zur ... Safe Versicherung und der Beitritt zur... AutoCare angeboten, wobei die Ankreuzoptionen jeweils durch Setzen eine Kreuzchens in einem der vor "ja" bzw. "nein" abgedruckten Kästchen auszuüben waren. Selbst wenn der Kläger die Kreuzchen nicht selbst gesetzt hat, sondern dies durch die Mitarbeiterin des Autohauses vorgenommen wurde, so ist diesem Vorgang des Eintragens des Kreuzchens bei lebensnaher Betrachtung doch eine Entscheidung des Klägers darüber vorausgegangen, ob er diese ihm zusätzlich zum Darlehensvertrag angebotenen Verträge abschließen möchte oder nicht; dass dies hier nicht anders war, lässt sich schon daraus entnehmen, dass ausweislich der von ihm selbst als Anlage KGR1 mit dem Darlehensvertrag eingereichten Beratungsprotokolle (BI. 47-50 d.A.) hierüber ein Beratungsgespräch durch das Autohaus stattgefunden hat, dessen Empfehlung er indes nicht angenommen hat. Jedenfalls musste ihm bei der gebotenen und von dem Verbraucher zu erwartenden Aufmerksamkeit beim Durchlesen seiner eigenen auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung vor deren Unterzeichnung ins Auge springen, dass bei sämtlichen ihm derart angetragenen Verträgen ein Kreuzchen bei "nein" gesetzt war. Der Kläger hat bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht nur der Beklagten einzig ein Angebot auf Abschluss des mit dem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages unterbreitet; er hat sich, jedenfalls bei Unterzeichnung des Darlehensvertragsformulars durch Setzen des Kreuzchens in dem "nein"-Kästchen bei jeder weiteren Vertragsschlussoption bewusst gegen die Abgabe von Vertragsangeboten für die weiteren angetragenen Verträge - den Beitritt zur Ratenschutzversicherung, den Beitritt zur ... Safe Versicherung und den Beitritt zur... AutoCare - entschieden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Händler-Service- Leistungen. Auch einen Vertrag hierüber abzuschließen wurde ihm, wie sich der auf Seite 2 des Vertragsformulars abgedruckten Auflistung der in die Darlehensberechnung einfließenden Posten in Zeile 4 "Händler-Service-Leistungen +0,00 EUR" entnehmen lässt, angetragen, er hat sich indes dagegen entschieden. Damit war dem Kläger bei Unterzeichnung des Darlehensantrages aber auch klar, dass die Angabe der nicht abgeschlossenen Verträge als verbundene Verträge in der in das Darlehensvertragsformular integrierten Widerrufsinformation überflüssig und für ihn vollkommen bedeutungslos war. Eine irgendwie geartete Unsicherheit über den Umfang und die Reichweite seiner Vertragserklärungen und seines Widerrufsrechts konnte bei dem Darlehensnehmer aufgrund dieser Angabe von weiteren vermeintlich mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträgen in der Widerrufsinformation nicht entstehen - dies wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht; “die Aufnahme der weiteren, ebenfalls mit dem Darlehensantragsformular wählbaren Verträge in der Widerrufsinformation war erkennbar allein dem Anliegen der Beklagten geschuldet, eine in das Vertragsformular integrierte einheitliche, auch bei Wahl der weiteren Vertragsoptionen gleichermaßen verwendbare, Widerrufsinformation zu schaffen.
Obwohl danach der Grund, der zum Fortbestehen des Widerrufsrechts des Klägers führte, für diesen von vorneherein erkennbar und ohne jede Bedeutung war, hat er das Widerrufsrecht ausgeübt, um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne - wenngleich er dies zu Unrecht meint (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 30 ff.) - für die in Anspruch genommenen Leistungen seiner Vertragspartner auch nur Wertersatz leisten zu müssen.
Der Kläger versucht nicht erst mit der vorliegenden Klage, die neben dem Feststellungsbegehren Zahlungsanträge und einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges zum Gegenstand hat, sich von dem Darlehensvertrag und dem damit verbundenen Kaufvertrag mittels des erklärten Widerrufs zu lösen und sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerhalten, ohne Wertersatz für das - bis zur Erklärung des Widerrufs im Frühjahr 2019 - insgesamt drei Jahre lang genutzte Fahrzeug leisten zu müssen; bereits mit dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 6. Mai 2019 (Anlage KGR3, BI. 52 ff. d.A.) hatte er ausgeführt, dass ein Wertersatz für das von ihm herauszugebende Fahrzeug nicht geschuldet sei, zur Rückzahlung der "geleistete(n) Anzahlung sowie Tilgungszahlungen" aufgefordert und "nur aus anwaltlicher Vorsicht" die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs in Bezug auf Zinszahlungen mit einem Nutzungsersatzanspruch für den geleisteten Kapitaldienst erklärt. Sein auf den Widerruf gestütztes Begehren war und ist mithin darauf gerichtet, das von ihm erworbene, darlehensfinanzierte Fahrzeug jahrelang genutzt haben zu können, ohne auch nur irgendeine (Gegen)Leistung hierfür erbringen zu müssen. Damit wird deutlich, dass der Kläger sein Widerrufsrecht einzig dazu einsetzt, auf Kosten der Beklagten als seiner Vertragspartnerin erheblich wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Es ist allgemein bekannt, dass ein Neufahrzeug - um ein solches handelte es sich bei dem mit dem Darlehen der Beklagten finanzierten Kauf des (PKW-X) - im ersten Jahr rund 25 % an Wert verliert, nach 3 bis 5 Jahren hat sich der Wert vieler Fahrzeugmodelle halbiert. Diesen massiven Wertverlust bürdet der Kläger vollumfänglich der Beklagten auf, wenn er mit dem nach mehreren Jahren der Nutzung des kreditfinanzierten Fahrzeugs erklärten Widerruf des Darlehensvertrages erstrebt, die geleisteten Darlehensraten zurückzuerhalten, ohne Wertersatz für das in der Zwischenzeit von ihm genutzte und erheblich wertgeminderte Fahrzeug leisten zu wollen.
Im vorliegenden Fall tritt die zu missbilligende Ausnutzung des - formal bestehenden - Widerrufsrechts zum Zwecke der Maximierung des eigenen Vorteils unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners auch deshalb in besonderem Maße zutage, weil ein - mit 5.629,43 € nicht unerheblicher - Teil der Darlehensvaluta nicht der Finanzierung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fahrzeugkaufs, sondern der Ablösung eines Kfz-Vordarlehens diente, was der Kläger bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Rückerstattung der Zins- und Tilgungsleistungen gegen die Beklagte in keiner Weise berücksichtigt. Ebenso wenig berücksichtigt der Kläger, dass er seiner Verpflichtung zur Rückgabe des darlehensfinanzierten Fahrzeugs nicht nachkommen kann. Mit dem Darlehensvertrag verbunden ist nämlich - worauf die Beklagte bereits in erster Instanz hingewiesen hatte und was Gegenstand der Erörterung im Senatstermin war - der mit der Autohaus ... GmbH geschlossene Kaufvertrag zum Erwerb des (PKW-X), den der Kläger mehrere Monate nach Abschluss des Darlehensvertrages für den Erwerb eines anderen Pkw (bei einem anderen Autohaus) in Zahlung gegeben hatte; allein der Umstand, dass sich die Beklagte mit einem Austausch der
Darlehenssicherheit einverstanden erklärt hat, führt nicht dazu, dass nunmehr der Kaufvertrag über dieses Fahrzeug als der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag anzusehen wäre und sich bei einem Widerruf die Herausgabepflicht nunmehr auf dieses Fahrzeug erstreckt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.019,43 € festgesetzt. Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 1) ist mit dem Nettodarlehensbetrag von 29.019,43 € zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 3 und vom 26. Mai 2020 - XI ZR 414/19, Senat, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 4 W 4/20). Den Zahlungsanträgen zu 2 und zu 3 kommt daneben kein eigener wirtschaftlicher Wert zu; die in den zurückgeforderten Darlehensraten enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die mit Berufungsantrag zu 5 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG außer Ansatz. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 4) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15).