Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 14.07.2021 | |
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Aktenzeichen | 4 U 198/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0714.4U198.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. August 2020 – 8 O 219/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch, die diese als Mietverkäuferin zur Sicherung u. a. von Rückerstattungsansprüchen aus einem Subventionsverhältnis der Mietkäuferin … … (im Folgenden: Zuwendungsempfängerin) übernommen hat.
Mit - einen ursprünglich vom 4. Oktober 2012 datierenden Zuwendungsbescheid änderndem – Bescheid vom 7. Januar 2016 gewährte die Klägerin der Zuwendungsempfängerin einen Zuschuss zur Finanzierung der Anschaffung einer Desodosierungsanlage im Wege des Mietkaufs, für die die Zuwendungsempfängerin mit der Beklagten als Mietverkäuferin einen Nettoanschaffungspreis von 5.520.000 € und monatliche, jeweils zum 01. eines Monats fällige, Raten von 92.000 € vereinbart hatte, die sich, wie die Beklagte der Zuwendungsempfängerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 mitteilte, aufgrund der Förderung durch die Klägerin jeweils um 8.623,45 € auf 83.376,55 € reduzieren und deshalb von der Beklagten jeweils nur in dieser Höhe abgebucht werden sollten.
Die Beklagte hatte unter dem 8. Dezember 2015 eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet, mit der sie sich gegenüber der Klägerin zur Sicherung der Forderungen aus dem Subventionsverhältnis zwischen der Klägerin und der Zuwendungsempfängerin bis zu einem Höchstbetrag von 517.407 € verbürgte, wobei Ziffer 1 letzter Absatz dieser Erklärung wie folgt lautet:
„Ist der Bürge seiner Verpflichtung nachgekommen, den Zuschussanteil an den Zuwendungsempfänger durch Reduzierung der vereinbarten Leasing- bzw. Finanzierungsraten weiterzugeben, vermindert sich der oben genannte Haftungsbetrag jeweils um den Zuschussanteil. Der Nachweis obliegt insoweit dem Bürgen. Der Inhalt des Zuwendungsbescheides und die Rechtsgrundlagen der Förderung, insbesondere die Nebenbestimmungen, sind dem Bürgen bekannt.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bürgschaftsurkunde sowie deren Anlage wird auf die als Anlage K 3 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 36 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Zuwendungsempfängerin, über deren Vermögen am 6. März 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zahlte die vereinbarten (reduzierten) Mietkaufraten nur bis (einschließlich) Februar 2017.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund der Bürgschaft verpflichtet, (auch) die auf die Monate März und April entfallenden Zuschussanteile von je 8.623,45 € zu erstatten. Eine Enthaftung der Beklagten sei insoweit nicht eingetreten, da diese voraussetze, dass auch die Zuwendungsempfängerin ihren Anteil an der jeweiligen Mietkaufrate gezahlt habe.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ihre Haftung aus der Bürgschaft auch um die Zuschussanteile für die Monate März und April 2017 reduziert sei, da sie ihre Verpflichtung zur Verringerung der Mietkaufrate auch in Bezug auf diese Raten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Rate erfüllt habe.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, dass im Hinblick auf den bestandskräftigen Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 4. Oktober 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2016 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung zwar grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin i.H.v. 980.080 € bestehe, für den die Beklagte aufgrund der übernommenen Bürgschaft grundsätzlich bis zu einer Höhe von 517.407 € hafte. Über die bereits erfolgte Zahlung i.H.v. 370.808,35 € hinaus stehe der Klägerin jedoch gegen die Beklagte aufgrund der in dem Bürgschaftsvertrag vereinbarten Haftungsbeschränkung kein Anspruch zu.
Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, den Zuschussanteil von monatlich 8.623,45 € an die Zuwendungsempfängerin weiterzuleiten, auch für die Monate März und April 2017 nachgekommen. Deshalb habe sich der Haftungsbetrag der Beklagten auch in Bezug auf den auf diese Monate entfallenden Zuwendungsanteil von insgesamt 17.246,90 € reduziert. Die Tatsache, dass die Zuwendungsempfängerin die vereinbarten Mietkaufraten für die Monate März und April 2017 tatsächlich nicht mehr geleistet habe, stehe der Haftungsreduzierung nicht entgegen.
Die tatsächliche Verausgabung der jeweiligen Rate durch die Zuwendungsempfängerin als Voraussetzung für die Haftungsreduzierung lasse sich dem Bürgschaftsvertrag nicht hinreichend konkret entnehmen. Gefordert sei vielmehr eine Weitergabe durch Reduzierung der vereinbarten Mietkaufrate. Die von der Beklagten verlangte Verringerung der Mietkaufraten setze bereits begriffsnotwendig voraus, dass die Reduzierung spätestens zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Rate eintrete. Die Klägerin dringe auch nicht mit ihrer Argumentation durch, die tatsächliche Verausgabung als Voraussetzung für die Haftungsreduzierung ergebe sich jedenfalls unter Einbeziehung des Zuwendungsbescheides, der Rechtsgrundlagen der Förderung, der entsprechend vereinbarten Nebenbestimmungen und auch der allgemein gültigen Bestimmungen des Subventionsrechts, da diese ausschließlich das gesicherte Hauptschuldverhältnis beträfen und nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen den hiesigen Parteien geworden seien.
Entgegen der Behauptung der Klägerin sei zudem die Förderung von bereits getätigten Ausgaben nicht die Regel, sondern 1.4 ANBest-P sehe vor, dass Zuwendungen nur soweit und nicht eher angefordert werden dürften, als sie innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt würden. Deshalb habe der Zuwendungsbescheid vom 4. Oktober 2012 auf Seite 4 diesbezüglich bestimmt, dass die Zuwendung abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P gemäß der besonderen Nebenbestimmungen auf der Basis bereits bezahlter Rechnungen ausgezahlt würde. Auch wenn man den Zuwendungsbescheid in die Beurteilung der Verpflichtung der Beklagten als Bürgin einbeziehen wollte, ergebe sich, dass der Zuwendungsbescheid in der Fassung vom 7. Januar 2016 die Regelung im Zuwendungsbescheid in der Fassung vom 4. Oktober 2012, dass die Zuwendung auf der Basis bereits bezahlter Rechnungen ausgezahlt werde, abgeändert habe, weil darin bestimmt sei, dass der Mietverkäufer zur vollständigen Weiterleitung des Fördervorteils an den Nutzer durch die entsprechende Anpassung der Raten verpflichtet sei. Wenn aber die Zuwendung für die Zuwendungsempfängerin darin bestehe, dass ihr seitens der Beklagten eine reduzierte Rate in Rechnung gestellt werde, so könne schon denklogisch die Zuwendung nicht erst auf Basis einer bereits bezahlten Rechnung ausgezahlt werden. Eine Tilgungsleistung als Voraussetzung für die Reduzierung der Haftung des Bürgen werde in dem Bescheid vom 7. Januar 2016 auch nirgends erwähnt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht weiterhin geltend, dass sich der Haftungsanteil der Beklagten nicht um die streitgegenständlichen Förderanteile für die Raten für die Monate März und April 2017 verringert habe, weil maßgeblich für das Erlöschen der Bürgschaftsforderung der Beklagten der tatsächliche Zufluss der Förderung bei der Hauptschuldnerin sei. Die Weitergabe des Zuschussanteils durch die Beklagte setze demgemäß voraus, dass die Zuwendungsempfängerin die jeweils geminderte Leasingrate entrichtet habe. Durch die Regelungen in den Zuwendungsbescheiden seien sog. Blockmodelle wie die Anrechnung der Zuwendung bis zu deren vollständigem Verbrauch auf die Raten und dann erst eigene Zahlungen der Zuwendungsempfängerin ausgeschlossen worden.
Der wirtschaftliche Vorteil des auf die zwei Raten entfallenden Zuschusses habe der Zuwendungsempfängerin nicht mehr zufließen können und dürfen, da sie die verringerten Mietkaufraten nicht geleistet habe davon habe die Beklagte vermittelt durch den Zuwendungsbescheid und die maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften Kenntnis gehabt. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei der Auszahlung der Subvention an die Beklagte lediglich um eine Zahlung im abgekürzten Zahlungsweg gehandelt habe, um zu vermeiden, dass die Klägerin zunächst die anteilige Zuwendung an die Zuwendungsempfängerin auszahlen müsse, damit diese die vollständige Leasingrate an die Beklagten entrichten könne. Die Beklagte habe insoweit als Zahlstelle der Klägerin fungiert. Das Vertragsverhältnis zwischen der Zuwendungsempfängerin und der Beklagten sei für die Auslegung der Bürgschaft nicht maßgeblich, wohl aber das Zuwendungsverhältnis, konkret der Rückforderungsanspruch aus diesem.
Zudem habe das Landgericht nicht beachtet, dass die Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte habe, denn ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der nicht an die Zuwendungsempfängerin geflossenen Zuwendungen sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 17. Juni 2020 - 8 O 219/19-, der Klägerin zugestellt am 10. August 2020, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.246,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2020 ergangene und am 5. August 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus der Bürgschaft vom 8. Dezember 2015 kein Anspruch gemäß §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung von 17.246,90 € zusteht.
a) Die wirksame Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 8. Dezember 2015 wird von den Parteien nicht infrage gestellt.
b) Eine Hauptforderung liegt mit der Erstattungsforderung gemäß Widerrufsbescheid vom 24. März 2017 (K 4, Bl. 47 ff.) vor, wonach die Klägerin den Zuwendungsbescheid vom 4. Oktober 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Januar 2016 wegen der Nichterreichung des mit der Förderung beabsichtigten Zuwendungszwecks infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwirkend zum Zeitpunkt der Bewilligung gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin vollständig widerrufen hat. Für diese Forderung hatte sich die Beklagte verbürgt, da sie sich ausweislich des Sicherungszwecks der Bürgschaftsurkunde vom 8. Dezember 2015 (K3, Bl. 36 ff.) zur „Sicherung der Forderungen aus dem Subventionsverhältnis, insbesondere möglicher zukünftiger Erstattungsansprüche Antragsnummer: … Zuwendungsbescheid vom 4. Oktober 2012“ verpflichtet hat.
Der Widerrufsbescheid, in dem angeordnet wird, dass bereits erbrachte Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG Brandenburg i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG zu erstatten sind, hat Bestandskraft erlangt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides (zu derartigen Einwendungen eines Bürgen vgl. nur: BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - XI ZR 219/16 - juris Rn. 35 f.) wurden von der Beklagten nicht erhoben.
c) Die Klägerin kann allerdings gegen die Beklagte aus der Bürgschaft keine Ansprüche mehr geltend machen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die bis zu einem Höchstbetrag von 517.407 € begründete Haftung aufgrund der zwischen den Parteien unter Ziffer 1, letzter Absatz der Bürgschaftsvereinbarung getroffenen Enthaftungsregelung im Umfang des Zuschussanteils an 15, bis einschließlich Februar 2017, von der Zuwendungsempfängerin geschuldeter (und gezahlter) Mietkaufraten gemindert hat. Weitere 370.808,35 € wegen der „nicht verbrauchten“ Zuschussbeträge ab Mai 2017 hat die Beklagte an die Klägerin erstattet.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist aufgrund der zwischen den Parteien in Ziff. 1 letzter Absatz der Bürgschaftsvereinbarung getroffenen Regelung eine Enthaftung der Beklagten – entgegen der Auffassung der Klägerin - auch hinsichtlich der Zuschussanteile für die Monate März und April 2017 eingetreten.
aa) Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die zwischen den Parteien streitige Frage, ob sich die Haftung der Beklagten aus der Bürgschaft schon dadurch vermindert hat, dass die Beklagte von der Zuwendungsempfängerin auch für die Monate Februar und März 2017 im Zeitpunkt der Fälligkeit nur um die jeweiligen Zuschussanteile verminderte Mietkaufraten gefordert hat, oder ob eine Enthaftung der Beklagten darüber hinaus voraussetzt, dass - was unstreitig nicht erfolgt ist - auch die Zuwendungsempfängerin ihren (Eigen-)anteil der jeweiligen Mietkaufrate gezahlt hätte, im Wege der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, hier mithin der Regelungen der Bürgschaftsvereinbarung, zu beantworten ist. Diese Auslegung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin im Berufungsverfahren, einschließlich desjenigen in ihrem Schriftsatz vom 18.05.2021, dahin vorzunehmen, dass Voraussetzung für die Minderung der Haftung der Beklagten aus der Bürgschaft (im Folgenden auch als Enthaftung bezeichnet) allein die der Vereinbarung der Parteien entsprechende Reduzierung der Höhe der von der Zuwendungsempfängerin zu zahlenden Raten gegenüber den ursprünglich vereinbarten Raten und die Fälligkeit der jeweiligen Rate ist.
aaa) Dem Wortlaut der die Enthaftung der Beklagten regelnden Ziffer 1, letzter Absatz, der Bürgschaftsvereinbarung lässt sich als Voraussetzung für die Verminderung ihrer Haftung nur die Verpflichtung der Beklagten entnehmen, den Zuschussanteil an den Zuwendungsempfänger „durch Reduzierung der vereinbarten Leasing- bzw. Finanzierungsraten weiterzugeben“. Eine Reduzierung der vereinbarten Leasing- bzw. hier Mietkaufraten konnte die Beklagte jedoch nur in der Weise vornehmen, dass sie mit der Zuwendungsempfängerin eine den ursprünglich geschlossenen Mietkaufvertrag ändernde Vereinbarung traf, wonach die Beklagte von der Zuwendungsempfängerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Rate Zahlungen lediglich in geringerer als der ursprünglich in dem Mietkaufvertrag vereinbarten Höhe fordern konnte.
Dass weitere Voraussetzung für die Verminderung der Bürgschaftsschuld der Beklagten im Umfang des durch die Zuwendung der Klägerin zu deckenden Anteils an den ursprünglichen Zahlungsverpflichtungen der Zuwendungsempfängerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Mietkaufvertrag die Erfüllung der (reduzierten) Forderung durch die Zuwendungsempfängerin sein sollte, ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „weiterzugeben“ und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass dieser Begriff darauf rekurrieren mag, dass die Auszahlung des anteiligen Investitionszuschusses bereits vorab in einer Summe an die Beklagte erfolgen sollte und erfolgt ist; darauf, ob im vorliegenden Fall diese Auszahlung direkt durch die Klägerin an die Beklagte vorgenommen wurde, wie es dem Zuwendungsbescheid vom 7. Januar 2016 entsprochen hätte, oder ob, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, die bereits am 3. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangene Zahlung des Gesamtzuschusses von 517.407 € tatsächlich durch die Zuwendungsempfängerin erfolgt ist, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Die Auswirkung der Auszahlung des im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Zuwendungsempfängerin bewilligten Zuschusses in einer Summe an den Leasinggeber/Mietverkäufer wird in der weiteren, die Regelung in Ziffer 1, letzter Absatz, der Bürgschaftsvereinbarung konkretisierenden, Regelung der der Bürgschaftsurkunde als Anlage beigefügten „Erklärung zur Übernahme einer Bürgschaft bei Leasing und Mietkauf“ (dort fünfter Spiegelstrich) dahin beschrieben, dass die Beklagte den Gesamtzuschuss „unmittelbar nach Auszahlung in voller Höhe zu Gunsten des Leasingnehmers verwenden“ musste und zwar „im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrages aller Leasingraten …“, wobei sie den „Leasing-/Mietvertrag … entsprechend anpassen“ musste. Dies kann mit dem Landgericht nur dahin verstanden werden, dass der bürgende Leasinggeber bzw. Mietverkäufer den Zuschuss bereits dann im Sinne der mit der Klägerin im Rahmen der Bürgschaft getroffenen Vereinbarung zur Enthaftung an den Zuwendungsempfänger „weitergegeben“ hatte, wenn er den erhaltenen Zuschussbetrag gleichmäßig auf die vom Zuwendungsempfänger zu zahlenden Raten umgelegt und seine in dem ursprünglichen Leasing/Mietvertrag mit der Zuwendungsempfängerin getroffene Vereinbarung über die Höhe der jeweils zu zahlenden Raten entsprechend geändert hatte. Diese Anforderungen hat die Beklagte jedoch bereits dadurch erfüllt, dass sie der Zuwendungsempfängerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 mitgeteilt hat, dass sich die Mietkaufraten auf monatlich 83.376,55 € verringerten und die Beklagte vereinbarungsgemäß diesen Betrag von dem Konto der Zuwendungsempfängerin abbuchen werde (Anlage B 2; Bl. 123 d.A.).
bbb) Ein weitergehender Regelungsgehalt kann den vorgenannten Vereinbarungen zur Enthaftung der Beklagten, insbesondere der Verpflichtung zur gleichmäßigen Umlegung des Gesamtbetrages des Zuschusses in Form der Verringerung jeder vom Zuwendungsempfänger zu zahlenden Rate, unter teleologischen Gesichtspunkten lediglich insoweit entnommen werden, als daraus gleichzeitig folgt, dass die in einer Summe erfolgte (Vorab-)Auszahlung des gesamten Zuschussbetrages an die Beklagte (ungeachtet ihrer Bezeichnung als Sondertilgung in dem Bescheid vom 7. Januar 2016) nicht als vorzeitige Teilerfüllung des von der Zuwendungsempfängerin geschuldeten Mietkaufpreises gelten sollte. Eine derartige (von der Klägerin als sog. Blockmodell bezeichnete) Verrechnung des vollen Betrages der Zuwendung als Sondertilgung auf den Gesamtkaufpreis und erst daran anschließende Tilgung des Restkaufpreises durch die entsprechend verminderten Ratenzahlungen der Zuwendungsempfängerin sollte nicht zu einer Enthaftung des Leasinggebers/Mietverkäufers von seiner Bürgschaftsverpflichtung führen. Anderenfalls hätte die Übernahme der Bürgschaft verbunden mit einer Verpflichtung des Leasinggebers/Mietverkäufers zur Umlage des Zuschusses im Wege einer Reduzierung der jeweiligen Mietkaufraten keinen Sinn gemacht, da die auf die Höhe des Zuschussbetrages zu den Zahlungsverpflichtungen der Zuwendungsempfängerin aus dem Leasing-/Mietkaufvertrag begrenzte Haftung aus der Bürgschaft bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses an den bürgenden Leasinggeber/Mietverkäufer – im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte die Auszahlung bereits zuvor erhalten hatte, sogar unmittelbar mit der Unterzeichnung der Bürgschaftsvereinbarung - auf Null vermindert worden wäre.
Versteht man die Regelungen zur Enthaftung dahin, dass sie die Haftung aus der Bürgschaft lediglich sukzessive im Umfang desjenigen Betrages begrenzen sollte, um den der Bürge als Leasinggeber/Mietverkäufer nach den mit der Klägerin im Rahmen der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen seine jeweilige Ratenzahlungsforderung gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu reduzieren verpflichtet war, verliert die Bürgschaft dagegen als Mittel zur Begründung eines zivilrechtlichen Anspruches der Klägerin gegen die Beklagte für den Fall der Verpflichtung der Zuwendungsempfängerin zur Rückerstattung des Zuschusses, auf Rückzahlung des an die beklagte Mietverkäuferin als Einmalbetrag gezahlten (Gesamt)zuschusses auch dann nicht ihren Sinn, wenn die Enthaftung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Ratenzahlung eintritt (ebenso zu einer vergleichbaren Regelung im Falle eines öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts eines Mietverkäufers: VG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2010 – 4 K 792/10. KO – Rn. 46, juris). Insbesondere lässt sich aus dem Zweck der Bürgschaft kein Grund herleiten, weshalb der Leasinggeber/Mietverkäufer, nachdem er seiner Verpflichtung zur Weitergabe des Zuschusses an die Zuwendungsempfängerin durch Reduzierung der im Zeitpunkt der mit der Zuwendungsempfängerin vereinbarten Fälligkeit zu fordernden Ratenzahlung in vollem Umfang nachgekommen ist, lediglich nachrangig, d.h. nach Zahlung des (um den Zuschussanteil verminderten) Eigenanteils an der jeweiligen Rate durch die Zuwendungsempfängerin zu einer Verrechnung des Zuschussanteils an der jeweils einheitlich fällig gewordenen Mietkaufrate berechtigt sein sollte. Die Verpflichtung des Bürgen zur einheitlichen Reduzierung der mit der Zuwendungsempfängerin vereinbarten Mietkaufraten hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die jeweilige Mietkaufrate bei unveränderter Fälligkeit aufgespalten wird in einen von der Zuwendungsempfängerin nur noch in geminderter Höhe und einen aus dem bereits an den Mietverkäufer/Bürgen bereits vorab ausgezahlten Betrag zu erfüllenden Anteil.
Ein hiervon abweichendes Verständnis der Regelungen ist insbesondere nicht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin geboten, wonach die Auszahlung des gesamten Zuschusses an die Beklagte lediglich aus Praktikabilitätsgründen erfolgt sei, um zu vermeiden, dass die Zuwendungsempfängerin zunächst die volle Rate an die Beklagte hätte zahlen und die Klägerin sodann ihrerseits nach jeder dieser Zahlungen den Zuschussanteil an die Zuwendungsempfängerin hätte auskehren müssen; dementsprechend habe die Beklagte letztlich lediglich als Zahlstelle der Klägerin fungiert, die ihrerseits aufgrund der in dem Zuwendungsbescheid getroffenen Regelungen gegenüber der Zuwendungsempfängerin jedoch erst nach einer Zahlung durch die Zuwendungsempfängerin zur Auszahlung der Zuwendung verpflichtet gewesen sei. Diese allein die Funktion der Beklagten für die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Zuwendungsempfängerin aus dem Zuwendungsverhältnis beleuchtende Sichtweise ist mit dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und der Beklagten im Rahmen der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen in Einklang zu bringen und kann schon deshalb nicht sinnvoll zur Klärung beitragen, wie die in diesem Verhältnis getroffene Regelung zur Enthaftung der Beklagten zu verstehen ist. Hat die Beklagte nämlich nach den Vereinbarungen zur Bürgschaft die Zuwendung – wie ausgeführt – bereits an die Zuwendungsempfängerin weitergegeben, wenn sie mit dieser eine Vereinbarung über die Reduzierung der Höhe der jeweils zu zahlenden Rate getroffen hat, kann sie nicht gleichzeitig in ihrer Funktion als Zahlstelle der Klägerin gehalten gewesen sein, die Weitergabe des Zuschussanteils an die Zuwendungsempfängerin als Erfüllung der Ratenzahlungspflicht zurückzuhalten, bis die Zuwendungsempfängerin den von ihr zu erbringenden Anteil an der jeweiligen Rate gezahlt haben würde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Sichtweise, die Beklagte habe als Zahlstelle die Verpflichtung der Klägerin aus dem Subventionsverhältnis zur Auszahlung der Zuwendung an die Zuwendungsempfängerin erfüllen sollen, nicht dazu passt, dass es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Zuwendungsempfängerin war, die den Gesamtzuschuss von 517.407 € bereits am 3. Dezember 2015 an die Beklagte weitergeleitet hat, weil dies voraussetzt, dass die Auszahlung des Zuschusses an die Zuwendungsempfängerin durch die Klägerin (aus welchen Gründen auch immer) bereits erfolgt war.
ccc) Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb veranlasst, weil im letzten Satz der die Enthaftung der Beklagten betreffenden Reglung in Ziffer 1 letzter Absatz der Bürgschaftsvereinbarung darauf hingewiesen wird, dass der Beklagten „der Inhalt des Zuwendungsbescheides und die Rechtsgrundlagen der Förderung, insbesondere die Nebenbestimmungen“ bekannt seien. Dieser Hinweis lässt sich zunächst vor allem dahin verstehen, dass damit verdeutlicht werden sollte, dass, soweit die in den vorstehenden Sätzen des Absatzes geregelten Voraussetzungen für eine Enthaftung nicht gegeben seien, die Haftung des Bürgen in Abhängigkeit von den in dem Zuwendungsbescheid und seinen Nebenbestimmungen geregelten Voraussetzungen für die Entstehung der Hauptschuld bestehen bleibe. Allenfalls mag man den Hinweis weitergehend dahin auslegen können, dass damit die auch den Mietverkäufer betreffenden Regelungen unter Ziffer 2.2 des Änderungsbescheides vom 7. Januar 2016 zum Inhalt des Bürgschaftsvertrages werden sollten. Diesen Regelungen ist jedoch ebenfalls nur zu entnehmen, dass - wenn bei Nichterreichung des mit der Förderung beabsichtigten Zuwendungszwecks oder Verstoßes gegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen die Rückforderung des Investitionszuschusses erforderlich wird - „die Inanspruchnahme des Mietverkäufers erfolgt in Höhe des noch nicht an den Nutzer weitergeleiteten Zuschusses zzgl. Zinsen, das heißt, in Höhe des Zuschussteils, der sich aus den verbleibenden Raten bis zum eigentlichen Ende der Grundmietzeit ergibt“. Dass der Zuschuss erst dann an den Nutzer als weitergeleitet geltend würde, wenn der Nutzer/Zuwendungsempfänger seinen Eigenanteil an der jeweiligen Rate gezahlt hatte, ergibt sich dagegen auch aus diesen Regelungen nicht. Der Sichtweise der Klägerin, mit dem Hinweis auf den Inhalt des Förderbescheides und die Rechtsgrundlagen der Förderung einschließlich der Nebenbestimmungen werde zum Ausdruck gebracht, dass eine Enthaftung der Bürgin nur eintreten könne, wenn auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Zuwendungsempfängerin die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung vorlägen, steht danach jedenfalls entgegen, dass diese Regelung als AGB der Klägerin an den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu messen wäre und - auch im Verhältnis zu einem Unternehmer wie der Beklagten - jedenfalls der Unklarheitenregelung des § 305 c BGB und/oder dem Transparenzgebot des § 307 BGB nicht standhielte. Darauf, ob nach den in den Zuwendungsbescheiden getroffenen Regelungen eine Auszahlung des Zuschusses an die Zuwendungsempfängerin tatsächlich nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Mietverkäuferin, sondern erst nach Zahlung ihres Eigenanteils an den jeweiligen Mietkaufraten hätte erfolgen sollen – selbst dies ist aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen keineswegs zwingend anzunehmen -, kommt es danach für die Auslegung der Regelung zur Enthaftung der Beklagten nicht mehr an.
ddd) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, einer Auslegung dahin, dass eine Enthaftung der Beklagten von ihrer Bürgschaftsverpflichtung bereits mit Fälligkeit der jeweiligen Mietkaufrate und damit auch dann eintrete, wenn die Zuwendungsempfängerin ihren Eigenanteil an der jeweiligen Mietkaufrate nicht zahle, stünden allgemeine subventionsrechtliche Grundsätze entgegen, wonach lediglich Ausgaben des Zuwendungsempfängers gefördert werden dürften; zudem laufe diese Auslegung darauf hinaus, dass letztlich die Mietverkäuferin subventioniert werde. Diese Argumentation lässt die Besonderheit der streitgegenständlichen Bürgschaft außer Acht. Diese ist – wie bereits angesprochen – insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie den im Fall des Widerrufs des Zuwendungsbescheides entstehenden Anspruch der Klägerin gegen die Zuwendungsempfängerin auf Rückerstattung der Zuwendung im Ergebnis nur im Umfang des in voller Höhe vorab an die Mietverkäuferin ausgezahlten und durch Anrechnung auf die Mietkaufraten noch nicht „verbrauchten“ Vorschusses sichert. Dies bedeutet jedoch, dass der Umfang der Haftung der beklagten Mietverkäuferin aus der Bürgschaft nicht danach zu beurteilen ist, ob die Zuwendungsempfängerin subventionsrechtlich betrachtet ihren Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis nachgekommen ist, sondern allein danach, ob ein Abschmelzen des an die Mietverkäuferin gezahlten Vorschusses gerechtfertigt ist. Dies ist jedoch, da sich der Vorschuss auf den Zuschussanteil an den jeweiligen Mietkaufraten bezieht, bereits dann der Fall, wenn die Mietverkäuferin ihrerseits berechtigt ist, die jeweilige Mietkaufrate als Gegenleistung für die – mit der Förderung durch die Klägerin intendierte - Überlassung der Miet(kauf)sache an die Zuwendungsempfängerin zu deren Gebrauch zu fordern, mithin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Rate. Solange die Mietverkäuferin ihrer Verpflichtung zur Gegenleistung, d.h. der Gebrauchsüberlassung an die Zuwendungsempfängerin, nachkommt, liegt darin deshalb auch keine – nicht von dem Förderzweck des Zuwendungsbescheides gedeckte - Subventionierung der der Mietverkäuferin.
bb) Ist danach die in Ziffer 1 letzter Absatz der Bürgschaftsvereinbarung getroffene Regelung dahin auszulegen, dass sich die Haftung der Beklagten aus der Bürgschaft jeweils um den Zuschussanteil an denjenigen Raten minderte, die fällig waren, für die die Beklagte von der Zuwendungsempfängerin Zahlung jedoch nur in im Umfang des Zuschussanteils geminderter Höhe verlangen konnte, so liegen diese Enthaftungsvoraussetzungen auch für die Mietkaufraten für März und April 2017 vor, da diese nach den in dem Mietkaufvertrag getroffenen Vereinbarungen jeweils am 01. eines Monats fällig waren.
cc) Der Enthaftung der Beklagten für die Monate März und April 2017 steht auch weder entgegen, dass am 6. März 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin eröffnet wurde, noch dass die Beklagte am 26. März 2017 den Zuwendungsbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin widerrufen hat.
Dies gilt für die Rate für März 2017 bereits deshalb, weil diese bereits am 1. März – und damit sowohl vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch vor dem Widerruf des Zuwendungsbescheides - fällig geworden war.
Für die Rate für April gilt indes nichts anderes. Zwar ist in Ziffer 2.2 des Bescheides vom 7. Januar 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin als eines derjenigen Beispiele benannt, bei deren Eintritt der Bürge in Höhe des Zuschussanteils bestehend aus den verbleibenden Raten bis zum Ende der Grundmietzeit in Anspruch genommen werden kann. Dem Eingreifen dieser Regelung steht jedoch entgegen, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin ausweislich seines Schreibens vom 5. Mai 2017 gegenüber der Beklagten eine Zahlungszusage gemacht hatte, die er erst mit jenem Schreiben widerrufen hat. War die Beklagte danach trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin verpflichtet, ihre Gegenleistung aus dem Mietkaufvertrag zu den mit der Zuwendungsempfängerin vereinbarten, verminderten Raten zu erbringen, lagen auch weiterhin im Verhältnis zur Klägerin die Voraussetzungen für ihre Enthaftung aus der Bürgschaft vor. Entsprechendes gilt für den Widerruf des Zuwendungsbescheides, da dieser erst nach der Fälligkeit der Mietkaufrate für April 2017 bestandskräftig geworden ist.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte in Ansehung der Zuschussanteile an den Mietkaufraten für die Monate März und April 2017 auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB zu.
Ist – wie unter 1. dargelegt – die zwischen den Parteien getroffene Bürgschaftsvereinbarung dahin zu verstehen, dass sie den Anspruch der Klägerin gegen die Zuwendungsempfängerin auf Rückerstattung der Zuwendung nur im Umfang des im Wege der Vorabauszahlung an die Beklagte ausgezahlten Gesamtzuschusses, vermindert um den Anteil dieses Zuschusses an den jeweils fällig gewordenen Mietkaufraten, sichert, so begründet diese Vereinbarung bereicherungsrechtlich gleichzeitig den Rechtsgrund für die Beklagte, den Zuschussanteil an denjenigen Mietkaufraten, für die eine entsprechende Enthaftung von ihrer Bürgschaftsverpflichtung eingetreten ist, behalten zu dürfen. Dies ist aus den ausgeführten Gründen (auch) für die streitgegenständlichen Mietkaufraten für März und April 2017 der Fall.
3. Steht der Klägerin danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 17.246,90 € zu, ist auch der Zinsanspruch unbegründet.
4. Der Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2021 enthält kein neues Vorbringen, das eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würde, § 156 ZPO.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.246,90 € festgesetzt.