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Entscheidung 6 U 120/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.07.2021
Aktenzeichen 6 U 120/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0713.6U120.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 26/18 - wird zurückgewiesen und dabei die von der Klägerin im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt wegen von der Beklagten vorgenommener Einspeisemanagementmaßnahmen die Zahlung von sogenannten Ausgleichsenergiekosten für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014 sowie für das Kalenderjahr 2015 und in der Berufung mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 17.12.2019 auch für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 224.695,64 € nebst Zinsen.

Die Klägerin ist eine Kooperation von Stadtwerken. Sie ist für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien (Anlagenbetreiber) als Direktvermarktungsunternehmen und Bilanzkreisverantwortliche tätig. Die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum der für die streitbefangenen Erzeugungsanlagen zuständige Netzbetreiber.

Die Klägerin kauft Betreibern von stromerzeugenden Anlagen den produzierten Strom gegen Zahlung einer garantierten Vergütung ab, um hiermit Stromhandel am Spotmarkt zu betreiben. Sie schloss betreffend die streitgegenständlichen Zeiträume mit Anlagenbetreibern, diese teilweise vertreten durch die … GmbH & Co. KG und teilweise vertreten durch die … GmbH, Direktvermarktungsverträge ab. Für die im Streitfall relevanten Anlagenbetreiber und die jeweiligen Vertretungsverhältnisse wird auf die Klageschrift verwiesen (S. 23 f.; Bl. 34 f. d.A.). Lieferung und Abnahme der gehandelten Energiemengen erfolgten virtuell über sogenannte Bilanzkreise. Infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen der Beklagten kam es zu Abweichungen zwischen den von der Klägerin prognostizierten Strommengen und den realen Einspeisemengen der Anlagenbetreiber, aufgrund derer die Ausgeglichenheit des Bilanzkreises durch sog. Ausgleichsenergie hergestellt werden musste. Soweit ihr durch Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie zusätzliche Aufwendungen entstanden sind, begehrt die Klägerin von der Beklagten hierfür Ersatz.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten, gestützt auf die Rechnungen mit den fortlaufenden Nrn. TR … bis TR … sowie TR … bis TR …, Ausgleichsenergiekosten zunächst in Höhe von insgesamt 13.318,79 € für Einspeisemanagementmaßnahmen der Beklagten im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.12.2014 beansprucht. Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 21.12.2018, der am 27.12.2018 beim Landgericht eingegangen und nach Vorschussanforderung mit Verfügung vom gleichen Tag und nach Zahlungseingang am 15.01.2019 der Beklagten am 22.01.2019 zugestellt worden ist, hat die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 einen weiteren Betrag in Höhevon 64.994,21 € sowie für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 86.683,60 € verlangt, mithin erstinstanzlich insgesamt 164.996,60 € nebst Zinsen aus 13.318,79 € seit dem 15.12.2017 und aus weiteren 151.677,81 € seit Rechtshängigkeit.

Die Klägerin hat hierzu behauptet, in den jeweils mit den Anlagebetreibern geschlossenen Direktvermarktungsverträgen, die sie im Rechtsstreit nicht vorgelegt hat, sei eine Abtretungsklausel mit folgendem Inhalt enthalten:

„Fälle von Leistungsreduzierungen durch Netzbetreiber im Sinne des § 14 EEG gelten abweichend von Ziffer 7 nicht als Höhere Gewalt. Der Kunde hat … [Klägerin] in diesen Fällen der nicht schuldhaften Nichtlieferung den der ... durch die Nichtlieferung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erfolgt durch Abtretung der dem Kunden insoweit gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber bestehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche. Die Abtretung bezieht sich ausdrücklich nur auf solche Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber, die dem Kunden nach vollständiger Deckung seines eigenen Erlösausfalls verbleibenden [sic]. Mit wirksamer Abtretung dieser Ansprüche ist der Entschädigungsanspruch von ... vollständig abgegolten (Leistung an Erfüllung statt)“ (Klageschrift, S. 25; Bl. 36 d.A.).

Die Klägerin hat ferner - und insoweit ist der zugrundeliegende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig - gesonderte Abtretungserklärungen von allen erstinstanzlich relevanten Anlagenbetreibern vorgelegt mit Ausnahme der … und Vertrieb GmbH und Co. KG, die eine ergänzende Abtretungserklärung nicht abgegeben hat. Den gesonderten Abtretungserklärungen sind in einer Präambel unter anderem Erwägungen zu etwaigen Ansprüchen der Klägerin wegen der Ausgleichsenergiekosten unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze zur Drittschadensliquidation vorangestellt. Die in § 1 folgende Abtretungserklärung lautet:

„(1) Der Anlagenbetreiber tritt hiermit sämtliche bestehenden sowie künftigen Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber an ... ab, die hinsichtlich der Anlagen im Zusammenhang mit nach dem 1. August 2014 vorgenommenen Einspeisemanagementmaßnahmen gemäß § 14 EEG und hierdurch entstandenen Kosten des bilanziellen Ausgleichs entstanden sind bzw. künftig entstehen. Ausgenommen von der vorstehenden Abtretung sind Ansprüche im Zusammenhang mit Einspeisemanagementmaßnahmen gemäß § 14 EEG, die erst nach der Beendigung des Direktvermarktungsvertrages vorgenommen werden. Die Parteien halten klarstellend fest, dass die vorstehende Abtretung jedoch ausdrücklich nicht diejenigen Ansprüche des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber erfasst, welche der Anlagenbetreiber zur Deckung seiner entgangenen Einnahmen (insb. in Bezug auf die entgangene Marktprämie) gegenüber dem Netzbetreiber benötigt.

(2) ... nimmt die Abtretung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung an“ (vgl. exemplarisch Anlage K9, Bl. 222 d.A.).

Die Klägerin hat dazu die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Ersatzanspruch bereits aus eigenem Recht in analoger Anwendung der Härtefallregelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG zu, hilfsweise aus abgetretenem Recht und insoweit weiter hilfsweise jedenfalls in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Bei den Ausgleichsenergiekosten handele es sich nach Sinn und Zweck der Regelung in § 15 EEG um „zusätzliche Aufwendungen“ der Anlagenbetreiber, was von der BNetzA im Leitfaden 3.0 bestätigt werde. Aus abgetretenem Recht mache sie die geltend gemachten Forderungen vorrangig aufgrund der mit den jeweiligen Anlagenbetreibern in den Direktvermarktungsverträgen vereinbarten Abtretung geltend und hilfsweise gemäß den zusätzlich eingeholten Abtretungserklärungen, soweit von den Anlagenbetreibern nachträglich abgegeben (vgl. Anlage K9, Bl. 221 ff.; Anlage K14 (Anlagenband); Anlagen K18 bis K20, Bl. 494 ff. d.A.).

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die streitbefangenen Ausgleichsenergiekosten stellten schon nach dem allgemeinen zivilrechtlichen Sprachgebrauch keine „Aufwendungen“ der Anlagenbetreiber im Sinne von § 15 EEG dar. Vielmehr seien die entstandenen Aufwendungen dem Geschäftsmodell der Klägerin immanent, da sie mit den Direktvermarktungsverträgen das Bilanzkreisrisiko und damit auch das Risiko von Ausgleichsenergiekosten von Anfang an übernommen habe. Es hätten auch nicht durch die behaupteten Abtretungsklauseln in den Direktvermarktungsverträgen die jeweiligen Anlagenbetreiber das Haftungsrisiko für Bilanzkreisabweichungen wieder wirksam übernommen. Mangels Vorlage der Vertragsurkunden sei bereits mit Nichtwissen zu bestreiten, dass zwischen der Klägerin und den Anlagenbetreibern die von der Klägerin behauptete Regelung jeweils wirksam zustande gekommen sei. Dafür, dass das nicht der Fall sei, sprächen auch die nachträglichen Abtretungserklärungen. Allein auf die eingereichte Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers könne sich die Klägerin für das Vorhandensein der behaupteten Abtretungsklauseln in den Direktvermarktungsverträgen selbst nicht ausreichend stützen, hierfür sei die Vorlage der Verträge zu verlangen. Auch vor dem Hintergrund, dass unklar sei, wer überhaupt Vertragspartner der Klägerin sei, werde zudem bestritten, dass die Klägerin den jeweiligen Windparkbetreibern die Ausgleichsenergiekosten, für die sie gemäß den behaupteten Abtretungsvereinbarungen aus übergegangenem Recht vorliegend Erstattung nach § 15 EEG verlange, selbst in Rechnung gestellt habe. Die Beklagte hat ferner behauptet, solche Ausgleichsenergiekosten hätten zudem durch Deckungskäufe an der Strombörse verhindert werden können. Sie hat gemeint, unabhängig davon komme es für die Ermittlung der Höhe der Forderungen auf den tatsächlichen Saldo des Bilanzkreises an, weil Überdeckungen aus dem Anlagenpool ein Bilanzkreisungleichgewicht und damit eine etwaige Entschädigungspflicht mindern würden. Es müsse sich die Klägerin dabei auch Einnahmen aus Maßnahmen des Einspeisemanagements an anderen Anlagen anrechnen lassen. Es werde daher bestritten, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, den Strombedarf im jeweiligen Bilanzkreis durch Überschussmengen anderer Erzeugungsanlagen aus ihrem Portfolio zu decken. Jedenfalls müsse für die Berechnung der Erstattungsforderungen im streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig das sogenannte Randstundenmodell beachtet werden. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche erhoben, die erst mit der Klageerweiterung geltend gemacht worden sind.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin könne schon dem Grunde nach Ausgleichsenergiekosten von der Beklagten nicht verlangen. Für einen Anspruch auf Erstattung von Ausgleichsenergiekosten aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil der Anwendungsbereich der Härtefallregelung nach § 15 EEG 2017 allein auf den Anlagenbetreiber selbst beschränkt sei. Nach zutreffender Ansicht scheide eine unmittelbare Anwendung der Härtefallregelung auf die Klägerin als Direktvermarkterin aus, weil sie nicht die von der Maßnahme der Beklagten betroffene Betreiberin im Sinne jener Vorschrift sei. Es scheide nach ebenfalls zutreffender Ansicht auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung auf die Klägerin aus, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege.

Die Klägerin habe auch nicht hilfsweise aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Ausgleichsenergiekosten aus §§ 15 EEG 2017, 398 BGB. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 seien, wenn die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Abs. 1 reduziert werde, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber abweichend von § 13 Abs. 4 EnWG für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Da diese Kosten jedenfalls einzig beim Direktvermarkter und nicht beim Anlagenbetreiber entstünden, könnten sie allenfalls dann als „zusätzliche Aufwendungen“ in Ansatz gebracht werden, wenn sich der Anlagenbetreiber gegenüber dem Direktvermarkter vertraglich zu einer Übernahme der Ausgleichsenergiekosten im Fall des Einspeisemanagements verpflichtet habe. Im Streitfall könne aber offen bleiben, ob die Anlagenbetreiber sich nach der von der Klägerin behaupteten Vertragsklausel entsprechend verpflichtet hätten. Die Vertragsklausel sei dahin auszulegen, dass sich der jeweilige Anlagenbetreiber gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der nicht schuldhaften Nichtlieferung der Strommengen infolge der Leistungsreduzierungen des Netzbetreibers im Sinne des § 14 EEG entstehe. Zu dem Schaden der Klägerin gehörten unzweifelhaft die Ausgleichsenergiekosten, die von ihr als bilanzkreisverantwortliche Direktvermarkterin im Falle der Nichtlieferung von Strommengen im Falle von Einspeisemanagementmaßnahmen zu tragen seien. Jedoch stelle die (behauptete) Klausel einen (unzulässigen) Vertrag zu Lasten des Netzbetreibers dar.

Es spreche zwar grundsätzlich nichts dagegen, wenn sich der Anlagenbetreiber zur Übernahme der Ausgleichsenergiekosten bereit erkläre. In eine sorgfältige Kalkulation der Vergütung des Direktvermarkters müssten sie ohnehin mit einfließen. Etwas anderes gelte aber, wenn diese Kosten nicht dem Vertragspartner, mithin dem Anlagebetreiber, sondern einem am Vertragsabschluss nicht beteiligten Dritter auferlegt werden sollten. Das sei vorliegend der Fall, denn durch die Formulierung der Klausel werde verhindert, dass der Anlagenbetreiber für diese Kosten in Anspruch genommen werde und gleichzeitig bewirkt, dass die Klägerin von dem Netzbetreiber diese Schadensposition verlangen können soll („Mit wirksamer Abtretung dieser Ansprüche ist der Entschädigungsanspruch von ... vollständig abgegolten (Leistung an Erfüllung statt"). Eine solche Verlagerung der Ausgleichsenergiekosten auf den Netzbetreiber stelle eine unzulässige Verlagerung des Bilanzkreisrisikos dar, denn die Parteien des Direktvermarktungsvertrages hätten dabei erkennbar das Ziel verfolgt, die Kosten für Ausgleichsenergie als Anspruchsposition zu konstruieren, um sie anschließend mittels Abtretung an Erfüllung statt auf die Beklagte als Netzbetreiberin abzuwälzen. Vor diesem Hintergrund träfen auch die Erwägungen des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 18.01.2019 - 17 U 36/18, S. 6 f.) für den hier zu entscheidenden Fall zu. Danach könne dahinstehen, ob es sich bei Ausgleichsenergiekosten grundsätzlich um erstattungsfähige Aufwendungen handele, da Aufwendungen für die Anlagebetreiber jedenfalls nicht erforderlich gewesen seien. Für die Härtefallregelung gelte die allgemeine Schadensminderungspflicht, so dass ein Anlagenbetreiber nur die erforderlichen und notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die durch eine Einspeisemanagementmaßnahme verursacht worden seien. Hierzu gehörten keine Verbindlichkeiten des Anlagenbetreibers, zu deren Eingehung er nicht verpflichtet sei. Solche Aufwendungen seien nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht als unmittelbare und notwendige Folge einer Einspeisemanagementmaßnahme darstellten, sondern zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter nur konstruiert seien. Es könne demnach hier auch offen bleiben, ob die Parteien der Direktvermarktungsverträge die behauptete Abtretungsklausel wirksam vereinbart hätten.

Anderes folge nicht aus dem von Klägerseite herangezogenen Institut der Drittschadensliquidation. Die Anwendung dieser Grundsätze scheitere zwar nicht bereits daran, dass der Anspruch aus § 15 EEG 2017 als Härtefallausgleich konzipiert sei und damit vorliegend kein Anspruch auf Schadensersatz, sondern auf Entschädigung geltend gemacht werde. Auch der Umstand, dass die Abregelungen der Windkraftanlagen nach § 14 EEG 2017 keine ungesetzlichen Handlungen darstellten, schließe den Rückgriff auf die Regeln der Drittschadensliquidation nicht zwingend aus. Allerdings fehle es an der für das Institut der Drittschadensliquidation zentralen Ausgangsüberlegung, wonach es aus Gründen der Schutzbedürftigkeit regelmäßig unbillig sei, einen wenigstens rechts- oder vertragswidrig handelnden Schädiger aufgrund einer außerhalb seiner Einflusssphäre liegenden und daher zufälligen Schadensverlagerung ersatzpflichtfrei ausgehen zu lassen. Denn zum einen sei die Beklagte hier kein rechts- oder vertragswidrig handelnder Schädiger. Zum anderen komme die Entlastung hier auch nicht dem Netzbetreiber zugute, sondern letztlich dem Stromkunden als nicht minder schutzwürdigem Dritten, der mit der Frage der Netzkapazität oder deren Auslastung aber nichts zu tun habe. Nach alledem dürfe die Reichweite des Ausgleichs nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten zu Lasten des Netzbetreibers überstreckt werden. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber die Drittvermarktung ausdrücklich vorsehe und das Auseinanderfallen von Anlagenbetreiber und Direktvermarkter und damit der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 potenziell Anspruchsberechtigten und der von Einspeisemanagementmaßnahmen wirtschaftlich Belasteten immanent sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und für die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hat gegen das ihr am 05.07.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 31.07.2019 und damit fristgerecht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 02.10.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der unbeschränkt eingelegten Berufung hält die Klägerin mit vertiefenden Ausführungen an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, wonach ihr der insgesamt geltend gemachte Forderungsbetrag aus eigenem Recht nach § 15 EEG analog und hilfsweise aus mit den Direktvermarktungsverträgen abgetretenem Recht der Anlagenbetreiber sowie jedenfalls nach den Regeln der Drittschadensliquidation zusteht.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2019, der der Beklagten am 06.02.2020 zugestellt worden ist, hat die Klägerin ihre Zahlungsklage im Prozess zum zweiten Mal erweitert, und zwar in Bezug auf Einspeisemanagementmaßnahmen der Beklagten gegenüber den von ihr - der Klägerin - im Kalenderjahr 2016 direktvermarkteten Anlagebetreibern. Davon erfasst sind nach dem Vorbringen der Klägerin als weitere Anlagenbetreiber neben den bisherigen die … GmbH & Co. KG und die …GmbH & Co. KG, vertreten durch die … GmbH. Für die diesbezüglichen Einzelheiten des klageerweiternd geltend gemachten Anspruchs wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen (S. 4 ff.; Bl. 709 ff. d.A.).

Mit ihrem Haupt- und mehrfach gestaffelten Hilfsvorbringen beziffert die Klägerin mit näheren Darlegungen die ihr nach dem Hauptvortrag zustehende Gesamtsumme nunmehr auf 224.695,64 €, wobei sie für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.03.2015 für die Berechnung der Forderungshöhe wie schon erstinstanzlich das sogenannte AE-Modell zugrunde legt und für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 31.12.2016 das sogenannte Randstundenmodell. Gemäß gesondertem Hilfsvorbringen zur Höhe des Anspruchs, mit dem sie insgesamt von der Anwendbarkeit des zu geringeren Entschädigungen führenden Randstundenmodells ausgeht, beziffert sie ihren Zahlungsanspruch auf insgesamt 208.839 €. Gemäß ihrem weiteren Hilfsvorbringen zum Anspruchsgrund, mit dem sie Ersatzansprüche aus abgetretenem Recht nur geltend macht in Bezug auf diejenigen Anlagebetreiber, die eine der gesonderten Abtretungserklärungen abgegeben haben, beziffert sie ihren Zahlungsanspruch auf einer ihrem Hauptvortrag folgenden Modellberechnungsgrundlage auf 202.984,94 €. Gemäß ihrem äußerst hilfsweisen Vorbringen, mit dem sie ebenfalls Ersatzansprüche geltend macht in Bezug auf diejenigen Anlagebetreiber, die eine der gesonderten Abtretungserklärungen abgegeben haben und mit dem sie aber insgesamt von der Anwendbarkeit des Randstundenmodells ausgeht, beziffert sie ihren Zahlungsanspruch auf jedenfalls noch 188.035,24 €. Für die Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die tabellarischen Darstellungen nebst Anlagen in dem die einzelnen Forderungshöhen nach Haupt- und Hilfsvorbringen zusammenfassenden Schriftsatz der Klägerin vom 17.12.2019 verwiesen (S. 5 ff.; Bl. 710 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von insgesamt 224.695,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.318,79 € seit dem 15.12.2017, aus weiteren 151.677,81 € seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 59.699,04 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch mit der Klageerweiterung vom 17.12.2019 abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil mit näheren Darlegungen. Sie verweist unter anderem auf zwischenzeitlich weiter ergangene Rechtsprechung, nach deren Grund- sätzen der Klägerin die geltend gemachten Forderungen für angebliche Kosten von Ausgleichsenergie weder in analoger Anwendung der Härtefallregelung des § 15 EEG 2014, noch aus abgetretenem Recht der Anlagenbetreiber oder nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zustünden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung ist als unzulässig abzuweisen; die im Übrigen zulässige Klage hat das Landgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung von Ausgleichsenergiekosten weder in analoger Anwendung von § 15 EEG 2014 aus eigenem Recht zu, noch hilfsweise aus abgetretenem Recht oder höchst hilfsweise nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.

1. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2019 in der Berufungsinstanz die Klage nochmals erweitert hat, ist - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat - die Klageweiterung unzulässig.

a) Die für das Kalenderjahr 2016 erfolgte Klageerweiterung stellt nicht lediglich eine quantitative Erweiterung des Klageanspruchs im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar, wie die Klägerin zutreffend selbst ausführt, sondern eine nachträgliche objektive Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO, die an den hierfür im Berufungsrechtszug geltenden Anforderungen des § 533 ZPO zu messen ist. Nach § 533 ist eine Klageänderung zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder sie sachdienlich ist (Nr. 1) und wenn sie zugleich auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigen hat (Nr. 2), wobei die Präklusionsregeln des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind. Nur soweit neuer Sachvortrag unstreitig bleibt, liegen an diesen Anforderungen zu messende neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 531 Rn. 20 mwN).

b) Nach diesen prozessrechtlichen Grundsätzen ist die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist mit dieser Klageerweiterung neuer streitiger Tatsachenvortrag verknüpft, denn es stellen sich nicht nur gleiche Rechtsfragen wie für die Vorjahre, sondern es ist auch ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt worden mit den für das Abrechnungsjahr 2016 neu vorgetragenen weiteren Vertragsverhältnissen, hinsichtlich derer die Beklagte die tatsächliche Vereinbarung einer Abtretungsklausel in den betreffenden Drittvermarktungsverträgen - wie schon zu den erstinstanzlich streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen - zulässig mit Nichtwissen bestreitet. Es kommt hinzu, dass von der Beklagten ebenfalls die Höhe der für das Jahr 2016 geltend gemachten Ausgleichsenergiekosten und die betreffenden Berechnungsfaktoren/Inputgrößen in der Berufungserwiderung streitig gestellt worden sind, womit der von der Klägerin für das Jahr 2016 begehrte Erstattungsanspruch auch insoweit tatsächliche Feststellungen voraussetzt, die der Senat seiner Entscheidung über die Berufung nicht ohnehin im Sinne der §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen hat.

c) Der Beurteilung der Klageerweiterung als unzulässig steht im Streitfall nicht entgegen, dass eine Entscheidung über den für das Kalenderjahr 2016 geltend gemachten Anspruch möglich wäre, ohne dass es dafür auf den erweiterten Sachvortrag ankäme. Von der Zulässigkeit einer Entscheidung und entsprechend der diesbezüglichen Klageerweiterung ist zwar dann auszugehen, wenn dem Berufungsgericht die vorgelagerte Prüfung eines Anspruchs dem Grunde nach auf der Grundlage des erstinstanzlichen Streitstoffs möglich ist und bereits dies zur vollständigen Klageabweisung führt. Das kann etwa der Fall sein in einem Schadensersatzprozess, in dem der Kläger in der Berufung zu einer entsprechend der Höhe nach erweiterten Klage neuen streitigen und daher gemäß § 533 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unzulässigen Vortrag zu weiteren kausal auf dem Schadensereignis beruhenden Aufwendungen oder Verletzungsfolgen hält, denn davon bleibt ein erstinstanzlich als haftungsbegründend eingeführter Lebenssachverhalt unberührt (OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2003 - 1 U 29/03, juris Rn. 26 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018 - I-7 U 36/17, juris Rn. 28 ff.). Vorliegend wäre eine Entscheidung über die für das Jahr 2016 geltend gemachte Erstattungsforderung nicht allein durch die Prüfung des bereits erstinstanzlich eingeführten Lebenssachverhaltes und des dadurch im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmten Klagegrundes möglich. Denn es besteht mit Blick auf die für die verschiedenen Zeitabschnitte geltend gemachten Forderungen hier nur eine Übereinstimmung hinsichtlich der dafür rechtlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nicht aber hinsichtlich der zur Entstehung des jeweiligen Anspruchsgrundes führenden Tatsachen.

2. Im Übrigen ist die Klage mangels Bestehens einer Anspruchsgrundlage der Klägerin für die von ihr geltend gemachten Forderungen unbegründet. Hierfür kann bereits auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen der Senat im Ergebnis beitritt.

a) Ob der Klägerin aus eigenem Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen dem 01.08.2014 und dem 31.12.2015 ein Härtefallanspruch nach den Regelungen des EEG zusteht, richtet sich im Streitfall gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 nach § 15 Abs. 1 EEG 2014, zu der sich im Übrigen die Nachfolgeregelung in § 15 Abs. 1 EEG 2017 wortgleich verhält. Nur wenn die Inbetriebnahmen der streitgegenständlichen Stromerzeugungsanlagen ganz oder teilweise vor dem 01.01.2012 erfolgt wären, wäre gemäß der Überleitungsregelung in § 100 Abs. 2 Nr. 10 Satz 1 EEG 2017 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 5a EEG 2012 die Vorgängerregelung in § 12 EEG 2012 mit der Maßgabe einschlägig, dass die Entschädigung nicht 95 Prozent beträgt, sondern 100 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich zusätzlicher Aufwendungen und abzüglich ersparter Aufwendungen. Dafür bestehen mangels entsprechender Angaben zu den Inbetriebnahmedaten der betreffenden Stromerzeugungsanlagen indes keine Anhaltspunkte. Auch die Parteien gehen jedenfalls übereinstimmend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der inhaltlich gleichlautenden Härtefallregelungen in § 15 EEG 2014 und in § 15 EEG 2017 aus. Letztlich kommt es auf die Frage des anwendbaren Rechts im Streitfall allerdings auch nicht entscheidend an, weil der Klägerin die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche nach einer der in den verschiedenen Fassungen geltenden Härtefallregelung schon dem Grunde nach nicht zustehen.

b) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 („Härtefallregelung“) muss der Netzbetreiber, der die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 EEG 2014 reduziert, die von der Maßnahme betroffenen Anlagenbetreiber abweichend von § 13 Absatz 4 EnWG und vorbehaltlich der weiteren Regelungen in Satz 2 für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen. Die Voraussetzungen für einen solchen Härtefallanspruch sind hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht gegeben.

aa) Ein unmittelbarer Anspruch steht der Klägerin aus der Härtefallregelung unstreitig nicht zu. Die Klägerin ist nicht Anlagenbetreiber im Sinne von §§ 5 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 und ist als Direktvermarktungsunternehmen solchen auch nicht gleichgestellt, wie sich aus § 5 Nr. 10 EEG 2014 ergibt, denn danach ist „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem „Anlagenbetreiber“ im Sinne des § 5 Nr. 2 EEG 2014 mit der Direktvermarktung beauftragt ist oder nach den Regelungen des EEG geförderten Strom kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein. Der Gesetzgeber hat damit die jeweils Beteiligten zweifelsfrei benannt und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten geregelt. Auch soweit § 14 Abs. 3 EEG 2014 („Einspeisemanagement“) die Unterrichtungspflicht gegenüber den „von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen“ regelt und unter den Begriff der „Betroffenen“ eventuell Direktvermarktungsunternehmen fallen könnten, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Härtefallregelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 nennt jedenfalls nicht allgemein von einer Einspeisemanagementmaßnahme „Betroffene“ als Anspruchsberechtigte, sondern nur die „betroffenen Betreiber“ (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018 - 8 U 71/18, juris Rn. 71 f.). Im Einklang damit ist eine mögliche Erweiterung des Kreises der Berechtigten im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2014 nicht thematisiert worden (vgl. BR-Drs. 157/14, S. 181; BT-Drs. 18/1304, S. 125; BT-Drs. 18/1891, S. 32). Es bezieht sich zudem schon die Terminologie des „Einspeisens“ in § 15 Abs. 1 EEG 2014 klar erkennbar nicht auf Vermarktungsmodelle für eingespeisten Strom, sondern auf den physischen Vorgang selbst, der ausschließlich von einem Anlagenbetreiber veranlasst wird (aaO, Rn. 68).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht vor diesem Hintergrund für sie auch kein Anspruch aus einer analogen Anwendung der Härtefallregelung, weil die methodisch notwendige Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke gerade nicht gegeben ist. Das Landgericht ist auch insoweit zutreffend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg gefolgt (aaO, Rn. 73 f.), die der Senat teilt. Wie ausgeführt hat der Gesetzgeber die im EEG verwandte Terminologie bezüglich der Beteiligten eindeutig definiert. Es besteht deshalb kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Schon als der Gesetzgeber den Begriff des Direktvermarktungsunternehmens erstmals definiert (vgl. BT-Drucks. 18/1304, S. 16) und in §§ 5 Nr. 10, 11 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 aufgenommen hat, hat er den Kreis der Anspruchsberechtigten aus der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 2012 EEG nicht um Direktvermarkter in § 15 Abs. 1 EEG 2014 erweitert (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/1304, S. 16 und 187). Die vermeintliche Regelungslücke, die die Klägerin behauptet, wurde vom Gesetzgeber den äußeren Umständen nach mithin gesehen und gerade nicht für regelungsbedürftig gehalten. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, es bestünden gleichwohl Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Härtefallregelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auf Direktvermarktungsunternehmen entsprechend angewendet habe sehen wollen, verkennt sie die methodischen Voraussetzungen der analogen Anwendung einer Regelung, die gerade eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. Der Gesetzgeber trifft keine beabsichtigten Regelungen, indem er die Anwendbarkeit einer ausdrücklich gesetzten Norm der Analogiebildung in der Rechtspraxis überlässt, denn erkennt der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine planwidrige Regelungslücke, dann schließt er sie selbst und überlässt dies nicht der Analogiebildung durch Richterrecht. Diese Bewertung entspricht im Ergebnis auch derjenigen der Bundesregierung, wie sich aus ihrer Antwort vom 07.09.2016 auf eine Kleine Anfrage von Parlamentariern ergibt, wenn es dort heißt: „§ 15 Absatz 1 EEG vermittelt dem Direktvermarktungsunternehmer keinen (eigenen) Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Härtefallentschädigung“ (BT-Drucks. 18/9576, S. 5).

Die Beurteilung, dass eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auf Direktvermarkter am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke scheitert, findet eine weitere Stütze in der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung. In der Entscheidung „…“ (Urteil vom 26.01.2021 - XIII ZR 17/19, juris Rn. 28 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage der analogen Anwendbarkeit der Vorgängerregelung in § 12 Abs. 1 Satz EEG 2012 behandelt und unter Verweis auf eine frühere Entscheidung zu § 12 Abs. 1 EEG 2009 (Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15, juris Rn. 34) ausgeführt, der Gesetzgeber habe den Willen gehabt, mit der Härtefallregelung einen Entschädigungsanspruch „nur für Anlagenbetreiber“ zu schaffen, „die vom Einspeisemanagement besonders betroffen sind“; das gelte gleichermaßen für § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und die Regelungen zum Einspeisemanagement in den später in Kraft getretenen Fassungen des EEG.

c) Soweit die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nachrangig auf von den betreffenden Anlagenbetreibern abgetretene Härtefallansprüche stützt (§ 398 BGB), lässt sich kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob schon - wie von der Beklagten bestritten - in den jeweiligen Direktvermarktungsverträgen selbst eine wirksame Abtretungsvereinbarung solcher Ansprüche zwischen den jeweiligen Vertragsparteien getroffen worden ist oder ob sich solche Anspruchsabtretungen von vornherein nur aus den von der Klägerin im Prozessverlauf gesondert eingeholten Erklärungen der Anlagenbetreiber - soweit von diesen nachträglich abgegeben - herleiten ließen. Denn den betreffenden Anlagenbetreibern hat selbst zu keiner Zeit ein (abtretbarer) Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auf im Wege der Härtefallregelung zu entschädigende „zusätzliche Aufwendungen“ gegen den Netzbetreiber zugestanden, weil ein zusätzlicher Aufwand, der nach der gesetzlichen Härtefallregelung ersatzfähig wäre, bei ihnen durch Einspeisemanagementmaßnahmen nicht entstanden ist. Ein Vermögensschaden der Anlagenbetreiber ist vielmehr nur vertraglich im Verhältnis zwischen den Parteien der Direktvermarktungsverträge begründet worden, der zwischen den Vertragsparteien durch einen etwaig den Anlagenbetreibern gegen den Netzbetreiber zustehenden gesetzlichen Härtefallanspruch mangels originärer Aufwandsentstehung bei ihnen und entsprechend mangels Werthaltigkeit nicht im Wege der Abtretung zum Ausgleich gebracht werden konnte.

aa) Es belegt schon der Umstand, dass die Anlagenbetreiber sich mit den Abtretungsvereinbarungen bereit erklärt haben, der Klägerin als Direktvermarktungsunternehmen einen ihr durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers entstanden Vermögensaufwand zu ersetzen, dass dieser etwaig der Klägerin entstandene Kostenaufwand nicht ihnen - also den Anlagebetreibern - zusätzlich entstanden ist, sondern der Klägerin. Das ist gerade der von den Parteien der Direktvermarktungsverträge selbst mit der vertraglichen Anspruchsabtretung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs vorausgesetzte Sachverhalt. Damit steht jedoch zugleich fest, dass andererseits der vom abgetretenen gesetzlichen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 vorausgesetzte Sachverhalt eben deshalb nicht vorliegt, denn dieser setzt einen zusätzlichen Vermögensaufwand des Anlagenbetreibers durch Einspeisemanagementmaßnahmen voraus. Mit den vertraglich getroffenen Regelungen soll vor dem Hintergrund, dass der Tatbestand des gesetzlichen Aufwandsersatzanspruchs für die danach allein Anspruchsberechtigten unstreitig nicht erfüllt ist, ein Aufwand der gesetzlich Berechtigten durch einen vertraglichen Aufwandsersatzanspruch des nach dem gesetzlichen Aufwandsersatzanspruch Nichtberechtigten geschaffen und ein vom gesetzlichen Anspruch nicht erfasster Drittaufwand im Wege der Abtretung durchgereicht werden. Der Tatbestand eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs, der mangels eines in der Person des Anspruchsberechtigten angefallenen Aufwandes nicht besteht, kann indes nicht dadurch verwirklicht werden, dass der Anspruch zur Befriedigung des nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nichtberechtigten, bei dem ein Aufwand entstanden ist, durch privatrechtliche Vertragsgestaltung - insbesondere durch Abtretung - auf diesen übertragen wird.

bb) Die Abtretung von Härtefallansprüchen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ist zwar, schon weil die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen kein Abtretungsverbot enthalten, wirksam möglich. Ein auf die Klägerin als Direktvermarktungsunternehmen wirksam übergegangener Anspruch hat jedoch weder zum Zeitpunkt der Abtretung selbst - und insofern schon als (Voraus-)Abtretung eines erst künftigen Anspruchs - einen Wert aufgewiesen, noch hat er einen „0 €“ übersteigenden Wert nach der Vornahme von Einspeisemanagementmaßnahmen erlangt, denn die originär anspruchsberechtigten Anlagenbetreiber konnten durch die netztechnischen Regulierungsmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt eine Vermögenseinbuße erleiden – und dies entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht etwa rechtstechnisch für eine logische Sekunde, weil die Anlagenbetreiber bereits mit Abschluss der Direktvermarktungsverträge und der darin getroffenen Vergütungsregelungen von dem Bilanzkreisrisiko und sich daraus realisierenden Ausgleichsenergiekosten entlastet worden sind, mithin aber auch schon vor jeder Einspeisemanagementmaßnahme des Netzbetreibers. Ein Durchgangserwerb des Härtefallanspruchs seitens der Zedenten war durch die vertragliche Vorabverlagerung des Bilanzkreisrisikos deshalb von vornherein ausgeschlossen, vielmehr fehlte den abgetretenen Härtefallansprüchen schon zu Vertragsbeginn eine potentielle Werthaltigkeit.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin findet diese Beurteilung mit Rücksicht auf die zitierte und im Senatstermin thematisierte Antwort der Bundesregierung vom 07.09.2016 auf eine Kleine Anfrage auch nicht etwa nur im Sinne einer „Rosinentheorie“ eine Stütze, wenn es dort einerseits heißt, „§ 15 Abs. 1 EEG vermittelt den Direktvermarktungsunternehmen keinen (eigenen) Anspruch gegen die Netzbetreiber auf Härtefallentschädigung“ und andererseits aber „eine Abtretung des Anspruchs ist natürlich zulässig“ (BT-Drs. 18/9576, S. 5). Das Gegenteil trifft zu, denn der den Anlagenbetreibern zustehende gesetzliche Härtefallanspruch ist wie dargelegt selbstverständlich abtretbar, er kann nur im Falle einer Vertragsgestaltung wie der hiesigen, die die Anlagenbetreiber von vornherein von der Entstehung eines ihnen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 „zusätzlichen Aufwands“ freistellt, zu keinem Zeitpunkt werthaltig werden.

dd) Vor diesem Hintergrund steht zugleich fest, dass den Anlagebetreibern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 von vornherein keine eigenen „zusätzlichen Aufwendungen“ entstanden sind. Wie ausgeführt, setzt die Härtefallregelung durch Einspeisemanagementmaßnahmen verursachte Aufwendungen der Anlagenbetreiber voraus, wovon Kosten des Direktvermarkters, die nur durch die im Zusammenhang mit den Abtretungsvereinbarungen erfolgte Inrechnungstellung gegenüber den Anlagenbetreibern auf diese übergewälzt werden, nicht umfasst werden. Denn dadurch werden dem Direktvermarkter entstandene Ausgleichsenergiekosten nicht zu tatsächlichen Aufwendungen des Anlagenbetreibers, die von diesem im Rahmen der Härtefallregelung geltend gemacht werden könnten (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.2019 - 17 U 36/18; ohne nähere Begründung a.A.: Kment, NVwZ 2016, 1438, 1443; Gabler in Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Auflage, § 15 Rn. 54; Schneider/
Schliephake, EnWZ 2020, 299, 302; offengelassen im Leitfaden zum Einspeisemanagement 3.0 der Bundesnetzagentur und bei Herbold/Thümmel, jurisPR-UmwR 12/2018 Anm. 1). Die Kosten für Ausgleichsenergie treffen nach § 8 StromNZV vielmehr den Bilanzkreisverantwortlichen, sie sind hier also als unmittelbare Folge der Einspeisemanagementmaßnahmen allein dem Direktvermarktungsunternehmen entstanden. Die freiwillige Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie seitens der Anlagenbetreiber stellt daher für diese von vornherein keine Aufwendung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 dar. Denn die Anlagenbetreiber haben aufgrund der in den Direktvermarktungsverträgen getroffenen Regelungen nicht wie von § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 vorausgesetzt einen unmittelbar durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers entstandenen finanziellen oder sonstigen Aufwand getragen. Selbst eine vertraglich mit der Klägerin vereinbarte Abwälzung der Ausgleichsenergiekosten gegen Abtretung von vermeintlichen Erstattungsansprüchen war für die Anlagenbetreiber im Ergebnis vermögensneutral. Es kann wie ausgeführt nur nicht davon ausgegangen werden, dass die zum Ausgleich für die vertraglich begründete Belastung der Anlagebetreiber erfolgte Abtretung des gesetzlichen Härtefallanspruchs, der einen originär durch Einspeisemanagementmaßnahmen entstandenen Aufwand voraussetzt, diesen Härtefallanspruch erstmals werthaltig gemacht hätte.

d) Auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation und diesbezüglich von den betreffenden Anlagenbetreibern abgetretene Ansprüche kann sich die Klägerin vor dem aufgezeigten Regelungshintergrund des Härtefallanspruchs ebenfalls nicht erfolgreich berufen. Die von der Klägerin höchst hilfsweise geltend gemachte Anwendung der Grundsätze zur Drittschadensliquidation ist anhand der Rechtslage ebenfalls zu verneinen, weil danach der von der Klägerin behauptete Vermögensschaden an der Stelle entstanden ist, an der er nach der vertraglichen Regelung entstehen sollte und wie er nach den Regelungen des EEG gerade nicht erstattungsfähig sein soll. Es liegt hier jedenfalls keine zufällige und im Ergebnis unbillige Schadensverlagerung vor, wie sie von den Grundsätzen der Drittschadensliquidation allgemein vorausgesetzt wird.

aa) Das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation soll die ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers durch eine zufällige Schadensverlagerung verhindern. Im Fall einer begründeten Drittschadensliquidation verlangt der Gläubiger aus Sonderverbindung oder Delikt den Ersatz für einen Schaden, den nicht er selbst, sondern ein Dritter erlitten hat. Der Dritte kann seinerseits keinen Ersatzanspruch geltend machen, weil er entweder nicht selbst Partner der Sonderverbindung ist oder nicht Inhaber des verletzten Rechtsgutes war. Den Vorteil aus dieser Aufspaltung der potenziellen Gläubigerseite soll aber nicht der Schädiger haben, denn den Interessen der Gläubigerseite wird auch dann Genüge getan, wenn ein Schaden ersetzt wird, der nur durch besondere Umstände verlagert worden ist. Anspruchsinhaber bleibt der Inhaber der verletzten Rechtsstellung, tritt er seinen Anspruch an den geschädigten Dritten ab, kann dieser unmittelbar gegen den Schädiger vorgehen. Das Institut der Drittschadensliquidation greift deshalb ein, wenn das jeweils geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft (BGH, Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, juris Rn. 45 mwN = BGHZ 181, 12 ff.). Das bedeutet, dass der Schaden zumindest auch bei dem Gläubiger entstehen können muss und nicht ausschließlich bei dem Dritten, da im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger nur solche Rechtsgüter geschützt sind, die - wenigstens potentiell - Letzterem zustehen. Anderenfalls kann von vornherein in der Person des Gläubigers kein Schaden eintreten, der auf den Dritten verlagert wird. Darüber hinaus kommt eine Drittschadensliquidation nur in Betracht, wenn die Schadensverlagerung zufällige Folge der bestehenden Rechtslage ist (BGH, aaO).

bb)  Die jeweilige Abtretung eines etwaigen Anspruches aus Drittschadensliquidation hat die Klägerin auf Grundlage der gesonderten Abtretungserklärungen zu den Direktvermarktungsverträgen - soweit von den relevanten Anlagebetreibern abgegeben - ausreichend nachgewiesen, weil diese nach ihrem Wortlaut und insofern anders als die von der Klägerin im Rahmen der Direktvermarktungsverträge behaupteten Vereinbarungen ausdrücklich auch die Abtretung eines solchen Anspruchs umfassen. Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, weil von der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz, sondern auf eine verschuldensunabhängige Entschädigung geltend gemacht wird. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation auch für Entschädigungsansprüche zu bejahen, so dass sich anhand der Rechtsnatur des streitgegenständlichen Anspruchs noch kein tauglicher Drittschaden ausschließen lässt (vgl.BGH, Urteil vom 02.12.1971 - VII ZR 73/70, juris Rn. 6 = BGHZ 57, 335 ff.). Einem Anspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation steht ferner nicht entgegen, dass der hier abgetretene Härtefallanspruch nicht selbst auf vertraglicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1963 - VIII ZR 204/61, juris Rn. 21 = BGHZ 40, 91 ff.). Auch der Umstand, dass die Einspeisemanagementmaßnahmen der streitgegenständlichen Anlagen nach § 14 EEG 2014/2017 keine per se rechtswidrigen Handlungen darstellten, schließt den Rückgriff auf die Drittschadensliquidation noch nicht zwingend aus (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018 - 8 U 71/18, juris Rn. 81).

cc) Die Voraussetzungen für eine Anspruchsbegründung aus dem Gesichtspunkt einer Drittschadensliquidation sind gleichwohl zu verneinen, weil nach der Gesetzeslage jedenfalls keine Schadensverlagerung im Sinne eines zufälligen Ergebnisses eingetreten ist.

(1) Es beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass lediglich Anlagenbetreiber nach der Härtefallregelung berechtigt sein sollen und nicht Direktvermarkter. Es fehlt zudem an einer ungerechtfertigten Entlastung des „Schädigers“, denn der betreffende Netzbetreiber kann gemäß § 15 Abs. 2 EEG Satz 1 EEG 2014 die Kosten der Entschädigung bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Die Direktvermarkter veräußern hingegen den von den Anlagenbetreibern aufgekauften Strom am Markt auf ihr eigenes Risiko. Darin liegende Kalkulationsrisiken würden durch die Möglichkeit einer Drittschadensliquidation daher systemwidrig zunächst auf die Netzbetreiber und letztlich auf die Energiekunden als im Ergebnis faktisch „Geschädigte“ verlagert. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung für eine Drittschadensliquidation, dass Gläubigerstellung und geschütztes Interesse ohne inhaltliche Rechtfertigung auseinanderfallen.

(2) Es kommt hinzu, dass eine durch die Regelungen des Direktvermarktungsvertrages bewirkte Schadensverlagerung vom Anlagenbetreiber auf den Direktvermarkter im Grunde bereits rückgängig gemacht wird, wenn dieser - wie vorliegend - mit dem Anlagenbetreiber vereinbart, ihm die Ausgleichsenergiekosten in Rechnung stellen zu dürfen. Denn infolge dieser vertraglichen Konstruktion hat der Anlagenbetreiber, der sich dadurch mit der Übernahme der Ausgleichsenergiekosten bereit erklärt hat, zunächst einmal einen eigenen - nicht mit einem zusätzlichen Aufwand im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 korrelierenden - Vermögensnachteil, den er sodann mit der Abtretung des vermeintlich dadurch werthaltig gewordenen Härtefallanspruchs an den Direktvermarkter vereinbarungsgemäß zum Ausgleich bringt. Tatsächlich hat die Klägerin damit ihre Ausgleichsenergiekosten an die Anlagebetreiber jedoch bereits durchgereicht und sich im Gegenzug einen anderen, nämlich den durch die Eingehung dieser Verbindlichkeit vermeintlich als zusätzliche Aufwendung der Anlagenbetreiber entstandenen Entschädigungsanspruch abtreten lassen. Die damit gewählte vertragliche Konstruktion ist an sich nicht zu beanstanden und - wie ausgeführt - auch hinsichtlich der Abtretung des gesetzlichen Härtefallanspruchs grundsätzlich wirksam; sie eröffnet aber gerade deshalb nicht den Anwendungsbereich für die Grundsätze der Drittschadensliquidation, weil der durch die Vertragskonstruktion zunächst auf die Klägerin verlagerte „Kalkulationsschaden“ von dieser an die Anlagenbetreiber als nunmehr deren vertraglich begründeter Schaden weitergereicht wurde (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 15.04.2019 -
19 O 27/18, juris Rn. 86). Selbst wenn man also mit Blick auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer zunächst zufälligen Schadensverlagerung zu Lasten des Direktvermarkters ausginge, wäre diese Schadensverlagerung durch die vertragliche Überwälzung einer der Höhe - aber nicht dem Grunde - nach gleichen Vermögenseinbuße auf die Anlagenbetreiber bereits wieder in Wegfall gekommen.

(3) Auch die Beurteilung des Senats zur fehlenden Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation auf Fälle wie den vorliegenden stimmt im Ergebnis mit der einschlägigen Rechtsprechung überein (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018, aaO Rn. 79 ff. und Beschluss vom 05.02.2020 - 3 U 303/19; siehe ferner OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.2019 - 17 U 36/18; LG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28.06.2019 - 11 O 26/18, vom 17.04.2019 - 11 O 215/18 und vom 08.01.2021 - 11 O 452/19; LG Dortmund, Urteile vom 15.04.2019 - 19 O 27/18, juris Rn. 89 und vom 13.02.2020 - 13 O 17/19; LG Bayreuth, Urteile vom 19.03.2018 - 13 HK 29/16, juris Rn. 107 ff. und vom 31.07.2019 - 34 O 417/18; LG Itzehoe, Urteile vom 27.07.2018 - 7 O 76/18, vom 25.03.2020 - 2 O 223/18 und vom 11.08.2020 - 6 O 47/19; LG Halle, Urteil vom 07.02.2020 - 3 O 128/19). Es ergeben sich in dieser Rechtsprechung allenfalls Unterschiede im Schwerpunkt der an den Tatbestandsmerkmalen einer Drittschadensliquidation orientierten und diese jeweils verneinenden Begründung. Dabei schließen sich diese Begründungen jedoch nicht wechselseitig aus, sondern verhalten sich zueinander komplementär, was sich schon daraus erklärt, dass die Tatbestandsmerkmale der Drittschadensliquidation hinsichtlich ihrer abgrenzenden Funktion nicht durchweg isoliert nebeneinander stehen, sondern miteinander verschränkt sind (insofern eine bereits im Gesetz angelegte Schadensverlagerung nicht „zufällig“ und dann aber in der Regel auch nicht „unbillig“ ist etc.).

e) Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der richtigen Berechnung von der Klägerin entstandenen Ausgleichsenergiekosten kommt es nach allem nicht mehr an.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 sowie §§ 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie dargelegt ist die bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung einheitlich und besteht mithin keine durch divergente Rechtsprechung begründete Rechtsunsicherheit, welche eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten würde. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtssache hier auch keine grundsätzliche Bedeutung, denn bei einhelliger Meinung der Oberlandesgerichte begründen bisher vereinzelt gebliebene und nicht näher begründete Stimmen in der Literatur nicht die Klärungsbedürftigkeit einer sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellenden Rechtsfrage, auch wenn der Bundesgerichtshof über diese noch nicht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 156/09, juris Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 543 ZPO Rn. 11 mwN).

Streitwert II. Instanz: 224.695,64 €; §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 47 Abs. 1 sowie 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO