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Nachbarstreit - Lichtimmissionen - glasierte Dachziegel - Anfechtung der Baugenehmigung - Teilbarkeit der Baugenehmigung - Bestandskraft - Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - Antrag auf Zulassung der Berufung -Darlegungsanforderungen - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -Verfahrensmangel - Auslegung von Anträgen an die Behörde - Auslegung des Klagebegehrens - Grenzen der richterlichen Hinweispflicht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 31.08.2021
Aktenzeichen OVG 10 N 66.18 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0831.OVG10N66.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 Abs 1 BauGB, § 3 BauO BB 2016, § 58 Abs 2 S 2 BauO BB 2016, § 133 BGB, § 57 BGB, § 42 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 88 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. September 2018 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt zum einen die Verpflichtung des Beklagten zu einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten gegen die Sonnenlicht reflektierenden glasierten Dachziegel des Einfamilienhauses des Beigeladenen und zum anderen eine zumindest teilweise Aufhebung der Baugenehmigung für das Einfamilienhaus. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten (Schriftsatz vom 25. November 2013) mit der späteren Erweiterung um das Begehren einer teilweisen Aufhebung der Baugenehmigung (Schriftsatz vom 14. September 2018) hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Mit dem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - OVG 10 N 68/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung zu Recht mit der Begründung abgewiesen, sie sei unzulässig, weil eine Teilaufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung hinsichtlich ihrer Regelung der Dacheindeckung nicht möglich und zudem die angefochtene Baugenehmigung bestandskräftig sei. Die Richtigkeit der beiden jeweils selbständig tragenden Gründe für die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage begegnet auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags keinen ernstlichen Zweifeln.

aa) Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte das Begehren, die Baugenehmigung hinsichtlich der Regelung der Dacheindeckung aufzuheben, so auffassen müssen, „dass die fehlende Einschränkung in der Baugenehmigung dahingehend, dass eine Blendwirkung auf benachbarte Grundstücke auszuschließen ist, aufzuheben war“ (Schriftsatz vom 29. Oktober 2018, S. 6), zielt nach der Formulierung, eine „fehlende Einschränkung … aufzuheben“, auf eine Gestaltung der Rechtslage, die dem Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht möglich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fehlt eine Regelung, so kann sie das Gericht auch nicht aufheben. Der Kläger verkennt damit der Sache nach den Unterschied zwischen einer Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO), wie er sie für die Baugenehmigung anwaltlich ausdrücklich formuliert hat, und einer Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO). Warum das Gericht für die Bestimmung des Rechtsschutzziels des Klägers in Bezug auf die Baugenehmigung die ausdrückliche anwaltliche Formulierung, „die Baugenehmigung für das auf dem Grundstück F... errichtete Gebäude in Bezug auf die genehmigte Dacheindeckung aufzuheben“ (Schriftsatz vom 14. September 2018, S. 4), nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen gemäß §§ 133 und 157 BGB nicht als Anfechtungs-, sondern als Verpflichtungsbegehren hätte verstehen sollen und inwieweit dies mit der Regelung des § 88 VwGO vereinbar sein soll, die dem Gericht verbietet, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2020 - BVerwG 2 B 48.19 -, juris Rn. 15), erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Auch im Übrigen begegnet es keinen rechtlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats zur Teilbarkeit von Baugenehmigungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris Rn. 27) festgestellt hat, die vom Kläger beantragte Teilaufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Regelung der Dacheindeckung sei nicht möglich, weil ein Einfamilienhaus ohne Dacheindeckung nicht denkbar sei (UA S. 6).

bb) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung bestandskräftig sei, weil die Forderung des Klägers auf baubehördliches Einschreiten gegen die das Sonnenlicht spiegelnde Dacheindeckung des Hauses des Beigeladenen nicht als Widerspruch gegen die Baugenehmigung ausgelegt werden könne und es deshalb an einem fristgemäßen Widerspruch gegen die Baugenehmigung fehle. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei den bis zum Ende des Ortstermins am 5. September 2018 abgegebenen Erklärungen des Klägers kein Raum für eine Auslegung als Widerspruch gegen die Baugenehmigung bestehe. Sämtliche an die Bauaufsichtsbehörde gerichteten Schreiben hätten den Wunsch ausgedrückt, sie möge den Bauherrn zur Neueindeckung veranlassen. Dementsprechend habe der Beklagte das Begehren des Klägers ausschließlich als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten aufgefasst, wie dem ablehnenden Bescheid ausdrücklich zu entnehmen sei. Diesem Verständnis sei der Kläger auch in seinem Widerspruch nicht entgegengetreten. Die anwaltlich verfasste Klageschrift enthalte einen Klageantrag, der ebenfalls ausschließlich auf bauaufsichtliches Einschreiten bezogen sei, das Gericht also nicht um eine Aufhebung der Baugenehmigung ersuche (UA S. 7). Schließlich habe der Kläger selbst auch im Ortstermin auf die ausdrückliche Frage des Gerichts bestätigt, dass seine bis dahin gestellten Anträge nicht auf die Aufhebung der Baugenehmigung abzielten (UA S. 8). Welche Formulierung in welcher Erklärung, die der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Erheben der Anfechtungsklage (Schriftsatz vom 14. September 2018) abgegeben hat, aus welchen Gründen bzw. aufgrund welcher Umstände und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Behörde entsprechend §§ 133 und 157 BGB als Begehren der Aufhebung der Baugenehmigung zu verstehen sein soll und nicht ausschließlich als Begehren bauaufsichtlichen Einschreitens, legt auch das Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise dar.

b) Die Abweisung der Verpflichtungsklage begegnet jedenfalls im Ergebnis ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Insoweit beschränkt sich der Kläger auf das Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt habe, die Bestandskraft der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung stünde dem Begehren des Klägers entgegen, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen die Neueindeckung der nordöstlichen Dachseite seines Hauses mit nicht blendenden Dachziegeln aufzugeben. Das reicht nicht.

Allerdings sieht die Baugenehmigung in der als Bestandteil grün gestempelten Baubeschreibung (VVG Teil I, Bl. 10) zur „Dachhaut“ nur „Produkte: Tonziegel“ vor (VVG I, Bl. 11) und regelt damit lediglich das Material, nicht aber dessen glasierte oder matte Oberflächenbeschaffenheit. Da die Baugenehmigung insoweit keine Regelung trifft, insbesondere keine glasierten Dachziegel vorsieht, steht ihre Bestandskraft einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen Lichtimmissionen auf Nachbargrundstücken, die eine das Sonnenlicht reflektierende Dacheindeckung verursacht und die erst nach Verwirklichung der Baugenehmigung auftreten, nicht entgegen.

Indessen führt das Zulassungsvorbringen nichts dazu aus, dass und warum das Urteil im Ergebnis ebenfalls unrichtig ist und auch die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen im Einzelnen vorliegen, etwa nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BbgBO 2016 (jetzt i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 2018, GVBl. I Nr. 39).

Im Übrigen sind aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheids (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2013, S. 2 f.) keine Umstände dafür erkennbar, dass von der Dacheindeckung auf dem Einfamilienhaus des Beigeladenen verursachte Lichtimmissionen auf dem Grundstück des Klägers zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würden, die Rechte des Klägers verletzt, die sich aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme oder aus dem bauordnungsrechtlichen Gebot des § 3 BbgBO 2016 ergeben könnten. Insoweit folgt die Begründung des Widerspruchsbescheides der vom Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) vom 11. September 2013, die der Kläger selbst als Anlage zur Klageschrift eingereicht hat. Das LUGV (jetzt: LfU) war in dem Zeitraum vom 16. Juli 2010 bis einschließlich 26. Januar 2016 die landesweit allgemein zuständige Fachoberbehörde für Immissionsschutz (§ 10 LOG, § 21 Abs. 1 Satz 4 LImschG 2010). Auf deren Fachwissen und Sachverstand darf die Bauaufsichtsbehörde, wie hier der Beklagte, regelmäßig vertrauen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. März 2020 - OVG 10 A 8.15 -, juris Rn. 93 für die planende Gemeinde bei der Auswahl der für ein Plangebiet relevanten Schallimmissionsquellen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem LUGV bei seiner fachlichen Einschätzung im vorliegenden Fall Fehler unterlaufen wären, es etwa von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre  oder fachlich anerkannte Grundsätze der Ermittlung und Bewertung von Lichtimmissionen missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte, sind weder vom Kläger im Einzelnen näher dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

2. Die im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

„ob der Ausnutzung einer bestimmte konkrete Festlegungen für einen bestimmten Ausnahmefall nicht enthaltenden Baugenehmigung durch den betroffenen Nachbarn der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden kann und hierdurch ein Anspruch auf behördliches Einschreiten ausgelöst werden kann“ (Schriftsatz vom 29. Oktober 2018, S. 7, wörtlich wiedergegeben),

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 - OVG 10 N 5/21 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

Der Kläger legt weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage substantiiert dar. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich bestimmte vermeintliche „Belastungen zulasten eines Nachbarn erst nachträglich und längere Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung und dem Baubeginn zeigen“ (Schriftsatz vom 29. Oktober 2018, S. 7), stellt sich die vom Kläger aufgeworfene weitere Frage, wie hier ein effektiver Rechtsschutz des Nachbarn gewährleistet werden könne, wenn das Einlegen eines Widerspruchs mangels Festlegungen in der Baugenehmigung keinen Erfolg verspräche, nicht. Wie bereits ausgeführt, steht die Baugenehmigung, soweit sie selbst keine Vorkehrungen des Immissionsschutzes zugunsten des Nachbarn trifft, seinem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Immissionen, die seine Nachbarrechte verletzen, nicht schon grundsätzlich entgegen.

3. Schließlich greift auch die Rüge eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht durch.

Auch insoweit beschränkt der Kläger sein Zulassungsvorbringen auf seinen Anfechtungsantrag „gegen die Baugenehmigung in Bezug auf die Dacheindeckung“ (Schriftsatz vom 29. Oktober 2018, S. 6) und macht geltend, das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, den Kläger auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Anfechtungsantrags hinzuweisen und zu einer sachgemäßen Antragstellung zu veranlassen, statt auf den Schriftsatz vom 14. September 2018 unmittelbar das Urteil folgen zu lassen, sodass keinerlei Erörterung über die Antragsfassung stattgefunden habe. Auf den damit sinngemäß gerügten Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO wegen der Entscheidung über den Anfechtungsantrag ohne vorherigen richterlichen Hinweis kann sich der Kläger indessen nicht berufen.

Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Mit dieser Funktion zielt sie insbesondere darauf, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014 - OVG 10 N 27.12 -, juris Rn. 12). § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder der mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Die Pflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darf nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - anwaltlich vertreten wird (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2019 - BVerwG 7 B 26.18 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Denn das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - BVerwG 4 B 50.01 -, juris Rn. 11). Das gilt hier für das geläufige Problem der Teilbarkeit einer Baugenehmigung und für die dazu ergangene und veröffentlichte Rechtsprechung, wie die vom Verwaltungsgericht (UA S. 6) zitierte Entscheidung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris Rn. 27), die sowohl im Landesrechtsportal Brandenburg (https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/) als auch im Landesrechtsportal Berlin (https://gesetze.berlin.de/bsbe/) für jedermann kostenfrei zugänglich ist. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich weder zu einem (schriftlichen) Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - OVG 10 S 27.18 -, juris Rn. 25). Warum danach die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Teilaufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Dacheindeckung sei nicht möglich, weil ein Einfamilienhaus ohne Dacheindeckung nicht denkbar sei (UA S. 6), den anwaltlich vertretenen Kläger dennoch überrascht haben soll und er damit nicht hätte rechnen müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).