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Entscheidung 4 U 209/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.08.2021
Aktenzeichen 4 U 209/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0825.4U209.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31.07.2020, Az. 2 O 415/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages.

Der Kläger schloss am 6. August 2015 in den Geschäftsräumen des den Vertrag vermittelnden Autohauses … … GmbH mit der Beklagten einen Kilometerleasingvertrag über ein Neufahrzeug Opel Insignia Sports Tourer Sport 2.0, dessen Gesamtfahrzeugpreis sich auf 45.600,00 Euro belief.

Der Vertrag sieht eine Leasingsonderzahlung von 9.000,00 Euro brutto sowie 48 monatliche Raten in Höhe 302,82 Euro brutto vor. Nach Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit sollte der Kilometer-Endstand 60.000 Kilometer nicht überschreiten. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers ist dagegen nicht vereinbart. Der Vertragsurkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und eine (hier nicht vorliegende) Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite beigefügt. Außerdem enthält die Vertragsurkunde eine Widerrufsinformation.

Der Kläger leistete mehrere Jahre lang die vereinbarten Leasingraten. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrags und kündigte an, die Raten nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu entrichten. Unklar ist, ob der Vertrag nach zwischenzeitlichem Ablauf der Laufzeit abgewickelt worden ist.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag um eine Finanzierungshilfe iSd – jedenfalls analog anzuwendenden - § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Jedenfalls sei ihm durch die Aushändigung einer Widerrufsinformation ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden. Mangels ausreichender Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere der Widerrufsbelehrung, sei der im Jahre 2019 erklärte Widerruf nicht verfristet gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2020, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Antragstellung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei – entgegen der von der Beklagten erhobenen Rüge der örtlichen Zuständigkeit – zulässig, aber unbegründet. Zwar sei dem Kläger – § 506 Abs. 2 BGB finde auf den vorliegenden Vertrag weder direkt noch analog Anwendung – ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden. Dies habe aber 2019 nicht mehr ausgeübt werden können, da das Anlaufen der Widerrufsfrist schon nicht von der Einhaltung der Vorgaben für ein gesetzliches Widerrufsrecht abhängig gewesen sei und der Kläger zudem ausreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter näherer Begründung weiterhin meint, die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen. Zudem vertritt er nunmehr die Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe und ihm deshalb ein Widerrufsrecht zustehe, weil er über das hiernach bestehende Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei. Hierzu trägt der Kläger vor, dass es sich bei seinem ursprünglichen Vortrag, wonach der Leasingvertrag im stationären Handel geschlossen worden sei, um einen redaktionellen Fehler gehandelt habe und der Leasingvertrag vielmehr auf dem Fernabsatzweg unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Online-Vertragsabschluss) abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe sich vor, während oder nach Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt in einer Filiale der Beklagten befunden, sondern lediglich in den Geschäftsräumen des den hiesigen Leasingvertrag vermittelnden Autohauses. Dieses habe aber nur als Bote für die Abgabe der Willenserklärung der Klagepartei gedient, weil das Autohaus selbst im Verhältnis zur Beklagten keine weitergehenden Befugnisse gehabt habe als das Standard-Leasingformular der Beklagten nach deren Vorlage auszufüllen und die Legitimation bzw. Identität des Klägers zu Gunsten der Beklagten zu bestätigen. Da das Autohaus insbesondere nicht dazu befugt gewesen sei, verbindliche Erklärungen im Hinblick auf das Zustandekommen und die nähere Ausgestaltung des Leasingvertrages gegenüber dem Kläger abzugeben, sei das Autohaus nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter tätig geworden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das am 31. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – Az.: 2 O 415/19 – abzuändern und

1. 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.535,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke Opel Insignia Sports Tourer 2.0 CTDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...,

2. die Beklagte ferner dazu zu verurteilen, an die … Rechtsschutz-Service GmbH, …… (zur Schaden-Nr.: …) weitere 1.092,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte ferner dazu zu verurteilen, an den Kläger weitere 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur zahlen,

4. festzustellen, dass der Kläger ab und infolge seiner Widerrufserklärung vom 24. Juni 2019 keine weiteren vertraglichen Leasingraten aus dem Leasingvertrag zwischen den Parteien vom 6. August 2015 mit der Nummer … schuldet,

5. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt - unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - weiterhin der Ansicht des Klägers entgegen, dass ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 BGB bestehe und dass dem Kläger durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden sei. Ein Fernabsatzvertrag, aufgrund dessen dem Kläger ein Widerrufsrecht zustehen könnte, liege hier nicht vor. Der Kläger habe in den Geschäftsräumen des Autohauses, dessen Mitarbeiter befugt gewesen seien, verbindliche Auskünfte zu erteilen, den Leasingvertrag abgeschlossen. Der Kläger habe nach einigen Vorgesprächen mit Mitarbeitern des Autohauses und entsprechender Belehrung in den Geschäftsräumen des Autohauses den streitgegenständlichen Leasingvertrag unterzeichnet. Das Autohaus sei als Vertragshändler der Beklagten ständig damit betraut, Leasingverträge für die Beklagte abzuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die zulässige Klage unbegründet ist.

1. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.

a) Der Kläger kann sich zunächst weder auf ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1 BGB, 495 BGB (in der vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 506 Abs. 2 BGB a. F., sei es auch in analoger Anwendung, noch auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen, weswegen er die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 346 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann.

aa) Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein – auch hier in Rede stehender - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 BGB - für die hier maßgebende, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltende, Fassung gilt mangels inhaltlicher Unterschiede nichts anderes - erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen erfüllt und dass sich im Bereich von Nutzungsverträgen aufgrund der insoweit abschließenden Regelung in § 506 Abs. 2 BGB eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB verbietet, wobei der Senat sich insoweit zur Vermeidung von Wiederholung die ausführliche Begründung des Bundesgerichtshofs zu eigen macht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, juris Rn. 24 ff.). Dies gilt auch, soweit der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auf Kilometerleasingverträge mit der Begründung verneint hat, dass es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand fehle (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, juris Rn. 37 ff.).

bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen.

Die Erteilung der mit "Widerrufsinformation" überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt – unabhängig davon, ob man die „Widerrufsinformation“ als Allgemeine Geschäftsbedingung ansieht oder nicht – kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, juris Rn. 68), weil allein der Erteilung einer Widerrufsinformation bereits der auf die Einräumung eines Widerrufsrechts gerichtete Erklärungsinhalt fehlen würde, ihr jedenfalls aber – wenn man der "Widerrufsinformation" gleichwohl einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt nicht absprechen und sie als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln wollte - nicht der Inhalt zukommen würde, dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, juris Rn. 70 ff.). Vielmehr würde sich die Widerrufsinformation darin erschöpfen, dem Verbraucher ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht (bestätigend) zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, juris Rn. 72).

b) Der klägerische Zahlungsantrag lässt sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in der vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zugestanden habe, weil es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag nicht - wie der Kläger erstmals im Laufe des Berufungsrechtszuges geltend macht - um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c Abs. 1 BGB) handelt.

aa) Fernabsatzverträge sind nach der Legaldefinition in § 312c Abs. 1 BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Vertrag schon nicht unter (ausschließlicher) Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist.

(1) Soweit der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 3. März 2021 vorträgt, dass es sich vorliegend – anders als noch nach seiner Darstellung in der Klageschrift – um einen Onlinevertragsabschluss gehandelt haben soll, ist dieser Vortrag - wie im Termin am 4. August 2021 erörtert - bereits erkennbar unrichtig und damit unbeachtlich, weil das vom Kläger selbst vorgelegte Exemplar des Leasingvertrages/-antrages dessen handschriftliche Unterschrift trägt (vgl. Anlage K1, Bl. 36 d. A.).

(2) Eine Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist auch nicht darin zu sehen, dass sich die Beklagte als Vertragsvermittler des (das Fahrzeug verkaufenden) Autohauses bediente, welches die Vertragserklärung für die Beklagte entgegennahm.

(a) Zwar trifft es zu, dass es als Einsatz von Fernkommunikationsmitten zu bewerten ist, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, juris Rn. 20). Dem liegt – den europarechtlichen Vorgaben entsprechend – die Erwägung zugrunde, dass die Fernabsatzvorschriften zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen, namentlich zum einen, dass der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen kann, und zum anderen, dass er sich an keine natürliche Person wenden kann, um weitere Informationen zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, juris Rn. 21). Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluss durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenüber steht. In diesen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Fernabsatzrechts vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, juris Rn. 21).

Etwas anderes gilt indes dann, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, so etwa bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 – juris Rn. 20). Insoweit kommt es - auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 (juris Rn. 21) - nicht darauf an, ob das Autohaus von der Beklagten darüber hinaus zum Abschluss des Leasingvertrages bevollmächtigt war. Soweit in der vorgenannten Entscheidung von einem „vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter“ die Rede ist, wird schon durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Oktober 2014 - III ZR 380/08 (juris Rn. 22) klar, dass insoweit allein eine Person gemeint ist, welche in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2020 – 12 U 172/19, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. November 2019 – 6 U 250/18, juris Rn. 23).

(b) Hiervon ausgehend, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. Buch, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR mit Stand 1. Mai 2021, § 312c Rn. 29 m. w. Nachw.) schon nicht ausreichend dargelegt, dass beim Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel Verwendung gefunden haben.

Das - von der Beklagten unter näherer Darlegung der zum Vertragsschluss führenden Umstände erheblich bestrittene - Vorbringen des Klägers beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass der Mitarbeiter des Autohauses, mit dem der Kläger im Zusammenhang mit der Antragstellung in persönlichem Kontakt stand, selbst im Verhältnis zur Beklagten keine weitergehenden Befugnisse gehabt habe, als das Standard-Leasingformular der Beklagten nach deren Vorgabe auszufüllen und die Legitimation bzw. Identität des Klägers zu Gunsten der Beklagten zu bestätigen.

Dies reicht für die Darlegung, dass hier eine zu näheren Auskünften nicht in der Lage befindliche Person tätig geworden ist, nicht aus. Abgesehen davon, dass – wie die vom Kläger selbst vorgelegten Vertragsunterlagen zeigen – vom Mitarbeiter des Autohauses für den Abschluss des Vertrages nicht nur ein Formular nach Vorgaben der Beklagten auszufüllen, sondern die notwendigen Angaben des Klägers erst zu ermitteln waren, sind die vom Autohaus erbrachten Beratungsleistung zum Teil sogar dokumentiert, namentlich in dem als Anlage B1 (Bl. 147R d. A.) vorliegenden Beratungsprotokoll nach § 61 Abs. 1 VVG zur Beantragung von optionalen Versicherungsprodukten (so auch OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2020 – 12 U 172/19, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. November 2019 – 6 U 250/18, juris Rn. 23 ferner auch LG Darmstadt, Urteil vom 26. April 2021 – 1 O 191/20, juris Rn. 30). Dem entspricht es, dass das Autohaus auf Seite 2 des Leasingvertrages auch als Leasingvermittler bezeichnet wird, der als ungebundener Vertreter für die Beklagte tätig ist und für die Vermittlung eine Vergütung in Höhe von 75,00 Euro erhält.

bb) Vor diesem Hintergrund sei lediglich ergänzend ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers, wonach hier ausschließlich Fernkommunikationsmittel zum Einsatz gekommen seien, in der Berufungsinstanz neu und - seine Relevanz unterstellt - ohnehin nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Dafür, dass das neue Vorbringen einen Gesichtspunkt betreffen würde, den das Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist nichts ersichtlich. Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers lässt keinen tatsächlichen Gesichtspunkt erkennen, welcher auch nur im Ansatz die Annahme eines Fernabsatzvertrages hätte nahelegen können, weshalb sich die Zulässigkeit des neuen Vorbringens auch nicht auf einen Verfahrensmangel im ersten Rechtszug (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) stützen lässt. Auch eine Zulassungsfähigkeit nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO kommt - schon mit Blick darauf, dass die Klägerseite selbst einen redaktionellen Fehler der Klageschrift einräumt - nicht in Betracht.

2. Nachdem die Klage bereits mit dem Zahlungsantrag unbegründet ist, weil dem Kläger schon kein Widerrufsrecht zustand, bleibt sie auch im Übrigen ohne Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. Die in Bezug auf das Widerrufsrecht nach § 506 BGB und die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts aufgeworfenen Rechtsfragen sind ebenso höchstrichterlich geklärt wie die sich im vorliegenden Rechtsstreit in Bezug auf die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln stellenden Fragen.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i. V. m. §§ 47, 48 GKG. Maßgebend für die Wertbemessung ist der Zahlungsantrag zu Ziffer 1), während sich die übrigen Anträge nicht werterhöhend auswirken.