Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.08.2021 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 5/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0817.3K5.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 35 Abs 4 Nr 6 BauGB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieses selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger sind Eigentümer des in B... R..., belegenen Grundstücks. Dieses ist mit 3 eineinhalbgeschossigen Häusern bebaut. Südlich schließt sich das Grundstück mit der Bezeichnung R... an, welches mit zum Wohnen genutzten Häusern bebaut ist. Entsprechendes gilt für das sich nördlich anschließende Grundstück mit der Bezeichnung R..., östlich und nördlich der Bebauung auf diesen 3 Grundstücken schließt sich eine Freifläche an. Eine Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke ist gegeben. Weiter südlich verdichtet sich die Bebauung.
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Am 06. November 2017 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung einer Garage und eines Schwimmbades. Nach den vorgelegten Bauvorlagen sollte der Pool im südlichen Bereich des Grundstücks errichtet werden 3,95 m von der Grundstücksgrenze entfernt.
Mit Bescheid vom 15. März 2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab mit der Begründung, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde B... und dem dazugehörenden Hofdatenblatt sei der bebaubare Bereich ausgewiesen. Es habe sich um die Erhaltung und Sanierung des historisch gewachsenen 4-seitigen Kernhofbereichs gehandelt. Dieser Bereich sei in den letzten Jahren zu einer Ferienwohnanlage ausgebaut worden. Die zur Genehmigung gestellten baulichen Maßnahmen sollen außerhalb des bebaubaren Bereichs realisiert werden. Dieser Bereich sei als Flächen für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan dargestellt. Aufgrund dessen habe die Beigeladenen – die Gemeinde B... - das Einvernehmen versagt.
Mit Schreiben vom 23. August 2018 nahmen die Kläger den Antrag auf Baugenehmigung für die Garage und die Poolabdeckung zurück und vermerkten, es verbleibe bei dem Antrag auf Baugenehmigung für das Schwimmbad (Pool). In der Begründung verwiesen sie darauf, das Wasserbecken werde nicht mehr als 100 m³ enthalten und sei als Nebenanlage zu einem Wohngebäude an sich genehmigungsfrei. Im Übrigen sei bereits in der ursprünglichen Baugenehmigung der in Rede stehende Bereich als Spiel- und Erholungsfläche ausgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 04. Dezember 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, das Vorhaben sei nicht baugenehmigungsfrei. Es handele sich nicht um eine Nebenanlage zu einem Wohnhaus. Auf dem Antragsgrundstück würde sich eine Ferienwohnanlage befinden. Ferienwohnungen seien Wohnhäusern nicht gleichzusetzen. Der in Rede stehende zur Bebauung vorgesehene Bereich sei dem Außenbereich der Gemeinde B... zuzuordnen. Eine Privilegierung sei nicht gegeben. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange sei gegeben. Die geplante Bebauung stünde mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde B... nicht im Einklang. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich liege außerhalb des Baufeldes.
Die Kläger haben am 02. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten einen Anspruch auf die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung. Vorliegend seien die Gebäude der Ferienwohnanlage als Wohngebäude im Sinne der Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung anzusehen. Auch wenn es Differenzierungen hinsichtlich des Ferienwohnens und des Dauerwohnens im Bereich der Baunutzungsverordnung gäbe, gälte dies für die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung nicht. Im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften des Bauordnungsrechts sei der Begriff des Wohngebäudes weiter zu fassen. Es komme bezogen auf den Pool nicht auf eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit an. Selbst wenn von einer Genehmigungsfreiheit nicht auszugehen sein sollte, sei das Vorhaben nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig; es sei eine Prüfung nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 BauGB vorzunehmen. Es handele sich um die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes. Eine Unterordnung zu den vorhandenen Baulichkeiten sei gegeben. Die Ferienwohnungsanlage werde gewerblich betrieben. Sofern ein Verstoß gegen den geltenden Flächennutzungsplan vorliegen sollte, sei dies unbeachtlich. Der Plan selbst sei veraltert. Dieser spiegele in vielen Teilen nicht mehr die tatsächliche aktuelle Situation wieder. Auch sei der Bereich rund um die Ferienwohnungsanlage gestaltet worden; ein bebautes Grundstück schließe sich unmittelbar an. Von daher sei für eine landwirtschaftliche Nutzung - wie sie im Flächennutzungsplan ausgewiesen worden sei - kein Raum und dies tatsächlich auch nicht mehr möglich.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Errichtung eines Schwimmbades auf dem Grundstück der Gemarkung Burg, Flur 9..., Flurstück 1..., R... in 0... B... baugenehmigungsfrei ist,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2018 zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schwimmbades auf dem genannten Grundstück zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
Die Beigeladene führt aus, die beantragte bauliche Anlage befinde sich außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesene Hofstelle S... – K... “ Schon in der ursprünglichen Baugenehmigung seien die Kläger darauf hingewiesen worden, dass sich der Vorhabenstand in einem sensiblen Landschaftsraum befinde und die Neubauten im Wesentlichen auf den Grundflächen und womöglich auch auf den Gründungen der abzubrechenden Häuser errichtet werden sollten. Auch sei auf die Festsetzung der Gestaltungssatzung hingewiesen worden. Die nun zur Genehmigung gereichten Vorhaben seien in den entsprechenden Gremien beraten worden. Eine nachträgliche Genehmigung habe nicht erteilt werden können, da das Vorhaben mit den satzungsrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang stehe. Es stünde mit dem Charakter der Kulturlandschaft nicht im Einklang. Ein Schwimmbad stelle auch im Vergleich zur historischen Hofstelle eine wesensfremde Anlage dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Die Klage ist ohne Erfolg.
1. Zunächst können die Kläger mit ihrem Feststellungsbegehren nicht durchdringen.
1.1. Die Errichtung des Schwimmbades auf dem Grundstück R... in B... ist nicht genehmigungsfrei.
Gemäß § 61 Absatz 1 Nr. 6 g) BbgBO sind Wasserbecken, mit nicht mehr als 100 m³ Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäudebau genehmigungsfrei. Eine solche Anlage liegt nicht vor.
1.2. Die den Klägern genehmigte Errichtung von Wohngebäuden für die „saisonale Nutzung von Mai-September als Ferienwohnanlage“ stellt kein Wohngebäude im Sinne der Regelung dar. Das Objekt wird ersichtlich als Ferienhausanlage betrieben, wie der Webseite „K... “ ohne weiteres entnommen werden kann. Ein Vermieten an Feriengäste ist kein "Wohnen" im Sinne der Regelung. Denn die ständig wechselnde kurzfristige Nutzung einer Wohnung durch Feriengäste ist keine auf Dauer angelegte private Haushaltsführung "in den eigenen vier Wänden", wie sie der Begriff des "Wohnens" i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO zum Schutz der Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70, juris Rn. 4 m.w.N.). Ferienwohnungen sind Wohnungen, die einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen und grundsätzlich eine städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsart neben der Wohnnutzung darstellen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 - 1989, 1060, juris Rn. 3 und vom 07.09.1984 - 4 N 3.84 - 1985, 338, juris Rn. 24 <unter Hinweis auf § 10 Abs. 4 BauNVO>), sofern sie im Einzelfall nicht einer anderen in der Baunutzungsverordnung bestimmten Nutzungsart zuzuordnen sind, etwa als Bestandteil eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) oder eines sonstigen - das Wohnen - nicht störenden Gewerbebetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 S 1791/16 –zitiert nach juris). Dies findet seinen sinnfälligen Ausdruck in § 13 a BauNVO.
Dabei verweisen die Kläger zutreffend darauf, dass es sich bei den Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht um solche der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung handelt, es vielmehr um die Abwehr von Gefahren geht, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Nutzung von baulichen Anlagen entstehen können (vgl. Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Band II, 6. Auflage, S. 12). Gleichwohl ist es anerkannt für die Auslegung von Begriffen bzw. deren Bedeutung auf bauplanungsrechtliche Vorschriften zurückzugreifen (vgl. etwa zu dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes: Reimus in Reimus/Semtner/Langer, Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, 4. Aufl., Rn. 8 zu § 61) bzw. für das Bauplanung- und Bauordnungsrecht von einem einheitlichen Begriffsverständnis auszugehen, wenn die Regelungsmaterien nicht eine andere Sichtweise gebieten.
Von daher ist es sachgerecht für den Begriff des Wohngebäudes ein solches zugrunde zu legen, welches von einer Wohnnutzung in dem o.g. Sinne (eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit) geprägt ist. Für eine enge Auslegung der Vorschrift spricht zunächst deren Stellung in der Brandenburgischen Bauordnung und zudem der Umstand, dass diese von der in § 61 Abs. 1 Nr. 6 h) BbgBO ergänzt wird. Der Gesetzgeber im Land Brandenburg hat damit –im Gegensatz zu Art. 57 Abs. 1 6. G) BayBO - Wasserbecken nicht generell genehmigungsfrei gestellt, sondern nur in Bezug zu einer bestimmten Nutzung oder bestimmten Art baulicher Anlagen (Wohngebäude und in Camping- und Wochenendplätzen sowie in festgesetzten Wochenendhausgebieten). Es geht mithin nicht nur um die von den Klägern angesprochenen sicherheitstechnischen Belange, wobei diese im Hinblick auf eine Vielzahl von Feriengästen auch unterschiedlichen Alters anders zu beurteilen sein dürften, als bei einer „bloßen“ Nebenanlage zu einem Wohnhaus, sondern auch darum, dass nur in eng begrenzten Fällen die Errichtung solcher Anlagen außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens zulässig sein soll, wohl auch deshalb, um einer Ausweitung der Bebauung mit derartigen Anlagen im Flächenland entgegenzusteuern (vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. August 2019 - 5 N 10/19 -).
2. Fehlt es mithin an der Genehmigungsfreiheit sind auch die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte eine Verpflichtung des Beklagten für eine Zulassung des Vorhabens nicht erfüllt. Der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2018 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
2.1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde B... Die in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück befindlichen Baulichkeiten vermögen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu begründen.
Der Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB fehlt im Gegensatz zum Ortsteil das erforderliche städtebauliche Gewicht oder es fehlt ihr an der organischen Siedlungsstruktur. Die Siedlungsstruktur in der jeweiligen Gemeinde ist maßgebend (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Auflage, Rdnr. 151 zu § 35, m.w.N.).
Die Bebauung mag zwar eine solche sein, wie sie in weiten Teilen des Gebiets der Gemeinde B... die sich als Streusiedlung darstellt, zu finden ist. Die Hofstellen begründen für sich aber keinen Ortsteil. Ihnen kann nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, dass sie für eine angemessene Fortentwicklung noch offen wären. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Gemeindegebiet auch durch eine große Anzahl von Hofstellen und Bebauung in deren Nähe geprägt ist. Sie stellt aber nicht die ausschließliche Form der Bebauung dar, die maßgebend auch durch eine bauliche Verdichtung etwa in der Ortslage von B... gekennzeichnet ist. Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass nicht jede historisch gewachsene Bebauung fortschreibungsfähig ist und damit dem Innenbereich zuzuordnen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986, 4 B 41/86 -, NVwZ1986, 1014). Vielmehr liegt eine Bebauung im Außenbereich der Gemeinde vor, wenn die Fortführung der historisch gewachsenen Bebauung zu keinen Lösungen führen würde, die den aktuellen Siedlungsproblemen angemessen wären. So liegt der Fall hier. Nicht nur sind ursprüngliche Gründe für die vereinzelte Anlegung von Hofstellen, die insbesondere im Bereich des Ortsteils K... aus den natürlichen Bodenverhältnissen resultieren, mit Blick auf die heutigen Möglichkeiten zur Anlegung von Baugebieten nicht mehr aktuell. Auch würde die Annahme – der gesamte Bereich der Gemeinde B... wäre Innenbereich - unter Beachtung der großflächigen Ausdehnung des Gemeindegebiets, dessen Lage im Biosphärenreservat „Spreewald’“ und der dünnen Besiedlung in den Randbereichen zu einer nicht hinnehmbaren Entwicklung in Bezug auf den Flächenverbrauch, die zu leistende Erschließung und den damit verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt führen. Dies würde den sich aus dem Baugesetzbuch ergebenden Grundprinzipien, die auf eine städtebauliche Verdichtung und einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ausgerichtet sind, widersprechen (vgl. Urteil der Kammer vom 19. November 2010 – 3 K 481/09 -; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 10 N 3.11 -).
Zudem hat die Kammer bezogen auf die Bebauung nördlich der W... eine Innenbereichslage unter dem Gesichtspunkt der regelosen, nicht maßstabsbildenden Bebauung verneint (vgl. Urteil vom 28. August 2019 - 3 K 1215/16 - zitiert nach juris; bestätigt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2020 - 10 N 74.19 -).
Danach kommt der Bebauung rund um das Vorhabengrundstück nicht das Gewicht eines Ortsteils zu. Diese Bebauung umfasst an der östlichen Seite der Straße R... einen Gewerbestandort und die drei Grundstücke (R... ) mit Anlagen zum Wohnen bzw. Freizeitwohnen. Die Anlagen auf der westlichen Seite der Straße sind in diesem Bereich erkennbar weit auseinandergezogen. So weist die Bebauung am W... zu der auf dem Grundstück R... einen Abstand Luftlinie von fast 100 m auf. Entsprechendes gilt für die Bebauung auf dem Grundstück R... . Auch wenn es in dem hier in Rede stehenden Bereich durch den Gewerbestandort eine gewisse bauliche Verdichtung gibt, fehlt es an dem erforderlichen Gewicht im Vergleich zu Bebauung im Zentrum und lässt eine bauliche Fortentwicklung nicht angemessen erscheinen. Zudem zeigt die hier vorzufindende Bebauung für sich kein städtebaulich relevantes Muster, welches eine Fortentwicklung rechtfertigen könnte. Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 23. April 2013 – 9 B 11.2375 –, juris R. 45 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2015 – 10 K 4747/13 –, juris Rn. 55).
Die vorhandenen Baulichkeiten differieren hinsichtlich ihrer Lage – hier den Abstand zur Straße.
So werden die Standorte R... sowie R... über Stichstraßen bzw. gesonderte Zufahrten erschlossen und sind - entgegen der Anlage der Kläger und der unmittelbar anschließenden Bebauung - nicht unmittelbar an der Straße belegen. Auch stellt sich die Bebauung auf dem Gewerbestandort (... von der Größe der Baulichkeiten und deren Situierung als völlig anders dar als bei den sich anschließenden Wohnstandorten.
2.2. Das in Rede stehenden Vorhaben gehört erkennbar nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange.
2.2.1. Hierbei ist zunächst einzustellen, dass sich die Kläger nicht zulässigerweise auf § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB berufen können. Dabei kann offenbleiben, ob - wie die Kläger - meinen es sich bei der Ferienwohnanlage K... um einen zulässigerweise errichteten Gewerbetrieb handelt. Zwar tragen sie vor, die Anlage werde gewerblich betreiben, einen Nachweis dazu haben sie aber nicht erbracht. Insoweit ist beachtlich, dass das bloße Vermieten von Ferienwohnungen für sich noch nicht die Annahme eines Gewerbebetriebes rechtfertigt.
Gewerbe in diesem Sinne ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Mit dem Merkmal der bloßen Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens soll erreicht werden, solche (auch) auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten von dem gewerberechtlichen Instrumentarium freizustellen, für die es nach den Intentionen des Gesetzes namentlich deswegen nicht geschaffen ist, weil sie keiner Überwachung bedürfen. Die gewerberechtliche Einbindung, insbesondere die gewerberechtliche Überwachung, verfolgt zwei Hauptzwecke, nämlich den Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Verbraucher, und denjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowie störenden und belästigenden Betrieben. Durch das Abgrenzungsmerkmal "Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens" werden solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren, so dass ihre Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen nicht erforderlich ist. Die Notwendigkeit, die Allgemeinheit und Beschäftigte in dieser Weise zu schützen, ist zwar grundsätzlich gegeben, wenn sich jemand im Rahmen einer auf Erwerb gerichteten selbständigen Tätigkeit an Verbraucher wendet und/oder Beschäftigte heranzieht. Sie ist aber umso geringer, je mehr sich die Betätigung im Bereich des "Privaten" abspielt, hingegen umso größer, je mehr sie sich "nach außen" entfaltet. Sie hängt auch von dem Gefahrenpotential ab, das objektiv durch den Betrieb und seine Anlagen in Bezug auf die angeführten Schutzgüter entsteht. Je stärker und häufiger Dritte mit der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit des Betreibers in Berührung kommen, desto mehr stellt sich das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit; je mehr Anlagen zum Betrieb eingesetzt werden, desto stärker rückt das Erfordernis ihrer Geeignetheit in den Vordergrund. "Bloße" Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und damit die Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung kann mit Blick darauf nur angenommen werden, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine "Bagatellschwelle" nicht überschreitender Weise berühren. Der Umstand allein, dass ein Eigentümer zahlreiche Wohnungen vermietet, stellt allerdings noch keine Überschreitung dieser Grenze dar, wenn diese Tätigkeit im Rahmen der üblichen langfristigen Wohnungsvermietung bleibt. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe im Wesentlichen gleichkommt oder nicht (vgl. zu allem: BVerwG: Urteil vom 26. Januar 1993 – 1 C 25/91 –zitiert nach juris).
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen kann ein Gewerbebetrieb nur dann angenommen werden, wenn die Bereitstellung mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation einhergeht (vgl. BFH Urteil vom 14. Januar 2004 - X R 7/02 – zitiert nach juris).
Dafür könnte hier die Zusammenfassung der Vermietung unter einer GbR und die Anzahl der Ferienwohnungen sprechen. Andererseits genügt das bloße Vermieten, ein Frühstücksservice bzw. der Verleih von Fahrrädern an sich nicht (vgl. hierzu: BFH a.a.O.).
Dies und die Frage, ob das Anbieten von Gesundheitsleistungen ein anderes Bild vermitteln bedarf hier aber keiner Entscheidung. Dem geplanten Vorhaben fehlt es an der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung, nämlich, dass die Erweiterung angemessen sein muss.
Die „Angemessenheit“ der Erweiterung hat zwei Bezugsebenen einmal das Verhältnis zum vorhandenen Bestand und zum anderen hinsichtlich des betrieblich Erforderlichen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1. September 2019, Rn. 159, 162b zu § 35). Auch hierbei ist der Schutz des Außenbereiches zu beachten. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigt betriebliche Erweiterungen nicht um ihrer selbst willen. Die Vorschrift steht in engem sachlichen Zusammenhang mit der früheren Rechtsprechung zum überwirkenden Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG 4 C 2.74 - BVerwGE 49, 365). Danach kam eine Erweiterung in Betracht, wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang bestand und wenn infolge dieses Funktionszusammenhanges der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zubilligung der Erweiterungsbefugnis gegenstandslos geworden wäre. In unmittelbarer Anknüpfung an diese Rechtsprechung ermöglichte die Vorläuferregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, der 1979 eingefügte § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG, die angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, sofern die Erweiterung notwendig war, um die Fortführung des Betriebs zu sichern. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB weicht von dieser Bestimmung lediglich insofern ab, als er auf das Erfordernis verzichtet, dass die Erweiterung zur Fortführung des Betriebs notwendig ist. Dies beruht ausschließlich auf der Erkenntnis, dass dieses Zulässigkeitsmerkmal für die Genehmigungsbehörden nur unter erheblichem Aufwand nachvollziehbar war (vgl. die Begründung zum Entwurf des Baugesetzbuches, BT-Drs. 10/4630, S. 90). An der grundsätzlichen Tendenz, Erweiterungsmaßnahmen im Interesse der Schonung des Außenbereichs enge Grenzen zu setzen, hat sich durch diese Modifikation nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 – 4 B 175/92 –zitiert nach juris). |
Angesichts des danach gebotenen strengen Maßstabes genügt eine bloße „Förderlichkeit“ für den Betrieb nicht, um eine (Teil-)Privilegierung bejahen zu können. Ob der Auffassung zu folgen ist, das nicht privilegierte, dem Außenbereich also wesensfremde Vorhaben sich eine enge Beurteilung gefallen lassen müssen und in seiner Nutzung auf das beschränkt sind, was im Hinblick auf den Betrieb nicht entbehrt werden kann (vgl. Mitschang/Reidt, BauGB, Kommentar, 14. Aufl., Rn. 162 zu § 35 m.w.N.) bedarf hier keiner Entscheidung. Festzuhalten ist, dass für die von den Klägern vorgesehene Errichtung eines Pools hinreichende Sachargumente dafür, dass ein solches Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs von einem „vernünftigen Betriebsinhaber“ als angemessen anzusehen ist, nicht erbracht wurden. Erwägungen dazu, warum die Errichtung eines Pools für das von ihnen betriebene Gewerbe - dies hier einmal unterstellt - der Vermietung von Ferienwohnungen und dies auch nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr so gewichtig sein könnte, dass ohne diesem das Gewerbe nicht mehr oder aber nicht erfolgreich betrieben werden könnte, bzw. dies für eine erfolgreiche Vermittlung von Ferienwohnungen an diesem Standort eine wesentliche oder aber bestimmende Komponente ausmachen würde, fehlen. Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. Vorliegend geht es um die Vermittlung von Ferienwohnungen und nicht das Vorhalten einer Wellnessanlage bzw. eines darauf ausgerichteten und zugelassenen Betriebes.
2.3. Können nach alledem die Kläger eine Teilprivilegierung für sich nicht in Anspruch nehmen, stehen dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.
2.3.1. Dies gilt schon mit Blick auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen. Nach § 35 Absatz 3 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören als Konkretisierung dessen, was im Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung ist, zu den öffentlichen Belangen, welche die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens zu berücksichtigen hat. Da der Flächennutzungsplan die weitere städtebauliche Entwicklung vorbereitet, lässt sich ihm entnehmen, in welche Richtung die bauliche Entwicklung der Gemeinde voraussichtlich verlaufen und welche Art der baulichen Nutzung dort voraussichtlich zulässig sein wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 – I C 30.62 -, BVerwGE 18,247). Insoweit ist auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne der gesetzlichen Regelung gegeben. Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich setzt sich nämlich in der Regel ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung des zu bebauenden Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). So liegt der Fall hier. Nach den insoweit unstreitigen Ausführungen besteht für das Vorhaben-grundstück die Festsetzung “Fläche für die Landwirtschaft“. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gehört nicht zur Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes. Umstände, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hätte, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt es der Festsetzung nicht an der planerischen Bedeutung. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich die bauliche Situation bereits so verfestigt haben sollte, dass dem planerischen Willen auch zukünftig nicht mehr entsprochen werden könnte. Eine solche Situation liegt hier auch mit Blick auf die enge Bebauung gleichwohl nicht vor. Zwar ist in Ansehung der Grobmaschigkeit des Flächennutzungsplans dessen Darstellung Grenzen gesetzt. Auch ist zu prüfen, ob damit jegliche Bebauung verhindert werden soll (vgl. Rieger, a.a.O., Rdnr. 66, m.w.N.). Vorliegend ist dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen das erforderliche planerische Element aber nicht abzusprechen. Insofern ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass durch die Beigeladene der bauliche Bestand der Hofstellen erfasst und mit dem Flächennutzungsplan auch Grundlagen für eine bauliche Fortsetzung der herkömmlichen Siedlungsstruktur geschaffen werden sollen. Insoweit ist beachtlich, dass – wie den Erläuterungen zum Flächennutzungsplan (3. Änderung) entnommen werden kann - es der Beigeladenen einerseits um die Entwicklung der Bauflächen aus dem historischen Bestand geht (Erhaltung der Hof-Siedlungsstrukturen), anderseits der Zersiedlung des geschützten Landschaftsraums entgegengewirkt werden soll (vgl. Textziffer 0.1.2 des Erläuterungsberichts). Insoweit wurde im Streusiedlungsbereich die Ausweisung „Fläche für die Landwirtschaft“ durch die Festsetzung Sonderbaufläche-Erhaltenswerte Streusiedlung und den jeweiligen Hofbauflächen ergänzt. Dabei wurde im Einzelnen der historische Bestand aufgenommen und einer Bewertung zugeführt. Dies zeigt aber sogleich, dass dann, wenn das Grundstück nicht von dem „Hostellenkonzept“ erfasst wurde, dessen Bebauung nicht der in dem Flächennutzungsplan niedergelegten städtebaulichen Entwicklung im Gemeindegebiet entspricht. Dies ist vorliegend beachtlich und gilt auch angesichts dessen, dass der hier relevante Bereich nur eine geringe räumliche Ausdehnung aufweist. Denn nach Osten schließt sich die freie Landschaft an. Zudem ist Landwirtschaft im Sinne der Regelung nicht allein die mit schweren Geräten zu realisierende Bestellung von Ackerflächen, sondern kann auch die Wiesen- und Weidewirtschaft sowie der Erwerbsobstbau sein. Dass eine solche Nutzung auf Dauer ausgeschlossen wäre, ist nicht belegt. Sofern die Kläger auf die ihnen erteilte Baugenehmigung mit dem Ausweis einer Fläche für Freizeitanlagen verweisen und auch darauf, dass nach den örtlichen Bauvorschriften ein Kinderspielplatz gefordert und genehmigt worden sei, sind sie davon erkennbar abgewichen und können eine derartige Ausweisung einem im Außenbereich vorgesehenen Bebauung nicht etwa im Sinne einer Vorbelastung zugrunde legen. Vielmehr ist eine solche Fläche so zu behandeln als wäre sie unbebaut. Andernfalls verlören die Regelungen in § 35 Abs. 4 BauGB ihren Sinn.
2.3.2. Zudem steht der vorgesehenen Bebauung der Belang des Erhalts der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegen.
Mit den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft soll der Außenbereich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen geschützt werden. Der Außenbereich ist grundsätzlich der naturgegebenen Bodennutzung und den Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit vorbehalten. Es geht daher insoweit um die qualitative oder besser funktionierende Vereinbarkeit des Vorhabens mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft und damit des von dieser Landschaft geprägten Baugrundstückes selbst. Ein Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden „naturgegebenen Bodennutzung“ etwa landwirtschaftlich genutzt wird und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Landschaft nicht mehr völlig unberührt erhalten geblieben ist. Es genügt, wenn sie ihre Eigenart im Wesentlichen bewahrt hat. Nur dann, wenn die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzung verdrängt ist, ist für einen Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft kein Raum mehr (vgl. Rieger, a.a.O. Rn 138 ff. zu § 35, m.w.N.).
Vorliegend kann die Fläche bei einem hier gebotenen Hinwegdenken der gegebenen Bebauung wieder der natürlichen Bodennutzung zugeführt werden. Dies gilt auch deshalb, da – wie bereits ausgeführt – sich die Landschaft Richtung Osten öffnet und die den Klägern gestattete Nutzung der Fläche als Spielfläche von ihnen selbst nicht realisiert wurde; sie offensichtlich von einer dahingehenden Nutzung des Areals Abstand genommen haben.
2.3.3. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB stehen dem Vorhaben gleichermaßen entgegen.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind beeinträchtigt, wenn das Vorhaben in einem durch natur- oder landschaftsschutzschutzrechtliche Bestimmungen geschützten Gebiet liegt und nicht durch (Ausnahme-)Genehmigung naturschutzrechtlich zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 – 4 B 33.94 -, NVwZ-RR 1994, 372 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. A., § 35 Rn. 58); sie mithin naturschutzrechtlich nicht zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 –zitiert nach juris). So liegt der Fall hier.
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Das Grundstück der Kläger liegt – unstreitig - im Bereich der einem Landschaftsschutzgebiet gleichstehenden Schutzzone III der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ vom 12. September 1990 (BiosphärenreservatsVO; GBl. SDr. 1473/90), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Mai 2014, GVBl.II Nr. 28, die als vorkonstitutionelles Landesrecht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchAG fortgilt.
Mit den sich daraus ergebenden Anforderungen steht das beabsichtigte Vorhaben nicht im Einklang. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 BiosphärenreservatsVO sind bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Reservatsverwaltung unzulässig, die zu erteilen ist, wenn das Vorhaben mit den Schutzzwecken der Verordnung vereinbar ist und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Die von den Klägern beabsichtigte Bebauung auf dem genannten Grundstück läuft dem Ziel der Schutzgebietsausweisung zuwider. Ziel der Biosphärenreservatsverordnung ist nach § 3 der Schutz der Niederungslandschaft des Spreewaldes und seiner Fließgewässer um ihrer selbst willen sowie im Interesse des Erhalts der Artenvielfalt in Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Bewahrung und Fortentwicklung traditioneller und ökologischer Bewirtschaftungsformen durch die Spreewaldbauern. Hierzu zählt auch ein umweltverträglicher und gelenkter Fremdenverkehr, der sich vor allem auf den Wasserwegen vollzieht (§ 3 Nr. 7). Die Errichtung eines Swimmingpools an diesem Standort widerspricht diesen Zielen.
Ausgehend von dem Schutzzweck soll die Erholungsnutzung behutsam und unter größtmöglicher Schonung des Reservats gestaltet werden, wie sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 11 BiosphärenreservatsVO ergibt. Eine landschaftsschonende Erholungsnutzung ist nur dann gegeben, wenn die Nutzung unter Beachtung und Schonung der überkommenen Landschaftsstruktur und –gestalt geschieht und so die Verträglichkeit mit den besonderen Schutzerfordernissen des Reservats sichergestellt werden kann. Dem steht das Hinzufügung weiterer Baulichkeiten und damit verbundene weiteren Verfestigung – wie hier – Standorte für die Erholungsnutzung in aller Regel entgegen. Die Schutzzone III ist vorliegend durch eine außerhalb der bestehenden Ortschaften vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte waldreiche Fließgewässerlandschaft geprägt, der einer allgemeine Bebauung und damit auch alle Erweiterungen und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen an sich wesensfremd ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in unmittelbarer Nähe weitere bauliche Anlagen existieren. Denn auch wenn durch vorhandene Anlagen erheblich in das Landschaftsbild eingegriffen wird, bildet jedes weitere im Gegensatz zur Landschaft stehende Vorhaben eine Beeinträchtigung, die ihrerseits verändert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die vorhandenen Anlagen nichts mehr zu “retten” sei (vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 1981, - 8 B 1306/79 -, NuR 1982, S. 108, 109).
In diesem Zusammenhang muss auch die vom klägerischen Vorhaben ausgehende nicht unerhebliche Vorbildwirkung berücksichtigt werden. Mit einer Hinnahme des beabsichtigten Vorhabens würde gerade für die Randbereiche der Ortschaften aber auch die durch Wohnen oder aber Fremdenverkehr genutzten Standorte – hier insbesondere die des Hofstellenkonzepts – ein weiterer Präzedenzfall geschaffen, der geeignet wäre, die ohnehin schon bestehende bauliche Verfestigung zu verstärken. Nicht nur, dass auch auf angrenzenden Grundstücken weitere bauliche Anlagen errichtet werden könnten, würde die weitere bauliche Aufwertung hinreichend großer Grundstücke zudem auch diesen Teil des Landschaftsschutzgebietes einem weiteren erheblichen Siedlungsdruck mit negativen Folgen für das Schutzgebiet aussetzen. Schließlich könnte damit weiteren Forderungen dahingehend etwa jeden irgendwie baulich verfestigten Standort mit einer Nebenanlage für die private Erholungsnutzung oder aber die gewerbliche Zimmer- bzw. Wohnungsvermietung bebauen zu können, nur schwer mit überzeugenden Gründen begegnet werden.
Befreiungstatbestände greifen nicht.
Auf § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können sich Kläger nicht mit Erfolg berufen. Danach kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Hierbei ist beachtlich, dass es sich um einen Ausnahmefall bzw. Sonderfall handeln muss. Dies ergibt sich bereits aus der Wendung „im Einzelfall“. Das bedeutet, dass der Geltungsanspruch der Norm durch die Behördenentscheidung nur eine Randkorrektur erfahren darf. Der Regelfall ist das, was die Norm bestimmt und dies ist grundsätzlich auch seitens des Normgebers beabsichtigt. Eine administrative Korrektur der Auswirkungen der Vorschrift setzt daher mehr voraus, als nur den Eintritt solcher Konsequenzen, mit denen bei einer Regelung der in Rede stehenden Art normalerweise zu rechnen ist. Von daher sind entsprechende Bauverbote in einem Landschaftsschutzgebiet beachtlich und können nicht im Wege der Befreiung regelmäßig außer Kraft gesetzt werden (vergleiche hierzu: P. Fischer-Hütte in Schumacher/Fischer-Hütte, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Rn. 20 ff. zu § 67, m.w.N.). Zudem ist anerkannt, dass nicht jede von dem Betroffene als hart empfundene Auswirkung eine unzumutbare Belastung im Sinne des Gesetzes ist. Auch hier bedarf es einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen insbesondere bei Eingriffen in das Eigentum. Betriebswirtschaftliche Erwägungen, betriebliche Erschwernisse oder entgangene Gewinnmöglichkeiten genügen regelmäßig nicht (vgl. a.a.O, Rn. 29 zu § 67).
Vorliegend haben die Kläger eine unzumutbare Belastung schon nicht ansatzweise untersetzt. Sie ist auch nicht anderweitig erkennbar. Der bloße Wunsch, die private oder aber gewerbliche Nutzung noch komfortabler zu gestalten bzw. die Vermarktungschancen für die Ferienwohnanlage zu erhöhen, genügt hierfür nicht.
Für die Befreiungsvorschriften nach der Biosphärenreservats- Verordnung gilt im Ergebnis nichts Anderes.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Belang des Natur- und Landschaftsschutzes auch für den Fall einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB beachtlich ist.
2.3.4. Dem Vorhaben steht schließlich der öffentliche Belang der Erweiterung oder aber Verfestigung einer Splittersiedlung bzw. der Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich entgegen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 41, juris). Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht bzw. schwerer verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19, Beschluss vom 19. November 2018, a.a.O.).
Vorliegend ist einzustellen, dass nicht allein maßgebend ist, ob sich das Vorhaben dem gegebenen baulichen Bestand unterordnet, sondern vielmehr, ob das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Letzteres ist hier zu bejahen, da in unmittelbarer Umgebung des Grundstücks der Kläger sich weitere Hofstellen/Siedlungssplitter befinden, die wegen der umschließenden Freiflächen für eine bauliche Erweiterung offenstehen. Auch die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass es – was ohne weiteres nachvollziehbar ist – Bestrebungen gäbe, die Bebauung über die in den Hofdatenblättern dargestellten Bauflächen auszudehnen und dem entgegenzuwirken sei. Endlich ergibt sich die Befürchtung einer Verfestigung auch daraus, dass mit dem Swimmingpool eine bauliche Anlage hinzutritt, die das Bild der vorhandenen Kulturlandschaft nicht prägt und lediglich der Freizeitnutzung dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2015 – 1 A 11037/14 – Rn.19 –zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Kläger ist abzusehen, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.