Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 24.08.2021 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 B 1/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0824.OVG4B1.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 18 S 1 BBesG, § 46 Abs 1 BBesG, § 52 Abs 3 S 1 GKG, § 63 Abs 3 Nr 2 GKG |
1. Es besteht nach § 46 Abs. 1 BBesG (a.F.) kein Anspruch auf eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes bei einer zulässigen Dienstpostenbündelung auf der Sachbearbeiterebene des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Landeskriminalamt.
2. Zum sachlichen Grund einer Dienstpostenbündelung im Bereich des gehobenen kriminalpolizeilichen Polizeivollzugsdienstes.
Auf die Berufung des Beklagten wird das ihm am 20. April 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 Abs. 1 BBesG a.F. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013.
Der im Jahre 1972 geborene Kläger wurde im Jahre 1995 Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er wurde mit Wirkung vom 12. März 1999 in das Eingangs-amt des Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 wurde er zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2016 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Die wahrgenommenen Ämter sind dem gehobenen Polizeivollzugsdienst zugeordnet.
Der Kläger wurde vom 2. Dezember 2010 bis 21. Oktober 2011 dauerhaft als „Sachbearbeiter mit herausgehobenen Aufgaben“ im Landeskriminalamt in der Ermittlungskommission 1 eingesetzt. Dieser Dienstposten war nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet.
Der Kläger bewarb sich im Rahmen der Polizeistrukturreform auf verschiedene Dienstposten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Ihm wurde mit Verfügung des Polizeipräsidiums vom 9. November 2011 mit sofortiger Wirkung der Dienstposten des „Sachbearbeiters Kommissariat Ermittlungen Staatsschutz“ in der Abteilung Zentraler Staatsschutz/Terrorismusbekämpfung beim Landeskriminalamt übertragen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Aufgabenbeschreibung ist der Dienstposten der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugeordnet und wird von dem Beklagten als gebündelter Dienstposten mit „bis BesGr. A 11“ bewertet. Er ist den Besoldungsgruppen A 9 bis zur Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet (sog. gebündelte Dienstpostenbewertung). Nach Angaben des beklagten Landes werden in der Polizei des Landes Brandenburg die Dienstposten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes regelmäßig von der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 ausgebracht. Ausweislich der Aufgabenbeschreibung sind mit dem Dienstposten des Klägers keine Führungsaufgaben verbunden. Die Fachaufgaben des Dienstpostens sind folgende:
- Durchführung von polizeilichen Ermittlungen in Strafverfahren zur Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität (PMK) und angrenzender Deliktsfelder gemäß Zuweisung
- Planung, Vorbereitung und Durchführung verfahrensbezogener kriminalpolizeilicher/strafprozessualer Maßnahmen
- enge ergebnisorientierte Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen, insbesondere Staatsanwaltschaften und anderen Polizeibehörden
- selbständige Auswertung und Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse
- Verfahrens- und sachverhaltsbezogene Informationssammlung und -auswertung, insbesondere mit polizeispezifischer Software und DV-Technik
- Mitwirkung in temporären und anlassbezogenen Ermittlungsgruppen.
Der Kläger war vom 2. April 2012 bis 24. Juni 2012 im Rahmen einer Unterstützungsleistung zum Bundeskriminalamt zu einer besonderen Aufbauorganisation in Sachsen abgeordnet, wo er in den dort geführten Ermittlungen tätig wurde.
Den unter dem 5. Februar 2015 gestellten Antrag des Klägers, ihm nachträglich eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zu zahlen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 ab. Letzterer Bescheid wurde dem Kläger am 2. April 2015 zugestellt. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass etwaige Ansprüche, die möglicherweise aus der Verwendung vor dem 1. Januar 2012 resultierten, verjährt seien. Für die Zulage ab dem 1. Januar 2012 seien die Anspruchsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. nicht erfüllt. Es fehle an der Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Seit dem 1. Januar 2012 habe der Kläger ausschließlich den gebündelten Dienstposten des Sachbearbeiters Ermittlungen Staatsschutz beim Landeskriminalamt wahrgenommen. Ein Beamter nehme kein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BbesG a.F. wahr, wenn der ihm übertragene Dienstposten aufgrund einer gebündelten Dienstpostenbewertung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sei und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehabe.
Der Kläger hat am 30. April 2015 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu zahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm nach der vorgenannten Norm eine Zulage zustehe. Die vom Beklagten vorgenommene gebündelte Dienstpostenbewertung sei rechtswidrig. Der Dienstposten sei ursprünglich „spitz“ nach A 12 bewertet gewesen. Aus § 18 Satz 1 BBesG a.F. folge, dass eine spitze Dienstpostenbewertung der Funktion des Klägers hätte stattfinden müssen. Ein besonderer sachlicher Grund für die Dienstpostenbündelung sei nicht ersichtlich. Ein solcher Grund könne auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen werden, weil der Einsatzbereich des Klägers als „Sachbearbeiter Ermittlungen Staatsschutz“ in der Abteilung Zentrale Staatsschutzkriminalität/Terrorismusbekämpfung nicht der Massenverwaltung zugeordnet werden könne. Die Aufgaben des Landeskriminalamtes seien nicht von einer Vielzahl gleichgelagerter Vorgänge geprägt.
Der Beklagte erwiderte dazu im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. rechtmäßig sei. Der Kläger sei auf einem gebündelten, von der Besoldungsgruppe A 9 bis Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten verwendet worden. Bei diesen gebündelten Dienstposten handele es sich für den Kläger als Beamten mit niedrigerem Statusamt nicht um die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Der Kläger werde im Zuge der Polizeireform seit November 2011 als „normaler“ Sachbearbeiter bei Ermittlungen im Bereich des Staatsschutzes beim Landeskriminalamt verwendet. Gemessen an seinem Statusamt (A 10) sei sein gebündelter Dienstposten nicht höherwertig. Für die Dienstpostenbündelung sei ein sachlicher Grund gegeben. Die Beamten des Landeskriminalamts gingen keinen festumrissenen und im Wesentlichen dauerhaft gleichbleibenden Tätigkeiten nach, sondern nähmen innerhalb der Schwerpunkte der Dezernate jeweils vielfältige Aufgaben wahr.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem - dem Beklagten am 20. April 2018 zugestellten - Urteil den Bescheid vom 17. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 5. Februar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Kläger habe keinen gebundenen Anspruch auf die Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 BbesG a.F. Die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ließe sich nicht feststellen. Der Kläger habe Aufgaben wahrgenommen, die der Beklagte im Wege der sogenannten Dienstpostenbündelung drei konkret funktionellen Ämtern zugeordnet habe. Ein gebündelter Dienstposten sei für einen Beamten mit einem Statusamt innerhalb der Bündelung jedoch kein höherwertiges Amt. Der Kläger habe sich im Statusamt der Wertigkeit A 10 befunden. Sein Dienstposten sei gebündelt bewertet worden von A 9 bis A 11.
Als Bescheidungsklage, die im Verpflichtungsantrag des Klägers enthalten sei, sei die Klage hingegen begründet. Die Dienstpostenbündelung sei rechtswidrig und der Dienstposten des Klägers sei für den maßgeblichen Zeitraum neu zu bewerten, um das Vorliegen eines höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG a.F. feststellen zu können. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedürfe einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben könne. Bei der in Rede stehenden Funktion sei die Notwendigkeit einer gebündelten Dienstpostenbewertung nicht gegeben. Aus der vom Beklagten vorgelegten Aufgabenbeschreibung ergebe sich nicht, welche Wertigkeit die (wechselnden) wahrzunehmenden Aufgabengebiete im Einzelnen hätten. Die Bewertung müsse „spitz“ nach der entsprechenden Besoldungsgruppe erfolgen. Auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Dienstpostenbündelung komme es nicht an, da diese sich auf § 18 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 beziehe, die hier nicht anzuwenden sei. Die Ablehnung der Zulagengewährung erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. lägen vor.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 5. Januar 2021, der dem Beklagten am 13. Januar 2021 zugestellt wurde, wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen hat. Der Beklagte hat die Berufung mit einem am 8. Februar 2021 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG a.F. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 nicht zu. Die vorgenommene Dienstpostenbündelung im Polizeivollzugsdienst des Beklagten sei zulässig. Die gebündelte Bewertung des Dienstpostens des Klägers, die in gleicher Weise auch nahezu 3.000 Beamtinnen und Beamte der Statusämter A 9 bis A 11 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes beträfe, sei personalwirtschaftlich geboten. Aufgrund des breiten Aufgabenspektrums im kriminalpolizeilichen Dienst der Polizei und der Notwendigkeit, auch auf unvorhersehbare Ereignisse unverzüglich reagieren zu können, seien flexible Einsätze der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von personalwirtschaftlicher Notwendigkeit und gleichzeitig von höchsten öffentlichem Interesse. Ohne eine Bündelung der Dienstposten sei die Aufgabenwahrnehmung praktisch nicht möglich. Wegen der näheren Aspekte nimmt der Beklagte auf seinen Vortrag zur Bündelung des Dienstpostens in der Begründung seines Zulassungsantrages Bezug. Dort hatte er ausgeführt, dass die Dienstpostenbündelung sachlich gerechtfertigt sei. Ein flexibler Einsatz der Polizeibeamten des gehobenen Dienstes sei von öffentlichem Interesse, weil unvorhergesehene Ereignisse einträten, die zu unterschiedlichen und wechselnden Aufgaben führten, die weder planbar noch vorhersehbar seien. Die von den Polizeibeamten wahrzunehmenden Aufgaben differierten aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Vorfälle regelmäßig erheblich nach Art und Schwierigkeit. Hinzukomme die durch langjährige Tätigkeit erworbene inhaltliche Spezialisierung der Sachbearbeiter. Diese seien für eine wirksame Aufgabenerfüllung der Polizei erforderlich. Der Erfahrungsschatz, den sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten über spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten über die Jahre angeeignet hätten, sei für die Gewährleistung einer wirksamen Aufgabenerfüllung unerlässlich. Durch die Bündelung der Dienstposten solle die Beförderung auf dem wahrgenommenen Dienstposten unter Beibehaltung der inhaltlichen Spezialisierung ermöglicht werden. Dienstpostenwechsel infolge einer Beförderung sollten so vermieden werden. Auch bei dem Dienstposten des Klägers als „Sachbearbeiter Ermittlungen Staatsschutz“ in der Abteilung Zentrale Staatsschutzkriminalität/Terrorismusbekämpfung würden zusammenhängende Aufgaben und Gesamtvorgänge wahrgenommen. Durch eine trennende Zuweisung zu einzelnen Statusämtern wäre die Funktionsfähigkeit der Kriminalpolizei erheblich gefährdet.
Der Beklagte beantragt,
dass ihm am 20. April 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Die Berufung des Beklagten sei unbegründet. Die vom Beklagten vorgenommene Dienstpostenbündelung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 sei auf Grundlage von § 18 Satz 1 BBesG a.F. unzulässig. Die Dienstpostenbündelung auf der Sachbearbeiterebene des Landeskriminalamtes als Teil des kriminalpolizeilichen Polizeivollzugsdienstes sei nicht als Massenverwaltung anzusehen. Der Einsatzbereich des Klägers als „Sachbearbeiter Ermittlungen Staatsschutz“ im Bereich des Rechts- und Linksextremismus sei eine Tätigkeit eines Spezialisten. Für die Dienstpostenbündelung bestehe daher kein sachlicher Grund.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Personalakten des Klägers, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
I. Die vom Senat zugelassene Berufung (vgl. §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO) des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Der Beklagte hat nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO einen gesonderten Schriftsatz vom 8. Februar 2021 zur Berufungsbegründung eingereicht. Aus ihm geht hervor, in welchem Umfang und weshalb der Beklagte an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhält. Unschädlich ist, dass er in dem vorgenannten Schriftsatz teilweise auf seinen Vortrag im Rahmen seines Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen hat. Der Beklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2018 eingehend vorgetragen, warum er die gebündelte Bewertung des Dienstpostens des Klägers im Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei für den maßgeblichen Zeitraum für sachlich gerechtfertigt hält. Es genügt, wenn er darauf in dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsatz vom 8. Februar 2021 Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2008 - 1 C 27.06 – juris Rn. 12).
II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.
Die zweitinstanzlich nur noch als Neubescheidungsklage rechtshängige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) des Klägers ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung einer Zulage im angegriffenen Bescheid vom 17. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013.
1. Der Anspruch kann sich allein aus der Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020; im folgenden § 46 BBesG a.F.) ergeben, der im beklagten Land Brandenburg seit dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum als Bundesrecht fort galt (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 86 BBesG in der damals geltenden Fassung; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 – juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2019 – OVG 4 B 25.16 - EA S. 7). Danach ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
2. Die erste Anspruchsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. liegt nicht vor. Der Kläger nahm im geltend gemachten Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 auf dem ihm übertragenen gebündelten Dienstposten des „Sachbearbeiters Ermittlungen Staatsschutz“ in der Abteilung Zentrale Staatsschutzkriminalität/Terrorismusbekämpfung“ im Landeskriminalamt des beklagten Landes keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr (a.) und die von dem Beklagten vorgenommene gebündelte Dienstpostenbewertung nach den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ist nicht zu beanstanden (b.).
a. Der Begriff des höherwertigen Amtes im Sinne § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. bezieht sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne. Der Beamte nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vorübergehend vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret funktionellen Sinne (der Dienstposten) ausschließlich einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Statusamt zugeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 – juris Rn. 11, vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 4/2015 Anm. 5). Ein Beamter nimmt hingegen kein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. wahr, wenn der ihm vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer gebündelten Bewertung (sog. "gebündelte Dienstpostenbewertung") mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2005 – 2 B 106.04 – Ls. u. Rn. 7; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 – juris Rn. 1; Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 – juris Rn. 27). Dies hat zur Folge, dass im Falle der Dienstpostenbündelung dann keine Zulage nach § 46 abs. 1 BBesG a.F. zu gewähren ist, wenn das Statusamt des Beamten und das Verwendungsamt innerhalb der Bandbreite der Bündelung liegen (Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG, § 46, Stand Februar 2021, Rn. 22).
Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen. Der von ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 8. Dezember 2013 im Wesentlichen wahrgenommene Dienstposten eines „Sachbearbeiters Ermittlungen Staatsschutz“ in der Abteilung Zentrale Staatsschutzkriminalität/Terrorismusbekämpfung beim Landeskriminalamt ist ein gebündelter Dienstposten, der den Besoldungsgruppen A 9 bis zur Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist. Der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt über das Statusamt des Kriminaloberkommissars der Besoldungsgruppe A 10. Bei dem gebündelten Dienstposten erfasst damit die Wertigkeit des innegehabten Statusamtes auch die Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens. Auch soweit der Kläger für kurze Zeit vom 2. April 2012 bis zum 24. Juni 2012 im Rahmen einer Unterstützungsleistung zum Bundeskriminalamt abgeordnet war, hat er weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er bei den dortigen Ermittlungen in einer besonderem Aufbauorganisation in Sachsen Aufgaben eines höherwertigen Amtes als das seines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 10 wahrgenommen hat.
b. Entgegen dem Vorbringen des Klägers und der Bewertung des Verwaltungsgerichts ist die von dem Beklagten vorgenommene gebündelte Dienstpostenbewertung des vom Kläger im Anspruchszeitraum wahrgenommenen Dienstpostens des „Sachbearbeiters Ermittlungen Staatsschutz“ im kriminalpolizeilichen Polizeivollzugsdienstes des Landeskriminalamtes nach den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 nicht zu beanstanden.
aa. Die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Dienstpostenbewertung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung, wenn es wie vorliegend für die Frage des Erhalts der Zulage nach § 46 BBesG a.F. auf ihre Richtigkeit ankommt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 - 2 - 63/18 - juris Rn. 30). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar die "Richtigkeit" der Bewertung der Dienstposten durch den Dienstherrn wegen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 – 2 A 3.18 - juris Rn. 22 u. 25 m.w.N.). Die Dienstpostenbewertung berührt grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Beamten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber anerkannt, dass ein Beamter ausnahmsweise inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung überprüfen lassen kann. Eine Dienstpostenbewertung kann nämlich mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben. Das kann etwa – wie hier - im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen der Fall sein, wo an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft wird und es davon abhängt, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben ist. Der Beamte kann und muss in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen und soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche (anders als hier) fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 26).
bb. Nach der Bewertung des Senats ist die vom Beklagten vorgenommene gebündelte Dienstpostenbewertung des vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens des „Sachbearbeiters Ermittlungen Staatsschutz“ beim Landeskriminalamt rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 – juris Rn. 22). Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn ist darauf beschränkt, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind. Sie können nur daraufhin überprüft werden, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 – BVerwG 2 A 3.18 –, juris Rn. 23 ff.).
Wird eine gebündelte Dienstpostenbewertung vorgenommen, sind darüber hinaus zusätzliche rechtliche Anforderungen zu beachten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine Dienstpostenbündelung nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 54, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 - 2 LC 63/18 - juris Rn. 40, siehe auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - juris Ls. 3 und Rn. 29, wonach die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen der sachlichen Rechtfertigung bedarf). Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der die Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen, bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 54; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 – 2 LC 63/18 – juris Rn. 33 und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 – 2 B 9.20 – juris; OVG Münster, Urteil vom 24. November 2020 – 1 A 2918/17 – juris Rn. 37). Damit wird dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum eröffnet, gebündelte Dienstpostenbewertungen, vorzunehmen und damit die gerichtliche Kontrolldichte erheblich zurückgenommen (vgl. Möller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Februar 2021, § 18 BbesG Rn. 31).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben ist die vom Beklagten vorgenommene gebündelte Dienstpostenbewertung des vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens rechtlich nicht zu beanstanden.
Die gebündelte Bewertung des Dienstpostens in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ist auf Grundlage von § 18 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020 = § 18 Satz 1 BBesG a.F.) erfolgt und findet in dieser Norm eine hinreichende rechtliche Grundlage. Letzteres hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt. Nach § 18 Satz 1 BBesG a.F. sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Möglichkeit zur Vornahme einer Dienstpostenbündelung enthält zwar § 18 BBesG a. F. nicht. Nichtsdestotrotz durfte der Beklagte sie hier vornehmen. Der vom Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die Reichweite des Parlamentsvorbehalts formulierte Rechtssatz, dass die Dienstpostenbewertung keiner besonderen gesetzlichen Fundierung, also keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, weil sie aus dem Organisationsrecht der Verwaltung fließt und der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn zugehörig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 48.68 – juris Rn. 68), ist auch im Zusammenhang mit den rechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung nicht in Frage gestellt worden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 – 2 LC 63/18 – juris Rn. 35). Dass der Brandenburger Gesetzgeber mit § 18 Satz 2 BbgBesG vom 20. November 2013 (GVBl. I S. 2) nunmehr eine Regelung geschaffen hat, in der die Befugnis zur Dienstpostenbündelung ausdrücklich vorgesehen ist („Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig“), dient allein der Klarstellung der rechtlichen Anforderungen und Grenzen der zulässigen Dienstpostenbündelung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung des Verwaltungsgerichtes, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Zulässigkeit von Dienstpostenbündelungen nur auf § 18 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 (BGBl I S. 1514) beziehe. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das vorgenannte Verfahren des Bundesverfassungsgerichtes Fragen nach der Zulässigkeit und den Anforderungen der sogenannten „Topfwirtschaft“ im Sinne einer Dienstpostenbündelung „sowie“ der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Satz 2 BBesG betraf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 1), was dafürspricht, dass die dortigen Ausführungen zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung allgemein gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in dem vorgenannten Beschluss allgemeine Ausführungen zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an Dienstpostenbündelungen gemacht, die auch bei der Auslegung und Anwendung von § 18 Satz 1 BBesG a.F. zu berücksichtigen sind.
Die vom Beklagten vorgenommene Dienstpostenbewertung des vom Kläger wahrgenommenen und dem Bereich des kriminalpolizeilichen Polizeivollzugsdienstes zugehörigen Dienstpostens des „Sachbearbeiters Ermittlungen Staatsschutz“ in der Abteilung Zentraler Staatsschutz/Terrorismusbekämpfung des Landeskriminalamtes gebündelt über die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11, erfüllt die oben genannten Maßstäbe an die Dienstpostenbündelung.
Der Beklagte hat weder eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung vorgenommen noch mehr als drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen. Die gebündelte Dienstpostenbewertung umfasst die Statusämter und Besoldungsgruppen des Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9), des Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) und des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) nach § 3 Abs. 2 der im Anspruchszeitraum geltenden Laufbahnverordnung der Polizei vom 30. Januar 2006 (GVBl. II S. 18), die zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gehören.
Für die vorgenommene Dienstpostenbündelung besteht ein sachlicher Grund.
Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Beklagten mit der Dienstpostenbündelung verfolgten Ziel, durch die Bündelung Beförderungen auch auf den wahrgenommenen Dienstposten zu ermöglichen und somit Dienstpostenwechsel und erhebliche Personalrotationen infolge von Beförderungen zu vermeiden. Der Beklagte hat zu Recht die inhaltliche Spezialisierung der Sachbearbeiter im kriminalpolizeilichen Dienst angeführt, die durch eine langjährige Tätigkeit der Bearbeiter in Spezialbereichen erworben wird. Der Erfahrungsschatz, den sich die Polizeivollzugsbeamten über die speziellen Fähigkeiten und Fertigkeiten über Jahre angeeignet hätten, sei für die Gewährleistung der wirksamen Aufgabenerfüllung im kriminalpolizeilichen Dienst unerlässlich. Der Kläger bezeichnet sich im Berufungsverfahren selbst als Spezialist im Bereich der Ermittlungen des Staatsschutzes. Es ist nachvollziehbar, dass eine fachlich fundierte und qualifizierte Aufgabenerledigung im gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst im hohen Maße fachliches Spezialwissen voraussetzt. Die inhaltlichen Spezialisierungen, die Sachbearbeiter durch ihre langjährige Tätigkeit in Spezialbereichen erworben haben, sind für die wirksame Aufgabenerfüllung der Polizei im Polizeivollzugsdienst von hoher Bedeutung. Es ist daher ein sachliches berechtigtes Interesse, zur Effektivität und Effizienz der Polizeiarbeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst Personalwechsel auf der Ebene der Sachbearbeiter zu vermeiden. Dem dient die von dem Beklagten mit der Dienstpostenbündelung vorgenommene Ausgestaltung des Beförderungssystems, wonach eine Beförderung von Inhabern gebündelter Dienstposten in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 ohne Dienstpostenwechsel erfolgen kann (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 - 013 2 LC 63/18 – juris Rn. 41; vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12 – juris Rn. 19). Eine ständige Personalrotation, wie sie regelmäßig mit einer „spitzen“ Dienstpostenbewertung im gehobenen kriminalpolizeilichen Polizeivollzugsdienst geboten wäre, ist mit der notwendigen langjährigen fachlichen Spezialisierung der Beamtinnen und Beamten nicht vereinbar (vgl. Möller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand Februar 2021, § 18 BBesG Rn. 32).
Hinzu kommt, dass nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein sachlicher Grund insbesondere dann angenommen werden kann, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergeht. Dies ist bei dem vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten im Bereich des Polizeivollzugsdienstes als kriminalpolizeilicher „Sachbearbeiter Ermittlungen Staatsschutz“ in der Abteilung Zentrale Staatsschutzkriminalität/Terrorismusbekämpfung des Landeskriminalamtes der Fall. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass der Polizeivollzugsdienst Teil des Bereichs der sogenannten Massenverwaltung ist, in dem in der Regel ständig wechselnde Aufgaben wahrgenommen werden (OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 – 2 LC 63/18 –, juris Rn. 40 zum Polizeivollzugsdienst und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 2 B 9.20 – juris Rn. 9; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12 – juris Os. 3 und Rn. 20 f.; vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 24. April 2018 - 2 A 170/17 – juris Os. 3 und Rn 19). Der Beklagte hat dargetan, dass im Polizeivollzugsdienst des Landes Brandenburg nahezu 3.000 Beamtinnen und Beamte den Besoldungsgruppen A 9 bis A 10 zugeordnet sind. Der vom Kläger wahrgenommene Dienstposten des kriminalpolizeilichen „Sachbearbeiters Ermittlungen Staatsschutz“ umfasst keine Führungsaufgaben. Er ist vielmehr Teil der Aufgabenwahrnehmung des Landeskriminalamtes als kriminalpolizeiliche Zentralstelle des Landes, in dem auf Sachbearbeiterebene auch eigene Ermittlungsverfahren, konkret auf dem Dienstposten des Klägers im Bereich des Staatsschutzes bearbeitet werden. Der Dienstposten umfasst die Durchführung von polizeilichen Ermittlungen in Strafverfahren zur Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität und angrenzender Deliktsfelder gemäß Zuweisungen nach den jeweiligen Vorgaben des Vorgesetzten. Die Dienstpostenbündelung auf der Sachbearbeiterebene fällt damit im Bereich des kriminalpolizeilichen Polizeivollzugsdienstes, der noch als Massenverwaltung anzusehen ist. Hierfür spricht auch, dass das Landeskriminalamt Teil des Polizeipräsidiums als Polizeibehörde ist (vgl. § 72 BbgPolG) und damit nur eine nachgeordnete Behörde des Ministeriums des Innern und für Kommunales des beklagten Landes ist.
Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die konkrete Bewertung der von ihm wahrgenommenen Funktion des „Sachbearbeiters Ermittlungen Staatsschutz“ mit den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ein Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Beklagten darstellt, also eine Manipulation zum Nachteil des Beamten vorliegen würde.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie ausgelaufenes Recht zum Gegenstand hat. Der Bundesgesetzgeber hat die maßgebliche Vorschrift des § 46 BBesG a.F. durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben. Auch im Bereich des beklagten Landes ist die Norm des § 46 BBesG a.F. für die Zukunft nicht von Bedeutung. Durch das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in § 44 BbgBesG eine eigenständige landesrechtliche Norm für Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes geschaffen. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - juris Rn. 12).
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf über 6.000 Euro bis 7.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 eine Zulage zu zahlen, betrifft einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt für einen abgeschlossenen Zeitraum, sodass dessen Höhe, nämlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem der Besoldungsgruppe A 11 für 24 Monate, maßgebend ist. Die erfolgte erstmalige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Verfahren der ersten Rechtsstufe durch das Rechtsmittelgericht, bei dem das Verfahren wegen der Hauptsache schwebt, beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).