Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.06.2021 | |
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Aktenzeichen | 3 K 368/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0617.3K368.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 62 KrWG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung von asbesthaltigem Bauschutt.
Sie ist Betreiberin mehrerer Windparks, u.a. des Windparks B... . Mit der Planung und Errichtung des Windparks beauftragte sie mit Vertrag vom 22. September 2011 die W... nunmehr firmierend unter T... , als Generalübernehmerin. Letztere hat ihrerseits die Beigeladene mit der Herstellung der Wege und Kranstellflächen beauftragt. Das der Beauftragung zugrundeliegende Leistungsverzeichnis des Architekturbüros S... vom 23. Februar 2012 (Bl. 120 ff. BA I) inkludierte u.a. den „Abbruch von Hindernissen und Bauschutt im Bereich des Aushubs und im Arbeitsbereich, z.B. „Feldsteine, Mauerreste, Fundamentteile, Gasbeton, Holz, Dachziegel usw. Das Abbruchmaterial ist […] fachgerecht zu entsorgen“ (Position 2.1.10). Die Position „Fundamentgruben“ umfasste die Leistungen „Anlieferung und lagenweiser Einbau, Verdichtung und Planum von geeignetem unbelasteten Natursteinschotter als Austauschboden“ (3.1.3). Das für die Errichtung verwendete Material bezog die Beigeladene von der Tief- und Straßenbau L... GmbH und S... GmbH, die es zuvor in ihren Recyclinganlagen behandelten.
Die errichteten Wege und Stellflächen bestehen aus einer (unteren) ca. 30 bis 40 cm mächtigen Ziegelrecyclingschicht und einer etwa 5 bis 10 cm dünnen (oberen) Betonrecyclingschicht. Sie verlaufen über verschiedene, von der Klägerin gepachtete Grundstücke, für die beschränkte Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind.
Im Juni 2012 erfolgte die Abnahme der Wege und Kranstellflächen von der Beigeladenen durch die W... GmbH, im Juli 2012 nahm die Klägerin das Werk wiederum von dieser ab.
Bei Ortsbesichtigungen wurde Ende 2012 bzw. Anfang 2013 auf einer Strecke von ca. 300 m auf den Zuwegungen und Stellflächen der Windenergieanlagen W... und W... Asbestzementbruchstücke gefunden. Im Rahmen der daraufhin veranlassten Untersuchung wurden acht Schürfe „bis zur Unterkante der Recyclingschicht“ (vgl. Ergebnisbericht der mit der Untersuchung beauftragten Ingenieurbüro B... GmbH [I... GmbH] vom 30. Mai 2013 [Bl. 167 ff. BA I, S. 3]) angelegt, das entnommene Material auf Asbestzementbruchstücke untersucht und hergestellte Mischproben auf Asbestfasern in Stäuben, Pulvern und Pudern analysiert.
Die I... GmbH kam in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme des Schurfes 2 in allen acht Schürfen jeweils zwischen ein bis sechs, im Schurf 1 sogar 25 Asbestzementbruchstücke vorhanden waren. Diese besäßen zwischen 0,003 und 0,062 % Massengehalt an der Gesamtmasse (Ziffer 4.1, S. 5-6). Zudem wurde geschlussfolgert, dass „bei einem Anteil von ≈ 10 % Asbestfasern innerhalb der zementgebundenen Bruchstücke deren Anteil innerhalb der beprobten Schürfe < 0,01 %“ betrage (ebd.) und die Verteilung der einzelnen Bruchstücke „im Wesentlichen“ als homogen angesehen werde, wobei eine Vermischung zwischen den Horizonten des Ziegelrecyclings und des geringmächtig vorliegenden Betonrecyclings nicht auszuschließen sei (Ziffer 5). Der Anteil der Bruchstücke sei mit weniger als 0,1 % Massengehalt am Gesamtmaterial der Schürfe relativ gering. Die Asbestfasern unterlägen innerhalb der Schürfe einer relativen Gleichverteilung, sodass die Ursache des Vorkommens „offensichtlich“ bei der Herstellung des Baustoffs liege („Zusammenfassung“, S. 7).
Laut Prüfbericht Nr. 1... vom 17. Mai 2013 der A... GmbH, einem auf Faseranalytik spezialisierten Labor und Gutachterbüro, das mit der Untersuchung der zwei Mischproben beauftragt wurde, sei in einer der Proben eine freie Asbestfaser gefunden worden. Die Massenkonzentration von freien Asbestfasern im Gesamtstaub lägen aber unter der Nachweisgrenze von 0,0005 % (S. 3).
Es ist unklar, wer Erzeuger des Abfallgemisches ist, insbesondere bei wem der asbesthaltige Abfall zuerst angefallen ist und wer die Vermischung der Asbestzementbruchstücke mit dem Recyclingmaterial vorgenommen hat.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 gab der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den mit Asbest verunreinigten Bauschutt auf den Kranstellflächen und Zufahrten zu den Windkrafträdern V... und V... ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 1), hierfür zunächst ein Entsorgungskonzept für das rückzubauende Material vorzulegen (Ziffer 2), dann einen zugelassenen Fachbetrieb mit der Entsorgung zu beauftragen (Ziffer 3) und anschließend die Entsorgung durch Nachweise (Ziffer 4) sowie die Asbestfreiheit der bezeichneten Flächen durch ein Gutachten zu belegen (Ziffer 5). Zur Begründung führte er aus, das im Zuge der Errichtung des Windparks in den Zufahrtswegen und Kranstellflächen eingebaute Material sei als „Gemisch aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten“ und damit als gefährlicher Abfall (mit der Schlüsselnummer 170106* der Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) einzustufen. Die gefährlichen Stoffe seien hier die faserhaltigen Asbestzementbruchstücke, weil die Bruchstücke einen Anteil von mehr als 0,1% Chrysotil Massengehalt aufwiesen, auch wenn der Anteil freier Fasern am Gesamtgemisch verhältnismäßig gering sei. Die Abfallbeseitigungsanordnung beruhe auf § 62 KrWG i.V.m. §§ 23, 24 BbgAbfG (wohl BbgAbfBodG). Der Einbau der Abfälle in die Zufahrtswege und Kranstellflächen begründe eine widerrechtliche Ablagerung von Abfällen außerhalb einer nach § 28 Abs. 1 KrWG zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage. Gemäß § 9 Abs. 2 KrWG sei eine Vermischung von gefährlichen Abfällen mit anderen Abfällen oder Materialien unzulässig. Unzulässig vermischte Abfälle seien zu trennen, um eine ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen. Da eine Separierung des asbesthaltigen Materials vom übrigen Bauschutt vorliegend unmöglich sei und dieses nicht verwertet werden dürfe, seien die Zufahrten und Kranstellflächen insgesamt zu beseitigen. Die Heranziehung der Klägerin als Abfallbesitzerin sei ermessensgerecht. Als mögliche Pflichtige kämen neben ihr die Beigeladene und die W... GmbH als frühere und die Eigentümer der von der Klägerin gepachteten Grundstücke als derzeitige Abfallbesitzer in Betracht. Ferner seien die Recyclinganlagen S... GmbH und die T... GmbH als Abfallerzeugerinnen (Zweiterzeugerinnen) einzustellen, da sie das von vielen Ersterzeugern angelieferte und als der Abfallart „astbesthaltige Baustoffe“ (Schlüsselnummer 170605*) zuzuordnende Material behandelt hätten.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 L 35/14 – stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1. bis 5. mit der Maßgabe wieder her, dass die Klägerin am Beginn und Ende der Zuwegungen sowie an den Kranstellflächen zu den betroffenen Windkrafträdern Schilder mit dem Hinweis „asbestbelasteter Weg“ anbringt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 hob der Beklagte Ziffer 3 (Entsorgung durch Fachbetrieb) und 5 (Vorlage eines Gutachtens) des Ausgangsbescheids auf und änderte die unter den Ziffern 1 und 2 getroffenen Regelungen dahingehend, dass die Abfälle innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nämlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, zu entsorgen sind sowie innerhalb von zwei Monaten, jeweils ab Bestandskraft des Bescheids, ein Entsorgungskonzept vorzulegen ist. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter Verweis auf die Feststellungen aus dem Ergebnisbericht der I... GmbH ergänzend aus, es sei davon auszugehen, dass durch das Zerkleinern der Asbestzementplatten und des Bauschutts auch wesentlich kleinere Korngrößen bis hin zu freien Asbestfasern in jedem Schurf enthalten seien. Da nur die „optisch feststellbare Menge“ untersucht worden sei, sei die tatsächliche Menge von Asbestzement im Stoffgemisch nicht feststellbar. Es sei von einer homogenen Verteilung der Asbestzementstücke auszugehen, sodass die Anordnung zur vollständigen Rückabtragung des Bauschutts angemessen und erforderlich sei. Das Material habe durch die Verbauung in Wegen und Stellflächen nicht seine Abfalleigenschaft verloren, weil es an einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG fehle; ein Inverkehrbringen von asbesthaltigen Stoffen, hier der Asbestzementbruchstücke mit einem Chrysotilanteil von mehr als 10 % Massenanteil, sei unzulässig. Im Übrigen dürfe asbesthaltiges Material nur unter bestimmten Voraussetzungen als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sei auch nicht wegen einer dauerhaften festen Verbindung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG unanwendbar, weil die Zufahrten und Kranstellflächen nach der Aufgabe der Nutzung der Windenergieanlagen zu beseitigen seien. Bei mechanischen oder dynamischen Einwirkungen wie einem Befahren der Flächen bei Wartungs- und Reparaturarbeiten der Windenergieanlagen oder einem Begehen bestehe die Gefahr des Freisetzens von Asbestfasern oder von Asbestbestandteilen in Form von Stäuben und Körnern. Hierdurch könne eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen – etwa von Wanderern und Spaziergängern – nicht ausgeschlossen werden. Asbest sei ein gefährlicher krebserzeugender Stoff. Die gleichmäßige Verteilung der Asbestzementbruchstücke spreche gegen die Behauptung, bei der Errichtung des Windparks sei nur reiner Bauschutt verwendet worden. Zudem seien Asbestzementbruchstücke auch auf Wegen und Kranstellflächen gefunden worden, die vor der Errichtung der Windkraftanlagen Wald bzw. Ackerfläche gewesen seien. Daher könne das Asbestmaterial nicht aus ganz alten Ablagerungen stammen. Bei einer Mehrheit von Störern habe die Wahl des Pflichtigen aufgrund verschiedener Kriterien wie Effektivität, Zumutbarkeit, Verursachung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Dies führe zu einer Heranziehung der Klägerin. Wer Ersterzeuger des asbesthaltigen Abfalls sei, ließe sich nicht aufklären. Die Klägerin sei Abfallbesitzerin, weil der Abfallbesitz von der T... GmbH und der Beigeladenen über die W... GmbH mit Abnahme der Bauleistungen auf sie übergegangen sei. Für die betroffenen Zufahrten und Kranstellflächen bestehe auch kein allgemeines Betretungsrecht, weil es sich hierbei nicht mehr um Waldwege handle. Da die Klägerin - anders als die auch als Abfallbesitzer zu behandelnden Eigentümer der Grundstücke - den Nutzen aus der Errichtung der Wege- und Kranstellflächen ziehe, sei sie in Anspruch zu nehmen, zumal sie mit Blick auf ihre stetigen Einkünfte wirtschaftlich leistungsfähig und auch leistungsfähiger als die Beigeladene, die W... GmbH und d... GmbH sei. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig, insbesondere komme eine Duldung der illegalen Abfalllagerungen bis zum Rückbau der Windenergieanlagen aufgrund der noch langen Nutzungszeit des Windenergieparks und einer nicht absehbaren Betriebseinstellung nicht in Betracht. Das Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle überwiege die Individualinteressen der Klägerin.
Mit ihrer am 8. März 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das Kreislaufwirtschaftsgesetz sei vorliegend nicht anwendbar, weshalb die Beseitigungsanordnung nicht auf § 62 KrWG gestützt werden könne. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gelte nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG nicht für Böden am Ursprungsort. Das verbaute Material sei ein wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden; die Wege und Kranstellflächen existierten seit mehr als acht Jahren und seien im Rechtssinne zum Ursprungsort geworden. Da der Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht eröffnet sei, sei auch unerheblich, wann nach dessen Regelungskonzept die Abfalleigenschaft ende. Vorliegend sei das Bodenschutzrecht anwendbar. Selbst wenn das Kreislaufwirtschaftsgesetz anwendbar wäre, könne die Entsorgungsanordnung nicht auf § 23 Satz 1 BbgAbfBodG gestützt werden, weil sie (die Klägerin) keine der in dieser Vorschrift genannten Tätigkeiten – verwerten oder beseitigen von Abfällen in unzulässiger Weise, insbesondere behandeln, lagern oder ablagern – durchgeführt habe. Es liege kein Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG vor, weil dieses Verbot erst zum Juni 2012 in Kraft getreten sei und damit zum Zeitpunkt der Vermischung der Asbestzementbruchstücke mit Recyclingbaustoffen noch gar nicht gegolten habe. Die Gefährlichkeit des Abfalls richte sich nicht nach dem Asbestgehalt der einzelnen Asbestzementbruchstücke, sondern des Abfallgemischs. In Art. 3 Nr. 1 und 2 Abfallrichtlinie, § 3 Abs. 5, § 48 KrWG und § 1 Nr. 2 und § 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) werde immer auf „den Abfall“ Bezug genommen, zumal viele dort genannte Abfälle explizit Gemische beträfen. Soweit es auf die Frage einer Verwertung ankomme, sei diese vorliegend auch ordnungsgemäß erfolgt, weil die Gefahrstoffverordnung und die Chemikalienverbotsverordnung das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Stoffen nicht generell, sondern erst ab einem – hier nicht überschrittenen – Massengehalt von 0,1 % verbiete. Unabhängig hiervon sei die Störerauswahl ermessensfehlerhaft, weil sie nicht Abfallbesitzerin sei. Denn die zivilrechtliche Abnahme der Wege und Kranstellflächen führe nicht zur Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft. Zudem sei die Beseitigungsanordnung nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Da in dem Probenmaterial von Schurf 2 kein Asbest gefunden worden sei, sei ausgeschlossen, dass das eingebaute Recyclingmaterial gleichmäßig asbesthaltige Bestandteile enthielte. Zudem seien Freisetzungen von Asbestfasern durch die Nutzung des Weges und die Witterung eher unwahrscheinlich. Im Übrigen reiche eine Versiegelung der betroffenen Flächen aus. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in zwei weiteren Fällen inhaltlich entsprechende Beseitigungsanordnungen erlassen habe und ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Die Beseitigungskosten würden ausweislich einer eingeholten Kostenschätzung hier 384.000 Euro und in allen drei (Parallel-) Verfahren insgesamt mehr als 800.000 Euro betragen. Sie sei nicht leistungsfähig. Zwar sei auf langer Sicht ein Betrieb des Windparks mit positivem Gesamtergebnis möglich, dies bedeute aber nicht, dass sie über zusätzliche Liquidität verfüge und in der Lage sei, kurz- oder mittelfristig mehr als 800.000 Euro zu erwirtschaften. Sie sei bilanziell überschuldet. Zwar verfüge sie über ein Sachanlagevermögen in Höhe von fast 24 Millionen Euro, dieses sei aber nicht kurzfristig realisierbar. Diesem stünden ferner verschiedene Verbindlichkeiten von mehr als 40 Millionen gegenüber, wenngleich ihr Forderungen in Höhe von rund 760.000 Euro zustünden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Februar 2016 aufzuheben und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in den Bescheiden und trägt ergänzend vor, eine feste Verbindung des asbestbelasteten Bauschutts mit dem Boden bestehe nicht, vielmehr liege der Bauschutt auf dem Boden auf. Der Bauschutt sei ohne Wesensveränderung des Bodens entfernbar. Das Gebot zur Getrennthaltung und getrennten Behandlung von Abfällen sei bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in § 5 Abs. 2 Satz 4 KrW-/AbfG normiert gewesen. Die von der Klägerin vorgeschlagene Versiegelung der betroffenen Flächen könne den rechtswidrigen Zustand der Lagerung von gefährlichen Abfällen nicht beseitigen und sei daher kein ebenso wirksames Mittel.
Die Beigeladene beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. Februar 2016 aufzuheben.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Entsorgungsanordnung sei rechtswidrig. Eine Vermischung liege nicht vor, zumal die Asbestbestandteile noch aus DDR-Zeiten stammten. Auch im Umfeld des Windparks seien, teilweise nur 40 oder 50 m entfernt, Asbestpartikel gefunden worden. Die Partikel seien gesundheitlich unschädlich, zumal sie fest im Boden eingebaut seien. Der Massengehalt der Asbestfasern der untersuchten Mischproben läge deutlich unter der Grenze von 0,1 %.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zum Verfahren VG 3 L 35/14 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung geregelte Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die durchzusetzende Pflicht ist – entgegen der Angaben des Beklagten – nicht § 23 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG), wonach derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet ist, sondern das sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG folgende Gebot zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen. Die Vorschriften des §§ 24 Abs. 1, 23 Satz 1 BbgAbfBodG dienen der Gefahrenabwehr und ermächtigen nicht zur Anordnung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2019 – 3 L 442/19 – juris Rn. 9 zum Verhältnis von Landes- und Bundesrecht m.w.N., dort zum „Hineinzwingen in die Stellung eines Abfallbesitzers“; zur Subsidiarität von landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gegenüber § 62 KrWG, wenn es um Verstöße des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geht siehe auch Kopp-Assenmacher, KrWG Kommentar, 2015, § 62 Rn. 5). Auf letzteres kommt es dem Beklagten vorliegend aber an.
Ihm geht es in erster Linie nicht um die Beseitigung der von den astbesthaltigen Materialien ausgehenden Gesundheitsgefahren, sondern um die umweltgerechte Entsorgung dieser Abfälle (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2014 – 3 L 35/14 – S. 7 unter Verweis auf BVerwG vom 5. November 2012 – 7 B 25/12 – juris Rn. 11). Die Ordnungsverfügung stellt sich entgegen der Auffassung der Klägerin damit nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, sodass § 62 KrWG die zutreffende Rechtsgrundlage ist. Dies ergibt sich aus dem Betreff der Ordnungsverfügung, der einleitenden rechtlichen Würdigung (S. 4 d. Ordnungsverfügung) und der Begründung zur unter Ziffer 1 getroffenen Beseitigungsanordnung (S. 5). Hieraus geht ausdrücklich hervor, dass es sich bei dem asbesthaltigen Material um Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 KrwG handle und dieser einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sei. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass der Beklagte als durchzusetzende Pflicht fehlerhaft § 23 Satz 1 BbgAbfBodG und nicht §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG genannt hat. Er hat unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, die Pflichten durchsetzen zu wollen, die in den zuletzt genannten Vorschriften definiert sind.
Soweit die Klägerin einwendet, das Kreislaufwirtschaftsgesetz sei nicht mehr anwendbar, weil dieses nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG nicht für Böden am Ursprungsort gelte, ist diese Ausnahme vorliegend nicht einschlägig. Danach gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht für Böden am Ursprungsort („in situ“), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist insoweit allein maßgeblich, ob die abgelagerten Stoffe und Gegenstände im Rechtssinne gemäß § 94 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als wesentlich anzusehen sind. Allein hiernach richtet es sich – auch in zeitlicher Hinsicht –, wie lange abgelagerte Stoffe und Gegenstände sich am betroffenen Ort befunden haben müssen, bis diese zu deren Ursprungsort im Rechtssinne geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 7 B 28/15 – juris Rn. 6). Ob ein Stoff oder Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Bodens ist, ist demnach zivilrechtlich zu beantworten und hängt davon ab, ob er entsprechend § 94 BGB dauerhaft mit dem Boden verbunden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. April 2015 – 4 L 48/13 – juris Rn. 43). Letzteres ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Eine feste Verbindung ist anzunehmen, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache gehört (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 94 Rn. 2). Nach § 95 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Wegfall der Verbindung von vornherein beabsichtigt ist. Maßgeblich ist, ob die Sache nach dem inneren Willen des Verbindenden wieder abgetrennt werden soll (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 95 Rn. 2). So liegt der Fall hier. Der verbaute Bauschutt kann ohne Zerstörung der Sache wieder geborgen werden und wurde nur zu einem vorübergehenden Zweck bis zur Außerbetriebnahme der Windparks angelegt (anders für Betriebsstraßen im Tontagebau als kontaminierter Boden in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. April 2015 – 4 L 48/13 – juris; vgl. zu alldem: Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2014 – 3 L 35/14 – S. 5 f.). Auch ergibt sich keine andere Beurteilung aus dem Einwand der Beigeladenen, die Asbestzementbruchstücke stammten aus alten Ablagerungen aus DDR-Zeiten. Der Einwand steht schon im Widerspruch zu der gutachterlichen Feststellung der I... GmbH vom 30. Mai 2013. Danach unterlägen die Asbestfasern „innerhalb der Schürfe einer relativen Gleichverteilung“ bzw. seien „im Wesentlichen als homogen“ zu betrachten, sodass die Ursache des Vorkommens „offensichtlich“ bei der Herstellung des Baustoffs liege (S. 7). Die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und plausibel. Auch wäre – träfe die Behauptung der Beigeladenen zu – keine relativ gleichmäßige Verteilung des Asbests, sondern ein Fund ausschließlich im unteren Bereich der Ziegelrecyclingschicht zu erwarten, etwa weil aus den Schürfen nicht nur der Recyclingschotter, sondern auch darunter liegendes Material mit ausgehoben worden ist. Gegen eine Vermischung des Recyclingschotters und des darunterliegenden Bodens spricht zudem, dass die Schürfe mittels Minibagger nur „bis zur Unterkante der Recyclingschicht“ angelegt wurden (vgl. Ergebnisbericht der I... GmbH vom 30. Mai 2013, S. 3). Zudem war die Beigeladene ausweislich des sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Leistungsverzeichnisses des Architekturbüros S... vom 23. Februar 2012 (Bl. 120 ff. BA I) verpflichtet, den ausgehobenen Bereich der Wege- und Stellflächen zunächst von etwaig vorhandenen „Hindernissen und Bauschutt“ wie „Feldsteinen, Mauerresten, Fundamentteilen, Gasbeton, Holz, Dachziegeln usw.“ zu beräumen und diese fachgerecht entsorgen zu lassen (Position 2.1.10). Auch sollte „unbelasteter Natursteinschotter“ als Fundament aufgetragen werden (Position 3.1.3), was einer Vermischung des eingebauten Recyclingmaterials mit bereits dort lagernden „alten Ablagerungen“ entgegensteht. Dies wird ferner dadurch bestärkt, dass Teile der Wege- und Stellflächen zuvor bewaldet waren (vgl. die Waldumwandlungsgenehmigungen auf Bl. 10 ff. BA I und Bl. 743 BA II).
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist vorliegend auch nicht deshalb nicht anwendbar, weil der asbesthaltige Bauschutt mit Abschluss der Wegebaumaßnahme seine Abfalleigenschaft verloren hätte, mit der Folge, dass nunmehr Bodenschutzrecht anwendbar wäre. Dies gilt sowohl für den für die rechtliche Überprüfung des angegriffenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, aber auch noch heute.
Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei den zum Wegebau verwendeten asbesthaltigen Materialien um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handelt bzw. jedenfalls gehandelt hat. Die im Bauschutt vorhandenen Asbestbestandteile sind gefährliche Stoffe, die der Abfallgruppe „Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten“ mit dem Abfallschlüssel 17 01 06* der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) beigemengt sind, oder bei isolierter Betrachtung asbesthaltige Baustoffe, die dem Abfallschlüssel 17 06 05* zuzuordnen sind (zur schrittweisen Prüfung der Abfalleigenschaft vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2020 – 9 K 5432/16 – juris Rn. 40 ff.). Die Abfalleigenschaft hat vorliegend nicht gemäß § 5 KrWG geendet. Danach endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes erst dann, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird (Nr. 1), ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht (Nr. 2), er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt (Nr. 3) und seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt (Nr. 4).
Zwar stellt das Einbringen von Bauschutt unter Beimischung von asbesthaltigem Abfall zur Herstellung von Wege- und Kranstellflächen zur Errichtung und Wartung von Windenergieanlagen eine Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG dar. Eine Verwertung ist danach jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb einer Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einen sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Hiernach liegt eine Verwertung vor, weil die Flächen der Aufstellung und später der Beseitigung der Windenergieanlagen und das dazu notwendige Befahren mit schwerem Gerät ermöglichen (ausführlich hierzu: Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2014 – 3 L 35/14 – S. 7 d. Entscheidungsabdrucks).
Allerdings führt die Verwendung des Abfalls – unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Tier, weil abfalltypische Gefahrenlagen aufgrund der Verwertung verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 7 C 4.06 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 – OVG 11 N 3.11 –). Denn der im Bauschutt enthaltene Asbest ist geeignet, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt und die Gesundheit von Menschen, zu gefährden. Das natürlich vorkommende Mineral Asbest hat eine faserige Struktur, die sich immer weiter und kleiner aufsplitten kann. Die Fasern sind schlussendlich so klein, dass sie für das bloße Auge unsichtbar sind. Sie werden mit der Luft eingeatmet, setzen sich in der Lunge fest und können dort unter anderem Krebs und Asbestose auslösen. Eine eingeatmete Asbestfaser kann ausreichen, um die Lunge irreparabel zu schädigen. Je nachdem, wie das Asbest verarbeitet worden ist, ist eine sofortige Gefährdung wahrscheinlich oder erst einmal gering. Bei Asbestzementplatten ist Asbest stark gebunden. Von ihnen geht keine unmittelbare Gefahr aus, wenn sie intakt und in einem sehr guten Zustand ohne Risse oder sonstige Schäden sind, denn dann bleibt das Mineral im Zement. Werden die Asbestzementplatten hingegen beschädigt oder zerkleinert, werden Asbestfasern freigesetzt und können sich in der Luft mit ihrer gesundheitsschädigenden Wirkung verbreiten. Dieser Prozess findet mit dem Abschluss der Zerkleinerung kein Ende, wenn die Asbestzementbruchstücke der Witterung ausgesetzt sind, denn dann sorgen Witterungseinflüsse für ein stetiges Freiliegen von Asbestfasern an den Bruchseiten und somit für ein jederzeitiges Freisetzen von Asbestfasern in die Atemluft (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Januar 2020 – 9 K 5432/16 – juris Rn. 40 ff. unter Verweis auf das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung).
b) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 62 i.V.m. §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 KrWG sind erfüllt.
Die im Bescheid unter Ziffer 1 auferlegte Verpflichtung zur Entsorgung der abgelagerten Abfälle ist hiervon erfasst. Wie ausgeführt, bezieht sich die Anordnung auf die der Klägerin zukommenden Pflicht zur Abfallentsorgung auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet, die nach Absatz 3 ordnungsgemäß zu erfolgen hat. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist.
Das Einbringen des Bauschutts unter Beimischung von asbesthaltigen Abfällen zur Errichtung der Wege und Kranstellflächen stellt – wie erwähnt – eine Verwertung dar. Die Verwertung erfolgte jedoch nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG, weil sie nicht im Einklang mit Vorschriften dieses Gesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften steht.
Eine ordnungsgemäße Verwertung ist vorliegend deshalb zu verneinen, weil dem Bauschutt asbesthaltige Baustoffe beigemengt sind, die einen Massenanteil von > 0,1 % Asbest enthalten. Die Verwendung des asbesthaltigen Bauschutts zur Herstellung der Wege und Kranstellflächen steht damit im Widerspruch zu § 16 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010 sowie § 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang Abschnitt 2 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 13. Juni 2003, jeweils in der zum Zeitpunkt der Mischung der Asbestzementbruchstücke mit dem Bauschutt geltenden Fassung im Frühjahr 2012 (zur maßgeblichen Rechtslage vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 2 L 17/14 – juris Rn. 118). Nach § 16 Abs. 2 GefStoffV bestehen (weitere) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach Maßgabe des Anhangs II für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Nach Anhang II Nr. 1 („Asbest“) Abs. 2 ist die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Weiterverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % enthalten, verboten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ChemVerbotsV i.V.m. Anhang Abschnitt 2 („Asbest“) ist es verboten, Stoffe nach Spalte 1, wozu auch Chrysotil gehört, mit Faserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannte Zubereitung enthalten, in den Verkehr zu bringen. Vorliegend ist der Massengehalt von 0,1 % überschritten. Es kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Massengehalt im gesamten Recyclingmaterial an, sondern nur auf den Massengehalt von Asbest innerhalb der Asbestzementbruchstücke.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 14. Januar 2020 – 9 K 5432/16 – juris Rn. 54 ff.) ausgeführt:
„Denn bereits nach dem Wortlaut der GefStoffV kommt es bei der Beurteilung des zulässigen Massengehalts nicht auf das gesamte Recyclingmaterial, sondern nur auf die Gemische und Erzeugnisse an, die aus ‚natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen‘ hergestellt sind (Anhang 2 Nr. 1 Abs. 2 GefStoffV). Um solche handelt es sich bei dem Bauschutt nicht. Dieser besteht aus Ziegel-, Fliesen- und Keramikbruchstücken und ist somit kein Gemisch oder Erzeugnis aus natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen. Verboten ist vielmehr die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung der – dem sonstigen Bauschutt beigegebenen – Gemische oder Erzeugnisse, denen neben natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen Asbest in einer Konzentration von mehr als 0,1 % beigemengt wurde. Allein die Gefährlichkeit dieser Gemische oder Erzeugnisse, die sich im vom Kläger verwandten Bauschutt in Form von Asbestzementbruchstücken usw. fand, unterliegt den besonderen Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach Anhang II GefStoffV. […]
Auch dem Sinn und Zweck der GefStoffV entspricht es, eine Vermischung von Gemischen und Materialien mit einem Asbestgehalt von mehr als 0,1 %, hier der Asbestzementbruchstücke, mit ungefährlichem Recyclingschotter aus Beton-, Ziegel-, Fliesen- und Keramikabfällen zu verbieten. Nach deren § 1 ist deren Zielsetzung, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Asbesthaltige Produkte werden durch ihre Zerkleinerung oder Vermengung mit anderen Stoffen nicht ungefährlicher. Dies wird durch die Verwendung des Recyclingschotters für eine Baustraße, wie vorliegend geschehen, besonders deutlich: Bei einer Vermischung mit sonstigen Baustoffen zu Recyclingschotter liegen die Bruchkanten der Asbestzementbruchstücke weiterhin frei, so dass es durch Witterungseinflüsse immer wieder zur Freisetzung von Asbestfasern kommen kann. Dies gilt bei einer Verwendung des Recyclingschotters als Unterbau für eine Baustraße jedenfalls solange, bis der Schotter nicht durch einen gebundenen Straßenbelag, wie Asphalt, vor Witterungseinflüsse geschützt ist, und nur für den Teil der Baustraße, der sicher vor Witterungseinflüsse unter der Asphaltdecke liegt, mithin nicht für den Teil des mit asbestbelastetem Recyclingschotter errichteten Baustraßenunterbaus der die Ränder des Asphaltdeckenbereichs stützt und infolgedessen freiliegt. Zudem kommt es wieder zu einer Freisetzung von Asbestfasern, beim Rückbau der Baustraße. Gleiches gilt für die Lagerung des Materials ohne Abdeckung.“
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an. Die vorgenommene Auslegung trägt auch dem allgemeinen Gebot zur Getrennthaltung von Abfällen zur Verwertung Rechnung. Zwar wendet die Klägerin zutreffend ein, dass das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in § 9 Abs. 1 KrWG (nunmehr: § 9a KrWG) enthaltene Getrennthaltungsgebot (wie auch das in Absatz 2 genannte Verbot, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien zu vermischen und verdünnen, erst mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 eingeführt worden ist und damit zum Zeitpunkt der hier vorgenommenen Mischung der Asbestzementbruchstücke mit dem Recyclingmaterial noch nicht galt. Aber auch vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 enthielt § 5 Abs. 2 Satz 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (KrW-/AbfG) ein – wenn auch nur relatives – allgemeines Getrennthaltungsverbot für Abfälle zur Verwertung. Danach waren Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 und 5 KrW-/AbfG erforderlich ist (vgl. hierzu von Lersner, in: ders./Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, 2. Aufl. 2015, Band 6, § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG; Rüdiger, in: ebd., Band 1, § 9 Rn. 14 m.w.N.). Bereits nach dem Abf-/KrWG sollte die Pflicht zur Getrennthaltung sicherstellen, dass eine verwertungsschädliche Vermischung nicht vorgenommen wird (Rüdiger, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 14; Frenz, KrW-/AbfG, 3. Aufl. 2002, § 5 Rn. 38; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 15). Eine solche Sicht der Dinge entspricht auch Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008, die bis zum 12. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen war. Von einer verwertungsschädlichen Vermischung ist vorliegend aber auszugehen, weil eine schadlose Verwertung des Ziegel- und Betonrecyclings deshalb ausscheidet, da eine Trennung von den Asbestbestandteilen nicht möglich ist mit der Konsequenz, dass das gesamte Abfallgemisch zu beseitigen ist.
Ist die Vermischung des unbelasteten Recyclingmaterials und des asbesthaltigen Abfalls unzulässig, darf die Klägerin hieraus auch keine Vorteile ziehen. Dies wäre aber der Fall, käme es zur Bestimmung der Einhaltung in der Gefahrstoffverordnung und Chemikalienverbotsverordnung definierten Grenzwertes von 0,1 % nicht auf den Massengehalt an Asbest innerhalb der Zementbruchstücke, sondern auf das verdünnte Stoffgemisch an.
Das für die Errichtung der Wege- und Stellflächen des Windparks verwendete Recyclingmaterial überschreitet einen Massengehalt von 0,1 % Asbest. So wird laut Ergebnisbericht der I... GmbH vom 30. Mai 3013 ein Anteil von ≈ 10 % Asbestfasern innerhalb der zementgebundenen Bruchstücke angenommen (S. 6). Dies lässt ohne Zweifel den Schluss zu, dass die Asbestfasern einen Massenanteil von weit mehr als die zulässigen 0,1 % innerhalb der Zementbruchstücke aufweisen. So geht auch die von der Klägerin eingeholte Bewertung der technischen/stofflichen Trennung von Recyclingmaterial aus dem Unterbau der Wege- und Kranstellflächen im Windpark B... der R... vom 27. November 2014 (Bl. 422 BA II) davon aus, dass der Asbestanteil in den Asbestzementplatten bei 10-15 % liegt (S. 1).
Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf eintritt (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG; vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2014 – 3 L 35/14 – S. 8 d. Entscheidungsabdrucks). Dem Aspekt der Schadlosigkeit der Verwertung kommt in Ansehung der hier einschlägigen, das Gefährdungspotential hinreichend erfassenden Vorschriften eine weitergehende Bedeutung nicht zu (ebd., S. 11).
Da eine ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle mit Blick auf das Gefährdungspotenzial der Asbestzementbruchstücke ausscheidet, ist der asbesthaltige Bauschutt ordnungsgemäß zu beseitigen.
c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Das Ermessen erstreckt sich neben der Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, über die Art und Weise des Einschreitens hin zur Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche vorhanden sind.
Hiervon ausgehend war der Beklagte zu einem Einschreiten verpflichtet, weil die asbesthaltigen Abfälle nicht gefahrlos auf den Flächen verbleiben können. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Freisetzung von Asbestfasern gering ist (so ausdrücklich im das Parallelverfahren 3 K 638/16 betreffenden Prüfbericht der ATW 12-1209 vom 7. Dezember 2012 [S. 10; Bl. 208 ff. BA I 3 K 638/16]), kann ein Schadenseintritt nicht völlig ausgeschlossen werden. Von in Zement gebundenen Asbestfasern geht zwar dann keine unmittelbare Gefahr aus, wenn die Bruchstücke intakt und in einem sehr guten Zustand ohne Risse oder sonstige Schäden sind, denn in diesem Fall bleibt das Mineral im Zement. Erst wenn die Asbestzementbruchstücke beschädigt werden, werden Asbestfasern freigesetzt und können sich in der Luft mit ihrer gesundheitsschädigenden Wirkung verbreiten. Maßgeblich zu berücksichtigen ist aber, dass vorliegend u.a. besonders hochrangige Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, betroffen sind, sodass grundsätzlich auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts für ein Einschreiten ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01 – juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 1 S 1401/11 – juris Rn. 56; Urteil der Kammer vom 27. März 2019 – 3 K 1451/17 – S. 8 d. EA). Nicht erforderlich ist, dass der Schadenseintritt in besonderer zeitlicher Nähe zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 – OVG 10 S 19.15 – juris Rn. 4). Eine solche entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht bei Nutzung der Wege und Kranstellflächen, so etwa bei einem Betreten oder Befahren mit schwerem Gerät oder durch witterungsbedingte Einflüsse. In der Vergangenheit ist es wiederholt dazu gekommen, dass durch die Bearbeitung der an die Wege- und Stellflächen grenzenden landwirtschaftlichen Flächen Bauschutt gelockert worden ist und Asbestzementbruchstücke an die Oberfläche gelangt sind.
Auch hinsichtlich der Störerauswahl sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Klägerin ist als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG zu behandeln. Besitzer (von Abfällen) im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Das Abfallrecht geht von einem weiten Verständnis des Besitzbegriffes aus. Zugrunde zu legen ist nicht der zivilrechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff, sodass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. Grundsätzlich vermittelt das Eigentum oder der Besitz an den Grundstücken nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände; anders liegt es nur dann, wenn Dritte die tatsächliche Sachherrschaft über die auf einem Grundstück befindlichen Gegenstände haben, d.h. ungehindert auf den Abfall zugreifen können. Erforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft, also eine Herrschaftsbeziehung zu dem Abfall, die sich von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1983 – 7 C 45.80 – juris Rn. 11; Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 – juris Rn. 9; Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 – juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin ist – auch als Kommanditgesellschaft – als Abfallbesitzerin anzusehen (zum Abfallbesitz von Personenmehrheiten bzw. Personengesellschaften vgl. Jarass/Petersen, KrWG Kommentar, 2014, § 3 Rn. 180 f.), weil sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle ausübt. So hat sie Nutzungsverträge mit den jeweiligen Grundstückseigentümern (vgl. Bl. 68 ff. BA I) geschlossen und die Bauleistungen einschließlich der Wege und Kranstellflächen von der W... GmbH, nunmehr firmierend unter T... GmbH & Co. KG, abgenommen. Soweit sie vorträgt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flächen um allgemein zugängliche Grundstücke handelt, weil ein Betreten nach § 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) bzw. nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) allen gestattet ist, verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass mit Genehmigungsbescheiden des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2011 (Bl. 10 ff. BA I) und vom 10. August 2011 und dem Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2014 (Bl. 743 BA II) zum Genehmigungsbescheid vom 16. Juni 2011 auch für die hier betroffenen Flurstücke 8... und 1... die dauerhafte Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, nämlich Stand- und Betriebsflächen für Windkraftanlagen erteilt wurde (vgl. § 8 WaldG) und somit kein allgemeines Betretungsrecht besteht.
Die Heranziehung der Klägerin zu der hier in Rede stehenden Entsorgung der verbauten Materialien ist auch sachgerecht. Bei der Ermessensausübung darf sich die zuständige Behörde vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen und kann grundsätzlich auch dann, wenn ein Verhaltensstörer vorhanden ist, den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, falls das Prinzip der schnellen und wirksamen Gefahrbekämpfung dies erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. August 2005 – OVG 8 A 11910/04 – juris Rn. 20; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn. 45). Ferner spielen bei der Adressatenauswahl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zumutbarkeit eine Rolle. Hiervon ausgehend ist die Heranziehung der Klägerin vor anderen nicht sachwidrig. Der Beklagte hat alle weiteren – sowohl abstrakt als auch hier konkret - vorhandenen Verantwortlichen benannt. Er hat nachvollziehbar begründet, warum die Klägerin in Anspruch genommen wird (vgl. S. 14 d. Widerspruchbescheids). Es ist nicht abschließend geklärt, wer der Erzeuger des Abfallgemisches ist, insbesondere bei wem der asbesthaltige Abfall zuerst angefallen ist und wer die unzulässige Vermischung vorgenommen hat. Ferner zieht die Klägerin den Nutzen aus der Errichtung der Wege und Kranstellflächen, sodass ihre Heranziehung auch unter diesem Aspekt ermessensgerecht ist.
Die Anordnung der Beseitigung der asbesthaltigen Wege- und Kranstellflächen in der vorgenommenen Art und Weise ist verhältnismäßig. Soweit die Klägerin einwendet, die Anordnung zur flächendeckenden Beseitigung der in der Ordnungsverfügung näher definierten Wege- und Kranstellflächen sei nicht erforderlich, weil sowohl ein Vorkommen als auch eine gleichmäßige Verteilung der asbesthaltigen Bestandteile in den vom Bescheid definierten Flächen ausgeschlossen sei, dringt sie hiermit nicht durch. Soweit im von der I... GmbH untersuchten Schurf 2 keine Asbestzementbruchstücke aufgefunden worden sind, steht dies der Annahme einer gleichmäßigen Verteilung mit Blick auf Anzahl und Kontinuität der untersuchten Schürfe nicht entgegen. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass der ausgehobene Recyclingschotter nur visuell auf Asbestzementbruchstücke geprüft worden ist und vom Vorhandensein wesentlich kleinerer, visuell nicht erfassbarer Asbestbestandteile, z.B. in Form von Stäuben, Fasern und Körnern, auszugehen ist, was durch das Auffinden einer freien Asbestfaser auch bestätigt worden ist. Nach alledem besteht kein Anlass dafür, die fachkundige Einschätzung einer homogenen Verteilung der mit der Untersuchung beauftragten I... GmbH in Frage zu stellen.
Auch ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ein Herauslesen von einzelnen asbesthaltigen Bruchstücken technisch nicht möglich ist, da der verwendete Asbestabfall eine einheitliche Struktur nicht aufweist, vielmehr einzelne Bruchstücke und Fasern Teil des Abfallgemisches sein können und es der vollständigen Beseitigung aber insbesondere deshalb bedarf, um auch kleinste Asbestteile, etwa in Form von Stäuben, Fasern und Körnern zu erfassen.
Die von der Klägerin vorgeschlagene Versiegelung der Flächen stellt kein gleichgeeignetes Mittel dar. Zwar geht – wie dargestellt – von zementgebundenen Asbestfasern keine unmittelbare Gefahr aus, wenn die Bruchstücke intakt sind, sodass eine Versiegelung der Flächen als Mittel zur Beseitigung der Gefahr nicht von vornherein auszuschließen ist. Die Versiegelung der Flächen wäre ausweislich des Vortrags der Klägerin auch kostengünstiger als die Entfernung und Entsorgung des eingebauten Recyclingmaterials sowie die Wiederherstellung der Wege und Kranstellflächen. Zudem bestehe eine Rückbauverpflichtung nach Nutzungsaufgabe und Betriebseinstellung des Windparks.
Gegen eine bloße Versiegelung der Flächen spricht maßgeblich aber Folgendes: So erfordert die Versiegelung der Flächen deren mechanische Behandlung, sodass bei dieser Gelegenheit eine zusätzliche Situation geschaffen wird, in der die Gefahr einer Freisetzung von Asbestpartikeln hervorgerufen wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der zusätzlich aufgebrachte Asphalt später wieder abgetragen und ordnungsgemäß entsorgt werden muss. Zudem ist denkbar, dass die zusätzlich aufgetragene Asphaltschicht wiederum mit Asbestpartikeln kontaminiert wird und dann mit noch höheren Entsorgungskosten zu rechnen wäre, für die eine hinreichende Sicherung bisher nicht erbracht wurde. Von ausschlaggebenden Gewicht ist indes der Umstand, dass durch eine bloße Abdeckung des asbesthaltigen Bauschutts der abfallrechtswidrige Zustand nicht beseitigt wird. Für ein Vorgehen nach § 62 KrWG kommt es indes auf die Widerrechtlichkeit der Ablagerung von Abfällen unabhängig von einer potenziellen Gefährlichkeit der Abfälle sowie einer unmittelbaren Gefahr für die betroffenen Schutzgüter an.
Die Entsorgungsanordnung ist nicht mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin unverhältnismäßig. Zwar fallen für den Rückbau und die Entsorgung des asbestbelasteten Bauschutts ohne Zweifel erhebliche Kosten an. Laut der von der Klägerin eingereichten Kostenrechnung der P... vom 8. Mai 2017 beliefen sich die Kosten für die Entsorgung der Abfälle im Windpark B... auf geschätzt 384.000 Euro und in Bezug auf alle drei Windparks auf insgesamt mehr als 800.000 Euro netto, wobei dieser Betrag nur die reine Bauleistung erfasse. Zwar trägt die Klägerin vor, die Befolgung der Beseitigungsanordnung bedeute ihren wirtschaftlichen Ruin, andererseits räumt sie aber selbst ein, durch den Betrieb der Windparks insgesamt einen „Totalgewinn“ erwirtschaften zu können. Dass die vom Beklagten eingestellten Angaben zu ihrem Vermögen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses fehlerhaft seien, macht sie nicht geltend. Zudem hatte sie seit Erlass der Ordnungsverfügung mehr als fünf Jahre Zeit, um sich wirtschaftlich auf den Austausch der Teilflächen einzustellen und entsprechende finanzielle Vorbereitungen zu treffen. Nach alledem überwiegen die öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung den (finanziellen) Interessen der Klägerin.
2. Da die Entsorgungsanordnung unter Ziffer 1 rechtmäßig ist, sind auch die Regelungen unter Ziffer 2 und 4 des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. So erscheint gerade mit Blick auf das Gefährdungspotential der hier in Rede stehenden Abfälle die Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebes, vgl. §§ 57, 54 Abs. 3 Nr. 2 KrwG sachgerecht; die mit Widerspruchsbescheid gesetzte Frist von zwei Monaten ist verhältnismäßig. Auch ist nach § 51 KrWG oder § 62 KrWG i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG die zuständige Behörde berechtigt, Entsorgungsnachweise zu fordern, weil nur so gewährleistet ist, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht etwa deren Beseitigung anderswo rechtwidrige Zustände schafft (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 1997 – OVG 3 B 157/96 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Mit Blick auf die Kostentragung (auch) durch die Klägerin bedarf es keines Ausspruches über die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.