Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.08.2021 | |
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Aktenzeichen | 8 K 2010/15 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0823.8K2010.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 2 S 1 KitaG BB, § 17 Abs 1 S 1 KitaG BB, § 2 Abs 1 Buchst k KitaG§16Abs2uaV BB, § 3 Abs 2 Nr 7 KitaG BB, § 17 Abs 3 KitaG BB |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der von ihm für die Essenversorgung seiner Kinder L... in der Kindertagesstätte G... in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2015 aufgewendeten Kosten einen Betrag in Höhe von 2.934 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 20. Dezember 2015 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er in den Jahren 2012 bis 2015 für die Essenversorgung seiner Kinder in der von ihnen besuchten Kindertagesstätte aufgewendet hat.
Der Kläger ist Vater des 2007 geborenen L... und der 2010 geborenen Y... . Am 14. Dezember 2010 und am 30. Januar 2012 schloss er mit der Beklagten Verträge über die Betreuung seiner Kinder in der von der Beklagten betriebenen Kindertagesstätte G... ab dem 1. Januar 2011 bzw. dem 1. Februar 2012. Beide Betreuungsverträge enthielten Regelungen, wonach sich die Zahlung des Essengeldes für die Versorgung der Kinder nach den Vorschriften eines gesonderten - privatrechtlichen - Essenvertrages richte. Diesen schloss der Kläger mit der S... (im Folgenden: Caterer), die seit 2007 die Essenversorgung in der Kindertagesstätte sicherstellte und die entsprechenden Essengelder unmittelbar von den Eltern erhob. Der von dem Kläger hiernach erhobene Portionspreis für ein Mittagessen betrug zunächst - je nach Menü - 1,35 Euro bzw. 1,45 Euro, ab dem Jahr 2013 1,55 Euro bzw. 1,65 Euro und ab dem Jahr 2015 1,75 Euro; für die Versorgung mit Vesper erhob der Caterer zunächst einen Portionspreis in Höhe von 0,50 Euro, ab 2013 in Höhe von 0,65 Euro und ab 2015 in Höhe von 0,70 Euro.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Rückzahlung der von ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2015 gezahlten Entgelte für die Essenversorgung seiner Kinder in Höhe von insgesamt 2.976,27 Euro. Zur Begründung stützte er sich auf die Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2014 – VG 10 K 4203/13 –. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. November 2015 darauf hin, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam noch nicht rechtskräftig sei, da die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch ausstehe. Über den Antrag werde erst nach Eintritt der Rechtskraft entschieden.
Am 18. Dezember 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die ihr obliegende Verpflichtung zur Essenversorgung die Flucht in privatrechtliche Verträge gewählt habe, weshalb sie die ihm entstandenen Kosten unmittelbar zu ersetzen habe. Er habe mit dem Vertragsabschluss mit dem Caterer ein Geschäft für die Beklagte in deren Interesse und mit deren Willen besorgt und deshalb Anspruch auf Aufwendungsersatz. Als Trägerin der Kindertagesstätte habe die Beklagte auch die Essenversorgung der Kinder gewährleisten müssen, die deshalb objektiv ihr Geschäft gewesen sei. Dieses Geschäft habe sie nicht erfüllt, vielmehr führe die Übertragung der Aufgabe auf einen Caterer zu einer Umgehung des in § 17 des Kindertagesstättengesetzes geregelten Systems. Namentlich habe die Beklagte damit auch die Festlegung eines angemessenen Essengeldes vermieden und ihm, dem Kläger, die Möglichkeit verwehrt, dessen Angemessenheit gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Leistungen des Caterers habe er nur annehmen oder ablehnen können. Da die Beklagte in ihrer Kitasatzung keinen Zuschuss in Höhe der ersparten Eigenaufwendungen festgelegt habe, fehle es an einem Rechtsgrund für ein Einbehaltungsrecht diesbezüglich, weshalb sich der geltend gemachte Anspruch auf die volle Höhe der von ihm erbrachten Kosten belaufe. Eine nachträgliche Festsetzung verstieße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Zur Geltendmachung seines Anspruches seien ihm zudem Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes entstanden, zu deren Erstattung die Beklagte ebenfalls verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die für die Essenversorgung seiner Kinder in der Kindertagesstätte G... in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2015 aufgewendeten Kosten in Höhe von 2.976,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 20. Dezember 2015 zu erstatten,
2. die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2015 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger und dessen Ehefrau jeweils im Vorfeld des Abschlusses der Betreuungsverträge darauf hingewiesen worden seien, dass die Essenversorgung nicht Bestandteil dieser Verträge, sondern insoweit ein gesonderter privatrechtlicher Vertrag zu schließen sei. Ein entsprechendes Vertragsangebot des Caterers und ein Merkblatt sei ihnen ausgehändigt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie hierdurch ihrer Verpflichtung zur Essenversorgung der Kinder nachgekommen sei. Dass sie Erledigung dieser Aufgabe nicht an einen Drittanbieter übertragen dürfe, lasse sich der Gesetzesformulierung nicht entnehmen. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Kindertagesstättengesetzes hätten die Personensorgeberechtigten zudem einen Zuschuss zu der Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen zu leisten. Sie, die Beklagte, habe diesen Zuschuss nicht in ihrer Satzung festgelegt, sondern insoweit von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und die Aufgabe der Erhebung des Essengeldes auf den Caterer übertragen, und zwar im Einvernehmen mit den gebührenpflichtigen Kindeseltern. Das Essen sei auch in Anspruch genommen worden, so dass eine vollständige Rückerstattung nicht in Betracht komme, zumal die Gelder ohnehin nicht an sie, sondern an den Caterer geflossen seien und die häusliche Ersparnis in Anlehnung an die entsprechende Empfehlung des Landkreises D... über den Kosten gelegen habe, die der Caterer im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Rechnung gestellt habe.
Am 12. Juli 2017 hat die Gemeindevertretung der Beklagten beschlossen, den Personensorgeberechtigten der in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde betreuten Kinder die von ihnen gegenüber Caterern in den Jahren 2012 bis 2016 aufgewendeten Kosten für die Frühstücks- und Vesperversorgung vollständig und für die Mittagsversorgung abzüglich eines Zuschusses in Höhe von 1,00 Euro je Betreuungstag und Mittagessen zu erstatten. Zuvor hatte sie in ihrer am 1. April 2017 in Kraft getretenen Satzung über die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde S... (Mittagessensatzung) ein Essengeld in entsprechender Höhe festgesetzt. Gegenüber dem Kläger ist nach den Angaben der Beklagten aufgrund des vorliegenden Verfahrens keine Erstattung erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Über die Klage kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm für die Essenversorgung seiner Kinder in der Kindertagesstätte nachweislich aufgewendeten Kosten. Als primärer Kostenschuldner der Elternbeiträge und des Essengeldes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) ist der personensorgeberechtigte Kläger auch berechtigt, die begehrte Leistung gegenüber der Beklagten geltend zu machen und daher vorliegend aktivlegitimiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 18).
1.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dieser Anspruch allerdings nicht aus einer – grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbaren – Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entsprechend §§ 667 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 13. September 2016 festgestellt, dass es, soweit Eltern aufgrund einer entsprechenden Bestimmung im Betreuungsvertrag ihr Kind zur kostenpflichtigen Essenversorgung bei einem Caterer angemeldet haben, hierfür vielmehr an einem zumindest auch fremden Geschäft fehlt, das die Eltern mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt hätten. Denn die Anmeldung erfolgte in diesen Fällen nicht, um die Einrichtungsträger von der Verpflichtung eines finanziellen Eigenanteils an der Versorgung des Kindes zu befreien, vielmehr handelten die Eltern insoweit in Umsetzung der mit den Einrichtungsträgern geschlossenen Betreuungsverträge als Personensorgeberechtigte in ihrem eigenen Rechts- und Interessenkreis (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 21; a. A Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. September 2014 – VG 10 K 4203/13 –, BeckRS 2014, 118998, Rn. 11 ff.). Dem schließt sich die Kammer an (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021 - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 20).
1.2. Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; die Kammer schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 24 ff.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches (§§ 812 ff. BGB) entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 –, juris Rn 13). Wer unberechtigt einen Vermögenswert erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist.
a) Hier hat die Beklagte zum einen dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, dass sie durch das von ihr initiierte System der Essenversorgung über einen Caterer Aufwendungen für die Bereitstellung des Mittagessens erspart hat.
Grundsätzlich haben die Einrichtungsträger diese Aufwendungen zu tragen. Sie haben gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG u.a. die Aufgabe, eine gesunde Ernährung und Versorgung der Kinder zu gewährleisten, wofür sie im Rahmen des Finanzierungssystems der Kindertagesbetreuungsangebote (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG) eine angemessene Eigenleistung zu erbringen haben. Während der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 2 KitaG einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals gewährt und die Gemeinde dem Träger einer (erforderlichen) Kindertagesstätte gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die hierfür notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten trägt, haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung zu entrichten, wobei sie zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen, deren Kosten ebenfalls Betriebskosten darstellen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 31 ff.), lediglich einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essensgeld) zu leisten haben. Die über dieses Essensgeld hinausgehenden Kosten der Mittagsversorgung entfallen mithin auf den Einrichtungsträger. Soweit die Beklagte die Auffassung geäußert hat, ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Versorgung der Kinder im Rahmen des ihr insoweit zukommenden Spielraumes bereits durch die Vermittlung eines Caterers hinreichend nachgekommen zu sein, verkennt sie dieses Finanzierungssystem.
Hier hat die Beklagte Aufwendungen für die Mittagsversorgung erspart, indem sie den Caterer ermächtigt hat, die diesem für die Herstellung und Ausgabe des Mittagessens für die Kinder des Klägers anfallenden Kosten diesem in Rechnung zu stellen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der hierdurch von der Beklagten ohne Rechtsgrund erlangte Vermögensvorteil aufgrund der konkreten Sachverhaltskonstellation nicht nur die ggf. die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen des Klägers überschreitenden, sondern die von ihm insgesamt entrichteten Beträge umfasst.
aa) Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 13. September 2016 festgestellt hat, dass es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG widerspricht, wenn die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen leisten, der die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigt, und dass die Einrichtungsträger hierdurch zu Lasten der Eltern einen Vermögensvorteil erlangen, der ihnen nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben darf und dem es deshalb an einem Rechtsgrund fehlt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 31), gilt dies auch im vorliegenden Fall.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den auf die Einrichtungsträger entfallenden Kosten für die Essenversorgung – wie oben bereits erwähnt – als Verpflegungskosten im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. k) der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) um umlagefähige Betriebskosten handelt, die die Einrichtungsträger im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig auf die Personensorgeberechtigten umlegen können (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 32 ff.).
Denn dies ändert nichts daran, dass diese Kosten jedenfalls nicht unmittelbar als Essengeld erhoben werden dürfen (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021 - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 29). Vielmehr handelt es sich hierbei um zwei gesonderte, strikt voneinander zu unterscheidende Finanzierungsinstrumente (vgl. auch Baum, Empfehlungen zur Ausgestaltung von Elternbeiträgen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg gemäß § 17 KitaG, 2017, S. 22). Während das Essengeld nur von den Personensorgeberechtigten zu entrichten ist, deren Kinder tatsächlich an der Versorgung mit Mittagessen teilnehmen, werden über die Erhebung von Elternbeiträgen alle Personensorgeberechtigten, also auch solche, deren Kinder nicht am Mittagessen in der Kindertagesstätte teilnehmen, anteilig an den Kosten auch der Versorgung beteiligt. Die Kostenbeiträge im Sinne von § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII i. V. m. § 17 KitaG sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die den Schuldnern aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG zu dem von den Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Essengeld steht ergänzend neben der Regelung über die Elternbeiträge, die zu den Betriebskosten der Einrichtungsträger zu entrichten sind und sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KitaG auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen, also auf die das Betreuungsangebot insgesamt stützende Infrastruktur beziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 33).
Der unter Hinweis auf die sowohl von den Personensorgeberechtigten als auch von den Einrichtungsträgern mit den Essenversorgern geschlossenen wirksamen Verträge erhobene Einwand, das Oberverwaltungsgericht statuiere ein in § 17 KitaG nicht normiertes Verbot der Direktabrechnung des Essengeldes an den Caterer (vgl. hierzu Herrmann in LKV 2016, 491, 496 f.), vermag nicht zu überzeugen (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021 - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 30). Dass sich die Träger von Kindertagesstätten zur Gewährleistung der Versorgung der Kinder Dritter – namentlich eines Caterers - bedienen, dürfte zwar nicht dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall entsprechen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 33), ist aber nicht ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die vielmehr lediglich darauf verweist, dass die Einrichtungsträger auch in diesem Fall rechtlich daran gebunden bleiben, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 32). Ein „Verbot“, diesen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen den Eltern direkt vom Caterer in Rechnung zu stellen, ergibt sich hieraus nicht (so aber fälschlich Herrmann a.a.O., S. 496: der Träger bleibe zur „Abrechnung des Zuschusses“ verpflichtet).
Ebenso wenig vermag der Einwand, das Oberverwaltungsgericht trage dem bereicherungsrechtlichen Vorrang der Leistungskondiktion nicht hinreichend Rechnung (vgl. so Herrmann a. a. O., S. 497), zu überzeugen. Zum einen gehört es zu den maßgeblichen Wertungskriterien des Bereicherungsrechtes, dass Einwendungen grundsätzlich in dem Rechtsverhältnis geltend zu machen sind, aus dem sie sich herleiten. Dies ist hier die in § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG gestaltete Rechtsbeziehung zwischen der aus § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG zur Gewährleistung einer Versorgung der Kinder verpflichteten Beklagten und den zur Entrichtung (nur) eines Essengeldes verpflichteten Klägern. Zum anderen entspricht die Erstattungspflicht der Beklagten sowohl im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG normierte materielle Rechtslage als auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das in der konkreten Umsetzung der Abrechnung diesen Vorgaben zuwiderlaufende Essenversorgungssystem von der Beklagten vorgegeben worden ist, dem den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgeblich begründendem – im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht nicht greifenden - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der oben bereits dargelegten Korrekturfunktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, die maßgeblich den materiellen Wertungen der Rechtsordnung zur Geltung verhelfen soll (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021 - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 31).
bb) Dass es jedenfalls insoweit an einem rechtsgrundlos erlangten Vermögensvorteil der Beklagten mangele, als der Kläger sich die im Hinblick auf eine sonst erforderliche häusliche Mittagsversorgung seiner Kinder durchschnittlich ersparten Aufwendungen anrechnen lassen müsste, vermag schließlich ebenfalls nicht zu überzeugen.
Zwar haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG für die Mittagsversorgung ihrer Kinder in der Einrichtung im Grundsatz ein Essengeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Aufwendungen zu entrichten. Diese Verpflichtung folgt jedoch nicht (hinreichend) unmittelbar aus dem Gesetz, vielmehr muss das Essengeld - wie die Elternbeiträge – von den Einrichtungsträgern gemäß § 17 Abs. 3 KitaG festgelegt und erhoben werden, woran es hier aber fehlt.
§ 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG räumt in den Fällen, in denen Gemeinden selbst Trägerinnen von Kindertageseinrichtungen sind, diesen im Hinblick auf die Finanzierung ein Wahlrecht ein, ob sie das Benutzungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestalten wollen. Gestaltet eine Gemeinde – wie hier die Beklagte ausweislich sowohl der von ihr mit den Eltern geschlossenen Betreuungsverträge – das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich aus, kann sie die Elternbeiträge und das Essengeld nur durch Verwaltungsakt auf Grundlage einer Satzung erheben (vgl. Braun, a.a.O., S. 4 u. 6; Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, 2014, § 17 KitaG, Anm. 3.5).
Etwas Anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn sich sowohl die Berechtigung zur Erhebung einer Abgabe als insbesondere auch deren Höhe schon unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. So liegt der Fall hier aber nicht (vgl. ebenso Herrmann, a.a.O., S. 493).
Zwar konkretisiert die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG den hinsichtlich der Bemessung des Essengeldes anzusetzenden Maßstab auf die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen, belässt den Einrichtungsträgern jedoch insofern einen eigenen Spielraum, als sie weder den genauen Satz der Abgabe noch etwa nähere Kriterien oder eine bestimmte Methode zu deren Ermittlung vorgibt, die vielmehr grundsätzlich einrichtungsbezogen von den Trägern festzulegen sind (vgl. hierzu etwa AG 17, Empfehlungen und Orientierungen zur Erhebung des Zuschusses zum Mittagessen nach § 17 Abs. 1 KitaG, abrufbar unter www.liga-brandenburg.de). Hinzu kommt, dass es den Einrichtungsträgern letztlich auch freisteht, von einer Erhebung des Essengeldes ganz abzusehen oder es ggf. wie die Elternbeiträge sozialverträglich zu staffeln (vgl. so: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2013 – OVG 6 N 94.12 –, Mitt. StGB Bbg. 11-12/2013, abrufbar unter www.stgb-brandenburg.de), soweit jedenfalls auch der höchste Betrag nicht das in § 17 Abs. 1 Satz 1 definierte Maß übersteigt und die insoweit verbleibenden Kosten nicht über die Elternbeiträge auf alle Personensorgeberechtigten umgelegt werden.
Dementsprechend bedurfte es vorliegend für eine hoheitliche Erhebung des Essengeldes durch die Beklagte einer satzungsrechtlichen Regelung, über die diese aber für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht verfügt. Insofern erfolgte auch die Vermögensverschiebung in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen hier ohne eine rechtliche Grundlage, da es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KitaG nicht entspricht, dass der Kläger für die Mittagsversorgung seiner Kinder ein Essengeld zu entrichten hatten, obwohl es der von der Rechtsordnung vorgesehenen satzungsmäßigen Festsetzung und einer hierauf basierenden Erhebung ermangelte (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021 - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 32 ff.; i. Erg. ebenso: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. September 2014 – VG 10 K 4203/13 –, BeckRS 2014, 118998, Rn. 15; offengelassen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 30).
b) Schließlich hat der Kläger auch hinsichtlich der von ihm für die Versorgung seiner Kinder mit Vesper an den Caterer entrichteten Beträge einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten.
Auch die Aufwendungen für die Vespermahlzeit entfallen - ebenso wie die Frühstücksversorgung - als Kosten der Versorgung nach dem oben dargelegten, vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Finanzierungssystem im Grundsatz auf die Träger der Kindertageseinrichtungen, § 3 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG. Dass die Kosten als Sachkosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. k) KitaBKNV ebenfalls im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig auf (alle) Personensorgeberechtigten, deren Kinder die Einrichtung besuchen, umgelegt werden können (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Mai 2018 – OVG 6 A 2.17 –, juris Rn. 16 ff.), steht nach dem oben Gesagten der Annahme eines insoweit erlangten Vermögensvorteils im hiesigen Zusammenhang nicht entgegen. Maßgeblich ist auch hier vielmehr, dass diese Kosten jedenfalls nicht in der hier durchgeführten Art und Weise von dem Kläger unmittelbar als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vesperversorgung seiner Kinder zu entrichten waren.
Eine Erhebung aufgrund einer Satzung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat die entsprechenden Aufwendungen nicht bei der Kalkulation der von ihr erhobenen Elternbeiträge berücksichtigt. Ohnehin war der Kläger zudem von der Entrichtung der Elternbeiträge befreit, da im Haushalt der Familie im hier streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt fünf unterhaltsberechtigte Kinder lebten, so dass er schon von vorn herein auch die Kosten der Vesperversorgung seiner Kinder in der Kindertagesstätte nicht zu tragen hatte. Damit hat die Beklagte die Aufwendungen für die ihr obliegende Versorgung der Kinder mit Vesper ebenfalls ohne Rechtsgrund erspart.
1.3. Der Höhe nach beschränkt sich die von dem Kläger insoweit zu beanspruchende Forderung allerdings auf den tenorierten Betrag. Soweit der Kläger einen diesen Betrag um 42,27 Euro übersteigenden Anspruch geltend gemacht hat, hat er nicht hinreichend nachgewiesen, diese Kosten tatsächlich aufgewendet zu haben. Die von ihm vorgelegten Rechnungen des Caterers belegen dies jedenfalls nicht, namentlich fehlt der Nachweis für die nach seinem Vorbringen für die Essenversorgung von L... im Januar 2012 in Höhe von 42,90 Euro aufgewendeten Kosten. Andererseits hat der Kläger ausweislich der entsprechenden Rechnung für die Essenversorgung von Y... im März 2012 nicht - wie von ihm angegeben - 29,07 Euro, sondern 29,70 Euro aufgewendet, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog.
2. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung der ihm im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung entstandenen Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in Höhe von 334,75 Euro begehrt, bleibt die Klage dagegen ohne Erfolg.
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind entsprechende Gebühren und Auslagen nur erstattungsfähig, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat und das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil es schon an einem Vorverfahren im Sinne dieser Norm fehlt. Diese bezieht sich vielmehr nur auf behördliche Vorverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO oder nach vergleichbaren Vorschriften; die Geltendmachung des Erstattungsanspruches vor der Ausgangsbehörde stellt dagegen kein Vorverfahren in diesem Sinne dar. Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, die im Verwaltungsverfahren entstanden sind, sind deshalb dort, wo kein Vorverfahren stattfindet, nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ersetzbar; die Vorschrift ist auch nicht analog anwendbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 162 Rn. 16).
Eine andere Rechtsgrundlage, auf die der Kläger seinen Anspruch im Rahmen der vorliegenden Klage erfolgreich stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Gesetzgeber trotz unzähliger Novellierungen der verschiedensten gesetzlichen Bestimmungen über Verwaltungsverfahren bei dem Grundsatz verblieben, dass die Betroffenen Aufwendungen für die Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes selbst zu tragen haben. Soweit Amtswalter rechtswidrig und schuldhaft handeln, sind die Bürger durch die Vorschriften über die Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) hinreichend geschützt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 1998 – 8 A 97.40026 –, juris Rn. 32).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bislang offen gelassene, hier streiterhebliche Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch wegen einer mangelnden satzungsmäßigen Festsetzung nicht um das Essengeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Personensorgeberechtigten zu mindern ist, aus Gründen der Rechtseinheit und –sicherheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf und die Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.